Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 75 GG – Frühere Rahmengesetzgebung des Bundes (weggefallen)
Wortlaut des Art. 75 GG
(weggefallen)
Artikel 75 GG kurz erklärt
Art. 75 GG ist seit dem 1. September 2006 aufgehoben. Bis dahin regelte die Vorschrift die sogenannte Rahmengesetzgebung des Bundes. Der Bund durfte in bestimmten Sachgebieten einen gesetzlichen Rahmen vorgeben, den die Länder durch eigene Gesetze ausfüllen mussten.
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde dieses Modell vollständig abgeschafft. Die früher in Art. 75 GG geregelten Materien wurden neu zwischen Bund und Ländern verteilt. Ein Teil ging in die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 GG über, teilweise mit einem Abweichungsrecht der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG. Andere Materien wurden ausschließliche Bundeskompetenz oder vollständig den Ländern überlassen.
Art. 75 GG ist deshalb heute keine Grundlage mehr für neue Bundesgesetze. Praktische Bedeutung besitzt die frühere Vorschrift aber weiterhin für die Auslegung älteren Bundesrechts und die Übergangsregelungen der Art. 125a und 125b GG.
Erläuterungen zu Art. 75 GG
Was regelte Art. 75 GG?
Art. 75 GG enthielt bis 2006 eine dritte Form der bundesstaatlichen Gesetzgebung neben:
- der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und
- der konkurrierenden Gesetzgebung.
Diese dritte Kategorie wurde als Rahmengesetzgebung bezeichnet.
Der Bund durfte auf bestimmten Gebieten Rahmenvorschriften erlassen. Die eigentliche nähere Ausgestaltung sollte grundsätzlich den Ländern verbleiben.
Die Konstruktion beruhte damit auf einer zweistufigen Gesetzgebung:
- Der Bund bestimmte den gesetzlichen Rahmen.
- Die Länder füllten diesen Rahmen durch eigene Landesgesetze aus.
Wie lautete Art. 75 GG unmittelbar vor seiner Aufhebung?
Bis zum 31. August 2006 lautete Art. 75 GG:
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Dieser historische Wortlaut ist für das Verständnis älterer Bundesgesetze und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen weiterhin wichtig.
Was war der Unterschied zwischen Rahmengesetzgebung und konkurrierender Gesetzgebung?
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung kann der Bund innerhalb seiner Kompetenz grundsätzlich selbst eine vollständige materielle Regelung treffen. Soweit diese Bundesregelung abschließend ist, werden die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen.
Die frühere Rahmengesetzgebung funktionierte anders.
Das Bundesgesetz sollte grundsätzlich gerade nicht alle Einzelheiten abschließend regeln. Es sollte einen Rahmen setzen, innerhalb dessen die Länder eigene politische und gesetzgeberische Entscheidungen treffen konnten.
Das Bundesverfassungsgericht betonte deshalb, dass den Ländern ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht verbleiben musste.
Warum hieß die Vorschrift „Rahmengesetzgebung“?
Der Begriff beschreibt das dahinterstehende Kompetenzmodell sehr genau.
Der Bund durfte nicht ohne Weiteres eine vollständige Regelung an die Stelle des Landesrechts setzen. Seine Aufgabe bestand darin, verbindliche äußere Vorgaben oder Grundstrukturen festzulegen.
Innerhalb dieses Rahmens sollten die Länder die Einzelheiten selbst bestimmen.
Rahmenrecht war deshalb von vornherein auf ein Zusammenspiel von Bundes- und Landesgesetzgebung angelegt.
Mussten die Länder Bundesrahmengesetze umsetzen?
Ja.
Art. 75 Abs. 3 GG bestimmte ausdrücklich, dass die Länder nach Erlass einer Rahmenvorschrift die erforderlichen Landesgesetze innerhalb einer vom Bundesgesetz bestimmten angemessenen Frist erlassen mussten.
Ein Rahmengesetz war daher grundsätzlich nicht lediglich eine unverbindliche politische Empfehlung.
Die Länder blieben aber für die konkrete gesetzgeberische Ausfüllung verantwortlich.
