Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 68 GG – Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestages
Wortlaut des Art. 68 GG
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68 GG kurz erklärt
Art. 68 GG gibt dem Bundeskanzler die Möglichkeit, dem Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen. Er kann damit feststellen lassen, ob noch die Mehrheit der Bundestagsmitglieder hinter ihm steht. Bei der heutigen gesetzlichen Größe des Bundestages von 630 Mitgliedern sind dafür mindestens 316 Ja-Stimmen erforderlich.
Verliert der Bundeskanzler die Vertrauensabstimmung, endet sein Amt nicht automatisch. Er kann aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident ist an diesen Vorschlag nicht gebunden: Er entscheidet eigenständig, ob eine Auflösung verfassungsrechtlich zulässig und politisch geboten ist. Eine Auflösung muss innerhalb von 21 Tagen nach der gescheiterten Vertrauensabstimmung erfolgen.
Die Vertrauensfrage darf nicht beliebig als Mittel zur Herbeiführung vorgezogener Neuwahlen eingesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei einer auf Auflösung gerichteten Vertrauensfrage tatsächlich eine politische Lage bestehen, in der der Bundeskanzler nicht mehr hinreichend sicher auf eine tragfähige parlamentarische Mehrheit bauen kann. Zuletzt führte Art. 68 GG Ende 2024 zur Auflösung des 20. Deutschen Bundestages und zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025.
Erläuterungen zu Art. 68 GG
Was regelt Art. 68 GG?
Art. 68 GG regelt die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und eine daran anknüpfende mögliche Auflösung des Deutschen Bundestages.
Die Vorschrift verbindet mehrere Verfassungsorgane miteinander:
- Der Bundeskanzler entscheidet, ob er die Vertrauensfrage stellt.
- Der Bundestag entscheidet, ob er dem Kanzler die erforderliche Mehrheit gibt.
- Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage entscheidet der Bundeskanzler, ob er die Auflösung des Bundestages vorschlägt.
- Der Bundespräsident entscheidet anschließend, ob er den Bundestag tatsächlich auflöst.
- Der Bundestag kann eine Auflösung noch verhindern, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
Art. 68 GG verteilt die Verantwortung für vorgezogene Neuwahlen damit bewusst auf mehrere Verfassungsorgane.
Was ist die Vertrauensfrage?
Mit der Vertrauensfrage beantragt der Bundeskanzler beim Bundestag, ihm ausdrücklich das Vertrauen auszusprechen.
Der verfassungsrechtliche Antrag ist im Kern einfach:
Der Bundestag soll darüber entscheiden, ob der Bundeskanzler noch von der Mehrheit seiner Mitglieder getragen wird.
Die Vertrauensfrage kann dabei unterschiedliche politische Funktionen erfüllen. Ein Kanzler kann seine Mehrheit bestätigen und disziplinieren wollen. Sie kann aber auch eingesetzt werden, wenn die parlamentarische Unterstützung der Regierung so unsicher geworden ist, dass der Kanzler Neuwahlen anstrebt.
Wer darf die Vertrauensfrage stellen?
Art. 68 GG räumt die Befugnis ausschließlich dem Bundeskanzler ein.
Nicht berechtigt sind insbesondere:
- die Bundesregierung als Kollegium,
- ein Bundesminister,
- der Bundestagspräsident,
- eine Bundestagsfraktion,
- der Bundespräsident oder
- der Bundesrat.
Die Vertrauensfrage ist damit ein persönliches verfassungsrechtliches Instrument des Bundeskanzlers.
Kann der Bundestag den Bundeskanzler zur Vertrauensfrage zwingen?
Nein.
Ob und wann der Bundeskanzler einen Antrag nach Art. 68 GG stellt, liegt grundsätzlich in seiner Entscheidung.
Der Bundestag verfügt mit Art. 67 GG über ein eigenes Instrument: Möchte eine neue parlamentarische Mehrheit den Kanzler ablösen, kann sie einen anderen Bundeskanzler durch konstruktives Misstrauensvotum wählen.
Art. 67 und Art. 68 GG haben daher unterschiedliche Initiatoren:
- Art. 67 GG geht vom Bundestag aus.
- Art. 68 GG geht vom Bundeskanzler aus.
Welche Mehrheit braucht der Bundeskanzler?
Die Vertrauensfrage ist gewonnen, wenn sie die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
Nach Art. 121 GG ist damit die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gemeint.
Der 21. Deutsche Bundestag besteht gesetzlich aus 630 Mitgliedern. Gegenwärtig sind deshalb mindestens:
316 Ja-Stimmen
erforderlich.
Die Mehrheit wird auch als absolute Mehrheit, Mitgliedermehrheit oder Kanzlermehrheit bezeichnet.
Genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen?
Nein.
Es genügt nicht, dass mehr Abgeordnete mit Ja als mit Nein stimmen. Entscheidend ist die feste Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Bei 630 Bundestagsmitgliedern wären beispielsweise 300 Ja-Stimmen und 200 Nein-Stimmen trotz der deutlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht ausreichend.
Der Bundeskanzler benötigt mindestens 316 Ja-Stimmen.
