Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 44 GG – Untersuchungsausschüsse des Bundestages
Wortlaut des Art. 44 GG
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 44 GG kurz erklärt
Art. 44 GG gibt dem Deutschen Bundestag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Sie sollen Sachverhalte von besonderem öffentlichem und politischem Interesse aufklären und sind vor allem ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Bundesregierung. Ein Untersuchungsausschuss kann Zeugen vernehmen, Sachverständige hören, Akten anfordern und andere Beweise erheben.
Besonders wichtig ist das Minderheitenrecht: Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen verfassungsrechtlich zulässigen Untersuchungsausschuss, muss der Bundestag ihn einsetzen. Die parlamentarische Mehrheit kann eine solche Untersuchung also nicht einfach verhindern.
Untersuchungsausschüsse sind keine Gerichte. Sie klären politische Verantwortlichkeit auf und berichten dem Bundestag. Ob jemand eine Straftat begangen hat oder zivilrechtlich haftet, entscheiden dagegen die zuständigen Gerichte.
Erläuterungen zu Art. 44 GG
Was ist ein Untersuchungsausschuss?
Ein Untersuchungsausschuss ist ein besonderes parlamentarisches Kontroll- und Aufklärungsorgan. Er wird vom Deutschen Bundestag eingesetzt, um einen konkret bestimmten Sachverhalt zu untersuchen.
Im Unterschied zu den ständigen Fachausschüssen des Bundestages dient ein Untersuchungsausschuss nicht in erster Linie der Vorbereitung laufender Gesetzgebung. Seine Aufgabe besteht darin, einen bestimmten Vorgang aufzuklären und dem Bundestag darüber Bericht zu erstatten.
Typische Untersuchungsgegenstände sind mögliche Missstände innerhalb der Bundesregierung oder Bundesverwaltung, umstrittenes Regierungshandeln, Sicherheits- und Geheimdienstvorgänge, erhebliche Verwaltungsfehler oder andere Vorgänge von besonderem politischen Gewicht.
Warum gibt es parlamentarische Untersuchungsausschüsse?
Die Bundesregierung verfügt über Ministerien, Behörden und einen umfangreichen Verwaltungsapparat. Sie besitzt deshalb regelmäßig erheblich mehr Informationen über ihr eigenes Handeln als das Parlament.
Eine wirksame parlamentarische Kontrolle setzt voraus, dass der Bundestag solche Informationen beschaffen und Regierungshandeln eigenständig untersuchen kann. Art. 44 GG gibt ihm dafür besonders weitreichende Befugnisse.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das parlamentarische Untersuchungsrecht als eines der ältesten und wichtigsten Rechte des Parlaments. Es ermöglicht dem Bundestag, unabhängig von anderen Staatsorganen und mit hoheitlichen Mitteln Sachverhalte aufzuklären, die er im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Aufgaben für untersuchungsbedürftig hält.
Wer darf einen Untersuchungsausschuss einsetzen?
Die Entscheidung über die Einsetzung trifft der Deutsche Bundestag.
Art. 44 Abs. 1 GG unterscheidet dabei zwei Situationen. Der Bundestag kann aus eigenem Entschluss einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Darüber hinaus muss er einen Untersuchungsausschuss einsetzen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt und der beantragte Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich zulässig ist.
Das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert dies: Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder beantragt worden, muss der Bundestag sie unverzüglich beschließen.
Wie viele Abgeordnete werden für einen Untersuchungsausschuss benötigt?
Art. 44 Abs. 1 GG verlangt ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.
Bei der gesetzlichen Mitgliederzahl des 21. Deutschen Bundestages von 630 Abgeordneten sind hierfür mindestens 158 Abgeordnete erforderlich.
Es handelt sich um ein bewusst niedrig angesetztes Minderheitenquorum. Untersuchungsausschüsse sollen gerade auch dann möglich sein, wenn die parlamentarische Mehrheit kein Interesse an der Untersuchung eines bestimmten Vorgangs hat.
Warum ist der Untersuchungsausschuss ein wichtiges Oppositionsrecht?
Parlamentarische Kontrolle richtet sich häufig gegen die von der Mehrheit getragene Bundesregierung. Würde allein die Regierungsmehrheit darüber entscheiden können, ob ein politisch problematischer Vorgang untersucht wird, könnte sie eine unangenehme Untersuchung verhindern.
