Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14.09.2026
Artikel 131 GG – Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Wortlaut des Art. 131 GG
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 131 GG kurz erklärt
Art. 131 GG ist eine Übergangsvorschrift zur Bewältigung der personellen Folgen des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Jahr 1945. Millionen Menschen verloren durch Vertreibung, Auflösung von Behörden, territoriale Veränderungen, Entnazifizierungsmaßnahmen oder den Wegfall ihres früheren Dienstherrn ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder ihre Versorgung. Das Grundgesetz verpflichtete deshalb den Bund, die Rechtsverhältnisse dieser Personen durch ein besonderes Bundesgesetz zu ordnen.
Diesen Auftrag erfüllte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), dem sogenannten 131er-Gesetz oder „G 131“. Das Gesetz regelte unter anderem die Wiederverwendung und Versorgung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des früheren öffentlichen Dienstes sowie die Rechtsstellung ehemaliger Berufssoldaten und weiterer Personengruppen.
Art. 131 GG gewährte den Betroffenen selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Wiedereinstellung in ihr früheres Amt oder auf Fortzahlung ihrer früheren Versorgung. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Bundesgesetzgeber bei der Neuordnung vielmehr einen ungewöhnlich großen Gestaltungsspielraum ein. Das 131er-Gesetz wurde zum 1. Oktober 1994 aufgehoben. Neue Ansprüche können seitdem nicht mehr begründet werden; bestimmte bereits entstandene Versorgungs- und Abwicklungsansprüche bleiben nach dem Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetz erhalten. Art. 131 GG hat seinen eigentlichen Gesetzgebungsauftrag damit erfüllt und besitzt heute vor allem historische und übergangsrechtliche Bedeutung. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Erläuterungen zu Art. 131 GG
Warum wurde Art. 131 GG in das Grundgesetz aufgenommen?
Der Zusammenbruch des Deutschen Reiches am Ende des Zweiten Weltkriegs hatte tiefgreifende Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Dienst.
Zahlreiche Behörden und andere öffentliche Einrichtungen bestanden nicht mehr. Deutsche Gebiete östlich von Oder und Neiße waren der deutschen Staatsgewalt entzogen. Millionen Deutsche wurden vertrieben oder flohen in die westlichen Besatzungszonen. Beamte, Richter, Angestellte, Arbeiter und Versorgungsempfänger verloren dadurch ihre bisherige Dienststelle, ihren Dienstherrn, ihren Arbeitsplatz oder ihre Versorgungsstelle.
Daneben wurden Beschäftigte aufgrund von Maßnahmen der Besatzungsmächte und der Entnazifizierung aus dem öffentlichen Dienst entfernt oder zunächst nicht wieder eingestellt.
Die neu entstandenen Länder regelten diese Probleme teilweise unterschiedlich. Gleichzeitig waren die betroffenen Personen sehr ungleich über das Bundesgebiet verteilt. Besonders Länder mit vielen Flüchtlingen und Vertriebenen hätten bei einer rein landesrechtlichen Lösung erhebliche zusätzliche Lasten tragen müssen.
Art. 131 GG übertrug deshalb dem Bundesgesetzgeber die Aufgabe, für diesen außergewöhnlichen Personenkreis eine einheitliche Ordnung zu schaffen.
Warum ist gerade der 8. Mai 1945 der entscheidende Stichtag?
Der 8. Mai 1945 markiert die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht und das Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa.
Für Art. 131 GG ist dieser Tag der maßgebliche persönliche Stichtag. Erfasst werden grundsätzlich Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder an diesem Tag versorgungsberechtigt waren.
Die Vorschrift knüpft damit nicht allgemein an irgendeine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst an. Wer bereits vor dem 8. Mai 1945 aufgrund gewöhnlicher beamten-, arbeits- oder tarifrechtlicher Vorgänge endgültig ausgeschieden war, wurde allein wegen einer früheren öffentlichen Beschäftigung nicht zum Fall des Art. 131 GG.
Der Stichtag begrenzt die Vorschrift auf diejenigen Rechtsprobleme, die gerade durch den staatlichen Zusammenbruch und seine unmittelbaren Folgen entstanden waren.
Welche Personen erfasst Art. 131 GG?
Satz 1 betrifft zunächst Personen, die:
- am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen,
- aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden waren und
- bis zur verfassungsrechtlichen Neuordnung nicht oder nicht entsprechend ihrer früheren Stellung wiederverwendet wurden.
Satz 2 erfasst außerdem Personen, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, infolge der Nachkriegsverhältnisse aber keine oder keine ihrer früheren Rechtsstellung entsprechende Versorgung mehr erhielten.
Der Personenkreis beschränkte sich nicht auf klassische Berufsbeamte. Das spätere 131er-Gesetz regelte unter anderem die Rechtsstellung von:
- Beamten,
- Richtern,
- Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes,
- Ruhestandsbeamten und anderen Versorgungsempfängern,
- Hinterbliebenen,
- ehemaligen Berufssoldaten,
- berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie
- bestimmten Angehörigen aufgelöster oder außerhalb des Bundesgebietes gelegener Dienststellen.
Das ursprüngliche Gesetz vom 11. Mai 1951 enthielt hierfür eine umfangreiche und nach Personengruppen gegliederte Regelung. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Erfasste Art. 131 GG nur Flüchtlinge und Vertriebene?
Nein. Der Wortlaut nennt ausdrücklich „Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen“.
Flüchtlinge und Vertriebene waren aufgrund der territorialen Folgen des Krieges eine besonders große und wichtige Gruppe, aber nicht der gesamte Anwendungsbereich.
Art. 131 GG konnte ebenso Personen betreffen, die im späteren Bundesgebiet geblieben waren, ihre Stelle jedoch beispielsweise aufgrund der Auflösung einer Reichsbehörde oder einer nachkriegszeitlichen Personalmaßnahme verloren hatten.
Die Vorschrift darf deshalb nicht als besonderes Vertriebenenrecht missverstanden werden.
Ist der Begriff „Flüchtlinge“ in Art. 131 GG mit dem heutigen Flüchtlingsbegriff identisch?
Nein. Art. 131 GG steht in einem spezifischen historischen Nachkriegszusammenhang.
