Artikel 143h GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143h GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage des 2025 geschaffenen Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“. Die Vorschrift erlaubt dem Bund, außerhalb der regulären Schuldenbremse Kredite von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 aufzunehmen.

Von dem Gesamtvolumen sind 100 Milliarden Euro für Investitionen der Länder vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro werden dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt. Für Investitionen des Bundes verbleibt damit ein Finanzierungsrahmen von bis zu 300 Milliarden Euro. Art. 143h GG enthält außerdem eine ausdrückliche Zusätzlichkeitsanforderung: Das Sondervermögen soll reguläre Investitionen des Bundeshaushalts ergänzen und nicht lediglich bestehende Haushaltsausgaben ersetzen.

Art. 143h GG gehört zu den jüngsten Vorschriften des Grundgesetzes. Er wurde im März 2025 zusammen mit einer Reform der Schuldenbremse beschlossen. Seit Herbst 2025 bestehen mit dem Sondervermögen-Infrastruktur-und-Klimaneutralität-Gesetz und dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz die zentralen einfachgesetzlichen Ausführungsregelungen. Die Verwendung der Mittel, die Abgrenzung „zusätzlicher“ Investitionen und die Vereinbarkeit einzelner Haushaltsansätze mit Art. 143h GG gehören damit zu den aktuellen Fragen des deutschen Finanzverfassungsrechts.

Inhalt

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Artikel 143h GG – Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität

Wortlaut des Art. 143h GG

(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Der amtliche aktuelle Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143h GG abrufbar.

Artikel 143h GG kurz erklärt

Art. 143h GG erlaubt dem Bund ein Sondervermögen mit einer eigenen Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro.

Das Geld darf nur für zwei verfassungsrechtlich bestimmte Zwecke eingesetzt werden:

  • für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und
  • für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045.

Die dafür aufgenommenen Kredite werden nicht auf die gewöhnlichen Kreditgrenzen aus Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG angerechnet.

Innerhalb des Gesamtvolumens sind insbesondere zwei Teilbeträge verfassungsrechtlich festgelegt:

  • 100 Milliarden Euro stehen den Ländern für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.
  • 100 Milliarden Euro werden dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt.

Damit verbleibt ein Volumen von bis zu 300 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen des Bundes außerhalb dieser beiden festgelegten Teilbereiche.

Die Investitionen müssen zusätzlich sein. Der reguläre Bundeshaushalt darf also nicht beliebig Investitionsausgaben kürzen und dieselben Projekte anschließend über das Sondervermögen finanzieren.

Erläuterungen zu Art. 143h GG

Normzweck und systematische Stellung

Welchen Zweck verfolgt Art. 143h GG?

Art. 143h GG soll einen außergewöhnlich großen, langfristigen Finanzierungsspielraum für öffentliche Investitionen schaffen.

Hintergrund waren insbesondere erhebliche Investitionsbedarfe in Bereichen wie:

  • Verkehr,
  • Energie,
  • Digitalisierung,
  • Bildung und Wissenschaft,
  • Krankenhausinfrastruktur,
  • Zivil- und Bevölkerungsschutz,
  • Bauen und Wohnen sowie
  • Klimaschutz und Transformation.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich dabei bewusst für eine Sonderregel außerhalb der regulären Kreditgrenzen der Schuldenbremse.

Warum steht die Vorschrift bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Art. 143h GG begründet keinen unbefristeten allgemeinen Kreditspielraum.

Die Norm ist auf ein bestimmtes Sondervermögen, einen Höchstbetrag von 500 Milliarden Euro und einen zeitlich begrenzten Bewilligungszeitraum zugeschnitten.

Diese Sonderstellung erklärt die Aufnahme in die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes.

Entstehung im März 2025

Wann wurde Art. 143h GG eingeführt?

Art. 143h GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 eingefügt.

Das Gesetz wurde als BGBl. 2025 I Nr. 94 verkündet und trat am 25. März 2025 in Kraft.

Es änderte zugleich Art. 109 und Art. 115 GG.

Welche politische Besonderheit hatte das Gesetzgebungsverfahren?

Das Gesetz wurde noch vom 20. Deutschen Bundestag beschlossen, obwohl die Bundestagswahl 2025 bereits stattgefunden hatte und der neu gewählte 21. Deutsche Bundestag noch nicht zusammengetreten war.

Der 20. Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz am 18. März 2025 mit 512 Ja-Stimmen und damit mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Der Bundesrat stimmte am 21. März 2025 ebenfalls mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu.

Das Gesetzgebungsverfahren

Welche Mehrheit war erforderlich?

Da Art. 143h GG durch eine Änderung des Grundgesetzes geschaffen wurde, galt Art. 79 Abs. 2 GG.

Erforderlich waren:

  • zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und
  • zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.

Im 20. Deutschen Bundestag waren mindestens 489 Ja-Stimmen notwendig. Der endgültige Gesetzentwurf erhielt 512 Ja-Stimmen.

