Artikel 143e GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143e GG ist die Übergangsvorschrift zur grundlegenden Neuordnung der Bundesfernstraßenverwaltung im Jahr 2017. Bis Ende 2020 wurden die Bundesautobahnen grundsätzlich von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet. Seit dem 1. Januar 2021 liegt ihre Verwaltung dagegen unmittelbar beim Bund.

Die Vorschrift regelte den Übergang von der jahrzehntelang bestehenden Bundesauftragsverwaltung zur neuen Bundesverwaltung. Sie ermöglichte außerdem, dass die Länder bis Ende 2018 beantragen konnten, auch die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in ihrem Gebiet ab 2021 vom Bund verwalten zu lassen. Von dieser Möglichkeit machten Berlin, Bremen und Hamburg Gebrauch.

Art. 143e Abs. 1 und 2 GG haben ihre zentrale Übergangsfunktion inzwischen erfüllt. Art. 143e Abs. 3 GG ist dagegen weiterhin praktisch relevant: Er ermöglicht es, durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz Ländern auf Antrag Aufgaben der Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesautobahnen und bestimmte Bundesstraßen wieder im Auftrag des Bundes zu übertragen. Diese Möglichkeit ist in § 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes umgesetzt.

Inhalt

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Artikel 143e GG – Übergang der Bundesautobahnverwaltung auf den Bund

Wortlaut des Art. 143e GG

(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143e GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 143e GG kurz erklärt

Der Bund war schon lange Eigentümer der Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Ihre tatsächliche Verwaltung war jedoch traditionell anders organisiert: Die Länder planten, bauten, betrieben und unterhielten die Bundesfernstraßen grundsätzlich im Auftrag des Bundes.

2017 wurde dieses System für die Autobahnen grundlegend geändert.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt:

  • Die Bundesautobahnen werden vom Bund verwaltet.
  • Der Bund bedient sich dabei insbesondere der Autobahn GmbH des Bundes und des Fernstraßen-Bundesamtes.
  • Die sonstigen Bundesstraßen werden grundsätzlich weiterhin von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet.
  • Berlin, Bremen und Hamburg ließen jedoch auch ihre Bundesstraßen aufgrund des Art. 143e Abs. 2 GG zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung übernehmen.

Art. 143e GG regelte den Übergang zwischen dem alten und dem neuen Verwaltungssystem.

Erläuterungen zu Art. 143e GG

Normzweck und systematische Stellung

Welchen Zweck hat Art. 143e GG?

Art. 143e GG ist die Übergangsvorschrift zur Neufassung des Art. 90 GG im Jahr 2017.

Art. 90 Abs. 2 GG ordnet heute an:

Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt.

Diese neue Zuständigkeitsordnung konnte nicht sofort praktisch umgesetzt werden. Die Länder verfügten über jahrzehntelang gewachsene Straßenbauverwaltungen, Personal, Planungsverfahren, technische Einrichtungen, Verträge und laufende Bauprojekte.

Art. 143e GG schuf deshalb einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 und regelte zugleich besondere Optionen für die Verwaltung sonstiger Bundesstraßen.

Ist Art. 143e GG heute nur noch historisch?

Teilweise.

Art. 143e Abs. 1 betrifft im Kern den inzwischen abgeschlossenen Übergang der Autobahnverwaltung. Auch die einmalige Antragsfrist des Absatzes 2 ist seit Ende 2018 abgelaufen.

Absatz 3 besitzt dagegen weiterhin normative Bedeutung. Auf seiner Grundlage können Länder bestimmte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsaufgaben für vom Bund verwaltete Bundesfernstraßen übernehmen.

Entstehung im Jahr 2017

Wann wurde Art. 143e GG eingeführt?

Art. 143e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 eingefügt.

Das Gesetz wurde am 19. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am folgenden Tag, dem 20. Juli 2017, in Kraft.

Die authentische Verkündung findet sich im BGBl. 2017 I, S. 2347 ff..

In welchem politischen Zusammenhang stand die Reform?

