Artikel 63 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 63 GG – Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers

Wortlaut des Art. 63 GG

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Artikel 63 GG kurz erklärt

Art. 63 GG regelt, wie der Bundeskanzler gewählt und ernannt wird. Der Bundespräsident schlägt zunächst einen Kandidaten vor. Über diesen stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab. Erhält der Kandidat die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages – die sogenannte Kanzlermehrheit –, muss der Bundespräsident ihn zum Bundeskanzler ernennen.

Scheitert der Kandidat, geht das Vorschlagsrecht praktisch auf den Bundestag über. Innerhalb von 14 Tagen kann das Parlament einen Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit wählen. Scheitert auch dies, genügt in einer dritten Wahlphase grundsätzlich die relative Mehrheit. Hat der dabei Gewählte keine absolute Mehrheit, entscheidet der Bundespräsident, ob er einen Minderheitskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.

Art. 63 GG macht damit den Bundestag zum entscheidenden Organ der Regierungsbildung. Anders als in der Weimarer Republik kann das Staatsoberhaupt den Regierungschef nicht frei auswählen und einsetzen. Zugleich enthält die Vorschrift einen Mechanismus für den Fall, dass sich keine stabile parlamentarische Mehrheit bilden lässt.

Erläuterungen zu Art. 63 GG

Was regelt Art. 63 GG?

Art. 63 GG regelt die Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers. Die Vorschrift bildet damit das Herzstück der Regierungsbildung auf Bundesebene.

Sie beantwortet insbesondere folgende Fragen:

  • Wer schlägt zunächst einen Kanzlerkandidaten vor?
  • Wer wählt den Bundeskanzler?
  • Welche Mehrheit ist erforderlich?
  • Was geschieht, wenn der erste Kandidat scheitert?
  • Wann kann ein Bundeskanzler mit nur relativer Mehrheit gewählt werden?
  • Wann darf der Bundespräsident den Bundestag auflösen?

Die Vorschrift ist bewusst mehrstufig aufgebaut. Vorrangiges Ziel ist die Bildung einer Bundesregierung, die sich auf eine stabile Mehrheit des Bundestages stützen kann. Erst wenn eine solche Mehrheit trotz mehrerer Wahlmöglichkeiten nicht zustande kommt, eröffnet Art. 63 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Minderheitsregierung oder von Neuwahlen.

Wer wählt den Bundeskanzler?

Den Bundeskanzler wählt ausschließlich der Deutsche Bundestag.

Die Wahlberechtigten wählen bei der Bundestagswahl also nicht unmittelbar einen Bundeskanzler. Sie wählen die Abgeordneten des Bundestages. Diese entscheiden anschließend über den Regierungschef.

Auch der Bundesrat ist an der Kanzlerwahl nicht beteiligt.

Damit gehört die Kanzlerwahl zu den wichtigsten Wahlfunktionen des Bundestages und ist ein zentrales Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems.

Wählen die Bürger den Bundeskanzler indirekt?

Ja, in einem politischen, nicht aber in einem unmittelbaren rechtlichen Sinne.

Bei der Bundestagswahl bestimmen die Wahlberechtigten die Zusammensetzung des Bundestages. Aus dessen Mehrheitsverhältnissen ergibt sich typischerweise, welche Parteien eine Regierung bilden können und wer Bundeskanzler werden kann.

Rechtlich wird der Kanzler jedoch ausschließlich durch die Abgeordneten nach Art. 63 GG gewählt.

Ein im Bundestagswahlkampf auftretender „Kanzlerkandidat“ besitzt deshalb keinen besonderen verfassungsrechtlichen Status. Die Parteien können politisch ankündigen, wen sie zum Kanzler machen wollen. Entscheidend bleibt aber allein die spätere Wahl durch den Bundestag.

Hat der Kandidat der stärksten Partei automatisch Anspruch auf das Kanzleramt?

Nein.

Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch der stärksten Partei auf das Kanzleramt. Entscheidend ist nicht, welche Partei bei der Bundestagswahl die meisten Stimmen oder Sitze erhalten hat, sondern welcher Kandidat die nach Art. 63 GG erforderliche Mehrheit im Bundestag erreicht.

Deshalb kann auch der Kandidat einer Partei Bundeskanzler werden, die nicht die stärkste Fraktion stellt, sofern sich hinter ihm eine ausreichende parlamentarische Mehrheit bildet.

Für die Regierungsbildung sind Koalitionen und Mehrheitsverhältnisse daher wichtiger als die bloße Rangfolge der Parteien nach dem Wahlergebnis.

Welche Rolle hat der Bundespräsident bei der Kanzlerwahl?

Der Bundespräsident besitzt in der ersten Wahlphase das alleinige Vorschlagsrecht.

Art. 63 Abs. 1 GG verpflichtet ihn, dem Bundestag einen konkreten Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen.

In der politischen Praxis geht dem Vorschlag regelmäßig die Klärung der Mehrheitsverhältnisse voraus. Häufig haben Parteien bereits Koalitionsverhandlungen abgeschlossen oder jedenfalls deutlich gemacht, welcher Kandidat eine Mehrheit erwarten kann.

Der Bundespräsident soll durch seinen Vorschlag dazu beitragen, eine handlungsfähige, parlamentarisch gestützte Regierung zu bilden.

Kann der Bundespräsident irgendeine Person vorschlagen?

Art. 63 GG bindet den Bundespräsidenten nicht ausdrücklich an den Vorschlag einer Partei oder Fraktion.

Sein Vorschlagsrecht ist deshalb rechtlich eigenständig. Weder die stärkste Partei noch eine Koalition kann ihm formal verbindlich vorschreiben, welche Person er vorzuschlagen hat.

Der Bundespräsident übt das Vorschlagsrecht allerdings nicht nach persönlicher politischer Vorliebe aus. Die parlamentarische Regierungsform verlangt, die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag zu berücksichtigen.

In der Staatspraxis schlägt der Bundespräsident daher grundsätzlich diejenige Person vor, bei der aufgrund der politischen Verständigungen eine Mehrheit zu erwarten ist.

Muss der Bundespräsident überhaupt einen Kandidaten vorschlagen?

Ja.

Das Vorschlagsrecht ist zugleich eine verfassungsrechtliche Pflicht. Der Bundespräsident darf die Bildung einer neuen Bundesregierung nicht dadurch blockieren, dass er überhaupt keinen Wahlvorschlag unterbreitet.

Art. 63 GG nennt allerdings keine feste Frist für den ersten Vorschlag.

