Artikel 121 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 121 GG – Mehrheit der Mitglieder von Bundestag und Bundesversammlung

Wortlaut des Art. 121 GG

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Artikel 121 GG kurz erklärt

Art. 121 GG definiert, was das Grundgesetz meint, wenn es eine „Mehrheit der Mitglieder“ des Deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung verlangt. Entscheidend ist nicht die Zahl der anwesenden oder tatsächlich abstimmenden Mitglieder, sondern die gesetzliche Mitgliederzahl des jeweiligen Verfassungsorgans. Erforderlich ist mehr als die Hälfte dieser Zahl.

Der 21. Deutsche Bundestag besteht nach § 1 Abs. 1 Bundeswahlgesetz grundsätzlich aus 630 Abgeordneten. Eine Mehrheit seiner Mitglieder erfordert daher grundsätzlich mindestens 316 Stimmen. Ob nur 500 oder tatsächlich alle 630 Abgeordneten an einer Abstimmung teilnehmen, ändert an dieser Schwelle nichts.

Diese sogenannte absolute Mehrheit wird umgangssprachlich häufig als „Kanzlermehrheit“ bezeichnet, weil sie insbesondere für die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG benötigt wird. Art. 121 GG gilt jedoch keineswegs nur für Kanzlerwahlen. Das Grundgesetz verlangt die Mitgliedermehrheit unter anderem auch beim konstruktiven Misstrauensvotum, bei der Vertrauensfrage und in weiteren besonders wichtigen verfassungsrechtlichen Situationen.

Erläuterungen zu Art. 121 GG

Was regelt Art. 121 GG?

Art. 121 GG enthält eine Legaldefinition. Die Vorschrift ordnet nicht selbst an, für welche Entscheidung eine bestimmte Mehrheit benötigt wird. Das regeln jeweils andere Vorschriften des Grundgesetzes.

Art. 121 GG beantwortet vielmehr die nachgelagerte Frage:

Was bedeutet es, wenn eine andere Vorschrift die „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ oder der Bundesversammlung verlangt?

Die Antwort lautet: Maßgeblich ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Dadurch verhindert Art. 121 GG, dass besonders wichtige Entscheidungen von einer zufällig kleinen Zahl anwesender Abgeordneter getroffen werden können.

Was ist die „gesetzliche Mitgliederzahl“?

Die gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der Mitglieder, aus denen das betreffende Verfassungsorgan nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften besteht.

Beim Deutschen Bundestag wird die reguläre Größe heute durch das Bundeswahlgesetz bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 BWahlG besteht der Deutsche Bundestag aus 630 Abgeordneten.

Die gesetzliche Mitgliederzahl darf nicht mit drei anderen Zahlen verwechselt werden:

  • der Zahl der bei einer konkreten Sitzung anwesenden Abgeordneten,
  • der Zahl der an einer konkreten Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten und
  • der Zahl der tatsächlich abgegebenen gültigen Stimmen.

Art. 121 GG knüpft grundsätzlich an die gesetzlich bestimmte Gesamtzahl des Verfassungsorgans an.

Wie berechnet man die Mehrheit der Mitglieder?

Erforderlich ist die kleinste ganze Zahl, die größer als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl ist.

Die Berechnung lässt sich folgendermaßen darstellen:

gesetzliche Mitgliederzahl ÷ 2, anschließend auf die nächsthöhere ganze Zahl aufrunden, wenn die Hälfte eine ganze Zahl ist zusätzlich eine Stimme.

Einfacher formuliert:

Mehrheit = mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder.

Bei 630 Mitgliedern gilt deshalb:

  • Hälfte: 315
  • erforderliche Mehrheit: 316

Bei einer angenommenen gesetzlichen Mitgliederzahl von 629 wären dagegen bereits 315 Stimmen eine Mehrheit, weil 315 mehr als die Hälfte von 629 ist.

Wie viele Stimmen werden im derzeitigen Bundestag benötigt?

Der 21. Deutsche Bundestag hat nach geltendem Wahlrecht eine gesetzliche Regelgröße von 630 Mitgliedern.