Die Neuregelung war Teil der umfassenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Jahr 2017.

Neben finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften wurden insbesondere Art. 90 GG neu gefasst und die Art. 143d bis 143g GG ergänzt.

Die zentrale Gesetzgebungsmaterialie ist BT-Drs. 18/11131.

Wie wurden Bundesautobahnen früher verwaltet?

Vor der Reform verwalteten die Länder sowohl die Bundesautobahnen als auch die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs grundsätzlich im Auftrag des Bundes.

Die Straßen gehörten dem Bund. Die unmittelbare Verwaltungstätigkeit erfolgte jedoch durch Landesbehörden oder nach Landesrecht zuständige Selbstverwaltungskörperschaften.

Diese Konstruktion beruhte auf der früheren Fassung des Art. 90 GG.

Was war daran ungewöhnlich?

Eigentum, Finanzierung und Verwaltung lagen bei unterschiedlichen staatlichen Ebenen.

Der Bund finanzierte den wesentlichen Teil der Bundesfernstraßen und besaß die Straßen. Die Länder verfügten dagegen über die Straßenbauverwaltungen und führten Planung, Bau und Betrieb praktisch durch.

Dies führte zu einer föderalen Verwaltungsstruktur mit unterschiedlichen Behördenorganisationen und teilweise unterschiedlichen Prioritäten.

Was bedeutet Bundesauftragsverwaltung?

Bei der Bundesauftragsverwaltung führen Länder Bundesgesetze aus, unterliegen dabei aber einer besonders weitreichenden Aufsicht des Bundes.

Die allgemeine verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 85 GG.

Die Behörden bleiben Landesbehörden. Der Bund besitzt jedoch insbesondere Fachaufsichts- und Weisungsbefugnisse.

War die alte Autobahnverwaltung deshalb bereits Bundesverwaltung?

Nein.

Bundesauftragsverwaltung ist verfassungsrechtlich weiterhin Landesverwaltung.

Gerade dieser Unterschied ist für Art. 143e GG entscheidend: Zum 1. Januar 2021 wechselten die Autobahnen von einer Verwaltung durch die Länder im Auftrag des Bundes in eine unmittelbar dem Bund zugeordnete Verwaltungsstruktur.

Warum wurde die Autobahnverwaltung reformiert?

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeiten stärker bündeln.

Insbesondere sollten:

  • Planung, Finanzierung und Verwaltung stärker zusammengeführt,
  • bundesweit einheitlichere Strukturen geschaffen,
  • Investitionsentscheidungen überregional koordiniert,
  • Effizienzpotenziale genutzt und
  • die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern klarer abgegrenzt werden.

Die Reform war allerdings politisch und fachlich umstritten. Ein zentraler Punkt der parlamentarischen Beratungen war die Frage, wie eine Privatisierung der Autobahnen ausgeschlossen werden könne.

Deshalb enthält Art. 90 GG heute besonders weitreichende Sicherungen des ausschließlichen Bundeseigentums.

Art. 143e Abs. 1 GG – Übergang bis Ende 2020

Was regelte Absatz 1?

Obwohl die neue Fassung des Art. 90 GG bereits 2017 in Kraft trat, verblieb die tatsächliche Verwaltung der Bundesautobahnen zunächst bei den Ländern.

Art. 143e Abs. 1 GG gestattete dies ausdrücklich:

Die Bundesautobahnen durften längstens bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin in Auftragsverwaltung geführt werden.

Warum war diese Übergangsfrist notwendig?

Die Neuorganisation erforderte einen erheblichen administrativen Aufbau.

Unter anderem mussten:

  • eine neue Bundesgesellschaft gegründet,
  • das Fernstraßen-Bundesamt aufgebaut,
  • Personal übernommen oder neu zugeordnet,
  • laufende Verträge und Projekte übergeleitet,
  • IT-Systeme aufgebaut,
  • Vermögens- und Verwaltungsdaten übertragen und
  • Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu geordnet werden.