Gemeint waren vor allem Personen, die durch Flucht, Vertreibung, Gebietsverlust oder andere Folgen des Zweiten Weltkriegs ihre bisherige Stellung im öffentlichen Dienst verloren hatten.
Die Vorschrift hat mit dem heutigen Asyl- oder Flüchtlingsrecht grundsätzlich nichts zu tun.
Auch der Flüchtlings- und Vertriebenenbegriff des Art. 116 GG erfüllt eine andere Funktion: Dort geht es insbesondere um den verfassungsrechtlichen Begriff des Deutschen. Art. 131 GG betrifft dagegen ehemalige Dienst- und Versorgungsverhältnisse.
Was bedeutet „im öffentlichen Dienste“?
Der Begriff war bewusst weiter gefasst als lediglich „Beamter“.
Er umfasste neben Beamten auch andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn oder einer erfassten öffentlichen Einrichtung standen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb bereits 1953 klar, dass auch die Arbeitsverhältnisse von Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Regelungsbereich des Art. 131 GG einbezogen werden konnten.
Die Rechtsfolgen mussten allerdings nicht für Beamte und Angestellte identisch ausgestaltet werden. Insbesondere gelten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht unmittelbar für Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Was bedeutet „aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden“?
Art. 131 GG sollte keine gewöhnlichen Personalvorgänge rückgängig machen.
Ein Beamter, der beispielsweise schon vor dem Zusammenbruch aufgrund einer regulären disziplinarrechtlichen Maßnahme wirksam aus dem Dienst entfernt worden war, oder ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach den damals geltenden arbeits- beziehungsweise tarifrechtlichen Regeln beendet worden war, fiel nicht allein wegen dieses Ausscheidens unter die Vorschrift.
Gemeint waren vielmehr atypische Beendigungsgründe, die mit den besonderen historischen Ereignissen zusammenhingen, insbesondere:
- der Wegfall des Dienstherrn oder der Dienststelle,
- Gebietsverluste und Vertreibung,
- Auflösung von Reichsbehörden,
- Maßnahmen der Besatzungsmächte und
- bestimmte Folgen der Entnazifizierung.
Das Bundesverfassungsgericht betonte dabei, dass Art. 131 GG einen außergewöhnlichen, durch den staatlichen Zusammenbruch verursachten Gesamtkomplex erfassen sollte.
Was bedeutet „nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet“?
Eine Person konnte nach 1945 wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt sein und dennoch zum Regelungsproblem des Art. 131 GG gehören.
Dies war möglich, wenn die neue Verwendung ihrer früheren dienstrechtlichen Stellung nicht entsprach.
Ein früherer höherer Beamter, der nach dem Krieg lediglich in einer deutlich niedrigeren Funktion beschäftigt wurde, war also nicht notwendig schon deshalb vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgefallen, weil er überhaupt wieder eine öffentliche Beschäftigung gefunden hatte.
Wie eine „entsprechende“ Verwendung konkret zu bestimmen war, wurde im Wesentlichen dem Bundesgesetzgeber überlassen.
Welche Personen erfasst Satz 2?
Satz 2 betrifft den versorgungsrechtlichen Parallelfall.
Erfasst wurden Personen, die am 8. Mai 1945 bereits einen Versorgungsstatus besaßen, etwa Ruhestandsbeamte, und deren Versorgung infolge des Zusammenbruchs nicht mehr oder nicht mehr in angemessener Entsprechung zur früheren Rechtsstellung gezahlt wurde.
Auch Hinterbliebene und weitere Versorgungsberechtigte konnten nach Maßgabe des späteren Bundesgesetzes einbezogen werden.
Der Bundesgesetzgeber musste damit nicht nur die Wiedereingliederung noch dienstfähiger ehemaliger Beschäftigter, sondern auch die Versorgung des bereits ausgeschiedenen Personenkreises ordnen.
Gewährte Art. 131 GG selbst einen Anspruch auf Wiedereinstellung?
Nein.
Die Formulierung „sind durch Bundesgesetz zu regeln“ ist ein Gesetzgebungsauftrag. Die Verfassung legte nicht selbst fest, dass jeder frühere Beamte wieder in sein altes Amt einzusetzen war.
Das Bundesverfassungsgericht stellte im grundlegenden Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58 klar, dass Art. 131 GG dem Gesetzgeber einen weitgehenden Gestaltungsspielraum überließ.
Die Regelung musste die außergewöhnliche historische Situation als Ganzes bewältigen. Daraus folgte weder ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf das frühere Amt noch ein Anspruch auf vollständige Wiederherstellung sämtlicher vor 1945 bestehender Rechtspositionen.
Gewährte Art. 131 GG unmittelbar einen Versorgungsanspruch?
Ebenfalls nein.
Auch Satz 2 enthält keine unmittelbar bezifferbare Versorgungszusage des Grundgesetzes.
Die Verfassung verpflichtete den Bundesgesetzgeber, die betroffenen Versorgungsverhältnisse zu regeln. Wie die Versorgung konkret auszugestalten war, welche Voraussetzungen galten und welche Leistungen gewährt wurden, bestimmte erst das einfache Bundesrecht.
Damit unterscheidet sich Art. 131 GG von einem unmittelbar einklagbaren Leistungsgrundrecht.
Ist Art. 131 GG nur eine Gesetzgebungskompetenz?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche rein kompetenzrechtliche Interpretation ausdrücklich abgelehnt.
Die Vorschrift begründete zwar die Befugnis des Bundes, einen Sachbereich einheitlich zu regeln, der ansonsten teilweise in unterschiedliche bundes- und landesrechtliche Kompetenzfelder gefallen wäre.
Sie enthielt aber zugleich einen verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag. Der Bund durfte die Problematik nicht einfach ungelöst lassen.
Art. 131 GG ist deshalb eine besondere Übergangskompetenz mit materiellem Gestaltungsauftrag.
Wie groß war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers?
Außergewöhnlich groß.
Das Bundesverfassungsgericht begründete dies mit der einzigartigen historischen Situation. Der Gesetzgeber musste hunderttausende höchst unterschiedliche Dienst-, Arbeits- und Versorgungsverhältnisse neu ordnen, obwohl zahlreiche frühere Dienstherren und Dienststellen verschwunden waren und der neue Staat nur begrenzte finanzielle und personelle Möglichkeiten besaß.
