Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 48 GG – Schutz der Mandatsausübung und Abgeordnetenentschädigung
Wortlaut des Art. 48 GG
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 48 GG kurz erklärt
Art. 48 GG sichert die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass Bürger für den Bundestag kandidieren und ein errungenes Mandat unabhängig ausüben können. Wahlbewerber haben Anspruch auf den erforderlichen Urlaub zur Wahlvorbereitung. Wer Abgeordneter wird, darf wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats insbesondere nicht entlassen oder gekündigt werden.
Außerdem garantiert Art. 48 Abs. 3 GG Bundestagsabgeordneten eine angemessene und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die umgangssprachlich als „Diäten“ bezeichnete Zahlung soll ermöglichen, dass das Mandat unabhängig von eigenem Vermögen oder anderen Einkommensquellen ausgeübt werden kann.
Art. 48 GG enthält damit keine Privilegien um ihrer selbst willen. Kandidatenurlaub, Mandatsschutz und Entschädigung dienen der demokratischen Idee, dass grundsätzlich nicht nur finanziell unabhängige Personen ein Bundestagsmandat übernehmen können sollen.
Erläuterungen zu Art. 48 GG
Was regelt Art. 48 GG?
Art. 48 GG enthält drei unterschiedliche Schutzbereiche:
- Absatz 1 schützt Bundestagskandidaten durch einen Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub.
- Absatz 2 schützt die Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats insbesondere gegenüber beruflichen Nachteilen.
- Absatz 3 garantiert eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Abgeordnetenentschädigung sowie ein Recht auf freie Benutzung staatlicher Verkehrsmittel.
Die Vorschrift ergänzt damit das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 38 GG beschreibt die rechtliche Unabhängigkeit des Abgeordneten; Art. 48 GG schafft wesentliche wirtschaftliche und berufliche Voraussetzungen dafür, dass diese Unabhängigkeit tatsächlich gelebt werden kann.
Warum schützt das Grundgesetz schon Bundestagskandidaten?
Demokratische Wahlen setzen voraus, dass Bürger sich überhaupt um ein Mandat bewerben können.
Wer für eine Bundestagswahl kandidiert, benötigt regelmäßig Zeit für Wahlkampfveranstaltungen, Gespräche mit Bürgern, öffentliche Termine und andere Tätigkeiten zur Vorbereitung der Wahl.
Wären Arbeitnehmer dabei vollständig auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers angewiesen, könnten berufliche Abhängigkeiten die tatsächliche Möglichkeit einer Kandidatur erheblich einschränken.
Art. 48 Abs. 1 GG beseitigt dieses Hindernis durch einen unmittelbar verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf den erforderlichen Wahlvorbereitungsurlaub.
Wer hat Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub?
Art. 48 Abs. 1 GG spricht von jedem, der sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt.
Das Abgeordnetengesetz konkretisiert diesen Anspruch in § 3 AbgG. Danach ist einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Bewerber später tatsächlich in den Bundestag gewählt wird.
Wie lange kann der Wahlvorbereitungsurlaub dauern?
Nach § 3 AbgG kann innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub von bis zu zwei Monaten verlangt werden.
Das bedeutet nicht, dass jeder Kandidat zwingend zwei Monate Urlaub nehmen muss. Art. 48 Abs. 1 GG spricht vom zur Vorbereitung der Wahl „erforderlichen“ Urlaub.
Der Bewerber kann deshalb auch einen kürzeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Muss der Arbeitgeber während des Wahlvorbereitungsurlaubs weiter Lohn zahlen?
Nein. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub ist nicht mit einem Anspruch auf bezahlten Urlaub gleichzusetzen.
§ 3 Satz 2 AbgG stellt ausdrücklich klar, dass für die Dauer der Beurlaubung kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht.
Der Arbeitgeber muss also grundsätzlich die erforderliche Freistellung ermöglichen, muss diese Zeit aufgrund von Art. 48 GG aber nicht bezahlen.
Ist Wahlvorbereitungsurlaub dasselbe wie Erholungsurlaub?
Nein.
Der Wahlvorbereitungsurlaub beruht auf Art. 48 Abs. 1 GG und § 3 AbgG und dient ausschließlich der Vorbereitung der Bundestagswahl.
Er ist vom arbeitsrechtlichen Erholungsurlaub zu unterscheiden. Der Kandidat muss deshalb nicht zwingend seinen gewöhnlichen Jahresurlaub einsetzen, um einen verfassungsrechtlich geschützten Bundestagswahlkampf führen zu können.
Gilt der Wahlvorbereitungsurlaub auch für Selbständige?
Die praktische Hauptwirkung des Anspruchs besteht gegenüber Arbeitgebern und anderen Stellen, gegenüber denen überhaupt ein Freistellungsbedarf besteht.
Wer selbständig arbeitet und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann, benötigt regelmäßig keinen Arbeitgeber, der ihn von einer Arbeitspflicht befreit.
Art. 48 Abs. 1 GG schützt aber seinem Grundgedanken nach die tatsächliche Möglichkeit der Kandidatur unabhängig vom bisherigen Beruf.
Gilt Art. 48 Abs. 1 GG auch für Landtags- oder Kommunalwahlen?