Durften Rahmenvorschriften unmittelbar für Bürger gelten?
Nach der ab 1994 geltenden Fassung nur ausnahmsweise.
Art. 75 Abs. 2 GG bestimmte ausdrücklich:
„Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.“
Der typische Anwendungsfall sollte also ein Bundesgesetz sein, das noch einer eigenständigen landesgesetzlichen Konkretisierung bedurfte.
Wann durfte der Bund ausnahmsweise detailliert regeln?
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte hierfür einen strengen Maßstab.
Im Urteil zur Juniorprofessur von 2004 entschied es, dass ein Ausnahmefall nur dann vorliegt, wenn die detaillierte oder unmittelbar geltende Regelung für die Rahmenvorschrift schlechthin unerlässlich ist.
Zugleich durfte die Detailregelung den kooperativen Charakter der Rahmengesetzgebung nicht beseitigen.
Der Bund durfte also nicht unter der Bezeichnung „Rahmengesetz“ tatsächlich eine vollständige Regelung schaffen und den Ländern nur noch unbedeutende Einzelheiten überlassen.
Warum wurde die Rahmengesetzgebung häufig kritisiert?
Das Modell führte zu einer komplizierten Aufteilung politischer Verantwortung.
Der Bund setzte verbindliche Vorgaben, während die Länder diese ausfüllen mussten. Bei politischen oder rechtlichen Problemen war deshalb nicht immer eindeutig, welche staatliche Ebene die entscheidende Verantwortung trug.
Zudem entstanden immer wieder Streitigkeiten darüber, ob eine Bundesregelung noch ein zulässiger „Rahmen“ oder bereits eine zu detaillierte Vollregelung war.
Gerade im Hochschulrecht führte diese Kompetenzfrage mehrfach zu Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Welche Voraussetzungen musste der Bund zusätzlich beachten?
Art. 75 Abs. 1 GG verwies auf die Voraussetzungen des Art. 72 GG.
Nach der Verfassungsreform von 1994 konnte der Bund daher auch im Rahmen des Art. 75 GG nur tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur:
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder
- Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich war.
Die Rahmengesetzgebung war deshalb in doppelter Hinsicht begrenzt: Der Bund benötigte sowohl die kompetenzrechtliche Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG als auch einen hinreichenden Rahmencharakter seiner Regelung.
Welche Gegenstände umfasste Art. 75 GG?
Unmittelbar vor seiner Aufhebung erfasste Art. 75 GG sieben Sachgruppen:
- bestimmte Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen,
- allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens,
- allgemeine Rechtsverhältnisse der Presse,
- Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege,
- Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt,
- Melde- und Ausweiswesen sowie
- Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Diese Materien wurden 2006 nicht ersatzlos aus der Verfassungsordnung entfernt, sondern unterschiedlich neu verteilt.
Was geschah 2006 mit dem öffentlichen Dienstrecht?
Die frühere Rahmenkompetenz für die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten und Beamten der Länder wurde grundlegend neu geordnet.
Der Bund besitzt heute nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie der Richter in den Ländern.
Von dieser Bundeskompetenz ausdrücklich ausgenommen sind:
- Laufbahnen,
- Besoldung und
- Versorgung.
Für diese Bereiche besitzen die Länder grundsätzlich eigene Gesetzgebungskompetenzen.
Was geschah mit dem Hochschulwesen?
Die frühere Bundeskompetenz für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ wurde abgeschafft.
Eine allgemeine Bundeskompetenz für das Hochschulrecht besteht heute nicht.
Der Bund besitzt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG lediglich eine konkurrierende Kompetenz für:
- die Hochschulzulassung und
- die Hochschulabschlüsse.
Auf diesen beiden Gebieten dürfen die Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG zudem grundsätzlich vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen.
Das übrige Hochschulrecht ist weitgehend Sache der Länder, soweit nicht andere Bundeskompetenzen eingreifen.
Was geschah mit dem Presserecht?
Die frühere Rahmenkompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse wurde 2006 nicht in eine neue allgemeine Bundeskompetenz überführt.
Das Presserecht ist deshalb grundsätzlich Sache der Länder.
