Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 143c GG ist eine finanzverfassungsrechtliche Übergangsvorschrift der Föderalismusreform I von 2006. Die Vorschrift sollte verhindern, dass die Länder durch die Abschaffung bestimmter Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes von einem Jahr auf das andere erhebliche Finanzierungsmittel verlieren.
Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2019 erhielten die Länder deshalb sogenannte Entflechtungsmittel aus dem Bundeshaushalt. Ausgeglichen wurde der Wegfall früherer Bundesfinanzierungsanteile beim Hochschulbau, bei der Bildungsplanung, bei Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und bei der sozialen Wohnraumförderung.
Art. 143c GG steht auch 2026 weiterhin im Text des Grundgesetzes. Seine Zahlungs- und Übergangsregelungen sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 zeitlich erledigt. Seit 2020 werden keine neuen Kompensationsansprüche mehr unmittelbar aus Art. 143c GG begründet. Im Zuge der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wurde der finanzielle Ausgleich ab 2020 insbesondere in die Umsatzsteuerverteilung integriert.
Inhalt
- Artikel 143c GG – Entflechtungsmittel für die Länder
- Heutiger Status des Art. 143c GG
- Wortlaut des Art. 143c GG
- Artikel 143c GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 143c GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Entstehung durch die Föderalismusreform I
- Was bedeutet „Entflechtung“?
- Was waren die früheren Mischfinanzierungen?
- Art. 143c Abs. 1 GG – Kompensationsanspruch der Länder
- Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau
- Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung
- Finanzhilfen für den Gemeindeverkehr
- Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung
- Wie hoch waren die Entflechtungsmittel?
- Warum nennt Absatz 1 einen Referenzzeitraum?
- Art. 143c Abs. 2 GG – Verteilung bis Ende 2013
- Warum wurden Festbeträge verwendet?
- Zweckbindung bis Ende 2013
- Art. 143c Abs. 3 GG – Revision und Lockerung der Zweckbindung
- Was bedeutet „investive Zweckbindung“?
- Überprüfung im Jahr 2013
- Regelung von 2014 bis 2019
- Verhältnis zum Solidarpakt II
- Art. 143c Abs. 4 GG – Entflechtungsgesetz
- Verteilung auf die einzelnen Länder
- Was geschah zum 31. Dezember 2019?
- Finanzierung ab 2020
- Keine bundesrechtliche Zweckbindung der Umsatzsteueranteile
- Neue Bundesfinanzhilfen trotz Art. 143c GG
- Heutige praktische Bedeutung
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 143c GG
- Fachartikel und Materialien zu Art. 143c GG
Artikel 143c GG – Entflechtungsmittel für die Länder
Heutiger Status des Art. 143c GG
Art. 143c GG ist nicht aufgehoben. Er steht weiterhin im geltenden Grundgesetz.
Sein zentraler zeitlicher Anwendungsbereich ist jedoch beendet. Art. 143c Abs. 1 GG begrenzte die Kompensationsleistungen ausdrücklich auf den Zeitraum:
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019.
Seit dem 1. Januar 2020 entstehen deshalb keine neuen Zahlungsansprüche der Länder aus Art. 143c GG.
Die Norm ist insoweit eine vollzogene Übergangsvorschrift. Sie bleibt allerdings für das Verständnis der Föderalismusreform I, der früheren Bund-Länder-Mischfinanzierung und der Abrechnung der bis 2019 bestehenden Finanzbeziehungen von Bedeutung.
Wortlaut des Art. 143c GG
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
- als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
- jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Der aktuelle amtliche Text ist bei Gesetze im Internet – Art. 143c GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 143c GG kurz erklärt
Vor der Föderalismusreform I finanzierten Bund und Länder bestimmte Aufgaben gemeinsam. Der Bund beteiligte sich insbesondere am Hochschulbau, an der Bildungsplanung, an bestimmten kommunalen Verkehrsinvestitionen und an der sozialen Wohnraumförderung.
2006 sollte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung stärker getrennt werden. Mehrere bisherige Mischfinanzierungen wurden deshalb abgeschafft.
Damit entstand ein Problem: Die Länder erhielten zwar mehr eigene Verantwortung, verloren aber gleichzeitig erhebliche Bundesmittel.
Art. 143c GG schuf hierfür einen Übergangsausgleich. Der Bund musste den Ländern von 2007 bis 2019 Kompensationszahlungen leisten. Diese Zahlungen wurden als Entflechtungsmittel bezeichnet.
