Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.09.2026
Art. 60 GG bündelt unterschiedliche Befugnisse und Schutzregelungen des Bundespräsidenten. Nach Absatz 1 ernennt und entlässt er bestimmte Amtsträger des Bundes. Dazu gehören Bundesrichter, Bundesbeamte sowie Offiziere und Unteroffiziere. Allerdings gilt diese Zuständigkeit nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Nach Absatz 2 besitzt der Bundespräsident außerdem das Begnadigungsrecht des Bundes. Er kann in einem konkreten Einzelfall einen Gnadenerweis gewähren, beispielsweise eine Strafe erlassen oder mildern, soweit die Gnadenkompetenz dem Bund zusteht. Für den ganz überwiegenden Teil der strafgerichtlichen Verurteilungen liegt die Gnadenkompetenz allerdings bei den Ländern.
Absatz 3 erlaubt dem Bundespräsidenten, seine Ernennungs-, Entlassungs- und Gnadenbefugnisse auf andere Behörden zu übertragen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis umfangreich Gebrauch gemacht. Absatz 4 erstreckt schließlich bestimmte Regelungen über die Immunität von Bundestagsabgeordneten auf den Bundespräsidenten.
Artikel 60 GG – Ernennungen, Begnadigungsrecht und Immunität des Bundespräsidenten
Wortlaut des Art. 60 GG
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Ernennung und Entlassung nach Art. 60 Abs. 1 GG
Wen ernennt und entlässt der Bundespräsident?
Art. 60 Abs. 1 GG nennt vier Gruppen von Amtsträgern:
- Bundesrichter,
- Bundesbeamte,
- Offiziere und
- Unteroffiziere.
Der Bundespräsident ernennt und entlässt diese Personen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Die Vorschrift verleiht dem Bundespräsidenten damit wichtige personalrechtliche Befugnisse innerhalb des Bundes. Sie bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Personalentscheidungen über die genannten Amtsträger vom Bundespräsidenten persönlich getroffen werden.
Entscheidet der Bundespräsident selbst, wer Bundesrichter oder Bundesbeamter wird?
Art. 60 Abs. 1 GG begründet eine Ernennungs- und Entlassungsbefugnis des Bundespräsidenten. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wer nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die zugrunde liegende Auswahl- oder Personalentscheidung trifft.
Bei der Ernennung von Bundesrichtern sind beispielsweise die besonderen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen über die Richterwahl zu beachten. Auch bei Bundesbeamten richtet sich die Auswahl nach den hierfür geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
Es wäre deshalb zu pauschal, die Tätigkeit des Bundespräsidenten lediglich als eine rein formelle Bestätigung einer bereits abschließend getroffenen Entscheidung zu bezeichnen. Der Bundespräsident übt eine eigene verfassungsrechtlich zugewiesene Befugnis aus, ist dabei aber an die Kompetenzordnung und die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Ernennung oder Entlassung gebunden.
Kann der Bundespräsident eine Ernennung ablehnen?
Der Bundespräsident ist auch bei der Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 60 Abs. 1 GG an das Grundgesetz und die Gesetze gebunden. Er darf daher insbesondere keine Ernennung vornehmen, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Ernennungsbefugnis darf allerdings nicht mit einem allgemeinen politischen Auswahlrecht des Bundespräsidenten verwechselt werden. Soweit die zuständigen Stellen die Personalentscheidung nach Maßgabe der Verfassung und der einschlägigen Gesetze getroffen haben, kann der Bundespräsident nicht an deren Stelle eine eigene politische oder fachliche Auswahlentscheidung setzen.
Seine verfassungsrechtliche Stellung rechtfertigt damit eine Prüfung der Voraussetzungen der ihm vorgelegten Ernennung, aber keine freie Personalpolitik neben den hierfür zuständigen Verfassungsorganen und Behörden.
Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
Muss der Bundespräsident alle Bundesbeamten persönlich ernennen?
Nein. Das wäre angesichts der Zahl der Bundesbeamten praktisch kaum durchführbar.
Art. 60 Abs. 3 GG erlaubt dem Bundespräsidenten ausdrücklich, die in Art. 60 GG genannten Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundespräsident hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und Bundesrichtern Gebrauch gemacht.
Die geltende Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes überträgt zahlreiche Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse auf oberste Bundesbehörden. Diese können bestimmte Befugnisse hinsichtlich der Bundesbeamten unter den vorgesehenen Voraussetzungen weiter übertragen.
Welche Ernennungen nimmt der Bundespräsident weiterhin selbst vor?
Die Übertragung nach Art. 60 Abs. 3 GG bedeutet nicht, dass der Bundespräsident sämtliche Ernennungsbefugnisse abgegeben hat.
Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach der jeweils geltenden Übertragungsanordnung. Die Anordnung des Bundespräsidenten vom 23. Juni 2004 überträgt insbesondere die Ernennung und Entlassung bestimmter Gruppen von Bundesbeamten und Bundesrichtern auf oberste Bundesbehörden. Für besondere Fälle kann sich der Bundespräsident die Ernennung und Entlassung selbst vorbehalten.
Soweit der Bundespräsident das Ernennungs- und Entlassungsrecht selbst ausübt, werden ihm die entsprechenden Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden vorgelegt.
Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten
Was bedeutet das Begnadigungsrecht?
Nach Art. 60 Abs. 2 GG übt der Bundespräsident „im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht“ aus.
Eine Begnadigung beseitigt nicht das zugrunde liegende Strafurteil. Sie stellt insbesondere kein zusätzliches Rechtsmittel dar und bedeutet nicht, dass das Urteil nachträglich als falsch angesehen wird.
Vielmehr kann durch einen Gnadenerweis auf die Vollstreckung oder die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung eingewirkt werden. Je nach Fall kann beispielsweise eine Strafe ganz oder teilweise erlassen oder gemildert werden.
Das Gnadenrecht ermöglicht damit eine besondere Einzelfallentscheidung außerhalb des regulären gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens. Es kann außergewöhnlichen Umständen Rechnung tragen, die durch die allgemeine gesetzliche Regelung und das rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Verfahren nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden können.
Kann der Bundespräsident jeden Straftäter in Deutschland begnadigen?
Nein. Art. 60 Abs. 2 GG verleiht dem Bundespräsidenten ausdrücklich nur das Begnadigungsrecht für den Bund.
Deutschland ist ein Bundesstaat. Deshalb ist zwischen der Gnadenkompetenz des Bundes und derjenigen der Länder zu unterscheiden. Für den ganz überwiegenden Teil der strafgerichtlichen Verurteilungen liegt die Gnadenkompetenz bei den Ländern.
Die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten betrifft insbesondere diejenigen Fälle, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht. Praktische Bedeutung kann dies beispielsweise bei bestimmten Staatsschutzstrafsachen haben, für die eine erstinstanzliche Gerichtsbarkeit des Bundes besteht.
Daneben erstreckt sich das Begnadigungsrecht des Bundes auch auf bestimmte Disziplinarsachen von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten.
Welche Folgen kann eine Begnadigung haben?
Welche Wirkung ein Gnadenerweis besitzt, hängt von seinem konkreten Inhalt ab. Möglich sind insbesondere der Erlass oder die Milderung einer Strafe sowie weitere Erleichterungen hinsichtlich der Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung.
Die geltende Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes nennt beispielsweise den Erlass oder die Milderung von Strafen, die Beseitigung bestimmter dienst- oder versorgungsrechtlicher Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung und bestimmte Gnadenentscheidungen in Disziplinarsachen.
Eine Begnadigung ist deshalb von der Aufhebung eines Urteils zu unterscheiden. Das rechtskräftige Urteil wird nicht im Wege einer erneuten gerichtlichen Sachprüfung beseitigt; vielmehr wird durch einen besonderen staatlichen Gnadenakt auf dessen Rechtsfolgen eingewirkt.
Gibt es einen Anspruch auf Begnadigung?
Ein Gnadengesuch ist kein gewöhnliches Rechtsmittel gegen eine strafgerichtliche Entscheidung. Das Gnadenverfahren dient gerade nicht dazu, das abgeschlossene Strafverfahren noch einmal vollständig rechtlich oder tatsächlich überprüfen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits 1969 grundlegend mit der Justitiabilität ablehnender Gnadenentscheidungen befasst. Danach nimmt das Gnadenrecht innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung eine besondere Stellung ein.
Aus der Möglichkeit, ein Gnadengesuch zu stellen, folgt insbesondere kein Anspruch darauf, dass eine Begnadigung ausgesprochen wird. Ob und in welchem Umfang gerichtlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit einzelnen Fragen des Gnadenverfahrens besteht, ist von der eigentlichen Frage zu unterscheiden, ob ein Anspruch auf einen bestimmten Gnadenerweis besteht.
Weitere Informationen zur Vorbereitung und Einreichung eines Gnadengesuchs finden Sie bei der Kanzlei Abamatus – Gnadengesuche.
Übertragung des Begnadigungsrechts
Entscheidet der Bundespräsident über jedes Gnadengesuch des Bundes persönlich?
Nein. Art. 60 Abs. 3 GG erlaubt ausdrücklich auch die Übertragung des Begnadigungsrechts auf andere Behörden.
Von dieser Möglichkeit hat der Bundespräsident durch die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965 Gebrauch gemacht.
Die Anordnung unterscheidet zwischen Gnadenentscheidungen, die sich der Bundespräsident selbst vorbehalten hat, und solchen, deren Ausübung auf andere Stellen übertragen worden ist. Übertragungen bestehen unter anderem für bestimmte Straf-, Disziplinar- und andere Gnadensachen.