Damit gilt grundsätzlich:

  • Mehrheit der Mitglieder: 316 Stimmen
  • ein Drittel der Mitglieder: 210 Mitglieder
  • ein Viertel der Mitglieder: mindestens 158 Mitglieder
  • zwei Drittel der Mitglieder: 420 Mitglieder

Die gesetzliche Mitgliederzahl ist deshalb nicht nur für die ausdrücklich als „Mehrheit der Mitglieder“ bezeichneten Entscheidungen praktisch bedeutsam. Sie bildet auch die Bezugsgröße, wenn das Grundgesetz beispielsweise zwei Drittel oder ein Viertel der Mitglieder verlangt.

Was ist die „absolute Mehrheit“?

Als absolute Mehrheit bezeichnet man üblicherweise die Mehrheit aller gesetzlichen Mitglieder eines Gremiums.

Beim heutigen Deutschen Bundestag entspricht sie grundsätzlich 316 Stimmen.

Der Ausdruck „absolute Mehrheit“ steht selbst nicht in Art. 121 GG. Die Verfassung spricht von der „Mehrheit der Mitglieder“.

Der Deutsche Bundestag erläutert die absolute Mehrheit dementsprechend als ein Abstimmungsergebnis, das mindestens eine Stimme über der Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder liegt.

Was bedeutet „Kanzlermehrheit“?

„Kanzlermehrheit“ ist kein Begriff des Grundgesetzes, sondern eine verbreitete politische und parlamentarische Bezeichnung für die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Der Ausdruck geht darauf zurück, dass diese Mehrheit besonders für die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG erforderlich ist.

Die Kanzlermehrheit ist aber keine besondere, nur für den Bundeskanzler geltende Mehrheit. Rechnerisch handelt es sich schlicht um die nach Art. 121 GG bestimmte Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Dieselbe Mehrheit spielt beispielsweise auch beim konstruktiven Misstrauensvotum nach Art. 67 GG und bei der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG eine Rolle.

Was ist der Unterschied zwischen absoluter und einfacher Mehrheit?

Dieser Unterschied ist für das Verständnis des Art. 121 GG besonders wichtig.

Für gewöhnliche Bundestagsbeschlüsse gilt grundsätzlich Art. 42 Abs. 2 GG. Danach genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

Bei dieser sogenannten einfachen Mehrheit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitsberechnung nicht mitgezählt.

Art. 121 GG verwendet eine völlig andere Bezugsgröße. Hier muss die erforderliche Zahl unabhängig davon erreicht werden, wie viele Abgeordnete tatsächlich abstimmen.

Beispiel bei 630 gesetzlichen Mitgliedern:

  • 300 Ja-Stimmen, 200 Nein-Stimmen und 130 Enthaltungen: einfache Mehrheit erreicht, Mitgliedermehrheit nicht erreicht.
  • 316 Ja-Stimmen, 200 Nein-Stimmen und 114 Enthaltungen: Mitgliedermehrheit erreicht.

Warum reichen bei einer absoluten Mehrheit nicht einfach mehr Ja- als Nein-Stimmen?

Weil bestimmte Entscheidungen eine besonders starke demokratische Legitimation erhalten sollen.

Würde lediglich auf das Verhältnis zwischen Ja- und Nein-Stimmen abgestellt, könnte theoretisch eine kleine Minderheit aller Abgeordneten eine außerordentlich wichtige Entscheidung treffen, wenn ein großer Teil des Parlaments nicht an der Abstimmung teilnimmt oder sich enthält.

Art. 121 GG verhindert dies.

Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 bleiben mindestens 316 zustimmende Stimmen erforderlich – unabhängig davon, ob 630, 500 oder nur 400 Abgeordnete an der Abstimmung teilnehmen.

Wie wirken sich Enthaltungen aus?

Eine Enthaltung ist rechtlich keine Nein-Stimme.

Bei einer Entscheidung, für die die Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, hilft eine Enthaltung jedoch nicht beim Erreichen der vorgeschriebenen Zahl von Ja-Stimmen.

Bei 630 gesetzlichen Mitgliedern bleiben 316 Ja-Stimmen erforderlich. Ob die übrigen Abgeordneten:

  • mit Nein stimmen,
  • sich enthalten,
  • eine ungültige Stimme abgeben oder
  • überhaupt nicht an der Abstimmung teilnehmen,

ändert grundsätzlich nichts an dieser Schwelle.