Dementsprechend bestehen Landespressgesetze der einzelnen Bundesländer.
Andere Materien mit Medienbezug können allerdings aufgrund besonderer Bundeskompetenzen weiterhin bundesrechtlich geregelt werden, etwa wenn eine Vorschrift ihrem Schwerpunkt nach dem Zivil-, Straf- oder Wettbewerbsrecht zuzuordnen ist.
Was geschah mit Jagdrecht, Naturschutz und Landschaftspflege?
Diese Materien wurden in die konkurrierende Gesetzgebung überführt:
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG – Jagdwesen,
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG – Naturschutz und Landschaftspflege.
Eine Besonderheit ist Art. 72 Abs. 3 GG. Danach dürfen die Länder in diesen Bereichen grundsätzlich vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen.
Die Abweichungsbefugnis ist jedoch begrenzt. Beim Jagdwesen ist beispielsweise das Recht der Jagdscheine ausgenommen. Beim Naturschutz können die Länder insbesondere nicht von den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes sowie dem Arten- und Meeresnaturschutz abweichen.
Was geschah mit Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt?
Auch diese früheren Rahmenmaterien wurden 2006 in die konkurrierende Gesetzgebung überführt:
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 30 GG – Bodenverteilung,
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG – Raumordnung,
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG – Wasserhaushalt.
Auch hier besteht grundsätzlich die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG.
Beim Wasserhaushalt sind allerdings stoff- und anlagenbezogene Regelungen von der Abweichungsbefugnis ausgenommen.
Was geschah mit dem Melde- und Ausweiswesen?
Hier entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber für eine stärkere Zentralisierung.
Das Melde- und Ausweiswesen gehört seit der Föderalismusreform zur ausschließlichen Bundesgesetzgebung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Auf dieser Kompetenz beruhen insbesondere das Bundesmeldegesetz und das Personalausweisrecht.
Dass Meldebehörden regelmäßig Landes- beziehungsweise Kommunalbehörden sind, ändert nichts daran. Gesetzgebung und Verwaltung sind getrennte Kompetenzfragen.
Was geschah mit dem Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung?
Auch diese frühere Rahmenmaterie wurde in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt.
Sie findet sich heute in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG.
Die Länder sind deshalb grundsätzlich nicht mehr befugt, selbständige gesetzliche Regelungen über den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland zu schaffen, soweit keine Ermächtigung nach Art. 71 GG besteht.
Warum wurde Art. 75 GG 2006 aufgehoben?
Die Aufhebung war Bestandteil der Föderalismusreform I.
Die Reform sollte insbesondere:
- die politischen Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern klarer zuordnen,
- eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten beider Ebenen stärken,
- komplizierte Mischzuständigkeiten verringern und
- die Zahl zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze reduzieren.
Die Rahmengesetzgebung galt als besonders deutliches Beispiel für eine Kompetenzform, bei der sich politische Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern vermischten.
Deshalb wurde nicht nur Art. 75 GG geändert, sondern die gesamte Kompetenzkategorie abgeschafft.
Wann genau wurde Art. 75 GG aufgehoben?
Die Aufhebung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 im Rahmen der Föderalismusreform I.
Das Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2006 Teil I auf Seite 2034 verkündet.
Die Neuregelung trat am 1. September 2006 in Kraft.
Seit diesem Tag lautet der aktuelle Verfassungstext zu Art. 75 GG nur noch:
„(weggefallen)“.
Ist Art. 75 GG damit rechtlich vollständig bedeutungslos?
Nein.
Für neue Gesetzgebungskompetenzen kann Art. 75 GG zwar nicht mehr herangezogen werden. Er bleibt aber für ältere Rechtslagen und insbesondere für Übergangsrecht relevant.
Die Abschaffung einer Gesetzgebungskompetenz lässt nämlich nicht automatisch sämtliche Gesetze verschwinden, die früher wirksam auf dieser Kompetenzgrundlage erlassen wurden.
Für diese Fälle enthalten Art. 125a und Art. 125b GG besondere Fortgeltungsregeln.
Was regelt Art. 125a GG?
