Artikel 124 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 124 GG – Überleitung alten Rechts in Bundesrecht

Wortlaut des Art. 124 GG

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Artikel 124 GG kurz erklärt

Art. 124 GG ist eine Übergangsvorschrift für Recht, das bereits vor dem erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 bestand. Gilt solches Recht nach Art. 123 GG fort und betrifft es eine Materie, für die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich der Bund gesetzgebungsbefugt war, wurde es automatisch zu Bundesrecht.

Die Vorschrift verhinderte eine erhebliche Regelungslücke. Mit der Gründung der Bundesrepublik mussten nicht sämtliche Vorschriften über Materien der ausschließlichen Bundesgesetzgebung sofort neu beschlossen werden. Bereits vorhandenes Recht konnte nahtlos weitergelten und erhielt kraft Verfassung die Qualität von Bundesrecht.

Besonders wichtig ist die Formulierung „innerhalb seines Geltungsbereiches“. Das übergeleitete Recht musste nicht im gesamten Bundesgebiet gelten. Eine zuvor nur regional geltende Vorschrift konnte daher zu territorial begrenztem – sogenanntem partiellem – Bundesrecht werden. Art. 124 GG vereinheitlichte also den Rang des Rechts, nicht zwangsläufig dessen räumlichen Geltungsbereich.

Erläuterungen zu Art. 124 GG

Welche Funktion hat Art. 124 GG?

Art. 124 GG ist Teil des Übergangssystems der Art. 123 bis 126 GG.

Dieses System beantwortet mehrere aufeinanderfolgende Fragen:

  • Art. 123 GG: Gilt das vor dem Zusammentritt des Bundestages bestehende Recht überhaupt fort?
  • Art. 124 GG: Wird fortgeltendes Recht wegen einer ausschließlichen Bundeskompetenz Bundesrecht?
  • Art. 125 GG: Wird bestimmtes fortgeltendes Recht aus Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung Bundesrecht?
  • Art. 126 GG: Wer entscheidet Streitigkeiten darüber, ob Recht als Bundesrecht fortgilt?

Art. 124 GG betrifft damit nicht primär die materielle Gültigkeit einer Norm, sondern ihre bundesstaatliche Zuordnung.

Warum war eine solche Überleitungsregel notwendig?

Mit dem Grundgesetz änderte sich 1949 die gesamte Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen.

Vorher bestanden unter anderem:

  • Reichsrecht,
  • Recht der Länder,
  • Recht der Besatzungszonen und
  • Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Die neue Bundesverfassung wies bestimmte Materien nun ausschließlich dem Bund zu. Hätte älteres Landes- oder Zonenrecht in diesen Materien seinen bisherigen landesrechtlichen Charakter behalten, hätten die Länder Rechtsvorschriften in Bereichen besessen, in denen sie künftig selbst überhaupt nicht mehr gesetzgebungsbefugt waren.

Art. 124 GG löste dieses Problem, indem er solches fortgeltendes Recht kraft Verfassung in Bundesrecht umwandelte.

Welche Voraussetzungen hat Art. 124 GG?

Für die Überleitung in Bundesrecht müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages handeln.
  • Dieses Recht muss nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgelten, insbesondere also mit dem Grundgesetz vereinbar sein.
  • Die betreffende Regelung muss einen Gegenstand betreffen, für den die bundesstaatliche Kompetenzordnung die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes vorsieht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Rechtsfolge unmittelbar aufgrund des Grundgesetzes ein. Ein zusätzlicher Überleitungsakt des Bundestages ist nicht erforderlich.

Setzt Art. 124 GG die Fortgeltung nach Art. 123 GG voraus?

Ja. Art. 124 GG kann kein unwirksames Recht zu Bundesrecht machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Systematik besonders deutlich in seiner Entscheidung zum Waffengesetz 1938 beschrieben: Zunächst bestimmt Art. 123 Abs. 1 GG, ob älteres Recht fortgilt. Erst anschließend entscheiden Art. 124 und Art. 125 GG, ob dieses fortgeltende Recht Bundesrecht geworden ist.

Eine Norm, die bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben war, niemals wirksam zustande gekommen ist oder dem Grundgesetz widerspricht, kann deshalb nicht aufgrund des Art. 124 GG als Bundesrecht weiterleben.

