Artikel 31 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht

Wortlaut des Art. 31 GG

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 31 GG kurz erklärt

Art. 31 GG enthält eine zentrale Kollisionsregel des deutschen Bundesstaates: Widersprechen sich wirksames Bundesrecht und wirksames Landesrecht in einer Weise, dass beide für denselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen, hat grundsätzlich das Bundesrecht Vorrang.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bund automatisch für alle Rechtsfragen zuständig wäre. Art. 31 GG verteilt keine Gesetzgebungskompetenzen. Ob der Bund eine Regelung überhaupt erlassen durfte, muss zuvor anhand der Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes geprüft werden. Nur gültiges Bundesrecht kann entgegenstehendes Landesrecht verdrängen. Außerdem enthält das Grundgesetz selbst Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 31 GG, etwa die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG.

Erläuterungen zu Art. 31 GG

Was bedeutet „Bundesrecht bricht Landesrecht“?

Der Satz bedeutet, dass bei einer echten Kollision zwischen Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich die bundesrechtliche Regelung maßgeblich ist.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 31 GG als grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips zur Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht.

Eine Kollision liegt insbesondere vor, wenn Bundes- und Landesrecht auf denselben Sachverhalt anwendbar sind, aber bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen führen.

Warum braucht ein Bundesstaat eine Regel wie Art. 31 GG?

In Deutschland besitzen sowohl der Bund als auch die Länder eigene Rechtsordnungen. Die Länder verfügen über eigene Verfassungen, Parlamente und Gesetzgebungskompetenzen, während zugleich der Bund für zahlreiche Materien Gesetze erlässt.

Dadurch können grundsätzlich Situationen entstehen, in denen bundesrechtliche und landesrechtliche Normen denselben Sachverhalt betreffen.

Art. 31 GG verhindert, dass innerhalb einer einheitlichen Rechtsordnung gleichzeitig zwei miteinander unvereinbare Rechtsfolgen gelten. Für den Kollisionsfall entscheidet das Grundgesetz grundsätzlich zugunsten des Bundesrechts.

Ist Art. 31 GG der kürzeste Artikel des Grundgesetzes?

Ja. Art. 31 GG besteht aus lediglich drei Wörtern und ist damit der kürzeste Artikel des Grundgesetzes.

Die Kürze darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorschrift zahlreiche schwierige Fragen aufwirft. Insbesondere muss geklärt werden, wann überhaupt eine Normenkollision besteht, welches Recht als Bundes- oder Landesrecht einzuordnen ist und welche Rechtsfolge das Wort „bricht“ im jeweiligen Fall hat.

Hat Bundesrecht immer Vorrang vor Landesrecht?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 GG tatsächlich vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass Bundesrecht jeder Rangordnung grundsätzlich entgegenstehendes Landesrecht verdrängen kann. Das gilt sogar dann, wenn die landesrechtliche Regelung in einer Landesverfassung steht.

Dieser Vorrang setzt jedoch voraus, dass das Bundesrecht selbst wirksam ist und eine echte Normenkollision vorliegt. Außerdem kann das Grundgesetz selbst eine speziellere Regelung vorsehen, nach der Landesrecht vom Bundesrecht abweichen darf.

Steht ein Bundesgesetz über einer Landesverfassung?

Im Kollisionsfall grundsätzlich ja. Das ist eine der besonders bemerkenswerten Folgen des Art. 31 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 ausdrücklich festgestellt, dass Bundesrecht jeder Rangordnung eine widersprechende landesrechtliche Regelung grundsätzlich auch dann verdrängt, wenn diese Bestandteil einer Landesverfassung ist.

Die innerstaatliche Normenhierarchie lässt sich deshalb nicht einfach als eine einzige Pyramide verstehen, in der jede Verfassung automatisch über jedem einfachen Gesetz steht. Innerhalb eines Landes steht die Landesverfassung zwar über dem einfachen Landesgesetz. Im Verhältnis zwischen Bund und Land kommt jedoch zusätzlich Art. 31 GG zur Anwendung.