Art. 125a Abs. 1 GG betrifft unter anderem früheres Bundesrecht, das wegen der Aufhebung des Art. 75 GG heute nicht mehr als Bundesrecht neu erlassen werden könnte.
Dieses Recht gilt zunächst als Bundesrecht fort.
Es kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden.
Dadurch verhindert das Grundgesetz, dass mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform plötzlich gesetzliche Regelungslücken entstehen.
Was regelt Art. 125b GG?
Art. 125b Abs. 1 GG betrifft dagegen Recht, das aufgrund des früheren Art. 75 GG erlassen wurde und das der Bund nach der neuen Kompetenzordnung grundsätzlich weiterhin als Bundesrecht erlassen könnte.
Auch dieses Recht gilt grundsätzlich als Bundesrecht fort.
Die Vorschrift koordiniert zugleich die neuen Abweichungsbefugnisse der Länder in den Materien des Art. 72 Abs. 3 GG.
Damit stellt Art. 125b GG die Verbindung zwischen der alten Rahmengesetzgebung und der seit 2006 geltenden Abweichungsgesetzgebung her.
Konnten die Länder sofort von altem Rahmenrecht abweichen?
Nicht in allen Bereichen.
Art. 125b Abs. 1 GG enthielt für mehrere Materien Übergangsfristen.
Bei Naturschutz und Landschaftspflege sowie beim Wasserhaushalt war eine Abweichung zunächst davon abhängig, dass der Bund nach dem 1. September 2006 von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte; spätestens ab dem 1. Januar 2010 war eine Abweichung möglich.
Bei Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen galt eine entsprechende Übergangsregel bis spätestens zum 1. August 2008.
Diese Fristen sollten einen geordneten Übergang vom alten Rahmenrecht zur neuen Kompetenzordnung ermöglichen.
Was geschah mit alten Rahmengesetzen?
Sie wurden durch die Aufhebung des Art. 75 GG nicht automatisch nichtig.
Welche Vorschriften fortgelten und in welchem Umfang sie durch Landesrecht ersetzt oder von den Ländern abweichend geregelt werden können, richtet sich insbesondere nach Art. 125a und Art. 125b GG sowie nach späteren Bundes- und Landesgesetzen.
Deshalb kann auch heute bei älterem Recht noch relevant sein, auf welcher früheren Kompetenzgrundlage es erlassen wurde.
Existiert das Hochschulrahmengesetz noch?
Ja.
Das Hochschulrahmengesetz von 1976 ist trotz der Abschaffung der Rahmengesetzgebung nicht vollständig aufgehoben worden und ist auch 2026 weiterhin als Bundesgesetz vorhanden.
Zahlreiche Vorschriften wurden allerdings aufgehoben oder durch die neue Kompetenzordnung in ihrer praktischen Bedeutung verändert.
Die bloße Existenz des Hochschulrahmengesetzes bedeutet daher nicht, dass der Bund weiterhin eine allgemeine Rahmengesetzgebungskompetenz für Hochschulen besitzt.
Warum war das Hochschulrahmengesetz so wichtig für Art. 75 GG?
Das Hochschulrecht wurde zum wichtigsten Konfliktfeld der früheren Rahmengesetzgebung.
Seit 1969 durfte der Bund Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens erlassen.
Diese Formulierung war sogar enger als die sonstige Rahmenkompetenz. Der Bund sollte gerade keine umfassende Hochschulordnung schaffen, sondern nur allgemeine Grundsätze vorgeben.
Das Bundesverfassungsgericht musste mehrfach entscheiden, ob bundesrechtliche Hochschulregelungen diese Grenze überschritten.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zur Juniorprofessur?
Im Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 – überprüfte das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes.
Der Bund hatte unter anderem die Personalstruktur an Hochschulen detailliert neu geordnet und die Juniorprofessur eingeführt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Änderungsgesetz wegen Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz für nichtig.
Es formulierte dabei einen zentralen Grundsatz der damaligen Rahmengesetzgebung:
Den Ländern musste ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht verbleiben.
Detaillierte oder unmittelbar geltende Bundesvorschriften waren nach Art. 75 Abs. 2 GG nur zulässig, wenn sie schlechthin unerlässlich waren.