Wann trat die Umwandlung in Bundesrecht ein?

Maßgeblich war der erstmalige Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949.

Von diesem Zeitpunkt an galt die neue Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes vollständig. Art. 122 GG beendete zugleich die Gesetzgebungszuständigkeit der bisherigen Übergangsorgane.

Art. 124 GG bewirkte deshalb keine schrittweise Überleitung durch spätere Behördenentscheidungen. Die Rechtsqualität änderte sich unmittelbar kraft Verfassungsrechts.

Welche Gesetzgebungskompetenzen sind für Art. 124 GG maßgeblich?

Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Überleitung geltende Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Von besonderer Bedeutung waren insbesondere die Materien der ausschließlichen Bundesgesetzgebung nach Art. 73 GG. Daneben konnten ausschließliche Bundeskompetenzen auch aus besonderen Kompetenznormen des Grundgesetzes oder aus anerkannten ungeschriebenen Bundeskompetenzen folgen.

Die spätere Veränderung der Gesetzgebungskompetenzen führt nicht dazu, dass die historische Einordnung von 1949 rückwirkend neu vorgenommen wird. Für später eintretende Kompetenzverschiebungen enthält das Grundgesetz inzwischen insbesondere Art. 125a GG.

Muss das alte Recht von einem Reichsgesetzgeber stammen?

Nein.

Art. 124 GG spricht bewusst allgemein von „Recht“. Entscheidend ist nicht, welcher Gesetzgeber die Vorschrift ursprünglich erlassen hat, sondern welchen Gegenstand sie regelt.

Bundesrecht werden konnten daher grundsätzlich auch Vorschriften, die ursprünglich:

  • Reichsrecht,
  • Landesrecht oder
  • Recht einer Nachkriegs- oder Besatzungszonenordnung

waren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies beispielsweise beim Bremischen Urlaubsgesetz von 1948/1949 verdeutlicht. Eine landesrechtliche Vorschrift konnte insoweit Bundesrecht werden, als sie einen nunmehr bundesgesetzlich zu regelnden Gegenstand betraf.

Wird immer ein vollständiges Gesetz zu Bundesrecht?

Nein. Entscheidend ist nicht die äußere Einheit eines Gesetzes, sondern der Regelungsgegenstand der einzelnen Normen.

Ein vorkonstitutionelles Gesetz kann mehrere Materien enthalten. Einige davon können der ausschließlichen Bundesgesetzgebung, andere der konkurrierenden Bundesgesetzgebung und wieder andere der Landesgesetzgebung zugeordnet sein.

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Beschluss vom 30. Mai 1972 – BVerfGE 33, 206 – ausdrücklich klar, dass ein einheitliches früheres Reichsgesetz hinsichtlich seiner verschiedenen Regelungsmaterien aufgespalten werden kann.

Es ist deshalb möglich, dass innerhalb desselben historischen Gesetzes:

  • einige Vorschriften nach Art. 124 GG Bundesrecht werden,
  • andere Vorschriften nach Art. 125 GG Bundesrecht werden und
  • wieder andere Vorschriften Landesrecht bleiben.

Kann sogar nur ein Teil einer einzelnen Vorschrift Bundesrecht werden?

Ja. Auch eine sachliche Teilung innerhalb einer Norm ist möglich, wenn sie auf unterschiedliche Regelungsgegenstände oder Personengruppen anwendbar ist.

Ein anschauliches Beispiel bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 – 2 BvO 6/56, BVerfGE 11, 89.

Gegenstand war eine Vorschrift des Bremischen Urlaubsgesetzes. Sie galt allgemein für Arbeitnehmer. Zu entscheiden war aber nur, welche Rechtsqualität sie besaß, soweit sie auf Arbeiter der damaligen Bundespost angewendet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift jedenfalls insoweit Bundesrecht geworden war. Ob dies über Art. 124 GG wegen einer ausschließlichen Bundeskompetenz für Bundesbedienstete oder über Art. 125 GG aufgrund der arbeitsrechtlichen Kompetenz erfolgte, konnte das Gericht im konkreten Fall offenlassen.

Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass die Überleitung nicht schematisch nach dem Titel eines Gesetzes, sondern anhand seines jeweiligen normativen Regelungsgehalts erfolgt.