Politisch wird deshalb manchmal gesagt, eine Enthaltung wirke bei einer Abstimmung mit erforderlicher Mitgliedermehrheit „wie ein Nein“. Dogmatisch ist das ungenau: Die Enthaltung bleibt eine Enthaltung. Sie trägt lediglich nicht zum Erreichen der erforderlichen Zahl an Ja-Stimmen bei.

Wie wirken sich abwesende Abgeordnete aus?

Auch die Abwesenheit eines Abgeordneten senkt die erforderliche Mehrheit grundsätzlich nicht.

Erkranken beispielsweise 50 Abgeordnete und nehmen deshalb nur 580 Mitglieder an der Sitzung teil, werden bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 weiterhin 316 Ja-Stimmen benötigt.

Die Mitgliedermehrheit ist gerade so konstruiert, dass ihre Höhe nicht von der jeweiligen Anwesenheit abhängt.

Das unterscheidet Art. 121 GG fundamental von einer Mehrheit der anwesenden oder abgegebenen Stimmen.

Ist die tatsächliche Zahl der besetzten Mandate immer mit der gesetzlichen Mitgliederzahl identisch?

Nicht zwingend.

Das Bundeswahlrecht enthält Regelungen darüber, was geschieht, wenn ein Abgeordneter ausscheidet. Grundsätzlich wird ein frei werdender Sitz nach § 48 BWahlG mit einem Nachfolger besetzt. In bestimmten Konstellationen bleibt ein Sitz allerdings unbesetzt.

Die gesetzliche Mitgliederzahl war auch in der Vergangenheit nicht stets identisch mit der abstrakten Ausgangszahl des Bundeswahlgesetzes. Das Datenhandbuch des Deutschen Bundestages dokumentiert beispielsweise Wahlperioden, in denen sich die für parlamentarische Quoren maßgebliche gesetzliche Mitgliederzahl aufgrund wahlrechtlicher Besonderheiten während der Wahlperiode verändert hat.

Zu unterscheiden ist deshalb zwischen einer lediglich vorübergehenden Vakanz, bis ein Nachfolger sein Mandat übernimmt, und einem nach dem Wahlrecht dauerhaft unbesetzten Sitz. Letzteres kann Auswirkungen auf die gesetzliche Mitgliederzahl und damit auf die nach Art. 121 GG erforderlichen Quoren haben.

Warum ist diese Unterscheidung praktisch wichtig?

Bereits eine Veränderung der gesetzlichen Mitgliederzahl um einen oder mehrere Sitze kann die erforderliche Mehrheit verändern.

Bei 630 gesetzlichen Mitgliedern sind 316 Stimmen notwendig.

Sinkt die gesetzliche Mitgliederzahl dagegen auf 629, genügen 315 Stimmen.

Die Mitgliederzahl ist deshalb nicht nur eine statistische Angabe. Sie kann unmittelbar über Erfolg oder Scheitern einer Kanzlerwahl, eines Misstrauensvotums oder einer anderen verfassungsrechtlich qualifizierten Abstimmung entscheiden.

Welche Rolle spielten früher Überhang- und Ausgleichsmandate?

Bis zur Wahlrechtsreform 2023 konnte die gesetzliche Größe des Bundestages durch Überhang- und Ausgleichsmandate erheblich über die damalige Regelgröße hinaus anwachsen.

Der 19. Deutsche Bundestag begann beispielsweise mit 709 Mitgliedern. Für eine Mitgliedermehrheit waren deshalb 355 Stimmen notwendig.

Der 20. Deutsche Bundestag begann sogar mit 736 Mitgliedern. Die absolute Mehrheit betrug damit 369 Stimmen.

Art. 121 GG blieb dabei unverändert. Die erforderliche Mehrheit passte sich automatisch an die jeweilige gesetzliche Mitgliederzahl an.

Mit der Wahlrechtsreform 2023 wurde die Größe des Bundestages ab der 21. Wahlperiode grundsätzlich auf 630 Abgeordnete begrenzt. Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nach dem heutigen System nicht mehr.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zur Mitgliederzahl und zu frei werdenden Sitzen entschieden?

Die Frage, wie sich Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten auf die Zusammensetzung des Bundestages auswirken, war wiederholt Gegenstand der Wahlprüfungsrechtsprechung.

