Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 54 GG – Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten
Wortlaut des Art. 54 GG
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 54 GG kurz erklärt
Art. 54 GG regelt die Wahl des Bundespräsidenten, die Zusammensetzung der Bundesversammlung sowie die Dauer der Amtszeit. Der Bundespräsident wird nicht unmittelbar vom Volk und auch nicht vom Bundestag allein gewählt, sondern von der eigens hierfür zusammentretenden Bundesversammlung. Diese besteht je zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestages und aus von den Landesparlamenten gewählten Mitgliedern.
Wählbar ist jeder Deutsche, der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Erläuterungen zu Art. 54 GG
Wie wird der Bundespräsident gewählt?
Der Bundespräsident wird nach Art. 54 Abs. 1 GG von der Bundesversammlung gewählt. Das Grundgesetz hat sich damit bewusst gegen eine unmittelbare Wahl des Staatsoberhauptes durch das Volk entschieden.
Die Wahl durch ein besonderes Verfassungsorgan entspricht der Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes. Anders als der Reichspräsident nach der Weimarer Reichsverfassung verfügt der Bundespräsident über keine mit einer unmittelbaren Volkswahl verbundene eigenständige politische Legitimation, die ihn in Konkurrenz zu Bundestag und Bundesregierung bringen könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Parlamentarische Rat die politischen Befugnisse des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung bewusst begrenzt hat. Der Bundespräsident soll insbesondere die Einheit des Staates verkörpern und Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnehmen.
Was ist die Bundesversammlung?
Die Bundesversammlung ist ein besonderes Verfassungsorgan des Bundes, dessen einzige Aufgabe die Wahl des Bundespräsidenten ist. Sie ist kein dauerhaft bestehendes Parlament, sondern tritt nur zu diesem Zweck zusammen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bundesversammlung nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe hat, den Bundespräsidenten zu wählen. Ihre Mitglieder besitzen deshalb nicht dieselben parlamentarischen Rechte wie Abgeordnete des Deutschen Bundestages.
Die Bundesversammlung ist eine verfassungsrechtliche Neuschöpfung des Parlamentarischen Rates. Ein entsprechendes Wahlorgan gab es in der deutschen Verfassungsgeschichte zuvor nicht.
Wer gehört der Bundesversammlung an?
Nach Art. 54 Abs. 3 GG besteht die Bundesversammlung aus sämtlichen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.
Die Bundesversammlung besteht damit jeweils zur Hälfte aus Bundestagsabgeordneten und aus von den Ländern bestimmten Mitgliedern. Auf diese Weise verbindet Art. 54 GG bei der Wahl des Staatsoberhauptes das demokratische Element des Bundestages mit dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland.
Wie viele Mitglieder die einzelnen Länder entsenden können, richtet sich nach ihrer Bevölkerungszahl. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Müssen die von den Ländern entsandten Mitglieder Landtagsabgeordnete sein?
Nein. Art. 54 Abs. 3 GG verlangt lediglich, dass die Mitglieder von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Die Gewählten müssen nicht selbst einem Landesparlament angehören.
Deshalb werden neben Landes- und Kommunalpolitikern regelmäßig auch Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens in die Bundesversammlung gewählt. Die Landesparlamente können beispielsweise Personen aus Wissenschaft, Kultur, Sport oder Gesellschaft entsenden.
Warum wird der Bundespräsident „ohne Aussprache“ gewählt?
Art. 54 Abs. 1 GG schreibt ausdrücklich vor, dass die Wahl des Bundespräsidenten ohne Aussprache stattfindet. Die Bundesversammlung ist damit gerade nicht als politisches Debattenparlament ausgestaltet.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass die Bundesversammlung ausschließlich der Wahl dient. Ihren Mitgliedern steht deshalb insbesondere kein allgemeines Rederecht zu. Auch eine öffentliche Vorstellung oder Befragung der Kandidaten ist von Verfassungs wegen nicht vorgesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll die besondere Ausgestaltung des Verfahrens zugleich die Würde des Amtes des Bundespräsidenten unterstreichen. Bei der Öffentlichkeit der Bundesversammlung steht der Wahlakt selbst in seinen realen und symbolischen Dimensionen im Mittelpunkt.