Die zuständigen Bundesminister können bestimmte übertragene Gnadenbefugnisse nach Maßgabe der Anordnung wiederum auf nachgeordnete Stellen weiterübertragen.
Welche Gnadenentscheidungen hat sich der Bundespräsident selbst vorbehalten?
Die geltende Gnadenanordnung enthält bestimmte Fallgruppen, in denen der Bundespräsident selbst entscheidet.
Dazu gehören unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen beispielsweise der Erlass oder die Milderung einer Strafe in bestimmten rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen sowie einzelne Entscheidungen über dienst-, versorgungs- oder disziplinarrechtliche Folgen.
Außerdem gelten die übertragenen Ermächtigungen nach der Gnadenanordnung nicht für Fälle von außerordentlicher Bedeutung. In solchen Fällen behält sich der Bundespräsident vor, selbst zu entscheiden.
Ob ein konkretes Gnadengesuch vom Bundespräsidenten persönlich oder von einer anderen Stelle des Bundes bearbeitet und entschieden wird, lässt sich daher nicht allein aus Art. 60 Abs. 2 GG beantworten. Zusätzlich ist die geltende Gnadenanordnung zu berücksichtigen.
Immunität des Bundespräsidenten
Welche Bedeutung hat Art. 60 Abs. 4 GG?
Art. 60 Abs. 4 GG bestimmt, dass Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung findet.
Art. 46 GG enthält Schutzregelungen für Mitglieder des Deutschen Bundestages. Durch die Verweisung werden bestimmte dieser Regelungen auf den Bundespräsidenten übertragen.
Der Bundespräsident genießt damit während seiner Amtszeit einen besonderen Schutz insbesondere gegenüber strafrechtlicher Verfolgung und bestimmten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Dieser Schutz soll die ungestörte Wahrnehmung des höchsten Staatsamtes gewährleisten.
Ist der Bundespräsident während seiner Amtszeit strafrechtlich unangreifbar?
Nein. Die Immunität bedeutet keine materielle Straflosigkeit.
Art. 60 Abs. 4 GG verweist vielmehr auf die verfahrensrechtlichen Schutzbestimmungen des Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG. Eine strafbare Handlung wird durch die Immunität nicht rechtmäßig und eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit wird nicht grundsätzlich beseitigt.
Die Regelung betrifft vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen während der Amtszeit strafrechtliche oder andere von Art. 46 GG erfasste Maßnahmen gegen den Bundespräsidenten durchgeführt werden dürfen.
Davon zu unterscheiden ist die besondere Präsidentenanklage nach Art. 61 GG. Danach können Bundestag oder Bundesrat den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Genießt der Bundespräsident auch Indemnität wie ein Bundestagsabgeordneter?
Art. 60 Abs. 4 GG verweist ausdrücklich nur auf Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG. Art. 46 Abs. 1 GG wird dagegen nicht in Bezug genommen.
Die sogenannte Indemnität der Bundestagsabgeordneten aus Art. 46 Abs. 1 GG – also der besondere Schutz wegen Abstimmungen oder Äußerungen im Bundestag oder seinen Ausschüssen – wird deshalb nicht auf den Bundespräsidenten übertragen.
Der Schutz des Bundespräsidenten nach Art. 60 Abs. 4 GG ist damit von der parlamentarischen Indemnität eines Bundestagsabgeordneten zu unterscheiden.
Die vier Absätze des Art. 60 GG im Überblick
- Art. 60 Abs. 1 GG: Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Art. 60 Abs. 2 GG: Begnadigungsrecht des Bundes im Einzelfall.
- Art. 60 Abs. 3 GG: Möglichkeit, die Befugnisse aus Absatz 1 und Absatz 2 auf andere Behörden zu übertragen.
- Art. 60 Abs. 4 GG: entsprechende Anwendung der Immunitätsregelungen aus Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG auf den Bundespräsidenten.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 60 GG steht insbesondere mit den Vorschriften über die Stellung des Bundespräsidenten, die Bundesrichter, die Bundeswehr und die parlamentarische Immunität in Zusammenhang.
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität der Bundestagsabgeordneten; Absätze 2 bis 4 gelten nach Art. 60 Abs. 4 GG entsprechend für den Bundespräsidenten
- Art. 54 GG – Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten
- Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
- Art. 61 GG – Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
- Art. 95 GG – Oberste Gerichtshöfe des Bundes
Rechtsprechung zu Art. 60 GG
- BVerfG, Beschluss vom 23.04.1969 – 2 BvR 552/63, BVerfGE 25, 352: Grundlegende Entscheidung zur rechtlichen Stellung des Gnadenaktes und zur Justitiabilität von Gnadenentscheidungen.
Weiterführende Informationen zu Art. 60 GG
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965
- Der Bundespräsident: Amtliche Funktionen – Ernennungen und Begnadigungsrecht
- Kanzlei Abamatus: Informationen zum Gnadengesuch