Kann sogar eine Rechtsverordnung des Bundes einer Landesverfassung vorgehen?

Grundsätzlich kann auch untergesetzliches Bundesrecht unter Art. 31 GG fallen. Das Bundesverfassungsgericht spricht ausdrücklich von Bundesrecht „jeder Rangordnung“.

Damit können beispielsweise wirksame Rechtsverordnungen des Bundes gegenüber kollidierendem Landesrecht Vorrang besitzen.

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Bundesrechtsverordnung selbst rechtmäßig zustande gekommen ist, auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und die Grenzen dieser Ermächtigung einhält. Art. 31 GG heilt keine Fehler des Bundesrechts.

Was gehört zum „Landesrecht“ im Sinne des Art. 31 GG?

Erfasst werden grundsätzlich Rechtsnormen, die der Rechtsordnung eines Landes zuzurechnen sind.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Landesverfassungsrecht,
  • formelle Landesgesetze,
  • landesrechtliche Rechtsverordnungen und
  • landesrechtlich fundiertes autonomes Satzungsrecht.

Art. 31 GG ist also nicht auf den Konflikt zwischen einem Bundesgesetz und einem formellen Landesgesetz beschränkt.

Was gehört zum Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG?

Zum Bundesrecht gehören insbesondere das Grundgesetz, formelle Bundesgesetze und wirksam erlassene bundesrechtliche Rechtsverordnungen.

Art. 31 GG stellt damit nicht lediglich Bundesverfassungsrecht über Landesrecht, sondern ordnet grundsätzlich einen umfassenden Vorrang der bundesrechtlichen Rechtsordnung im Kollisionsfall an.

Zu beachten bleibt allerdings die interne Rangordnung des Bundesrechts. Eine Rechtsverordnung des Bundes darf beispielsweise nicht gegen das Bundesgesetz verstoßen, auf dessen Grundlage sie erlassen worden ist.

Was ist eine echte Normenkollision?

Eine Normenkollision liegt nicht bereits dann vor, wenn Bundes- und Landesrecht denselben größeren Themenbereich betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen beide Regelungen auf denselben Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Beispielsweise kann eine bundesrechtliche Vorschrift ein bestimmtes Verhalten erlauben, während eine landesrechtliche Vorschrift gerade dasselbe Verhalten verbietet. In einem solchen Fall können beide Rechtsfolgen nicht gleichzeitig verwirklicht werden.

Reicht ein bloßer Wertungswiderspruch?

Nein. Art. 31 GG verlangt grundsätzlich eine echte rechtliche Kollision.

Es genügt nicht, dass Bundes- und Landesrecht unterschiedliche politische Ziele verfolgen oder ein Sachgebiet unterschiedlich bewerten.

Auch unterschiedliche Regelungen zu verwandten Sachverhalten können nebeneinander bestehen, wenn sie ohne rechtlichen Widerspruch gleichzeitig angewendet werden können.

Was passiert, wenn Bundes- und Landesrecht dasselbe Ergebnis vorsehen?

Dann fehlt grundsätzlich gerade die für Art. 31 GG erforderliche Kollision.

Besonders deutlich hat das Bundesverfassungsgericht dies für Landesverfassungsrecht entschieden. Stimmt eine Bestimmung einer Landesverfassung inhaltlich mit einer Regelung des Grundgesetzes überein, wird sie nicht allein deshalb durch Art. 31 GG beseitigt.

Bundes- und Landesverfassungsrecht können in solchen Fällen parallel gelten.

Was geschieht, wenn Bundesrecht einen Bereich gar nicht regeln will?

Dann entsteht nicht allein deshalb eine Kollision, weil zusätzlich Landesrecht existiert.

Bundesrecht kann den Ländern ausdrücklich oder aufgrund seiner Auslegung Raum für ergänzende Regelungen lassen. In diesem Fall können beide Normen nebeneinander Anwendung finden.

Art. 31 GG soll Widersprüche auflösen, nicht jede eigenständige landesrechtliche Regelung verdrängen.