Nein. Art. 48 GG steht im Abschnitt des Grundgesetzes über den Deutschen Bundestag und betrifft unmittelbar die Bewerbung um einen Sitz im Bundestag.
Für Kandidaten bei Landtags- oder Kommunalwahlen können vergleichbare Freistellungsansprüche aus den jeweiligen Landesverfassungen oder Landesgesetzen folgen.
Art. 48 Abs. 1 GG selbst ist hierfür jedoch nicht die unmittelbare Rechtsgrundlage.
Was schützt Art. 48 Abs. 2 GG?
Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ein allgemeines Behinderungsverbot.
Niemand darf daran gehindert werden, das Amt eines Bundestagsabgeordneten zu übernehmen oder auszuüben.
Satz 2 hebt einen besonders wichtigen Anwendungsfall ausdrücklich hervor: Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig.
Gilt das Behinderungsverbot auch gegenüber privaten Arbeitgebern?
Ja. Gerade darin liegt eine Besonderheit des Art. 48 Abs. 2 GG.
Die Vorschrift schützt nicht ausschließlich vor Maßnahmen des Staates. Auch ein privater Arbeitgeber darf beispielsweise einen Arbeitnehmer nicht deshalb kündigen, weil dieser ein Bundestagsmandat übernimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 48 Abs. 2 GG ausdrücklich auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen betrachtet.
Das Abgeordnetengesetz konkretisiert den Schutz insbesondere in § 2 AbgG.
Was bestimmt § 2 Abgeordnetengesetz?
§ 2 AbgG erweitert und konkretisiert den beruflichen Mandatsschutz.
Danach darf niemand daran gehindert werden,
- sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben,
- das Mandat zu erwerben,
- das Mandat anzunehmen oder
- das Mandat auszuüben.
Außerdem sind Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, dem Erwerb, der Annahme oder der Ausübung eines Bundestagsmandats unzulässig.
Kann ein Arbeitgeber einem Bundestagsabgeordneten kündigen?
Eine Kündigung wegen des Mandats ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG unzulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass ein Bundestagsabgeordneter unter allen Umständen unkündbar wäre.
§ 2 Abs. 3 AbgG bestimmt, dass eine Kündigung im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Es muss also ein eigenständiger Kündigungsgrund vorliegen, der nicht lediglich auf der Bewerbung, Annahme oder Ausübung des Mandats beruht.
Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz?
Nach § 2 Abs. 3 AbgG beginnt der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Aufstellung des Bewerbers durch das hierfür zuständige Parteiorgan oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags.
Der Schutz beginnt damit nicht erst am Tag des Einzugs in den Bundestag.
Dies ist konsequent, weil andernfalls bereits die Kandidatur durch die Gefahr des Arbeitsplatzverlusts erheblich erschwert werden könnte.
Wie lange wirkt der Kündigungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag fort?
Nach § 2 Abs. 3 AbgG gilt der besondere Kündigungsschutz noch ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Der Gesetzgeber verhindert damit, dass der Schutz dadurch umgangen wird, dass ein Arbeitgeber lediglich bis zum Ende des Mandats wartet und unmittelbar anschließend eine zuvor durch die politische Tätigkeit motivierte Kündigung ausspricht.
Muss ein Arbeitgeber während des Bundestagsmandats das bisherige Gehalt weiterzahlen?
Nein. Das Behinderungsverbot bedeutet nicht, dass ein Arbeitgeber dauerhaft Arbeitsentgelt zahlen müsste, obwohl der Abgeordnete die vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner parlamentarischen Tätigkeit nicht mehr ausübt.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 48 Abs. 2 GG sozialadäquate Folgen der Mandatsübernahme nicht generell verbietet.
Gerade deshalb garantiert Art. 48 Abs. 3 GG eine eigenständige staatliche Abgeordnetenentschädigung.
Darf ein Arbeitgeber einen Abgeordneten beruflich benachteiligen?
Eine Benachteiligung, die gerade an die Bewerbung oder Mandatsausübung anknüpft, ist nach § 2 Abs. 2 AbgG unzulässig.
Der Arbeitgeber darf beispielsweise nicht allein wegen der parlamentarischen Tätigkeit schlechtere berufliche Bedingungen schaffen, um den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Mandats zu bewegen.
Nicht jede faktische Erschwernis ist allerdings automatisch eine verbotene Behinderung im Sinne des Grundgesetzes.
Was versteht das Bundesverfassungsgericht unter einer verbotenen Behinderung?
In seinem Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75 – hat das Bundesverfassungsgericht Art. 48 Abs. 2 GG näher eingegrenzt.
Danach erfasst das Behinderungsverbot insbesondere Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Übernahme oder Ausübung eines Mandats zu erschweren oder unmöglich zu machen.
Nicht jede Regelung ist dagegen schon deshalb verfassungswidrig, weil sie mittelbar tatsächliche Nachteile für einen Abgeordneten mit sich bringt. Das Gericht spricht insoweit auch von möglichen sozialadäquaten Behinderungen.
Was sind sozialadäquate Behinderungen?
Mit diesem Begriff bezeichnet das Bundesverfassungsgericht Nachteile, die nicht gegen die parlamentarische Tätigkeit gerichtet sind, sondern sich als unvermeidbare Folge einer grundsätzlich legitimen Regelung ergeben.
