Titel Grundgesetz

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Grundgesetz – Bedeutung, Entstehung und Verfassungsrang

Grundgesetz kurz erklärt

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält die grundlegenden Regeln über die staatliche Ordnung, die Verfassungsorgane, das Verhältnis zwischen Bund und Ländern sowie die Grundrechte. Es steht im Rang über dem einfachen Bundes- und Landesrecht und bindet die gesamte Staatsgewalt.

Die Bezeichnung „Grundgesetz“ geht auf die besondere Situation bei seiner Entstehung 1948 und 1949 zurück. Die westdeutschen Länder wollten mit der Schaffung einer neuen staatlichen Ordnung die Teilung Deutschlands nicht als endgültig erscheinen lassen. Deshalb wurde bewusst von einem „Grundgesetz“ und nicht von einer abschließenden gesamtdeutschen „Verfassung“ gesprochen. Seit der deutschen Einheit 1990 gilt das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk und ist unzweifelhaft die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Erläuterungen zum Begriff „Grundgesetz“

Was ist das Grundgesetz?

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die ranghöchste Rechtsordnung des deutschen Staates. Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, nach denen staatliche Gewalt ausgeübt werden darf, und bestimmt zugleich deren Grenzen.

Zu seinen zentralen Inhalten gehören die Grundrechte, die grundlegenden Staatsstrukturprinzipien sowie die Vorschriften über Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und die Verteilung staatlicher Aufgaben zwischen Bund und Ländern.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Grundgesetz ausdrücklich als „die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland“. Zugleich weist es darauf hin, dass das Grundgesetz ursprünglich als Provisorium konzipiert worden war, sich aber zu einer dauerhaften Verfassungsordnung entwickelt hat.

Ist das Grundgesetz eine Verfassung?

Ja. Rechtlich ist das Grundgesetz die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Bezeichnung „Grundgesetz“ ändert daran nichts.

Eine Verfassung bestimmt die grundlegende Ordnung eines Staates. Sie regelt insbesondere die Organisation und Ausübung der Staatsgewalt, legt die wesentlichen staatlichen Institutionen und Verfahren fest und schützt grundlegende Rechte des Einzelnen. Genau diese Funktionen erfüllt das Grundgesetz.

Der Ausdruck „Grundgesetz“ darf daher nicht so verstanden werden, als handele es sich lediglich um ein besonders wichtiges einfaches Gesetz. Das Grundgesetz steht vielmehr an der Spitze der innerstaatlichen deutschen Normenhierarchie.

Warum heißt die deutsche Verfassung „Grundgesetz“?

Die Bezeichnung erklärt sich aus der besonderen politischen Lage Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Die westlichen Besatzungsmächte forderten 1948 die Errichtung einer staatlichen Ordnung in den westlichen Besatzungszonen. Die westdeutschen Ministerpräsidenten wollten jedoch vermeiden, dass damit zugleich die Teilung Deutschlands als endgültig anerkannt wurde.

Deshalb sollten weder eine klassische „Verfassunggebende Versammlung“ noch eine ausdrücklich als endgültig verstandene „Verfassung“ geschaffen werden. Stattdessen trat ein „Parlamentarischer Rat“ zusammen, der ein „Grundgesetz“ ausarbeitete.

Mit diesen Begriffen sollte deutlich werden, dass die neue Ordnung zwar verbindliches Verfassungsrecht schaffen, eine spätere gesamtdeutsche Lösung aber nicht ausschließen sollte. Der Deutsche Bundestag beschreibt diese Wortwahl ausdrücklich als Ausdruck des ursprünglich provisorischen Charakters der westdeutschen Staatsgründung.

War das Grundgesetz ursprünglich nur als Provisorium gedacht?

Das Grundgesetz war als verbindliche Verfassung der neu entstehenden Bundesrepublik Deutschland konzipiert, sollte aber zunächst keine endgültige gesamtdeutsche Verfassung darstellen.

