Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 22 GG – Bundeshauptstadt Berlin und Bundesflagge Schwarz-Rot-Gold
Wortlaut des Art. 22 GG
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 22 GG kurz erklärt
Art. 22 GG regelt zwei zentrale Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland: Berlin ist die Bundeshauptstadt und die Bundesflagge trägt die Farben Schwarz-Rot-Gold. Zugleich weist Art. 22 Abs. 1 GG dem Bund die Aufgabe zu, für die Repräsentation des Gesamtstaates in Berlin zu sorgen.
Die Farben Schwarz-Rot-Gold knüpfen an die deutsche Freiheits- und Einheitsbewegung des 19. Jahrhunderts und die demokratische Tradition der Weimarer Republik an. Berlin war bereits seit der deutschen Einheit 1990 Hauptstadt Deutschlands; ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen wurde die Hauptstadtregelung jedoch erst 2006.
Erläuterungen zu Art. 22 GG
Was regelt Art. 22 GG?
Art. 22 GG enthält zwei unterschiedliche verfassungsrechtliche Festlegungen. Absatz 1 bestimmt Berlin zur Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland und weist dem Bund die gesamtstaatliche Repräsentation in der Hauptstadt zu. Absatz 2 bestimmt Schwarz-Rot-Gold zu den Farben der Bundesflagge.
Die Vorschrift gehört damit zum Recht der Staatssymbole. Hauptstadt und Flagge verkörpern den Staat nach innen und außen und bringen zugleich wesentliche historische und politische Kontinuitäten der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck.
Art. 22 GG erschöpft sich jedoch nicht in symbolischen Aussagen. Insbesondere Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch eine Kompetenzzuweisung an den Bund für die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt.
Seit wann ist Berlin Hauptstadt Deutschlands?
Berlin ist seit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 Hauptstadt Deutschlands. Bereits Art. 2 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bestimmte ausdrücklich: „Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.“
Der Einigungsvertrag ließ allerdings zunächst ausdrücklich offen, wo Parlament und Regierung ihren Sitz haben sollten. Diese Frage sollte erst nach Herstellung der deutschen Einheit entschieden werden.
Der Deutsche Bundestag entschied am 20. Juni 1991 nach einer intensiven Debatte mit 338 zu 320 Stimmen, dass Parlament und Regierung nach Berlin umziehen sollten. Die Einzelheiten der Arbeitsteilung zwischen Berlin und Bonn wurden anschließend insbesondere durch das Berlin/Bonn-Gesetz von 1994 geregelt.
Seit wann steht Berlin als Hauptstadt im Grundgesetz?
Erst seit dem 1. September 2006. Bis dahin regelte Art. 22 GG ausschließlich die Bundesflagge.
Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde die heutige Hauptstadtregelung als neuer Absatz 1 in Art. 22 GG eingefügt. Der bisherige Wortlaut über die Bundesflagge wurde dadurch zu Absatz 2.
Die Hauptstadtfunktion Berlins bestand also bereits seit der Wiedervereinigung. Die Grundgesetzänderung von 2006 erhob diese Stellung zusätzlich ausdrücklich in den Rang des Verfassungsrechts.
Warum wurde die Hauptstadtregelung erst 2006 in das Grundgesetz aufgenommen?
Nach der Gesetzesbegründung sollte Art. 22 Abs. 1 Satz 1 GG die bereits in Art. 2 Abs. 1 des Einigungsvertrages enthaltene Hauptstadtregelung nun auch ausdrücklich verfassungsrechtlich festschreiben.
Zugleich sollte die bereits zuvor angenommene ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes für die gesamtstaatliche Repräsentation in Berlin ausdrücklich als Bundesaufgabe geregelt werden.
Die Änderung von 2006 schuf die Hauptstadtfunktion Berlins daher nicht erst neu, sondern sicherte und konkretisierte einen seit der deutschen Einheit bestehenden Zustand auf Verfassungsebene.
Was ist der Unterschied zwischen Hauptstadt und Regierungssitz?
Hauptstadt und Regierungssitz sind begrifflich voneinander zu unterscheiden. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt Berlin zur Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland. Daraus allein folgt noch nicht, dass jede einzelne Bundesbehörde oder sämtliche Arbeitsplätze aller Bundesministerien ausschließlich in Berlin angesiedelt sein müssten.