Art. 48 Abs. 2 GG schützt einen Abgeordneten also nicht davor, dass die Übernahme eines zeitintensiven Bundestagsmandats praktische Auswirkungen auf sein bisheriges Berufsleben haben kann.
Unzulässig wird eine Beeinträchtigung insbesondere dann, wenn sie gerade darauf abzielt, den Betroffenen wegen des Mandats zu benachteiligen oder von dessen Übernahme beziehungsweise Ausübung abzuhalten.
Muss ein Abgeordneter seinen bisherigen Beruf vollständig aufgeben?
Nein.
Das Grundgesetz schreibt kein ausschließliches „Berufsparlamentariertum“ vor, bei dem jede Tätigkeit neben dem Bundestagsmandat verboten wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 zu den Nebeneinkünften von Bundestagsabgeordneten hervorgehoben, dass eine berufliche Tätigkeit neben dem Mandat verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich bleibt.
Das Abgeordnetengesetz bestimmt allerdings, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht. Daneben ausgeübte Tätigkeiten und erzielte Einkünfte unterliegen umfangreichen Transparenz- und Verhaltensregeln.
Warum dürfen Abgeordnete überhaupt Nebentätigkeiten ausüben?
Das freie Mandat verlangt nicht, dass ein Abgeordneter sämtliche beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen aufgibt.
Berufliche Erfahrung kann sogar einen wichtigen Teil der gesellschaftlichen Verankerung des Parlaments ausmachen.
Problematisch werden Nebentätigkeiten insbesondere dort, wo wirtschaftliche Abhängigkeiten, Interessenkonflikte oder der Eindruck entstehen können, dass parlamentarisches Handeln gegen besondere Gegenleistungen erbracht wird.
Das Abgeordnetengesetz enthält deshalb Anzeige-, Veröffentlichungs- und Verhaltenspflichten für Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte.
Was gilt für Beamte, Richter und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes?
Für in den Bundestag gewählte Angehörige des öffentlichen Dienstes enthält das Abgeordnetengesetz besondere Regelungen.
Bei Beamten mit Dienstbezügen ruhen nach § 5 AbgG grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis während der Mitgliedschaft im Bundestag. Bestimmte Pflichten, etwa die Amtsverschwiegenheit, bleiben bestehen.
Hintergrund ist, dass Abgeordnete ihr Mandat unabhängig ausüben sollen und zugleich eine problematische Vermischung von parlamentarischem Mandat und dienstlicher Weisungsabhängigkeit vermieden werden soll.
Zusätzlich erlaubt Art. 137 Abs. 1 GG gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes.
Wird die Mandatszeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet?
Ja. § 4 Abs. 1 AbgG bestimmt, dass die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist.
Damit sollen langfristige berufliche Nachteile vermindert werden, die andernfalls allein durch die Ausübung eines Bundestagsmandats entstehen könnten.
Für die betriebliche Altersversorgung enthält § 4 Abs. 2 AbgG eine besondere und enger gefasste Regelung.
Was garantiert Art. 48 Abs. 3 GG?
Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG gibt Bundestagsabgeordneten einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
Die Vorschrift legt keinen bestimmten Eurobetrag fest. Sie enthält vielmehr einen verfassungsrechtlichen Maßstab, an den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Abgeordnetenentschädigung gebunden ist.
Die näheren Regelungen finden sich insbesondere im Abgeordnetengesetz.
Warum erhalten Bundestagsabgeordnete eine Entschädigung?
Die parlamentarische Demokratie soll grundsätzlich jedem geeigneten Bürger offenstehen – unabhängig davon, ob er vermögend ist oder über andere dauerhafte Einkommensquellen verfügt.
Ohne ausreichende Entschädigung könnten vor allem Personen ein Bundestagsmandat wahrnehmen, die finanziell bereits unabhängig sind oder von anderen Personen und Organisationen unterstützt werden.
Eine ausreichende staatliche Entschädigung dient deshalb der persönlichen und politischen Unabhängigkeit des Abgeordneten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die angemessene Abgeordnetenentschädigung als eines der wesentlichen Elemente des demokratischen Prinzips bezeichnet.
Sind „Diäten“ ein Gehalt?
Der häufig verwendete Begriff „Diäten“ ist historisch. Die heutige Abgeordnetenentschädigung ähnelt wirtschaftlich einem regelmäßigen Einkommen, ist verfassungsrechtlich aber kein gewöhnlicher Arbeitslohn.
Zwischen dem Bundestag und seinen Abgeordneten besteht kein Arbeitsvertrag. Der Abgeordnete schuldet dem Staat insbesondere nicht eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden oder eine bestimmte politische Leistung.
Seine Tätigkeit folgt vielmehr aus dem freien Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Was hat das Bundesverfassungsgericht im Diäten-Urteil von 1975 entschieden?
Das Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 – ist die grundlegende Entscheidung zur Abgeordnetenentschädigung.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass sich die Stellung des Abgeordneten gegenüber den historischen Vorstellungen eines nebenberuflich tätigen Honoratiorenparlamentariers grundlegend verändert hatte.
Aus der früheren bloßen Aufwandsentschädigung sei eine Entschädigung mit Alimentationscharakter geworden. Sie müsse eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage dafür schaffen, dass sich der Abgeordnete seiner parlamentarischen Tätigkeit widmen könne, ohne auf ein zusätzliches Berufseinkommen angewiesen zu sein.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Entschädigung kein arbeitsrechtliches Gehalt als Gegenleistung für konkret messbare parlamentarische Arbeitsleistungen ist.