Wer darf Bundespräsident werden?
Art. 54 Abs. 1 GG nennt drei persönliche Voraussetzungen. Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Eine darüber hinausgehende besondere berufliche, politische oder akademische Qualifikation verlangt das Grundgesetz nicht. Insbesondere muss ein Kandidat weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein.
Warum muss der Bundespräsident mindestens 40 Jahre alt sein?
Der Verfassungsgeber hat für das Amt des Bundespräsidenten bewusst ein höheres Mindestalter vorgesehen als für das aktive oder passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag. Das Grundgesetz setzt damit für das Staatsoberhaupt ein zusätzliches persönliches Reifeerfordernis voraus.
Eine Höchstaltersgrenze enthält Art. 54 GG dagegen nicht.
Kann jeder einen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen?
Nein. Das nähere Wahlverfahren richtet sich aufgrund von Art. 54 Abs. 7 GG nach dem Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung. Danach können Wahlvorschläge von Mitgliedern der Bundesversammlung eingereicht werden.
Eine Kandidatur setzt daher nicht voraus, dass der Bewerber selbst Mitglied der Bundesversammlung ist. Er benötigt jedoch einen entsprechenden Wahlvorschlag aus deren Mitte.
Wie lange dauert die Amtszeit des Bundespräsidenten?
Nach Art. 54 Abs. 2 GG beträgt die Amtszeit des Bundespräsidenten fünf Jahre. Die Amtszeit ist damit unabhängig von der vierjährigen Wahlperiode des Deutschen Bundestages.
Diese zeitliche Entkopplung trägt zur institutionellen Eigenständigkeit des Bundespräsidenten bei. Ein Regierungswechsel oder die Neuwahl des Bundestages beendet die Amtszeit des Bundespräsidenten nicht.
Wie oft kann ein Bundespräsident wiedergewählt werden?
Art. 54 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Ein Bundespräsident kann deshalb grundsätzlich zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils fünf Jahren absolvieren.
Die Vorschrift verbietet ihrem Wortlaut nach die weitere anschließende Wiederwahl. Sie enthält dagegen kein ausdrückliches lebenslanges Verbot, eine Person nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung erneut zum Bundespräsidenten zu wählen.
Die Begrenzung auf grundsätzlich zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtszeiten stärkt die Unabhängigkeit des Staatsoberhauptes und verhindert eine dauerhafte personelle Verfestigung des Amtes.
Warum ist die Amtszeit des Bundespräsidenten begrenzt?
Der Bundespräsident ist das einzige oberste Verfassungsorgan des Bundes, bei dem das Grundgesetz ausdrücklich eine Begrenzung der unmittelbar aufeinanderfolgenden Amtszeiten vorsieht.
Die besondere Ausgestaltung des Präsidentenamtes ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung zu verstehen. Der Parlamentarische Rat wollte die Stellung des Bundespräsidenten gegenüber dem früheren Reichspräsidenten deutlich verändern und in das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes einordnen.
Wann tritt die Bundesversammlung zusammen?
Nach Art. 54 Abs. 4 GG muss die Bundesversammlung spätestens dreißig Tage vor Ablauf der regulären Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten zusammentreten. Endet das Amt vorzeitig, muss die Bundesversammlung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammentreten.
Einberufen wird die Bundesversammlung vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Deutschen Bundestages. Die nähere Bestimmung von Ort und Zeit sowie die organisatorische Vorbereitung richten sich nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz.
Was geschieht, wenn die Wahlperiode des Bundestages bereits abgelaufen ist?
Für diesen Sonderfall enthält Art. 54 Abs. 5 GG eine besondere Regelung. Ist die Wahlperiode des Bundestages abgelaufen, beginnt die für die Einberufung der Bundesversammlung maßgebliche Frist erst mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.
Damit wird sichergestellt, dass die Bundesversammlung auf der Grundlage des neu zusammengesetzten Bundestages gebildet werden kann.
Welche Mehrheit braucht ein Kandidat in der Bundesversammlung?