Die parlamentarische Abstimmung ist beim Deutschen Bundestag dokumentiert.

Warum wurde das Gesetz noch vom alten Bundestag beschlossen?

Ein gewählter neuer Bundestag tritt verfassungsrechtlich nicht bereits mit Feststellung des Wahlergebnisses an die Stelle des bisherigen Bundestages.

Nach Art. 39 GG endet die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

Der 20. Deutsche Bundestag war daher im März 2025 weiterhin das amtierende Parlament.

Vom ursprünglichen Entwurf zur endgültigen Fassung

Sah der ursprüngliche Gesetzentwurf bereits die heutige Regelung vor?

Nicht vollständig.

Der ursprüngliche Entwurf von SPD und CDU/CSU in BT-Drs. 20/15096 sah zunächst ein Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur und eine Laufzeit von zehn Jahren vor.

Im Haushaltsausschuss wurde der Entwurf wesentlich verändert.

Die schließlich verabschiedete Fassung:

  • ergänzte ausdrücklich Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045,
  • führte das Erfordernis der Zusätzlichkeit ein,
  • verlängerte die mögliche Bewilligungsdauer von zehn auf zwölf Jahre und
  • bestimmte ausdrücklich eine Zuführung von 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds.

Die Änderungen sind in BT-Drs. 20/15117 dokumentiert.

Art. 143h Abs. 1 GG – Sondervermögen des Bundes

Was erlaubt Absatz 1?

Absatz 1 enthält die zentrale verfassungsrechtliche Ermächtigung.

Der Bund darf ein Sondervermögen:

  • mit eigener Kreditermächtigung,
  • mit einem Höchstvolumen von 500 Milliarden Euro,
  • für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und
  • für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045

errichten.

Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIKG umgesetzt.

Was ist ein Sondervermögen?

Ein Sondervermögen ist ein rechtlich und haushaltstechnisch vom allgemeinen Bundeshaushalt abgesonderter Vermögens- und Finanzierungsbereich.

Der Begriff bedeutet nicht, dass tatsächlich bereits ein Vermögen von 500 Milliarden Euro vorhanden wäre.

Im Fall des Art. 143h GG besteht die Besonderheit gerade darin, dass das Sondervermögen eine eigene Kreditermächtigung besitzt.

Ist das Sondervermögen eine eigene juristische Person?

Nein.

§ 5 SVIKG bestimmt ausdrücklich, dass das Sondervermögen nicht rechtsfähig ist.

Es kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

Verwaltet wird es durch das Bundesministerium der Finanzen.

Was bedeutet das Volumen von 500 Milliarden Euro?

Die 500 Milliarden Euro sind der verfassungsrechtliche Höchstbetrag der besonderen Kreditermächtigung.

Art. 143h GG verpflichtet den Bund nicht dazu, diesen Betrag vollständig aufzunehmen oder auszugeben.

Er setzt vielmehr eine Obergrenze:

Mehr als 500 Milliarden Euro dürfen auf Grundlage des Art. 143h GG nicht zur Finanzierung des Sondervermögens aufgenommen werden.

Sind Zinsen Teil der 500 Milliarden Euro?

Die verfassungsrechtliche Kreditermächtigung bezieht sich auf das Kreditvolumen des Sondervermögens.

Nach § 9 SVIKG trägt der allgemeine Bundeshaushalt unter anderem die Kosten der Kreditaufnahme. Zins- und Verwaltungskosten werden daher nicht einfach als zusätzlicher Investitionsrahmen des Sondervermögens behandelt.

Eigene Kreditermächtigung

Was bedeutet „mit eigener Kreditermächtigung“?

Das Sondervermögen darf auf Grundlage des Ausführungsgesetzes selbst kreditfinanziert werden.

§ 6 SVIKG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.

Damit werden die Mittel nicht zunächst aus regulären Steuereinnahmen oder aus dem normalen Kreditspielraum des Kernhaushalts bereitgestellt.

Ausnahme von der Schuldenbremse

Werden die Kredite des Sondervermögens auf die Schuldenbremse angerechnet?

Nein.

Art. 143h Abs. 1 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich:

Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Die Kredite des Sondervermögens werden damit außerhalb der regulären strukturellen Kreditgrenzen aufgenommen.

Ist Art. 143h GG deshalb selbst eine Ausnahme von der Verfassung?

Nein.

Art. 143h GG ist selbst Bestandteil des Grundgesetzes.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat eine spezielle verfassungsrechtliche Ausnahme von den allgemeinen Schuldenregeln geschaffen.

Es handelt sich daher nicht um eine einfachgesetzliche Umgehung der Schuldenbremse, sondern um eine ausdrücklich im Grundgesetz verankerte Sonderregel.

Sind mit Art. 143h GG bereits 500 Milliarden Euro ausgegeben?

Nein.

Art. 143h GG schafft zunächst den verfassungsrechtlichen Rahmen für:

  • die Errichtung des Sondervermögens,
  • die Kreditermächtigung und
  • die zulässigen Verwendungszwecke.