Bis Ende 2013 waren die Mittel grundsätzlich an diejenigen Aufgabenbereiche gebunden, für die zuvor die Bundesfinanzierung bestanden hatte. Ab 2014 entfiel diese aufgabenbezogene Zweckbindung. Das Geld musste aber weiterhin investiv verwendet werden.
Mit Ablauf des Jahres 2019 endete das System der Entflechtungsmittel nach Art. 143c GG.
Erläuterungen zu Art. 143c GG
Normzweck und systematische Stellung
Warum wurde Art. 143c GG geschaffen?
Art. 143c GG sollte den finanziellen Übergang von einer Mischfinanzierung zu einer stärkeren Trennung der Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern ermöglichen.
Der Reformgedanke lautete vereinfacht:
- Wer für eine Aufgabe verantwortlich ist, soll grundsätzlich auch für ihre Finanzierung verantwortlich sein.
- Bund und Länder sollten weniger häufig gemeinsam dieselben Aufgaben finanzieren.
- Politische Verantwortlichkeiten sollten klarer erkennbar werden.
Eine sofortige Streichung der bisherigen Bundesmittel hätte die Länder jedoch erheblich belastet.
Art. 143c GG sollte diese finanzielle Umstellung deshalb über einen mehrjährigen Zeitraum abfedern.
Warum steht Art. 143c GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?
Die Vorschrift war von Anfang an auf einen Übergangszeitraum zugeschnitten.
Sie begründet keine dauerhaft angelegte Form der Bund-Länder-Finanzierung, sondern sollte die Folgen einer konkreten Kompetenz- und Finanzierungsreform zwischen 2007 und 2019 bewältigen.
Einen Überblick über diesen Teil des Grundgesetzes bietet das-grundgesetz.de – Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Entstehung durch die Föderalismusreform I
Wann wurde Art. 143c GG eingeführt?
Art. 143c GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 eingefügt.
Die Änderungen traten zum 1. September 2006 in Kraft.
Art. 143c GG war Bestandteil eines umfassenden Reformpakets, mit dem die bundesstaatliche Ordnung neu geordnet wurde.
Die zentrale Gesetzgebungsmaterialie ist BT-Drs. 16/813 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes.
Was sollte die Föderalismusreform I erreichen?
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten insbesondere:
- die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert,
- politische Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet und
- die Effizienz staatlicher Aufgabenerfüllung gesteigert werden.
Ein wichtiger Bestandteil war die Reduzierung sogenannter Mischfinanzierungen.
Was bedeutet „Entflechtung“?
Der Begriff bezeichnet die Trennung zuvor miteinander verflochtener Zuständigkeiten und Finanzierungsverantwortlichkeiten von Bund und Ländern.
Vor der Reform gab es Aufgaben, bei denen:
- die Länder tätig wurden,
- der Bund aber einen erheblichen Finanzierungsanteil übernahm oder
- Bund und Länder Planung und Finanzierung gemeinsam wahrnahmen.
Die Föderalismusreform wollte mehrere solcher Konstruktionen auflösen.
Das einfachgesetzliche Ausführungsgesetz zu Art. 143c GG hieß dementsprechend Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen – Entflechtungsgesetz.
Was waren die früheren Mischfinanzierungen?
Welche vier Bereiche erfasste Art. 143c GG?
Die Verfassung nennt vier weggefallene Finanzierungsbereiche:
- Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken,
- Bildungsplanung,
- Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und
- soziale Wohnraumförderung.
Art. 143c GG gewährte nicht allgemein für jede Kompetenzverlagerung einen finanziellen Ausgleich. Die Kompensationspflicht war konkret auf diese vier Reformbereiche beschränkt.
Art. 143c Abs. 1 GG – Kompensationsanspruch der Länder
Was gewährte Absatz 1 den Ländern?
Absatz 1 begründete unmittelbar auf Verfassungsebene einen Anspruch der Länder auf jährliche Beträge aus dem Bundeshaushalt.
Der Anspruch bestand:
- ab dem 1. Januar 2007,
- bis zum 31. Dezember 2019 und
- als Ausgleich für weggefallene Finanzierungsanteile des Bundes.
Art. 143c GG war damit nicht lediglich eine Kompetenznorm. Er enthielt eine konkrete finanzverfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundes.
