Artikel 33 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 33 GG – Staatsbürgerliche Gleichheit, Bestenauslese und Berufsbeamtentum

Wortlaut des Art. 33 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 33 GG kurz erklärt

Art. 33 GG enthält zentrale Verfassungsregeln über staatsbürgerliche Gleichheit und den öffentlichen Dienst. Deutsche dürfen innerhalb der Bundesrepublik nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land bei staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten benachteiligt werden. Öffentliche Ämter sind grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Dieses Prinzip wird als Bestenauslese bezeichnet.

Art. 33 GG schützt außerdem vor Benachteiligungen wegen Religion oder Weltanschauung. Für hoheitliche Daueraufgaben sieht das Grundgesetz grundsätzlich den Einsatz von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis vor. Schließlich garantiert Art. 33 Abs. 5 GG die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums. Dazu gehören insbesondere das Lebenszeitprinzip, das Alimentationsprinzip, die beamtenrechtliche Treuepflicht und das Streikverbot.

Erläuterungen zu Art. 33 GG

Was regelt Art. 33 GG?

Art. 33 GG verbindet mehrere unterschiedliche Regelungsbereiche.

Die Absätze 1 bis 3 enthalten besondere Gleichheits- und Teilhaberechte. Absatz 1 betrifft die staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen innerhalb des Bundesstaates. Absatz 2 garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Absatz 3 schützt vor Benachteiligungen wegen Religion und Weltanschauung.

Die Absätze 4 und 5 betreffen dagegen die institutionelle Ordnung des öffentlichen Dienstes. Absatz 4 enthält den sogenannten Funktionsvorbehalt für die dauerhafte Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse. Absatz 5 sichert die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Ist Art. 33 GG ein Grundrecht?

Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthalten sogenannte grundrechtsgleiche Rechte. Ihre Verletzung kann deshalb grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Besonders große praktische Bedeutung besitzt Art. 33 Abs. 2 GG. Bewerber um ein öffentliches Amt können aus der Vorschrift ein eigenes Recht auf ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren ableiten.

Auch Art. 33 Abs. 5 GG kann Beamten subjektive Rechtspositionen vermitteln, soweit ein hergebrachter Grundsatz gerade ihre persönliche Rechtsstellung schützt. Das gilt beispielsweise für die amtsangemessene Alimentation.

Art. 33 Abs. 4 GG besitzt dagegen in erster Linie objektiv-verfassungsrechtliche Bedeutung für die Organisation des öffentlichen Dienstes.

Was bedeutet Art. 33 Abs. 1 GG?

Nach Art. 33 Abs. 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Die Vorschrift richtet sich gegen eine Benachteiligung allein wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten deutschen Land. Ein Bayer darf beispielsweise in einem anderen Land nicht allein deshalb bei staatsbürgerlichen Rechten schlechter gestellt werden, weil er aus Bayern stammt.

Art. 33 Abs. 1 GG trägt damit dazu bei, dass die Bundesrepublik trotz ihrer Gliederung in Länder einen einheitlichen deutschen Staatsverband bildet.

Müssen staatsbürgerliche Rechte in allen Bundesländern identisch sein?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 33 Abs. 1 GG nicht verlangt, staatsbürgerliche Rechte und Pflichten in allen Ländern inhaltlich gleich zu regeln.

Die Länder besitzen eigene Gesetzgebungs- und Verfassungszuständigkeiten. Deshalb können sich beispielsweise Wahlrecht, Kommunalrecht, Schulrecht und zahlreiche weitere landesrechtliche Regelungen unterscheiden.

Art. 33 Abs. 1 GG verlangt keine bundesweite Rechtsvereinheitlichung. Die Vorschrift verbietet vielmehr grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen gerade wegen ihrer unterschiedlichen Landeszugehörigkeit.

Darf ein Bundesland seine eigenen Einwohner bevorzugen?

Eine Bevorzugung allein aufgrund der Herkunft aus oder Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland ist im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 1 GG grundsätzlich problematisch.

Der historische Zweck der Vorschrift besteht gerade darin, innerhalb Deutschlands staatsbürgerliche Schranken zwischen den Ländern zu verhindern.

Nicht jede Regelung, die tatsächlich besonders häufig Einwohner des eigenen Landes begünstigt, verletzt allerdings automatisch Art. 33 Abs. 1 GG. Entscheidend ist, an welches Merkmal die Regelung anknüpft und ob hierfür ein verfassungsrechtlich tragfähiger sachlicher Grund besteht.

Wer ist „Deutscher“ im Sinne des Art. 33 Abs. 1 und 2 GG?

Der Begriff richtet sich nach Art. 116 Abs. 1 GG. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist danach insbesondere, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 GG gehören ihrem Wortlaut nach zu den sogenannten Deutschenrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten, die speziell Deutschen gewährleistet werden.

Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich allerdings weitreichende Gleichbehandlungsansprüche aus dem Unionsrecht ergeben. Auch das einfache Beamtenrecht lässt die Berufung von Unionsbürgern und weiteren ausländischen Staatsangehörigen in zahlreichen Fällen ausdrücklich zu.

Was regelt Art. 33 Abs. 2 GG?

Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt, nach welchen Maßstäben öffentliche Ämter grundsätzlich vergeben werden müssen.