Bereits der Einigungsvertrag unterschied ausdrücklich zwischen der Hauptstadtfrage und der Frage nach dem Sitz von Parlament und Regierung. Über den Umzug von Bundestag und Bundesregierung nach Berlin entschied der Bundestag erst am 20. Juni 1991.
Das Berlin/Bonn-Gesetz sieht bis heute eine Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn vor. Der Kernbereich der Regierungsfunktionen ist in Berlin angesiedelt, während zugleich Bundesministerien und andere Einrichtungen weiterhin Funktionen und Dienstsitze in Bonn unterhalten.
Ist Bonn noch Hauptstadt Deutschlands?
Nein. Verfassungsrechtliche Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließlich Berlin.
Bonn trägt jedoch aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes die gesetzliche Bezeichnung „Bundesstadt“. Zudem bestehen dort weiterhin wichtige Einrichtungen des Bundes und Dienstsitze mehrerer Bundesministerien.
Die besondere Stellung Bonns ändert deshalb nichts daran, dass Art. 22 Abs. 1 GG allein Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.
Müssen Bundestag und Bundesregierung ihren Sitz in Berlin haben?
Art. 22 Abs. 1 GG selbst bestimmt ausdrücklich nur die Hauptstadt. Die heutige Stellung Berlins als Sitz von Bundestag und Bundesregierung beruht zusätzlich auf dem Hauptstadtbeschluss des Deutschen Bundestages von 1991 und den darauf aufbauenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Berlin/Bonn-Gesetz.
Der Deutsche Bundestag nahm 1999 seine reguläre parlamentarische Arbeit im umgebauten Reichstagsgebäude auf. Auch der Kernbereich der Bundesregierung befindet sich heute in Berlin.
Dass das Grundgesetz Berlin als Hauptstadt festlegt, bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Bundesorgane und Bundesbehörden dort ihren Sitz haben müssten. Zahlreiche Einrichtungen des Bundes befinden sich weiterhin an anderen Orten.
Was bedeutet die „Repräsentation des Gesamtstaates“?
Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Aufgabe des Bundes ist. Gemeint sind Aufgaben, durch die sich die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat in ihrer Hauptstadt darstellt und repräsentiert.
Dazu können insbesondere repräsentative, politische und kulturelle Aufgaben von gesamtstaatlicher Bedeutung gehören. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Berlin nicht nur ein eigenes Bundesland und eine Kommune ist, sondern zugleich die Hauptstadt des gesamten Bundesstaates.
Aufgaben, die gerade aus dieser gesamtstaatlichen Hauptstadtfunktion entstehen, sollen deshalb nicht allein dem Land Berlin überlassen bleiben.
Warum ist die gesamtstaatliche Repräsentation Aufgabe des Bundes?
Berlin besitzt eine Doppelstellung: Es ist einerseits ein eigenständiges Land der Bundesrepublik Deutschland und andererseits die Hauptstadt des Gesamtstaates.
Aufgaben, die Berlin lediglich als Land oder Kommune betreffen, fallen grundsätzlich in die dortigen Zuständigkeiten. Aufgaben, die gerade daraus entstehen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Hauptstadt als Gesamtstaat präsentiert, sind dagegen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Bundes.
In der Gesetzesbegründung zur Verfassungsänderung von 2006 wurde diese Zuständigkeit als bereits zuvor bestehende ungeschriebene Bundeskompetenz bezeichnet. Durch Art. 22 Abs. 1 GG wurde sie ausdrücklich im Grundgesetz festgeschrieben.
Wer bezahlt die besonderen Hauptstadtaufgaben Berlins?
Art. 22 Abs. 1 GG schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Verantwortung des Bundes hinsichtlich der gesamtstaatlichen Repräsentationsaufgaben in Berlin. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Bund sämtliche Ausgaben des Landes oder der Stadt Berlin finanzieren müsste.
Entscheidend ist vielmehr, ob eine Aufgabe gerade der Repräsentation des Gesamtstaates in seiner Hauptstadt dient. Die nähere Aufteilung von Aufgaben und Finanzierung wird durch Bundesrecht und Vereinbarungen zwischen Bund und Berlin konkretisiert.
Eine wichtige Regelung enthält § 5 des Berlin/Bonn-Gesetzes. Danach arbeiten Bund und Land Berlin zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt zusammen. Der Bund unterstützt Berlin außerdem bei besonderen Aufgaben, die dem Land zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation übertragen worden sind.
Was bedeutet „Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt“?