Warum war die Befristung bis 2019 so lang?
Der Übergang zu eigenständiger Finanzierungsverantwortung sollte nicht abrupt erfolgen.
Die Länder sollten Zeit erhalten, ihre Haushalte, Förderprogramme und Investitionsplanungen auf die neue Kompetenzordnung einzustellen.
Gleichzeitig machte die Befristung deutlich, dass die Kompensationsleistungen kein dauerhaftes Ersatzsystem für die abgeschaffte Mischfinanzierung werden sollten.
Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau
Was änderte sich beim Hochschulbau?
Vor der Föderalismusreform war der Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern.
Diese Gemeinschaftsaufgabe wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 abgeschafft.
Die Länder übernahmen damit grundsätzlich die alleinige Verantwortung für diesen Bereich.
Als finanziellen Ausgleich erhielten sie nach dem Entflechtungsgesetz zunächst jährlich 695,3 Millionen Euro.
Bedeutete das ein generelles Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich?
Nein.
Die föderale Kompetenzordnung im Wissenschafts- und Hochschulbereich wurde nach 2006 mehrfach weiterentwickelt. Insbesondere Art. 91b GG ermöglicht heute wieder umfangreiche Kooperationen von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Das ändert aber nichts daran, dass Art. 143c GG den finanziellen Übergang aufgrund der konkret 2006 abgeschafften Hochschulbau-Gemeinschaftsaufgabe regelte.
Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung
Was geschah mit der gemeinsamen Bildungsplanung?
Auch die frühere Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung wurde durch die Föderalismusreform neu geordnet.
Für den Wegfall der früheren Bundesfinanzierung erhielten die Länder nach dem Entflechtungsgesetz zunächst jährlich 19,9 Millionen Euro.
Dieser Betrag war deutlich geringer als die Kompensation für den Hochschulbau, gehörte aber ebenfalls zum verfassungsrechtlichen Entflechtungsmechanismus des Art. 143c GG.
Finanzhilfen für den Gemeindeverkehr
Welche Verkehrsmittel waren betroffen?
Art. 143c GG kompensierte außerdem den Wegfall von Bundesfinanzierungsanteilen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Dazu gehörten insbesondere Fördermaßnahmen im kommunalen Verkehr und im öffentlichen Personennahverkehr.
Das Entflechtungsgesetz sah hierfür ursprünglich jährlich 1,3355 Milliarden Euro vor.
War damit jede Bundesförderung des Gemeindeverkehrs beendet?
Nein.
Von den Entflechtungsmitteln zu unterscheiden waren besondere Bundesprogramme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
Der Bund führte bestimmte Programme aufgrund eigener verfassungsrechtlicher Grundlagen fort.
Das Ende der Art.-143c-GG-Kompensation zum 31. Dezember 2019 bedeutet deshalb nicht, dass seit 2020 überhaupt keine Bundesmittel mehr für Verkehrsinfrastruktur der Länder und Kommunen eingesetzt werden dürfen.
Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung
Warum erhielten die Länder Geld für den sozialen Wohnungsbau?
Mit der Föderalismusreform I ging die Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung stärker auf die Länder über.
Der Wegfall früherer Finanzhilfen des Bundes wurde nach Art. 143c GG kompensiert.
Das Entflechtungsgesetz sah hierfür zunächst jährlich 518,2 Millionen Euro vor.
Blieb es bei diesem Betrag?
Nicht in jedem späteren Haushaltsjahr.
Angesichts des steigenden Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum wurden die Bundesleistungen in den späteren Jahren politisch und gesetzgeberisch teilweise aufgestockt.
Für die verfassungsrechtliche Grundstruktur des Art. 143c GG ist jedoch der ursprüngliche Kompensationsbetrag von 518,2 Millionen Euro maßgeblich.
Wie hoch waren die Entflechtungsmittel?
Die ursprünglichen jährlichen Beträge nach dem Entflechtungsgesetz verteilten sich wie folgt:
| Bereich | Jährlicher Ausgangsbetrag |
|---|---|
| Hochschulbau einschließlich Hochschulkliniken | 695,3 Mio. Euro |
| Bildungsplanung | 19,9 Mio. Euro |
| Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden | 1.335,5 Mio. Euro |
| Soziale Wohnraumförderung | 518,2 Mio. Euro |
| Gesamtsumme | 2.568,9 Mio. Euro jährlich |
Die Beträge und ihre Verteilung wurden im Föderalismusreform-Begleitgesetz – BT-Drs. 16/814 konkretisiert.