Dieser Übergangscharakter kam besonders deutlich in der ursprünglichen Präambel zum Ausdruck. Dort wurde das Grundgesetz als staatliche Ordnung „für eine Übergangszeit“ beschrieben. Zugleich blieb das gesamte deutsche Volk aufgefordert, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung zu vollenden.

Auch die ursprünglichen Fassungen von Art. 23 GG und Art. 146 GG waren auf eine spätere deutsche Einheit ausgerichtet. Art. 23 GG ermöglichte den Beitritt weiterer Teile Deutschlands zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Art. 146 GG sah vor, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verlieren sollte, wenn eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.

„Provisorium“ bedeutete daher nicht, dass das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nur eingeschränkt gegolten hätte. Seit seinem Inkrafttreten war es uneingeschränkt verbindliches Verfassungsrecht.

Rechnete man 1949 mit einer schnellen Wiedervereinigung?

Die Hoffnung auf eine spätere deutsche Einheit spielte bei der Entscheidung für den Namen „Grundgesetz“ eine zentrale Rolle. Die politische Entwicklung war 1948 und 1949 jedoch völlig offen.

Der Parlamentarische Rat ging davon aus, eine staatliche Ordnung für eine Übergangszeit zu schaffen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass allgemein mit einer Wiedervereinigung innerhalb weniger Jahre gerechnet worden wäre. Sicher war vielmehr nur, dass die Teilung Deutschlands aus Sicht der westdeutschen Verfassungsgeber nicht als endgültiger Zustand verfassungsrechtlich festgeschrieben werden sollte.

Gerade deshalb erscheint es präziser, vom bewusst offengehaltenen Übergangscharakter des Grundgesetzes zu sprechen als von der Erwartung einer unmittelbar bevorstehenden Wiedervereinigung.

Wer hat den Begriff „Grundgesetz“ gewählt?

Die Entscheidung für den Begriff entstand bereits im Sommer 1948 im Kreis der westdeutschen Ministerpräsidenten. Nachdem die westlichen Alliierten mit den sogenannten Frankfurter Dokumenten die Ausarbeitung einer Verfassung und die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung angeregt hatten, wollten die Ministerpräsidenten die dadurch drohende politische Verfestigung der deutschen Teilung vermeiden.

Sie schlugen deshalb statt einer verfassunggebenden Versammlung einen „Parlamentarischen Rat“ und statt einer Verfassung ein „Grundgesetz“ vor. Die westlichen Alliierten akzeptierten diese Konzeption schließlich. Der Parlamentarische Rat behielt die Bezeichnung anschließend bei.

Ist „Grundgesetz“ eine ungewöhnliche Bezeichnung für eine Verfassung?

Nicht vollständig. Der Ausdruck „Grundgesetz“ oder vergleichbare Begriffe wurden bereits historisch für grundlegende Vorschriften einer staatlichen Ordnung verwendet.

Die besondere Bedeutung der Bezeichnung in Deutschland ergibt sich deshalb weniger aus dem Wort selbst als aus den politischen Umständen des Jahres 1949. Der Name sollte gerade den Unterschied zwischen einer zunächst westdeutschen Verfassungsordnung und einer später möglichen gesamtdeutschen Verfassung verdeutlichen.

Wer hat das Grundgesetz ausgearbeitet?

Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet. Dieser trat erstmals am 1. September 1948 in Bonn zusammen und bestand aus 65 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Landesparlamenten der westdeutschen Länder gewählt worden waren. Hinzu kamen Berliner Vertreter ohne volles Stimmrecht.

Zum Präsidenten des Parlamentarischen Rates wurde Konrad Adenauer gewählt. Zu seinen Mitgliedern gehörten außerdem unter anderem Carlo Schmid, Theodor Heuss und Hermann von Mangoldt.

Eine wichtige Grundlage der Beratungen bildete der sogenannte Herrenchiemseer Verfassungsentwurf. Ein Sachverständigenkonvent der Länder hatte diesen im August 1948 auf Herrenchiemsee ausgearbeitet und damit wesentliche Vorarbeiten für den Parlamentarischen Rat geleistet.