Art. 143e Abs. 1 GG schuf hierfür den notwendigen verfassungsrechtlichen Übergangsraum.

Warum ist der 1. Januar 2021 entscheidend?

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete die Übergangsmöglichkeit des Art. 143e Abs. 1 GG.

Seit dem 1. Januar 2021 werden die Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 2 GG in Bundesverwaltung geführt.

Die Autobahn GmbH des Bundes beschreibt diesen Stichtag als grundlegenden Wechsel: Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung des rund 13.000 Kilometer umfassenden Autobahnnetzes gingen in die Verantwortung des Bundes über.

Konnten die Länder die Autobahnverwaltung über 2020 hinaus behalten?

Nicht aufgrund des Art. 143e Abs. 1 GG.

Der Wortlaut „längstens bis zum 31. Dezember 2020“ setzte eine eindeutige absolute Frist.

Die allgemeine Autobahnverwaltung musste daher spätestens zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung übergehen.

Was bedeutet Bundesverwaltung der Autobahnen?

Seit 2021 liegt die Verwaltungsverantwortung nicht mehr bei den Ländern, sondern beim Bund.

Der Bund hat hierfür insbesondere zwei institutionelle Säulen geschaffen:

  • die Autobahn GmbH des Bundes und
  • das Fernstraßen-Bundesamt.

Die konkrete Aufgabenverteilung beruht insbesondere auf dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz, dem Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz.

Die Autobahn GmbH des Bundes

Welche Aufgaben hat die Autobahn GmbH?

Nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes werden der Gesellschaft insbesondere Aufgaben übertragen in den Bereichen:

  • Planung,
  • Bau,
  • Betrieb,
  • Erhaltung,
  • Finanzierung und
  • vermögensmäßige Verwaltung

der Bundesautobahnen.

Die Gesellschaft nahm zum 1. Januar 2021 die vollständige operative Verantwortung für das Autobahnnetz auf.

Welche Rechtsform hat die Gesellschaft?

Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und führt die Bezeichnung Die Autobahn GmbH des Bundes.

Dass sie in privater Rechtsform organisiert ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie sich in privatem Eigentum befindet.

Ist die Autobahn GmbH ein privates Unternehmen?

Sie ist ein Unternehmen privater Rechtsform, aber vollständig staatlich beherrscht.

Art. 90 Abs. 2 GG verlangt ausdrücklich:

  • unveräußerliches Eigentum des Bundes an der Gesellschaft,
  • keine unmittelbare Beteiligung Dritter und
  • keine mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften.

Die Verwendung einer GmbH-Struktur ist daher eine Organisationsentscheidung innerhalb der Bundesverwaltung und keine materielle Privatisierung der Autobahnen.

Warum muss die Gesellschaft vollständig dem Bund gehören?

Die Eigentumssicherung war ein zentraler Punkt der Verfassungsänderung.

Art. 90 Abs. 1 GG bestimmt heute:

Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

Auch die Autobahn GmbH selbst muss nach Art. 90 Abs. 2 GG unveräußerlich im Eigentum des Bundes stehen.

Damit hat der Verfassungsgeber eine Privatisierung sowohl der Straßen selbst als auch der für ihre Verwaltung eingesetzten Bundesgesellschaft besonders weitgehend ausgeschlossen.

Das Fernstraßen-Bundesamt

Was ist das Fernstraßen-Bundesamt?

Das Fernstraßen-Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums.

Es wurde durch das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz geschaffen und nahm zum 1. Januar 2021 seine Tätigkeit auf.

Welche Aufgaben hat das Fernstraßen-Bundesamt?

Nach § 2 FStrBAG gehören hierzu insbesondere:

  • bestimmte Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsentscheidungen,
  • Aufgaben bei der Linienführung,
  • Planfeststellung und Plangenehmigung, soweit keine Landeszuständigkeit besteht,
  • Rechts- und Fachaufsicht über die Autobahn GmbH bei beliehenen hoheitlichen Aufgaben und
  • fachliche Unterstützung des Bundesverkehrsministeriums.