Nach überwiegender Auffassung muss der Bundespräsident innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden. Dabei kann er insbesondere berücksichtigen, ob laufende Koalitionsverhandlungen eine baldige Klärung der Mehrheitsverhältnisse erwarten lassen.

Bei übermäßig langen oder offensichtlich gescheiterten Verhandlungen kann der Bundespräsident durch einen Wahlvorschlag das verfassungsrechtliche Verfahren in Gang setzen.

Kann der Bundestag im ersten Wahlgang einen anderen Kandidaten wählen?

Nein.

In der ersten Wahlphase stimmt der Bundestag über die vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Person ab.

Der Bundestag kann den Vorschlag ablehnen, aber nicht im selben ersten Wahlgang einen selbst ausgewählten Gegenkandidaten an die Stelle des Präsidialvorschlags setzen.

Erst wenn der Kandidat des Bundespräsidenten nicht gewählt wird, beginnt die zweite Wahlphase nach Art. 63 Abs. 3 GG. Dann kann der Bundestag selbst Kandidaten zur Wahl stellen.

Warum wird der Bundeskanzler „ohne Aussprache“ gewählt?

Art. 63 Abs. 1 GG schreibt ausdrücklich vor, dass der erste Wahlgang ohne Aussprache stattfindet.

Der Bundestag debattiert deshalb unmittelbar vor diesem Wahlgang nicht noch einmal über die Person des vorgeschlagenen Kandidaten.

Die politische Diskussion über Regierungsbildung, Koalitionen und Kanzlerkandidaten findet selbstverständlich zuvor umfassend statt – innerhalb der Parteien und Fraktionen, in Koalitionsverhandlungen, in der Öffentlichkeit und im politischen Wettbewerb.

Die Wahlhandlung selbst soll dagegen eine klare parlamentarische Personalentscheidung sein.

Ist die Kanzlerwahl geheim?

Ja.

Art. 63 GG selbst verwendet zwar nicht das Wort „geheim“. § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt jedoch, dass die Kanzlerwahl mit verdeckten Stimmzetteln erfolgt.

Die Abgeordneten geben ihre Stimme deshalb geheim ab.

Dies entspricht ihrer Stellung als freie Abgeordnete nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Parteipolitische Vereinbarungen oder Koalitionsabsprachen ändern nichts daran, dass jeder Abgeordnete seine Stimme persönlich und ohne rechtlich verbindliche Weisung abgibt.

Sind Abgeordnete bei der Kanzlerwahl an den Koalitionsvertrag gebunden?

Rechtlich nein.

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Eine Koalitionsvereinbarung kann deshalb politisch festlegen, welchen Kandidaten die beteiligten Parteien unterstützen wollen. Sie kann die Abgeordneten aber nicht mit rechtlicher Wirkung dazu verpflichten, tatsächlich für diese Person zu stimmen.

Gerade wegen der geheimen Wahl lässt sich im Einzelfall auch nicht feststellen, wie ein bestimmter Abgeordneter abgestimmt hat.

Welche Mehrheit braucht ein Kanzlerkandidat im ersten Wahlgang?

Art. 63 Abs. 2 GG verlangt die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Was damit gemeint ist, bestimmt Art. 121 GG: Maßgeblich ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Bei der gesetzlichen Größe des 21. Deutschen Bundestages von 630 Mitgliedern sind deshalb mindestens 316 Ja-Stimmen erforderlich.

Diese Mehrheit wird häufig als:

  • absolute Mehrheit,
  • Mitgliedermehrheit oder
  • „Kanzlermehrheit“

bezeichnet.

Was bedeutet „Kanzlermehrheit“?

Die Kanzlermehrheit ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.

Bei einer geraden Mitgliederzahl muss der Kandidat mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder erhalten.

Bei 630 Bundestagsmitgliedern gilt daher:

315 Stimmen reichen nicht – 316 Stimmen sind erforderlich.

Es kommt nicht darauf an, wie viele Abgeordnete tatsächlich an der Abstimmung teilnehmen.

Was passiert mit Enthaltungen und nicht abgegebenen Stimmen?

Sie helfen einem Kandidaten nicht beim Erreichen der Kanzlermehrheit.

Da eine feste Zahl von Ja-Stimmen erforderlich ist, wirken sich

  • Nein-Stimmen,
  • Enthaltungen,
  • ungültige Stimmen und
  • Nichtteilnahme

für die Frage, ob die notwendige Mehrheit erreicht wurde, im Ergebnis gleich aus: Sie erhöhen die Zahl der Ja-Stimmen nicht.

Ein Kandidat ist daher auch dann nicht gewählt, wenn er deutlich mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, aber die absolute Mitgliedermehrheit verfehlt.

Was passiert, wenn der Kandidat im ersten Wahlgang die Kanzlermehrheit erreicht?

Dann ist er nach Art. 63 Abs. 2 GG gewählt.

Der Bundespräsident besitzt in diesem Fall kein politisches Ermessen mehr. Er muss den Gewählten zum Bundeskanzler ernennen.

Die eigentliche politische Entscheidung über den Regierungschef ist damit durch den Bundestag gefallen.

Nach der Ernennung leistet der Bundeskanzler gemäß Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 GG vor dem Bundestag den Amtseid.

Kann der Bundespräsident die Ernennung eines mit Kanzlermehrheit Gewählten verweigern?

Nein.

Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert verbindlich: „Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.“

Der Bundespräsident darf deshalb nicht aus politischen Gründen erklären, dass ihm der gewählte Kanzler ungeeignet erscheint und er lieber eine andere Person im Amt sehen möchte.

Seine Ernennungskompetenz wird hier durch die Wahlentscheidung des demokratisch unmittelbar legitimierten Bundestages gebunden.

Muss die Ernennung des Bundeskanzlers gegengezeichnet werden?

Nein.

Art. 58 Satz 2 GG nimmt die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers ausdrücklich von der sonst grundsätzlich geltenden Gegenzeichnungspflicht für Akte des Bundespräsidenten aus.

Das ist sachgerecht: Der gerade gewählte Bundeskanzler müsste sonst an seiner eigenen Ernennung durch Gegenzeichnung mitwirken.

Was passiert, wenn der Kandidat im ersten Wahlgang scheitert?

Dann beginnt die zweite Wahlphase des Art. 63 Abs. 3 GG.

Der Bundestag hat nun 14 Tage Zeit, selbst einen Bundeskanzler zu wählen.

Das Vorschlagsmonopol des Bundespräsidenten ist für diese Phase beendet. Kandidaten kommen nun aus dem parlamentarischen Verfahren.