Was bedeutet „Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes“?

Die Vorschrift fragt, welcher Gesetzgeber nach der neuen bundesstaatlichen Kompetenzordnung für eine entsprechende Regelung zuständig wäre.

Hätte eine gleichartige Regelung nach dem Grundgesetz nur vom Bund erlassen werden können, spricht dies für die Überleitung nach Art. 124 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat den gemeinsamen Grundgedanken von Art. 124 und Art. 125 GG dahin beschrieben, dass altes Recht insbesondere dann als Bundesrecht weitergelten soll, wenn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes auch der Erlass einer entsprechenden neuen Vorschrift Sache des Bundes wäre.

Auf diese Weise werden Regelungsgegenstand und gesetzgeberische Zuständigkeit möglichst derselben staatlichen Ebene zugeordnet.

Welche Rolle spielt Art. 73 GG?

Art. 73 GG enthält den wichtigsten Katalog der ausschließlichen Bundesgesetzgebung.

Zu den ausschließlich bundesgesetzlich geregelten Materien gehören heute beispielsweise bestimmte Bereiche der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit und Passwesen, Währungs- und Geldwesen, Luftverkehr, Eisenbahnverkehr des Bundes sowie weitere ausdrücklich genannte Bereiche.

Für Art. 124 GG ist allerdings die historische Kompetenzordnung zum Zeitpunkt der Überleitung maßgeblich. Der Katalog des Art. 73 GG wurde seit 1949 mehrfach verändert.

Eine heutige Kompetenzzuordnung darf deshalb nicht ohne Weiteres rückwirkend auf die Überleitungsfrage des Jahres 1949 übertragen werden.

Erfasst Art. 124 GG auch ungeschriebene Bundeskompetenzen?

Grundsätzlich kann auch eine ausschließliche Bundeskompetenz berücksichtigt werden, die nicht ausdrücklich in Art. 73 GG steht, sich aber nach den anerkannten Regeln der Kompetenzordnung aus dem Grundgesetz ergibt.

Hierzu gehören insbesondere die eng auszulegenden Kompetenzen kraft Natur der Sache.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings wiederholt betont, dass solche ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten nicht großzügig angenommen werden dürfen. Der bundesstaatliche Grundsatz des Art. 70 GG weist die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Zuständigkeit verleiht.

Auch bei Art. 124 GG kann daher nicht allein aus Zweckmäßigkeit eine ausschließliche Bundeskompetenz konstruiert werden.

Welche Bedeutung hat die ausschließliche Bundeskompetenz für Bundesbedienstete?

Ein frühes Beispiel liefert das bereits erwähnte Bremische Urlaubsgesetz.

Der damalige Art. 73 GG wies dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu.

Wurde das Urlaubsrecht eines Postarbeiters dieser speziellen Kompetenzmaterie zugerechnet, musste die bremische Vorschrift insoweit nach Art. 124 GG zu Bundesrecht werden.

Wurde sie dagegen als Bestandteil des allgemeinen Arbeitsrechts eingeordnet, kam die konkurrierende Gesetzgebung und damit Art. 125 GG in Betracht.

Das Beispiel zeigt, dass die eigentliche Schwierigkeit häufig nicht in Art. 124 GG selbst liegt, sondern in der sachgerechten Zuordnung einer Regelung zu einem Kompetenztitel.

Warum ist der Regelungsgegenstand und nicht der Zweck der Norm entscheidend?

Kompetenznormen werden grundsätzlich anhand des objektiven Regelungsgegenstands einer Vorschrift bestimmt.

Ein Gesetzgeber kann die Kompetenzordnung deshalb nicht dadurch verändern, dass er einer Regelung eine bestimmte Überschrift gibt oder einen allgemeinen politischen Zweck verfolgt.

Bei der Überleitung alten Rechts muss entsprechend untersucht werden:

  • welche Lebensverhältnisse die Norm regelt,
  • an wen sie sich richtet,
  • welche Rechtsfolgen sie anordnet und
  • welcher Kompetenzmaterie diese Regelung nach dem Grundgesetz zuzuordnen ist.

Gerade bei umfangreichen historischen Gesetzen kann diese Prüfung zu einer Aufspaltung des Regelungsbestandes führen.