Warum nennt Absatz 1 einen Referenzzeitraum?
Wie wurden die Kompensationsbeträge berechnet?
Art. 143c Abs. 1 Satz 2 GG bestimmte für die Zeit bis Ende 2013, dass die Beträge aus dem Durchschnitt der früheren Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt werden.
Die Verfassung wollte damit verhindern, dass die Kompensationshöhe frei politisch festgesetzt wurde.
Sie sollte vielmehr an die Größenordnung der tatsächlich weggefallenen Bundesfinanzierung anknüpfen.
Warum reicht der Referenzzeitraum bis 2008, obwohl die Regelung bereits 2007 begann?
Die Konstruktion berücksichtigt, dass bestehende Finanzierungsverpflichtungen und Programme nicht mit dem Reformstichtag vollständig endeten.
Bei der Berechnung der Kompensationsleistungen musste deshalb auch die Ausfinanzierung früher eingegangener Verpflichtungen berücksichtigt werden.
Art. 143c Abs. 2 GG – Verteilung bis Ende 2013
Wie wurden die Mittel auf die Länder verteilt?
Art. 143c Abs. 2 GG gab zwei zentrale Kriterien vor:
- Die Länder erhielten jährliche Festbeträge, deren Verteilung sich an ihrem durchschnittlichen Anteil im Zeitraum 2000 bis 2003 orientierte.
- Die Mittel mussten bis Ende 2013 grundsätzlich in demjenigen Aufgabenbereich eingesetzt werden, aus dessen früherer Mischfinanzierung sie stammten.
Warum verwendete man historische Länderanteile?
Die Verteilung sollte den tatsächlichen früheren Finanzierungsstrukturen möglichst nahekommen.
Ein Land, das in der Vergangenheit einen größeren Anteil der jeweiligen Bundesmittel erhalten hatte, sollte deshalb grundsätzlich auch einen entsprechend größeren Anteil der Kompensationsmittel bekommen.
Warum wurden Festbeträge verwendet?
Die Festbetragsregelung schuf Planungssicherheit.
Die Länder mussten ihre Haushalte und Investitionsprogramme nicht jährlich von einem neuen Verteilungsverfahren abhängig machen.
Gleichzeitig sollte die feste Verteilung verhindern, dass durch die Entflechtung sofort neue permanente Verhandlungsmechanismen zwischen Bund und Ländern entstanden.
Zweckbindung bis Ende 2013
Durften die Länder die Entflechtungsmittel frei verwenden?
Bis Ende 2013 grundsätzlich nicht.
Art. 143c Abs. 2 Nr. 2 GG verlangte eine Bindung an den jeweiligen Aufgabenbereich der früheren Mischfinanzierung.
Das bedeutete beispielsweise:
- Hochschulbaukompensationen waren für diesen Aufgabenbereich bestimmt,
- Verkehrsmittel waren für entsprechende Verkehrsinvestitionen bestimmt und
- Wohnraumfördermittel gehörten zum Aufgabenbereich der Wohnraumförderung.
Die Übergangsfinanzierung blieb damit zunächst eng an ihren historischen Ursprung gebunden.
Art. 143c Abs. 3 GG – Revision und Lockerung der Zweckbindung
Was sollte Ende 2013 überprüft werden?
Art. 143c Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtete Bund und Länder zu überprüfen, in welcher Höhe die Mittel weiterhin angemessen und erforderlich waren.
Die Regelung war bewusst als Revisionsklausel gestaltet.
Der Verfassungsgeber wollte die für die Anfangsphase festgelegten Beträge nicht automatisch bis 2019 unverändert fortgelten lassen, ohne die tatsächliche Entwicklung zu überprüfen.
Welche Folge hatte der 1. Januar 2014?
Ab diesem Zeitpunkt entfiel die aufgabenbereichsspezifische Zweckbindung des Absatzes 2 Nr. 2.
Die Länder mussten beispielsweise die ursprünglich für einen bestimmten Entflechtungsbereich berechneten Mittel nicht mehr zwingend exakt innerhalb dieses früheren Mischfinanzierungstatbestands verwenden.