Erforderlich bleibt jedoch die Kanzlermehrheit, also mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.

Beginnt die 14-Tage-Frist mit der Bundestagswahl?

Nein.

Art. 63 Abs. 3 GG knüpft die Frist ausdrücklich an den erfolglosen ersten Wahlgang an.

Die 14 Tage beginnen daher erst, nachdem der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat die erforderliche Mehrheit verfehlt hat.

Die Zeit zwischen der Bundestagswahl und dem ersten Kanzlerwahlgang gehört nicht zu dieser Frist.

Wie viele Wahlgänge sind während der 14 Tage möglich?

Art. 63 Abs. 3 GG beschränkt den Bundestag nicht auf einen einzigen weiteren Versuch.

Innerhalb der 14-Tage-Frist können grundsätzlich mehrere Wahlgänge durchgeführt werden, solange noch kein Kandidat die erforderliche Kanzlermehrheit erreicht hat.

Deshalb ist es präziser, von einer zweiten Wahlphase und nicht lediglich von einem „zweiten Wahlgang“ zu sprechen.

Kann derselbe Kandidat noch einmal antreten?

Ja.

Das Scheitern im ersten Wahlgang schließt die betreffende Person nicht von weiteren Wahlgängen aus.

Gerade dies geschah am 6. Mai 2025: Friedrich Merz verfehlte im ersten Wahlgang die Kanzlermehrheit, wurde aber noch am selben Tag erneut vorgeschlagen und im zweiten Wahlgang mit ausreichender Mehrheit gewählt.

Was geschah bei der Kanzlerwahl am 6. Mai 2025?

Die Wahl Friedrich Merz‘ war der erste Fall in der Geschichte der Bundesrepublik, in dem der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Kanzlermehrheit erreichte.

Im ersten Wahlgang entfielen auf Friedrich Merz:

  • 310 Ja-Stimmen,
  • 307 Nein-Stimmen,
  • 3 Enthaltungen und
  • 1 ungültige Stimme.

Erforderlich waren 316 Ja-Stimmen. Friedrich Merz war damit zunächst nicht gewählt.

Noch am selben Tag fand ein weiterer Wahlgang statt. In diesem erhielt er:

  • 325 Ja-Stimmen,
  • 289 Nein-Stimmen,
  • 1 Enthaltung und
  • 3 ungültige Stimmen.

Damit überschritt er die erforderliche Schwelle von 316 Stimmen und wurde nach Art. 63 Abs. 3 GG zum Bundeskanzler gewählt. Anschließend wurde er vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt.

War das Scheitern im ersten Wahlgang eine Staatskrise?

Nein.

Politisch war das Ergebnis außergewöhnlich, weil zuvor sämtliche Bundeskanzler bei ihrer erstmaligen Wahl die erforderliche Mehrheit bereits in der ersten Wahlphase erreicht hatten.

Verfassungsrechtlich war die Situation jedoch ausdrücklich vorgesehen.

Art. 63 Abs. 3 und 4 GG existieren gerade für den Fall, dass der Kandidat des Bundespräsidenten im ersten Wahlgang keine Mehrheit erhält.

Das Grundgesetz stellt deshalb ein abgestuftes Verfahren bereit, um auch bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen eine Regierungsbildung zu ermöglichen.

Wer darf in der zweiten Wahlphase Kandidaten vorschlagen?

Das Grundgesetz selbst regelt die Einzelheiten des parlamentarischen Vorschlagsverfahrens nicht.

Sie ergeben sich insbesondere aus § 4 GO-BT.

Nach der aktuellen Geschäftsordnung müssen Wahlvorschläge für Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 grundsätzlich von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterstützt werden, die mindestens ein Viertel der Mitglieder umfasst.

Die Geschäftsordnung regelt auch das Vorschlagsverfahren für die dritte Wahlphase näher.

Diese geschäftsordnungsrechtlichen Regeln dürfen die verfassungsrechtlich garantierte Durchführung des Art. 63 GG allerdings nicht vereiteln.

Was passiert, wenn innerhalb von 14 Tagen niemand die absolute Mehrheit erreicht?

Dann beginnt die dritte Wahlphase nach Art. 63 Abs. 4 GG.

Das Grundgesetz ordnet an, dass unverzüglich ein weiterer Wahlgang stattfindet.

Nun verändert sich die entscheidende Mehrheitsregel grundlegend:

Gewählt ist zunächst, wer die meisten Stimmen erhält.

Es genügt also für den Wahlsieg grundsätzlich eine relative Mehrheit.

Was ist eine relative Mehrheit?

Relative Mehrheit bedeutet, dass ein Kandidat mehr Stimmen erhält als jeder andere Kandidat.

Er benötigt in der dritten Wahlphase für den Wahlsieg also nicht zwingend mehr als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder.

Beispiel:

  • Kandidat A erhält 290 Stimmen,
  • Kandidat B erhält 250 Stimmen,
  • Kandidat C erhält 60 Stimmen.

Kandidat A hätte die meisten Stimmen und wäre damit im Sinne des Art. 63 Abs. 4 Satz 1 GG gewählt, obwohl er die Kanzlermehrheit von 316 Stimmen nicht erreicht hätte.

Ob er anschließend tatsächlich zum Bundeskanzler ernannt wird, entscheidet sich dann nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG.

Was passiert bei Stimmengleichheit in der dritten Wahlphase?

Wenn zwei Kandidaten dieselbe höchste Stimmenzahl erhalten, lässt sich noch nicht feststellen, wer „die meisten Stimmen“ erhalten hat.

Es bedarf daher eines weiteren Wahlgangs, um einen eindeutig Gewählten zu bestimmen.

Eine Entscheidung durch Los wäre mit der besonderen verfassungsrechtlichen Funktion der Kanzlerwahl nicht gleichzusetzen und ist in Art. 63 GG nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn der Gewinner der dritten Wahlphase doch die Kanzlermehrheit erreicht?

Dann muss der Bundespräsident ihn ernennen.

Art. 63 Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt, dass der Bundespräsident den Gewählten innerhalb von sieben Tagen ernennen muss, wenn dieser die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt hat.

In diesem Fall besteht also ebenso wenig ein politisches Auswahlermessen des Bundespräsidenten wie nach einer erfolgreichen Wahl in den ersten beiden Phasen.

Was passiert, wenn der Gewählte nur eine relative Mehrheit erreicht?

Dann entsteht die besondere Entscheidungssituation des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG.

Der Bundespräsident hat innerhalb von sieben Tagen zwei Möglichkeiten:

  • Er ernennt den mit relativer Mehrheit Gewählten zum Bundeskanzler oder
  • er löst den Deutschen Bundestag auf.