Wie hoch muss die Abgeordnetenentschädigung sein?
Einen bestimmten Betrag gibt das Grundgesetz nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Entschädigung insbesondere
- eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage ermöglichen,
- die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern,
- der Verantwortung und Belastung des Mandats Rechnung tragen und
- den verfassungsrechtlichen Rang des Bundestagsmandats berücksichtigen.
Der Gesetzgeber besitzt bei der konkreten Bemessung einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Betrag darf aber weder so niedrig sein, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet wird, noch kann aus Art. 48 GG eine beliebig hohe Entschädigung gerechtfertigt werden.
Wie hoch ist die Abgeordnetenentschädigung aktuell?
Seit dem 1. September 2026 beträgt die monatliche Abgeordnetenentschädigung 11.833,47 Euro.
Für 2026 war aufgrund der Entwicklung des Nominallohnindex zunächst eine Erhöhung um 4,2 Prozent auf 12.330,48 Euro vorgesehen. Der Bundestag entschied jedoch durch das Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026, auf diese Erhöhung für das Jahr 2026 im Ergebnis zu verzichten.
Nachdem der höhere Betrag für Juli 2026 bereits wirksam geworden war, wurde die Entschädigung für August 2026 einmalig auf 11.336,46 Euro abgesenkt. Seit dem 1. September 2026 gilt wieder der Betrag von 11.833,47 Euro. Die nächste reguläre Anpassung soll zum 1. Juli 2027 auf dieser Grundlage erfolgen.
Woran orientiert sich die Höhe der Entschädigung?
§ 11 Abs. 1 AbgG orientiert die Abgeordnetenentschädigung an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes, Besoldungsgruppe R 6 mit der hierfür vorgesehenen Zulage.
Diese Bezugsgröße soll die besondere Verantwortung und den Rang des Bundestagsmandats abbilden.
Die konkrete Höhe wird nach dem gesetzlich geregelten Anpassungsverfahren fortgeschrieben.
Wie werden die Diäten normalerweise angepasst?
Nach § 11 Abs. 4 AbgG wird die monatliche Entschädigung grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst.
Maßstab ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex. Der Index bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer in Deutschland ab.
Damit soll die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung an eine objektiv feststellbare wirtschaftliche Größe gekoppelt werden.
Wer entscheidet über die Höhe der eigenen Abgeordnetenentschädigung?
Letztlich der Gesetzgeber und damit der Bundestag selbst.
Das ist verfassungsrechtlich unvermeidbar, weil die finanzielle Rechtsstellung der Abgeordneten durch Gesetz geregelt werden muss.
Gerade deshalb hat das Bundesverfassungsgericht im Diäten-Urteil besondere Anforderungen an die Transparenz gestellt. Entscheidungen über die eigene Entschädigung müssen öffentlich nachvollziehbar und politisch verantwortbar bleiben.
Warum ist eine automatische Diätenerhöhung verfassungsrechtlich problematisch?
Das Bundesverfassungsgericht wandte sich 1975 gegen ein Verfahren, mit dem sich ein Parlament dauerhaft der Notwendigkeit entziehen könnte, über Veränderungen seiner eigenen Entschädigung öffentlich politische Verantwortung zu übernehmen.
Das heutige System knüpft die jährliche Anpassung zwar an den Nominallohnindex. § 11 Abs. 5 AbgG bestimmt jedoch, dass dieses Verfahren für jede neue Wahlperiode nur fortgilt, wenn der neu gewählte Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seiner konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst.
Der Anpassungsmechanismus wird damit nicht auf unbegrenzte Zeit der parlamentarischen Entscheidung entzogen.
Kann der Bundestag auf eine vorgesehene Diätenerhöhung verzichten?
Ja. Das Jahr 2026 liefert hierfür ein aktuelles Beispiel.
Obwohl der Nominallohnindex nach dem regulären Verfahren eine Erhöhung um 4,2 Prozent ergeben hatte, beschloss der Bundestag durch ein besonderes Gesetz, diese Erhöhung für 2026 im Ergebnis nicht beizubehalten.
Art. 48 Abs. 3 GG verlangt keine automatische jährliche Steigerung. Entscheidend ist, dass die Entschädigung insgesamt noch angemessen ist und die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichert.
Sind Abgeordnetendiäten steuerfrei?
Nein.
Die eigentliche Abgeordnetenentschädigung ist steuerpflichtiges Einkommen.
Dies ist von der Amtsausstattung und insbesondere der pauschalen Erstattung mandatsbedingter Aufwendungen zu unterscheiden.
Schon das Bundesverfassungsgericht hat im Diäten-Urteil von 1975 die Entwicklung der Entschädigung zu einem Einkommen mit Alimentationscharakter und deren steuerrechtliche Behandlung grundlegend behandelt.
Was ist der Unterschied zwischen Abgeordnetenentschädigung und Kostenpauschale?
Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG dient der persönlichen wirtschaftlichen Absicherung des Abgeordneten.
Die Amtsausstattung nach § 12 AbgG dient dagegen dazu, mandatsbedingte Aufwendungen zu finanzieren.