Maßgeblich sind ausschließlich:

  • Eignung,
  • Befähigung und
  • fachliche Leistung.

Diese drei Kriterien bilden den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Ämter grundsätzlich mit denjenigen Personen besetzen, die hierfür nach diesen Kriterien am besten geeignet sind.

Was bedeutet Bestenauslese?

Als Bestenauslese wird der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Grundsatz bezeichnet, dass öffentliche Ämter grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind.

Die Vorschrift verfolgt damit zwei Zwecke. Sie schützt den Bewerber vor sachfremder Benachteiligung und soll zugleich im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass staatliche Aufgaben durch möglichst geeignete und leistungsfähige Personen wahrgenommen werden.

Der Staat darf ein öffentliches Amt daher grundsätzlich nicht nach persönlicher Sympathie, Beziehungen, sachfremden politischen Erwägungen oder anderen Kriterien vergeben, die keinen Bezug zur verfassungsrechtlich geforderten Eignung besitzen.

Hat der beste Bewerber einen Anspruch auf Einstellung?

Nicht ohne Weiteres. Art. 33 Abs. 2 GG begründet grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Stelle geschaffen, besetzt oder gerade mit einem bestimmten Bewerber besetzt wird.

Die Vorschrift vermittelt aber den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird.

Ist ein Bewerber nach diesen Maßstäben eindeutig besser als seine Mitbewerber und soll die Stelle tatsächlich besetzt werden, kann sich der Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entsprechend verengen.

Was ist der Bewerbungsverfahrensanspruch?

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist eine der praktisch wichtigsten Ausprägungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Er gibt Bewerbern ein subjektives Recht darauf, chancengleich und anhand rechtmäßiger Auswahlkriterien in das Verfahren einbezogen zu werden. Die Entscheidung darf insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder einzelne Bewerber ohne sachlichen Grund bevorzugen.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 33 Abs. 2 GG deshalb als grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl.

Was ist ein „öffentliches Amt“?

Der Begriff des öffentlichen Amtes wird weit verstanden.

Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für klassische Beamtenstellen. Auch Stellen im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages besetzt werden, können erfasst sein.

Ebenso können Richterämter und zahlreiche Beförderungsämter unter Art. 33 Abs. 2 GG fallen. Entscheidend ist grundsätzlich, dass eine Position im öffentlichen Dienst beziehungsweise in öffentlicher Verantwortung besetzt wird.

Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für Angestellte im öffentlichen Dienst?

Ja. Die Bestenauslese ist nicht auf Beamte beschränkt.

Auch wenn eine Behörde eine Stelle mit einem Tarifbeschäftigten besetzen möchte, kann Art. 33 Abs. 2 GG zur Anwendung kommen.

Damit verhindert das Grundgesetz, dass der Staat die verfassungsrechtlichen Auswahlgrundsätze einfach dadurch umgehen könnte, dass er eine Tätigkeit nicht im Beamtenverhältnis, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags ausüben lässt.

Was bedeutet „Eignung“?

Eignung bezeichnet die gesamte persönliche Geeignetheit eines Bewerbers für das konkrete Amt.

Dazu können abhängig von der jeweiligen Stelle insbesondere persönliche Eigenschaften, charakterliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Voraussetzungen und die Fähigkeit gehören, die mit dem Amt verbundenen besonderen Pflichten künftig zu erfüllen.

Die Beurteilung der Eignung enthält deshalb häufig eine Prognose. Der Dienstherr muss abschätzen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage sein wird, das konkrete Amt ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Was bedeutet „Befähigung“?

Befähigung betrifft insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten, Ausbildung, Qualifikationen und sonstige Voraussetzungen, die eine Person zur Wahrnehmung einer bestimmten Laufbahn oder Tätigkeit befähigen.

Dazu können beispielsweise bestimmte Studienabschlüsse, Staatsexamina, Berufserfahrungen oder laufbahnrechtliche Qualifikationen gehören.

Welche Befähigung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen öffentlichen Amt und den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen ab.

Was bedeutet „fachliche Leistung“?

Die fachliche Leistung betrifft insbesondere die Qualität der bisherigen beruflichen Tätigkeit und die tatsächlich gezeigte Leistung.

Bei Beamten spielen deshalb dienstliche Beurteilungen bei Beförderungsentscheidungen regelmäßig eine besonders wichtige Rolle.

Der Dienstherr muss die Leistungsmerkmale der Bewerber so vergleichen, dass eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung entsteht.

Darf der Staat ein Anforderungsprofil für eine Stelle festlegen?

Grundsätzlich ja. Der Dienstherr darf bestimmen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen mit einem bestimmten Dienstposten verbunden sind.

Ein solches Anforderungsprofil kann dazu führen, dass Bewerber, die zwingende Voraussetzungen nicht erfüllen, bereits vor dem eigentlichen Leistungsvergleich ausscheiden.

Der Dienstherr darf ein Anforderungsprofil allerdings nicht sachfremd gestalten oder gezielt so zuschneiden, dass ohne sachliche Rechtfertigung ein bestimmter Bewerber bevorzugt und andere Bewerber ausgeschlossen werden.

Wie weit dürfen Gerichte eine Auswahlentscheidung überprüfen?