Art. 22 Abs. 1 Satz 3 GG weist dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zu, die Hauptstadtfunktion und die gesamtstaatliche Repräsentation näher auszugestalten.
Nach der Gesetzesbegründung kann dies in einem oder mehreren Bundesgesetzen geschehen. Ergänzende Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Berlin bleiben daneben möglich.
Eine zentrale einfachgesetzliche Regelung bildet das Berlin/Bonn-Gesetz. Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Berlin und die weiterhin bestehende Arbeitsteilung zwischen Berlin und Bonn.
Hat Berlin als Hauptstadt mehr Rechte als andere Bundesländer?
Nicht generell. Berlin bleibt trotz seiner Hauptstadtfunktion ein Land der Bundesrepublik Deutschland und unterliegt grundsätzlich denselben verfassungsrechtlichen Regeln über Bund und Länder wie die übrigen Länder.
Art. 22 Abs. 1 GG verändert nicht allgemein die föderale Stellung Berlins. Die besondere verfassungsrechtliche Regelung betrifft gerade die Hauptstadtfunktion und die Repräsentation des Gesamtstaates.
Berlin erhält deshalb nicht allein aufgrund seines Hauptstadtstatus zusätzliche allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse gegenüber anderen Ländern.
Kann die Hauptstadt Deutschlands von Berlin in eine andere Stadt verlegt werden?
Nur durch eine Änderung des Grundgesetzes. Da Berlin ausdrücklich in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 GG als Hauptstadt festgelegt ist, könnte eine andere Stadt nicht durch ein gewöhnliches Bundesgesetz zur neuen Bundeshauptstadt bestimmt werden.
Eine Änderung müsste die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 GG erfüllen. Erforderlich wären damit grundsätzlich die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Die Festlegung Berlins als Hauptstadt gehört nicht unmittelbar zu den durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätzen.
Was bestimmt Art. 22 Abs. 2 GG über die Bundesflagge?
Art. 22 Abs. 2 GG enthält eine sehr knappe Regelung: „Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.“ Damit bestimmt das Grundgesetz selbst die Farben eines zentralen Staatssymbols der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verfassung legt dagegen nicht im Einzelnen fest, wie breit die Streifen sind, in welcher konkreten Farbabstufung sie erscheinen oder welches Seitenverhältnis die Flagge besitzen muss.
Diese Einzelheiten werden insbesondere durch die Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 geregelt.
Wie sieht die Bundesflagge genau aus?
Nach der Anordnung über die deutschen Flaggen besteht die Bundesflagge aus drei gleich breiten horizontalen Streifen. Oben befindet sich Schwarz, in der Mitte Rot und unten Gold.
Das Verhältnis von Höhe zu Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5.
Die Bundesflagge kann außerdem als Banner geführt werden. In diesem Fall verlaufen die drei gleich breiten Streifen senkrecht; von links nach rechts lautet die Reihenfolge Schwarz, Rot und Gold.
Warum heißt es Schwarz-Rot-Gold und nicht Schwarz-Rot-Gelb?
Art. 22 Abs. 2 GG verwendet ausdrücklich die Bezeichnung „schwarz-rot-gold“. Bei einer gewöhnlichen Stoffflagge erscheint der untere Streifen optisch allerdings meist gelb.
Die Anordnung über die deutschen Flaggen spricht deshalb für die tatsächliche Gestaltung von einem „goldfarbenen“ Streifen. „Gold“ ist in diesem Zusammenhang die traditionelle staatsrechtliche Bezeichnung der Nationalfarbe und bedeutet nicht, dass die Flagge aus metallisch glänzendem Goldstoff bestehen müsste.
Woher kommen die Farben Schwarz-Rot-Gold?
Schwarz-Rot-Gold ist eng mit der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung des 19. Jahrhunderts verbunden. Die genaue frühe Entstehungsgeschichte der Farbkombination ist in Einzelheiten umstritten. Im Vormärz entwickelten sich die Farben jedoch zunehmend zu Symbolen der nationalen und liberal-demokratischen Bewegung.
Besondere Bedeutung erhielten sie beim Hambacher Fest von 1832 und während der Revolution von 1848/49. Im März 1848 erklärte der Bundestag des damaligen Deutschen Bundes Schwarz-Rot-Gold zu den Bundesfarben. Auch die Frankfurter Nationalversammlung und die Paulskirchenverfassung knüpften an diese Farben an.