Aufgabenteilung zwischen Autobahn GmbH und Fernstraßen-Bundesamt

Warum gibt es sowohl eine GmbH als auch eine Bundesbehörde?

Die Reform unterscheidet zwischen operativen Infrastrukturaufgaben und bestimmten hoheitlichen Funktionen.

Die Autobahn GmbH übernimmt vor allem die praktische Planung, den Bau, Betrieb und die Erhaltung.

Das Fernstraßen-Bundesamt nimmt dagegen insbesondere Aufgaben wahr, die eine unmittelbar hoheitliche Behördenstruktur erfordern.

Die Autobahn GmbH kann allerdings nach § 6 InfrGG mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen beliehen werden.

Was bedeutet Beleihung?

Bei einer Beleihung wird einer juristischen Person des Privatrechts gesetzlich die Befugnis übertragen, bestimmte hoheitliche Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Die Autobahn GmbH handelt in diesem Bereich deshalb nicht lediglich als gewöhnliches Wirtschaftsunternehmen, sondern übt staatliche Verwaltungsbefugnisse aus.

Übergang von Personal und Verwaltungsstrukturen

Was geschah mit den Beschäftigten der Länder?

Die Überleitung des Personals war eine der größten praktischen Herausforderungen der Reform.

Das Fernstraßen-Überleitungsgesetz enthält hierzu umfangreiche Regelungen.

Für Arbeitnehmer und Auszubildende orientiert sich § 5 FernstrÜG insbesondere an den Regeln über den Betriebsübergang.

Für Beamte wurden besondere dienstrechtliche Übergangsregelungen geschaffen.

Mussten alle Landesbeschäftigten zum Bund wechseln?

Nein.

Die gesetzlich festgelegten Leitlinien sahen einen sozialverträglichen Personalübergang vor. Wechselbereite Beschäftigte sollten unter Wahrung ihrer Besitzstände übernommen werden.

Nicht wechselbereite Beschäftigte konnten nach den bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten weiterverwendet werden.

Zum Betriebsstart 2021 wechselten nach Angaben der Autobahn GmbH mehr als 10.000 Beschäftigte aus den Ländern zur Gesellschaft.

Art. 143e Abs. 2 GG – sonstige Bundesstraßen

Was sind „sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs“?

Bundesfernstraßen sind nach dem Bundesfernstraßengesetz:

  • Bundesautobahnen und
  • Bundesstraßen des Fernverkehrs.

Art. 143e Abs. 2 GG betrifft die zweite Gruppe, also die Bundesstraßen außerhalb des Autobahnnetzes.

Was war die Besonderheit des Absatzes 2?

Die Bundesstraßen sollten nicht automatisch sämtlich in Bundesverwaltung übergehen.

Grundsätzlich verblieben sie nach Art. 90 Abs. 3 GG in Auftragsverwaltung der Länder.

Art. 143e Abs. 2 GG eröffnete den Ländern aber einmalig die Möglichkeit, die Verwaltung ihrer Bundesstraßen ebenfalls zum 1. Januar 2021 auf den Bund zu übertragen.

Warum musste der Antrag bis Ende 2018 gestellt werden?

Der Übergang erforderte erhebliche organisatorische Vorbereitungen.

Deshalb musste ein Land, das von der besonderen Übergangsoption Gebrauch machen wollte, seinen Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2018 stellen.

Der Bund erhielt damit ausreichend Zeit, Personal, Organisation, Verfahren und Infrastruktur bis zum Übergang am 1. Januar 2021 vorzubereiten.

Kann ein Land diesen Antrag heute noch nach Art. 143e Abs. 2 GG stellen?

Nein.

Die Antragsfrist des Absatzes 2 ist endgültig abgelaufen.

Für spätere Übernahmen enthält allerdings Art. 90 Abs. 4 GG eine eigenständige und nicht entsprechend befristete Möglichkeit.

Welche Länder haben den Antrag gestellt?

Von der Übergangsoption des Art. 143e Abs. 2 GG machten drei Länder Gebrauch:

  • Berlin,
  • Bremen und
  • Hamburg.