Zur Amtsausstattung gehören insbesondere Leistungen für:
- Wahlkreisbüros,
- Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages,
- mandatsbedingte Reisen,
- sonstige mandatsbedingte Kosten,
- ein eingerichtetes Büro im Bundestag,
- Informations- und Kommunikationstechnik sowie
- die Beschäftigung von Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben.
Die Kostenpauschale ist daher nicht einfach ein zusätzlicher persönlicher „Verdienst“ des Abgeordneten.
Warum erhalten Abgeordnete Geld für Mitarbeiter?
Ein einzelner Abgeordneter kann die umfangreiche parlamentarische Arbeit typischerweise nicht allein bewältigen.
§ 12 Abs. 3 AbgG sieht deshalb vor, dass Aufwendungen für Mitarbeiter ersetzt werden, die den Abgeordneten bei seiner parlamentarischen Arbeit unterstützen.
Dieses Geld wird nicht als persönliches Einkommen des Abgeordneten ausgezahlt. Die Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages.
Das Gesetz schließt außerdem grundsätzlich die Erstattung von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen und bestimmten nahestehenden Personen aus.
Erhalten Abgeordnete eine Altersversorgung?
Das Abgeordnetengesetz sieht eine Altersentschädigung vor.
Nach § 19 AbgG besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Anspruch auf Altersentschädigung. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft beträgt der Steigerungssatz nach § 20 AbgG grundsätzlich 2,5 Prozent der maßgeblichen Abgeordnetenentschädigung; der Höchstbemessungssatz beträgt 65 Prozent.
Art. 48 Abs. 3 GG schreibt nicht jedes Detail dieses Versorgungssystems selbst vor. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung über einen Gestaltungsspielraum, muss aber die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Abgeordnetenstatus beachten.
Erhalten ehemalige Abgeordnete nach dem Ausscheiden weiter ihre vollen Diäten?
Nein.
Das Abgeordnetengesetz unterscheidet zwischen der laufenden Abgeordnetenentschädigung während des Mandats und besonderen Leistungen nach dem Ausscheiden.
§ 18 AbgG sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlich begrenztes Übergangsgeld vor. Es soll insbesondere den Übergang aus dem Mandat in eine andere berufliche Tätigkeit erleichtern.
Dieses Übergangsgeld ist von der späteren Altersentschädigung zu unterscheiden.
Sind alle Abgeordneten bei der Entschädigung grundsätzlich gleich zu behandeln?
Grundsätzlich ja. Die Gleichheit der Abgeordneten ist ein wesentliches Element des freien Mandats.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seinem Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 – hervorgehoben, dass Abgeordnete in Statusfragen grundsätzlich formal gleich behandelt werden müssen.
Zusätzliche Vergütungen für besondere parlamentarische Funktionen sind nicht generell ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch nicht in einem Umfang geschaffen werden, der sachlich nicht gerechtfertigte Hierarchien und Abhängigkeiten innerhalb des Parlaments entstehen lässt.
Erhalten Bundestagspräsident und Ausschussvorsitzende höhere Zahlungen?
Ja. § 11 Abs. 2 AbgG sieht für bestimmte parlamentarische Funktionen Amtszulagen vor.
Der Bundestagspräsident erhält eine Amtszulage in Höhe einer weiteren monatlichen Grundentschädigung, seine Stellvertreter erhalten die Hälfte. Für bestimmte Ausschussvorsitzende und weitere gesetzlich bezeichnete Funktionen sind ebenfalls Zulagen vorgesehen.
Solche Funktionszulagen müssen sich an der Statusgleichheit der Abgeordneten und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzen messen lassen.
Kann die Entschädigung davon abhängig gemacht werden, wie „gut“ ein Abgeordneter arbeitet?
Grundsätzlich nicht.
Ein Bundestagsabgeordneter ist kein Arbeitnehmer des Bundestages. Er schuldet keine bestimmte politische Leistung, keine bestimmte Zahl von Redebeiträgen und auch kein bestimmtes Abstimmungsverhalten.
Eine Vergütung nach politischer Leistung oder Abstimmungsverhalten wäre mit dem freien Mandat kaum vereinbar.
Das Abgeordnetengesetz kann jedoch an objektive parlamentarische Pflichten und Aufwendungen anknüpfen. So sieht § 14 AbgG beispielsweise Kürzungen der Kostenpauschale bei bestimmten Fällen nicht erfasster Anwesenheit vor.
Kann ein Abgeordneter auf seine Entschädigung verzichten?
Das Abgeordnetengesetz schränkt dies ausdrücklich ein.
Nach § 31 AbgG ist ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf verschiedene weitere Leistungen grundsätzlich unzulässig.
Hintergrund ist, dass die Entschädigung nicht lediglich ein beliebiges persönliches Privileg darstellt. Sie soll die institutionelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Mandats gewährleisten.
Darf ein Abgeordneter von einem Unternehmen weiterbezahlt werden?
Eine Zahlung allein dafür, dass jemand Bundestagsabgeordneter ist oder im Parlament Interessen des Zahlenden vertritt, wäre mit der unabhängigen Mandatsausübung nicht vereinbar und kann darüber hinaus straf- und abgeordnetenrechtliche Konsequenzen haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Diäten-Urteil hervorgehoben, dass Zahlungen aus einem Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnis problematisch sind, wenn keine entsprechende tatsächliche Gegenleistung erbracht wird und die Zahlung in Wahrheit auf die politische Einflussnahme des Abgeordneten zielt.