Der Dienstherr besitzt insbesondere bei der Einschätzung von Eignung und künftiger Leistung einen Beurteilungsspielraum. Verwaltungsgerichte ersetzen diese fachliche Bewertung grundsätzlich nicht durch ihre eigene Einschätzung.

Gerichtlich überprüfbar ist aber insbesondere, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, die verfassungsrechtlichen Auswahlmaßstäbe beachtet wurden, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden.

Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens selbst unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Darf eine öffentliche Stelle einen Bewerber schon vor dem Auswahlverfahren bevorzugen?

Nicht ohne sachlichen Grund. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht nur das abschließende Ergebnis, sondern auch die Chancengleichheit im Auswahlverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 nochmals hervorgehoben, dass der Dienstherr ungerechtfertigte Vorfestlegungen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung einzelner Bewerber vermeiden muss.

Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass die nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Merkmale tatsächlich ermittelt und miteinander verglichen werden können.

Dürfen Altersgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst gelten?

Altersgrenzen greifen in den Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern ein und müssen deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 Einstellungshöchstaltersgrenzen in Nordrhein-Westfalen beanstandet, weil für die damaligen Regelungen insbesondere keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand.

Altersgrenzen sind jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen. Gerade beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können beispielsweise die Dauer der aktiven Dienstzeit und das damit verbundene Alimentations- und Versorgungssystem legitime Gründe für gesetzliche Altersgrenzen darstellen. Sie müssen aber auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein.

Darf die Gesundheit eines Bewerbers berücksichtigt werden?

Ja, soweit die gesundheitliche Eignung für das konkrete öffentliche Amt von Bedeutung ist.

Insbesondere bei einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann eine Prognose darüber erforderlich sein, ob der Bewerber die dienstlichen Anforderungen voraussichtlich dauerhaft erfüllen kann.

Gesundheitliche Anforderungen dürfen allerdings nicht schematisch oder diskriminierend angewendet werden. Sie müssen einen sachlichen Bezug zu den Anforderungen des konkreten Amtes besitzen und die übrigen verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote beachten.

Darf die politische Einstellung eines Bewerbers berücksichtigt werden?

Parteipolitische Sympathien oder die politische Nähe zu Entscheidungsträgern sind grundsätzlich keine Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Davon zu unterscheiden ist die verfassungsrechtlich relevante Eignungsfrage, ob ein Bewerber die besonderen Pflichten des angestrebten Amtes erfüllen kann. Von Beamten wird insbesondere die Gewähr verlangt, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Deshalb kann die Verfassungstreue Bestandteil der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung sein. Eine bloße politische Meinung oder die Mitgliedschaft in einer legalen politischen Partei darf jedoch nicht ohne nähere Prüfung mit mangelnder Eignung gleichgesetzt werden.

Müssen Beamte verfassungstreu sein?

Ja. Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Rechtsprechung der 1970er Jahre hervorgehoben, dass Beamte die Gewähr bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Diese politische Treuepflicht verlangt keine Identifikation mit jeder Regierungspolitik. Bezugspunkt ist die verfassungsmäßige Ordnung, nicht die jeweils amtierende Regierung oder eine bestimmte politische Partei.

Dürfen nur Deutsche Beamte werden?

Nein. Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 GG garantiert zwar speziell Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Daraus folgt aber kein verfassungsrechtliches Gebot, sämtliche Beamtenstellen ausschließlich Deutschen vorzubehalten.

Das geltende Beamtenrecht lässt insbesondere auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie bestimmte weitere Staatsangehörige zum Beamtenverhältnis zu.

§ 7 Bundesbeamtengesetz sieht allerdings vor, dass für bestimmte Aufgaben, wenn diese es erfordern, die deutsche Staatsangehörigkeit verlangt werden kann. Vergleichbare Regelungen bestehen für Landesbeamte.

Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für Richter?

Grundsätzlich ja. Auch Richterämter können öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sein.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2016 ausdrücklich, dass auch die Berufung von Richtern an die obersten Gerichtshöfe des Bundes am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist.

Allerdings kann ein verfassungsrechtlich vorgesehenes Wahlverfahren die gewöhnlichen Regeln der Bestenauslese modifizieren. Bei Bundesrichtern folgt dies aus Art. 95 Abs. 2 GG und der Beteiligung des Richterwahlausschusses.

Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für politische Wahlämter?

Nicht in derselben Weise wie bei einer normalen Stellenbesetzung durch eine Behörde.

Ämter, die unmittelbar durch demokratische Wahl der Bürger oder als Teil des demokratischen politischen Willensbildungsprozesses besetzt werden, können Besonderheiten aufweisen. Eine politische Wahl ist ihrem Wesen nach nicht vollständig auf einen gerichtlich kontrollierbaren Leistungsvergleich reduzierbar.

Auch bei kommunalen Wahlbeamten können jedoch Teile des vorgelagerten Bewerbungsverfahrens an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sein.

Was gilt bei der Wahl eines kommunalen Beigeordneten?

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 entschieden, dass der eigentliche Wahlakt eines hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten durch den Gemeinderat einer inhaltlichen gerichtlichen Leistungskontrolle grundsätzlich entzogen ist.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den Bewerbern aber einen Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorausgehenden Verfahrensschritte.