Wie wirken sich Enthaltungen aus?
Eine Enthaltung hilft dem Bundeskanzler nicht beim Erreichen der notwendigen Mehrheit.
Dasselbe gilt für:
- Nein-Stimmen,
- ungültige Stimmen und
- die Nichtteilnahme an der Abstimmung.
Entscheidend ist ausschließlich, ob die erforderliche Zahl von Ja-Stimmen erreicht wird.
Gerade deshalb können Enthaltungen bei einer Vertrauensfrage, die auf vorgezogene Neuwahlen zielt, erhebliche praktische Bedeutung besitzen.
Warum müssen zwischen Antrag und Abstimmung 48 Stunden liegen?
Art. 68 Abs. 2 GG schreibt ausdrücklich eine Mindestfrist von 48 Stunden vor.
Die Vertrauensfrage betrifft den Bestand der politischen Regierungsmehrheit und kann mittelbar die vorzeitige Auflösung des Bundestages auslösen. Eine solche Entscheidung soll deshalb nicht überraschend und unter dem Eindruck einer kurzfristigen parlamentarischen Situation getroffen werden.
Die Abgeordneten sollen Gelegenheit haben, die politische und verfassungsrechtliche Tragweite ihrer Entscheidung zu prüfen.
Die 48-Stunden-Frist entspricht insoweit der ebenfalls in Art. 67 Abs. 2 GG vorgesehenen Bedenkzeit beim konstruktiven Misstrauensvotum.
Kann über die Vertrauensfrage debattiert werden?
Ja.
Anders als Art. 63 Abs. 1 GG bei der ersten Kanzlerwahl schreibt Art. 68 GG keine Abstimmung „ohne Aussprache“ vor.
In der Staatspraxis gehen Vertrauensabstimmungen regelmäßig mit ausführlichen parlamentarischen Erklärungen und Debatten einher.
So fand auch vor der Vertrauensabstimmung über Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember 2024 eine ausführliche Aussprache im Bundestag statt.
Kann die Vertrauensfrage mit einem Gesetz oder einer Sachfrage verbunden werden?
Ja.
Der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage mit einer politischen Sachfrage verbinden. Das Grundgesetz setzt diese Möglichkeit ausdrücklich voraus.
Besonders deutlich zeigt dies Art. 81 Abs. 1 GG. Dort wird ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Bundeskanzler einen Antrag nach Art. 68 GG mit einer Gesetzesvorlage verbunden hat.
Auch die Staatspraxis kennt eine solche Verbindung. Bundeskanzler Gerhard Schröder verband 2001 die Vertrauensfrage mit der parlamentarischen Entscheidung über die Beteiligung deutscher Streitkräfte am internationalen Einsatz gegen den Terrorismus nach den Anschlägen vom 11. September 2001.
Warum verbindet ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage mit einer Sachfrage?
Damit kann der Kanzler deutlich machen, dass für ihn ein bestimmtes politisches Vorhaben von grundlegender Bedeutung für die Fortsetzung seiner Regierung ist.
Abgeordnete der Regierungsmehrheit stehen dann politisch vor der Entscheidung, ob sie das Vorhaben und damit zugleich die weitere Unterstützung des Kanzlers tragen.
Die Vertrauensfrage kann auf diese Weise ein Instrument zur Stabilisierung einer unsicheren Regierungsmehrheit sein.
Das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bleibt jedoch bestehen. Ein Abgeordneter ist rechtlich nicht verpflichtet, dem Kanzler das Vertrauen auszusprechen.
Was passiert, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage gewinnt?
Erreicht der Antrag die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, ist das Verfahren nach Art. 68 GG grundsätzlich beendet.
Der Bundeskanzler bleibt im Amt. Ein Auflösungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 68 Abs. 1 GG entsteht nicht.
Politisch hat der Kanzler damit eine ausdrückliche parlamentarische Bestätigung seiner Regierungsmehrheit erhalten.
Dies geschah beispielsweise bei den Vertrauensfragen Helmut Schmidts 1982 und Gerhard Schröders 2001.
Was passiert, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verliert?
Eine verlorene Vertrauensfrage hat zunächst überraschend wenige automatische Rechtsfolgen.
Insbesondere:
- endet das Amt des Bundeskanzlers nicht automatisch,
- endet die Bundesregierung nicht automatisch,
- wird der Bundestag nicht automatisch aufgelöst und
- kommt es nicht automatisch zu Neuwahlen.
Der Bundeskanzler bleibt zunächst im Amt.
Er kann dann insbesondere entscheiden, ob er dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt, als Kanzler einer Minderheitsregierung weiterarbeitet oder andere politische Konsequenzen zieht.
Muss ein Kanzler nach einer verlorenen Vertrauensfrage zurücktreten?
Nein.
Art. 68 GG enthält ausdrücklich keine Rücktrittspflicht.
Das unterscheidet das Grundgesetz von Verfassungsordnungen, in denen eine verlorene Vertrauensabstimmung automatisch das Ende der Regierung herbeiführt.