Warum wurde § 26 des Waffengesetzes von 1938 nicht vollständig zu Bundesrecht?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1972 – 2 BvO 1/69 u.a., BVerfGE 33, 206 ist für die Auslegung der Art. 124 und 125 GG besonders wichtig.

Das frühere Waffengesetz von 1938 enthielt unter anderem Vorschriften über Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen von Waffen sowie Strafvorschriften für Verstöße.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die betreffenden Regelungen nicht als Bundesrecht fortgalten.

Entscheidend war die kompetenzrechtliche Einordnung des waffenrechtlichen Regelungsgegenstands. Die bloße Tatsache, dass eine Vorschrift eine Strafandrohung enthielt, führte nicht automatisch dazu, dass die gesamte materielle Regelung aufgrund der konkurrierenden Bundeskompetenz für das Strafrecht zu Bundesrecht wurde.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine Neben- oder Sanktionsnorm kompetenzrechtlich häufig dem Sachgebiet folgt, dessen Durchführung sie sichern soll.

Kann also eine Strafvorschrift Landesrecht sein?

Ja. Die Gesetzgebungskompetenz für das „Strafrecht“ bedeutet nicht, dass jede Strafvorschrift allein deshalb Bundesrecht sein muss.

Straf- oder Bußgeldvorschriften können Annex zu einer Sachmaterie sein. Dann kann die kompetenzrechtliche Zuordnung davon abhängen, welche materielle Regelung durch die Sanktion geschützt und durchgesetzt wird.

Im Zusammenhang mit Art. 124 und Art. 125 GG muss deshalb nicht nur auf die Rechtsfolge „Strafe“ geschaut werden. Entscheidend ist der gesamte Regelungszusammenhang.

Diese differenzierte Betrachtung war ein wesentlicher Bestandteil der Waffengesetz-Entscheidung von 1972.

Was bedeutet „innerhalb seines Geltungsbereiches“?

Diese Formulierung ist für Art. 124 GG von zentraler Bedeutung.

Die Überleitung in Bundesrecht vergrößert den räumlichen Geltungsbereich einer Vorschrift nicht automatisch.

Galt eine Norm am 7. September 1949 beispielsweise nur im Land Bremen, konnte sie nach Art. 124 GG zwar Bundesrecht werden, zunächst aber grundsätzlich nur innerhalb ihres bisherigen räumlichen Geltungsbereiches.

Art. 124 GG bewirkt somit eine Änderung der Rechtsqualität, nicht automatisch eine territoriale Vereinheitlichung.

Kann es Bundesrecht geben, das nur in einem Land gilt?

Ja. Gerade das ist eine typische Folge des Übergangsrechts.

Der Bund kann grundsätzlich einheitliches Bundesrecht für das gesamte Bundesgebiet schaffen. Art. 124 GG ließ jedoch aufgrund der besonderen historischen Ausgangslage sogenanntes partielles Bundesrecht entstehen.

Eine Vorschrift konnte danach:

  • ihrem Rang und ihrer gesetzgeberischen Zuordnung nach Bundesrecht sein,
  • aber territorial nur in einem einzelnen Land oder einem Teil des Bundesgebiets gelten.

Das Bundesverfassungsgericht verwendet für solche Konstellationen ausdrücklich den Begriff des partiellen Bundesrechts.

Widerspricht partielles Bundesrecht nicht dem Gedanken bundeseinheitlicher Gesetzgebung?

Nein. Die Rechtszersplitterung war eine unvermeidbare Folge der unterschiedlichen Rechtsordnungen der Besatzungszonen und Länder beim Aufbau der Bundesrepublik.

Art. 124 GG sollte zunächst einen funktionsfähigen Übergang gewährleisten, nicht über Nacht sämtliche Rechtsgebiete vereinheitlichen.

Die spätere Vereinheitlichung blieb dem Bundesgesetzgeber überlassen.

Dieser konnte das partielle Bundesrecht durch ein neues Bundesgesetz ersetzen, auf andere Gebiete erstrecken oder vollständig aufheben.

Welche Bedeutung hatte Art. 127 GG für territorial begrenztes Bundesrecht?

Art. 127 GG enthielt eine besondere, inzwischen abgelaufene Möglichkeit zur räumlichen Vereinheitlichung.