Die Kommune darf deshalb beispielsweise nicht einem Bewerber ohne sachlichen Grund Verfahrensvorteile verschaffen, die andere Kandidaten nicht erhalten.

Was ist ein Konkurrentenstreit?

Als beamtenrechtlichen beziehungsweise dienstrechtlichen Konkurrentenstreit bezeichnet man ein gerichtliches Verfahren, in dem sich ein Bewerber gegen die beabsichtigte Auswahl eines Mitbewerbers für ein öffentliches Amt wendet.

Grundlage ist regelmäßig der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Der unterlegene Bewerber macht dabei nicht zwingend geltend, er müsse unmittelbar ernannt werden. Häufig verlangt er zunächst, dass über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.

Warum ist beim Konkurrentenstreit Eilrechtsschutz so wichtig?

Wird der ausgewählte Konkurrent erst einmal wirksam in ein Beamtenamt ernannt, steht einer nachträglichen Korrektur grundsätzlich der beamtenrechtliche Grundsatz der Ämterstabilität entgegen.

Deshalb muss ein unterlegener Bewerber seine Rechte regelmäßig vor der Ernennung des Konkurrenten im einstweiligen Rechtsschutz sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG strenge Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz vor der endgültigen Stellenbesetzung entwickelt.

Muss eine Auswahlentscheidung dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen die wesentlichen Auswahlerwägungen in einer Weise dokumentiert sein, die dem unterlegenen Bewerber und den Gerichten eine wirksame Überprüfung ermöglicht.

Andernfalls ließe sich nachträglich kaum feststellen, ob die Auswahl tatsächlich auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung oder auf sachfremden Kriterien beruhte.

Die Dokumentationspflicht ist deshalb ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument zur Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG.

Was schützt Art. 33 Abs. 3 GG?

Art. 33 Abs. 3 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz für Religion und Weltanschauung.

Die Vorschrift schützt insbesondere:

  • bürgerliche Rechte,
  • staatsbürgerliche Rechte,
  • den Zugang zu öffentlichen Ämtern und
  • im öffentlichen Dienst erworbene Rechte.

Diese Rechtspositionen dürfen nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden.

Darüber hinaus bestimmt Satz 2 ausdrücklich, dass niemand wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung benachteiligt werden darf.

Schützt Art. 33 Abs. 3 GG auch Menschen ohne Religion?

Ja. Der zweite Satz schützt ausdrücklich sowohl die Zugehörigkeit als auch die Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung.

Der Staat darf deshalb nicht nur Menschen unterschiedlicher Religionen grundsätzlich nicht benachteiligen, sondern muss auch die Entscheidung respektieren, keiner Religion anzugehören.

Art. 33 Abs. 3 GG ergänzt damit insbesondere die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG.

Darf die Religion bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst berücksichtigt werden?

Grundsätzlich darf der Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden.

Der Staat dürfte beispielsweise eine fachlich geeignete Bewerberin nicht allein deshalb ablehnen, weil sie Muslimin, Christin, Jüdin, Buddhistin, Atheistin oder Angehörige einer anderen Weltanschauung ist.

Davon zu unterscheiden sind konkrete dienstliche Verhaltenspflichten. Das Grundgesetz schließt nicht aus, dass bei bestimmten staatlichen Funktionen Anforderungen an das äußere Auftreten oder die Neutralität gestellt werden. Solche Eingriffe benötigen jedoch eine tragfähige gesetzliche und verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Was bedeutet religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates?

Der Staat darf sich grundsätzlich nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren und Angehörige bestimmter Glaubensrichtungen bevorzugen oder benachteiligen.

Die Neutralität des Grundgesetzes bedeutet allerdings keine vollständige Verdrängung von Religion aus dem öffentlichen Raum. Das deutsche Verfassungsrecht kennt vielmehr eine offene und übergreifende Neutralität, die grundsätzlich Raum für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Überzeugungen lässt.

Wie religiöse Bekundungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der staatlichen Neutralität in Einklang gebracht werden können, hängt deshalb wesentlich von der konkreten Funktion und dem jeweiligen Kontext ab.

Dürfen Lehrerinnen im Staatsdienst ein religiöses Kopftuch tragen?

Ein pauschales bundesweit geltendes Ja oder Nein lässt sich aus Art. 33 GG nicht ableiten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2003 zunächst, dass die Ablehnung einer Lehrerin wegen des beabsichtigten Tragens eines Kopftuchs eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage benötigte.

2015 stellte das Gericht für öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschulen klar, dass ein landesweites Verbot religiöser Bekundungen allein wegen einer abstrakten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität unverhältnismäßig sein kann. Regelmäßig muss zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die geschützten Verfassungsgüter bestehen.

Zugleich darf der Staat nicht bestimmte Religionen bevorzugen und andere Glaubensrichtungen strengeren Verboten unterwerfen.

Darf eine Rechtsreferendarin bei Gericht ein Kopftuch tragen?

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020, dass einer Rechtsreferendarin unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann, bei solchen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, bei denen sie von Bürgern als Repräsentantin des Staates wahrgenommen wird.

Im damaligen Fall ging es insbesondere um Tätigkeiten auf der Richterbank, die Leitung einer Beweisaufnahme und die Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft.

Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die Religionsfreiheit der Referendarin, die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit Dritter.