Dies ist eine der politisch bedeutendsten Reservebefugnisse des Bundespräsidenten.

Was ist ein Minderheitskanzler?

Der Begriff „Minderheitskanzler“ steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz.

Gemeint ist ein Bundeskanzler, der in der dritten Wahlphase nach Art. 63 Abs. 4 zwar mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhalten hat, aber nicht von der Mehrheit aller Bundestagsmitglieder gewählt wurde und anschließend vom Bundespräsidenten dennoch ernannt wird.

Eine solche Regierung kann verfassungsrechtlich voll handlungsfähig sein.

Politisch ist sie allerdings darauf angewiesen, für Gesetzgebung, Haushalt und andere parlamentarische Entscheidungen jeweils ausreichende Mehrheiten zu organisieren.

Ist eine Minderheitsregierung nach dem Grundgesetz zulässig?

Ja.

Art. 63 Abs. 4 GG sieht ihre Möglichkeit ausdrücklich vor.

Das Grundgesetz bevorzugt zwar erkennbar eine Regierung, die von einer absoluten parlamentarischen Mehrheit getragen wird. Deshalb verlangen die ersten beiden Wahlphasen die Kanzlermehrheit.

Wenn sich eine solche Mehrheit nicht bildet, hält die Verfassung eine Minderheitsregierung aber für grundsätzlich hinnehmbar. Der Bundespräsident muss dann zwischen deren Ernennung und einer Auflösung des Bundestages entscheiden.

Nach welchen Kriterien entscheidet der Bundespräsident zwischen Minderheitskanzler und Neuwahl?

Das Grundgesetz nennt keine abschließende Kriterienliste.

Der Bundespräsident besitzt hier eine eigenständige verfassungsrechtliche Entscheidungsverantwortung.

Naheliegende Gesichtspunkte sind insbesondere:

  • die Aussicht auf eine handlungsfähige Minderheitsregierung,
  • die Möglichkeit wechselnder parlamentarischer Mehrheiten,
  • die Stabilität der politischen Verhältnisse,
  • die Wahrscheinlichkeit, dass eine Neuwahl klarere Mehrheiten hervorbringt, und
  • die Bedeutung der regulären Wahlperiode und der parlamentarischen Kontinuität.

Es handelt sich nicht um ein beliebiges politisches Recht des Bundespräsidenten, sondern um die pflichtgemäße Wahrnehmung einer verfassungsrechtlich zugewiesenen Entscheidungsbefugnis.

Muss der Bundespräsident einen Minderheitskanzler ernennen, wenn Neuwahlen vermutlich nichts ändern würden?

Das Grundgesetz gibt hierfür keine starre Regel vor.

Gerade die offene Formulierung des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG soll dem Bundespräsidenten ermöglichen, die konkrete politische Lage verfassungsrechtlich verantwortlich zu bewerten.

Er muss zwischen zwei jeweils vom Grundgesetz ausdrücklich zugelassenen Lösungen entscheiden: einer parlamentarischen Minderheitsregierung und einer vorgezogenen Bundestagswahl.

Kann der Bundespräsident den Bundestag schon nach dem ersten gescheiterten Wahlgang auflösen?

Nein.

Art. 63 GG errichtet bewusst hohe Hürden vor einer Parlamentsauflösung.

Zunächst muss

  • der Kandidat des Bundespräsidenten im ersten Wahlgang scheitern,
  • die 14-tägige zweite Wahlphase ohne Wahl eines Mehrheitskanzlers bleiben und
  • der anschließend in der dritten Wahlphase Gewählte die absolute Mehrheit verfehlen.

Erst dann entsteht das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG.

Kann sich der Bundestag selbst auflösen?

Nein.

Das Grundgesetz kennt kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Deutschen Bundestages.

Auch eine überwältigende Mehrheit der Abgeordneten kann die Wahlperiode nicht allein durch einen einfachen Beschluss vorzeitig beenden.

Eine Auflösung ist nur in den vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Dazu gehören insbesondere:

  • Art. 63 Abs. 4 GG bei gescheiterter Kanzlerwahl und
  • Art. 68 GG nach einer erfolglosen Vertrauensfrage.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese hohen verfassungsrechtlichen Hemmschwellen ausdrücklich hervorgehoben.

Warum darf der Bundestag sich nicht selbst auflösen?

Die reguläre Wahlperiode ist selbst Teil der demokratischen Verfassungsordnung.

Regierung und Parlamentsmehrheit sollen nicht frei einen politisch günstigen Termin für Neuwahlen bestimmen können.

Das Grundgesetz verteilt die Verantwortung für eine vorzeitige Auflösung deshalb auf mehrere Verfassungsorgane und knüpft sie an genau geregelte Voraussetzungen.

Diese Konstruktion gehört zu den Lehren aus der politischen Instabilität der Weimarer Republik.

Wer löst den Bundestag nach Art. 63 Abs. 4 GG auf?

Der Bundespräsident.

Die Auflösung ist eine eigene Entscheidung des Bundespräsidenten. Weder der Bundestag noch der nur mit relativer Mehrheit gewählte Kanzlerkandidat können sie selbst aussprechen.

Besonders bemerkenswert ist, dass die Auflösung nach Art. 63 GG gemäß Art. 58 Satz 2 GG keiner Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen Bundesminister bedarf.

Der Bundespräsident handelt insoweit in eigener verfassungsrechtlicher Verantwortung.

Was passiert nach einer Auflösung des Bundestages?

Art. 39 Abs. 1 GG bestimmt, dass im Falle einer Auflösung die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss.

Die Auflösung führt damit nicht zu einer unbegrenzt langen parlamentslosen Situation.

Ziel ist vielmehr, möglichst schnell neue demokratische Mehrheitsverhältnisse herzustellen und anschließend erneut das Verfahren der Regierungsbildung durchzuführen.

Gab es schon einmal eine Auflösung nach Art. 63 Abs. 4 GG?

Nein.

Bislang ist der Deutsche Bundestag noch nie aufgrund einer gescheiterten Kanzlerwahl nach Art. 63 Abs. 4 GG aufgelöst worden.

Vorzeitige Bundestagsauflösungen in der Geschichte der Bundesrepublik erfolgten vielmehr im Zusammenhang mit gescheiterten Vertrauensfragen nach Art. 68 GG.

Auch ein Minderheitskanzler aufgrund der dritten Wahlphase des Art. 63 Abs. 4 GG wurde auf Bundesebene bislang nicht ernannt.

War Friedrich Merz 2025 ein Minderheitskanzler?