Die Bundesregierung konnte mit Zustimmung der betroffenen Landesregierungen Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, das nach Art. 124 oder Art. 125 GG als Bundesrecht fortgalt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Grundgesetzes auf Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern erstrecken.

Die Vorschrift zeigt besonders deutlich, dass die Überleitung in Bundesrecht nach Art. 124 GG für sich genommen gerade keine automatische Ausdehnung auf das gesamte Bundesgebiet bewirkte.

Kann ein Land übergeleitetes Bundesrecht ändern?

Grundsätzlich nein, solange die betreffende Materie der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

Mit der Überleitung nach Art. 124 GG wird die Norm Bundesrecht. Ihre Änderung oder Aufhebung ist daher grundsätzlich Sache des Bundesgesetzgebers.

Ein Landesgesetzgeber kann nicht allein deshalb über die Vorschrift verfügen, weil diese ursprünglich einmal als Landesrecht entstanden ist oder nur innerhalb seines Landes gilt.

Entscheidend ist ihre nach Art. 124 GG erworbene Rechtsqualität als Bundesrecht.

Kann der Bund übergeleitetes Bundesrecht ändern oder aufheben?

Ja. Art. 124 GG schützt altes Recht nicht dauerhaft vor neuer Gesetzgebung.

Der zuständige Bundesgesetzgeber kann es:

  • ändern,
  • vereinheitlichen,
  • ersetzen oder
  • aufheben.

Das geschah in den Jahrzehnten nach 1949 in sehr großem Umfang.

Die Bedeutung des Art. 124 GG liegt daher heute weniger darin, dass noch große Rechtsgebiete ausschließlich aufgrund dieser Vorschrift gelten, sondern vor allem in der rechtlichen Einordnung historischer Normen.

Was passiert, wenn die Bundeskompetenz später entfällt?

Spätere Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen werden nicht dadurch gelöst, dass Art. 124 GG rückwirkend neu angewendet wird.

Für solche Fälle enthält das Grundgesetz heute insbesondere Art. 125a GG.

Danach kann Recht, das wirksam als Bundesrecht erlassen wurde oder fortgilt, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Bundesrecht bleiben, obwohl der Bund eine entsprechende neue Regelung aufgrund einer späteren Kompetenzverschiebung nicht mehr erlassen könnte. Je nach Fall dürfen die Länder dieses Recht anschließend ersetzen.

Art. 124 GG betrifft demgegenüber die historische Überleitung beim Aufbau der Bundesrepublik.

Was unterscheidet Art. 124 GG von Art. 125a GG?

Beide Vorschriften betreffen den Fortbestand von Bundesrecht bei Veränderungen der Kompetenzordnung, setzen aber an völlig unterschiedlichen historischen Situationen an.

Art. 124 GG beantwortet die Frage:

Welches bereits vor dem ersten Bundestag bestehende Recht wurde 1949 aufgrund der neuen ausschließlichen Bundeskompetenzen zu Bundesrecht?

Art. 125a GG beantwortet dagegen insbesondere die Frage:

Was geschieht mit Bundesrecht, wenn der Bund aufgrund späterer Grundgesetzänderungen seine frühere Gesetzgebungskompetenz verliert?

Art. 124 GG ist damit eine Gründungs- und Überleitungsnorm; Art. 125a GG eine Regelung für spätere Kompetenzreformen.

Was unterscheidet Art. 124 GG von Art. 125 GG?

Der wichtigste Unterschied liegt in der Art der Bundeskompetenz.

Art. 124 GG betrifft ausschließliche Bundesgesetzgebung. Sobald fortgeltendes altes Recht einer solchen Materie zugeordnet werden kann, wird es innerhalb seines bisherigen Geltungsbereiches Bundesrecht.

Art. 125 GG betrifft dagegen die konkurrierende Bundesgesetzgebung. Dort genügt die sachliche Zuordnung allein nicht. Zusätzlich verlangt Art. 125 GG, dass:

  • das Recht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt oder
  • es nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht geändert hatte.

Die Anforderungen des Art. 124 GG sind insoweit einfacher, weil die Länder in einer Materie ausschließlicher Bundesgesetzgebung ohnehin keine künftige eigene Gesetzgebungsbefugnis besitzen.