Die verfassungsrechtliche Bewertung hängt damit wesentlich davon ab, ob die Person erkennbar für sich selbst spricht oder in einer konkreten Situation als Träger staatlicher Autorität auftritt.

Was regelt Art. 33 Abs. 4 GG?

Art. 33 Abs. 4 GG enthält den sogenannten Funktionsvorbehalt.

Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Personen zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Gemeint sind insbesondere Beamte. Das Grundgesetz sichert damit für die dauerhafte Wahrnehmung hoheitlicher Kernaufgaben grundsätzlich einen besonders an den Staat gebundenen Berufsstand.

Warum sollen hoheitliche Aufgaben grundsätzlich Beamte wahrnehmen?

Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Ihre Rechtsstellung ist nicht lediglich durch einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag bestimmt.

Mit diesem Status sind besondere Pflichten verbunden, insbesondere Gesetzesbindung, Neutralität, Treuepflicht und grundsätzlich auch das Streikverbot. Auf der anderen Seite schuldet der Dienstherr insbesondere amtsangemessene Alimentation und Fürsorge.

Art. 33 Abs. 4 GG soll damit für besonders staatsnahe und grundrechtssensible Aufgaben eine zuverlässige, rechtlich gebundene und kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten.

Was sind „hoheitsrechtliche Befugnisse“?

Der Begriff erfasst jedenfalls Tätigkeiten, bei denen staatliche Gewalt gegenüber Bürgern verbindlich ausgeübt wird.

Besonders deutlich ist dies bei Befugnissen, die mit Eingriffen in Freiheit oder Eigentum verbunden sind, beispielsweise bei Polizei, Strafvollzug oder bestimmten ordnungsrechtlichen Entscheidungen.

Der Begriff darf jedoch nicht allein auf unmittelbaren körperlichen Zwang reduziert werden. Auch andere verbindliche staatliche Entscheidungen können hoheitsrechtlichen Charakter besitzen.

Müssen alle hoheitlichen Aufgaben zwingend von Beamten wahrgenommen werden?

Nein. Art. 33 Abs. 4 GG enthält ausdrücklich die Formulierung „in der Regel“.

Das Grundgesetz lässt deshalb Ausnahmen zu. Der Funktionsvorbehalt ist kein absoluter Beamtenvorbehalt.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt für Abweichungen allerdings einen spezifischen Sachgrund, der dem Zweck der verfassungsrechtlichen Ausnahmemöglichkeit entspricht. Die Ausnahme darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass das in Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis praktisch umgekehrt wird.

Reichen geringere Personalkosten als Grund für den Einsatz Privater?

Reine Zweckmäßigkeits- oder Kostenerwägungen genügen nicht ohne Weiteres, um den verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt bedeutungslos zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt für Abweichungen vom Regelfall einen spezifischen, sachlich auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung bezogenen Ausnahmegrund.

Wirtschaftlichkeit kann Teil einer Gesamtbetrachtung sein, rechtfertigt aber keine beliebige Privatisierung dauerhafter hoheitlicher Kernaufgaben.

Gilt Art. 33 Abs. 4 GG auch bei privatisierten Einrichtungen?

Ja. Der Staat kann den Funktionsvorbehalt nicht dadurch umgehen, dass er eine hoheitliche Aufgabe organisatorisch auf eine privatrechtlich ausgestaltete Einrichtung verlagert.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 ausdrücklich entschieden, dass Art. 33 Abs. 4 GG auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gilt.

Im konkreten Fall hielt es allerdings die Übertragung bestimmter Aufgaben des Maßregelvollzugs auf Bedienstete eines formell privatisierten Trägers aufgrund der besonderen Ausgestaltung für verfassungsrechtlich zulässig.

Dürfen Private im Gefängnis oder Maßregelvollzug hoheitliche Befugnisse ausüben?

Nicht generell ausgeschlossen, aber nur innerhalb enger verfassungsrechtlicher Grenzen.

Gerade Freiheitsentziehung und Zwangsmaßnahmen sind besonders grundrechtsintensive hoheitliche Tätigkeiten. Deshalb besitzt Art. 33 Abs. 4 GG hier erhebliches Gewicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dennoch 2012 gezeigt, dass auch in einem solchen Bereich begrenzte Ausnahmen möglich sein können, wenn besondere Sachgründe bestehen, staatliche Verantwortung und Kontrolle erhalten bleiben und die Rechte der Betroffenen hinreichend geschützt werden.

Müssen Polizisten Beamte sein?

Die Ausübung klassischer polizeilicher Eingriffs- und Zwangsbefugnisse gehört zu den besonders typischen Anwendungsfällen des Art. 33 Abs. 4 GG.

Deshalb spricht der Funktionsvorbehalt in besonderem Maße dafür, solche dauerhaften hoheitlichen Kernbefugnisse grundsätzlich Beamten zu übertragen.

Art. 33 Abs. 4 GG kennt jedoch auch hier seinem Wortlaut nach keinen ausnahmslosen Vorbehalt für jeden einzelnen Arbeitsvorgang innerhalb der Polizei. Verwaltungs-, technische und unterstützende Tätigkeiten können daher anders zu beurteilen sein.

Müssen Lehrer Beamte sein?