Art. 44 Abs. 1 GG durchbricht deshalb das gewöhnliche Mehrheitsprinzip. Erreicht die Minderheit das Quorum von einem Viertel der Bundestagsmitglieder, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einsetzung des Ausschusses.
Dieser Minderheitenschutz setzt sich innerhalb des Untersuchungsausschusses fort. Nach dem Untersuchungsausschussgesetz kann bereits ein Viertel seiner Mitglieder bestimmte Beweiserhebungen verlangen. Die Ausschussmehrheit darf die Aufklärung deshalb nicht nach Belieben steuern oder unerwünschte Beweise unterdrücken.
Darf die Mehrheit den Untersuchungsauftrag einer Minderheit verändern?
Nicht beliebig.
Beantragt ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, darf der Bundestag den im Antrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nach § 2 Abs. 2 PUAG grundsätzlich nur mit Zustimmung der Antragsteller verändern.
Hält der Bundestag Teile des beantragten Untersuchungsgegenstandes für verfassungswidrig, kann er die Untersuchung nach § 2 Abs. 3 PUAG auf den aus seiner Sicht zulässigen Teil beschränken. Die Antragsteller können diese Beschränkung jedoch verfassungsgerichtlich überprüfen lassen.
Die parlamentarische Mehrheit darf das Minderheitenrecht also nicht dadurch umgehen, dass sie den Untersuchungsauftrag inhaltlich so verändert, dass die von der Minderheit angestrebte Aufklärung ihren wesentlichen Sinn verliert.
Was darf ein Untersuchungsausschuss untersuchen?
Der Untersuchungsgegenstand muss in den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages fallen.
Besonders bedeutsam ist die Kontrolle der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Bundesverwaltung. Untersucht werden können insbesondere Vorgänge, für die die Bundesregierung parlamentarisch verantwortlich ist.
Der Bundestag besitzt dagegen keine unbegrenzte allgemeine Untersuchungskompetenz für sämtliche gesellschaftlichen oder staatlichen Vorgänge in Deutschland. Art. 44 GG erweitert die sonstigen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundestages nicht zu einer universellen Aufsichtsbefugnis.
Kann der Bundestag Angelegenheiten eines Bundeslandes untersuchen?
Nicht allein deshalb, weil ein Vorgang politisch bedeutsam ist.
Die föderale Kompetenzordnung setzt auch parlamentarischen Untersuchungen Grenzen. Ein Untersuchungsausschuss des Bundestages muss einen hinreichenden Bezug zu den verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundes und des Bundestages haben.
Vorgänge, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich eines Landes fallen, sind grundsätzlich Sache des jeweiligen Landesparlaments und gegebenenfalls eines dort eingesetzten Untersuchungsausschusses.
Bestehen dagegen sowohl Bundes- als auch Landeszuständigkeiten, können sich Untersuchungsgegenstände überschneiden. Entscheidend bleibt die jeweilige verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit.
Kann ein Untersuchungsausschuss auch private Unternehmen untersuchen?
Der Schwerpunkt des Art. 44 GG liegt auf der parlamentarischen Kontrolle staatlichen Handelns. Das bedeutet jedoch nicht, dass private Personen oder Unternehmen niemals Gegenstand oder Teil einer Untersuchung sein können.
Private Vorgänge können für eine parlamentarische Untersuchung relevant werden, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit einem zulässigen Untersuchungsgegenstand des Bundestages besteht. Beispielsweise können Vertragsbeziehungen zwischen Bundesregierung und privaten Unternehmen oder die staatliche Aufsicht über Unternehmen Gegenstand der Untersuchung sein.
Dabei sind allerdings die Grundrechte der betroffenen Personen und Unternehmen zu beachten. Das parlamentarische Untersuchungsinteresse setzt Grundrechte nicht außer Kraft.
Wer ist Träger des Untersuchungsrechts?
Träger des Untersuchungsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Deutsche Bundestag als Ganzes.
Der Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Bundestages. Er übt die Untersuchungsbefugnisse innerhalb des ihm erteilten Untersuchungsauftrags für das Parlament aus.
Das ist unter anderem deshalb bedeutsam, weil eine unzulässige Beschränkung der Beweiserhebung nicht lediglich Rechte des Ausschusses betrifft. Sie kann das Untersuchungsrecht des Bundestages selbst verletzen.
Welche Befugnisse hat ein Untersuchungsausschuss?
Ein Untersuchungsausschuss besitzt erheblich stärkere Aufklärungsbefugnisse als ein gewöhnlicher Bundestagsausschuss.