Ist eine Öffnungsklausel im Bundesrecht ein Fall von Art. 31 GG?

Grundsätzlich nein. Erlaubt ein Bundesgesetz ausdrücklich, dass die Länder bestimmte zusätzliche oder abweichende Regelungen treffen, besteht innerhalb dieses Spielraums keine unzulässige Kollision.

Das Landesrecht bewegt sich dann gerade innerhalb des vom Bundesrecht eröffneten Regelungsrahmens.

Art. 31 GG kommt erst ins Spiel, wenn Bundes- und Landesrecht tatsächlich unvereinbare Rechtsfolgen anordnen und keine speziellere verfassungsrechtliche Regelung dieses Nebeneinander zulässt.

Ist Art. 31 GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes?

Nein. Das ist eine der wichtigsten Abgrenzungen bei Art. 31 GG.

Der Satz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ bedeutet nicht, dass der Bund jedes beliebige Sachgebiet regeln dürfte.

Ob der Bund überhaupt ein Gesetz erlassen darf, bestimmt sich insbesondere nach Art. 30 GG sowie Art. 70 ff. GG. Erst wenn der Bund eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz besitzt und wirksames Bundesrecht geschaffen hat, kann sich die Frage nach dessen Vorrang gegenüber Landesrecht stellen.

Was passiert, wenn der Bund ohne Gesetzgebungskompetenz ein Gesetz erlässt?

Dann kann der Bund sich nicht auf Art. 31 GG berufen, um das Landesrecht zu verdrängen.

Ein Bundesgesetz, das außerhalb der dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen erlassen wurde, verstößt selbst gegen das Grundgesetz.

Art. 31 GG ist daher keine Regel nach dem Motto: „Der Bund darf zwar nicht regeln, aber wenn er es trotzdem tut, gilt seine Regelung trotzdem.“

Die Kompetenzfrage muss logisch vor der Kollisionsfrage geklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 30 und Art. 31 GG?

Art. 30 GG betrifft die Verteilung staatlicher Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.

Art. 31 GG setzt dagegen grundsätzlich voraus, dass Bundes- und Landesrecht vorhanden sind, und regelt den Fall, dass beide miteinander kollidieren.

Vereinfacht formuliert:

  • Art. 30 GG fragt: Wer ist zuständig?
  • Art. 31 GG fragt: Welche Norm setzt sich bei einem Widerspruch durch?

Was ist der Unterschied zwischen Art. 31 und Art. 70 GG?

Art. 70 GG konkretisiert die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat. Danach besitzen grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist.

Art. 31 GG verteilt diese Gesetzgebungsbefugnisse nicht. Er greift erst auf einer anderen Ebene ein, wenn wirksame Rechtsnormen des Bundes und eines Landes miteinander kollidieren.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob Bund und Land ihre jeweiligen Regelungen kompetenzgemäß erlassen haben.

Was passiert bei der konkurrierenden Gesetzgebung?

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung bestimmt Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich, dass die Länder gesetzgebungsbefugt sind, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.

Erlässt der Bund eine abschließende Regelung, kann damit bereits die Gesetzgebungskompetenz der Länder für widersprechende oder ergänzende Regelungen entfallen. Die Unwirksamkeit eines später dennoch erlassenen Landesgesetzes beruht dann bereits auf dem Kompetenzverstoß und nicht erst auf Art. 31 GG.

Kompetenzsperre und Normenkollision sind deshalb dogmatisch voneinander zu unterscheiden.

Gibt es Ausnahmen von „Bundesrecht bricht Landesrecht“?

Ja. Das Grundgesetz selbst kann besondere Regelungen treffen, die Art. 31 GG modifizieren.

Das wichtigste Beispiel ist Art. 72 Abs. 3 GG. In bestimmten Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder ausdrücklich vom Bundesrecht abweichende Gesetze erlassen.

Hierzu gehören derzeit unter anderem Teile des Jagdrechts, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bodenverteilung, der Raumordnung, des Wasserhaushalts, der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse sowie die Grundsteuer.

Was gilt bei der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG?