Eine wichtige Bindung blieb jedoch bestehen:
Das Mittelvolumen musste weiterhin investiv verwendet werden.
Was bedeutet „investive Zweckbindung“?
Die Mittel durften auch nach 2013 nicht ohne Weiteres zur Finanzierung beliebiger laufender konsumtiver Staatsausgaben eingesetzt werden.
Sie mussten weiterhin Investitionszwecken dienen.
Die spezielle Bindung etwa „nur Hochschulbau“, „nur Verkehr“ oder „nur Wohnraumförderung“ entfiel jedoch auf Verfassungsebene.
Was ist der Unterschied?
Vereinfacht:
- bis Ende 2013: Investition plus Bindung an den jeweiligen bisherigen Aufgabenbereich;
- ab 2014: weiterhin investive Verwendung, aber keine verfassungsrechtliche Bindung mehr an genau den früheren Aufgabenbereich.
Das stärkte die haushaltspolitische Eigenverantwortung der Länder.
Überprüfung im Jahr 2013
Wurden die Entflechtungsmittel nach 2013 fortgesetzt?
Ja.
Der Gesetzgeber befasste sich 2013 mit der in Art. 143c Abs. 3 GG angeordneten Überprüfung.
Die Gesetzgebungsmaterialien erläuterten ausdrücklich, dass Art. 143c GG als Übergangsregelung konzipiert war, um die durch die Föderalismusreform beabsichtigte Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung abzufedern.
Siehe insbesondere BT-Drs. 17/12296.
Regelung von 2014 bis 2019
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 wurden die wesentlichen Ausgangsbeträge im Entflechtungsgesetz fortgeführt:
- 695,3 Mio. Euro jährlich für den ehemaligen Hochschulbau,
- 19,9 Mio. Euro jährlich für die ehemalige Bildungsplanung,
- 1.335,5 Mio. Euro jährlich für den früheren Gemeindeverkehrsbereich und
- 518,2 Mio. Euro jährlich für die frühere Wohnraumförderung, vorbehaltlich späterer zusätzlicher Aufstockungen.
Die gesetzliche Fortführung ist unter anderem in BT-Drs. 17/14078 dokumentiert.
Verhältnis zum Solidarpakt II
Warum erwähnt Art. 143c Abs. 3 GG den Solidarpakt II?
Der letzte Satz des Absatzes 3 stellt ausdrücklich klar:
Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
Damit sollte verhindert werden, dass die Neuordnung der Entflechtungsmittel bestehende besondere Finanzierungsvereinbarungen für die neuen Länder verändert.
Die Entflechtung der vier genannten Mischfinanzierungen und der Solidarpakt II waren getrennte finanzverfassungsrechtliche Instrumente.
Art. 143c Abs. 4 GG – Entflechtungsgesetz
Was regelt Absatz 4?
Art. 143c Abs. 4 GG enthält eine Gesetzgebungsermächtigung:
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Damit erhielt der Bund den Auftrag, insbesondere Höhe, Verteilung, Überweisung und Verwendung der Kompensationsmittel gesetzlich zu konkretisieren.
Wegen der unmittelbaren finanziellen Interessen sämtlicher Länder war die Zustimmung des Bundesrates zwingend vorgesehen.
Welches Gesetz wurde erlassen?
Die Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen – Entflechtungsgesetz (EntflechtG) vom 5. September 2006.
Es war Bestandteil des Föderalismusreform-Begleitgesetzes.
Die amtlichen Materialien finden sich in BT-Drs. 16/814.
Verteilung auf die einzelnen Länder
Bekamen alle Länder denselben Betrag?
Nein.
Das Entflechtungsgesetz legte für die einzelnen Finanzierungsbereiche landesspezifische Verteilungsschlüssel fest.
Maßgeblich waren insbesondere die historischen Anteile der einzelnen Länder an den früheren Bundesfinanzierungen.
Ein bevölkerungsreicheres Land erhielt damit nicht automatisch allein wegen seiner Einwohnerzahl einen entsprechend höheren Anteil. Entscheidend waren die im jeweiligen früheren Förderbereich historisch ermittelten Anteile.
Warum wurden unterschiedliche Schlüssel je Aufgabenbereich benötigt?
Die frühere Verteilung der Bundesmittel war in den verschiedenen Förderbereichen nicht identisch.
Der Hochschulbau folgte anderen tatsächlichen Förderstrukturen als etwa kommunale Verkehrsinvestitionen oder die soziale Wohnraumförderung.