Der Bundeskanzler kann grundsätzlich auch ohne sichere eigene Mehrheit weiterregieren. Für Gesetzgebung, Haushalt und andere parlamentarische Entscheidungen muss er dann allerdings jeweils die notwendigen Mehrheiten organisieren.
Führt eine verlorene Vertrauensfrage automatisch zu Neuwahlen?
Nein.
Zwischen verlorener Vertrauensfrage und Neuwahl liegen mehrere eigenständige Entscheidungen.
Zunächst muss der Bundeskanzler überhaupt vorschlagen, den Bundestag aufzulösen.
Dann muss der Bundespräsident eigenständig entscheiden, ob er diesem Vorschlag folgt.
Außerdem kann der Bundestag das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten noch beseitigen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
Wie lange kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen?
Die Auflösung muss nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG binnen 21 Tagen erfolgen.
Die Frist beginnt mit der gescheiterten Vertrauensabstimmung.
Lässt der Bundespräsident diese Frist verstreichen, kann er den Bundestag nicht später aufgrund derselben Vertrauensfrage doch noch auflösen.
Für eine erneute Auflösungslage müsste gegebenenfalls ein neues verfassungsrechtliches Verfahren stattfinden.
Muss der Bundespräsident den Bundestag auflösen?
Nein.
Art. 68 Abs. 1 GG verwendet bewusst das Wort „kann“.
Auch wenn der Kanzler die Vertrauensfrage verloren und die Auflösung vorgeschlagen hat, besitzt der Bundespräsident eine eigenständige Entscheidungsbefugnis.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Entscheidung über die Auflösung oder deren Ablehnung als politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten unterliegt.
Kann der Bundespräsident den Bundestag beliebig auflösen?
Nein.
Sein Ermessen entsteht erst, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 68 GG erfüllt sind.
Bei einer auf Neuwahlen gerichteten Vertrauensfrage genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die formale Tatsache, dass zu wenige Abgeordnete mit Ja gestimmt haben.
Es muss zusätzlich eine sogenannte materielle Auflösungslage bestehen.
Was ist eine materielle Auflösungslage?
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab insbesondere in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 entwickelt.
Ein Bundeskanzler, der über Art. 68 GG die Auflösung des Bundestages anstrebt, darf diesen Weg danach grundsätzlich nur beschreiten, wenn es politisch nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, mit den vorhandenen Mehrheitsverhältnissen weiterzuregieren.
Die politische Unterstützung im Bundestag muss so unsicher geworden sein, dass der Kanzler eine von stetigem Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll verfolgen kann.
Art. 68 GG darf deshalb nicht einfach dazu benutzt werden, bei einer völlig stabilen Regierungsmehrheit einen für die Regierung besonders günstig erscheinenden Wahltermin herbeizuführen.
Was ist eine „unechte“ oder „auflösungsgerichtete“ Vertrauensfrage?
Von einer auflösungsgerichteten Vertrauensfrage spricht man, wenn der Bundeskanzler die Abstimmung nicht in erster Linie deshalb stellt, weil er auf eine positive Vertrauensbekundung hofft, sondern weil er eine Niederlage erwartet oder anstrebt, um eine vorgezogene Bundestagswahl zu ermöglichen.
Solche Vertrauensfragen gab es mehrfach:
- Willy Brandt 1972,
- Helmut Kohl 1982,
- Gerhard Schröder 2005 und
- Olaf Scholz 2024.
Eine solche Vorgehensweise ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil Neuwahlen politisch gewünscht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss aber tatsächlich eine politische Situation bestehen, in der die parlamentarische Handlungsfähigkeit der Regierung nicht mehr verlässlich gesichert ist.
Kann eine stabile Regierungsmehrheit absichtlich die Vertrauensfrage verlieren, nur um früher wählen zu lassen?
Art. 68 GG gewährt kein allgemeines Recht der Regierungsmehrheit, den Bundestag zu einem politisch günstigen Zeitpunkt aufzulösen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift kein Ersatz für ein im Grundgesetz gerade nicht vorgesehenes freies Selbstauflösungsrecht des Bundestages ist.
Besitzt der Bundeskanzler ersichtlich weiterhin eine stabile und verlässliche Mehrheit, reicht ein abgesprochenes Abstimmungsverhalten grundsätzlich nicht aus, um eine verfassungsgemäße Auflösungslage künstlich zu erzeugen.
Wie kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob eine Mehrheit wirklich verloren ist?
Das ist schwierig, weil politische Stabilität sich nicht ausschließlich anhand einzelner Abstimmungsergebnisse messen lässt.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb anerkannt, dass dem Bundeskanzler bei der Einschätzung seiner tatsächlichen parlamentarischen Handlungsfähigkeit ein erheblicher politischer Beurteilungsspielraum zukommt.
Die Prüfung beschränkt sich nicht auf mathematische Fraktionsstärken. Relevant können beispielsweise sein:
- angekündigtes abweichendes Abstimmungsverhalten,
- innerparteiliche oder innerkoalitionäre Konflikte,
- der Bruch einer Regierungskoalition,
- fehlende Verlässlichkeit parlamentarischer Unterstützung und
- die konkrete Fähigkeit, die politische Regierungsagenda dauerhaft durchzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht ersetzt die politische Einschätzung des Kanzlers nicht einfach durch seine eigene Zweckmäßigkeitsbewertung.