Art. 131 GG verlangte daher nicht die Wiederherstellung des Zustands vom 7. Mai 1945.
Der Gesetzgeber durfte:
- Personengruppen unterschiedlich behandeln, wenn hierfür sachliche Gründe bestanden,
- neue dienstrechtliche Rechtsstellungen schaffen,
- Wiederverwendung und Versorgung unterschiedlich ausgestalten und
- bestimmte Gruppen unter sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen von Leistungen ausschließen.
Grenzen bildeten insbesondere die Grundrechte und die sonstigen verbindlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Welche Bedeutung hatte Art. 3 Abs. 1 GG?
Der allgemeine Gleichheitssatz galt selbstverständlich auch bei der Regelung nach Art. 131 GG.
Angesichts der außergewöhnlichen Übergangslage räumte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch einen besonders weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraum ein.
Verfassungswidrig war eine Differenzierung deshalb nicht schon dann, wenn eine andere Lösung gerechter oder zweckmäßiger erschienen wäre.
Die Grenze war vielmehr erreicht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung kein hinreichender sachlicher Grund bestand oder der Gesetzgeber die äußeren Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritt.
Welche Bedeutung hatte Art. 33 Abs. 5 GG?
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Für die außergewöhnliche Neuordnung nach Art. 131 GG konnte dieser Grundsatz jedoch nicht bedeuten, dass alle früheren Beamtenverhältnisse unverändert wiederhergestellt werden mussten.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtete Art. 131 GG als besondere verfassungsrechtliche Regelung für die durch den Zusammenbruch entstandene Ausnahmesituation. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums waren dabei zu berücksichtigen, konnten aber nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ausschließen.
Für frühere Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes galt Art. 33 Abs. 5 GG ohnehin nicht.
Erloschen die früheren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945?
Das Bundesverfassungsgericht beantwortete diese besonders umstrittene Frage 1953 mit Ja.
In BVerfGE 3, 58 entwickelte es den Grundsatz, dass die Beamtenverhältnisse des Deutschen Reiches mit dessen staatlichem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 erloschen seien, soweit nicht ein neuer Dienstherr sie übernommen habe beziehungsweise eine besondere Rechtskontinuität bestand.
Art. 131 GG sei gerade vor diesem Hintergrund zu verstehen: Die Vorschrift setze nicht die unveränderte Fortexistenz sämtlicher früherer Beamtenverhältnisse voraus, sondern ermögliche ihre rechtsgestaltende Neuordnung.
Diese These war in der frühen Bundesrepublik juristisch stark umstritten. Sie bildete jedoch die Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 131 GG und wurde vom Bundesverfassungsgericht später erneut bestätigt.
Waren damit sämtliche früher erworbenen Rechte bedeutungslos?
Nein.
Aus dem Ende eines früheren Beamtenverhältnisses folgte nicht, dass Dienstzeiten, Amtsstellung und Versorgungsanwartschaften für die gesetzliche Neuordnung bedeutungslos gewesen wären.
Das 131er-Gesetz griff gerade auf die früheren Dienstverhältnisse zurück, um neue Ansprüche, Übergangsbezüge, Versorgungsleistungen und Möglichkeiten einer Wiederverwendung zu bestimmen.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass solche Rechtspositionen nicht einfach unverändert aus dem früheren Dienstverhältnis fortbestanden, sondern durch das neue Bundesrecht ausgestaltet wurden.
Was bedeutete Satz 3 des Art. 131 GG?
Art. 131 Satz 3 GG bestimmte:
„Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.“
Damit sollte verhindert werden, dass die Gerichte bereits vor der notwendigen bundesgesetzlichen Gesamtregelung anhand unterschiedlicher Rechtsauffassungen über eine große Zahl individueller Ansprüche entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in BVerfGE 3, 58 klar, dass Satz 3 im Wesentlichen prozessualen Charakter besaß.
Die Vorschrift bestätigte also nicht, dass sämtliche behaupteten früheren Ansprüche materiell fortbestanden. Sie sperrte lediglich vorläufig ihre gerichtliche Geltendmachung, soweit kein Landesrecht etwas anderes bestimmte.
Warum enthielt Satz 3 einen Vorbehalt zugunsten des Landesrechts?
Bis der Bundesgesetzgeber die verlangte Gesamtregelung geschaffen hatte, bestanden bereits einzelne landesrechtliche Regelungen zugunsten bestimmter Betroffener.
Art. 131 Satz 3 GG sollte diese nicht automatisch beseitigen.
Deshalb konnten Rechtsansprüche weiterhin geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende landesrechtliche Grundlage bestand.
Die Übergangsregel verhinderte damit einerseits ungeordnete Ansprüche aus früheren Dienstverhältnissen, ließ andererseits aber ausdrücklich Raum für bereits geschaffene landesrechtliche Lösungen.
Wann endete die Sperrwirkung des Satzes 3?
Mit Inkrafttreten des in Art. 131 GG verlangten Bundesgesetzes.
Dieses Gesetz war das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951.
Es wurde im Bundesgesetzblatt vom 13. Mai 1951 auf Seite 307 verkündet und trat nach seiner gesetzlichen Regelung rückwirkend zum 1. April 1951 in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt an richteten sich die Rechte des betroffenen Personenkreises insbesondere nach dem 131er-Gesetz. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Was war das sogenannte 131er-Gesetz?
Die amtliche Bezeichnung lautete:
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wurde es als „Gesetz zu Art. 131 GG“, „G 131“ oder „131er-Gesetz“ bezeichnet. Auch die nach ihm erfassten Personen wurden umgangssprachlich häufig „131er“ genannt.
Das Gesetz setzte den verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 131 GG umfassend um. Seine ursprüngliche Fassung gliederte sich unter anderem in besondere Regelungen für:
- verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- Angehörige aufgelöster Dienststellen,
- Beamte,
- Wartestands- und Ruhestandsbeamte,
- Versorgungsempfänger und Hinterbliebene,
- Angestellte und Arbeiter,
- Berufssoldaten und
- berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes.