Warum war die Hochschulkompetenz des Bundes besonders eng?
Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG sprach nicht einfach vom „Hochschulwesen“, sondern ausdrücklich von den „allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens“.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine zusätzliche Begrenzung der Bundeskompetenz.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 1969 hatte sich bewusst gegen eine umfassende konkurrierende Bundeskompetenz für das Hochschulwesen entschieden.
Die Länder sollten einen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum behalten.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2005 zu Studiengebühren?
Mit Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 – erklärte das Bundesverfassungsgericht bundesrechtliche Vorgaben über die grundsätzliche Gebührenfreiheit des Studiums und die verpflichtende Bildung verfasster Studierendenschaften für nichtig.
Der Bund konnte sich zwar grundsätzlich auf die damalige Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens berufen.
Die zusätzliche Voraussetzung des Art. 72 Abs. 2 GG war jedoch nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts war eine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder zu diesen Regelungen damals weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Was zeigen die Entscheidungen von 2004 und 2005?
Beide Urteile verdeutlichten die strukturellen Grenzen des damaligen Kompetenzmodells.
Der Bund musste gleichzeitig beachten:
- den sachlichen Umfang des Kompetenztitels,
- die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG,
- den Rahmencharakter des Bundesgesetzes und
- das Verbot detaillierter oder unmittelbar geltender Regelungen außerhalb von Ausnahmefällen.
Die Kompetenz war deshalb wesentlich enger als eine gewöhnliche konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz.
Hatte die Rechtsprechung Einfluss auf die Föderalismusreform?
Die Kompetenzkonflikte um die Rahmengesetzgebung gehörten zum Hintergrund der Reformdebatte.
Die Föderalismusreform von 2006 entschied sich schließlich nicht für eine weitere Präzisierung des Art. 75 GG, sondern für die vollständige Abschaffung dieser Gesetzgebungskategorie.
Die einzelnen Materien wurden stattdessen deutlicher dem Bund oder den Ländern zugewiesen beziehungsweise in das neue System der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit eingeordnet.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung zur Hochschulzulassung von 2017?
Auch nach der Aufhebung des Art. 75 GG musste sich das Bundesverfassungsgericht noch mit altem Rahmenrecht befassen.
Im Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 – zur Zulassung zum Medizinstudium spielte unter anderem das Verhältnis fortgeltenden Hochschulrahmenrechts zur neuen Kompetenzordnung eine Rolle.
Das Gericht berücksichtigte Art. 125b GG und hob hervor, dass die frühere Rahmengesetzgebung gerade auf eine Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt war.
Der Fall zeigt, dass die historische Kompetenz des Art. 75 GG noch lange nach ihrer Abschaffung für die Auslegung fortgeltenden Rechts bedeutsam sein kann.
Wann wurde die Hochschul-Rahmenkompetenz eingeführt?
Die ursprüngliche Fassung des Art. 75 GG von 1949 enthielt noch keine Kompetenz für das Hochschulwesen.
Sie wurde durch das 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 ergänzt.
Neu aufgenommen wurde Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG mit den Worten:
„die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“.
Der Bund erhielt damit erstmals eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für allgemeine hochschulrechtliche Rahmenvorgaben.
Wie lautete Art. 75 GG ursprünglich 1949?
Die Ursprungsfassung war deutlich kürzer.
Sie gab dem Bund unter den damaligen Voraussetzungen des Art. 72 GG das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen über:
- die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Personen,
- die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse,
- Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege,
- Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt sowie
- Melde- und Ausweiswesen.
Hochschulwesen und der Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung gehörten noch nicht zum ursprünglichen Katalog.
Was änderte die Verfassungsreform von 1994?
Die Reform von 1994 sollte die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes stärker begrenzen.
Sie verschärfte zunächst Art. 72 Abs. 2 GG, indem die frühere Bedürfnisklausel durch die strengere Erforderlichkeitsklausel ersetzt wurde.
Für die Rahmengesetzgebung wurde zusätzlich ausdrücklich festgeschrieben, dass Rahmenvorschriften nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehen oder unmittelbar gelten durften.