Konkrete Ausgaben bedürfen weiterhin einer haushaltsrechtlichen Grundlage.

Nach § 7 SVIKG werden die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Dieser wird dem jeweiligen Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und zusammen mit dem Haushaltsgesetz beschlossen.

Was sind Investitionen im Sinne des Art. 143h GG?

Art. 143h GG definiert den Begriff der Investition nicht vollständig.

Das Ausführungsgesetz knüpft für die Zusätzlichkeitsprüfung an den haushaltsrechtlichen Investitionsbegriff des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bundeshaushaltsordnung an.

Typische Investitionen sind insbesondere Ausgaben für:

  • Baumaßnahmen,
  • Erwerb von Sachvermögen,
  • bestimmte investive Zuweisungen und Zuschüsse sowie
  • sonstige vermögenswirksame Maßnahmen.

Können normale laufende Verwaltungsausgaben aus Art. 143h GG finanziert werden?

Der verfassungsrechtliche Zweck ist auf Investitionen beschränkt.

Reine laufende Konsum- oder Verwaltungsausgaben können deshalb nicht allein deshalb aus dem Sondervermögen finanziert werden, weil sie politisch mit Infrastruktur oder Klimaschutz verbunden sind.

Im Einzelfall kommt es auf die haushaltsrechtliche Einordnung der konkreten Maßnahme an.

Welche Infrastruktur kann finanziert werden?

Der Begriff „Infrastruktur“ ist weit.

Das SVIKG konkretisiert ihn für Bundesinvestitionen durch einen Katalog.

Nach § 4 Abs. 1 SVIKG können zusätzliche Bundesinvestitionen insbesondere in folgenden Bereichen finanziert werden:

  • Zivil- und Bevölkerungsschutz,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Krankenhausinfrastruktur,
  • Energieinfrastruktur,
  • Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
  • Forschung und Entwicklung,
  • Digitalisierung,
  • Bauen und Wohnen sowie
  • Sport.

Die Vorschrift zeigt, dass der verfassungsrechtliche Infrastrukturbegriff nicht auf Straßen, Schienen oder Brücken beschränkt ist.

Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045

Welche Bedeutung hat das Jahr 2045?

Art. 143h GG nennt ausdrücklich die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 als zulässigen Investitionszweck.

Die Formulierung wurde erst während der parlamentarischen Beratungen in die Norm aufgenommen.

Begründet Art. 143h GG damit allgemein ein neues Klimagrundrecht?

Nein.

Art. 143h GG ist primär eine haushalts- und finanzverfassungsrechtliche Ermächtigung.

Die Erwähnung der Klimaneutralität bestimmt den zulässigen Zweck eines Teils der kreditfinanzierten Investitionen.

Die Vorschrift ist deshalb von den allgemeinen verfassungsrechtlichen Klimaschutzfragen insbesondere unter Art. 20a GG zu unterscheiden.

Müssen alle 500 Milliarden Euro dem Klimaschutz dienen?

Nein.

Art. 143h GG unterscheidet:

  • zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und
  • zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.

Infrastrukturinvestitionen müssen deshalb nicht in jedem Fall zugleich Klimaschutzinvestitionen sein.

Was bedeutet „zusätzliche Investitionen“?

Die Zusätzlichkeit ist eine zentrale materielle Grenze des Art. 143h GG.

Das Sondervermögen soll Investitionen ermöglichen, die zusätzlich zu einem angemessenen regulären Investitionsniveau des Bundeshaushalts getätigt werden.

Warum ist dieses Kriterium wichtig?

Ohne Zusätzlichkeitsanforderung könnte der Bund reguläre Investitionsausgaben aus dem Kernhaushalt in das von der Schuldenbremse ausgenommene Sondervermögen verschieben.

Dadurch würden im Kernhaushalt Mittel für andere Ausgaben frei, obwohl sich das tatsächliche Investitionsniveau nicht erhöhte.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte diese Form bloßer Haushaltsumschichtung verhindern.

Die angemessene Investitionsquote

Wie definiert das Grundgesetz die Zusätzlichkeit?

Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt:

Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird.

Das Grundgesetz selbst nennt jedoch keinen konkreten Prozentsatz.

Die nähere Festlegung wurde dem Bundesgesetzgeber überlassen.

Konkretisierung im SVIKG

Welche Investitionsquote gilt nach dem Ausführungsgesetz?

§ 4 Abs. 3 SVIKG konkretisiert die verfassungsrechtliche Vorgabe.

Danach gelten die Investitionen als zusätzlich, wenn die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Investitionsausgaben 10 Prozent der maßgeblichen bereinigten Ausgaben des Bundeshaushalts übersteigen.

Für die Berechnung enthält die Vorschrift besondere Bereinigungsregeln, insbesondere für finanzielle Transaktionen und bestimmte nach Art. 115 GG privilegierte Ausgaben.