Nein. Aus Art. 33 Abs. 4 GG folgt kein verfassungsrechtliches Gebot, sämtliche Lehrer in ein Beamtenverhältnis zu berufen.

Deshalb beschäftigen die Länder Lehrer sowohl als Beamte als auch als Tarifbeschäftigte.

Unabhängig vom konkreten Beschäftigungsstatus bleiben bei öffentlichen Schulen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Aufgabenerfüllung und die Rechte von Schülern und Eltern zu beachten.

Was regelt Art. 33 Abs. 5 GG?

Art. 33 Abs. 5 GG garantiert die institutionellen Grundstrukturen des Berufsbeamtentums.

Der Gesetzgeber muss das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ regeln und fortentwickeln.

Die Vorschrift bewahrt damit bestimmte tragende Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, ohne jedes historische Detail des früheren Beamtenrechts unveränderlich festzuschreiben.

Was sind „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“?

Nicht jede Regel, die irgendwann im deutschen Beamtenrecht existiert hat, ist ein hergebrachter Grundsatz im Sinne des Grundgesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es sich grundsätzlich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien handeln, die über einen längeren traditionsbildenden Zeitraum, insbesondere bereits unter der Weimarer Reichsverfassung, allgemein oder doch ganz überwiegend als verbindlich anerkannt waren.

Zusätzlich muss der betreffende Grundsatz für das Berufsbeamtentum strukturell prägend und wesentlich sein.

Welche hergebrachten Grundsätze sind besonders wichtig?

Zu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten beziehungsweise besonders hervorgehobenen Strukturprinzipien gehören insbesondere:

  • das Lebenszeitprinzip,
  • das Alimentationsprinzip,
  • die Treuepflicht des Beamten,
  • die Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
  • die gesetzliche Regelung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Besoldung und
  • das Streikverbot für Beamte.

Die einzelnen Grundsätze stehen teilweise in engem Zusammenhang. So bildet beispielsweise das Streikverbot nach der Rechtsprechung mit Lebenszeitprinzip, Alimentation und besonderer Treuebindung ein aufeinander bezogenes System.

Ist das Berufsbeamtentum durch Art. 33 Abs. 5 GG unveränderlich?

Nein. Art. 33 Abs. 5 GG schützt keinen unveränderlichen historischen Zustand des Beamtenrechts.

Der Gesetzgeber darf und soll das öffentliche Dienstrecht an gesellschaftliche, wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen anpassen.

Die Grenzen liegen dort, wo tragende Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums in ihrem Kern beseitigt oder ohne hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung ausgehöhlt würden.

Warum steht in Art. 33 Abs. 5 GG „und fortzuentwickeln“?

Diese Wörter gehörten nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes.

Sie wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 ergänzt. Bis dahin lautete die Vorschrift lediglich, das Recht des öffentlichen Dienstes sei unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums „zu regeln“.

Nach der Gesetzesbegründung sollte die Ergänzung die Notwendigkeit einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an veränderte Rahmenbedingungen ausdrücklich hervorheben. Die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums sollte dadurch aber gerade nicht beseitigt werden.

Was ist das Lebenszeitprinzip?

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen tragenden Strukturgrundsatz des Berufsbeamtentums.

Es soll Beamten eine rechtlich gesicherte Stellung geben und sie dadurch insbesondere gegenüber politischem oder persönlichem Druck unabhängig machen.

Der Beamte soll seine Entscheidungen an Gesetz und Recht ausrichten können, ohne befürchten zu müssen, bei einer politisch unerwünschten Entscheidung ohne Weiteres sein Amt zu verlieren.

Kann ein Beamter auf Lebenszeit trotzdem sein Amt verlieren?

Ja. Das Lebenszeitprinzip bedeutet keine vollständige Unkündbarkeit unabhängig vom Verhalten des Beamten.

Ein Beamter kann beispielsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden. Auch Dienstunfähigkeit und weitere gesetzlich geregelte Statusänderungen können Auswirkungen auf das aktive Beamtenverhältnis haben.

Entscheidend ist, dass der Staat einen Beamten nicht grundsätzlich nach freiem politischen oder persönlichen Belieben aus seinem Lebenszeitamt entfernen kann.

Was sind politische Beamte?

Politische Beamte sind eine eng begrenzte Ausnahme vom gewöhnlichen Lebenszeitprinzip.

Sie bekleiden Ämter, bei denen nach der gesetzlichen Konzeption ein besonderes und fortdauerndes politisches Vertrauen der Regierung für die effektive Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Deshalb können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Die Bezeichnung „politischer Beamter“ bedeutet dabei nicht, dass der Betroffene seine Amtsführung parteipolitisch statt nach Gesetz und Recht ausrichten dürfte.

Kann jedes hohe Beamtenamt zum politischen Amt erklärt werden?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 den Ausnahmecharakter besonders deutlich hervorgehoben.

Ein Amt darf nur dann als politisches Beamtenamt ausgestaltet werden, wenn die Art seiner Aufgaben tatsächlich verlangt, dass der Amtsinhaber in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung steht.

Die bloße herausgehobene Position, öffentliche Sichtbarkeit oder politische Bedeutung einer Behörde genügt nicht.

