Artikel 136 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 136 GG gehört zu den historischen Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes. Die Vorschrift regelte zwei organisatorische Fragen beim erstmaligen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949: den Zeitpunkt des ersten Zusammentritts des Bundesrates und die vorübergehende Wahrnehmung der Befugnisse des noch nicht gewählten Bundespräsidenten.

Beide Regelungsaufträge sind seit September 1949 erledigt. Der erste Bundestag und der erste Bundesrat traten am 7. September 1949 zusammen. Bis zur Wahl Theodor Heuss‘ zum ersten Bundespräsidenten am 12. September 1949 nahm der erste Bundesratspräsident Karl Arnold die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr. Art. 136 GG ist gleichwohl weiterhin Bestandteil des Grundgesetzes.

Art. 136 GG darf nicht mit Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung verwechselt werden. Der Weimarer Art. 136 enthält religionsverfassungsrechtliche Bestimmungen und gilt über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fort. Der hier kommentierte Art. 136 GG selbst betrifft dagegen ausschließlich den institutionellen Übergang beim Aufbau der Bundesrepublik im Jahr 1949.

Inhalt

Inhalt

Artikel 136 GG – Erstes Zusammentreten des Bundesrates und Übergangsvertretung des Bundespräsidenten

Wortlaut des Art. 136 GG

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Artikel 136 GG kurz erklärt

Art. 136 GG organisierte den Übergang vom Inkrafttreten des Grundgesetzes zum tatsächlichen Arbeitsbeginn der neuen Bundesorgane im Jahr 1949.

Absatz 1 bestimmte, dass der Bundesrat erstmals an demselben Tag zusammentreten sollte wie der Bundestag. Dies geschah am 7. September 1949 in Bonn. Damit nahmen zwei zentrale Verfassungsorgane des neuen Bundesstaates gleichzeitig ihre Tätigkeit auf.

Absatz 2 löste ein weiteres Übergangsproblem: Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen Bundespräsidenten. Deshalb nahm der Präsident des Bundesrates vorübergehend dessen Befugnisse wahr. Er durfte allerdings den Bundestag nicht auflösen. Nachdem Theodor Heuss am 12. September 1949 zum ersten Bundespräsidenten gewählt worden war, hatte diese Übergangsregelung ihren Zweck erfüllt.

Erläuterungen zu Art. 136 GG

Normzweck und systematische Stellung

Was regelt Art. 136 GG?

Art. 136 GG ist eine klassische Übergangsvorschrift. Das Grundgesetz trat bereits am 24. Mai 1949 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch noch nicht sämtliche Bundesorgane, deren Aufgaben und Befugnisse das Grundgesetz voraussetzt.

Die Bundesrepublik musste institutionell erst handlungsfähig werden. Insbesondere mussten der Bundestag gewählt, der Bundesrat konstituiert, die Bundesversammlung gebildet und der Bundespräsident gewählt werden. Art. 136 GG überbrückte einen Teil dieses Zeitraums.

Die Vorschrift enthält dabei zwei voneinander zu unterscheidende Regelungen:

  • Absatz 1 koordiniert die erstmalige Konstituierung von Bundestag und Bundesrat.
  • Absatz 2 verhindert eine vorübergehende Vakanz bei den Befugnissen des Bundespräsidenten.

Warum steht Art. 136 GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Art. 136 GG regelt keine dauerhaft wiederkehrende verfassungsrechtliche Situation. Die Vorschrift war von Anfang an auf die einmalige Gründungsphase der Bundesrepublik zugeschnitten.

Sie gehört deshalb folgerichtig zum Abschnitt XI des Grundgesetzes über die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Anders als beispielsweise Art. 57 GG, der die Vertretung des Bundespräsidenten dauerhaft regelt, benötigte Art. 136 GG nur für die erstmalige Einrichtung der Bundesorgane praktische Wirkung.

Historischer Hintergrund

Warum waren 1949 besondere Übergangsregelungen notwendig?

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 war die verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik geschaffen. Das bedeutete jedoch nicht, dass sämtliche im Grundgesetz vorgesehenen Organe bereits personell besetzt und arbeitsfähig waren.

Der erste Deutsche Bundestag wurde erst am 14. August 1949 gewählt. Seine konstituierende Sitzung fand am 7. September 1949 in Bonn statt. Am selben Tag konstituierte sich auch der Bundesrat.