Wer waren die „Mütter und Väter des Grundgesetzes“?

Als „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ werden regelmäßig die Mitglieder des Parlamentarischen Rates bezeichnet. Unter den 65 stimmberechtigten Mitgliedern befanden sich vier Frauen: Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Weber und Helene Wessel.

Besonders bekannt wurde Elisabeth Selbert durch ihren Einsatz für die Aufnahme des Satzes „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in Art. 3 Abs. 2 GG.

Die Bezeichnung „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ macht zugleich deutlich, dass das Grundgesetz nicht das Werk einer einzelnen Person oder Partei war. Es entstand aus intensiven politischen und staatsrechtlichen Beratungen und zahlreichen Kompromissen.

Wann wurde das Grundgesetz beschlossen?

Der Parlamentarische Rat beschloss das Grundgesetz am 8. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen. Die westlichen Militärgouverneure genehmigten den Entwurf am 12. Mai 1949.

Anschließend wurde das Grundgesetz den Volksvertretungen der Länder zur Annahme vorgelegt. Nach Art. 144 Abs. 1 GG genügte die Zustimmung durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder.

Am 23. Mai 1949 stellte der Parlamentarische Rat fest, dass diese Voraussetzung erfüllt war, fertigte das Grundgesetz aus und verkündete es. Nach Art. 145 Abs. 2 GG trat es mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Warum hat Bayern das Grundgesetz abgelehnt?

Bayern war das einzige Land, dessen Landtag dem Grundgesetz nicht zustimmte. In der Abstimmung vom 19./20. Mai 1949 lehnte der Bayerische Landtag das Grundgesetz mit 101 gegen 63 Stimmen bei neun Enthaltungen ab.

Der zentrale Kritikpunkt war die föderale Ausgestaltung der neuen Bundesrepublik. Große Teile der CSU hielten das Grundgesetz für zu zentralistisch und insbesondere die Stellung der Länder und des Bundesrates für zu schwach.

Gleichzeitig entschied der Bayerische Landtag mit großer Mehrheit, die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes auch für Bayern anzuerkennen, wenn die nach Art. 144 GG erforderliche Zweidrittelmehrheit der Länder erreicht würde. Genau dies geschah. Das Grundgesetz galt deshalb von Anfang an auch in Bayern.

Warum konnte das Grundgesetz trotz der Ablehnung Bayerns in Kraft treten?

Art. 144 Abs. 1 GG verlangte nicht die Zustimmung sämtlicher beteiligter Länder. Das Grundgesetz sollte bereits dann angenommen sein, wenn die Volksvertretungen von zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder zustimmten.

Diese Mehrheit wurde auch ohne die Zustimmung Bayerns erreicht. Die Ablehnung durch den Bayerischen Landtag verhinderte das Inkrafttreten des Grundgesetzes daher nicht.

Dass das Grundgesetz auch für Bayern gelten würde, war vom Bayerischen Landtag ausdrücklich anerkannt worden. Deshalb besteht kein verfassungsrechtlicher Sonderstatus Bayerns gegenüber dem Grundgesetz.

Wurde das Grundgesetz vom deutschen Volk beschlossen?

Das Grundgesetz wurde 1949 nicht in einer unmittelbaren Volksabstimmung beschlossen. Der Text wurde vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und anschließend von den Volksvertretungen der Länder nach Maßgabe des Art. 144 GG angenommen.

Auch der Verzicht auf ein Verfassungsreferendum hing mit dem politischen Übergangscharakter der westdeutschen Staatsgründung zusammen. Eine Volksabstimmung über eine ausdrücklich westdeutsche Verfassung hätte den Eindruck verstärken können, die deutsche Teilung werde dauerhaft akzeptiert.

Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Grundgesetz eine demokratische Legitimation fehlt. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates wurden von demokratisch gewählten Landesparlamenten bestimmt. Hinzu kommt die jahrzehntelange demokratische Entwicklung auf Grundlage des Grundgesetzes und dessen Fortgeltung für das gesamte deutsche Volk nach der Wiedervereinigung.