In den ersten beiden Wahlgängen benötigt ein Kandidat nach Art. 54 Abs. 6 GG die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung. Entscheidend ist damit nicht lediglich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sondern die sogenannte absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Erreicht in den ersten beiden Wahlgängen kein Kandidat diese Mehrheit, genügt in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Das Grundgesetz verbindet damit zunächst das Erfordernis einer breiten personellen Mehrheit mit einer Regelung, die verhindert, dass die Wahl dauerhaft an einer fehlenden absoluten Mehrheit scheitert.
Was passiert bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang?
Art. 54 Abs. 6 GG bestimmt für den dritten Wahlgang lediglich, dass gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei einem Gleichstand der stimmenstärksten Kandidaten steht deshalb noch kein Wahlsieger fest.
Das nähere Verfahren richtet sich in einer solchen Situation nach den für die Bundesversammlung geltenden Wahl- und Verfahrensregelungen. Ein Losentscheid über das Amt des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz nicht vorgesehen.
Ist die Wahl des Bundespräsidenten geheim?
Ja. Das Grundgesetz selbst verwendet in Art. 54 GG zwar nicht ausdrücklich den Begriff der geheimen Wahl. Das auf Art. 54 Abs. 7 GG beruhende Bundespräsidentenwahlgesetz bestimmt jedoch, dass die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln erfolgt.
Die Mitglieder der Bundesversammlung können ihre Wahlentscheidung damit frei und ohne Offenlegung ihres Abstimmungsverhaltens treffen.
Sind die Mitglieder der Bundesversammlung an Weisungen gebunden?
Nein. Die Mitglieder der Bundesversammlung üben ihr Wahlrecht eigenverantwortlich aus. Sie sind bei ihrer Stimmabgabe nicht an Weisungen ihrer Partei, Fraktion oder des Landes gebunden, das sie in die Bundesversammlung entsandt hat.
Die politische Praxis wird zwar regelmäßig durch Wahlvorschläge und Absprachen der Parteien geprägt. Rechtlich bleibt die Wahlentscheidung des einzelnen Mitglieds jedoch frei.
Könnte der Bundespräsident direkt vom Volk gewählt werden?
Nach dem geltenden Grundgesetz nicht. Art. 54 Abs. 1 GG schreibt ausdrücklich die Wahl durch die Bundesversammlung vor. Eine Einführung der Direktwahl würde deshalb eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.
Eine solche Verfassungsänderung müsste die Anforderungen des Art. 79 Abs. 2 GG erfüllen und daher von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates beschlossen werden.
Eine Direktwahl wäre zudem nicht nur eine technische Änderung des Wahlverfahrens. Sie könnte die politische Legitimation und damit mittelbar auch die Stellung des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge verändern. Das heutige Wahlverfahren ist gerade vor dem Hintergrund der bewusst zurückgenommenen politischen Stellung des Bundespräsidenten gegenüber dem Reichspräsidenten der Weimarer Republik zu verstehen.
Was regelt das Bundespräsidentenwahlgesetz?
Art. 54 Abs. 7 GG überlässt die Einzelheiten einem Bundesgesetz. Auf dieser Grundlage wurde das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) erlassen.
Das Bundespräsidentenwahlgesetz konkretisiert insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Bundesversammlung, die Wahl der von den Ländern entsandten Mitglieder, Wahlvorschläge sowie die Durchführung der Wahl.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 54 GG eröffnet den Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundespräsidenten. Die Vorschrift über Wahl und Amtszeit steht insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Unvereinbarkeit anderer Tätigkeiten, den Amtseid, die Vertretung und die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten.
- Art. 55 GG – Unvereinbarkeiten beim Amt des Bundespräsidenten
- Art. 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten
- Art. 57 GG – Vertretung des Bundespräsidenten
- Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen
- Art. 60 GG – Ernennungs-, Entlassungs- und Begnadigungsbefugnisse
- Art. 61 GG – Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung zu Art. 54 GG
Fachartikel zu Art. 54 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Der Bundespräsident – Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung und Aufgaben
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Direktwahl des Bundespräsidenten
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Amtsdauerbegrenzung des Bundespräsidenten im Grundgesetz
- Deutscher Bundestag: Bundesversammlung und Wahl des Bundespräsidenten
- Deutscher Bundestag: Dokumentation der Bundesversammlungen seit 1949
- Bundespräsident.de: Wahl des Bundespräsidenten
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 54 GG.