Der Bundespräsident wiederum konnte erst gewählt werden, nachdem die hierfür vorgesehene Bundesversammlung gebildet worden war. Die erste Bundesversammlung trat am 12. September 1949 zusammen und wählte Theodor Heuss zum ersten Bundespräsidenten.

Zwischen der erstmaligen Konstituierung des Bundesrates am 7. September und der Wahl des Bundespräsidenten am 12. September 1949 bestand somit für wenige Tage eine besondere Übergangssituation. Art. 136 Abs. 2 GG regelte, wer währenddessen die präsidialen Befugnisse wahrnehmen sollte.

Absatz 1: Erstmaliges Zusammentreten des Bundesrates

Was bestimmt Art. 136 Abs. 1 GG?

Nach Art. 136 Abs. 1 GG sollte der Bundesrat erstmals an dem Tag zusammentreten, an dem auch der Bundestag erstmals zusammentrat.

Die Verfassung bestimmte damit unmittelbar den zeitlichen Gleichlauf bei der erstmaligen Konstituierung der beiden zentralen Gesetzgebungsorgane des Bundes.

Warum wurden Bundestag und Bundesrat gleichzeitig konstituiert?

Das entsprach der bundesstaatlichen Struktur des Grundgesetzes. Die Bundesgesetzgebung beruht von Anfang an auf dem Zusammenwirken des vom Volk gewählten Bundestages und des aus Mitgliedern der Landesregierungen bestehenden Bundesrates.

Der Bund sollte deshalb nicht zunächst ausschließlich über seine parlamentarische Volksvertretung verfügen und die institutionalisierte Mitwirkung der Länder erst später aufbauen. Beide Verfassungsorgane sollten gleichzeitig arbeitsfähig werden.

Der erste Bundesrat am 7. September 1949

Wann trat der Bundesrat erstmals zusammen?

Art. 136 Abs. 1 GG wurde am 7. September 1949 vollzogen. An diesem Tag fanden in Bonn sowohl die konstituierende Sitzung des Bundesrates als auch die konstituierende Sitzung des ersten Deutschen Bundestages statt.

Der Bundesrat trat am Vormittag zusammen. Der Bundestag folgte am Nachmittag. Der Deutsche Bundestag beschreibt den 7. September 1949 deshalb als den Tag der konstituierenden Sitzungen beider Verfassungsorgane.

Weiterführend: Deutscher Bundestag – Konstituierende Sitzung am 7. September 1949.

Wer wurde erster Präsident des Bundesrates?

Der Bundesrat wählte den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Karl Arnold zu seinem ersten Präsidenten.

Diese Wahl war wegen Art. 136 Abs. 2 GG von besonderer Bedeutung. Mit seiner Wahl zum Bundesratspräsidenten erhielt Arnold für die kurze Übergangszeit zugleich die verfassungsrechtliche Aufgabe, die Befugnisse des noch nicht gewählten Bundespräsidenten wahrzunehmen.

Absatz 2: Übergangsweise Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten

Warum brauchte das Grundgesetz einen „Übergangs-Bundespräsidenten“?

Das Amt des Bundespräsidenten war im Grundgesetz bereits vollständig vorgesehen. Der erste Amtsinhaber konnte jedoch erst von der Bundesversammlung gewählt werden. Zwischen dem Arbeitsbeginn der ersten Bundesorgane und dieser Wahl durfte keine institutionelle Lücke entstehen.

Art. 136 Abs. 2 GG bestimmte deshalb, dass bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten dessen Befugnisse vom Präsidenten des Bundesrates ausgeübt werden.

Der Bundesratspräsident wurde dadurch nicht selbst zum Bundespräsidenten. Er nahm lediglich kraft ausdrücklicher Verfassungsanordnung dessen Befugnisse wahr.

Warum wählte das Grundgesetz gerade den Präsidenten des Bundesrates?

Diese Konstruktion entspricht dem auch für spätere Vertretungsfälle vorgesehenen Mechanismus. Nach Art. 57 GG nimmt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr, wenn dieser verhindert ist oder sein Amt vorzeitig erledigt ist.

Das Grundgesetz entschied sich damit bewusst gegen die Einrichtung eines eigenen Vizepräsidenten. Die föderale Institution des Bundesrates stellt stattdessen den Vertreter des Staatsoberhauptes.