Von Bedeutung ist insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.1998 – 2 BvC 28/96, BVerfGE 97, 317.

Das Verfahren betraf die Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten bei damals bestehenden Überhangmandaten. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die Zusammensetzung des Bundestages nicht ausschließlich aus einer abstrakten Grundzahl abzulesen ist, sondern sich aus dem jeweils geltenden Wahlrecht und dem Ergebnis der konkreten Bundestagswahl ergibt.

Das heutige Wahlrecht unterscheidet sich wesentlich von der damaligen Rechtslage. Der Grundgedanke bleibt aber für Art. 121 GG wichtig: Zuerst muss die maßgebliche gesetzliche Mitgliederzahl festgestellt werden; erst danach kann das erforderliche Quorum berechnet werden.

Wie wichtig Art. 121 GG praktisch ist, zeigt die Kanzlerwahl 2025

Ein besonders anschauliches Beispiel lieferte die Wahl Friedrich Merz‘ zum Bundeskanzler am 6. Mai 2025.

Der 21. Deutsche Bundestag bestand aus 630 Abgeordneten. Deshalb benötigte der Kandidat nach Art. 63 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 121 GG mindestens 316 Stimmen.

Im ersten Wahlgang erhielt Friedrich Merz:

  • 310 Ja-Stimmen,
  • 307 Nein-Stimmen,
  • 3 Enthaltungen und
  • 1 ungültige Stimme.

Obwohl damit mehr Ja- als Nein-Stimmen vorlagen, war Merz nicht gewählt. Entscheidend waren nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die gesetzliche Mitgliederzahl. Die erforderlichen 316 Ja-Stimmen wurden verfehlt.

Erst in einem weiteren Wahlgang am selben Tag erhielt Merz 325 Stimmen und damit die notwendige Mitgliedermehrheit. Der Deutsche Bundestag dokumentiert beide Wahlgänge.

Das Beispiel zeigt die praktische Funktion des Art. 121 GG besonders deutlich.

Bei welchen Kanzlerentscheidungen wird die Mitgliedermehrheit benötigt?

Mehrere Vorschriften über den Bundeskanzler greifen auf die von Art. 121 GG definierte Mehrheit zurück.

Besonders wichtig sind:

Die besondere Häufung in diesem Bereich erklärt, weshalb sich die Bezeichnung „Kanzlermehrheit“ eingebürgert hat.

Welche Mehrheit verlangt Art. 68 GG bei der Vertrauensfrage?

Der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, ist nur erfolgreich, wenn er die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.

Bei 630 gesetzlichen Mitgliedern sind dafür grundsätzlich 316 Ja-Stimmen erforderlich.

300 Ja-Stimmen und 100 Nein-Stimmen wären deshalb trotz einer sehr deutlichen Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen nicht ausreichend.

Wird die erforderliche Mitgliedermehrheit verfehlt, kann der Bundeskanzler unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 68 GG dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen.

Welche Mehrheit verlangt das konstruktive Misstrauensvotum?

Nach Art. 67 GG kann der Bundestag einen amtierenden Bundeskanzler nur dadurch ablösen, dass er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 benötigt der Gegenkandidat daher mindestens 316 Stimmen.

Eine bloße Mehrheit gegen den bisherigen Kanzler reicht nicht.

Art. 121 GG trägt dadurch mittelbar zur Regierungsstabilität bei: Ein Regierungschef kann nicht von einer bloßen Zufallsmehrheit der gerade anwesenden Abgeordneten gestürzt werden.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG für die Wahl des Bundespräsidenten?

Art. 121 GG erfasst ausdrücklich nicht nur den Bundestag, sondern auch die Bundesversammlung.

Nach Art. 54 Abs. 6 GG ist in den ersten beiden Wahlgängen zum Bundespräsidenten gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält.

Art. 121 GG stellt klar, dass auch hier die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gemeint ist.

Erst wenn in zwei Wahlgängen niemand diese absolute Mehrheit erhält, genügt im dritten Wahlgang nach Art. 54 Abs. 6 Satz 2 GG die relative Mehrheit: Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

Wie bestimmt sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bundesversammlung?

Nach Art. 54 Abs. 3 GG besteht die Bundesversammlung aus:

  • den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
  • einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.