Das Entflechtungsgesetz bildete diese Unterschiede durch getrennte Verteilungsschlüssel ab.
Was geschah zum 31. Dezember 2019?
Endete Art. 143c GG automatisch?
Die Vorschrift selbst wurde nicht aufgehoben.
Der darin normierte Anspruch auf jährliche Bundesmittel war jedoch ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2019 befristet.
Mit Ablauf dieses Tages war der verfassungsrechtliche Kompensationszeitraum beendet.
Entfielen damit ab 2020 ersatzlos Milliardenbeträge für die Länder?
Nein.
Bund und Länder vereinbarten im Rahmen der 2017 beschlossenen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen eine neue Finanzierungsstruktur ab 2020.
Dabei wurden die auslaufenden Entflechtungsmittel in die finanzielle Gesamtlösung einbezogen. Die Länder erhielten insbesondere zusätzliche Anteile am Umsatzsteueraufkommen.
Der Deutsche Bundestag beschreibt diese Neuordnung in seinen Materialien zur Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Finanzierung ab 2020
Gibt es seit 2020 noch „Entflechtungsmittel“ nach Art. 143c GG?
Nein.
Seit 2020 werden keine Entflechtungsmittel mehr aufgrund des Art. 143c GG ausgezahlt.
Die finanziellen Ausgleichsmechanismen wurden in die ab 2020 geltende Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen integriert.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages fassten die damalige Umstellung dahin zusammen, dass die Entflechtungsmittel zum 31. Dezember 2019 ausliefen und ab 2020 durch zusätzliche Umsatzsteueranteile der Länder ersetzt wurden.
Ist das rechtlich dasselbe?
Nein.
Ein zweckgebundener oder zumindest investiv gebundener Transfer aus dem Bundeshaushalt unterscheidet sich finanzverfassungsrechtlich von einem höheren Anteil der Länder am Umsatzsteueraufkommen.
Die Neuordnung stärkte damit zugleich die eigenständige Haushaltsverantwortung der Länder.
Keine bundesrechtliche Zweckbindung der Umsatzsteueranteile
Kann der Bund seit 2020 bestimmen, wofür die früheren Entflechtungsmittel verwendet werden?
Nicht allein deshalb, weil die Länder für die weggefallenen Entflechtungsmittel einen finanziellen Ausgleich über die Umsatzsteuerverteilung erhalten.
Die Bundesregierung hat für den Verkehrsbereich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer eine Gemeinschaftsteuer ist und der Bund grundsätzlich keinen Einfluss auf die konkrete Verwendung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen hat.
Siehe hierzu die Information des Deutschen Bundestages „Mittelabruf aus GVFG-Bundesprogramm“ vom 29. Juni 2020.
Eine Zweckbindung kann sich allerdings aus eigenständigem Bundesrecht, Landesrecht oder besonderen Förderprogrammen ergeben.
Neue Bundesfinanzhilfen trotz Art. 143c GG
Verbietet die Föderalismusreform dem Bund heute jede Finanzierung von Länderaufgaben?
Nein.
Die Finanzverfassung wurde seit 2006 mehrfach weiterentwickelt.
Das Grundgesetz enthält heute verschiedene besondere Möglichkeiten für Finanzhilfen oder gemeinsame Finanzierung, beispielsweise in den Bereichen:
- Wissenschaft und Forschung,
- kommunale Bildungsinfrastruktur,
- sozialer Wohnungsbau und
- sonstige bedeutsame Investitionen nach den jeweils einschlägigen Finanzverfassungsnormen.
Art. 143c GG sollte also nicht für alle Zukunft jede Kooperation ausschließen. Die Vorschrift regelte ausschließlich den finanziellen Übergang aufgrund der konkret im Jahr 2006 vorgenommenen Entflechtung.
Kann eine später neu geschaffene Bundesfinanzierung die alten Entflechtungsmittel reaktivieren?
Nein.
Neue oder erneut zugelassene Bundesfinanzierungen beruhen auf ihren eigenen verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Der bis Ende 2019 begrenzte Anspruch aus Art. 143c GG lebt dadurch nicht wieder auf.
Heutige praktische Bedeutung
Ist Art. 143c GG heute noch unmittelbar anwendbar?
Für neue Kompensationszahlungen: nein.