Karl Arnold als vorübergehender Träger der Befugnisse des Bundespräsidenten

Wer übte 1949 die Befugnisse des Bundespräsidenten vorübergehend aus?

Dies war Karl Arnold, damals Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen und erster Präsident des Bundesrates.

Seine Übergangsfunktion begann mit der Konstituierung des Bundesrates und seiner Wahl zum Bundesratspräsidenten am 7. September 1949. Sie endete mit der Wahl des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss am 12. September 1949.

Die praktische Übergangsphase dauerte damit lediglich wenige Tage. Gerade diese kurze Zeitspanne zeigt den vorsorglichen Charakter des Art. 136 Abs. 2 GG: Selbst eine nur vorübergehende Lücke bei den Funktionen des Staatsoberhauptes sollte verfassungsrechtlich ausgeschlossen sein.

Welche Befugnisse durfte der Bundesratspräsident wahrnehmen?

Hatte der Bundesratspräsident grundsätzlich die Befugnisse des Bundespräsidenten?

Ja. Art. 136 Abs. 2 Satz 1 GG spricht umfassend von den „Befugnissen“ des Bundespräsidenten. Die Übergangsregelung war damit grundsätzlich als funktionale Wahrnehmung der präsidialen Kompetenzen ausgestaltet.

Dazu gehörten grundsätzlich diejenigen Befugnisse, die das Grundgesetz dem Bundespräsidenten zuweist. Praktisch spielte dies wegen der nur wenige Tage dauernden Übergangsphase allerdings kaum eine Rolle.

Die Verfassung selbst bestimmte zudem ausdrücklich eine wichtige Ausnahme: Das Recht zur Auflösung des Bundestages stand dem Bundesratspräsidenten nach Art. 136 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu.

War Karl Arnold während dieser Zeit Bundespräsident?

Nein. Art. 136 Abs. 2 GG übertrug nicht das Amt selbst, sondern dessen Befugnisse.

Diese Unterscheidung ist auch für die heutige Vertretungsregelung des Art. 57 GG bedeutsam. Der Bundesratspräsident wird bei der Wahrnehmung präsidialer Aufgaben nicht zum gewählten Staatsoberhaupt. Er übernimmt funktional die Aufgaben, die wegen der Vakanz oder Verhinderung des eigentlichen Amtsinhabers sonst nicht wahrgenommen werden könnten.

Warum durfte der Bundesratspräsident den Bundestag nicht auflösen?

Welche Ausnahme enthält Art. 136 Abs. 2 Satz 2 GG?

Art. 136 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmte ausdrücklich:

„Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.“

Damit entzog das Grundgesetz dem nur übergangsweise mit präsidialen Befugnissen ausgestatteten Bundesratspräsidenten eine besonders weitreichende Kompetenz gegenüber dem gerade erst gewählten Bundestag.

Warum war diese Beschränkung besonders wichtig?

Die Auflösung eines gewählten Parlaments gehört zu den politisch folgenreichsten Befugnissen eines Staatsoberhauptes. Der Übergangsträger nach Art. 136 Abs. 2 GG besaß jedoch keine eigene Wahllegitimation durch die Bundesversammlung für das Amt des Bundespräsidenten.

Zudem war der erste Bundestag gerade erst gewählt worden und bildete die demokratische Grundlage für den Aufbau der weiteren Bundesorgane. Die Verfassung verhinderte deshalb ausdrücklich, dass der nur vorläufig amtierende Funktionsträger in diese parlamentarische Ausgangslage durch eine Bundestagsauflösung eingreifen konnte.

Die Beschränkung unterstreicht damit den rein überbrückenden Charakter der Regelung.

Wann endete die Übergangsregelung?

Wann wurde der erste Bundespräsident gewählt?

Am 12. September 1949 trat die erste Bundesversammlung in Bonn zusammen. Sie wählte Theodor Heuss im zweiten Wahlgang zum ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die erste Bundesversammlung einschließlich der Wahl und der anschließenden Vereidigung von Theodor Heuss: 1. Bundesversammlung vom 12. September 1949.

Mit dieser Wahl war die in Art. 136 Abs. 2 GG vorausgesetzte Übergangslage beendet. Karl Arnold übte die Befugnisse des Bundespräsidenten danach nicht mehr aufgrund dieser Vorschrift aus.