Die Bundesregierung bestätigte dies unter anderem in BT-Drs. 19/23523.

Berlin stellte seinen Antrag am 17. Dezember 2018, Bremen am 19. Dezember 2018 und Hamburg am 3. Dezember 2018.

Berlin, Bremen und Hamburg

Was gilt dort seit dem 1. Januar 2021?

In diesen drei Ländern befinden sich nicht nur die Bundesautobahnen, sondern auch die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in Bundesverwaltung.

Damit unterscheidet sich ihre Verwaltungsstruktur von derjenigen der übrigen Länder.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages fasste die Rechtslage nach dem Übergang dahin zusammen, dass seit dem 1. Januar 2021 Bundesautobahnen sowie die Bundesstraßen in Berlin, Bremen und Hamburg in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes verwaltet werden.

Was gilt in den übrigen Ländern?

In den übrigen Ländern gilt grundsätzlich Art. 90 Abs. 3 GG:

Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

Damit besteht bei den Bundesstraßen weiterhin das traditionelle Modell der Bundesauftragsverwaltung, soweit nicht eine Übernahme nach Art. 90 Abs. 4 GG erfolgt.

Warum wurden Autobahnen und Bundesstraßen unterschiedlich behandelt?

Der Verfassungsgeber entschied sich bewusst dafür, die Bundesverwaltung zwingend auf das Autobahnnetz zu konzentrieren.

Bei sonstigen Bundesstraßen bestehen oftmals engere Verbindungen zum regionalen und kommunalen Straßennetz. Deshalb blieb dort die Verwaltung durch die Länder grundsätzlich erhalten.

Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 GG

Was ist der Unterschied zwischen Art. 143e Abs. 2 und Art. 90 Abs. 4 GG?

Beide Vorschriften ermöglichen eine Übernahme sonstiger Bundesstraßen in Bundesverwaltung, unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer zeitlichen Funktion.

Art. 143e Abs. 2 GG war die besondere Übergangsvorschrift:

  • Antrag spätestens 31. Dezember 2018,
  • Übernahme zwingend zum 1. Januar 2021.

Art. 90 Abs. 4 GG enthält dagegen die dauerhafte Regel:

Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Art. 90 Abs. 4 GG ist nicht auf die Reformjahre 2017 bis 2021 beschränkt.

Art. 143e Abs. 3 GG – Planfeststellung durch Länder

Warum enthält die Übergangsvorschrift eine dauerhaft nutzbare Rückübertragungsmöglichkeit?

Mit der Bundesverwaltung der Autobahnen gingen grundsätzlich auch Planfeststellungs- und Plangenehmigungszuständigkeiten auf den Bund über.

Der Verfassungsgeber wollte jedoch ermöglichen, vorhandene fachliche und administrative Strukturen der Länder weiterhin zu nutzen.

Deshalb erlaubt Art. 143e Abs. 3 GG ein Bundesgesetz, nach dem ein Land auf Antrag diese Aufgaben im Auftrag des Bundes übernehmen kann.

Geht damit die gesamte Autobahnverwaltung wieder an das Land zurück?

Nein.

Absatz 3 betrifft ausschließlich bestimmte Aufgaben:

  • Planfeststellung und
  • Plangenehmigung

für den Bau oder die Änderung der erfassten Bundesfernstraßen.

Die grundsätzliche Bundesverwaltung der Autobahnen nach Art. 90 Abs. 2 GG bleibt bestehen.

Was ist eine Planfeststellung?

Die Planfeststellung ist ein besonderes Verwaltungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben.

Dabei wird geprüft, ob ein konkretes Straßenbauvorhaben zugelassen werden kann.

In die Entscheidung fließen insbesondere ein:

  • Verkehrsbelange,
  • Eigentumsrechte,
  • Natur- und Artenschutz,
  • Immissionsschutz,
  • Wasserrecht,
  • kommunale Belange und
  • sonstige öffentliche und private Interessen.