Welche Aufgabe hat der Bundespräsident bei dieser Prüfung?
Der Bundespräsident muss eigenständig beurteilen, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung vorliegen und ob er von seinem Auflösungsrecht Gebrauch machen will.
Er ist damit nicht bloße Vollzugsstelle des Bundeskanzlers.
Gerade hierin liegt eine zentrale Sicherung des Art. 68 GG: Kein einzelnes Verfassungsorgan kann für sich allein vorgezogene Bundestagswahlen herbeiführen.
Der Kanzler benötigt zunächst eine gescheiterte Vertrauensabstimmung und anschließend die Entscheidung des Bundespräsidenten.
Warum besitzt der Bundespräsident hier ein eigenes Ermessen?
Art. 68 GG will eine vorzeitige Auflösung gerade nicht allein in die Hände des Bundeskanzlers legen.
Eine Bundestagswahl verändert die Zusammensetzung des unmittelbar demokratisch gewählten Verfassungsorgans und verkürzt die grundsätzlich auf vier Jahre angelegte Wahlperiode.
Das Bundesverfassungsgericht versteht die eigenständige Entscheidung des Bundespräsidenten deshalb als Teil einer gegenseitigen politischen Kontrolle der beteiligten Verfassungsorgane.
Kann der Bundestag die Auflösung noch verhindern?
Ja.
Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG enthält eine besonders wichtige Gegenbefugnis des Parlaments.
Das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
Der Grundgedanke ist eindeutig: Kann der bestehende Bundestag selbst eine neue stabile Kanzlermehrheit bilden, hat diese parlamentarische Regierungsbildung Vorrang vor Neuwahlen.
Wie kann der Bundestag nach einer verlorenen Vertrauensfrage einen anderen Kanzler wählen?
§ 98 Abs. 2 GO-BT konkretisiert diesen Fall.
Hat die Vertrauensfrage nicht die notwendige Mitgliedermehrheit erhalten, kann der Bundestag innerhalb der 21-Tage-Frist auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählen.
Auch hierfür ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich.
Mit einer solchen Wahl entfällt das Auflösungsrecht aus Art. 68 GG automatisch.
Warum hat die Wahl eines neuen Kanzlers Vorrang vor Neuwahlen?
Das Grundgesetz bevorzugt grundsätzlich die Bildung einer handlungsfähigen Regierung innerhalb des bereits gewählten Bundestages.
Kann sich dort eine neue absolute Mehrheit bilden, besteht kein zwingender Grund, die gesamte Wahlperiode vorzeitig zu beenden.
Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG steht damit in engem Zusammenhang mit Art. 67 GG: Eine neue konstruktive Kanzlermehrheit ist stärker als eine bloße negative Mehrheit gegen die bisherige Regierung.
Benötigt die Auflösung nach Art. 68 GG eine Gegenzeichnung?
Ja.
Nach Art. 58 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten grundsätzlich der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister.
Art. 58 Satz 2 GG nimmt zwar die Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG ausdrücklich von der Gegenzeichnungspflicht aus. Eine Auflösung nach Art. 68 GG gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.
Damit unterscheidet sich auch insoweit die Auflösung nach gescheiterter Kanzlerwahl von derjenigen nach einer gescheiterten Vertrauensfrage.
Endet der Bundestag bereits mit seiner Auflösung?
Nein.
Der Begriff „Auflösung“ kann insoweit missverständlich sein.
Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass die Wahlperiode des Bundestages erst mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet.
Auch nach einer Auflösungsanordnung bleibt der bisherige Bundestag deshalb zunächst existent und grundsätzlich handlungsfähig.
Es gibt keine „parlamentslose Zeit“.
Darf ein aufgelöster Bundestag noch Gesetze beschließen?
Ja.
Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bundestages verfügt der bisherige Bundestag grundsätzlich weiterhin über seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen.
Er kann insbesondere weiterhin:
- Gesetze beraten und beschließen,
- die Bundesregierung kontrollieren,
- Ausschüsse tagen lassen und
- sonstige parlamentarische Entscheidungen treffen.
Die Auflösung löst die vorgezogene Neuwahl aus, beendet aber nicht unmittelbar die Existenz des bisherigen Parlaments.
Wann muss nach einer Auflösung neu gewählt werden?
Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG bestimmt, dass im Falle einer Auflösung die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss.
Diese Frist verhindert einen längeren Zustand, in dem zwar eine vorzeitige Auflösung angeordnet wurde, die demokratische Neubestimmung des Bundestages aber aufgeschoben werden könnte.
Nach der Auflösung des 20. Bundestages am 27. Dezember 2024 fand die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und damit innerhalb dieser Frist statt.
Kann sich der Bundestag selbst auflösen?
Nein.
Das Grundgesetz kennt kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Deutschen Bundestages.