Warum durften Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen nicht generell politische Beamte sein?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2024 eine nordrhein-westfälische Regelung für nichtig, nach der Polizeipräsidenten als politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnten.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten weder der Aufgabenbereich noch die organisatorische Stellung der Polizeipräsidenten eine solche Durchbrechung des Lebenszeitprinzips.

Für ein politisches Beamtenamt muss die fortdauernde politische Übereinstimmung mit der Regierung für die konkrete Aufgabenwahrnehmung tatsächlich unerlässlich sein. Eine bloße Repräsentationsfunktion oder politische Exponiertheit genügt nicht.

Was ist das Alimentationsprinzip?

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen ihrem Amt angemessenen Unterhalt zu gewährleisten.

Alimentation ist dabei nicht lediglich Gegenleistung für einzelne Arbeitsstunden. Sie ist Teil des besonderen gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses.

Die Besoldung muss insbesondere der Bedeutung des Amtes, der damit verbundenen Verantwortung sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards Rechnung tragen.

Warum garantiert das Grundgesetz Beamten eine amtsangemessene Besoldung?

Die Alimentation dient nicht nur dem persönlichen wirtschaftlichen Interesse des Beamten.

Sie soll zugleich eine fachlich leistungsfähige, unabhängige und unparteiische Verwaltung gewährleisten. Ein Beamter soll seine gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne für einen angemessenen Lebensunterhalt auf zusätzliche wirtschaftliche Abhängigkeiten angewiesen zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang in seiner jüngsten großen Besoldungsentscheidung von 2025 erneut besonders hervorgehoben.

Wie hoch muss die Beamtenbesoldung sein?

Das Grundgesetz nennt keine konkrete Euro-Summe und keinen festen Prozentsatz.

Dem Besoldungsgesetzgeber steht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die Besoldung darf jedoch nicht evident unzureichend sein und muss einen amtsangemessenen Lebensunterhalt gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft dabei unter anderem, ob eine verfassungsrechtlich ausreichende Mindestbesoldung gesichert ist und ob die Besoldung fortlaufend hinreichend an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie den allgemeinen Lebensstandard angepasst wurde.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Beamtenbesoldung entschieden?

In seinem Beschluss vom 17. September 2025 entwickelte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation weiter.

Gegenstand war die Berliner Beamtenbesoldung der Besoldungsordnung A in den Jahren 2008 bis 2020. Das Gericht erklärte rund 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen und Zeiträume für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

Für die verfassungsgerichtliche Prüfung stellte das Gericht ein dreistufiges Verfahren heraus:

  • gegebenenfalls eine Vorabprüfung der verfassungsrechtlichen Mindestbesoldung,
  • eine zweistufige Prüfung der fortlaufenden Anpassung der Besoldung an wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen und
  • bei festgestellter Unteralimentation die Prüfung, ob diese ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

Das Land Berlin muss nach der Entscheidung bis zum 31. März 2027 verfassungsgemäße Regelungen treffen.

Kann der Staat Beamten wegen knapper Haushaltsmittel die Besoldung kürzen?

Haushaltsprobleme entbinden den Gesetzgeber nicht von Art. 33 Abs. 5 GG.

Der Staat darf bei seiner Besoldungspolitik finanzielle Rahmenbedingungen berücksichtigen. Die verfassungsrechtlich garantierte amtsangemessene Alimentation kann aber nicht allein mit dem Hinweis auf allgemeine Sparzwänge beliebig unterschritten werden.

Besoldung und Versorgung stehen unter dem Gesetzesvorbehalt, zugleich setzt Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber materielle Grenzen.

Was bedeutet das Abstandsgebot bei der Beamtenbesoldung?

Die Besoldungsordnung unterscheidet Ämter nach Verantwortung, Wertigkeit und Anforderungen. Diese Unterschiede müssen sich grundsätzlich auch in der Besoldung widerspiegeln.

Der Gesetzgeber darf die Abstände zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen deshalb nicht beliebig einebnen.

Das Abstandsgebot gehört zum System der amtsangemessenen Alimentation und verhindert, dass unterschiedlich bewertete Ämter trotz deutlich unterschiedlicher Verantwortung praktisch gleich vergütet werden.

Dürfen Beamte streiken?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht für Beamte ein statusbezogenes Streikverbot.

Das Gericht hat 2018 ausdrücklich entschieden, dass dieses Streikverbot selbst einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt.

Es steht in engem Zusammenhang mit der besonderen Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip: Arbeitsbedingungen und Besoldung von Beamten werden grundsätzlich gesetzlich festgelegt und nicht im Wege von Tarifverhandlungen und Arbeitskampf ausgehandelt.

Gilt das Streikverbot nur für Beamte mit hoheitlichen Aufgaben?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Aufteilung des Beamtenstatus danach abgelehnt, ob ein einzelner Beamter im konkreten Amt gerade hoheitliche Befugnisse ausübt.

Das Streikverbot knüpft an den Beamtenstatus und das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis an.

Deshalb gilt es beispielsweise auch für beamtete Lehrer, obwohl nicht jede Tätigkeit eines Lehrers unter den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG fällt.

Dürfen Beamte Mitglied einer Gewerkschaft sein?

Ja. Das Streikverbot bedeutet kein Gewerkschaftsverbot.

Auch Beamte fallen in den persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie dürfen sich deshalb in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenschließen und ihre beruflichen Interessen gemeinsam vertreten.