Die Verteilung der von den Ländern zu wählenden Mitglieder wird nach dem Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung bestimmt.

Nach dessen § 2 stellt die Bundesregierung fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage wählen. Ausgangspunkt ist dabei die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt dieser Feststellung.

Bei einer zugrunde gelegten Bundestagsmitgliederzahl von 630 werden daher grundsätzlich ebenfalls 630 Ländervertreter bestimmt. Eine Bundesversammlung mit 1.260 gesetzlichen Mitgliedern benötigt in den ersten beiden Wahlgängen grundsätzlich 631 Stimmen für die absolute Mehrheit.

Gilt Art. 121 GG auch für den Bundesrat?

Nein.

Art. 121 GG nennt ausdrücklich nur:

  • den Deutschen Bundestag und
  • die Bundesversammlung.

Für den Bundesrat gelten eigene Regeln. Nach Art. 52 Abs. 3 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse grundsätzlich mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

Bei derzeit 69 Bundesratsstimmen sind hierfür grundsätzlich 35 Ja-Stimmen erforderlich.

Art. 121 GG ist auf diese Stimmenmehrheit nicht anzuwenden.

Gilt Art. 121 GG für Bundestagsausschüsse?

Nicht unmittelbar.

Art. 121 GG definiert die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als Verfassungsorgan, nicht die Mehrheit eines Bundestagsausschusses.

Die Abstimmungsregeln innerhalb der Ausschüsse richten sich insbesondere nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und den jeweils einschlägigen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Sonderregelungen.

Dass ein Ausschuss beispielsweise aus 38 Mitgliedern besteht, führt also nicht dazu, dass Art. 121 GG unmittelbar seine Mehrheit bestimmt.

Gilt Art. 121 GG für den Gemeinsamen Ausschuss?

Ebenfalls nicht unmittelbar.

Der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG besitzt eine eigene verfassungsrechtlich festgelegte Zusammensetzung und eigene Mehrheitsregeln für den Verteidigungsfall.

Wenn das Grundgesetz dort ausdrücklich auf die „Mehrheit seiner Mitglieder“ abstellt, ist die Mitgliederzahl dieses besonderen Organs nach den für den Gemeinsamen Ausschuss geltenden Vorschriften zu bestimmen.

Art. 121 GG bezeichnet seinem eindeutigen Wortlaut nach dagegen nur Bundestag und Bundesversammlung.

Gilt Art. 121 GG für die Bundesregierung?

Nein.

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Ihre interne Beschlussfassung richtet sich nach den für die Bundesregierung geltenden verfassungsrechtlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Regeln.

Art. 121 GG ist keine allgemeine Definition des Mehrheitsbegriffs für sämtliche Staatsorgane.

Das ergibt sich bereits aus seinem ausdrücklich auf Bundestag und Bundesversammlung beschränkten Wortlaut.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG bei einer Verfassungsänderung?

Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf eine Änderung des Grundgesetzes der Zustimmung von:

  • zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
  • zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Für den Bundestag ist die gesetzliche Mitgliederzahl die maßgebliche Berechnungsgrundlage. Bei 630 Mitgliedern sind deshalb 420 Ja-Stimmen erforderlich.

Eine bloße Zweidrittelmehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen reicht nicht.

Beispiel: Stimmen 500 Abgeordnete ab und 400 davon für die Grundgesetzänderung, wären zwar 80 Prozent der abgegebenen Stimmen erreicht. Die Verfassungsänderung wäre dennoch gescheitert, weil die erforderlichen 420 Stimmen fehlen.

Der Bundesrat benötigt dagegen zwei Drittel seiner Stimmen. Bei 69 Stimmen sind dies 46 Stimmen. Art. 121 GG findet auf diese Berechnung keine Anwendung.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG bei der Präsidentenanklage?

Art. 61 Abs. 1 GG verlangt für die Erhebung einer Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht besonders hohe Quoren.

Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden. Der eigentliche Beschluss über die Anklage benötigt anschließend die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.

Bei 630 gesetzlichen Bundestagsmitgliedern bedeutet dies:

  • für den Antrag mindestens 158 Abgeordnete,
  • für den Anklagebeschluss mindestens 420 Stimmen.