Ist die 10-Prozent-Grenze selbst Verfassungsrecht?

Nein.

Das Grundgesetz verlangt lediglich eine „angemessene Investitionsquote“.

Die Festlegung auf 10 Prozent erfolgt einfachgesetzlich im SVIKG.

Damit stellt sich zugleich die verfassungsrechtliche Frage, ob diese gesetzliche Konkretisierung den Anforderungen des Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend entspricht.

Zwölfjährige Bewilligungsfrist

Wie lange dürfen Investitionen aus dem Sondervermögen bewilligt werden?

Art. 143h Abs. 1 Satz 4 GG erlaubt Bewilligungen innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren.

Das bedeutet nicht, dass sämtliche Projekte innerhalb von zwölf Jahren vollständig fertiggestellt oder sämtliche Kredite innerhalb dieses Zeitraums getilgt sein müssen.

Entscheidend ist die Bewilligung der Investition.

Warum endet die Bewilligung Ende 2036?

§ 11 Abs. 1 SVIKG bestimmt konkret:

Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.

Damit konkretisiert das Gesetz die verfassungsrechtliche Zwölfjahresfrist.

Kann nach 2036 überhaupt noch Geld ausgezahlt werden?

Die gesetzliche Grenze betrifft nach ihrem Wortlaut die Bewilligung von Investitionen.

Bei mehrjährigen Großprojekten können sich tatsächliche Zahlungen und die Abwicklung bereits bewilligter Maßnahmen auch über den Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken.

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt nach § 11 Abs. 2 SVIKG erst nach Erfüllung seines Zwecks.

100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds

Wie viel Geld erhält der Klima- und Transformationsfonds?

Art. 143h Abs. 1 Satz 5 GG legt unmittelbar auf Verfassungsebene fest:

100 Milliarden Euro werden dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt.

§ 4 Abs. 2 SVIKG konkretisiert die Auszahlung.

Die 100 Milliarden Euro werden danach in zehn gleichmäßigen jährlichen Tranchen bis einschließlich 2034 dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt.

Warum ist diese Festlegung besonders?

Die Verfassung legt nicht lediglich einen allgemeinen Gesamtbetrag fest, sondern reserviert einen erheblichen Teil des Sondervermögens ausdrücklich für einen bereits bestehenden Fonds.

Der Bundesgesetzgeber kann diesen Betrag deshalb nicht durch einfaches Haushaltsgesetz vollständig einem anderen Zweck zuführen.

Das Sondervermögen-Infrastruktur-und-Klimaneutralität-Gesetz

Wann wurde das Sondervermögen tatsächlich errichtet?

Die einfachgesetzliche Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIKG vom 30. September 2025.

Es wurde als BGBl. 2025 I Nr. 230 verkündet.

Nach § 12 SVIKG trat es mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Welche Funktion hat das SVIKG?

Art. 143h GG enthält nur den verfassungsrechtlichen Rahmen.

Das SVIKG regelt insbesondere:

  • Errichtung und Zweck des Sondervermögens,
  • Investitionsbereiche,
  • Kreditermächtigung,
  • Verwaltung,
  • Wirtschaftsplan,
  • Rechnungslegung,
  • Wirtschaftlichkeits- und Erfolgskontrollen,
  • Laufzeit,
  • Auflösung und
  • Tilgung.

Investitionsbereiche des Bundes

Wofür dürfen die bis zu 300 Milliarden Euro für den Bund eingesetzt werden?

Nach Abzug der 100 Milliarden Euro für die Länder und der 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds verbleiben innerhalb des Höchstvolumens rechnerisch bis zu 300 Milliarden Euro für weitere Investitionen des Bundes.

§ 4 Abs. 1 SVIKG nennt dafür neun Bereiche:

  1. Zivil- und Bevölkerungsschutz,
  2. Verkehrsinfrastruktur,
  3. Krankenhausinfrastruktur,
  4. Energieinfrastruktur,
  5. Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
  6. Forschung und Entwicklung,
  7. Digitalisierung,
  8. Bauen und Wohnen sowie
  9. Sport.

Darf der Bund damit Aufgaben finanzieren, für die ausschließlich die Länder zuständig sind?

§ 4 Abs. 1 SVIKG beschränkt die unmittelbaren Bundesinvestitionen ausdrücklich auf Maßnahmen innerhalb der Ausgabenzuständigkeit des Bundes.

Der Sonderfonds erweitert deshalb nicht automatisch sämtliche Sach- und Finanzierungskompetenzen des Bundes.

Für die Länder existiert mit Art. 143h Abs. 2 GG und dem LuKIFG eine gesonderte Finanzierungsgrundlage.

Verwaltung des Sondervermögens

Wer verwaltet das Sondervermögen?

Nach § 5 Abs. 2 SVIKG ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig.

Es kann sich für die Verwaltung einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

Wer haftet für die Kredite?

§ 5 Abs. 3 SVIKG bestimmt, dass der Bund unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet.