Hier gilt gerade nicht schlicht der Satz, dass Bundesrecht immer das entgegenstehende Landesrecht verdrängt.

Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich: In den dort genannten Sachgebieten geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

Ein späteres Landesgesetz kann deshalb einem früheren Bundesgesetz vorgehen. Erlässt der Bund später wiederum eine neue Regelung, kann diese ihrerseits Vorrang erhalten.

Art. 72 Abs. 3 GG ist damit eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Modifikation des allgemeinen Kollisionsgrundsatzes des Art. 31 GG.

Kann ein Landesgesetz also tatsächlich einem Bundesgesetz vorgehen?

Ja, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.

Das bekannteste Beispiel ist die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG. Hier entscheidet grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge der Gesetze und nicht allein ihre Zugehörigkeit zur Bundes- oder Landesebene.

Der Satz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ darf deshalb nicht isoliert gelesen werden. Wie jede Verfassungsnorm steht Art. 31 GG im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes.

Gibt es auch bei der Verwaltung Abweichungsrechte der Länder?

Ja. Art. 84 Abs. 1 GG enthält für die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit besondere Regelungen.

Bestimmt ein Bundesgesetz etwas über die Einrichtung der Behörden oder das Verwaltungsverfahren, können die Länder hiervon grundsätzlich abweichende Regelungen treffen, soweit das Grundgesetz keine Ausnahme vorsieht.

Auch hier zeigt sich, dass die föderale Rechtsordnung differenzierter ist als die isolierte Formel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ vermuten lässt.

Was bedeutet Art. 142 GG für Art. 31 GG?

Art. 142 GG enthält eine besondere Regelung für Grundrechte der Landesverfassungen.

Danach bleiben ungeachtet des Art. 31 GG Bestimmungen der Landesverfassungen in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten.

Das Grundgesetz beseitigte also nicht sämtliche bestehenden landesverfassungsrechtlichen Grundrechtskataloge. Auch heute besitzen zahlreiche Länder eigene Grundrechte.

Können Landesgrundrechte weiter gehen als die Grundrechte des Grundgesetzes?

Grundsätzlich können Landesverfassungen eigenständige und teilweise weitergehende Grundrechtsgarantien enthalten.

Problematisch wird dies, wenn ein solches weitergehendes Landesgrundrecht mit wirksamem einfachem Bundesrecht kollidiert. Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 klargestellt, dass auch einfaches Bundesrecht ein Landesgrundrecht verdrängen kann, wenn beide für denselben Gegenstand unvereinbare Rechtsfolgen vorsehen.

Lässt das Bundesrecht dagegen Spielraum für einen weitergehenden landesverfassungsrechtlichen Schutz, können die Landesgrundrechte innerhalb dieses Spielraums Anwendung finden.

Dürfen Landesverfassungsgerichte weiterhin Landesgrundrechte anwenden?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 eine hierfür grundlegende Entscheidung getroffen.

Ein Landesverfassungsgericht darf unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Anwendung bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch ein Gericht des Landes an Grundrechten der Landesverfassung messen, wenn diese inhaltsgleich mit entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes sind.

Art. 31 GG führt deshalb nicht dazu, dass die Landesverfassungsgerichtsbarkeit bedeutungslos wird, sobald ein gerichtliches Verfahren auf Bundesrecht beruht.

Verdrängt Bundesverfassungsrecht gleichlautendes Landesverfassungsrecht?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1974 ausdrücklich, dass eine Norm einer Landesverfassung nicht allein deshalb ihre Geltung verliert, weil eine inhaltsgleiche Regelung auch im Grundgesetz steht.

Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm. Wo Bundes- und Landesverfassungsrecht dasselbe Ergebnis anordnen, besteht gerade kein inhaltlicher Konflikt, der aufgelöst werden müsste.

Bundes- und Landesverfassungsrecht können deshalb in solchen Fällen nebeneinander bestehen.

Ist kollidierendes Landesrecht automatisch nichtig?

Die Rechtsfolge des Wortes „bricht“ wird juristisch differenziert beurteilt.