Nein.

Friedrich Merz verfehlte zwar am 6. Mai 2025 im ersten Wahlgang die Kanzlermehrheit.

Im zweiten Wahlgang erhielt er jedoch 325 Stimmen und damit mehr als die erforderlichen 316 Stimmen.

Er wurde daher mit der regulären absoluten Mehrheit des Art. 63 Abs. 3 GG gewählt. Die besondere Minderheitskanzlerregel des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG kam nicht zur Anwendung.

Warum verlangt das Grundgesetz zunächst eine absolute Mehrheit?

Der Bundeskanzler besitzt im Regierungssystem des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung.

Er bestimmt nach Art. 65 Satz 1 GG die Richtlinien der Politik, entscheidet maßgeblich über die Zusammensetzung des Kabinetts und steht im Zentrum der parlamentarischen Regierungsverantwortung.

Eine so starke Stellung soll grundsätzlich auf einer klaren parlamentarischen Mehrheit beruhen.

Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass Art. 63, Art. 67 und Art. 68 GG gemeinsam auf die Bildung und Erhaltung einer handlungsfähigen, parlamentarisch verankerten Regierung gerichtet sind.

Was bedeutet parlamentarische Legitimation des Bundeskanzlers?

Die demokratische Legitimation des Bundeskanzlers wird wesentlich durch die Wahl des unmittelbar vom Volk gewählten Bundestages vermittelt.

Der Bundeskanzler erhält sein politisches Führungsamt nicht aus eigener Macht, nicht unmittelbar vom Bundespräsidenten und auch nicht unmittelbar aus dem Ergebnis einer Parteiwahl.

Seine Stellung beruht darauf, dass die Volksvertretung ihn nach den Regeln des Art. 63 GG wählt.

Gerade diese Wahl unterscheidet das Regierungssystem des Grundgesetzes deutlich von präsidentiellen Regierungssystemen.

Warum ist die Kanzlerwahl für die Stellung des Bundeskanzlers so wichtig?

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Wahl durch den Bundestag einen wesentlichen Teil der herausgehobenen Stellung des Bundeskanzlers ab.

Dazu kommen insbesondere:

  • sein Vorschlagsrecht für Ernennung und Entlassung der Bundesminister nach Art. 64 GG,
  • seine Richtlinienkompetenz nach Art. 65 GG,
  • das auf seine Person zugeschnittene konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG und
  • die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG.

Das Grundgesetz konzentriert damit die parlamentarische Regierungslegitimation besonders auf das Amt des Bundeskanzlers.

Wird die gesamte Bundesregierung durch Art. 63 GG legitimiert?

Unmittelbar gewählt wird nur der Bundeskanzler.

Die Bundesminister werden anschließend nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt.

Die parlamentarische Legitimation der Bundesregierung wird deshalb wesentlich über die Wahl des Kanzlers vermittelt.

Das erklärt zugleich, warum der Bundestag einzelne Bundesminister nicht durch ein Misstrauensvotum abwählen kann. Die parlamentarische Verantwortlichkeit konzentriert sich verfassungsrechtlich auf den Bundeskanzler.

Kann ein Bundesminister Bundeskanzler werden?

Ja.

Ein amtierender Bundesminister kann zum Bundeskanzler gewählt werden, sofern die Voraussetzungen für die Kanzlerwahl erfüllt sind.

Auch Bundestagsabgeordnete oder Personen außerhalb des Bundestages kommen grundsätzlich in Betracht.

Art. 63 GG schreibt keine bestimmte vorherige politische Funktion vor.

Muss der Bundeskanzler Bundestagsabgeordneter sein?

Nein.

Die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ist keine Voraussetzung für die Wahl zum Bundeskanzler.

Der Bundestag kann also grundsätzlich auch eine Person zum Bundeskanzler wählen, die selbst kein Bundestagsmandat besitzt.

In der bisherigen politischen Praxis waren die Bundeskanzler bei ihrer Wahl regelmäßig parlamentarisch eng eingebunden. Eine verfassungsrechtliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Kanzlerkandidat erfüllen?

Art. 63 GG selbst enthält keine ausdrückliche Liste persönlicher Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Nach der im staatsrechtlichen Schrifttum weit überwiegenden Auffassung muss ein Kandidat jedoch die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Bundestag besitzen.

Daraus werden insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und das für die Bundestagswählbarkeit erforderliche Mindestalter hergeleitet.

Ein Bundestagsmandat selbst ist dagegen nicht erforderlich.

Gibt es eine Altersgrenze für den Bundeskanzler?

Art. 63 GG nennt weder ein eigenes Mindestalter noch eine Höchstaltersgrenze.

Nach der verbreiteten Heranziehung der Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Deutschen Bundestag liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Eine Höchstaltersgrenze kennt das Grundgesetz nicht.

Wie lange darf dieselbe Person Bundeskanzler bleiben?

Das Grundgesetz enthält keine Begrenzung der Zahl möglicher Amtszeiten.

Eine Person kann deshalb grundsätzlich mehrfach und auch für mehrere aufeinanderfolgende Wahlperioden zum Bundeskanzler gewählt werden.

Anders als beim Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 2 GG gibt es keine verfassungsrechtliche Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Amtszeiten.

Wird der Bundeskanzler nach jeder Bundestagswahl neu gewählt?

Ja.

Nach Art. 69 Abs. 2 GG endet das Amt des Bundeskanzlers mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Auch wenn dieselbe Regierungskoalition und derselbe Kanzler im Amt bleiben sollen, muss der neue Bundestag erneut eine Wahl nach Art. 63 GG durchführen.

Die demokratische Legitimation wird dadurch an jede neue Wahlperiode gekoppelt.

Was passiert zwischen dem Zusammentritt des neuen Bundestages und der Wahl eines neuen Kanzlers?

Art. 69 Abs. 3 GG verhindert ein Regierungsvakuum.

Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der bisherige Bundeskanzler verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Deutschland kann deshalb auch dann eine geschäftsführende Bundesregierung haben, wenn Koalitionsverhandlungen längere Zeit dauern.

Gibt es eine feste Frist nach der Bundestagswahl für die Kanzlerwahl?

Nein.

Das Grundgesetz bestimmt zwar in Art. 39 Abs. 2 GG, dass der neu gewählte Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten muss.

Für den ersten Kanzlerwahlgang nennt Art. 63 GG dagegen keine bestimmte Zahl von Tagen nach der Bundestagswahl oder nach der konstituierenden Sitzung.

Der Bundespräsident ist jedoch verpflichtet, seinen Wahlvorschlag innerhalb angemessener Zeit zu unterbreiten.