Welche Bedeutung hatte die deutsche Teilung für das Grundgesetz?

Die deutsche Teilung prägte nicht nur den Namen des Grundgesetzes, sondern auch mehrere seiner ursprünglichen Bestimmungen.

Die Bundesrepublik verstand sich zunächst nicht als endgültige staatliche Ordnung nur für Westdeutschland. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag von 1973 heraus, dass die damaligen Verfassungsorgane verpflichtet waren, am Ziel der deutschen Einheit festzuhalten und rechtliche Möglichkeiten für eine Wiedervereinigung offenzuhalten.

Das Grundgesetz enthielt damit eine bewusste verfassungsrechtliche Offenheit für die spätere Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands.

Wie wurde die deutsche Einheit 1990 verfassungsrechtlich verwirklicht?

Für die Herstellung der deutschen Einheit bestanden 1990 im Wesentlichen zwei verfassungsrechtliche Wege. Nach dem damaligen Art. 23 GG konnten weitere Teile Deutschlands dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Daneben eröffnete Art. 146 GG die Möglichkeit, das Grundgesetz durch eine vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene neue Verfassung abzulösen.

Die deutsche Einheit wurde über den Beitrittsweg verwirklicht. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 traten die auf dem Gebiet der DDR wiedererrichteten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der östliche Teil Berlins dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei.

Damit wurde das Grundgesetz zur Verfassung des wiedervereinigten Deutschlands. Zugleich wurde es im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag an die neue staatsrechtliche Situation angepasst.

Warum wurde 1990 keine neue Verfassung nach Art. 146 GG beschlossen?

Art. 146 GG eröffnete die Möglichkeit, anlässlich der deutschen Einheit eine neue Verfassung auszuarbeiten und vom deutschen Volk beschließen zu lassen. Verfassungsrechtlich zwingend war dieser Weg jedoch nicht.

Politisch entschieden sich die beteiligten Akteure für die Herstellung der deutschen Einheit nach dem damaligen Art. 23 GG. Dadurch konnte die staatliche Einheit auf Grundlage der bereits bestehenden und bewährten Verfassungsordnung der Bundesrepublik hergestellt werden.

Das Grundgesetz wurde deshalb nicht durch eine neue Verfassung ersetzt, sondern auf das vereinte Deutschland erstreckt und teilweise geändert.

Ist das Grundgesetz seit 1990 eine gesamtdeutsche Verfassung?

Ja. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.

Dies wird bereits in der heutigen Präambel ausdrücklich festgestellt. Dort heißt es, dass die Deutschen in den dort genannten Ländern „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ haben und das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk gilt.

Auch Art. 146 GG stellt heute ausdrücklich fest, dass das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.

Der ursprünglich mit dem Namen „Grundgesetz“ verbundene territoriale Übergangscharakter ist damit entfallen.

Warum heißt das Grundgesetz seit der Wiedervereinigung weiterhin „Grundgesetz“?

Eine Umbenennung war verfassungsrechtlich nicht erforderlich. „Grundgesetz“ war bis 1990 längst zur etablierten Bezeichnung der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geworden.

Die deutsche Einheit führte daher nicht dazu, dass der historische Name aufgegeben wurde. Stattdessen wurde das Grundgesetz in seiner bestehenden Form weitergeführt und an die neue gesamtdeutsche Situation angepasst.

Aus einer 1949 bewusst provisorisch klingenden Bezeichnung entwickelte sich damit der traditionelle Eigenname der deutschen Verfassung.

Kann das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt werden?

Art. 146 GG sieht diese Möglichkeit weiterhin ausdrücklich vor. Danach verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Art. 146 GG enthält allerdings kein vollständiges Verfahren für einen solchen verfassunggebenden Prozess. Die Vorschrift bestimmt insbesondere nicht, wer einen neuen Verfassungsentwurf erarbeiten müsste und auf welchem konkreten Weg die Entscheidung des deutschen Volkes herbeizuführen wäre.

Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt das Grundgesetz uneingeschränkt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Was ist der Unterschied zwischen einer Änderung des Grundgesetzes und einer neuen Verfassung?

Eine Änderung des Grundgesetzes erfolgt innerhalb der bestehenden Verfassungsordnung. Dafür gelten die Voraussetzungen des Art. 79 GG. Insbesondere sind grundsätzlich Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Zudem enthält Art. 79 Abs. 3 GG die sogenannte Ewigkeitsgarantie. Danach dürfen insbesondere die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung des Grundgesetzes nicht beseitigt werden.

Art. 146 GG betrifft dagegen nicht die Änderung, sondern die Ablösung des bestehenden Grundgesetzes durch eine neue Verfassung auf Grundlage der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes.

Kann das Grundgesetz einfach abgeschafft werden?

Nein. Ein gewöhnliches Bundesgesetz kann das Grundgesetz weder aufheben noch außer Kraft setzen.

Auch eine verfassungsändernde Mehrheit kann das Grundgesetz nicht beliebig umgestalten. Änderungen müssen Art. 79 GG entsprechen, und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten fundamentalen Verfassungsgrundsätze sind einer Änderung entzogen.

Eine Ablösung des Grundgesetzes durch eine vollständig neue Verfassung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 146 GG vorgesehen.

Was regelt das Grundgesetz?

Das Grundgesetz enthält zunächst in Art. 1 bis 19 GG die Grundrechte. Sie schützen unter anderem die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichheit, Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Eigentum.

Der weitaus größere Teil des Grundgesetzes gehört jedoch zum Staatsorganisationsrecht. Er bestimmt unter anderem die Staatsstrukturprinzipien, das Verhältnis von Bund und Ländern, Zusammensetzung und Befugnisse der Verfassungsorgane, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Finanzwesen und Verteidigungsfall.

Das Grundgesetz ist deshalb weit mehr als ein Katalog von Grundrechten. Es bildet den rechtlichen Bauplan des gesamten Staates.

Welche Staatsprinzipien legt das Grundgesetz fest?

Besondere Bedeutung besitzt Art. 20 GG. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Aus Art. 20 GG und weiteren Vorschriften ergeben sich insbesondere das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und das republikanische Prinzip.

Diese grundlegenden Strukturentscheidungen prägen die gesamte Verfassungsordnung. Die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze sind durch Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützt und können auch mit einer verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit nicht abgeschafft werden.

Warum stehen die Grundrechte am Anfang des Grundgesetzes?

Die Stellung der Grundrechte am Beginn des Grundgesetzes ist eine bewusste verfassungsrechtliche Entscheidung und eine Reaktion auf die Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur.

Bereits Art. 1 GG stellt die Menschenwürde an die Spitze der Verfassungsordnung. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Damit unterscheiden sich die Grundrechte des Grundgesetzes grundlegend von bloßen politischen Programmsätzen. Sie sind unmittelbar verbindlicher Maßstab staatlichen Handelns.

Warum steht das Grundgesetz über anderen deutschen Gesetzen?

Das Grundgesetz besitzt Verfassungsrang. Bundes- und Landesgesetze sowie sonstige innerstaatliche Rechtsnormen müssen mit ihm vereinbar sein.

Das zeigt sich unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG. Danach ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, während vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

Ein Gesetz, das gegen das Grundgesetz verstößt, kann daher verfassungswidrig sein. Unter den jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entscheidet insbesondere das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz.

Wer ist an das Grundgesetz gebunden?

Das Grundgesetz bindet die gesamte deutsche Staatsgewalt. Gesetzgeber, Regierungen, Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen die Vorgaben der Verfassung beachten.

Für die Grundrechte ergibt sich dies besonders deutlich aus Art. 1 Abs. 3 GG. Danach binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Auch die Verfassungsorgane des Bundes können sich nicht außerhalb der Verfassungsordnung bewegen. Ihre Befugnisse bestehen nur in dem Umfang, in dem das Grundgesetz sie vorsieht oder zulässt.