Auch hier ist die gesetzliche Mitgliederzahl und nicht lediglich die Zahl der anwesenden Abgeordneten maßgeblich.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG bei der Zurückweisung eines Bundesratseinspruchs?

Art. 77 Abs. 4 GG unterscheidet nach der Stärke des Einspruchs des Bundesrates.

Hat der Bundesrat einen Einspruch mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, kann der Bundestag ihn grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.

Hat der Bundesrat den Einspruch dagegen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, verlangt das Grundgesetz für die Zurückweisung durch den Bundestag eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 121 GG stellt für diese Mindestschwelle klar, dass die gesetzliche Mitgliederzahl zugrunde zu legen ist.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG im Verteidigungsfall?

Auch die Notstandsverfassung verwendet die Mitgliedermehrheit als besondere Legitimationsschwelle.

Nach Art. 115a Abs. 1 GG bedarf die Feststellung des Verteidigungsfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Bei 630 gesetzlichen Mitgliedern müssen deshalb unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens 316 Abgeordnete zustimmen.

Zusätzlich müssen zwei Drittel der tatsächlich abgegebenen Stimmen erreicht werden.

Die Vorschrift kombiniert damit zwei unterschiedliche Mehrheitserfordernisse.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG bei Art. 80a GG?

Art. 80a Abs. 3 GG betrifft bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Bündnisentscheidungen.

Der Bundestag kann verlangen, dass solche Maßnahmen aufgehoben werden. Dafür verlangt Art. 80a Abs. 3 Satz 2 GG ausdrücklich die Mehrheit seiner Mitglieder.

Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 sind deshalb grundsätzlich 316 Stimmen erforderlich.

Auch hier verhindert Art. 121 GG, dass eine solche sicherheitspolitisch bedeutsame Entscheidung allein von einer zufälligen Mehrheit weniger anwesender Abgeordneter getroffen werden kann.

Welche Bedeutung hat Art. 121 GG für Minderheitenrechte?

Art. 121 GG betrifft seinem Wortlaut nach die „Mehrheit der Mitglieder“. Die gesetzliche Mitgliederzahl ist aber auch bei verfassungsrechtlichen Minderheitenquoren bedeutsam.

Ein Beispiel ist Art. 44 Abs. 1 GG. Danach muss der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Bei 630 Mitgliedern sind hierfür mindestens 158 Abgeordnete erforderlich.

Ein weiteres Beispiel ist Art. 39 Abs. 3 GG. Danach muss der Bundestagspräsident den Bundestag einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Bei 630 Mitgliedern sind dies 210 Abgeordnete.

Art. 121 GG enthält zwar unmittelbar die Definition der „Mehrheit der Mitglieder“. Das Konzept der gesetzlichen Mitgliederzahl ist aber ebenso unverzichtbar, wenn das Grundgesetz bestimmte Bruchteile der Mitgliederzahl als Quorum verwendet.

Warum verwendet das Grundgesetz unterschiedliche Mehrheitsbegriffe?

Die verschiedenen Mehrheitserfordernisse spiegeln die unterschiedliche Bedeutung staatlicher Entscheidungen wider.

Für gewöhnliche Sachentscheidungen genügt nach Art. 42 Abs. 2 GG grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das ermöglicht dem Parlament auch bei Abwesenheiten und Enthaltungen eine effiziente Beschlussfassung.

Für Entscheidungen von besonderem verfassungsrechtlichem Gewicht verlangt das Grundgesetz dagegen teilweise:

  • die Mehrheit aller Mitglieder,
  • zwei Drittel der abgegebenen Stimmen,
  • zwei Drittel der Mitglieder oder
  • eine Kombination verschiedener Quoren.

Die präzise Formulierung ist entscheidend. Eine „Zweidrittelmehrheit“ lässt sich daher ohne die Angabe ihrer Bezugsgröße nicht zuverlässig bestimmen.

Was bedeutet „relative Mehrheit“?

Bei einer relativen Mehrheit gewinnt, wer mehr Stimmen erhält als jeder andere Bewerber. Eine Mehrheit von mehr als 50 Prozent ist nicht erforderlich.

Das Grundgesetz verwendet dieses Modell beispielsweise im letzten Wahlgang der Bundeskanzlerwahl nach Art. 63 Abs. 4 GG.