Die Staatspraxis lässt dabei Raum für Koalitionsverhandlungen und die politische Bildung einer tragfähigen Mehrheit.

Kann eine geschäftsführende Bundesregierung unbegrenzt im Amt bleiben?

Das Grundgesetz nennt für die geschäftsführende Tätigkeit nach Art. 69 Abs. 3 GG keine feste Höchstdauer.

Das bedeutet aber nicht, dass die Verfassungsorgane die Regierungsneubildung beliebig hinausschieben dürften.

Art. 63 GG ist darauf angelegt, einen neuen Bundeskanzler zu wählen und damit eine parlamentarisch legitimierte neue Bundesregierung zu bilden.

Der Bundespräsident muss daher innerhalb angemessener Zeit das Wahlverfahren in Gang setzen.

Kann ein geschäftsführender Kanzler nach Art. 67 GG abgewählt werden?

Nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages ist das reguläre Kanzleramt nach Art. 69 Abs. 2 GG bereits beendet. Der bisherige Kanzler führt lediglich auf Grundlage des Art. 69 Abs. 3 GG die Geschäfte weiter.

Das konstruktive Misstrauensvotum des Art. 67 GG richtet sich dagegen gegen einen amtierenden Bundeskanzler mit fortbestehendem Amt.

Der neue Bundestag muss daher den neuen Kanzler nach Art. 63 GG wählen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 63 und Art. 67 GG?

Art. 63 GG regelt die Wahl eines Bundeskanzlers bei der Regierungsbildung.

Art. 67 GG regelt dagegen den Wechsel des Bundeskanzlers während einer laufenden Amtszeit durch das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum.

Der zentrale gemeinsame Gedanke lautet: Ein Kanzlerwechsel soll grundsätzlich nur stattfinden, wenn sich im Bundestag eine positive Mehrheit für einen Nachfolger bildet.

Deshalb verlangt auch Art. 67 GG die Kanzlermehrheit.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 63 und Art. 68 GG?

Art. 63 GG betrifft die Wahl eines neuen Kanzlers.

Art. 68 GG gibt dagegen einem bereits amtierenden Bundeskanzler die Möglichkeit, im Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen.

Scheitert diese, kann unter den Voraussetzungen des Art. 68 GG eine Auflösung des Bundestages in Betracht kommen.

Art. 63 und Art. 68 GG enthalten damit unterschiedliche Wege zu einer möglichen Bundestagsauflösung. Beide stellen jedoch hohe Hürden auf und zielen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine handlungsfähige parlamentarische Regierung.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Zusammenspiel von Art. 63, 67 und 68 GG entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seinen Entscheidungen zur Bundestagsauflösung 1983 und 2005 betont, dass die Vorschriften zusammen ein auf Regierungsstabilität ausgerichtetes System bilden.

Das Grundgesetz will danach grundsätzlich:

  • regierungsfähige parlamentarische Mehrheiten herstellen,
  • vorhandene Mehrheiten erhalten,
  • eine verlorene Mehrheit möglichst durch eine neue Mehrheit ersetzen und
  • erst als letzte Möglichkeit auf Minderheitsregierung oder Parlamentsauflösung zurückgreifen.

Art. 63 Abs. 4 GG ist ein wesentlicher Teil dieses Systems.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 1983 zu Art. 63 GG gesagt?

Im Urteil vom 16. Februar 1983 zur Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage von Bundeskanzler Helmut Kohl beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit dem parlamentarischen Regierungssystem.

Das Gericht stellte fest, dass das Grundgesetz ein freies Auflösungsrecht des Bundespräsidenten gerade nicht kennt.

Eine Auflösung ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 4 oder Art. 68 GG möglich.

Art. 63 Abs. 1 bis 3 GG sei darauf gerichtet, eine positive parlamentarische Mehrheit für einen Bundeskanzler herzustellen. Art. 63 Abs. 4 GG greife erst ein, wenn eine solche Mehrheit ersichtlich nicht zustande gekommen ist.

Warum ist die Auflösung nach Art. 63 GG nur „ultima ratio“?

Eine vorzeitige Bundestagswahl beendet die grundsätzlich auf vier Jahre angelegte Wahlperiode und betrifft damit sowohl die demokratische Entscheidung der Wähler als auch den Status der Abgeordneten.

Das Grundgesetz versucht deshalb zunächst, innerhalb des bestehenden Bundestages eine handlungsfähige Regierung zu bilden.

Erst wenn dies trotz Präsidialvorschlag, 14-tägiger Mehrheitswahlphase und abschließendem Wahlgang nicht gelingt, kann der Bundespräsident zwischen Minderheitsregierung und Neuwahl wählen.

Die Auflösung ist damit nicht der Normalfall einer schwierigen Regierungsbildung, sondern deren äußerste verfassungsrechtliche Konsequenz.

Warum hat der Bundespräsident gerade in Art. 63 Abs. 4 GG eine so starke Rolle?

Solange eine absolute parlamentarische Mehrheit vorhanden ist, entscheidet der Bundestag eindeutig. Der Bundespräsident muss dessen Entscheidung respektieren und den Gewählten ernennen.

Erst wenn keine absolute Mehrheit zustande kommt, ist politisch unklar, welche Lösung größere Stabilität verspricht.

Das Grundgesetz überträgt dem Bundespräsidenten dann die Entscheidung zwischen:

  • einer Minderheitsregierung und
  • einer Neuwahl.

Seine besondere, von der laufenden Regierungspolitik distanzierte Stellung soll ihn dazu befähigen, diese verfassungsrechtliche Reserveentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen.

Hat der Bundespräsident bei einer Kanzlermehrheit irgendein politisches Vetorecht?

Nein.

Die starke Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten entsteht erst, wenn der in der dritten Wahlphase Gewählte die Kanzlermehrheit gerade nicht erreicht.

Liegt die absolute Mehrheit vor, ist die parlamentarische Entscheidung eindeutig und der Bundespräsident an sie gebunden.

Art. 63 GG ist deshalb trotz der Beteiligung des Bundespräsidenten vor allem eine Vorschrift über die parlamentarische Wahl des Regierungschefs.

Warum ist die Kanzlerwahl anders geregelt als die Wahl des Bundespräsidenten?

Der Bundeskanzler führt die Bundesregierung und benötigt für die politische Staatsleitung eine tragfähige Verbindung zur Bundestagsmehrheit.

Deshalb wird er unmittelbar vom Bundestag gewählt.