Das Sondervermögen haftet dagegen nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Bundes.

Wirtschaftsplan und Haushaltsgesetz

Unterliegt das Sondervermögen parlamentarischer Haushaltskontrolle?

Ja.

Die Ausnahme von der Schuldenbremse hebt das parlamentarische Budgetrecht nicht auf.

Nach § 7 SVIKG werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.

Dieser Wirtschaftsplan wird:

  • dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und
  • mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

Der Bundestag entscheidet damit weiterhin im Haushaltsverfahren über die konkreten jährlichen Ausgabenansätze.

Wirtschaftlichkeit und Erfolgskontrolle

Gibt es besondere Kontrollen der Investitionen?

Ja.

§ 10 SVIKG verlangt für neue finanzwirksame Bundesmaßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bereits in der Planungsphase.

Daneben sind begleitende und abschließende Erfolgskontrollen vorgesehen.

Wann wird das gesamte Sondervermögen evaluiert?

Nach § 10 Abs. 3 SVIKG finden begleitende Erfolgskontrollen:

  • nach vier Jahren und
  • nach acht Jahren

nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.

Nach Ende der Laufzeit ist außerdem eine abschließende Erfolgskontrolle vorgesehen.

Auflösung und Tilgung der Kredite

Wann wird das Sondervermögen aufgelöst?

Nach § 11 Abs. 2 SVIKG wird es nach Erfüllung seines Zwecks aufgelöst.

Verbleibendes Vermögen und verbleibende Schulden gehen dann auf den Bund über.

Wann müssen die Kredite zurückgezahlt werden?

§ 11 Abs. 3 SVIKG bestimmt, dass nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung, spätestens aber ab dem 1. Januar 2044, die aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen sind.

Art. 143h GG befreit die Kredite daher nicht von der Rückzahlung. Er erlaubt lediglich ihre Aufnahme außerhalb der regulären Kreditgrenzen.

Art. 143h Abs. 2 GG – 100 Milliarden Euro für die Länder

Wie viel steht den Ländern zur Verfügung?

Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG reserviert 100 Milliarden Euro des Sondervermögens für Investitionen der Länder in ihre Infrastruktur.

Dieser Betrag ist verfassungsrechtlich festgelegt.

Ist das lediglich eine Ermessensmöglichkeit des Bundes?

Der Wortlaut lautet, dass den Ländern die 100 Milliarden Euro „zur Verfügung“ stehen.

Die nähere Verteilung und Verwendung erfolgt aufgrund des zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzes nach Art. 143h Abs. 2 Satz 4 GG.

Können auch Kommunen profitieren?

Ja.

Obwohl Art. 143h Abs. 2 GG unmittelbar von Investitionen der Länder spricht, können die Mittel aufgrund des Ausführungsgesetzes auch für Infrastrukturinvestitionen der Kommunen eingesetzt werden.

§ 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes – LuKIFG bestimmt ausdrücklich, dass die 100 Milliarden Euro Sachinvestitionen in Infrastruktur finanzieren, die in die Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen fällt.

Erhalten Kommunen das Geld unmittelbar vom Bund?

Das verfassungsrechtliche Verhältnis besteht zunächst zwischen Bund und Ländern.

Die Länder organisieren im Rahmen des LuKIFG und ihres jeweiligen Landesrechts die Weiterleitung beziehungsweise Verwendung für kommunale Investitionen.

Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz

Welches Gesetz setzt Art. 143h Abs. 2 GG um?

Die Umsetzung erfolgt durch das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG vom 20. Oktober 2025.

Das Gesetz wurde als BGBl. 2025 I Nr. 246 verkündet.

Es wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2026 geändert.

Wie lange gilt das LuKIFG?

Das Gesetz tritt nach seiner derzeitigen Regelung mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.

Diese lange Geltungsdauer trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Bewilligung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle großer Infrastrukturprojekte über viele Jahre reichen können.

Wie werden die 100 Milliarden Euro verteilt?

§ 2 LuKIFG legt für jedes Land einen festen prozentualen Anteil fest.

Zu den größten Anteilen gehören insbesondere:

  • Nordrhein-Westfalen mit rund 21,10 Prozent,
  • Bayern mit rund 15,70 Prozent,
  • Baden-Württemberg mit rund 13,15 Prozent und
  • Niedersachsen mit rund 9,42 Prozent.

Die vollständige Verteilung ist in § 2 LuKIFG festgelegt.

Bestimmt Art. 143h GG selbst den Verteilungsschlüssel?

Nein.

Die Verfassung bestimmt nur den Gesamtbetrag von 100 Milliarden Euro.

Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt einfachgesetzlich.

Berichts- und Kontrollrechte des Bundes

Dürfen die Länder über die Mittel völlig frei verfügen?

Nein.

Art. 143h Abs. 2 GG enthält ausdrücklich Kontrollmechanismen.

Die Länder müssen dem Bund über die Mittelverwendung berichten.

Der Bund ist außerdem berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung zu prüfen.