Damit stehen Schwarz-Rot-Gold historisch insbesondere für die Verbindung von deutscher Einheit und politischer Freiheit.
Welche Bedeutung hatte Schwarz-Rot-Gold in der Weimarer Republik?
Nach dem Ende des Kaiserreichs entschied sich die Weimarer Nationalversammlung 1919 erneut für Schwarz-Rot-Gold als Reichsfarben.
Art. 3 der Weimarer Reichsverfassung bestimmte: „Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold.“ Die Farben standen damit für die erste parlamentarische Demokratie auf gesamtstaatlicher Ebene in Deutschland.
Die Entscheidung des Parlamentarischen Rates von 1949 für Schwarz-Rot-Gold knüpfte deshalb nicht nur an die Freiheitsbewegung von 1848, sondern auch an die demokratische Verfassungstradition der Weimarer Republik an.
Warum wurde 1949 wieder Schwarz-Rot-Gold gewählt?
Nach der nationalsozialistischen Diktatur musste die neu entstehende Bundesrepublik entscheiden, an welche staatliche und demokratische Tradition sie anknüpfen wollte.
Der Parlamentarische Rat entschied sich mit nur einer Gegenstimme für Schwarz-Rot-Gold. Damit knüpfte die Bundesrepublik bewusst an die Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung sowie der Weimarer Republik an.
Die Farben stehen deshalb nicht allgemein für jeden Abschnitt deutscher Staatlichkeit, sondern besonders für die freiheitlich-demokratische Verfassungstradition.
Welche Flagge hatte die DDR?
Auch die Deutsche Demokratische Republik verwendete zunächst Schwarz-Rot-Gold. Damit führten beide deutschen Staaten nach ihrer Gründung 1949 zunächst dieselben Nationalfarben.
1959 ergänzte die DDR ihre Flagge um ihr Staatswappen mit Hammer und Zirkel im Ährenkranz. Dadurch waren die Flaggen der beiden deutschen Staaten auch äußerlich unterscheidbar.
Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wurde die schwarz-rot-goldene Bundesflagge nach Art. 22 GG zur Flagge des wiedervereinigten Deutschlands.
Ist die Bundesflagge dasselbe wie die Bundesdienstflagge?
Nein. Die einfache Bundesflagge besteht ausschließlich aus den drei Streifen Schwarz, Rot und Gold.
Die Bundesdienstflagge besitzt dieselben Farben, trägt zusätzlich jedoch den Bundesschild mit dem Bundesadler. Form und Verwendung der Bundesdienstflagge werden in der Anordnung über die deutschen Flaggen näher bestimmt.
Alle Stellen des Bundes führen nach dieser Anordnung die Bundesdienstflagge. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder der Bundesdienstflagge beflaggt werden.
Darf jeder die schwarz-rot-goldene Bundesflagge verwenden?
Grundsätzlich ja. Die Verwendung der einfachen Bundesflagge durch Privatpersonen ist grundsätzlich zulässig. Sie kann beispielsweise an privaten Gebäuden, in Gärten oder bei sportlichen und politischen Veranstaltungen gezeigt werden.
Davon zu unterscheiden ist die Bundesdienstflagge mit Bundesschild. Ihre Verwendung ist staatlichen Stellen vorbehalten; die unbefugte Benutzung staatlicher Dienstflaggen kann nach § 124 OWiG eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Auch die freie Verwendung der Bundesflagge findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Insbesondere können bestimmte Formen der öffentlichen Verunglimpfung oder Beschädigung staatlicher Symbole strafrechtlich relevant sein.
Darf man den Bundesadler auf eine Deutschlandflagge drucken?
Hier ist zwischen der einfachen Bundesflagge und der Bundesdienstflagge zu unterscheiden. Eine schwarz-rot-goldene Flagge mit dem amtlichen Bundesschild entspricht der Bundesdienstflagge und ist nicht zur beliebigen Führung durch Privatpersonen bestimmt.
§ 124 OWiG schützt unter anderem Dienstflaggen des Bundes vor unbefugter Benutzung. Nicht jede Darstellung eines Adlers auf schwarz-rot-goldenem Hintergrund ist allerdings automatisch eine amtliche Bundesdienstflagge. Entscheidend sind insbesondere Gestaltung und Verwechslungsgefahr mit dem geschützten staatlichen Zeichen.
Wer lediglich die frei verwendbare Bundesflagge zeigen möchte, verwendet daher am sichersten die einfache schwarz-rot-goldene Flagge ohne amtlichen Bundesschild.