Reale berufliche Nebentätigkeiten bleiben dagegen grundsätzlich möglich, unterliegen aber den gesetzlichen Transparenz- und Verhaltenspflichten.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2007 zu Nebeneinkünften entschieden?
Im Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. – überprüfte das Bundesverfassungsgericht die damals neu gefassten Regeln über Nebentätigkeiten und die Veröffentlichung von Nebeneinkünften der Bundestagsabgeordneten.
Das Gericht hielt die gesetzlichen Offenlegungspflichten im Ergebnis für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zugleich machte es deutlich, dass das Grundgesetz ein Berufsleben neben dem Mandat nicht grundsätzlich verbietet. Die Entschädigung aus Art. 48 Abs. 3 GG soll vielmehr gewährleisten, dass ein Abgeordneter wirtschaftlich in der Lage ist, sein Mandat unabhängig wahrzunehmen, auch wenn er hierfür sein Berufseinkommen ganz oder teilweise aufgeben muss.
Was bedeutet die Entschädigung für das freie Mandat?
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erklärt Abgeordnete für unabhängig von Aufträgen und Weisungen.
Diese rechtliche Unabhängigkeit wäre unvollständig, wenn der Abgeordnete wirtschaftlich zwingend von einem Arbeitgeber, einer Interessenorganisation, einer Partei oder einem privaten Geldgeber abhängig wäre.
Art. 48 Abs. 3 GG ergänzt daher die rechtliche Freiheit des Mandats durch eine wirtschaftliche Absicherung.
Soll die Abgeordnetenentschädigung Korruption verhindern?
Die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abgeordneten ist ein wichtiger Schutz gegen sachfremde Abhängigkeiten. Eine ausreichende Entschädigung reduziert das Risiko, dass Mandatsträger zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf private Geldgeber angewiesen sind.
Art. 48 Abs. 3 GG ist jedoch keine eigentliche Antikorruptionsvorschrift.
Bestechung und unzulässige Interessenverknüpfungen werden durch zusätzliche strafrechtliche und abgeordnetenrechtliche Regelungen bekämpft.
Was bedeutet das Recht auf freie Benutzung staatlicher Verkehrsmittel?
Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG gewährt Abgeordneten ausdrücklich das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
Die Regelung soll insbesondere ermöglichen, dass Abgeordnete zwischen Berlin, ihren Wahlkreisen und anderen Orten ihrer parlamentarischen Tätigkeit reisen können, ohne dass ihre Mandatsausübung von den hierfür entstehenden Verkehrskosten abhängt.
Historisch hatte diese Gewährleistung erhebliches Gewicht, weil die Teilnahme am parlamentarischen Betrieb teilweise lange Reisen erforderte.
Fahren Bundestagsabgeordnete deshalb mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos?
So pauschal lässt sich Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG heute nicht verstehen.
Der Verfassungstext spricht von staatlichen Verkehrsmitteln. Die heutige Verkehrsinfrastruktur wird jedoch zu einem erheblichen Teil von privatrechtlich organisierten oder nicht unmittelbar staatlichen Unternehmen betrieben.
Die praktische Ausgestaltung erfolgt deshalb insbesondere durch das Abgeordnetengesetz.
Nach § 16 Abs. 1 AbgG dürfen Mitglieder des Bundestages sämtliche Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG frei benutzen. Für bestimmte weitere Reisen in Ausübung des Mandats sieht das Gesetz eine Erstattung der Kosten vor.
Sind auch Flüge für Abgeordnete kostenlos?
Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG begründet nicht schlechthin einen Anspruch auf beliebige kostenlose Flugreisen.
Nach § 16 Abs. 1 AbgG werden bei Benutzung von Flugzeugen in Ausübung des Mandats im Inland die Kosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen erstattet.
Entscheidend ist damit der mandatsbezogene Zweck der Reise.
Ist die Freifahrt ein persönlicher Vorteil für private Reisen?
Das verfassungsrechtliche Freifahrtrecht steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Bundestagsmandats.
Die nähere Ausgestaltung des Abgeordnetengesetzes bestimmt, welche Verkehrsmittel kostenlos genutzt werden können und für welche Reisen Kosten erstattet werden.
Art. 48 Abs. 3 GG kann deshalb nicht als allgemeiner Anspruch auf kostenlose private Mobilität mit beliebigen Verkehrsmitteln verstanden werden.
Warum steht das Freifahrtrecht unmittelbar im Grundgesetz?
Die Regelung ist historisch zu verstehen.
Ein Abgeordneter muss regelmäßig zwischen seinem Wahlkreis und dem Sitz des Parlaments reisen. In früheren Zeiten waren solche Reisen erheblich zeit- und kostenintensiver als heute.
Die kostenlose Nutzung staatlicher Verkehrsmittel sollte deshalb sicherstellen, dass nicht die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit darüber entscheidet, ob ein Abgeordneter tatsächlich an der parlamentarischen Arbeit teilnehmen und zugleich Verbindung zu seinem Wahlkreis halten kann.
Der Grundgedanke – die Mobilität des Abgeordneten als Voraussetzung wirksamer Mandatsausübung – ist auch heute noch aktuell.