Er kann insbesondere:
- Zeugen laden und vernehmen,
- Sachverständige anhören,
- Akten und andere Unterlagen anfordern,
- Urkunden und sonstige Beweismittel auswerten,
- Augenschein einnehmen und
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwangsmittel einsetzen.
Diese Befugnisse werden vor allem durch Art. 44 GG und das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert.
Kann ein Untersuchungsausschuss Zeugen zum Erscheinen zwingen?
Ja.
Nach § 20 PUAG sind ordnungsgemäß geladene Zeugen verpflichtet, vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen.
Bleibt ein Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung aus, kann der Ausschuss ihm nach § 21 PUAG die entstandenen Kosten auferlegen, ein Ordnungsgeld festsetzen und seine zwangsweise Vorführung anordnen.
Der Untersuchungsausschuss ist deshalb nicht darauf angewiesen, dass mögliche Zeugen freiwillig mitwirken.
Müssen Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss die Wahrheit sagen?
Ja.
Vor der Vernehmung werden Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Die parlamentarische Zeugenvernehmung ist damit keine unverbindliche politische Befragung. Wer als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuss aussagt, unterliegt gesetzlichen Aussagepflichten und kann sich bei vorsätzlich falschen Angaben strafbar machen.
Kann ein Zeuge die Aussage verweigern?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Art. 44 Abs. 2 GG ordnet an, dass auf die Beweiserhebung die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden. Das Untersuchungsausschussgesetz verweist deshalb insbesondere auf strafprozessuale Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte.
So können beispielsweise bestimmte Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Außerdem kann ein Zeuge die Antwort auf Fragen verweigern, wenn er sich oder bestimmte Angehörige durch die Antwort der Gefahr einer strafrechtlichen oder vergleichbaren Verfolgung aussetzen würde.
Ein Untersuchungsausschuss darf also niemanden dazu zwingen, sich selbst strafrechtlich zu belasten.
Darf ein Zeuge einen Rechtsanwalt mitbringen?
Ja.
Das Untersuchungsausschussgesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Zeuge einen rechtlichen Beistand seines Vertrauens zur Vernehmung hinzuziehen darf.
Das ist angesichts der möglichen rechtlichen Folgen einer Aussage von erheblicher Bedeutung. Untersuchungsausschüsse befassen sich nicht selten mit Sachverhalten, die gleichzeitig Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder gerichtlicher Verfahren sind.
Kann ein Untersuchungsausschuss Akten der Bundesregierung verlangen?
Ja. Das Recht auf Aktenvorlage gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechts.
Nach § 18 PUAG sind die Bundesregierung, Bundesbehörden sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet, dem Ausschuss die den Untersuchungsgegenstand betreffenden sächlichen Beweismittel und insbesondere Akten vorzulegen.
Der Ausschuss muss sich grundsätzlich nicht mit einer bloßen Zusammenfassung oder Aktenauskunft der Bundesregierung zufriedengeben. Er soll die einschlägigen Akten selbst auswerten und beurteilen können, welche Bestandteile für seine Untersuchung erheblich sind.
Muss bereits feststehen, dass eine angeforderte Akte wichtige Beweise enthält?
Nein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei einem Aktenvorlageverlangen nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen tatsächlich entscheidungserhebliches Material enthalten.
Es genügt grundsätzlich, dass die Akten Hinweise enthalten könnten, die für den Untersuchungsgegenstand relevant sind. Andernfalls entstünde ein Zirkelschluss: Der Ausschuss müsste den Inhalt einer Akte bereits kennen, um sie überhaupt anfordern zu dürfen.
Gerade deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Akten als besonders wichtiges Beweismittel parlamentarischer Untersuchungen hervorgehoben.
Darf die Bundesregierung Akten zurückhalten?
Unter bestimmten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ja. Ein pauschales Recht zur Verweigerung besteht jedoch nicht.
Grenzen können sich insbesondere aus Grundrechten Dritter, aus überwiegenden Staatswohlbelangen oder aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ergeben.
Die Bundesregierung darf eine Aktenvorlage aber nicht lediglich deshalb verweigern, weil die darin enthaltenen Informationen politisch unangenehm sind oder Regierungshandeln in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen.
Eine Ablehnung muss nach dem Untersuchungsausschussgesetz begründet werden und kann gerichtlich beziehungsweise verfassungsgerichtlich überprüft werden.
Was ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung?