Warum ist Art. 125 GG strenger als Art. 124 GG?

Bei konkurrierender Gesetzgebung können grundsätzlich sowohl der Bund als auch – unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen – die Länder eine Rolle spielen.

Es war deshalb nicht selbstverständlich, jedes örtlich begrenzte ältere Landesgesetz in einer Materie der konkurrierenden Bundesgesetzgebung automatisch zu Bundesrecht zu erklären.

Art. 125 GG verlangt daher zusätzliche Anknüpfungspunkte, die eine bundesrechtliche Überleitung rechtfertigen.

Bei der ausschließlichen Bundesgesetzgebung besteht dieses Problem nicht in gleicher Weise: Die Materie ist der Gesetzgebung der Länder grundsätzlich entzogen. Daher kann fortgeltendes Recht unmittelbar dem Bund zugeordnet werden.

Welche Rolle spielt Art. 126 GG?

Die Zuordnung alter Vorschriften konnte in der Praxis schwierig und umstritten sein.

Art. 126 GG bestimmt deshalb ausdrücklich:

„Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

Dadurch erhielt das Bundesverfassungsgericht eine besondere Zuständigkeit für gerade solche Streitfragen.

Mehrere zentrale Entscheidungen zu Art. 124 und Art. 125 GG ergingen auf dieser Grundlage.

Wer kann eine Frage nach Art. 126 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen?

Das Verfahren wird einfachgesetzlich insbesondere durch § 86 BVerfGG ausgestaltet.

Danach kann unter anderem ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es für einen konkreten Rechtsstreit darauf ankommt, ob eine Rechtsnorm als Bundesrecht fortgilt und hierüber Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann verbindlich über die Rechtsqualität der betreffenden Norm.

Das Verfahren unterscheidet sich von der konkreten Normenkontrolle des Art. 100 GG: Im Mittelpunkt steht nicht primär die Verfassungsmäßigkeit der Norm, sondern ihre Qualifikation als fortgeltendes Bundesrecht.

Warum ist die Entscheidung zum Bremischen Urlaubsgesetz wichtig?

Der Beschluss vom 10. Mai 1960 – 2 BvO 6/56, BVerfGE 11, 89 zeigt mehrere Besonderheiten der Überleitungsregeln.

Das Bundesverfassungsgericht prüfte eine Vorschrift eines Landesgesetzes aus dem Jahr 1949 und entschied, dass sie insoweit Bundesrecht geworden war, als sie Arbeiter der Bundespost betraf.

Daraus lassen sich insbesondere folgende Grundsätze ableiten:

  • Auch ursprüngliches Landesrecht kann Bundesrecht werden.
  • Die Überleitung kann nur einen sachlichen Teil des Anwendungsbereichs einer Vorschrift betreffen.
  • Für die Einordnung muss die konkrete Kompetenzmaterie bestimmt werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht darf im Verfahren nach Art. 126 GG erforderliche Vorfragen prüfen, etwa ob das ursprüngliche Gesetz überhaupt wirksam zustande gekommen ist.

Warum ist die Waffengesetz-Entscheidung von 1972 besonders wichtig?

Der Beschluss vom 30. Mai 1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70 und 2 BvO 2/70, BVerfGE 33, 206 enthält eine besonders systematische Auslegung der Art. 124 und 125 GG.

Das Bundesverfassungsgericht stellte heraus, dass die Überleitung alten Rechts grundsätzlich darauf abzielt, gleichartige Gegenstände alten und neuen Rechts derselben Gesetzgebungsebene zuzuordnen.

Zugleich stellte es klar, dass die äußere Zusammenfassung unterschiedlicher Materien in einem einzigen alten Gesetz nicht entscheidend ist. Ein früheres Reichsgesetz kann kompetenzrechtlich aufgeteilt werden.

Die Entscheidung ist daher bis heute eine der wichtigsten Quellen für die dogmatische Auslegung des Art. 124 GG.

Kann eine Norm Bundesrecht sein, obwohl sie ursprünglich von einem Land erlassen wurde?

Ja. Art. 124 GG verändert gerade die bundesstaatliche Rechtsqualität einer Norm.