Außerdem wurde die Pflicht der Länder zur gesetzgeberischen Ausfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verfassungsrechtlich festgeschrieben und der Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in den Kompetenzkatalog aufgenommen.
Warum wurde 2006 nicht einfach die gesamte Gesetzgebung den Ländern übertragen?
Die Reform verfolgte keinen einheitlichen Zentralisierungs- oder Dezentralisierungsansatz.
Stattdessen wurde für jede Materie neu entschieden, auf welcher Ebene sie sinnvoll und verfassungsrechtlich eindeutig angesiedelt werden sollte.
Deshalb entstanden unterschiedliche Lösungen:
- vollständige oder weitgehende Länderzuständigkeit, etwa im Presserecht und großen Teilen des Hochschulrechts,
- konkurrierende Bundesgesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder, etwa beim Naturschutz und Wasserhaushalt,
- konkurrierende Bundeskompetenz ohne allgemeines Abweichungsrecht, etwa bei Statusrechten der Landesbeamten,
- ausschließliche Bundeskompetenz, etwa beim Melde- und Ausweiswesen.
Was ist der Unterschied zwischen alter Rahmengesetzgebung und heutiger Abweichungsgesetzgebung?
Die beiden Modelle funktionieren nahezu entgegengesetzt.
Bei der früheren Rahmengesetzgebung gab der Bund bewusst nur einen Rahmen vor. Die Länder mussten ihn durch eigene Gesetze ausfüllen.
Bei der heutigen Abweichungsgesetzgebung kann der Bund dagegen zunächst eine vollständige Regelung schaffen. Die Länder dürfen anschließend auf den in Art. 72 Abs. 3 GG genannten Gebieten eigene abweichende Gesetze erlassen.
Es gilt dort grundsätzlich das jeweils spätere Gesetz.
Der Bund ist also nicht mehr auf bloße Rahmenvorgaben beschränkt.
Ist die Abweichungsgesetzgebung einfach ein neuer Art. 75 GG?
Nein.
Zwar betrifft sie mehrere Materien, die früher in Art. 75 GG standen. Die rechtliche Funktionsweise ist aber eine andere.
Ein Bundesgesetz nach heutiger konkurrierender Gesetzgebung kann grundsätzlich unmittelbar und detailliert gelten.
Das Land erhält nicht lediglich die Aufgabe, einen Bundesrahmen auszufüllen, sondern kann eine eigene abweichende Regelung schaffen.
Die politische Verantwortung der jeweiligen staatlichen Ebene soll dadurch deutlicher erkennbar werden.
Kann sich der Bund heute noch auf Art. 75 GG berufen?
Nein.
Art. 75 GG enthält seit dem 1. September 2006 keine Gesetzgebungskompetenz mehr.
Neue Bundesgesetze müssen auf eine heute geltende Kompetenznorm gestützt werden, beispielsweise auf:
- Art. 73 GG,
- Art. 74 GG,
- eine besondere Kompetenznorm außerhalb dieses Abschnitts oder
- in engen Grenzen eine anerkannte ungeschriebene Bundeskompetenz.
Die bloße Tatsache, dass der Bund eine Materie vor 2006 aufgrund des Art. 75 GG regeln durfte, verschafft ihm heute keine neue Kompetenz.
Können ältere Urteile zu Art. 75 GG heute noch herangezogen werden?
Ja, aber mit Vorsicht.
Die Entscheidungen bleiben wichtig für:
- das Verständnis älteren Bundesrechts,
- die Auslegung der Übergangsvorschriften,
- die Geschichte der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und
- allgemeine Grundsätze der Kompetenzabgrenzung.
Die speziell auf Art. 75 GG bezogenen Anforderungen an Rahmengesetze können jedoch nicht ohne Weiteres auf die heutige konkurrierende Gesetzgebung übertragen werden.
Insbesondere besteht heute kein allgemeines Gebot mehr, dass Bundesgesetze in den ehemaligen Rahmenmaterien lediglich allgemeine Vorgaben enthalten dürften.
Warum steht Art. 75 GG weiterhin im Grundgesetz?
Bei aufgehobenen Artikeln wird die bisherige Nummer häufig nicht neu vergeben.