Auch eine Zweidrittelmehrheit könnte nicht einfach beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden und Neuwahlen anzusetzen.
Eine Auflösung des Bundestages ist nur in den besonders geregelten Fällen möglich:
- nach Art. 63 Abs. 4 GG bei einer gescheiterten Kanzlerwahl oder
- nach Art. 68 GG nach einer gescheiterten Vertrauensfrage.
Die engen Voraussetzungen sollen die vierjährige Wahlperiode gegen politisch taktische Verkürzungen schützen.
Kann der Bundeskanzler selbst Neuwahlen anordnen?
Nein.
Der Bundeskanzler kann nach einer gescheiterten Vertrauensfrage lediglich dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlagen.
Die Auflösungsentscheidung trifft der Bundespräsident.
Damit unterscheidet sich das Grundgesetz von parlamentarischen Systemen, in denen der Regierungschef selbst weitreichend über vorgezogene Neuwahlen bestimmen kann.
Kann der Bundespräsident ohne Vertrauensfrage Neuwahlen anordnen?
Nicht nach Art. 68 GG.
Der Bundespräsident besitzt kein allgemeines politisches Recht, den Bundestag aufzulösen.
Er kann nur in den ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehenen Fällen handeln. Neben Art. 68 GG ist insbesondere Art. 63 Abs. 4 GG zu nennen.
Eine politische Krise allein genügt deshalb nicht, solange die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Auflösungstatbestands fehlen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 67 und Art. 68 GG?
Art. 67 GG ist das konstruktive Misstrauensvotum. Die Initiative liegt beim Bundestag. Er kann einen amtierenden Kanzler ablösen, indem er mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger wählt.
Art. 68 GG ist die Vertrauensfrage. Die Initiative liegt beim Bundeskanzler. Er fragt, ob die Mehrheit des Bundestages ihn weiterhin unterstützt.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend:
- Ein erfolgreicher Art. 67 GG führt unmittelbar zu einem Kanzlerwechsel.
- Eine verlorene Vertrauensfrage nach Art. 68 GG führt zunächst weder zum Kanzlerwechsel noch automatisch zur Bundestagsauflösung.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 GG?
Beide Vorschriften können zu einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages führen.
Art. 63 Abs. 4 GG betrifft jedoch eine Situation, in der nach einer Kanzlerwahl keine absolute Mehrheit für einen Kanzler zustande gekommen ist.
Art. 68 GG betrifft dagegen einen bereits amtierenden Bundeskanzler, dessen parlamentarische Unterstützung in Frage steht.
Auch die Rolle des Bundespräsidenten unterscheidet sich im Detail. Bei Art. 63 Abs. 4 GG entscheidet er zwischen der Ernennung eines nur relativ gewählten Kanzlers und der Auflösung. Bei Art. 68 GG setzt die Auflösung einen Vorschlag des amtierenden Kanzlers nach verlorener Vertrauensfrage voraus.
Wie hängt Art. 68 GG mit dem Gesetzgebungsnotstand zusammen?
Verliert der Bundeskanzler die Vertrauensfrage und wird der Bundestag nicht aufgelöst, kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 81 GG ein Gesetzgebungsnotstand in Betracht kommen.
Dieser Mechanismus soll einer Minderheitsregierung unter engen Bedingungen ermöglichen, bestimmte dringliche Gesetzgebungsvorhaben mit Zustimmung des Bundesrates auch gegen einen ablehnenden Bundestag durchzuführen.
Der Gesetzgebungsnotstand tritt jedoch niemals automatisch mit einer verlorenen Vertrauensfrage ein.
Art. 81 GG stellt zahlreiche zusätzliche Voraussetzungen auf und ist in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nicht angewandt worden.
Was geschah bei Willy Brandts Vertrauensfrage 1972?
Willy Brandt stellte als erster Bundeskanzler in der Geschichte der Bundesrepublik die Vertrauensfrage.
Die sozial-liberale Koalition hatte durch Fraktionswechsel ihre sichere Mehrheit verloren. Im Bundestag bestand nahezu ein Patt zwischen Regierung und Opposition.
Brandt wollte die Vertrauensfrage gezielt verlieren, um vorgezogene Neuwahlen zu ermöglichen.
Bei der Abstimmung am 22. September 1972 erhielt er nur 233 Ja-Stimmen; 248 Abgeordnete stimmten gegen ihn.
Der Bundestag wurde aufgelöst. Die vorgezogene Bundestagswahl fand am 19. November 1972 statt.
Was geschah bei Helmut Schmidts Vertrauensfrage 1982?
Helmut Schmidt verfolgte ein anderes Ziel.
Seine sozial-liberale Koalition war durch erhebliche Auseinandersetzungen über Wirtschafts-, Finanz- und Sicherheitspolitik belastet. Schmidt wollte sich ausdrücklich vergewissern, dass die Regierungsfraktionen weiterhin hinter ihm standen.
Am 5. Februar 1982 erhielt er 269 Ja-Stimmen und gewann damit die Vertrauensabstimmung.