Beschränkt ist nach der Rechtsprechung speziell das Recht zum Arbeitskampf in Form eines Beamtenstreiks.

Was ist die beamtenrechtliche Treuepflicht?

Beamte schulden ihrem Dienstherrn aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses eine gesteigerte Pflichtenbindung.

Dazu gehört insbesondere, ihre Amtsaufgaben unparteiisch, gesetzestreu und im Interesse des Gemeinwohls wahrzunehmen sowie für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Treuepflicht bedeutet allerdings keine persönliche oder parteipolitische Loyalität gegenüber der jeweils amtierenden Regierung. Beamte sind an Verfassung und Gesetz gebunden.

Was ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn?

Den besonderen Pflichten des Beamten stehen besondere Pflichten des Dienstherrn gegenüber.

Der Staat muss insbesondere auf das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien Rücksicht nehmen und sie in ihrem rechtlich geschützten dienstlichen Status angemessen sichern.

Die Fürsorgepflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip, ist aber nicht auf Besoldungsfragen beschränkt.

Was ist der Unterschied zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten?

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten werden durch Gesetz festgelegt.

Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes stehen dagegen grundsätzlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Ihre Arbeitsbedingungen werden insbesondere durch Arbeitsvertrag und Tarifverträge geprägt.

Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 GG kann auch für Tarifbeschäftigte Bedeutung besitzen. Die besonderen Strukturprinzipien des Art. 33 Abs. 5 GG beziehen sich dagegen auf das Berufsbeamtentum.

Warum hält das Grundgesetz am Berufsbeamtentum fest?

Das Grundgesetz sieht das Berufsbeamtentum als Element eines demokratischen und rechtsstaatlichen Staates an.

Die besondere Absicherung des Beamten soll eine Verwaltung ermöglichen, die dauerhaft funktionsfähig, fachlich leistungsfähig, rechtlich gebunden und gegenüber wechselnden politischen Mehrheiten in ihrer Gesetzesanwendung hinreichend unabhängig ist.

Der Schutz des Berufsbeamtentums dient deshalb nicht lediglich den persönlichen Interessen der Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hebt regelmäßig seine institutionelle Bedeutung für eine stabile, gesetzestreue und unparteiische öffentliche Verwaltung hervor.

Bedeutet Art. 33 Abs. 5 GG eine Rückkehr zum historischen Obrigkeitsstaat?

Nein. Geschützt wird nicht jede Regel des früheren deutschen Beamtenrechts.

Die hergebrachten Grundsätze müssen mit der freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes vereinbar sein und für das moderne Berufsbeamtentum strukturelle Bedeutung besitzen.

Art. 33 Abs. 5 GG verbindet deshalb Tradition und Fortentwicklung. Historische Kontinuität ist Voraussetzung eines hergebrachten Grundsatzes, aber kein Selbstzweck.

Wer ist für das Beamtenrecht zuständig – Bund oder Länder?

Die Kompetenzverteilung wurde durch die Föderalismusreform 2006 erheblich verändert.

Der Bund regelt das Dienstrecht seiner eigenen Beamten. Für Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften besitzen die Länder heute wesentlich größere eigene Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht.

Der Bund besitzt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG weiterhin eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern. Hiervon macht insbesondere das Beamtenstatusgesetz Gebrauch.

Warum unterscheiden sich Beamtenbesoldungen zwischen den Bundesländern?

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt insbesondere die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung der Landesbeamten grundsätzlich wieder bei den Ländern.

Deshalb können beispielsweise Lehrer, Polizeibeamte oder Verwaltungsbeamte derselben Besoldungsgruppe je nach Bundesland unterschiedlich besoldet werden.

Alle Länder bleiben jedoch an Art. 33 Abs. 5 GG gebunden. Die föderale Gestaltungsfreiheit endet insbesondere dort, wo eine Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist.

Welche Bedeutung hat Art. 33 GG heute?

Art. 33 GG verbindet individuelle Chancengleichheit mit institutioneller Sicherung eines leistungsfähigen öffentlichen Dienstes.

Bei Einstellungen und Beförderungen verhindert die Vorschrift insbesondere Ämterpatronage und sachfremde Auswahlentscheidungen. Gleichzeitig sichert sie durch Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum einen dauerhaft funktionsfähigen, gesetzestreuen und gegenüber sachfremder Einflussnahme geschützten Staatsapparat.

Die umfangreiche aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Art. 33 GG keineswegs lediglich eine historische Beamtenvorschrift ist. Konkurrentenstreitigkeiten, Altersgrenzen, religiöse Neutralität, Privatisierung hoheitlicher Aufgaben, politische Beamte, Streikverbot sowie Besoldung und Versorgung machen ihn zu einer der praktisch bedeutsamsten Vorschriften des Staatsorganisations- und öffentlichen Dienstrechts.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 3 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz und besondere Diskriminierungsverbote
  • Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
  • Art. 9 GG – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
  • Art. 12 GG – Berufsfreiheit
  • Art. 20 GG – Demokratie, Rechtsstaat und Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht
  • Art. 30 GG – Zuständigkeiten von Bund und Ländern

Rechtsprechung zu Art. 33 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 33 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 33 GG.

Click to rate this post!
[Total: 1 Average: 4]