Entscheidend ist nicht mehr, welcher historische Gesetzgeber die Vorschrift erlassen hat, sondern welcher Gesetzgeber nach dem Grundgesetz für denselben Regelungsgegenstand zuständig ist.

Dadurch konnte beispielsweise eine bremische Norm in ihrem bisherigen territorialen Geltungsbereich Bundesrecht werden.

Diese Konstruktion ist auf den ersten Blick ungewöhnlich, war aber notwendig, um die alte Rechtsordnung mit der neuen Kompetenzordnung zu verbinden.

Kann eine Norm umgekehrt Landesrecht bleiben, obwohl sie früher Reichsrecht war?

Ja. Auch die frühere Eigenschaft als Reichsrecht entscheidet nicht automatisch über die heutige Einordnung.

Regelte früheres Reichsrecht einen Gegenstand, der nach dem Grundgesetz weder der ausschließlichen noch unter den Voraussetzungen des Art. 125 GG der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zugeordnet werden konnte, konnte dieses Recht als Landesrecht fortgelten.

Die historische Herkunft aus einem zentralstaatlichen Reichsgesetz garantiert daher nicht die Überleitung in Bundesrecht.

Art. 124 und Art. 125 GG orientieren sich an der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und nicht am Rang des früheren Normgebers.

Ist Art. 124 GG eine Gesetzgebungskompetenz?

Nicht im gewöhnlichen Sinne.

Art. 124 GG ermächtigt den Bundestag nicht zum Erlass bestimmter neuer Gesetze. Die Gesetzgebungskompetenz für neue Regelungen folgt insbesondere aus Art. 73 GG und anderen Kompetenznormen.

Art. 124 GG ordnet vielmehr einmalig kraft Verfassung die Überleitung bestehenden Rechts an.

Die Vorschrift ist deshalb eine Norm über Rechtskontinuität und Rechtsqualität, keine selbständige dauerhafte Sachkompetenz für neue Bundesgesetzgebung.

Entsteht Bundesrecht durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Nein. Das Bundesrecht entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar kraft Art. 124 GG.

Eine Entscheidung nach Art. 126 GG stellt lediglich verbindlich fest, welche Rechtsqualität die Norm bereits aufgrund des Grundgesetzes besitzt.

Das Bundesverfassungsgericht macht eine Vorschrift also nicht erst zu Bundesrecht. Seine Entscheidung beseitigt eine bestehende Meinungsverschiedenheit über die Rechtslage.

Welche Bedeutung hat Art. 124 GG für den Rang des übergeleiteten Rechts?

Art. 124 GG verändert die Zuordnung zur Bundesebene, nicht aber automatisch die Art der Rechtsquelle.

Eine vorkonstitutionelle gesetzliche Vorschrift kann als Bundesgesetz fortgelten. Eine Rechtsverordnung wird durch ihre Überleitung hingegen nicht allein deshalb zu einem formellen Parlamentsgesetz.

Bei der Frage, welche Stelle eine fortgeltende Verordnung ändern oder welche Behörde eine frühere Ermächtigung wahrnehmen darf, können ergänzend insbesondere die Übergangsvorschriften des Art. 129 GG Bedeutung gewinnen.

Welche Bedeutung hat Art. 124 GG für den Bundeshaushalt gehabt?

Ein historisch wichtiges Beispiel für die praktische Funktion des Art. 124 GG war das Haushaltsrecht.

Bei Gründung der Bundesrepublik existierte noch keine moderne Bundeshaushaltsordnung. Die Haushaltswirtschaft beruhte deshalb zunächst zu erheblichen Teilen auf älteren Vorschriften, insbesondere der Reichshaushaltsordnung von 1922.

Die Gesetzgebungsmaterialien zur Haushaltsreform der 1960er Jahre hielten ausdrücklich fest, dass vorkonstitutionelle haushaltsrechtliche Vorschriften nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 124 GG als Bundesrecht fortgalten, soweit sie den Bundeshaushalt betrafen und dem Grundgesetz nicht widersprachen.

Erst mit der späteren Bundeshaushaltsordnung wurde dieses ältere Recht umfassend durch modernes Bundesrecht ersetzt.

Hat Art. 124 GG heute noch praktische Bedeutung?