Die Koalition zerbrach dennoch wenige Monate später. Am 1. Oktober 1982 wurde Schmidt durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG abgelöst und Helmut Kohl zum Bundeskanzler gewählt.
Was geschah bei Helmut Kohls Vertrauensfrage 1982?
Helmut Kohl war erst am 1. Oktober 1982 durch ein konstruktives Misstrauensvotum zum Bundeskanzler gewählt worden.
CDU/CSU und FDP wollten den Regierungswechsel anschließend durch eine vorgezogene Bundestagswahl politisch bestätigen lassen.
Kohl stellte deshalb im Dezember die Vertrauensfrage mit dem Ziel, sie zu verlieren.
Bei der Abstimmung am 17. Dezember 1982 entfielen:
- 8 Stimmen auf Ja,
- 218 Stimmen auf Nein und
- 248 Stimmen auf Enthaltung.
Bundespräsident Karl Carstens löste den Bundestag am 6. Januar 1983 auf. Die Bundestagswahl fand am 6. März 1983 statt.
Diese Auflösung führte zur grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1983.
Was geschah bei Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2001?
Gerhard Schröder verband seine Vertrauensfrage mit einer Sachentscheidung über den Einsatz deutscher Streitkräfte im Rahmen des internationalen Kampfes gegen den Terrorismus.
Innerhalb der rot-grünen Koalition war die militärische Beteiligung umstritten. Schröder wollte die Zustimmung zu dieser grundlegenden Entscheidung zugleich mit der Frage nach dem Fortbestand seiner Regierungsmehrheit verbinden.
Am 16. November 2001 erhielt er 336 Ja-Stimmen und 326 Nein-Stimmen.
Erforderlich waren damals 334 Stimmen. Die Vertrauensfrage war damit erfolgreich.
Was geschah bei Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005?
Nach politischen Konflikten und Wahlniederlagen seiner Partei erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder 2005, nicht mehr über eine hinreichend verlässliche parlamentarische Grundlage für seine Politik zu verfügen.
Er stellte eine auf vorgezogene Neuwahlen gerichtete Vertrauensfrage.
Bei der Abstimmung am 1. Juli 2005 erhielt er:
- 151 Ja-Stimmen,
- 296 Nein-Stimmen und
- 148 Enthaltungen.
Erforderlich waren mindestens 301 Ja-Stimmen.
Bundespräsident Horst Köhler löste den Bundestag am 21. Juli 2005 auf. Die anschließende Bundestagswahl fand am 18. September 2005 statt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Auflösung in seinem Urteil vom 25. August 2005.
Was geschah bei Olaf Scholz‘ Vertrauensfrage 2024?
Die bislang jüngste Anwendung des Art. 68 GG folgte auf das Zerbrechen der sogenannten Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im November 2024.
Bundeskanzler Olaf Scholz stellte am 11. Dezember 2024 förmlich den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen.
Der Bundestag stimmte am 16. Dezember 2024 darüber ab.
Das Ergebnis lautete:
- 207 Ja-Stimmen,
- 394 Nein-Stimmen,
- 116 Enthaltungen.
16 Abgeordnete nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Der damalige Bundestag hatte 733 Mitglieder, sodass mindestens 367 Ja-Stimmen erforderlich gewesen wären. Der Antrag war damit klar gescheitert.
Wie kam es nach der Vertrauensfrage 2024 zur Bundestagswahl 2025?
Nach der Abstimmung schlug Bundeskanzler Scholz Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier vor, den Bundestag aufzulösen.
Der Bundespräsident führte Gespräche mit den im Bundestag vertretenen politischen Kräften und prüfte, ob eine tragfähige andere Mehrheit erkennbar war.
Am 27. Dezember 2024 ordnete er die Auflösung des 20. Deutschen Bundestages an.
Als Termin für die Neuwahl wurde der 23. Februar 2025 bestimmt.
Der neu gewählte 21. Deutsche Bundestag trat am 25. März 2025 erstmals zusammen. Erst mit diesem Zusammentritt endete nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG die Wahlperiode seines Vorgängers.
Wie oft wurde die Vertrauensfrage bislang gestellt?
Bis zum 12.09.2026 wurde die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG auf Bundesebene insgesamt sechsmal gestellt:
- Willy Brandt 1972: verloren – anschließende Auflösung und Neuwahl
- Helmut Schmidt 1982: gewonnen
- Helmut Kohl 1982: verloren – anschließende Auflösung und Neuwahl
- Gerhard Schröder 2001: gewonnen
- Gerhard Schröder 2005: verloren – anschließende Auflösung und Neuwahl
- Olaf Scholz 2024: verloren – anschließende Auflösung und Neuwahl 2025
In vier der sechs Fälle führte die verlorene Vertrauensfrage damit schließlich zu einer vorzeitigen Bundestagswahl.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1983?
Das Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 u. a. – ist die grundlegende Entscheidung zu Art. 68 GG.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im Ergebnis die von Bundespräsident Karl Carstens angeordnete Auflösung des Bundestages.
Zugleich entwickelte es wichtige verfassungsrechtliche Grenzen:
- Art. 68 GG ist kein allgemeines Instrument zur freien Festsetzung eines vorgezogenen Wahltermins.