Ist Art. 48 GG ein Grundrecht?
Art. 48 GG steht nicht im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes.
Die Vorschrift gehört zum Staatsorganisationsrecht und betrifft die Rechtsstellung von Bundestagskandidaten und Bundestagsabgeordneten.
Sie enthält jedoch subjektive Rechtspositionen. Ein Kandidat kann beispielsweise seinen Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub geltend machen; ein Abgeordneter kann sich auf seine durch Art. 48 geschützte Mandatsstellung berufen.
Kann ein Abgeordneter Rechte aus Art. 48 GG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?
Grundsätzlich ja, soweit eine eigene verfassungsrechtlich geschützte Statusposition betroffen ist und die jeweiligen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Streitigkeiten zwischen einem Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen kommt insbesondere das Organstreitverfahren in Betracht.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 und Art. 48 GG zeigt, dass Abgeordnete ihre verfassungsrechtliche Rechtsstellung gerichtlich verteidigen können.
Wie hängen Art. 38 und Art. 48 GG zusammen?
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit des Mandats inhaltlich. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Art. 48 GG ergänzt diese Freiheit durch praktische Sicherungen.
Ein freies Mandat wäre erheblich weniger wirksam, wenn ein Kandidat seinen Arbeitsplatz riskieren müsste, ein gewählter Abgeordneter wegen seines Mandats entlassen werden könnte oder nur vermögende Personen wirtschaftlich in der Lage wären, ein Mandat auszuüben.
Wie unterscheidet sich Art. 48 GG von Art. 46 GG?
Art. 46 GG schützt Abgeordnete durch Indemnität und Immunität.
Art. 48 GG betrifft dagegen insbesondere berufliche und wirtschaftliche Voraussetzungen der Mandatsausübung.
Vereinfacht gesagt schützt Art. 46 GG einen Abgeordneten vor bestimmten rechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, während Art. 48 GG verhindert, dass das Mandat an beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten scheitert.
Wie unterscheidet sich Art. 48 GG von Art. 47 GG?
Art. 47 GG schützt vertrauliche parlamentarische Kommunikation durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeverbot.
Art. 48 GG schützt dagegen Kandidatur, Mandatsübernahme und wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Beide Vorschriften ergänzen das freie Mandat, setzen jedoch an völlig unterschiedlichen Gefährdungen parlamentarischer Unabhängigkeit an.
Wie verhält sich Art. 48 GG zu Art. 137 GG?
Art. 48 Abs. 2 GG schützt grundsätzlich davor, an der Übernahme oder Ausübung eines Bundestagsmandats gehindert zu werden.
Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt dem Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern gesetzlich zu beschränken.
Das Grundgesetz erkennt damit an, dass bestimmte Ämter und Funktionen mit einem parlamentarischen Mandat in Konflikt geraten können.
Solche Inkompatibilitätsregelungen verfolgen insbesondere das Ziel, Gewaltenteilung und Unabhängigkeit des Mandats zu sichern.
Ist ein Bundestagsmandat ein Beruf?
Im tatsächlichen Sinne nimmt ein Bundestagsmandat regelmäßig einen erheblichen Teil der Arbeitskraft in Anspruch. Verfassungsrechtlich bleibt es jedoch ein öffentliches Mandat und kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entwicklung zum faktisch hauptberuflich ausgeübten Mandat bei der Auslegung des Art. 48 Abs. 3 GG berücksichtigt.
Der Abgeordnete bleibt aber freier Mandatsträger und wird nicht zum Arbeitnehmer des Staates.
Müssen Abgeordnete eine bestimmte Arbeitszeit erfüllen?
Nein. Das Grundgesetz kennt keine parlamentarische 40-Stunden-Woche und keine arbeitsvertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Bundestag.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt dem Abgeordneten grundsätzlich selbst, in welcher Weise er sein Mandat wahrnimmt und welche politischen Schwerpunkte er setzt.
Politisch muss er sich dafür gegenüber seinen Wählern verantworten. Die Entschädigung nach Art. 48 Abs. 3 GG ist aber nicht von einer individuellen Leistungsbewertung abhängig.
Warum kann die Höhe der Diäten nicht direkt an die individuelle Arbeitsleistung gekoppelt werden?
Eine solche Kopplung würde voraussetzen, dass eine staatliche oder parlamentarische Stelle verbindlich bewertet, wie viel oder wie gut ein Abgeordneter arbeitet.
Dies würde mit der Freiheit und Gleichheit des Mandats kollidieren. Ein Abgeordneter muss selbst entscheiden können, ob er beispielsweise besonders viel Zeit in Gesetzesarbeit, Wahlkreisarbeit, Ausschüsse, Kontrolltätigkeit oder politische Gespräche investiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb schon im Diäten-Urteil betont, dass die Entschädigung nicht nach Maß oder Qualität der konkret geleisteten parlamentarischen Arbeit bemessen wird.
Warum sind die Regeln zur Abgeordnetenentschädigung öffentlich besonders sensibel?
Abgeordnete entscheiden als Gesetzgeber über die finanziellen Rahmenbedingungen ihres eigenen Mandats.
Eine solche „Entscheidung in eigener Sache“ ist im parlamentarischen System nicht vollständig vermeidbar. Sie verlangt aber ein besonders hohes Maß an Öffentlichkeit und politischer Verantwortlichkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb Transparenz als wesentlichen Bestandteil der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung hervorgehoben.