Warum spricht Art. 136 GG von der „Wahl“ und nicht vom Amtsantritt?

Der Wortlaut knüpft ausdrücklich an die Wahl des ersten Bundespräsidenten an. Die Übergangsbefugnisse des Bundesratspräsidenten sollten also nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen, sondern mit der verfassungsmäßigen Bestimmung des ersten Amtsinhabers enden.

Im konkreten historischen Ablauf bereitete dies keine praktische Abgrenzungsschwierigkeit: Theodor Heuss wurde am 12. September 1949 gewählt und anschließend vereidigt.

Unterschied zu Art. 57 GG

Was unterscheidet Art. 136 Abs. 2 GG von Art. 57 GG?

Beide Vorschriften knüpfen an den Präsidenten des Bundesrates an, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke.

Art. 57 GG ist die dauerhafte Vertretungsregelung für das Amt des Bundespräsidenten. Sie greift insbesondere bei einer Verhinderung des Bundespräsidenten oder bei einer vorzeitigen Erledigung des Amtes.

Art. 136 Abs. 2 GG betraf dagegen ausschließlich die einmalige Situation des Jahres 1949, in der überhaupt noch kein erster Bundespräsident gewählt worden war.

Auch inhaltlich bestand ein wichtiger Unterschied: Art. 136 Abs. 2 Satz 2 GG entzog dem Übergangsträger ausdrücklich das Recht zur Auflösung des Bundestages. Eine entsprechende generelle Beschränkung enthält Art. 57 GG für den regulären Vertretungsfall nicht.

Könnte Art. 136 Abs. 2 GG heute nochmals angewendet werden?

Nein. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Zeit „bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten“. Dieser Tatbestand hat sich 1949 endgültig erledigt.

Eine spätere Vakanz im Amt des Bundespräsidenten richtet sich nicht nach Art. 136 GG, sondern nach der dauerhaften Vertretungsregelung des Art. 57 GG sowie den übrigen Vorschriften über Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten.

Unterschied zu Art. 136 WRV

Ist Art. 136 GG eine Vorschrift über Religionsfreiheit?

Nein. Hier besteht eine häufige Verwechslungsgefahr.

Neben Art. 136 GG gibt es Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Dessen Bestimmungen wurden durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert und gelten deshalb weiterhin als vollwertiges Verfassungsrecht.

Art. 136 WRV betrifft unter anderem:

  • die Unabhängigkeit bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte vom religiösen Bekenntnis,
  • den Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig von der Religion,
  • das Recht, die eigene religiöse Überzeugung grundsätzlich nicht offenbaren zu müssen, und
  • den Schutz vor Zwang zu kirchlichen Handlungen, religiösen Übungen oder religiösen Eidesformen.

Art. 136 GG behandelt dagegen ausschließlich die erstmalige Konstituierung des Bundesrates und die vorläufige Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten im Jahr 1949.

Auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen von „Art. 136 Abs. 1“, „Art. 136 Abs. 3“ oder „Art. 136 Abs. 4“ die Rede ist, betreffen deshalb regelmäßig Art. 136 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG und nicht den hier kommentierten Art. 136 GG, der nur zwei Absätze besitzt.

Heutige Bedeutung des Art. 136 GG

Hat Art. 136 GG heute noch unmittelbare praktische Wirkung?

Nein. Beide Absätze haben ihren konkreten Regelungszweck vollständig erfüllt.

Art. 136 Abs. 1 GG wurde mit dem erstmaligen Zusammentreten von Bundestag und Bundesrat am 7. September 1949 vollzogen. Art. 136 Abs. 2 GG verlor seine praktische Funktion mit der Wahl Theodor Heuss‘ zum ersten Bundespräsidenten am 12. September 1949.

Die Vorschrift wird deshalb als sogenannte obsolet gewordene Übergangsbestimmung eingeordnet: Sie gilt formal weiterhin, kann ihren historischen Tatbestand aber nicht erneut erfüllen.

Warum steht eine erledigte Vorschrift weiterhin im Grundgesetz?

Eine Verfassungsnorm verschwindet nicht automatisch aus dem Grundgesetz, sobald ihr Regelungszweck erfüllt ist. Dafür wäre eine Änderung des Verfassungstextes nach Art. 79 GG erforderlich.