Der in Absatz 1 ausdrücklich bestimmte Zeitraum endete am 31. Dezember 2019.
Auch die besonderen Regelungen:
- zur Festbetragsverteilung bis Ende 2013,
- zur ursprünglichen Aufgabenbereichsbindung und
- zur Überprüfung bis Ende 2013
sind inzwischen vollzogen.
Warum steht Art. 143c GG trotzdem weiterhin im Grundgesetz?
Der Verfassungsgeber hat die Vorschrift bislang nicht gestrichen.
Das ist bei Übergangs- und Schlussbestimmungen nicht ungewöhnlich. Eine Norm kann durch Zeitablauf ihren primären Anwendungsbereich verlieren, ohne formal aufgehoben zu werden.
Art. 143c GG bleibt deshalb insbesondere relevant für:
- die verfassungsgeschichtliche Einordnung der Föderalismusreform I,
- die Auslegung früherer Entflechtungsregelungen,
- die rechtliche Einordnung von Finanzierungszeiträumen bis 2019 und
- das Verständnis der Entwicklung der heutigen Bund-Länder-Finanzbeziehungen.
Kann der Gesetzgeber heute erneut Zahlungen auf Art. 143c GG stützen?
Nicht ohne Änderung des Grundgesetzes.
Absatz 1 bestimmt eindeutig das Ende des Zahlungszeitraums am 31. Dezember 2019.
Neue Bundesfinanzierungen müssen sich deshalb auf andere verfassungsrechtliche Ermächtigungen stützen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 91a GG – Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern; die frühere Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wurde 2006 abgeschafft.
- Art. 91b GG – Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung und Bildung; nach 2006 mehrfach weiterentwickelt.
- Art. 104a GG – grundlegende Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern und historischer Ausgangspunkt früherer Finanzhilfen.
- Art. 104b GG – heutige allgemeine Verfassungsgrundlage für bestimmte Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden.
- Art. 104c GG – besondere Finanzhilfen des Bundes für kommunale Bildungsinfrastruktur.
- Art. 104d GG – seit 2019 verfassungsrechtliche Grundlage für Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden im sozialen Wohnungsbau.
- Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; seit 2020 besonders wichtig für den finanziellen Ersatz der ausgelaufenen Entflechtungsmittel.
- Art. 125c GG – Übergangsregelungen für früheres Bundesrecht unter anderem im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung.
- Art. 143d bis 143g GG – weitere finanzverfassungsrechtliche Übergangsregelungen aus späteren Reformen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen.
Verhältnis zu Art. 91a GG
Art. 143c GG ist ohne die Reform des Art. 91a GG kaum verständlich.
Die frühere Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ wurde 2006 aus der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern herausgelöst.
Art. 143c GG kompensierte den daraus folgenden Wegfall der Bundesfinanzierungsanteile zeitlich befristet.
Verhältnis zu Art. 91b GG
Auch die gemeinsame Bildungsplanung wurde 2006 neu geordnet.
Art. 91b GG wurde später jedoch erneut erweitert. Bund und Länder können heute unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere in Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.
Diese spätere Entwicklung ändert nichts an der historischen Funktion des Art. 143c GG.
Verhältnis zu Art. 104b und Art. 104d GG
Art. 143c GG betrifft weggefallene frühere Finanzhilfen.
Art. 104b und Art. 104d GG ermöglichen dagegen unter den dort festgelegten Voraussetzungen neue beziehungsweise eigenständige Finanzhilfen des Bundes.
Besonders deutlich zeigt sich dies bei der sozialen Wohnraumförderung: Obwohl Art. 143c GG den Wegfall der früheren Finanzhilfe kompensierte, schuf der verfassungsändernde Gesetzgeber später mit Art. 104d GG erneut eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für Bundesfinanzhilfen im sozialen Wohnungsbau.
Verhältnis zu Art. 106 GG
Mit dem Ende der Entflechtungsmittel zum Jahresende 2019 verlagerte sich die finanzielle Kompensation stärker in die allgemeine Steuerverteilung.
Zusätzliche Umsatzsteueranteile unterscheiden sich grundlegend von zweckbezogenen Zahlungen nach Art. 143c GG: Sie stärken die allgemeine Finanzkraft der Länder und unterliegen nicht allein aufgrund ihrer Herkunft einer bundesrechtlichen Bindung an die früheren Entflechtungsbereiche.