Warum ist das bemerkenswert?

Das Grundgesetz selbst verankert damit nicht nur den Transfer von Bundesmitteln, sondern zugleich Berichtspflichten und ein Prüfungsrecht des Bundes.

Der Bundesgesetzgeber kann diese Kontrollen im LuKIFG näher ausgestalten.

Warum ist das Ausführungsgesetz zustimmungsbedürftig?

Art. 143h Abs. 2 Satz 4 GG verlangt ausdrücklich ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Das ist sachgerecht, weil das Gesetz unmittelbar:

  • die finanziellen Ansprüche der Länder,
  • die Verteilung der 100 Milliarden Euro,
  • Verwendungsbedingungen sowie
  • Berichts- und Kontrollpflichten

betrifft.

Die Länder verfügen deshalb bei der gesetzlichen Ausgestaltung über eine starke verfassungsrechtlich gesicherte Mitwirkungsposition.

Verhältnis zu Art. 109 GG

Welche Bedeutung hat Art. 109 Abs. 3 GG?

Art. 109 Abs. 3 GG enthält die allgemeine Schuldenregel für Bund und Länder.

Art. 143h Abs. 1 Satz 3 GG ordnet ausdrücklich an, dass diese Vorschrift auf die Kreditermächtigung des Sondervermögens nicht angewendet wird.

Das Sondervermögen besitzt deshalb einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Kreditrahmen.

Verhältnis zu Art. 115 GG

Warum wird zusätzlich Art. 115 Abs. 2 GG ausgeschlossen?

Art. 115 Abs. 2 GG konkretisiert die Kreditgrenze für den Bund.

Da das Sondervermögen ein Bundes-Sondervermögen ist, musste der Verfassungsgeber ausdrücklich klarstellen, dass auch diese konkrete Bundesregel nicht auf seine Kreditermächtigung anzuwenden ist.

Art. 143h GG ist damit eine lex specialis gegenüber der gewöhnlichen Bundesschuldenregel.

Verhältnis zum Haushaltsrecht des Art. 110 GG

Wird Art. 110 GG ebenfalls ausgeschlossen?

Nein.

Art. 143h GG nimmt lediglich die Kreditermächtigung ausdrücklich von Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG aus.

Die allgemeinen Grundsätze des parlamentarischen Haushaltsrechts gelten grundsätzlich weiter.

Deshalb wird der Wirtschaftsplan des Sondervermögens nach § 7 SVIKG zusammen mit dem Bundeshaushalt parlamentarisch festgestellt.

Parallele Reform der Schuldenbremse 2025

Wurde 2025 nur Art. 143h GG eingeführt?

Nein.

Die Grundgesetzänderung vom 22. März 2025 reformierte zugleich die allgemeinen Schuldenregeln.

Insbesondere wurden:

  • bestimmte Verteidigungs- und sicherheitsbezogene Ausgaben oberhalb einer verfassungsrechtlich bestimmten Schwelle aus der allgemeinen Kreditberechnung des Bundes herausgenommen und
  • der Ländergesamtheit ein struktureller Kreditspielraum von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts eröffnet.

Art. 143h GG war damit Bestandteil eines umfassenderen finanzverfassungsrechtlichen Reformpakets.

Keine allgemeine Aufhebung der Schuldenbremse

Hebt Art. 143h GG die Schuldenbremse insgesamt auf?

Nein.

Die Ausnahme ist begrenzt auf:

  • das konkret vorgesehene Sondervermögen,
  • dessen Kreditermächtigung bis zu 500 Milliarden Euro und
  • die in Art. 143h GG vorgesehenen Investitionszwecke.

Der allgemeine Bundeshaushalt bleibt den jeweils geltenden Regeln aus Art. 109 und Art. 115 GG unterworfen.

Könnte der Bund beliebige andere Sondervermögen ebenfalls von der Schuldenbremse ausnehmen?

Nicht allein aufgrund des Art. 143h GG.

Die Vorschrift ist auf das hier bezeichnete Sondervermögen zugeschnitten.

Für eine vergleichbare neue verfassungsunmittelbare Ausnahme wäre grundsätzlich eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage erforderlich.

Verfassungsrechtliche Bindungen trotz Ausnahme

Ist der Gesetzgeber bei der Verwendung der 500 Milliarden Euro völlig frei?

Nein.

Art. 143h GG enthält selbst mehrere materielle Grenzen:

  • maximal 500 Milliarden Euro,
  • nur zusätzliche Investitionen,
  • nur Infrastruktur oder Investitionen zur Klimaneutralität bis 2045,
  • angemessene Investitionsquote im Kernhaushalt,
  • zwölfjähriger Bewilligungszeitraum,
  • 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds und
  • 100 Milliarden Euro für Investitionen der Länder.

Hinzu kommen die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haushaltsgesetzgebung, Kompetenzordnung und parlamentarische Kontrolle.

Darf das Sondervermögen den Kernhaushalt ersetzen?