Die Gewaltenteilung ist nicht nur Grundlage parlamentarischer Kontrolle, sondern setzt dieser Kontrolle zugleich Grenzen.
Die Bundesregierung benötigt einen geschützten Bereich eigenständiger Willensbildung. Dazu können insbesondere interne Beratungen im Kabinett sowie bestimmte laufende Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse gehören. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diesen Bereich als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Besonders geschützt ist grundsätzlich die noch laufende Willensbildung der Regierung. Parlamentarische Kontrolle richtet sich typischerweise auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Bei abgeschlossenen Vorgängen führt die bloße Berührung interner Regierungsberatungen dagegen nicht automatisch zur Geheimhaltung. Hier kann eine Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung erforderlich sein.
Was hat das Bundesverfassungsgericht im Flick-Untersuchungsausschuss entschieden?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 zum sogenannten Flick-Untersuchungsausschuss gehört zu den Grundsatzentscheidungen des parlamentarischen Untersuchungsrechts.
Das Gericht stellte heraus, dass das parlamentarische Untersuchungsrecht ein wesentliches Kontrollinstrument des Bundestages ist und grundsätzlich auch einen Anspruch auf Vorlage einschlägiger Regierungsakten umfasst.
Zugleich entwickelte das Gericht wesentliche Grundsätze zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die parlamentarische Kontrolle darf nicht dazu führen, dass das Parlament an laufenden internen Entscheidungsprozessen der Regierung faktisch mitregiert.
Die Entscheidung prägt das Verhältnis zwischen parlamentarischem Informationsinteresse und Regierungsautonomie bis heute.
Was hat das Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss entschieden?
Mit Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – entschied das Bundesverfassungsgericht über Informationsverweigerungen gegenüber dem sogenannten BND-Untersuchungsausschuss.
Das Gericht stellte fest, dass die Bundesregierung das Untersuchungsrecht des Bundestages teilweise verletzt hatte. Einschränkungen von Aussagegenehmigungen und die Verweigerung von Unterlagen dürfen das parlamentarische Beweiserhebungsrecht nicht unverhältnismäßig verkürzen.
Das Gericht betonte zugleich, dass bei abgeschlossenen Vorgängen eine Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht pauschal möglich ist. Vielmehr kann eine konkrete Abwägung erforderlich sein.
Was gilt bei Geheimnissen ausländischer Nachrichtendienste?
Auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten kann erhebliche Staatswohlinteressen berühren. Daraus folgt jedoch kein automatischer Vorrang der Geheimhaltung gegenüber dem Untersuchungsrecht.
Im Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 – stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Bundesregierung Rechte des Bundestages aus Art. 44 GG verletzt hatte, indem sie einem Untersuchungsausschuss bestimmte Akten unter Berufung auf Geheimschutzbelange ausländischer Staaten nicht vollständig vorgelegt hatte.
Die Regierung muss auch in sicherheits- und nachrichtendienstlich sensiblen Bereichen nachvollziehbar darlegen, weshalb eine Informationsverweigerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Gibt es dennoch absolute Grenzen bei Nachrichtendiensten?
Auch Untersuchungsausschüsse können nicht jede Information uneingeschränkt verlangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat etwa im Beschluss vom 16. Dezember 2020 zum Amri-Untersuchungsausschuss deutlich gemacht, dass bei der Identität und Arbeitsweise von Quellen der Nachrichtendienste besonders gewichtige Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen bestehen können.
Parlamentarisches Aufklärungsinteresse und entgegenstehende Verfassungsgüter müssen daher im konkreten Fall miteinander in Ausgleich gebracht werden. Art. 44 GG gewährt starke, aber keine grenzenlosen Informationsrechte.
Ist die Beweisaufnahme eines Untersuchungsausschusses öffentlich?
Grundsätzlich ja.
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Untersuchungsausschuss die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung erhebt.
Das Untersuchungsausschussgesetz unterscheidet jedoch zwischen Beweisaufnahme und interner Beratung. Nach § 13 PUAG erfolgt die Beweiserhebung grundsätzlich öffentlich. Die Beratungen und Beschlussfassungen des Ausschusses sind dagegen nach § 12 PUAG nicht öffentlich.
Ein Untersuchungsausschuss tagt daher nicht insgesamt öffentlich. Öffentlich ist grundsätzlich die eigentliche Beweiserhebung, beispielsweise die Vernehmung eines Zeugen.
Kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden?