Rechtsprechung zu Art. 143c GG
Gibt es eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 143c GG?
Eine mit den großen finanzverfassungsrechtlichen Leitentscheidungen vergleichbare eigenständige Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts speziell zur Auslegung des Art. 143c GG ist nicht prägend geworden.
Das erklärt sich aus der Konstruktion der Norm:
- die vier Kompensationsbereiche waren ausdrücklich bezeichnet,
- der Zeitraum war verfassungsrechtlich festgelegt,
- Höhe und Verteilung wurden detailliert durch das zustimmungsbedürftige Entflechtungsgesetz konkretisiert und
- die Regelung war von vornherein als befristeter Bund-Länder-Ausgleich konzipiert.
Die praktische Ausgestaltung erfolgte daher vor allem durch Gesetzgebung, Bund-Länder-Abstimmungen und Haushaltsvollzug und weniger durch verfassungsgerichtliche Grundsatzrechtsprechung.
Welche Rechtsprechung ist für Art. 143c GG mittelbar wichtig?
Für das Verständnis der Norm bleibt die allgemeine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur bundesstaatlichen Finanzordnung bedeutsam. Sie betrifft insbesondere:
- die Eigenständigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern,
- die verfassungsrechtliche Verteilung von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung,
- die Voraussetzungen von Finanzhilfen des Bundes und
- die Grenzen einer Vermischung von Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten.
Für die konkrete Auslegung des Art. 143c GG haben jedoch die Gesetzgebungsmaterialien und das Entflechtungsgesetz eine größere praktische Bedeutung als eine einzelne verfassungsgerichtliche Leitentscheidung.
Warum sollte Art. 143c GG nicht mit allgemeinen Urteilen zur Mischfinanzierung gleichgesetzt werden?
Art. 143c GG war selbst Verfassungsrecht und schuf ausdrücklich eine Übergangsfinanzierung.
Allgemeine Aussagen über die Grenzen einfachgesetzlicher Mischfinanzierung können deshalb nicht ohne Weiteres auf die ausdrücklich verfassungsrechtlich legitimierten Kompensationszahlungen übertragen werden.
Gerade dafür wurde Art. 143c GG in das Grundgesetz aufgenommen.
Fachartikel und Materialien zu Art. 143c GG
- Gesetze im Internet – Art. 143c GG – aktueller Wortlaut der weiterhin im Grundgesetz enthaltenen Übergangsvorschrift.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
- BT-Drs. 16/813 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – zentrale Gesetzgebungsmaterialie der Föderalismusreform I; erläutert Ziel und Entstehung des Art. 143c GG.
- BT-Drs. 16/814 – Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes – enthält das Entflechtungsgesetz als Ausführungsgesetz zu Art. 143c GG und die ursprünglichen Beträge und Länder-Verteilungsschlüssel.
- BT-Drs. 17/12296 – Änderung des Entflechtungsgesetzes – Materialien zur Überprüfung der Kompensationsleistungen und zur Rechtslage ab 2014.
- BT-Drs. 17/14078 – Dokumentation der Fortführung der Entflechtungsmittel von 2014 bis 2019 und der investiven Zweckbindung.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Finanzbeziehungen von Bund und Ländern – erläutert die Entflechtungsmittel, das Auslaufen zum 31. Dezember 2019 und die Umstellung auf zusätzliche Umsatzsteueranteile ab 2020.
- BT-Drs. 18/11131 – Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 – zentrale Materialien zur finanzverfassungsrechtlichen Neuordnung nach Auslaufen der bis 2019 geltenden Regelungen.
- Deutscher Bundestag – Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern – Überblick über die 2017 beschlossene Reform für die Zeit ab 2020.
- BT-Drs. 19/10220 – Verwendung der Entflechtungsmittel für die Wohnraumförderung 2018 – praktische Dokumentation der späten Anwendungsphase des Art. 143c GG und der seit 2014 nur noch investiven Zweckbindung.
- Deutscher Bundestag – Mittelabruf aus dem GVFG-Bundesprogramm – erläutert den Übergang von den früheren Entflechtungsmitteln zu zusätzlichen Umsatzsteueranteilen ab 2020.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung von Art. 143c GG neben den weiteren Übergangsregelungen des Grundgesetzes.
- dejure – Art. 143c GG – ergänzende Nachweise zu Normgeschichte und Rechtsprechung.