Das Gesetz wurde in den folgenden Jahrzehnten wiederholt geändert und mehrfach neu bekannt gemacht. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Was war ein „Beamter zur Wiederverwendung“?
Das 131er-Gesetz schuf mit dem Beamten zur Wiederverwendung eine besondere dienstrechtliche Übergangsstellung.
Sie trug der Tatsache Rechnung, dass ein früherer Beamter zwar nicht ohne Weiteres sein altes Amt zurückerhielt, aufgrund seiner früheren Stellung aber für eine erneute Verwendung im öffentlichen Dienst vorgesehen sein konnte.
Damit löste der Gesetzgeber das Problem nicht durch die Fiktion, alle Dienstverhältnisse seien seit 1945 unverändert fortgeführt worden. Er schuf vielmehr eine neue Rechtsposition innerhalb der Nachkriegsordnung.
Das Bundesverfassungsgericht billigte diese Konstruktion grundsätzlich als zulässige Ausgestaltung des Art. 131 GG.
Gab es eine Pflicht zur Wiedereinstellung ehemaliger Beamter?
Das 131er-Gesetz enthielt tatsächlich weitreichende sogenannte Unterbringungspflichten.
Öffentliche Dienstherren mussten einen gesetzlich bestimmten Anteil ihrer Personalstellen beziehungsweise Personalausgaben für die Unterbringung von Personen des Art.-131-Personenkreises verwenden.
Historisch besonders bedeutsam war die sogenannte 20-Prozent-Regelung. Das ursprüngliche Gesetz verpflichtete die erfassten öffentlichen Dienstherren grundsätzlich dazu, einen erheblichen Anteil ihrer Planstellen mit an der Unterbringung teilnehmenden Personen zu besetzen beziehungsweise entsprechende Personalausgaben zu erreichen.
Zur Koordinierung wurde beim Bundesministerium des Innern eine Bundesausgleichsstelle eingerichtet.
Damit ging der Gesetzgeber über bloße Versorgungsleistungen hinaus und verfolgte ausdrücklich auch das Ziel einer tatsächlichen beruflichen Eingliederung. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Hatten einzelne Betroffene deshalb Anspruch auf eine ganz bestimmte Stelle?
Nein.
Die gesetzliche Unterbringungspflicht verpflichtete die öffentlichen Dienstherren, einen bestimmten Anteil des betroffenen Personenkreises aufzunehmen. Daraus folgte nicht ohne Weiteres ein individueller Anspruch jedes Einzelnen auf Wiederbesetzung exakt seines früheren Amtes.
Der Gesetzgeber durfte organisatorische Möglichkeiten, Eignung, Stellenstruktur und die neue staatliche Ordnung berücksichtigen.
Die Konstruktion war auf Eingliederung des Personenkreises als Ganzes ausgerichtet und nicht auf eine lückenlose Rekonstruktion sämtlicher Verwaltungsstrukturen des Jahres 1945.
Warum war die Unterbringungspflicht auch föderalismusrechtlich problematisch?
Das Bundesgesetz verpflichtete nicht nur Bundesstellen, sondern griff auch in die Personalwirtschaft von Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Arbeitgebern ein.
Dadurch entstanden erhebliche Spannungen mit deren Organisations- und Finanzautonomie.
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mehrfach mit diesen Fragen. Im Urteil vom 5. März 1958 – 2 BvF 4/56, BVerfGE 7, 305 betonte es erneut die außergewöhnliche Regelungsbefugnis des Bundes aus Art. 131 GG.
Der besondere Verfassungsauftrag rechtfertigte weitreichende bundesgesetzliche Vorgaben zur Verteilung der personellen und finanziellen Lasten der Nachkriegsfolgen. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Warum durften die Lasten nicht einfach den Ländern überlassen werden?
Die Belastung war regional extrem unterschiedlich.
Flüchtlinge und Vertriebene sowie Angehörige aufgelöster Dienststellen hatten sich nicht gleichmäßig auf die Länder verteilt. Ein Land mit besonders vielen Vertriebenen hätte deshalb bei einer rein landesbezogenen Versorgung erheblich höhere Lasten tragen müssen als andere Länder.
Auch die Zahl der verfügbaren Stellen im öffentlichen Dienst unterschied sich.
Die bundesgesetzliche Lösung ermöglichte deshalb eine Verteilung dieser historischen Lasten über das gesamte Bundesgebiet.
Wie wurden Angestellte und Arbeiter behandelt?
Das 131er-Gesetz enthielt eigene Regelungen für frühere Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 323/51 u.a., BVerfGE 3, 162, dass auch ihre Rechtsverhältnisse vom Gesetzgebungsauftrag des Art. 131 GG erfasst waren.
Der Gesetzgeber durfte ihre Rechtsstellung anders regeln als diejenige früherer Beamter. Insbesondere konnten sich Angestellte nicht auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG berufen.
Auch für diese Gruppe galt außerdem: Art. 131 GG zwang den Gesetzgeber nicht dazu, jeder erfassten Person einen bestimmten Anspruch zu verschaffen. Eine differenzierende Regelung war zulässig, sofern sie die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte.
Welche Bedeutung hatte Art. 131 GG für ehemalige Berufssoldaten?
Das 131er-Gesetz erstreckte seine Regelungen auch auf bestimmte ehemalige Berufssoldaten der Wehrmacht.
Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hiermit im Urteil vom 26. Februar 1954 – 1 BvR 371/52, BVerfGE 3, 288 auseinander.
Es stellte fest, dass die Wehrmacht mit der bedingungslosen Kapitulation aufgehört hatte zu bestehen und die aktiven Wehrdienstverhältnisse der Berufssoldaten ihre bisherige rechtliche Grundlage verloren hatten.
Aus dem früheren Berufssoldatenverhältnis folgte daher kein unveränderlicher Anspruch gegen die Bundesrepublik. Der Gesetzgeber durfte die Versorgung ehemaliger Berufssoldaten innerhalb des durch Art. 131 GG eröffneten Rahmens neu ordnen.
Was bedeutete das Gesetz für frühere Angehörige des Reichsarbeitsdienstes?
Auch berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes wurden vom 131er-Gesetz besonders erfasst.
Ihre Rechtsstellung wurde nicht einfach als fortbestehendes früheres Dienstverhältnis behandelt. Vielmehr ordnete das Gesetz sie in das neu geschaffene Versorgungs- und Übergangssystem ein.