Gerade dies soll das Zusätzlichkeitsgebot verhindern.

Das Sondervermögen ist nicht als Ersatz für ein dauerhaft niedriges Investitionsniveau im normalen Bundeshaushalt gedacht.

Vielmehr muss dort weiterhin eine angemessene Investitionsquote erreicht werden.

Warum kann die Abgrenzung schwierig sein?

Bei vielen Projekten wäre eine Finanzierung sowohl aus dem Bundeshaushalt als auch aus dem Sondervermögen denkbar.

Die verfassungsrechtliche Frage lautet deshalb nicht nur, wofür das Geld ausgegeben wird, sondern auch, ob die betreffende Ausgabe tatsächlich zusätzlich zu einem angemessenen Investitionsniveau des Kernhaushalts erfolgt.

Diese Abgrenzung dürfte für die künftige finanzverfassungsrechtliche Praxis besonders bedeutsam sein.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Einhaltung des Art. 143h GG wird auf mehreren Ebenen kontrolliert.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Deutsche Bundestag im Haushaltsverfahren,
  • der Bundesrat bei zustimmungsbedürftigen Ausführungsgesetzen,
  • der Bundesrechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse,
  • die gesetzlichen Erfolgskontrollen nach dem SVIKG und
  • letztlich das Bundesverfassungsgericht bei zulässigen verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Kann das Bundesverfassungsgericht auch Haushaltsgesetze anhand des Art. 143h GG kontrollieren?

Grundsätzlich ja, sofern ein zulässiges verfassungsgerichtliches Verfahren vorliegt.

Art. 143h GG ist bindendes Verfassungsrecht. Einfaches Gesetzesrecht und Haushaltsentscheidungen müssen die dort gezogenen Grenzen einhalten.

Heutige Bedeutung des Art. 143h GG

Ist Art. 143h GG 2026 bereits praktisch wirksam?

Ja.

Anders als zahlreiche historische Übergangsvorschriften ist Art. 143h GG eine aktuell operative Finanzverfassungsnorm.

Das Sondervermögen ist durch das SVIKG errichtet. Der Bund plant und finanziert Investitionen aus seinem Wirtschaftsplan, und die gesetzlichen Grundlagen für die 100 Milliarden Euro der Länder und Kommunen bestehen ebenfalls.

Welche Rechtsfragen sind derzeit besonders relevant?

Zu den wichtigsten aktuellen Fragen gehören:

  • welche Ausgaben als Investitionen anzusehen sind,
  • welche Projekte dem Infrastrukturbegriff unterfallen,
  • wann eine Investition tatsächlich „zusätzlich“ ist,
  • ob die einfachgesetzliche 10-Prozent-Investitionsquote Art. 143h Abs. 1 GG ausreichend konkretisiert,
  • wie die Kreditaufnahme zeitlich mit den Investitionen verknüpft werden muss,
  • wie die Länder- und Kommunalmittel zweckentsprechend eingesetzt werden und
  • welche haushaltsrechtlichen Grenzen trotz der Ausnahme von der Schuldenbremse fortbestehen.

Ist Art. 143h GG eine dauerhafte allgemeine Finanzierungsnorm?

Nein.

Die Vorschrift betrifft ein konkretes Sondervermögen mit:

  • festgelegtem Höchstvolumen,
  • bestimmten Verwendungszwecken und
  • zeitlich begrenzter Bewilligungsmöglichkeit.

Sie ist daher trotz ihrer enormen finanziellen Bedeutung als Sonder- und Übergangsvorschrift ausgestaltet.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; systematischer Bezug zum in Art. 143h GG genannten Ziel der Klimaneutralität.
  • Art. 79 Abs. 2 GG – Zweidrittelmehrheiten, die für die Einführung des Art. 143h GG erforderlich waren.
  • Art. 104b ff. GG – allgemeine und besondere Finanzhilfen des Bundes an Länder und Kommunen; von der eigenständigen Finanzierungsgrundlage des Art. 143h Abs. 2 GG zu unterscheiden.
  • Art. 109 Abs. 3 GG – allgemeine Schuldenbremse für Bund und Länder; auf die Kreditermächtigung des Sondervermögens ausdrücklich nicht anwendbar.
  • Art. 110 GG – parlamentarische Haushaltsgrundsätze und Bundeshaushalt; durch Art. 143h GG nicht allgemein suspendiert.
  • Art. 114 GG – Rechnungslegung und Kontrolle durch den Bundesrechnungshof.
  • Art. 115 Abs. 2 GG – konkrete Kreditgrenze des Bundes; auf die Sondervermögenskredite nach Art. 143h GG ausdrücklich nicht anwendbar.
  • Art. 143h GG – spezielle verfassungsrechtliche Grundlage des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität.

Verhältnis zu Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG

Die wichtigste systematische Besonderheit liegt in der ausdrücklichen Ausnahme von der Schuldenbremse.