Ist die Bundesflagge ein geschütztes Staatssymbol?
Ja. Die Bundesflagge ist durch ihre Aufnahme in Art. 22 Abs. 2 GG ein Verfassungssymbol der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr Schutz wird durch einfaches Recht ergänzt. § 90a StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole unter Strafe. Daneben bestehen unter anderem Regelungen über die unbefugte Benutzung staatlicher Wappen und Dienstflaggen.
Dabei muss insbesondere die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Nicht jede kritische, verfremdete oder ablehnende Verwendung der Bundesflagge ist deshalb automatisch strafbar.
Wann wird die Bundesflagge an öffentlichen Gebäuden gehisst?
Art. 22 Abs. 2 GG selbst regelt keine Beflaggungstage. Einzelheiten ergeben sich aus weiteren Vorschriften, insbesondere aus dem Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes sowie aus besonderen Regelungen der Verfassungsorgane.
Zu den regelmäßigen Beflaggungstagen gehören verschiedene staatliche Gedenk- und Feiertage. Daneben kann aus besonderen Anlässen eine Beflaggung oder Trauerbeflaggung angeordnet werden.
Der Deutsche Bundestag besitzt als eigenständiges Verfassungsorgan eine eigene Flaggenordnung für seine Gebäude.
Regelt Art. 22 GG auch Bundeswappen und Nationalhymne?
Nein. Art. 22 GG nennt ausdrücklich nur die Bundeshauptstadt und die Bundesflagge.
Andere wichtige Staatssymbole wie der Bundesadler beziehungsweise das Bundeswappen und die Nationalhymne sind nicht unmittelbar im Grundgesetz festgeschrieben. Ihre verfassungsrechtliche und staatliche Anerkennung beruht auf anderen Rechtsakten und Staatspraxis.
Art. 22 GG enthält damit keine abschließende Aufzählung sämtlicher Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland.
Kann Schwarz-Rot-Gold durch andere Nationalfarben ersetzt werden?
Nicht durch ein einfaches Gesetz. Da die Farben der Bundesflagge unmittelbar in Art. 22 Abs. 2 GG festgelegt sind, wäre für ihre Änderung eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich.
Hierfür wären nach Art. 79 Abs. 2 GG grundsätzlich Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat notwendig.
Die konkrete Farbfestlegung des Art. 22 Abs. 2 GG gehört nicht unmittelbar zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Verfassungsgrundsätzen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 22 GG ergänzt die grundlegenden Aussagen des Grundgesetzes über Staat, Bundesstaatlichkeit und deutsche Einheit um zwei zentrale Staatssymbole. Für die verfassungsrechtliche Einordnung sind insbesondere die Präambel, die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG und die Regeln über Verfassungsänderungen von Bedeutung.
- Präambel des Grundgesetzes – Deutsche Einheit, verfassungsgebende Gewalt und Geltung für das gesamte deutsche Volk
- Art. 20 GG – Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland
- Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
Rechtsprechung zu Art. 22 GG
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 22 GG besteht nicht. Die Vorschrift betrifft mit der Hauptstadtregelung und der Bundesflagge vor allem staatsorganisationsrechtliche Kompetenz- und Symbolfragen, die bislang nur selten Gegenstand verfassungsgerichtlicher Streitigkeiten waren. Eine Rechtsprechungsliste mit Entscheidungen, in denen Art. 22 GG lediglich beiläufig erwähnt wird, würde deshalb keinen zusätzlichen Erkenntniswert bieten.
Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 22 GG
- Gesetzgebungsmaterialien zur Föderalismusreform 2006 – Begründung zur Aufnahme der Bundeshauptstadt und der gesamtstaatlichen Repräsentation in Art. 22 Abs. 1 GG
- Deutscher Bundestag: Die Berlin-Bonn-Debatte und der Hauptstadtbeschluss vom 20. Juni 1991
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Der Hauptstadtbeschluss vom 20. Juni 1991
- Berlin/Bonn-Gesetz – gesetzliche Regelungen zur Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn
- Deutscher Bundestag: Die Bundesflagge – Geschichte und Bedeutung von Schwarz-Rot-Gold
- Anordnung über die deutschen Flaggen – Form und Führung von Bundesflagge und Bundesdienstflagge
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Bundesflagge, Bundesdienstflagge und ihre Verwendung
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 22 GG.