Erhält dort beispielsweise Kandidat A 250 Stimmen, Kandidat B 220 Stimmen und Kandidat C 100 Stimmen, hat Kandidat A die meisten Stimmen und ist damit zunächst gewählt, obwohl er die Mitgliedermehrheit von 316 Stimmen nicht erreicht hat.

In diesem Fall besitzt der Bundespräsident nach Art. 63 Abs. 4 GG allerdings ein besonderes Entscheidungsrecht: Er kann den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen.

Art. 121 GG wird erst wieder relevant, wenn geprüft wird, ob der Kandidat zusätzlich die Mehrheit der Mitglieder erreicht hat. Ist dies der Fall, muss der Bundespräsident ihn ernennen.

Was ist eine qualifizierte Mehrheit?

Als qualifizierte Mehrheit bezeichnet man eine Mehrheit, die über die gewöhnliche einfache Mehrheit hinausgeht.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die absolute Mitgliedermehrheit,
  • eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen oder
  • eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 121 GG macht deshalb nicht jede qualifizierte Mehrheit zur „Kanzlermehrheit“. Die konkrete Vorschrift muss stets daraufhin untersucht werden, welche Bezugsgröße sie verlangt.

Ist Art. 121 GG selbst eine Regel über die Beschlussfähigkeit des Bundestages?

Nein.

Die Beschlussfähigkeit beantwortet die Frage, ob der Bundestag angesichts der Zahl der anwesenden Mitglieder überhaupt wirksam entscheiden kann.

Art. 121 GG beantwortet dagegen die Frage, wie viele Stimmen erforderlich sind, wenn das Grundgesetz die Mehrheit der Mitglieder verlangt.

Die Geschäftsordnung des Bundestages enthält eigene Vorschriften zur Beschlussfähigkeit. Beide Institute dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Praktisch ist der Unterschied leicht zu erkennen: Selbst wenn der Bundestag beschlussfähig ist, kann eine Abstimmung scheitern, weil die für eine besondere Entscheidung erforderlichen 316 Ja-Stimmen nicht erreicht werden.

Kann die Geschäftsordnung des Bundestages die Mehrheit nach Art. 121 GG herabsetzen?

Nein.

Die Geschäftsordnung konkretisiert die parlamentarischen Verfahren, steht aber im Rang unter dem Grundgesetz.

Verlangt das Grundgesetz für eine bestimmte Entscheidung die Mehrheit der Mitglieder, kann die Geschäftsordnung nicht bestimmen, dass stattdessen eine Mehrheit der anwesenden Abgeordneten oder der abgegebenen Stimmen genügt.

Umgekehrt kann die Geschäftsordnung für rein interne parlamentarische Entscheidungen im Rahmen der Verfassung besondere Mehrheitserfordernisse festlegen.

Art. 121 GG sichert damit insbesondere die verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Quoren gegen eine Absenkung durch einfaches Geschäftsordnungsrecht.

Kann ein einfaches Bundesgesetz auf die „Mehrheit der Mitglieder“ Bezug nehmen?

Ja.

Auch Bundesgesetze können für bestimmte Entscheidungen des Bundestages eine Mitgliedermehrheit vorschreiben. Wird dabei auf die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages abgestellt, wird für die Berechnung regelmäßig ebenfalls auf die gesetzliche Mitgliederzahl zurückgegriffen.

Beispiele finden sich unter anderem bei bestimmten parlamentarischen Wahl- und Kontrollverfahren.

Art. 121 GG ist seinem Wortlaut nach zwar eine Definition „im Sinne dieses Grundgesetzes“. Der Begriff der gesetzlichen Mitgliederzahl ist aber auch außerhalb der unmittelbar verfassungsrechtlich geregelten Fälle die etablierte Bezugsgröße parlamentarischer Mitgliederquoren.

Warum steht Art. 121 GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Art. 121 GG befindet sich im XI. Abschnitt des Grundgesetzes, der mit „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ überschrieben ist.

Anders als zahlreiche Nachbarvorschriften ist Art. 121 GG jedoch keine inzwischen erledigte Übergangsregel.

Die Vorschrift enthält eine dauerhafte Definition, die während jeder Wahlperiode des Bundestages und bei jeder Bundesversammlung anwendbar bleibt.