Ohne Art. 143h Abs. 1 Satz 3 GG müssten Kredite eines Bundes-Sondervermögens grundsätzlich in die verfassungsrechtliche Kreditbegrenzung einbezogen werden.

Art. 143h GG schafft dafür eine spezielle Ausnahme mit einem festen Höchstbetrag.

Verhältnis zu Art. 20a GG

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere.

Art. 143h GG ist davon zu unterscheiden. Seine Bezugnahme auf die Klimaneutralität bis 2045 verfolgt eine finanzverfassungsrechtliche Funktion: Investitionen zu diesem Ziel können aus dem Sondervermögen finanziert werden.

Art. 143h GG ersetzt daher weder Art. 20a GG noch die hierzu entwickelte verfassungsgerichtliche Klimaschutzrechtsprechung.

Verhältnis zu Art. 104b ff. GG

Art. 143h Abs. 2 GG schafft eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage dafür, 100 Milliarden Euro des Sondervermögens den Ländern für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung zu stellen.

Diese Regelung steht neben den allgemeinen Finanzhilfekompetenzen des Bundes aus Art. 104b ff. GG.

Der Bund muss die 100 Milliarden Euro daher nicht jeweils auf eine der allgemeinen Finanzhilfenormen stützen.

Verhältnis zu Art. 110 GG

Die Ausnahme von Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG betrifft die Kreditaufnahme, nicht die parlamentarische Haushaltsverantwortung insgesamt.

Der Bundestag entscheidet weiterhin über den jährlichen Wirtschaftsplan des Sondervermögens.

Damit bleibt das Budgetrecht des Parlaments zentraler Bestandteil des Vollzugs von Art. 143h GG.

Rechtsprechung zu Art. 143h GG

BVerfG März 2025 – Streit um das Gesetzgebungsverfahren

Noch vor Inkrafttreten des Art. 143h GG wurde das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen.

Im Mittelpunkt stand nicht die materielle Frage, ob ein Sondervermögen von 500 Milliarden Euro verfassungsrechtlich zulässig sein durfte. Angegriffen wurde vielmehr insbesondere die kurzfristige Beratung und Beschlussfassung durch den noch amtierenden 20. Deutschen Bundestag.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die beantragten einstweiligen Anordnungen ab.

Damit konnte zunächst:

  • der Bundestag über das Gesetz abstimmen und
  • der Bundesrat anschließend über seine Zustimmung entscheiden.

Hat das Bundesverfassungsgericht damit die materielle Verfassungsmäßigkeit des Art. 143h GG abschließend bestätigt?

Nein.

Die Eilentscheidungen im März 2025 sind keine umfassenden materiellen Grundsatzentscheidungen zur Auslegung sämtlicher Anforderungen des Art. 143h GG.

Insbesondere Fragen wie:

  • der genaue Umfang des Investitionsbegriffs,
  • die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusätzlichkeit,
  • die Angemessenheit der einfachgesetzlichen Investitionsquote oder
  • die Grenzen konkreter Mittelverschiebungen zwischen Kernhaushalt und Sondervermögen

waren damit nicht abschließend geklärt.

Welche Bedeutung hat das Haushaltsurteil des BVerfG von 2023?

Für Art. 143h GG ist außerdem das BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 von erheblicher systematischer Bedeutung.

Das Gericht stellte dort strenge Anforderungen an kreditfinanzierte Sondervermögen unter der regulären Schuldenbremse und erklärte die Übertragung nicht genutzter notlagenbedingter Kreditermächtigungen auf den damaligen Energie- und Klimafonds für verfassungswidrig.

Art. 143h GG unterscheidet sich hiervon entscheidend:

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Kreditermächtigung des neuen Sondervermögens ausdrücklich auf Verfassungsebene von Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG ausgenommen.

Das Urteil von 2023 bleibt dennoch wichtig für das Verständnis der Haushaltsverfassung und dafür, warum der Gesetzgeber 2025 den Weg einer ausdrücklichen Grundgesetzänderung wählte.

Welche zukünftige Rechtsprechung ist zu erwarten?

Da Art. 143h GG erst seit 2025 gilt, ist die höchstrichterliche Auslegung seiner materiellen Anforderungen noch wenig entwickelt.

Künftige Verfahren könnten insbesondere folgende Fragen betreffen:

  • Was ist eine „angemessene Investitionsquote“?
  • Wann sind Sondervermögensausgaben tatsächlich „zusätzlich“?
  • Wie weit reicht der Begriff „Infrastruktur“?
  • Welche Verbindung muss eine Ausgabe zur Klimaneutralität bis 2045 aufweisen?
  • Wie streng ist die Zweckbindung der 100 Milliarden Euro für Länder?
  • Welche Anforderungen bestehen an zeitliche Zuordnung, Bewilligung und Kreditaufnahme?
  • Wann liegt eine unzulässige Verlagerung regulärer Kernhaushaltsausgaben in das Sondervermögen vor?

Fachartikel zu Art. 143h GG

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