- Eine auf Auflösung gerichtete Vertrauensfrage verlangt eine tatsächliche politische Instabilität beziehungsweise Unsicherheit der Regierungsmehrheit.
- Der Bundeskanzler muss seine Fähigkeit zu stetigem, von einer Mehrheit getragenem Regieren als beeinträchtigt ansehen dürfen.
- Der Bundespräsident besitzt bei der abschließenden Auflösungsentscheidung ein eigenes pflichtgemäßes Ermessen.
- Fehlen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, darf der Bundespräsident den Bundestag nicht auflösen.
Die Entscheidung prägt die Auslegung des Art. 68 GG bis heute.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2005?
Im Jahr 2005 musste das Bundesverfassungsgericht erneut über eine auf vorgezogene Wahlen gerichtete Vertrauensfrage entscheiden.
Zwei Bundestagsabgeordnete griffen die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages an.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Organstreitverfahren mit Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 – zurück.
Es hielt die Auflösungsentscheidung für mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, unter den bestehenden Kräfteverhältnissen keine dauerhaft von der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen zu können, war nach Auffassung der Senatsmehrheit keine andere Bewertung eindeutig vorzuziehen.
Die Entscheidung bestätigte damit einerseits die materiellen Grenzen des Art. 68 GG, erkannte andererseits aber einen erheblichen politischen Einschätzungsspielraum des Bundeskanzlers an.
Kann ein einzelner Abgeordneter eine Bundestagsauflösung gerichtlich überprüfen lassen?
Grundsätzlich kann ein Bundestagsabgeordneter im Organstreit geltend machen, durch eine verfassungswidrige vorzeitige Auflösung in seinen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1983 klargestellt, dass der Status des einzelnen Abgeordneten auch an der verfassungsrechtlich vorgesehenen Dauer der Wahlperiode teilhat.
Gerade deshalb ist die Entscheidung über eine vorzeitige Auflösung nicht völlig gerichtsfrei.
Die gerichtliche Kontrolle muss allerdings die politischen Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume von Bundeskanzler und Bundespräsident berücksichtigen.
Warum ist die Wahlperiode verfassungsrechtlich geschützt?
Der Bundestag wird grundsätzlich für vier Jahre gewählt.
Diese Wahlperiode ist nicht nur eine organisatorische Zeitangabe, sondern Teil der demokratischen Entscheidung der Wähler und der Rechtsstellung der gewählten Abgeordneten.
Eine vorzeitige Auflösung greift deshalb in eine verfassungsrechtlich geschützte parlamentarische Ordnung ein.
Das erklärt, weshalb Art. 68 GG nicht beliebig erweitert werden darf und das Grundgesetz kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Bundestages vorsieht.
Warum gibt es überhaupt die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen?
Regierungsstabilität bedeutet nicht, dass eine politisch dauerhaft handlungsunfähige Regierung unter allen Umständen bis zum regulären Ende der Wahlperiode fortbestehen muss.
Kann der Bundeskanzler nicht mehr zuverlässig auf eine parlamentarische Mehrheit bauen und bildet sich auch keine neue Mehrheit für einen anderen Kanzler, kann eine Neuwahl die politischen Mehrheitsverhältnisse neu ordnen.
Art. 68 GG ist deshalb als Ausweg aus einer echten parlamentarischen Regierungskrise konzipiert.
Warum darf der Bundestag nicht einfach selbst Neuwahlen beschließen?
Der Verfassungsgeber wollte verhindern, dass parlamentarische Mehrheiten Wahltermine nach kurzfristigen parteipolitischen Interessen festlegen.
Bei Art. 68 GG sind deshalb mindestens drei eigenständige Entscheidungen erforderlich:
- die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers,
- die Abstimmung des Bundestages und
- die Entscheidung des Bundespräsidenten über die Auflösung.
Diese gestufte Konstruktion erschwert taktisch motivierte Auflösungen und zwingt mehrere Verfassungsorgane zur Übernahme eigener Verantwortung.
Welche Bedeutung hat Art. 68 GG für Minderheitsregierungen?
Eine Minderheitsregierung ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich möglich.
Verliert ein Kanzler die Vertrauensfrage, muss er deshalb nicht zwingend Neuwahlen anstreben.
Er kann versuchen, mit wechselnden Mehrheiten weiterzuregieren. Kommt eine wichtige Gesetzesvorlage nicht zustande und liegen die besonderen Voraussetzungen vor, kann außerdem Art. 81 GG über den Gesetzgebungsnotstand relevant werden.
Art. 68 GG stellt damit mehrere politische Wege offen und ordnet gerade keinen automatischen Regierungssturz an.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 68 GG?
Art. 68 GG soll zwei Ziele miteinander verbinden:
Regierungsstabilität und demokratische Erneuerungsfähigkeit.
Ein Bundeskanzler soll feststellen können, ob eine tragfähige parlamentarische Mehrheit noch vorhanden ist. Ist dies nicht mehr der Fall, kann unter engen Voraussetzungen der Weg zu vorgezogenen Neuwahlen eröffnet werden.