Ja. Schon Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG sieht dies ausdrücklich vor.
Das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert die möglichen Gründe. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn schutzwürdige Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten betroffen sind, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, Geschäfts- oder Steuergeheimnisse berührt werden oder besondere Gründe des Bundes- oder Landeswohls entgegenstehen.
Die Öffentlichkeit darf nicht willkürlich ausgeschlossen werden. Die Entscheidung muss sich an den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Schutzinteressen orientieren.
Dürfen öffentliche Zeugenvernehmungen live im Fernsehen übertragen werden?
Nicht ohne Weiteres.
Nach § 13 Abs. 1 PUAG sind Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen während der öffentlichen Beweisaufnahme grundsätzlich nicht zulässig.
Der Ausschuss kann hiervon unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Für eine Ausnahme vom Verbot der Ton- und Bildaufnahmen beziehungsweise -übertragungen verlangt das Gesetz eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder sowie die Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.
„Öffentlich“ im Sinne des Art. 44 GG bedeutet daher nicht automatisch „live übertragen“.
Warum verweist Art. 44 Abs. 2 GG auf den Strafprozess?
Ein Untersuchungsausschuss soll Tatsachen zuverlässig aufklären können. Dafür benötigt er geordnete Verfahren zur Ladung und Vernehmung von Zeugen, zum Umgang mit Sachverständigen und zur Erhebung weiterer Beweismittel.
Art. 44 Abs. 2 GG ordnet deshalb an, dass die Vorschriften über den Strafprozess auf die Beweiserhebung sinngemäß Anwendung finden.
Der Untersuchungsausschuss wird dadurch jedoch nicht zu einem Strafgericht oder zu einer Staatsanwaltschaft. Die strafprozessualen Regeln werden nur entsprechend angewendet, soweit dies mit dem parlamentarischen Untersuchungsverfahren vereinbar ist.
Kann ein Untersuchungsausschuss jemanden verurteilen?
Nein.
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss darf keine strafrechtlichen Urteile fällen, keine Freiheitsstrafe verhängen und keine zivilrechtliche Haftung verbindlich feststellen.
Seine Aufgabe besteht in parlamentarischer Sachaufklärung und politischer Kontrolle.
Ergeben sich während einer Untersuchung Anhaltspunkte für Straftaten, können diese für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden relevant sein. Über strafrechtliche Schuld entscheidet aber ausschließlich die zuständige Gerichtsbarkeit.
Was bedeutet Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG für das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis?
Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG stellt ausdrücklich klar, dass das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleibt.
Ein Untersuchungsausschuss erhält durch die sinngemäße Anwendung strafprozessualer Vorschriften also nicht automatisch dieselben Eingriffsbefugnisse wie Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere darf er nicht allein aufgrund von Art. 44 GG selbst Telekommunikation überwachen oder Post beschlagnahmen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits rechtmäßig vorhandene Unterlagen, die Informationen aus geschützter Kommunikation enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel vorgelegt und verwertet werden dürfen. Hier können schwierige Abwägungsfragen entstehen.
Was bedeutet die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe?
Nach Art. 44 Abs. 3 GG sind Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, Untersuchungsausschüssen Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Die Vorschrift stellt sicher, dass ein Untersuchungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben nicht an Behörden- oder Zuständigkeitsgrenzen scheitert.
Die Hilfe kann beispielsweise in der Vorlage von Unterlagen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen bestehen. Das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert diese Verpflichtung.
Auch die Rechts- und Amtshilfe bleibt allerdings an die Verfassung und die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
Welche Rechte hat die Minderheit innerhalb des Untersuchungsausschusses?
Der Schutz der parlamentarischen Minderheit endet nicht mit der Einsetzung des Ausschusses.
Nach § 17 Abs. 2 PUAG müssen Beweise grundsätzlich erhoben werden, wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder dies beantragt. Eine Ablehnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beweiserhebung unzulässig oder das Beweismittel auch mit den vorgesehenen Zwangsmitteln unerreichbar ist.
Lehnt die Ausschussmehrheit eine beantragte Beweiserhebung ab, bestehen gesetzlich geregelte Rechtsschutzmöglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs; bei bestimmten Konflikten über die Aktenvorlage durch die Bundesregierung kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Die Mehrheit soll die Untersuchung daher nicht dadurch vereiteln können, dass sie sämtliche Beweisanträge der Minderheit ablehnt.
Kann die Ausschussmehrheit die Untersuchung verzögern?