Dies verdeutlicht erneut, dass Art. 131 GG weit über die klassische Gruppe der Reichsbeamten hinausreichte.
Wie ging das 131er-Gesetz mit nationalsozialistischer Belastung um?
Die Frage gehört zu den historisch und rechtlich schwierigsten Aspekten des Art. 131 GG.
Einerseits hatte ein erheblicher Teil des öffentlichen Dienstes während der nationalsozialistischen Diktatur weitergearbeitet. Das neue Gemeinwesen musste daher entscheiden, in welchem Umfang frühere Dienstzeiten und Rechtspositionen berücksichtigt und frühere Staatsbedienstete wiederbeschäftigt werden konnten.
Andererseits enthielt das 131er-Gesetz ausdrückliche Ausschluss- und Korrekturregelungen.
Schon die ursprüngliche Fassung von 1951 schloss unter anderem bestimmte Personen aus, die am 8. Mai 1945 bei der Geheimen Staatspolizei oder beim Forschungsamt des Reichsluftfahrtministeriums tätig waren. Außerdem ordnete § 7 des Gesetzes an, dass bestimmte Ernennungen und Beförderungen unberücksichtigt bleiben konnten, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden waren. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Waren ehemalige Gestapo-Angehörige vom 131er-Gesetz ausgeschlossen?
Die ursprüngliche Regelung schloss grundsätzlich Personen von den Rechten des maßgeblichen Gesetzeskapitels aus, die am 8. Mai 1945 bei der früheren Geheimen Staatspolizei im Dienst standen oder aus einer solchen Tätigkeit versorgungsberechtigt waren.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diesen Grundsatz im Urteil vom 19. Februar 1957 – 1 BvR 357/52, BVerfGE 6, 132.
Das Gericht sah darin insbesondere keine unzulässige Kollektivstrafe. Der Gesetzgeber durfte bei der Verteilung staatlicher Nachkriegsleistungen berücksichtigen, dass die Gestapo ein zentrales Herrschafts- und Unterdrückungsinstrument des nationalsozialistischen Regimes gewesen war.
Die historische Rechtslage enthielt allerdings weitere Differenzierungen für besondere Fallgruppen. Eine pauschale Aussage, jeder jemals bei einer solchen Stelle eingesetzte Beschäftigte sei unabhängig von seiner konkreten Laufbahn dauerhaft von sämtlichen Leistungen ausgeschlossen gewesen, wäre daher zu weitgehend. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Bedeutete das 131er-Gesetz eine Wiederaufnahme nationalsozialistischer Beamter in den öffentlichen Dienst?
Das Gesetz trug erheblich zur Wiedereingliederung früherer öffentlich Bediensteter in den Staatsdienst der Bundesrepublik bei. Unter diesen Personen befanden sich auch frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes der nationalsozialistischen Zeit.
Deshalb wird das 131er-Gesetz in der historischen Forschung kritisch als wichtiger Bestandteil der personellen Kontinuitäten zwischen NS-Staat und früher Bundesrepublik diskutiert.
Juristisch ist allerdings zu differenzieren. Das Gesetz ordnete keine pauschale Wiedereinstellung sämtlicher früherer Staatsbediensteter an. Es enthielt Ausschluss-, Kürzungs- und Überprüfungstatbestände und musste außerdem im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Entnazifizierungsverfahren gesehen werden.
Die historische Bewertung des Gesetzes muss daher beide Aspekte berücksichtigen: die notwendige soziale und dienstrechtliche Bewältigung einer massenhaften Nachkriegssituation einerseits und die weitreichende Reintegration zahlreicher früherer Angehöriger des NS-Staatsapparates andererseits.
War Art. 131 GG eine Wiedergutmachungsvorschrift für Opfer des Nationalsozialismus?
Nein. Dies muss klar getrennt werden.
Art. 131 GG betrifft Personen, deren öffentliche Dienst- oder Versorgungsverhältnisse infolge des Zusammenbruchs und der Nachkriegsverhältnisse ungeklärt waren.
Die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht an Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurde dagegen in besonderen Wiedergutmachungsgesetzen geregelt.
Eine Person, die aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen vom NS-Staat verfolgt und aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden war, befand sich rechtlich in einer grundlegend anderen Situation als ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Stellung erst infolge des Zusammenbruchs 1945 verloren ging.
Die beiden Regelungskomplexe dürfen deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Welche Rolle spielten Entnazifizierungsentscheidungen?
Nach Kriegsende wurden zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes aufgrund alliierter oder deutscher Entnazifizierungsmaßnahmen entfernt oder zunächst nicht wiederverwendet.
Das 131er-Gesetz musste bestimmen, welche Bedeutung solche Entscheidungen für die neuen dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche hatten.
Dabei bestand ein Spannungsverhältnis zwischen:
- der Anerkennung rechtskräftiger Entnazifizierungsentscheidungen,
- dem Ziel einer möglichst einheitlichen bundesrechtlichen Regelung und
- der Notwendigkeit, frühere nationalsozialistische Begünstigungen nicht unbesehen in die neue Rechtsordnung zu übernehmen.
Die Regelungen wurden deshalb im Laufe der Zeit mehrfach geändert und verfeinert.
Was bedeutet § 7 des ursprünglichen 131er-Gesetzes?
§ 7 war eine wichtige Korrekturvorschrift.
Für die Berechnung und Anerkennung der früheren beamtenrechtlichen Stellung sollte nicht jede Ernennung oder Beförderung aus der NS-Zeit ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Insbesondere konnten Ernennungen und Beförderungen außer Betracht bleiben, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen oder wegen einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden waren.
Damit sollte verhindert werden, dass spezifische Karrierevorteile aus der nationalsozialistischen Herrschaft automatisch zur Grundlage von Versorgungs- und Statusansprüchen gegenüber der Bundesrepublik wurden.
Warum war das 131er-Gesetz trotzdem politisch umstritten?
Die Interessenlage war äußerst komplex.
Auf der einen Seite standen viele Menschen, die ohne eigenes Verschulden durch Flucht, Vertreibung oder die Auflösung ihrer Dienststelle ihre gesamte berufliche Existenz und Versorgung verloren hatten.