Der Planfeststellungsbeschluss bündelt zahlreiche fachrechtliche Zulassungsentscheidungen.

Umsetzung durch § 3 FStrBAG

Hat der Bundesgesetzgeber von Art. 143e Abs. 3 GG Gebrauch gemacht?

Ja.

Die einfachgesetzliche Umsetzung findet sich heute insbesondere in § 3 FStrBAG.

Danach kann ein Land beim Fernstraßen-Bundesamt beantragen, dass eine nach Landesrecht zuständige Behörde für die entsprechenden Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zuständig wird.

Kann ein Land einzelne Projekte herausgreifen?

Nach der gesetzlichen Ausgestaltung grundsätzlich nicht.

Der Antrag bezieht sich grundsätzlich einheitlich auf alle betroffenen Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung im jeweiligen Land.

Damit soll ein ständiger projektbezogener Wechsel der Zuständigkeit vermieden werden.

Wer trägt die Kosten?

§ 3 FStrBAG bestimmt für die aufgrund eines Landesantrags übernommene Zuständigkeit grundsätzlich, dass das jeweilige Land ab dem Wirksamwerden der Übernahme seine Kosten trägt.

Was geschah mit bereits begonnenen Verfahren?

Mussten alle laufenden Planfeststellungsverfahren zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bundesamt wechseln?

Nein.

Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz enthält differenzierte Übergangsregeln.

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von einem Land eingeleitet worden waren, verblieben grundsätzlich bei diesem Land.

Damit sollte vermieden werden, dass komplexe und möglicherweise bereits weit fortgeschrittene Verfahren allein wegen des Zuständigkeitswechsels von einer neuen Behörde vollständig übernommen werden mussten.

Hat das Bundesverwaltungsgericht diese Übergangsregel bestätigt?

Ja.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 7. Juli 2022, dass für ein vor dem 1. Januar 2021 eingeleitetes Planfeststellungsverfahren weiterhin die zuständige Landesbehörde und nicht das Fernstraßen-Bundesamt zuständig war.

Siehe BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 5.21.

Verhältnis zu Art. 85 GG

Welche Bedeutung hat Art. 85 GG?

Art. 85 GG enthält die allgemeinen Regeln der Bundesauftragsverwaltung.

Solange die Länder die Bundesautobahnen nach Art. 143e Abs. 1 GG verwalteten, geschah dies grundsätzlich in diesem Verwaltungsmodus.

Für die weiterhin durch Länder verwalteten sonstigen Bundesstraßen gilt die Bundesauftragsverwaltung auch heute fort.

Was änderte sich für die Autobahnen 2021?

Seit dem 1. Januar 2021 handelt es sich dort grundsätzlich gerade nicht mehr um Landesverwaltung im Auftrag des Bundes.

Die Autobahnen werden nun gemäß Art. 90 Abs. 2 GG in Bundesverwaltung geführt.

Verhältnis zu Art. 90 GG

Art. 90 GG und Art. 143e GG können nur gemeinsam verstanden werden.

Art. 90 GG regelt die dauerhafte aktuelle Ordnung:

  • Bundeseigentum an Bundesfernstraßen,
  • Bundesverwaltung der Autobahnen,
  • Auftragsverwaltung sonstiger Bundesstraßen durch die Länder und
  • mögliche Übernahme sonstiger Bundesstraßen durch den Bund.

Art. 143e GG regelte vor allem den Übergang vom alten zum neuen System und ergänzte dieses um besondere Übertragungsoptionen.

Der Wortlaut des Art. 90 GG ist im Abschnitt „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ auf das-grundgesetz.de wiedergegeben und erläutert.

Ist die Autobahn privatisiert worden?

Nein.

Die Reform hat die Verwaltungsorganisation zentralisiert, nicht aber die Bundesautobahnen privatisiert.

Das Grundgesetz enthält vielmehr mehrere ausdrückliche Privatisierungssperren:

  • Das Eigentum des Bundes an den Bundesautobahnen ist unveräußerlich.
  • Die Autobahn GmbH muss unveräußerlich im Eigentum des Bundes bleiben.
  • Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.