Eine gezielte Vereitelung des Minderheitenrechts durch Verzögerung ist mit Art. 44 GG nicht vereinbar.
Das Untersuchungsrecht ist an die jeweilige Wahlperiode gebunden und muss deshalb effektiv ausgeübt werden können. Eine Verzögerung kann praktisch dieselbe Wirkung haben wie die Ablehnung einer Untersuchung oder Beweiserhebung.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt daher auch Verzögerungswirkungen bei der Prüfung, ob parlamentarische Untersuchungsrechte verletzt worden sind.
Was passiert am Ende eines Untersuchungsausschusses?
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Ausschuss dem Bundestag grundsätzlich einen schriftlichen Bericht.
Der Bericht enthält insbesondere die Darstellung des Verfahrens und der ermittelten Tatsachen sowie die politische Bewertung durch den Ausschuss. Können sich Mehrheit und Minderheit nicht auf eine gemeinsame Bewertung verständigen, können abweichende Auffassungen in den Bericht aufgenommen werden.
Der Abschlussbericht ist kein Gerichtsurteil. Er kann aber erhebliche politische Folgen haben, etwa Rücktritte, Gesetzesänderungen, Verwaltungsreformen oder weitere parlamentarische Initiativen auslösen.
Was geschieht, wenn die Wahlperiode endet, bevor die Untersuchung abgeschlossen ist?
Mit dem Ende der Wahlperiode endet grundsätzlich auch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Es gilt das sogenannte Prinzip der Diskontinuität.
Ein neu gewählter Bundestag übernimmt einen Untersuchungsausschuss der vorherigen Wahlperiode nicht automatisch.
Soll der Gegenstand weiter untersucht werden, muss der neue Bundestag grundsätzlich erneut einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Was bedeutet Art. 44 Abs. 4 GG?
Art. 44 Abs. 4 GG grenzt parlamentarische Untersuchung und gerichtliche Rechtsprechung voneinander ab.
Nach Satz 1 sind die Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses der richterlichen Erörterung entzogen. Gerichte sollen also nicht darüber urteilen, ob die politischen Schlussfolgerungen eines Untersuchungsausschusses inhaltlich richtig sind.
Nach Satz 2 sind Gerichte zugleich ausdrücklich frei, den untersuchten Sachverhalt selbständig zu würdigen und zu beurteilen.
Ein Untersuchungsausschuss kann einem Strafgericht deshalb nicht verbindlich vorgeben, dass eine bestimmte Person schuldig oder unschuldig sei.
Sind Untersuchungsausschüsse damit vollständig jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen?
Nein. Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG bedeutet nicht, dass sämtliche Handlungen eines Untersuchungsausschusses gerichtlich unangreifbar wären.
Das Untersuchungsausschussgesetz sieht ausdrücklich gerichtlichen Rechtsschutz in verschiedenen Verfahrenssituationen vor. Beispielsweise können Streitigkeiten über bestimmte Beweiserhebungen oder Zwangsmittel dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgelegt werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht kann in Organstreitverfahren über die Reichweite parlamentarischer Untersuchungsrechte entscheiden.
Art. 44 Abs. 4 GG verhindert vor allem, dass Gerichte an die politische Sachverhaltsbewertung des Ausschusses gebunden wären oder diese als solche nachträglich ersetzen.
Kann parallel zum Untersuchungsausschuss ein Strafverfahren laufen?
Ja. Parlamentarische Untersuchung und strafrechtliche Ermittlungen verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Ein Untersuchungsausschuss untersucht insbesondere politische Verantwortung und parlamentarisch relevante Sachverhalte. Staatsanwaltschaft und Strafgerichte prüfen dagegen individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Beide Verfahren können deshalb denselben Lebenssachverhalt gleichzeitig untersuchen.
Daraus können allerdings praktische und rechtliche Spannungen entstehen, etwa beim Schutz laufender Ermittlungen, bei Aussageverweigerungsrechten oder beim Umgang mit Beweismitteln.
Ist ein Untersuchungsausschuss an die Unschuldsvermutung gebunden?
Ein Untersuchungsausschuss ist kein Strafgericht. Gleichwohl muss er die Grundrechte betroffener Personen und rechtsstaatliche Grundsätze beachten.