Auf der anderen Seite war der öffentliche Dienst des Deutschen Reiches in die nationalsozialistische Herrschaftsordnung eingebunden gewesen. Ein System, das frühere Amtsstellungen und Dienstzeiten umfassend berücksichtigte, konnte deshalb auch Personen zugutekommen, die das NS-Regime unterstützt oder von ihm profitiert hatten.
Hinzu kamen erhebliche finanzielle Belastungen für Bund, Länder und Gemeinden.
Das Gesetz stand daher von Anfang an im Spannungsfeld zwischen sozialer Absicherung, Funktionsfähigkeit des neuen Staates, föderalem Lastenausgleich, Entnazifizierung und der Frage personeller Kontinuitäten.
War der Bundesgesetzgeber verpflichtet, jeden von Art. 131 GG erfassten Menschen zu begünstigen?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in BVerfGE 3, 162 ausdrücklich klar, dass die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur „Regelung“ nicht bedeutet, jeder zum Ausgangsproblem gehörenden Person müsse zwingend ein individueller Anspruch oder eine Leistung eingeräumt werden.
Der Gesetzgeber konnte einzelne Gruppen aus sachlichen Gründen ausnehmen.
Art. 131 GG verlangte eine sachgerechte Gesamtordnung, nicht eine unterschiedslose Begünstigung sämtlicher Personen, deren berufliche Biografie mit dem öffentlichen Dienst vor 1945 verbunden war.
War das 131er-Gesetz endgültig oder wurde es später verändert?
Das Gesetz wurde über Jahrzehnte hinweg vielfach geändert.
Die ersten Regelungen mussten an die fortschreitende Eingliederung der Betroffenen, an Veränderungen des Beamten- und Versorgungsrechts und an neue tatsächliche Verhältnisse angepasst werden.
Eine wichtige Neubekanntmachung erfolgte 1957. Später wurde das Gesetz erneut umfassend geändert und am 13. Oktober 1965 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 1685).
Es blieb damit weit über die unmittelbare Gründungsphase der Bundesrepublik hinaus Teil des Dienst- und Versorgungsrechts. Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert als letzte Phase seine Aufhebung zum 1. Oktober 1994. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Wann wurde das 131er-Gesetz aufgehoben?
Das Gesetz wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 aufgehoben.
Die Aufhebung erfolgte durch das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG), das Bestandteil des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 war.
Damit endete mehr als vier Jahrzehnte nach Erlass des 131er-Gesetzes dessen Funktion als eigenständiges Regelungswerk. :contentReference[oaicite:9]{index=9}
Können heute noch neue Ansprüche aus dem 131er-Gesetz geltend gemacht werden?
Nein.
Das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz bestimmt ausdrücklich, dass nach seinem Inkrafttreten keine neuen Ansprüche aus den aufgehobenen kriegsfolgenrechtlichen Vorschriften mehr geltend gemacht werden können.
Damit können heute nicht erstmals Ansprüche auf Wiedereinstellung, Versorgung oder sonstige Leistungen mit der Begründung erhoben werden, Art. 131 GG beziehungsweise das frühere 131er-Gesetz habe eine entsprechende Rechtsposition geschaffen.
Das historische Anspruchssystem wurde zum 1. Oktober 1994 geschlossen. :contentReference[oaicite:10]{index=10}
Sind damit sämtliche früheren Ansprüche weggefallen?
Nein. Das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz enthält umfangreiche Besitzstands- und Abwicklungsregelungen.
Bereits entstandene Rechte sollten durch die Aufhebung nicht ohne Weiteres beseitigt werden.
Nach § 2 DKfAG gelten deshalb besondere Regeln unter anderem für:
- bestehende Versorgungsansprüche früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen,
- bestimmte Beihilfen und Unterstützungen,
- Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und
- sonstige bereits entstandene Rechtsverhältnisse und Abwicklungsfälle.
Die Versorgung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen verweist das Abschlussgesetz insbesondere auf die Übergangsbestimmungen der §§ 69 und 69a Beamtenversorgungsgesetz. :contentReference[oaicite:11]{index=11}
Spielt das 131er-Gesetz noch bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle?
In einzelnen Übergangskonstellationen ja.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die früheren Regelungen des G 131 über die Nachversicherung mittelbar weiterhin berücksichtigt werden können.
Das betrifft historische Versicherungszeiten von Personen, die wegen ihrer damaligen versicherungsfreien Tätigkeit im öffentlichen Dienst keine regulären Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatten.
Die heutige Rechtsgrundlage folgt jedoch aus dem geltenden Rentenversicherungs- und Übergangsrecht. Es handelt sich nicht um die Begründung neuer Ansprüche aus dem aufgehobenen 131er-Gesetz. :contentReference[oaicite:12]{index=12}
Warum wurde das Gesetz gerade 1994 aufgehoben?
Mehr als vier Jahrzehnte nach dem für Art. 131 GG maßgeblichen Stichtag war der eigentliche Regelungszweck weitgehend erledigt.
Die meisten Wiedereingliederungsfälle waren abgeschlossen, und der verbleibende Personenkreis bestand im Wesentlichen aus Versorgungsempfängern beziehungsweise Fällen mit historischen Renten- und Versorgungszeiten.
Der Gesetzgeber konnte deshalb vom umfangreichen besonderen Kriegsfolgenrecht zu einer reinen Besitzstands- und Abwicklungsordnung übergehen.
Das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz brachte diesen Übergang ausdrücklich zum Abschluss.
Galt Art. 131 GG nach der Wiedervereinigung für frühere DDR-Bedienstete?
Nein. Die Wiedervereinigung führte nicht dazu, dass das historische Regelungsmodell des Art. 131 GG auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der DDR übertragen wurde.
Art. 6 des Einigungsvertrages bestimmte ausdrücklich:
„Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.“
Darüber hinaus nahm Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I des Einigungsvertrages das 131er-Gesetz und seine Änderungsgesetze ausdrücklich von der Erstreckung des Bundesrechts auf das Beitrittsgebiet aus. :contentReference[oaicite:13]{index=13}
Warum wurde das 131er-Gesetz 1990 nicht auf die neuen Länder übertragen?