Wer entscheidet, was das Grundgesetz bedeutet?

Alle staatlichen Organe müssen das Grundgesetz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auslegen und anwenden. Eine besondere Stellung besitzt jedoch das Bundesverfassungsgericht.

Es entscheidet in den ihm durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz zugewiesenen Verfahren verbindlich über verfassungsrechtliche Streitfragen. Dazu gehören beispielsweise Verfassungsbeschwerden, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten und Normenkontrollverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet sich nicht selbst als politischen Gesetzgeber, ist aber zur letztverbindlichen Interpretation des Grundgesetzes berufen. Deshalb wird es häufig als „Hüter der Verfassung“ oder „Hüter des Grundgesetzes“ bezeichnet.

Kann ein Gericht ein verfassungswidriges Gesetz einfach ignorieren?

Nein. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit dem Grundgesetz, darf es ein nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Parlamentsgesetz grundsätzlich nicht selbst verwerfen.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es ein Bundes- oder Landesgesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig hält.

Die sogenannte Verwerfungskompetenz für formelle nachkonstitutionelle Gesetze liegt damit grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht.

Was ist der Unterschied zwischen dem Grundgesetz und einem normalen Gesetz?

Ein einfaches Bundesgesetz wird im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen und muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Es kann grundsätzlich durch ein späteres Gesetz geändert oder aufgehoben werden.

Für das Grundgesetz gelten wesentlich strengere Voraussetzungen. Eine Änderung bedarf nach Art. 79 Abs. 2 GG grundsätzlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Zudem schützt Art. 79 Abs. 3 GG zentrale Strukturprinzipien des Grundgesetzes sogar vor einer Änderung mit diesen Mehrheiten.

Wie oft wurde das Grundgesetz geändert?

Das Grundgesetz ist seit 1949 vielfach geändert worden. Verfassungsänderungen gehören damit durchaus zur Entwicklung der deutschen Verfassungsordnung.

Zu den besonders umfangreichen Änderungen zählen unter anderem die Einführung der Wehrverfassung in den 1950er-Jahren, die Notstandsverfassung von 1968, Änderungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 1990 sowie mehrere Reformen der föderalen Zuständigkeitsordnung.

Dass das Grundgesetz geändert werden kann, steht seiner besonderen Stabilität nicht entgegen. Gerade die Kombination aus Änderbarkeit, qualifizierten Mehrheiten und der Ewigkeitsgarantie ermöglicht eine Anpassung an neue Entwicklungen, ohne die fundamentalen Grundlagen der Verfassungsordnung preiszugeben.

Wie lange gilt das Grundgesetz?

Für das Grundgesetz besteht kein festes Ablaufdatum. Es gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.

Seine Geltung endet insbesondere nicht deshalb, weil es 1949 ursprünglich mit einem politischen Übergangscharakter verbunden war. Dieser historische Hintergrund hat seit der deutschen Einheit keine begrenzende Wirkung mehr.

Nach Art. 146 GG würde das Grundgesetz seine Gültigkeit verlieren, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Solange dies nicht geschieht, bleibt das Grundgesetz die geltende Verfassung Deutschlands.

Zusammenhang mit Vorschriften des Grundgesetzes

Für das Verständnis des Grundgesetzes als Verfassung sind insbesondere diejenigen Vorschriften wichtig, die seine Grundentscheidungen, seine Bindungswirkung, seine Änderung und seine mögliche Ablösung durch eine neue Verfassung betreffen.

  • Präambel des Grundgesetzes – Verfassungsgebende Gewalt und Geltung für das gesamte deutsche Volk
  • Art. 1 GG – Menschenwürde, Menschenrechte und Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte
  • Art. 20 GG – Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 100 GG – Richtervorlage bei verfassungswidrigen Gesetzen
  • Art. 144 GG – Annahme des Grundgesetzes durch die Länder
  • Art. 145 GG – Verkündung und Inkrafttreten des Grundgesetzes
  • Art. 146 GG – Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung

Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundgesetzes

Fachartikel zum Grundgesetz

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