Für kollidierendes einfaches Landesrecht wird überwiegend von dessen Nichtigkeit beziehungsweise jedenfalls davon ausgegangen, dass es sich gegenüber dem vorrangigen Bundesrecht nicht durchsetzen kann.

Gerade beim Landesverfassungsrecht wird jedoch diskutiert, ob die entgegenstehende Regelung endgültig nichtig wird oder lediglich für die Dauer der Kollision verdrängt beziehungsweise suspendiert ist.

Schon das Bundesverfassungsgericht hat 1974 darauf hingewiesen, dass Art. 31 GG unterschiedliche rechtliche Techniken der Kollisionslösung umfasst und das Wort „brechen“ nicht für jede denkbare Konstellation zwingend dieselbe technische Rechtsfolge bezeichnet.

Was passiert, wenn das kollidierende Bundesrecht später aufgehoben wird?

Die Antwort hängt unter anderem davon ab, welche Rechtsfolge die frühere Kollision für das Landesrecht hatte.

Wurde die Landesnorm als endgültig nichtig angesehen, lebt sie durch den späteren Wegfall des Bundesrechts grundsätzlich nicht automatisch wieder auf. Wurde sie dagegen lediglich verdrängt oder suspendiert, kann dies anders zu beurteilen sein.

Diese Frage ist insbesondere beim Landesverfassungsrecht von Bedeutung und erklärt, warum die genaue dogmatische Wirkung des Wortes „bricht“ nicht lediglich theoretischer Natur ist.

Gilt Art. 31 GG auch für Verwaltungsakte?

Nicht unmittelbar. Art. 31 GG regelt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rangverhältnis von Rechtsnormen und nicht einzelne Verwaltungsentscheidungen.

Erlässt eine Landesbehörde einen Verwaltungsakt, der gegen Bundesrecht verstößt, kann dieser deshalb rechtswidrig sein. Der Verwaltungsakt selbst wird aber nicht als „Landesrecht“ im Sinne der Normenkollision des Art. 31 GG gebrochen.

Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes wird nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Regeln beurteilt.

Gilt Art. 31 GG für Gerichtsurteile?

Auch gerichtliche Einzelfallentscheidungen sind keine Rechtsnormen im Sinne des Art. 31 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 ausdrücklich klargestellt, dass Art. 31 GG das Rangverhältnis von Rechtssätzen regelt, nicht aber von Einzelfallentscheidungen – auch nicht von Gerichten.

Wendet ein Landesgericht Bundesrecht falsch an, ist daher nicht das Urteil wegen Art. 31 GG „gebrochen“. Seine Rechtmäßigkeit muss mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen überprüft werden.

Gilt Art. 31 GG für kommunale Satzungen?

Auch kommunale Satzungen können mit Bundesrecht kollidieren. Sie beruhen zwar auf kommunaler Selbstverwaltung, sind aber Teil der unterhalb der Bundesebene bestehenden Rechtsordnung.

Eine Gemeinde kann deshalb nicht durch Satzung wirksames entgegenstehendes Bundesrecht außer Kraft setzen.

Vor einer solchen Kollisionsprüfung ist allerdings auch hier zu bestimmen, welchen Regelungsspielraum die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben der Kommune überhaupt belassen.

Gilt Art. 31 GG auch für Verwaltungsvorschriften?

Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung und fallen daher nicht ohne Weiteres in denselben Anwendungsbereich wie Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen.

Ein Konflikt zwischen bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ist deshalb von der klassischen Normenkollision des Art. 31 GG zu unterscheiden.

Unabhängig davon dürfen Landesbehörden selbstverständlich keine internen Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie zu einem Verstoß gegen verbindliches Bundesrecht verpflichten würden.

Gilt Art. 31 GG für das Recht der Europäischen Union?

Nein. Der Vorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht beruht nicht auf Art. 31 GG.

Art. 31 GG regelt ausschließlich das innerstaatliche Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht.

Die besondere Stellung des Unionsrechts folgt aus der europäischen Rechtsordnung und der verfassungsrechtlichen Integration Deutschlands insbesondere nach Art. 23 GG.