Gerade bei öffentlichkeitswirksamen Untersuchungen besteht die Gefahr, dass politische Bewertungen faktisch wie ein Schuldurteil wahrgenommen werden. Der Ausschuss darf seine parlamentarische Kontrollfunktion deshalb nicht dazu missbrauchen, Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren strafrechtlich vorzuverurteilen.
Für die Feststellung strafrechtlicher Schuld bleiben allein die zuständigen Gerichte verantwortlich.
Welche Rechte haben Personen, die von einem Untersuchungsausschuss betroffen sind?
Auch Untersuchungsausschüsse sind an die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip gebunden.
Zeugen besitzen insbesondere gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte und können einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. Das Untersuchungsausschussgesetz enthält darüber hinaus Vorschriften zum rechtlichen Gehör für Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können.
Das parlamentarische Aufklärungsinteresse rechtfertigt deshalb keine schrankenlose Behandlung betroffener Personen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Untersuchungsausschuss und einem normalen Bundestagsausschuss?
Ein gewöhnlicher Fachausschuss begleitet dauerhaft einen bestimmten Politikbereich, berät Gesetzentwürfe und bereitet Entscheidungen des Bundestages vor.
Ein Untersuchungsausschuss wird dagegen für einen konkreten Untersuchungsgegenstand eingesetzt und besitzt besondere Beweiserhebungsbefugnisse. Er kann beispielsweise Zeugen verpflichtend laden und Akten anfordern.
Seine besondere Stellung folgt unmittelbar aus Art. 44 GG und wird durch das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert.
Was ist der Unterschied zwischen einem Untersuchungsausschuss und einer Enquete-Kommission?
Eine Enquete-Kommission soll komplexe gesellschaftliche, technische oder politische Zukunftsfragen untersuchen und Handlungsempfehlungen entwickeln. Sie kann neben Abgeordneten auch externe Sachverständige als Mitglieder einbeziehen.
Ein Untersuchungsausschuss dient dagegen der Aufklärung eines konkreten Sachverhalts und verfügt über hoheitliche Beweiserhebungsbefugnisse.
Vereinfacht gesagt: Eine Enquete-Kommission soll vor allem Erkenntnisse und Konzepte für die Zukunft entwickeln; ein Untersuchungsausschuss soll konkrete Vorgänge aufklären und politische Verantwortung sichtbar machen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Parlamentarischen Kontrollgremium?
Das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d GG dient der laufenden parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes.
Ein Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG wird dagegen für einen konkret abgegrenzten Untersuchungsgegenstand eingesetzt und besitzt besondere Beweiserhebungsbefugnisse.
Beide Instrumente können sich inhaltlich berühren, wenn ein Untersuchungsausschuss Vorgänge aus dem Bereich der Nachrichtendienste untersucht. Ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben und Verfahrensregeln bleiben jedoch unterschiedlich.
Welche Besonderheit gilt für Untersuchungen im Verteidigungsbereich?
Für den Verteidigungsbereich enthält Art. 45a GG eine Sonderregelung.
Der Verteidigungsausschuss besitzt selbst die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss er eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung machen.
Art. 45a Abs. 3 GG bestimmt ausdrücklich, dass Art. 44 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung findet.
Für parlamentarische Untersuchungen in Verteidigungsangelegenheiten ist deshalb die besondere Konstruktion des Art. 45a GG zu beachten.
Kann ein Untersuchungsausschuss die Bundesregierung politisch stürzen?
Nicht unmittelbar.
Ein Untersuchungsausschuss kann keine Bundesregierung oder keinen Bundesminister selbst aus dem Amt entfernen. Seine Aufgabe besteht in der Aufklärung und politischen Bewertung.
Seine Erkenntnisse können jedoch erhebliche politische Konsequenzen auslösen. Sie können beispielsweise zu Rücktritten, parlamentarischen Anträgen oder zu einem Vertrauensverlust innerhalb einer Regierungsmehrheit führen.
Die verfassungsrechtlichen Verfahren für einen Wechsel des Bundeskanzlers oder das Ende einer Bundesregierung richten sich jedoch nach anderen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 67 und Art. 68 GG.
Welche Bedeutung hat Art. 44 GG für die Gewaltenteilung?
Art. 44 GG zeigt besonders deutlich, dass Gewaltenteilung nach dem Grundgesetz nicht bloß Trennung, sondern auch gegenseitige Kontrolle bedeutet.
Der Bundestag darf die Bundesregierung kontrollieren und benötigt dafür Zugang zu Informationen. Die Regierung kann sich parlamentarischer Aufklärung nicht allein mit dem Hinweis entziehen, Parlament und Exekutive seien unterschiedliche Gewalten.