Seine große Überleitungswirkung trat 1949 ein. Ein sehr großer Teil des damals übernommenen Rechts wurde inzwischen geändert, ersetzt oder aufgehoben.

Trotzdem ist Art. 124 GG nicht völlig bedeutungslos.

Die Vorschrift kann weiterhin relevant sein, wenn bei einer älteren Norm geklärt werden muss:

  • ob sie als Bundes- oder Landesrecht fortgilt,
  • welcher Gesetzgeber sie ändern durfte,
  • ob eine spätere landesrechtliche Änderung wirksam war,
  • ob Bundesgerichte sie als Bundesrecht anwenden können oder
  • welches Verfahren bei Streit über ihre Rechtsqualität einzuhalten ist.

Solche Fragen sind heute wesentlich seltener als in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik, können aber bei historisch fortgeltendem Recht weiterhin auftreten.

Ist Art. 124 GG heute verbraucht?

Die eigentliche Umwandlung des am Stichtag vorhandenen Rechts ist abgeschlossen. Neues Recht kann heute nicht nachträglich aufgrund des Art. 124 GG zu Bundesrecht werden.

Die bereits 1949 eingetretenen Rechtsfolgen können jedoch bis heute fortbestehen.

Deshalb ist die Norm einerseits eine historische Übergangsvorschrift, andererseits aber weiterhin rechtlich relevant für die Qualifikation übergeleiteten Rechts.

Sie unterscheidet sich damit von vollständig gegenstandslos gewordenen Übergangsvorschriften, die keinerlei fortwirkenden Rechtsbestand mehr betreffen.

Wurde Art. 124 GG seit 1949 geändert?

Nein. Art. 124 GG gehört zum ursprünglichen Grundgesetz und gilt seit 1949 mit unverändertem Wortlaut.

Seine knappe Formulierung erwies sich für die einmalige Überleitungsaufgabe als ausreichend. Veränderungen der Gesetzgebungskompetenzen in späteren Jahrzehnten wurden durch andere Vorschriften – insbesondere Art. 125a ff. GG – aufgefangen.

Welche zentrale Aussage enthält Art. 124 GG?

Art. 124 GG verbindet zwei Ziele der Verfassungsordnung von 1949:

  • die Kontinuität der bestehenden Rechtsordnung und
  • die neue bundesstaatliche Kompetenzverteilung.

Altes Recht musste nicht neu erlassen werden. Es wurde aber dort der Bundesebene zugeordnet, wo künftig ausschließlich der Bund für entsprechende Regelungen zuständig war.

Die Vorschrift verhinderte damit sowohl ein rechtliches Vakuum als auch eine dauerhafte Diskrepanz zwischen dem Rang alten Rechts und der neuen Gesetzgebungsordnung des Grundgesetzes.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 124 GG kann nur im Zusammenhang mit den benachbarten Übergangsvorschriften verstanden werden. Art. 123 GG entscheidet über die Fortgeltung älteren Rechts, Art. 124 GG über dessen Überleitung in Bundesrecht bei ausschließlicher Bundeskompetenz und Art. 125 GG über bestimmte Fälle konkurrierender Gesetzgebung. Art. 126 GG weist Streitigkeiten über die Fortgeltung als Bundesrecht dem Bundesverfassungsgericht zu. Die sachlichen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes ergeben sich vor allem aus Art. 73 GG und besonderen Kompetenznormen des Grundgesetzes.

  • Art. 70 GG – Grundsatz der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz verleiht
  • Art. 73 GG – ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
  • Art. 122 GG – Übergang auf die Gesetzgebungsordnung des Grundgesetzes
  • Art. 123 GG – Fortgeltung alten Rechts, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht
  • Art. 125 GG – Überleitung bestimmten Rechts aus Bereichen konkurrierender Bundesgesetzgebung
  • Art. 125a GG – Fortgeltung von Bundesrecht nach späteren Veränderungen der Gesetzgebungskompetenzen
  • Art. 126 GG – Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zur Fortgeltung als Bundesrecht
  • Art. 127 GG – frühere Möglichkeit zur Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
  • Art. 129 GG – Fortgeltung und Übergang vorkonstitutioneller Ermächtigungen

Rechtsprechung zu Art. 124 GG

Fachartikel und historische Quellen zu Art. 124 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 124 GG.

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