Warum ist Art. 48 GG demokratisch wichtig?
Art. 48 GG trägt zu einer offenen und sozial nicht abgeschotteten Volksvertretung bei.
Ohne Wahlvorbereitungsurlaub könnten abhängig Beschäftigte gegenüber Selbständigen oder finanziell unabhängigen Kandidaten benachteiligt sein. Ohne Schutz vor Kündigung könnten Arbeitgeber erheblichen Druck auf Abgeordnete ausüben. Ohne ausreichende Entschädigung wäre ein Mandat für Personen ohne eigenes Vermögen möglicherweise wirtschaftlich kaum tragbar.
Die Vorschrift soll deshalb gewährleisten, dass die Entscheidung für ein Bundestagsmandat nicht vom Wohlwollen eines Arbeitgebers oder vom persönlichen Vermögen abhängig ist.
Welche Bedeutung hat Art. 48 GG für die Chancengleichheit?
Die Norm kann soziale Unterschiede nicht vollständig beseitigen. Wahlkämpfe, berufliche Situationen und persönliche Lebensverhältnisse bleiben unterschiedlich.
Art. 48 GG verhindert jedoch einige besonders gravierende strukturelle Nachteile.
Vor allem Wahlvorbereitungsurlaub und eine ausreichende Abgeordnetenentschädigung tragen dazu bei, dass parlamentarische Tätigkeit nicht zu einem Privileg wirtschaftlich besonders abgesicherter Personen wird.
Wie ist Art. 48 GG historisch einzuordnen?
Die finanzielle Absicherung von Parlamentariern war historisch keineswegs selbstverständlich. Im Deutschen Reich war die parlamentarische Tätigkeit ursprünglich vom Gedanken des unentgeltlichen Mandats geprägt. Erst 1906 wurde auf Reichsebene eine Abgeordnetenentschädigung eingeführt.
Das Grundgesetz entschied sich 1949 bewusst für eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Absicherung von Kandidatur, Mandatsausübung und Entschädigung.
Der Wortlaut des Art. 48 GG ist seit 1949 im Kern unverändert. Seine praktische Bedeutung hat sich jedoch insbesondere durch die Entwicklung des Bundestagsmandats zu einer regelmäßig zeitlich dominierenden Tätigkeit und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erheblich konkretisiert.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 48 GG heute?
Art. 48 GG bildet zusammen mit dem Abgeordnetengesetz einen zentralen Teil des rechtlichen Status der Bundestagsabgeordneten.
Die Vorschrift ist Grundlage für den Schutz von Wahlbewerbern und Mandatsträgern im Berufsleben, prägt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abgeordnetenentschädigung und sichert die für die parlamentarische Tätigkeit notwendige Mobilität.
Ihr gemeinsamer Leitgedanke ist die Unabhängigkeit des demokratisch gewählten Abgeordneten.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 48 GG ergänzt vor allem das freie Mandat des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 46 und Art. 47 GG enthalten weitere besondere Schutzmechanismen für Bundestagsabgeordnete. Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt trotz des grundsätzlichen Behinderungsverbots gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes.
- Art. 38 GG – freies Mandat und verfassungsrechtliche Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität als Schutz vor bestimmten Formen rechtlicher Verfolgung
- Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für mandatsbezogene Vertrauensbeziehungen
- Art. 137 GG – gesetzliche Beschränkbarkeit der Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Rechtsprechung zu Art. 48 GG
- BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 – „Diäten-Urteil“: Grundsatzentscheidung zur angemessenen Abgeordnetenentschädigung, ihrem Alimentationscharakter, ihrer Besteuerung und zur erforderlichen öffentlichen Verantwortlichkeit des Parlaments
- BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312 – Reichweite des Behinderungsverbots aus Art. 48 Abs. 2 GG und Zulässigkeit sogenannter sozialadäquater Behinderungen
- BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91, BVerfGE 102, 224 – Funktionszulagen, formale Statusgleichheit der Abgeordneten und Grenzen zusätzlicher Entschädigungen für besondere parlamentarische Funktionen
- BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a., BVerfGE 118, 277 – Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten; Verhältnis von freiem Mandat, Art. 48 GG und Transparenzpflichten
Fachartikel zu Art. 48 GG
- Deutscher Bundestag – Entschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages: aktuelle Höhe, verfassungsrechtliche Grundlagen und Anpassungsverfahren
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Deckelung der Abgeordnetendiäten, WD 3 – 3000 – 029/26
- Abgeordnetengesetz – gesetzliche Ausgestaltung von Mandatsschutz, Wahlvorbereitungsurlaub, Abgeordnetenentschädigung, Amtsausstattung, Freifahrt und Versorgung
- § 2 AbgG – Schutz der freien Mandatsausübung und besonderer Kündigungsschutz
- § 3 AbgG – Wahlvorbereitungsurlaub für Bundestagsbewerber
- § 11 AbgG – Abgeordnetenentschädigung und reguläres Anpassungsverfahren
- § 12 AbgG – Amtsausstattung, Kostenpauschale, Mitarbeiter und weitere mandatsbedingte Leistungen
- § 16 AbgG – Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
- Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026 – Sonderregelung zur Abgeordnetenentschädigung im Jahr 2026
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 48 GG.