Zudem besitzt Art. 136 GG dokumentarische und verfassungsgeschichtliche Bedeutung. Die Vorschrift zeigt, wie detailliert der Parlamentarische Rat den institutionellen Übergang von der Gründung der Bundesrepublik zur vollständigen Arbeitsfähigkeit ihrer Verfassungsorgane abgesichert hat.

Welche verfassungsgeschichtliche Bedeutung besitzt Art. 136 GG?

Art. 136 GG dokumentiert den schrittweisen Aufbau der neuen bundesstaatlichen Ordnung im Jahr 1949. Zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 und der Bildung einer vollständig handlungsfähigen Bundesregierung lagen mehrere institutionelle Schritte:

  • 14. August 1949: erste Bundestagswahl,
  • 7. September 1949: erste Sitzungen von Bundesrat und Bundestag,
  • 12. September 1949: Wahl Theodor Heuss‘ zum ersten Bundespräsidenten,
  • 15. September 1949: Wahl Konrad Adenauers zum ersten Bundeskanzler.

Art. 136 GG sicherte innerhalb dieses Aufbauprozesses insbesondere die staatsoberhauptlichen Funktionen zwischen dem 7. und dem 12. September 1949 ab.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 136 GG steht insbesondere mit den Vorschriften über Bundesrat und Bundespräsident sowie mit den übrigen Übergangsbestimmungen in Zusammenhang.

  • Art. 54 GG – Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
  • Art. 57 GG – dauerhafte Regelung über die Vertretung des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates
  • Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers und mögliche Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Kanzlerwahl
  • Art. 137 GG – weitere Übergangsregelungen, insbesondere zur ersten Bundestags- und Bundespräsidentenwahl
  • Art. 140 GG – Einbeziehung religionsverfassungsrechtlicher Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung, darunter Art. 136 WRV

Verhältnis zu Art. 54 GG

Art. 54 GG bestimmt das reguläre Verfahren zur Wahl des Bundespräsidenten. Art. 136 Abs. 2 GG überbrückte lediglich den Zeitraum, bis dieses Verfahren erstmals durchgeführt werden konnte.

Mit der ersten Bundesversammlung vom 12. September 1949 und der Wahl Theodor Heuss‘ wurde der Übergangsmechanismus des Art. 136 Abs. 2 GG beendet und das reguläre System des Grundgesetzes vollständig wirksam.

Verhältnis zu Art. 57 GG

Besonders eng ist der Zusammenhang mit Art. 57 GG. Beide Vorschriften greifen für die Wahrnehmung präsidialer Befugnisse auf den Präsidenten des Bundesrates zurück.

Art. 136 Abs. 2 GG war jedoch eine einmalige Gründungsregelung. Art. 57 GG ist dagegen die dauerhaft geltende Vertretungsnorm und kommt auch heute bei einer Verhinderung des Bundespräsidenten oder einer vorzeitigen Erledigung des Amtes in Betracht.

Verhältnis zu Art. 137 GG

Art. 137 GG ergänzt Art. 136 GG um weitere Vorschriften für die institutionelle Anfangsphase der Bundesrepublik. Besonders bedeutsam war Art. 137 Abs. 2 GG, wonach für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz galt.

Art. 136 und Art. 137 GG bilden damit gemeinsam einen Teil der verfassungsrechtlichen Gründungsordnung des Jahres 1949.

Rechtsprechung zu Art. 136 GG

Zu Art. 136 GG existiert keine für die heutige Anwendung maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das erklärt sich aus dem einmaligen und bereits im September 1949 erledigten Regelungsgegenstand der Vorschrift.

Bei Rechtsprechungsrecherchen ist besonders auf die Abgrenzung zu Art. 136 WRV zu achten. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erwähnen Art. 136 in religionsverfassungsrechtlichem Zusammenhang. Gemeint ist dort Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist.

Beispielsweise betreffen Entscheidungen zur religiösen Offenbarungspflicht, zur negativen Religionsfreiheit oder zur weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV – nicht Art. 136 GG.

Eine umfangreiche Rechtsprechungsliste zu Art. 136 GG wäre daher irreführend. Seine Auslegung ist im Wesentlichen verfassungshistorischer Natur.

Fachartikel zu Art. 136 GG

Historische Primärquelle zur ersten Sitzung des Deutschen Bundestages: Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1. Sitzung vom 7. September 1949 – Plenarprotokoll.

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