Gilt Art. 31 GG für Völkerrecht?

Nicht unmittelbar. Für allgemeine Regeln des Völkerrechts enthält Art. 25 GG eine eigene Rangregelung.

Völkerrechtliche Verträge wiederum werden insbesondere nach Art. 59 Abs. 2 GG in die deutsche Rechtsordnung einbezogen.

Sobald eine völkerrechtliche Verpflichtung in Form eines Bundesgesetzes innerstaatlich gilt, kann dieses Bundesrecht seinerseits im Verhältnis zu kollidierendem Landesrecht nach Art. 31 GG relevant werden.

War die Todesstrafe in Hessen ein Beispiel für Art. 31 GG?

Ja. Bis zu einer Änderung der Hessischen Verfassung im Jahr 2018 enthielt diese noch eine Bestimmung, nach der bei besonders schweren Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden konnte.

Diese Vorschrift war jedoch bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 ohne praktische Wirkung. Art. 102 GG bestimmt unmissverständlich: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Die entgegenstehende landesverfassungsrechtliche Regelung konnte sich aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts nicht durchsetzen. 2018 wurde die Todesstrafenregelung schließlich auch aus dem Text der Hessischen Verfassung entfernt.

Warum ist das Beispiel der hessischen Todesstrafe besonders anschaulich?

Es zeigt, dass Art. 31 GG nicht lediglich das Verhältnis zwischen einem Bundesgesetz und einem gewöhnlichen Landesgesetz betrifft.

Hier standen sich Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht gegenüber. Obwohl die Hessische Verfassung älter als das Grundgesetz war, konnte ihre entgegenstehende Regelung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes keine rechtliche Wirkung mehr gegenüber Art. 102 GG entfalten.

Art. 31 GG folgt also nicht dem Grundsatz, dass das ältere Gesetz das jüngere oder das jüngere Gesetz das ältere verdrängt. Entscheidend ist grundsätzlich die bundesstaatliche Rangordnung.

Gilt Art. 31 GG unabhängig davon, welches Gesetz älter ist?

Grundsätzlich ja. Im normalen Anwendungsbereich des Art. 31 GG ist es nicht entscheidend, ob das Bundesrecht vor oder nach dem Landesrecht erlassen wurde.

Ein späteres Landesgesetz kann daher entgegenstehendes Bundesrecht nicht allein aufgrund des allgemeinen Grundsatzes „lex posterior“ – späteres Recht geht früherem Recht vor – verdrängen.

Eine wichtige Ausnahme bildet wiederum Art. 72 Abs. 3 GG, der für bestimmte Materien ausdrücklich das jeweils spätere Bundes- oder Landesgesetz für vorrangig erklärt.

Kann ein Landesgesetz Bundesrecht ausdrücklich für unanwendbar erklären?

Nein. Ein Landesgesetzgeber kann den Vorrang des Bundesrechts nicht durch eine eigene Kollisionsklausel beseitigen.

Besteht wirksames Bundesrecht und ordnet das Grundgesetz keine Abweichungsbefugnis an, kann das Land dessen Anwendung nicht einseitig ausschließen.

Der Vorrang folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz und steht daher nicht zur Disposition des einfachen Landesgesetzgebers.

Kann der Bund Landesrecht einfach „aufheben“?

Art. 31 GG ist grundsätzlich keine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, beliebige Landesgesetze förmlich aufzuheben.

Der Vorrang des Bundesrechts ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Verfassung, wenn eine echte Kollision besteht.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen das Grundgesetz dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz gibt und die bundesrechtliche Regelung den Regelungsraum der Länder kompetenzrechtlich sperrt.

Wer entscheidet, ob Art. 31 GG eingreift?

Grundsätzlich müssen alle Gerichte und Behörden die verfassungsrechtliche Rangordnung beachten.

Bei formellen Gesetzen enthält Art. 100 Abs. 1 GG jedoch eine wichtige Besonderheit. Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Landesgesetz für mit einem Bundesgesetz unvereinbar, sieht das Grundgesetz ausdrücklich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor.