Der Bundespräsident nimmt dagegen vor allem repräsentative, integrative und bestimmte staatsorganisationsrechtliche Funktionen wahr. Er wird nach Art. 54 GG von der Bundesversammlung gewählt, in der neben Bundestagsabgeordneten auch Vertreter der Länder mitwirken.

Die unterschiedlichen Wahlverfahren spiegeln die unterschiedlichen Funktionen beider Ämter wider.

Welche Rolle spielen Koalitionsverhandlungen für Art. 63 GG?

Das Grundgesetz erwähnt Koalitionsverhandlungen nicht.

In der politischen Praxis sind sie jedoch häufig entscheidend dafür, ob die für Art. 63 Abs. 2 GG erforderliche Mehrheit vorhanden ist.

Koalitionsparteien verständigen sich üblicherweise auf:

  • einen gemeinsamen Kanzlerkandidaten,
  • politische Ziele der Regierung,
  • die Verteilung der Ministerien und
  • weitere Regeln ihrer Zusammenarbeit.

Diese Vereinbarungen bereiten politisch die Kanzlerwahl vor. Verfassungsrechtlich maßgeblich bleibt aber ausschließlich die tatsächliche Abstimmung im Bundestag.

Ist ein Koalitionsvertrag rechtlich Voraussetzung für die Kanzlerwahl?

Nein.

Art. 63 GG verlangt keinen Koalitionsvertrag.

Ein Kanzler kann auch gewählt werden, wenn die ihn unterstützenden Parteien lediglich eine politische Verständigung getroffen haben oder wenn wechselnde beziehungsweise tolerierende Mehrheiten bestehen.

Auch eine Minderheitsregierung benötigt nicht zwingend einen klassischen Koalitionsvertrag mit einer absoluten Parlamentsmehrheit.

Was bedeutet das freie Mandat bei der Kanzlerwahl?

Die Kanzlerwahl zeigt besonders deutlich das Spannungsverhältnis zwischen parteipolitischer Mehrheitsbildung und dem freien Mandat.

Eine Regierung kann politisch nur entstehen, wenn eine ausreichende Zahl von Abgeordneten ihre Unterstützung zugesagt hat.

Rechtlich bleibt aber jeder einzelne Abgeordnete nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG frei.

Weder Partei noch Fraktion können seine Stimme rechtsverbindlich erzwingen.

Dass die Kanzlerwahl geheim erfolgt, schützt diese individuelle Entscheidungsfreiheit zusätzlich.

Kann ein Abgeordneter wegen seines Abstimmungsverhaltens bei der Kanzlerwahl rechtlich belangt werden?

Nein.

Art. 46 Abs. 1 GG schützt Abgeordnete dauerhaft davor, wegen ihrer parlamentarischen Abstimmung außerhalb des Bundestages gerichtlich oder dienstlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies gilt auch für die Stimmabgabe bei einer Kanzlerwahl.

Politische Reaktionen innerhalb einer Partei oder Fraktion sind davon zu unterscheiden. Das freie Mandat verhindert jedenfalls eine rechtlich verbindliche Weisung über die Stimmabgabe.

Was war bei der ersten Kanzlerwahl 1949 besonders?

Am 15. September 1949 wurde Konrad Adenauer zum ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt.

Der erste Bundestag hatte damals 402 Mitglieder, sodass 202 Stimmen für die absolute Mehrheit erforderlich waren.

Adenauer erhielt genau 202 Stimmen und erreichte damit denkbar knapp die nach Art. 63 Abs. 2 GG notwendige Mehrheit.

Die erste Kanzlerwahl zeigte damit bereits, dass nicht eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, sondern die feste Mitgliedermehrheit erreicht werden muss.

War bis 2025 jeder Kanzler im ersten Wahlgang erfolgreich?

Ja.

Bis zur Wahl vom 6. Mai 2025 hatten sämtliche vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten bei der jeweiligen Kanzlerwahl bereits im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit erreicht.

Erst Friedrich Merz verfehlte als erster vorgeschlagener Kanzlerkandidat die Kanzlermehrheit im ersten Wahlgang.

Dass das Verfahren dennoch noch am selben Tag erfolgreich abgeschlossen werden konnte, zeigt die praktische Bedeutung der zweiten Wahlphase des Art. 63 Abs. 3 GG.

Hat Art. 63 GG sich seit 1949 verändert?

Der Wortlaut des Art. 63 GG gehört im Kern zur ursprünglichen Architektur des Grundgesetzes.

Die Regelung wurde von Anfang an als Gegenmodell zu einer starken präsidialen Regierungsbildung und zu instabilen Regierungswechseln ausgestaltet.

Die Grundkonzeption – Präsidialvorschlag, parlamentarische Mehrheitswahl, 14-tägige zweite Phase und abschließende Entscheidung zwischen Minderheitskanzler und Neuwahl – besteht seit Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Wie unterschied sich die Weimarer Reichsverfassung?

Nach Art. 53 der Weimarer Reichsverfassung wurden Reichskanzler und Reichsminister vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

Der Reichstag konnte der Regierung nach Art. 54 WRV zwar das Vertrauen entziehen. Die personelle Bestimmung des Regierungschefs lag aber wesentlich stärker beim Staatsoberhaupt.

Das Grundgesetz kehrte dieses Verhältnis bewusst um.

Nach Art. 63 GG entscheidet grundsätzlich der Bundestag über den Bundeskanzler. Der Bundespräsident hat zunächst ein Vorschlagsrecht und später vor allem eine Reservefunktion für den Fall, dass keine eindeutige parlamentarische Mehrheit entsteht.

Welche Lehren aus Weimar stehen hinter Art. 63 GG?

Die Verfassung der Bundesrepublik sollte Regierungsstabilität und klare parlamentarische Verantwortlichkeit stärken.

Dafür kombinierte das Grundgesetz mehrere Instrumente:

  • die parlamentarische Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG,
  • die starke Stellung des Kanzlers innerhalb der Bundesregierung,
  • das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG,
  • enge Voraussetzungen für eine Parlamentsauflösung und
  • eine geschäftsführende Fortführung der Regierung, um Machtvakuen zu verhindern.

Der Regierungschef soll weder vom freien politischen Willen des Staatsoberhaupts noch von ständig wechselnden negativen Parlamentsmehrheiten abhängig sein.

Was bedeutet das konstruktive Element der Regierungsverfassung?

Das Grundgesetz bevorzugt positive Mehrheitsentscheidungen.

Es genügt nicht, dass eine Mehrheit gegen eine bestimmte Regierung oder einen bestimmten Kanzler ist. Wo immer möglich, soll sie sich auf eine neue handlungsfähige Regierung einigen.