Die historische Ausgangslage war grundlegend anders.
Art. 131 GG war auf die Folgen des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 zugeschnitten. Der gesamte persönliche Anwendungsbereich knüpft an diesen Stichtag an.
Bei der Wiedervereinigung ging es dagegen um die Überleitung des öffentlichen Dienstes eines bis 1990 bestehenden Staates in die Rechtsordnung der Bundesrepublik.
Hierfür schuf der Einigungsvertrag eigene Übergangsregeln. Das Dienstrecht der ehemaligen DDR sollte nicht über eine mehr als vierzig Jahre ältere Kriegsfolgenvorschrift abgewickelt werden.
Die ausdrückliche Nichtanwendung des Art. 131 GG verhindert damit eine sachwidrige Gleichsetzung zweier historisch völlig verschiedener Übergangssituationen.
Welches Recht regelte stattdessen den öffentlichen Dienst der DDR nach 1990?
Die maßgeblichen Übergangsbestimmungen finden sich insbesondere in Art. 20 des Einigungsvertrages und in dessen Anlage I Kapitel XIX.
Dort wurde unter anderem geregelt, wie Arbeits- und Dienstverhältnisse des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet fortgeführt, abgewickelt oder beendet werden konnten.
Diese Vorschriften bilden einen eigenständigen Regelungskomplex und sind nicht Ausführungsgesetzgebung zu Art. 131 GG.
Was unterscheidet Art. 131 GG von Art. 132 GG?
Beide Vorschriften betreffen Personalprobleme der unmittelbaren Nachkriegszeit, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Art. 131 GG befasst sich mit Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen beziehungsweise versorgungsberechtigt waren, ihre frühere Stellung aber infolge des Zusammenbruchs verloren hatten oder nicht entsprechend wiederverwendet wurden.
Art. 132 GG betraf dagegen Beamte und Richter, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits wieder auf Lebenszeit angestellt waren. Für einen begrenzten Zeitraum ermöglichte Art. 132 GG besondere Personalmaßnahmen, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlte.
Vereinfacht:
- Art. 131 GG: Was geschieht mit den nach 1945 verdrängten oder nicht angemessen wiederverwendeten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes?
- Art. 132 GG: Was geschieht mit bestimmten Personen, die 1949 bereits wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, aber für ihr Amt als ungeeignet angesehen wurden?
Was unterscheidet Art. 131 GG von Art. 130 GG?
Art. 130 GG betrifft die Institutionen der Nachkriegsverwaltung.
Er regelte insbesondere die Unterstellung, Überführung, Auflösung oder Abwicklung bestimmter überregionaler Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
Art. 131 GG betrifft dagegen die Menschen, deren Dienst- und Versorgungsverhältnisse durch den Zusammenbruch und die institutionellen Veränderungen ungeklärt waren.
Beide Vorschriften ergänzen sich damit: Art. 130 GG ordnet die Verwaltungsorganisation, Art. 131 GG die personellen Folgen ihrer Umgestaltung.
Was unterscheidet Art. 131 GG von Art. 133 GG?
Art. 133 GG regelt die Rechtsnachfolge des Bundes in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Auch diese Vorschrift betrifft damit institutionelle und vermögensrechtliche Kontinuität.
Art. 131 GG beantwortet demgegenüber die speziellere Frage, wie die persönlichen Dienst- und Versorgungsverhältnisse der vom Zusammenbruch betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu behandeln waren.
Ist Art. 131 GG heute noch unmittelbar anwendbar?
Sein eigentlicher Regelungsauftrag ist erfüllt.
Der Bundesgesetzgeber hat das verlangte Gesetz bereits 1951 erlassen. Das 131er-Gesetz wurde nach jahrzehntelanger Anwendung 1994 aufgehoben und durch eine Abwicklungs- und Besitzstandsregelung ersetzt.
Art. 131 GG kann daher heute insbesondere nicht als Grundlage für einen neuen allgemeinen Anspruch auf Einstellung, Wiedereinstellung oder Versorgung herangezogen werden.
Seine historischen Rechtswirkungen bestehen jedoch teilweise mittelbar fort, soweit das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz bereits entstandene Ansprüche schützt.
Kann Art. 131 GG für neue Krisen wieder aktiviert werden?
Nein.
Die Vorschrift ist untrennbar mit einem konkreten historischen Sachverhalt verbunden. Sie erfasst Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren.
Eine heutige Auflösung einer Behörde, eine Staatskrise oder eine größere Verwaltungsreform würde deshalb nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 131 GG fallen.
Für neue dienstrechtliche Übergangsprobleme müsste der Gesetzgeber auf die heutigen allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen zurückgreifen oder – falls erforderlich – eine neue verfassungsrechtliche Grundlage schaffen.
Ist Art. 131 GG formal außer Kraft?
Nein. Art. 131 GG steht weiterhin im Grundgesetz.
Aufgehoben wurde 1994 das zu seiner Durchführung erlassene 131er-Gesetz, nicht der Verfassungsartikel selbst.
Der Unterschied ist wichtig:
- Art. 131 GG ist weiterhin formell geltendes Verfassungsrecht.
- Sein konkreter Gesetzgebungsauftrag ist erfüllt.
- Das frühere Ausführungsgesetz ist aufgehoben.
- Bereits entstandene Rechtspositionen werden nach besonderen Abschluss- und Übergangsvorschriften abgewickelt.
Die Norm ist damit heute im Wesentlichen eine vollzogene historische Übergangsvorschrift.
Warum wurde Art. 131 GG nicht aus dem Grundgesetz gestrichen?
Eine Streichung war rechtlich nicht notwendig. Der Regelungsauftrag ist durch seinen historischen Gegenstand und seine Erfüllung ohnehin abgeschlossen.
Zugleich dokumentiert die Vorschrift einen zentralen Bestandteil der Verfassungsgeschichte der frühen Bundesrepublik.
Sie zeigt, dass die Staatsgründung 1949 nicht nur neue Verfassungsorgane schaffen musste. Ebenso mussten die personellen Folgen des Untergangs und der territorialen Auflösung früherer staatlicher Strukturen bewältigt werden.