Der Hinweis „(weggefallen)“ dokumentiert die historische Entwicklung und verhindert eine Verschiebung sämtlicher nachfolgenden Artikelnummern.
Dass Art. 75 GG noch als Nummer sichtbar ist, bedeutet deshalb nicht, dass er weiterhin eine materielle Regelung enthält.
Was ist die zentrale Aussage des heutigen Art. 75 GG?
Art. 75 GG besitzt heute keine eigene materielle Regelung mehr.
Seine Bedeutung liegt in der Verfassungsgeschichte:
Bis 2006 konnte der Bund in bestimmten Materien gesetzliche Rahmenvorgaben schaffen, die von den Ländern ausgefüllt werden mussten. Die Föderalismusreform hat dieses Kompetenzmodell abgeschafft und seine Gegenstände neu zwischen Bund und Ländern verteilt.
Für bestehendes älteres Rahmenrecht sorgen Art. 125a und 125b GG dafür, dass der Übergang zur neuen Kompetenzordnung nicht zu Regelungslücken führte.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Obwohl Art. 75 GG weggefallen ist, lässt sich seine heutige Bedeutung nur im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen und dem Übergangsrecht verstehen.
- Art. 70 GG – Grundregel der Gesetzgebungskompetenzen; die Länder sind zuständig, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz zuweist.
- Art. 72 GG – heutige konkurrierende Gesetzgebung und Abweichungsgesetzgebung; sie übernahm teilweise Funktionen in Materien der früheren Rahmengesetzgebung.
- Art. 73 GG – ausschließliche Bundesgesetzgebung; Melde- und Ausweiswesen sowie Kulturgutschutz wurden 2006 aus Art. 75 GG hierher verlagert.
- Art. 74 GG – konkurrierende Gesetzgebung; zahlreiche frühere Rahmenmaterien finden sich heute insbesondere in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 bis 33 GG.
- Art. 125a GG – Fortgeltung von Bundesrecht, das unter anderem wegen der Aufhebung des Art. 75 GG heute nicht mehr als Bundesrecht neu erlassen werden könnte.
- Art. 125b GG – zentrale Übergangsregel für fortgeltendes Recht, das aufgrund des früheren Art. 75 GG erlassen wurde.
Rechtsprechung zu Art. 75 GG
- BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02, BVerfGE 111, 226 – Juniorprofessur: Grundsatzentscheidung zu den Grenzen der früheren Rahmengesetzgebung; den Ländern musste ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht verbleiben.
- BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226 – Studiengebühren und verfasste Studierendenschaften: Dem Bund fehlte für die bundesrechtlichen Vorgaben die erforderliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG.
- BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14, BVerfGE 147, 253 – Hochschulzulassung: Bedeutung des früheren Rahmenrechts und der Übergangsregel des Art. 125b GG nach Abschaffung des Art. 75 GG.
Fachartikel zu Art. 75 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes: Art. 74a und Art. 75 sind weggefallen.
- Deutscher Bundestag – Föderalismusreform 2006: Synopse der früheren und neuen Verfassungsbestimmungen mit vollständigem Wortlaut des alten Art. 75 GG und Erläuterung seiner Aufhebung.
- Deutscher Bundestag – Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern: Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Einführung der Abweichungsgesetzgebung durch die Föderalismusreform 2006.
- Bundesgesetzblatt 2006 – Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034: Aufhebung des Art. 75 GG mit Wirkung zum 1. September 2006.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Grundgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich Bildung und Wissenschaft: Entwicklung der früheren Hochschul-Rahmengesetzgebung seit 1969.
- Art. 125a GG – Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen und nach Aufhebung des Art. 75 GG.
- Art. 125b GG – Übergangsvorschrift für früheres Rahmenrecht nach Art. 75 GG und Abweichungsbefugnisse der Länder.
- Hochschulrahmengesetz – weiterhin geltendes Bundesrecht, dessen historische Grundlage in wesentlichen Teilen die frühere Rahmenkompetenz des Art. 75 GG war.
- Bundesgesetzblatt 1969 – 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969: Einführung der Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und historische Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 75 GG.