Dies zeigt sich besonders in Art. 63 und Art. 67 GG:

  • Art. 63 verlangt zunächst eine positive Mehrheit für einen Bundeskanzler.
  • Art. 67 erlaubt den Sturz eines amtierenden Kanzlers nur durch gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers.

Regierungsstabilität wird damit institutionell gefördert.

Kann ein nur relativ gewählter Minderheitskanzler später die Kanzlermehrheit „nachholen“?

Art. 63 GG verlangt nach wirksamer Ernennung eines Minderheitskanzlers keine zusätzliche spätere Bestätigungswahl.

Politisch kann sich seine parlamentarische Unterstützung selbstverständlich verändern und eine stabile Mehrheit entwickeln.

Seine Amtsstellung hängt dann jedoch nicht von einer erneuten formellen Wahl ab.

Ein Wechsel des Kanzlers während der Wahlperiode richtet sich insbesondere nach Art. 67 GG; Fragen eines verlorenen Vertrauens können Art. 68 GG berühren.

Kann eine Minderheitsregierung Gesetze beschließen?

Ja.

Eine Minderheitsregierung ist eine verfassungsrechtlich vollwertige Bundesregierung. Für Gesetze benötigt sie allerdings die jeweils erforderlichen Mehrheiten im Bundestag und gegebenenfalls die Mitwirkung des Bundesrates.

Sie muss deshalb für ihre Vorhaben Unterstützung außerhalb einer festen Regierungsmehrheit gewinnen.

Ein nur relativ gewählter Bundeskanzler erhält durch seine Ernennung keine Sonderbefugnis, das Parlament bei der Gesetzgebung zu umgehen.

Was ist der Gesetzgebungsnotstand des Art. 81 GG?

Art. 81 GG enthält für bestimmte Situationen einer Minderheitsregierung ein zusätzliches Instrument.

Unter engen Voraussetzungen kann nach einer gescheiterten Vertrauensfrage ein Gesetzgebungsnotstand erklärt werden. Dann können bestimmte Gesetzesvorhaben zeitweise auch ohne Zustimmung des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen.

Art. 81 GG tritt aber nicht automatisch ein, sobald nach Art. 63 Abs. 4 GG ein Minderheitskanzler ernannt worden ist.

Die Vorschrift besitzt eigene und strenge Voraussetzungen.

Warum steht Art. 63 GG im Abschnitt „Die Bundesregierung“?

Die Kanzlerwahl ist der zentrale Ausgangspunkt für die Bildung der Bundesregierung.

Art. 62 GG bestimmt zunächst, dass die Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern besteht.

Art. 63 GG regelt anschließend die demokratisch-parlamentarische Bestimmung des Kanzlers.

Art. 64 GG knüpft daran an und überträgt dem gewählten Bundeskanzler das Vorschlagsrecht für die Bundesminister.

Die Reihenfolge der Vorschriften bildet damit den Prozess der Regierungsbildung unmittelbar ab.

Welche Bedeutung hat Art. 63 GG für die Gewaltenteilung?

Art. 63 GG verbindet Legislative und Exekutive bewusst miteinander.

Die Bundesregierung gehört zur vollziehenden Gewalt, ihr politischer Leiter wird aber durch den Bundestag gewählt.

Diese Verbindung ist kein Verstoß gegen die Gewaltenteilung, sondern ein charakteristisches Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems.

Gewaltenteilung bedeutet im Grundgesetz nicht vollständige personelle und institutionelle Trennung, sondern ein System gegenseitiger Legitimation, Kontrolle und Begrenzung.

Welche Bedeutung hat Art. 63 GG für das Demokratieprinzip?

Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Der Bundeskanzler wird zwar nicht direkt vom Volk gewählt. Seine demokratische Legitimation wird jedoch durch den unmittelbar gewählten Bundestag vermittelt.

Die Wahl nach Art. 63 GG schafft damit eine klare Legitimationskette:

Wahlberechtigte → Deutscher Bundestag → Bundeskanzler → Bundesregierung.

Das ist einer der zentralen Mechanismen demokratischer Regierungsbildung nach dem Grundgesetz.

Welche Bedeutung hat Art. 63 GG heute?

Art. 63 GG gehört zu den wichtigsten Stabilitätsnormen des parlamentarischen Regierungssystems.

Die Vorschrift kombiniert drei Ziele:

  • Der Bundestag soll den Regierungschef bestimmen.
  • Nach Möglichkeit soll eine absolute parlamentarische Mehrheit hinter ihm stehen.
  • Auch bei dauerhaft unklaren Mehrheitsverhältnissen soll es einen verfassungsrechtlichen Ausweg geben.

Die Kanzlerwahl vom 6. Mai 2025 hat gezeigt, dass die bislang vor allem theoretisch behandelte zweite Wahlphase praktische Bedeutung besitzt. Zugleich funktionierte das vom Grundgesetz vorgesehene Verfahren ohne institutionelle Krise: Nach dem Scheitern des ersten Wahlgangs konnte der Bundestag noch am selben Tag einen Kanzler mit absoluter Mehrheit wählen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 63 GG bildet gemeinsam mit Art. 62 bis 69 GG die verfassungsrechtliche Grundordnung der Bundesregierung. Besonders wichtig sind die Vorschriften über Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage. Art. 121 GG bestimmt, was unter der „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ zu verstehen ist. Art. 58 GG enthält eine besondere Ausnahme von der Gegenzeichnungspflicht für die Ernennung des Bundeskanzlers und eine Bundestagsauflösung nach Art. 63 GG.

  • Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern
  • Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister sowie Amtseid der Regierungsmitglieder
  • Art. 65 GG – Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers sowie Ressort- und Kollegialprinzip
  • Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum und Wahl eines neuen Bundeskanzlers während der laufenden Wahlperiode
  • Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und mögliche Auflösung des Bundestages
  • Art. 69 GG – Ende des Kanzleramtes und geschäftsführende Fortführung der Regierungsgeschäfte
  • Art. 58 GG – Ernennung des Bundeskanzlers und Auflösung nach Art. 63 GG als Ausnahmen von der Gegenzeichnungspflicht
  • Art. 38 GG – freies Mandat der Abgeordneten auch bei der geheimen Kanzlerwahl
  • Art. 39 GG – Wahlperiode des Bundestages und Neuwahl innerhalb von 60 Tagen nach einer Auflösung
  • Art. 121 GG – Definition der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages anhand der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rechtsprechung zu Art. 63 GG

Fachartikel zu Art. 63 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 63 GG.

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