Gleichzeitig begrenzt gerade die Gewaltenteilung das Untersuchungsrecht. Die Bundesregierung muss einen eigenen Bereich verantwortlicher Willensbildung behalten.
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Gewaltenteilungsgrundsatz deshalb als Grund und Grenze parlamentarischer Informations- und Kontrollrechte.
Welche Bedeutung hat Art. 44 GG für die Demokratie?
Demokratische Verantwortlichkeit setzt Information voraus. Bürger können Regierungshandeln nur dann politisch bewerten, wenn wesentliche Vorgänge aufgeklärt und öffentlich diskutiert werden können.
Untersuchungsausschüsse schaffen dafür ein besonders wirkungsvolles Verfahren. Sie ermöglichen es auch einer parlamentarischen Minderheit, eine Untersuchung gegen den Willen der Regierungsmehrheit durchzusetzen und Beweise zu erheben.
Art. 44 GG schützt damit nicht nur die Rechte des Bundestages. Die Vorschrift trägt wesentlich zu Transparenz, öffentlicher Verantwortlichkeit und politischer Kontrolle im demokratischen Staat bei.
Wie ist Art. 44 GG historisch einzuordnen?
Parlamentarische Untersuchungsrechte haben in Deutschland eine lange Tradition. Bereits die Weimarer Reichsverfassung kannte ein ausgeprägtes Minderheitenrecht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen.
Der Parlamentarische Rat übernahm den Grundgedanken eines starken parlamentarischen Untersuchungsrechts in das Grundgesetz. Die Erfahrungen mit Machtkonzentration und mangelnder parlamentarischer Kontrolle während der nationalsozialistischen Diktatur unterstrichen die Bedeutung wirksamer Kontrollinstrumente.
Eine wesentliche einfachgesetzliche Konkretisierung erfolgte 2001 mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – dem Untersuchungsausschussgesetz (PUAG).
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 44 GG steht insbesondere mit der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, den Rechten seiner Mitglieder und den besonderen Kontrollorganen des Grundgesetzes in Verbindung. Art. 45a GG enthält eine Sonderregelung für Untersuchungen im Verteidigungsbereich. Art. 45d GG regelt das Parlamentarische Kontrollgremium für die Nachrichtendienste. Art. 43 GG betrifft die Möglichkeit des Bundestages, Mitglieder der Bundesregierung zur Anwesenheit zu verpflichten. Bei der Beweiserhebung sind zudem die Grundrechte betroffener Personen zu beachten.
- Art. 38 GG – Status, Mitwirkungsrechte und parlamentarische Stellung der Bundestagsabgeordneten
- Art. 43 GG – Zitierrecht des Bundestages gegenüber Mitgliedern der Bundesregierung
- Art. 45a GG – Verteidigungsausschuss und seine besonderen Untersuchungsrechte
- Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
- Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Art. 44 Abs. 2 GG ausdrücklich unberührt lässt
- Art. 20 GG – Demokratieprinzip und Gewaltenteilung als Grundlage parlamentarischer Kontrolle
Rechtsprechung zu Art. 44 GG
- BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100 – Flick-Untersuchungsausschuss: Aktenvorlage, parlamentarisches Untersuchungsrecht und Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
- BVerfG, Beschluss vom 22. August 2000 – 2 BvE 2/94 – Untersuchungsausschuss Treuhandanstalt: Reichweite des parlamentarischen Anspruchs auf Aktenvorlage
- BVerfG, Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 – BND-Untersuchungsausschuss: Beweiserhebungsrecht, Aktenvorlage, Aussagegenehmigungen und Grenzen durch Staatswohl und exekutive Eigenverantwortung
- BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 – NSA-Untersuchungsausschuss: Aktenvorlage und Geheimhaltungsinteressen ausländischer Nachrichtendienste
- BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18, BVerfGE 156, 270 – Amri-Untersuchungsausschuss: parlamentarisches Informationsinteresse und Schutz nachrichtendienstlicher Quellen
Fachartikel zu Art. 44 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Rechtsgrundlagen und Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
- Deutscher Bundestag – Rechte der parlamentarischen Minderheiten, insbesondere bei Einsetzung und Arbeit von Untersuchungsausschüssen
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Öffentlichkeit der Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Art. 44 Abs. 2 GG und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bei parlamentarischen Untersuchungen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 44 GG.