Art. 131 GG gehört deshalb zu den besonders anschaulichen Beispielen dafür, wie das Grundgesetz konkrete Probleme des Übergangs von Krieg, Diktatur und Besatzungszeit zu einem neuen demokratischen Staat regelte.
Welche verfassungshistorische Bedeutung besitzt Art. 131 GG?
Die Vorschrift berührt mehrere Grundprobleme der frühen Bundesrepublik zugleich:
- die rechtliche Bewältigung des staatlichen Zusammenbruchs von 1945,
- die Eingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen,
- die Neuorganisation des öffentlichen Dienstes,
- die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern,
- die personelle Kontinuität früherer Staatsbediensteter,
- die Folgen der Entnazifizierung und
- das Verhältnis zwischen erworbenen dienstrechtlichen Positionen und der Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers.
Gerade deshalb war Art. 131 GG Gegenstand einer ungewöhnlich umfangreichen frühen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Welche zentrale Aussage enthält Art. 131 GG?
Art. 131 GG ordnete keine pauschale Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes von 1945 an.
Sein Grundgedanke war vielmehr:
Die durch Zusammenbruch, Vertreibung und staatliche Neuordnung ungeklärten Dienst- und Versorgungsverhältnisse sollten nicht sich selbst oder einer Vielzahl unterschiedlicher Länderregelungen überlassen werden, sondern durch eine einheitliche bundesgesetzliche Neuordnung bewältigt werden.
Diese Aufgabe erfüllte das 131er-Gesetz von 1951. Mit seiner Aufhebung und der abschließenden Besitzstandsregelung 1994 ist der historische Regelungsauftrag heute im Wesentlichen abgeschlossen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 131 GG steht vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Dienstrecht und den übrigen Übergangsbestimmungen in Zusammenhang. Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, während Art. 131 GG für die außergewöhnliche Situation nach dem 8. Mai 1945 eine besondere Neuordnungsbefugnis schuf. Art. 116 GG besitzt Bedeutung für den verfassungsrechtlichen Status bestimmter Flüchtlinge und Vertriebener. Art. 130 GG regelt die institutionelle Abwicklung früherer Verwaltungsstellen, während Art. 132 GG besondere Personalmaßnahmen gegenüber bereits wieder im öffentlichen Dienst befindlichen Beamten und Richtern ermöglichte.
- Art. 33 GG – Zugang zum öffentlichen Dienst und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Art. 116 GG – verfassungsrechtlicher Begriff des Deutschen einschließlich bestimmter Flüchtlinge und Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
- Art. 130 GG – Überführung, Auflösung und Abwicklung bestimmter öffentlicher Verwaltungsorgane und Einrichtungen
- Art. 132 GG – befristete Sonderregelung für bestimmte bereits 1949 beschäftigte Beamte und Richter
- Art. 133 GG – Rechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- Art. 139 GG – Fortgeltung bestimmter Rechtsvorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus
Rechtsprechung zu Art. 131 GG
- BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 – 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58 – grundlegende Entscheidung zu Art. 131 GG und zum 131er-Gesetz; insbesondere zum Ende früherer Beamtenverhältnisse, zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zur Rechtsstellung der Beamten zur Wiederverwendung und zum lediglich prozessualen Charakter des Art. 131 Satz 3 GG
- BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 – 1 BvR 323/51 u.a., BVerfGE 3, 162 – Angestelltenverhältnisse; Art. 131 GG erfasst auch Angestellte des öffentlichen Dienstes, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG auf sie Anwendung findet; der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, jeder erfassten Person einen individuellen Anspruch einzuräumen
- BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 – 1 BvR 335/51, BVerfGE 3, 213 – zur Reichweite des von Art. 131 GG erfassten Personenkreises und zur einfachgesetzlichen Konkretisierung des Ausscheidens beziehungsweise Arbeitsplatzverlustes
- BVerfG, Urteil vom 26.02.1954 – 1 BvR 371/52, BVerfGE 3, 288 – Berufssoldatenverhältnisse; zum Ende der Wehrdienstverhältnisse mit dem Untergang der Wehrmacht und zur zulässigen Neuordnung der Rechtsstellung ehemaliger Berufssoldaten durch das 131er-Gesetz
- BVerfG, Urteil vom 19.02.1957 – 1 BvR 357/52, BVerfGE 6, 132 – Gestapo; der grundsätzliche Ausschluss früherer Gestapo-Angehöriger von bestimmten Rechten nach dem 131er-Gesetz verstieß nicht gegen Art. 3 GG und stellte keine verfassungswidrige Kollektivstrafe dar
- BVerfG, Urteil vom 05.03.1958 – 2 BvF 4/56, BVerfGE 7, 305 – zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterbringungspflichten und zur besonders weitgehenden Gestaltungsbefugnis des Bundesgesetzgebers bei der Bewältigung der unter Art. 131 GG fallenden Kriegsfolgen
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 131 GG
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Art. 131 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Bundesgesetzblatt 1951 I S. 307 – Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.05.1951; ursprüngliche gesetzliche Umsetzung des Verfassungsauftrags
- Deutsche Rentenversicherung: Gesetz zu Art. 131 GG – historische Fassungen, Aufhebung zum 01.10.1994 und Besitzstandsregelungen des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes
- Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz – Aufhebung des 131er-Gesetzes und Regelung der fortbestehenden Besitzstände und Abwicklungsfälle
- § 69 Beamtenversorgungsgesetz – Übergangsrecht für Versorgungsfälle und fortwirkende versorgungsrechtliche Rechtspositionen
- § 69a Beamtenversorgungsgesetz – weitere versorgungsrechtliche Übergangsregelungen, auf die das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz verweist
- Art. 6 Einigungsvertrag – Art. 131 GG wurde bei der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht in Kraft gesetzt
- Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I Einigungsvertrag – ausdrücklicher Ausschluss des 131er-Gesetzes und seiner Änderungsgesetze von der Erstreckung auf das Beitrittsgebiet
- Bundeszentrale für politische Bildung: Verdrängung und Erinnerung – historische Einordnung des 131er-Gesetzes und der personellen Kontinuitäten im öffentlichen Dienst der frühen Bundesrepublik
- Deutscher Bundestag, 132. Sitzung vom 10.04.1951 – parlamentarische Schlussberatung des Gesetzes zu Art. 131 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 131 GG.