Ihre Stellung am Ende des Grundgesetzes erklärt sich daher eher aus ihrem Charakter als allgemeine begriffliche Schlussbestimmung als aus einem vorübergehenden Regelungszweck.

Wurde Art. 121 GG seit 1949 geändert?

Nein. Art. 121 GG gehört inhaltlich zum ursprünglichen Grundgesetz vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute mit demselben Wortlaut.

Geändert haben sich dagegen mehrfach die gesetzlichen Regeln über die Größe und Zusammensetzung des Deutschen Bundestages.

Deshalb konnte dieselbe Verfassungsnorm in verschiedenen Wahlperioden zu unterschiedlichen konkreten Zahlen führen:

  • bei 631 Mitgliedern: 316 Stimmen,
  • bei 709 Mitgliedern: 355 Stimmen,
  • bei 736 Mitgliedern: 369 Stimmen,
  • bei 630 Mitgliedern: 316 Stimmen.

Gerade darin zeigt sich der Zweck einer abstrakten Legaldefinition: Art. 121 GG muss nicht bei jeder Änderung des Wahlrechts angepasst werden.

Warum ist Art. 121 GG verfassungsrechtlich wichtig?

Der Artikel besteht nur aus einem Satz, beeinflusst aber einige der wichtigsten Entscheidungen des parlamentarischen Regierungssystems.

Er bestimmt mittelbar darüber, ob:

  • ein Bundeskanzler gewählt wird,
  • ein Bundeskanzler durch konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden kann,
  • eine Vertrauensfrage erfolgreich ist,
  • bestimmte Bundesratseinsprüche überwunden werden können,
  • ein Bundespräsident in den ersten beiden Wahlgängen gewählt wird und
  • zahlreiche weitere qualifizierte parlamentarische Quoren erreicht werden.

Art. 121 GG stabilisiert dadurch die Verfassungsordnung: Entscheidungen, für die das Grundgesetz bewusst eine breite parlamentarische Unterstützung verlangt, können nicht davon abhängen, wie viele Abgeordnete zufällig an einem bestimmten Tag anwesend sind.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 121 GG ist eine allgemeine Definitionsnorm, die erst durch andere Vorschriften praktisch wirksam wird. Besonders wichtig sind die Mehrheitsregeln für die Bundespräsidenten- und Bundeskanzlerwahl, für Misstrauens- und Vertrauensentscheidungen sowie für besonders gewichtige parlamentarische Beschlüsse. Die allgemeine Gegenregel enthält Art. 42 Abs. 2 GG: Soweit das Grundgesetz keine besondere Mehrheit vorschreibt, genügt grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • Art. 42 Abs. 2 GG – allgemeiner Grundsatz der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  • Art. 54 Abs. 6 GG – Mitgliedermehrheit in den ersten beiden Wahlgängen der Bundespräsidentenwahl
  • Art. 61 GG – qualifizierte Mitgliederquoren für die Präsidentenanklage
  • Art. 63 GG – Mitgliedermehrheit bei der Wahl des Bundeskanzlers
  • Art. 67 GG – Mitgliedermehrheit beim konstruktiven Misstrauensvotum
  • Art. 68 GG – Mitgliedermehrheit bei der Vertrauensfrage
  • Art. 77 Abs. 4 GG – Mitgliedermehrheit bei der Zurückweisung bestimmter Bundesratseinsprüche
  • Art. 79 Abs. 2 GG – Zweidrittelmehrheit der Mitglieder für Grundgesetzänderungen
  • Art. 80a Abs. 3 GG – Mitgliedermehrheit zur Aufhebung bestimmter Bündnismaßnahmen
  • Art. 115a GG – Mindestquorum der Mitgliedermehrheit bei der Feststellung des Verteidigungsfalls

Rechtsprechung zu Art. 121 GG

Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 121 GG besteht nicht. Der Normtext ist hinsichtlich seines Grundprinzips eindeutig. Bedeutung erhält die Vorschrift vor allem in Entscheidungen über die Zusammensetzung des Bundestages und über Verfassungsnormen, die auf die Mehrheit seiner Mitglieder zurückgreifen.

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 121 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 121 GG.

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