Die privatrechtliche Rechtsform der Autobahn GmbH ändert daran nichts.

Öffentlich-private Partnerschaften

Sind Öffentlich-Private Partnerschaften bei Autobahnen vollständig verboten?

Nein, aber Art. 90 Abs. 2 GG setzt ihnen eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grenze.

Eine Beteiligung Privater im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften ist ausgeschlossen, wenn sie Streckennetze betrifft, die:

  • das gesamte Bundesautobahnnetz,
  • das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder
  • wesentliche Teile davon

umfassen.

Damit sind projektbezogene Modelle nicht schlechthin ausgeschlossen. Eine umfassende oder netzweite Privatisierung über ÖPP-Strukturen soll jedoch verhindert werden.

Heutige Bedeutung des Art. 143e GG

Welche Absätze sind heute noch praktisch relevant?

Die Bedeutung ist unterschiedlich:

  • Absatz 1: Der Übergang von der Auftragsverwaltung zur Bundesverwaltung wurde zum 1. Januar 2021 vollzogen. Die Vorschrift bleibt für die rechtliche Beurteilung des Übergangs und von Altverfahren relevant.
  • Absatz 2: Die Antragsfrist endete am 31. Dezember 2018; Berlin, Bremen und Hamburg machten davon Gebrauch. Für neue Fälle ist heute Art. 90 Abs. 4 GG maßgeblich.
  • Absatz 3: weiterhin anwendbare Grundlage für die gesetzliche Übertragung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsaufgaben an Länder.

Ist Art. 143e Abs. 1 vollständig bedeutungslos geworden?

Nein.

Auch nach Vollzug des Verwaltungswechsels kann die Vorschrift bei Übergangssachverhalten bedeutsam bleiben.

Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Behörde für Verfahren zuständig ist, die bereits vor dem 1. Januar 2021 eingeleitet worden waren.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 zeigt, dass solche Übergangsfragen auch nach dem Stichtag gerichtlich relevant sein können.

Ist Absatz 3 eine echte Übergangsvorschrift?

Nur eingeschränkt.

Anders als die festen Fristen der Absätze 1 und 2 enthält Absatz 3 kein Ablaufdatum.

Er schafft vielmehr eine dauerhafte verfassungsrechtliche Öffnung dafür, bestimmte Planungszulassungsaufgaben trotz Bundesverwaltung wieder in Bundesauftragsverwaltung durch ein Land wahrnehmen zu lassen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 83 GG – Grundregel, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
  • Art. 85 GG – allgemeine Regeln der Bundesauftragsverwaltung; weiterhin insbesondere für Bundesstraßen relevant.
  • Art. 86 GG – allgemeiner verfassungsrechtlicher Rahmen der bundeseigenen Verwaltung.
  • Art. 90 GG – zentrale dauerhafte Regelung über Eigentum und Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
  • Art. 143e Abs. 1 GG – Übergang der Autobahnen aus der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung.
  • Art. 143e Abs. 2 GG – einmalige Übergangsoption zur Übernahme sonstiger Bundesstraßen zum 1. Januar 2021.
  • Art. 143e Abs. 3 GG – Möglichkeit der Übertragung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsaufgaben an Länder.

Verhältnis zu Art. 85 GG

Art. 85 GG beschreibt den Verwaltungstyp, aus dem die Bundesautobahnen herausgelöst wurden.

Bis Ende 2020 waren sie grundsätzlich Gegenstand der Bundesauftragsverwaltung. Seit 2021 befinden sie sich in Bundesverwaltung.

Bei sonstigen Bundesstraßen bleibt Art. 85 GG dagegen grundsätzlich weiterhin bedeutsam.

Verhältnis zu Art. 86 GG

Art. 86 GG enthält allgemeine Vorgaben für die bundeseigene Verwaltung.

Die in Art. 90 Abs. 2 GG angeordnete Bundesverwaltung der Autobahnen ist eine besondere verfassungsrechtliche Ausprägung eigener Bundesverwaltung.