Gleichzeitig verhindert die Vorschrift, dass Kanzler, Parlamentsmehrheit oder Bundespräsident den Bundestag jeweils allein aus politischer Zweckmäßigkeit auflösen können.
Gerade dieses Zusammenspiel macht Art. 68 GG zu einer zentralen Stabilitäts- und Krisennorm des parlamentarischen Regierungssystems.
Ist Art. 68 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 68 GG gehört zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute in seinem ursprünglichen Wortlaut.
Die praktische Bedeutung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorschrift sind jedoch durch die Staatspraxis und vor allem durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1983 und 2005 erheblich konkretisiert worden.
Welche Bedeutung hat Art. 68 GG heute?
Die Vertrauensfrage ist ein selten eingesetztes, aber außerordentlich wirksames Instrument.
Die Ereignisse von 2024 und 2025 haben erneut gezeigt, dass Art. 68 GG keine historische Reservevorschrift ohne praktische Bedeutung ist. Nach dem Zerbrechen einer Regierungskoalition kann die Norm einen verfassungsrechtlich geordneten Übergang von einer nicht mehr verlässlich mehrheitsgestützten Regierung zu einer demokratischen Neuwahl ermöglichen.
Entscheidend bleibt jedoch: Eine verlorene Vertrauensfrage ist nicht selbst die Auflösung des Bundestages. Art. 68 GG verlangt ein gestuftes Verfahren und lässt einer neuen parlamentarischen Kanzlermehrheit bis zuletzt Vorrang vor der Neuwahl.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 68 GG ist Bestandteil eines abgestimmten Systems zur Bildung und Stabilisierung der Bundesregierung. Art. 67 GG ermöglicht dem Bundestag einen konstruktiven Kanzlerwechsel; Art. 39 GG regelt die Folgen einer Auflösung für Wahlperiode und Neuwahl. Art. 81 GG eröffnet unter engen Voraussetzungen den Gesetzgebungsnotstand, wenn der Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage nicht aufgelöst wird.
- Art. 39 GG – Wahlperiode des Bundestages; nach einer Auflösung muss innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden und der alte Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt seines Nachfolgers im Amt
- Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers und alternative Möglichkeit einer Bundestagsauflösung bei gescheiterter Kanzlerwahl
- Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum; eine neue Kanzlermehrheit hat Vorrang vor einer Auflösung nach Art. 68 GG
- Art. 69 GG – Ende der Regierungsämter mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages und geschäftsführende Fortführung bis zur Ernennung der Nachfolger
- Art. 81 GG – Gesetzgebungsnotstand nach gescheiterter Vertrauensfrage, wenn der Bundestag nicht aufgelöst wird
- Art. 121 GG – Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedeutet die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl
Rechtsprechung zu Art. 68 GG
- BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 u. a., BVerfGE 62, 1 – grundlegende Entscheidung zur Vertrauensfrage und Bundestagsauflösung: Eine auf Auflösung gerichtete Vertrauensfrage setzt eine materielle politische Instabilität voraus; der Bundespräsident besitzt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein eigenes pflichtgemäßes Ermessen
- BVerfG, Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05, BVerfGE 114, 121 – Auflösung des 15. Deutschen Bundestages nach der Vertrauensfrage Gerhard Schröders; Bestätigung der materiellen Anforderungen und des politischen Einschätzungsspielraums bei der Beurteilung einer instabilen Regierungsmehrheit
Fachartikel zu Art. 68 GG
- Deutscher Bundestag – Vertrauensfrage und vorzeitige Neuwahlen: Ablauf nach Art. 68 GG, 48-Stunden-Frist, 21-Tage-Frist, Rolle des Bundespräsidenten und Vertrauensfrage von 2024
- Deutscher Bundestag – Vertrauensabstimmung vom 16. Dezember 2024: 207 Ja-Stimmen, 394 Nein-Stimmen und 116 Enthaltungen
- Deutscher Bundestag – Vertrauensfrage: kompakte Darstellung des Verfahrens und der Möglichkeit einer Verbindung mit einer Sachfrage
- Deutscher Bundestag – Willy Brandts Vertrauensfrage 1972 und die erste Anwendung des Art. 68 GG
- Deutscher Bundestag – Helmut Schmidts Vertrauensfrage vom 5. Februar 1982
- Deutscher Bundestag – Helmut Kohls auf Neuwahlen gerichtete Vertrauensfrage vom 17. Dezember 1982 und anschließendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Deutscher Bundestag – Gerhard Schröders erfolgreiche Vertrauensfrage 2001 und Verbindung mit der Entscheidung über den Bundeswehreinsatz
- Deutscher Bundestag – Gerhard Schröders auf Neuwahlen gerichtete Vertrauensfrage 2005 und die anschließende Bundestagsauflösung
- Deutscher Bundestag – Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, insbesondere § 98 zum Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
- § 98 GO-BT – Verfahren nach einer Vertrauensfrage und Möglichkeit der Wahl eines anderen Bundeskanzlers innerhalb der 21-Tage-Frist
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 68 GG.