Art. 31 und Art. 100 GG stehen deshalb bei gerichtlichen Normenkollisionen in einem engen Zusammenhang.

Kann das Bundesverfassungsgericht Landesrecht wegen eines Widerspruchs zu Bundesrecht überprüfen?

Ja. Die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht kann in verschiedenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden.

Besonders wichtig sind die abstrakte Normenkontrolle und die konkrete Normenkontrolle.

Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt sogar ausdrücklich den Fall der „Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze“.

Kann ein Bürger Art. 31 GG mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar geltend machen?

Art. 31 GG ist kein Grundrecht und kein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bürger kann daher nicht allein mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde erheben, Art. 31 GG sei verletzt.

Ein Verstoß gegen die bundesstaatliche Normenhierarchie kann allerdings mittelbar für Grundrechte relevant werden. Beruht beispielsweise ein Grundrechtseingriff auf einer landesrechtlichen Norm, die wegen entgegenstehenden Bundesrechts nicht angewendet werden darf, kann dies Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs haben.

Ist Art. 31 GG nur von symbolischer Bedeutung?

Nein. Die Vorschrift hat zwar einen außergewöhnlich knappen und einprägsamen Wortlaut, enthält aber eine verbindliche Kollisionsregel der bundesstaatlichen Rechtsordnung.

Sie ist insbesondere bei Konflikten zwischen Bundes- und Landesrecht, bei Landesverfassungsrecht, im kommunalen Satzungsrecht und bei der Abgrenzung von Kompetenz- und Kollisionsfragen praktisch relevant.

Die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 31 GG zeigt, dass die Vorschrift keineswegs lediglich symbolischen Charakter besitzt.

Warum kommt Art. 31 GG trotzdem seltener zur Anwendung als man vermuten könnte?

Viele vermeintliche Konflikte zwischen Bundes- und Landesrecht werden bereits auf einer vorgelagerten Ebene gelöst.

Fehlt einem Gesetzgeber die erforderliche Kompetenz, ist seine Regelung schon aus diesem Grund verfassungswidrig. Lässt das Bundesrecht ausdrücklich landesrechtliche Ergänzungen zu, besteht dagegen keine Kollision. Und betreffen zwei Vorschriften unterschiedliche Sachverhalte, ist Art. 31 GG ebenfalls nicht einschlägig.

Der eigentliche Anwendungsbereich von Art. 31 GG ist daher enger als die bekannte Formel zunächst vermuten lässt.

Welche Bedeutung hat Art. 31 GG heute?

Art. 31 GG sichert die Widerspruchsfreiheit der deutschen bundesstaatlichen Rechtsordnung. Bund und Länder besitzen eigenständige Gesetzgebungs- und Verfassungsräume, können aber nicht dauerhaft für denselben Sachverhalt miteinander unvereinbare Rechtsfolgen anordnen.

Zugleich darf die Vorschrift nicht als allgemeiner Vorrang politischer Entscheidungen des Bundes gegenüber den Ländern missverstanden werden. Der Vorrang gilt nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.

Gerade darin liegt die systematische Verbindung von Art. 30 und Art. 31 GG: Das Grundgesetz schützt zunächst die Eigenständigkeit der Länder und entscheidet anschließend für den Fall einer echten Normenkollision grundsätzlich zugunsten des Bundesrechts.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 28 GG – Verfassungsautonomie der Länder und Homogenitätsgebot
  • Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit der Länder
  • Art. 70 GG – Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern
  • Art. 72 GG – Konkurrierende Gesetzgebung und Abweichungsgesetzgebung der Länder
  • Art. 84 GG – Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und landesrechtliche Abweichungsmöglichkeiten
  • Art. 100 GG – Konkrete Normenkontrolle bei unvereinbarem Bundes- und Landesrecht
  • Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe
  • Art. 142 GG – Fortgeltung von Grundrechten der Landesverfassungen

Rechtsprechung zu Art. 31 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 31 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 31 GG.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]