Die Autobahn GmbH ist dabei in die Bundesverwaltungsstruktur eingebunden, obwohl sie privatrechtlich organisiert ist.

Verhältnis zu Art. 90 GG

Art. 143e GG ist ohne die gleichzeitig vorgenommene Neufassung des Art. 90 GG nicht sinnvoll zu verstehen.

Art. 90 enthält die dauerhafte Zielordnung. Art. 143e organisierte den Übergang in diese Ordnung.

Die wichtigste dauerhafte Unterscheidung lautet heute:

Straßenart Grundsätzliche Verwaltung
Bundesautobahnen Bundesverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG
Sonstige Bundesstraßen Auftragsverwaltung durch Länder nach Art. 90 Abs. 3 GG
Sonstige Bundesstraßen auf Antrag eines Landes Übernahme in Bundesverwaltung nach Art. 90 Abs. 4 GG beziehungsweise historisch Art. 143e Abs. 2 GG

Rechtsprechung zu Art. 143e GG

  • BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 5.21 – wichtige Entscheidung zum Übergang der Planfeststellungszuständigkeit. Bei Planfeststellungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits durch ein Land eingeleitet worden waren, blieb aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung die Landesbehörde zuständig; die Zuständigkeit ging nicht automatisch auf das Fernstraßen-Bundesamt über.
  • BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 9 VR 9.26 – aktuelles Verfahren im Zusammenhang mit dem Neubau der A 143 bei Halle. Die Entscheidung betrifft zwar nicht die Verfassungsmäßigkeit des Art. 143e GG selbst, verdeutlicht aber die fortbestehende Bedeutung der Zuständigkeitsordnung und der Abgrenzung gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Zuständigkeiten bei Autobahnprojekten.

BVerwG 2022 – Zuständigkeit bei Altverfahren

Die Entscheidung vom 7. Juli 2022 ist die unmittelbar wichtigste veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung zur praktischen Übergangswirkung des Art. 143e Abs. 1 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Wechsel zur Bundesverwaltung am 1. Januar 2021 nicht zwangsläufig sämtliche bereits laufenden Planfeststellungsverfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt überleitete.

Maßgeblich war die gesetzliche Übergangsvorschrift in § 3 FStrBAG.

Danach blieben Länder für Verfahren zuständig, die bereits vor dem Stichtag eingeleitet worden waren.

Die Entscheidung zeigt einen wesentlichen Zweck des Ausführungsgesetzes:

  • kein unnötiger Behördenwechsel in laufenden Großverfahren,
  • Wahrung bereits aufgebauter Verfahrenskenntnisse und
  • klarer Übergang zwischen alter und neuer Verwaltungszuständigkeit.

Gibt es eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 143e GG?

Eine prägende Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Art. 143e GG selbst umfassend auslegt oder seine Verfassungsmäßigkeit zum Gegenstand hat, ist bislang nicht ersichtlich.

Die juristischen Streitfragen betreffen daher bisher vor allem:

  • die gesetzliche Umsetzung der Verwaltungsreform,
  • Zuständigkeitsübergänge,
  • Planfeststellungsverfahren,
  • die organisatorische Abgrenzung zwischen Bund und Ländern und
  • die Rolle der Autobahn GmbH und des Fernstraßen-Bundesamtes.

Welche praktische Bedeutung hat die Verwaltungsabgrenzung?

Die Kompetenzordnung ist nicht lediglich eine interne Organisationsfrage.

Von ihr hängt beispielsweise ab:

  • welche Behörde ein Planfeststellungsverfahren durchführt,
  • gegen welchen Hoheitsträger eine Klage zu richten ist,
  • welche Behörde Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse besitzt und
  • welcher Verwaltungsträger für ein konkretes Verfahren verantwortlich ist.

Art. 143e GG bildet gemeinsam mit Art. 90 GG und den Ausführungsgesetzen die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Zuständigkeitsverteilung.

Fachartikel zu Art. 143e GG

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