Artikel 125a GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 125a GG verhindert, dass Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern bereits bestehendes Recht plötzlich gegenstandslos oder unanwendbar machen. Ändert das Grundgesetz die Zuständigkeit für eine bestimmte Materie, bleibt das zuvor kompetenzgemäß erlassene Recht grundsätzlich zunächst bestehen.

Besondere praktische Bedeutung erhielt die Vorschrift durch die Verfassungsreformen von 1994 und 2006. Die Föderalismusreform I verlagerte zahlreiche Gesetzgebungszuständigkeiten vom Bund auf die Länder und umgekehrt. Art. 125a GG sorgte dafür, dass etwa Bundesrecht zur Beamtenbesoldung, zum Versammlungsrecht oder zu kommunalen Aufgabenübertragungen nicht am 1. September 2006 schlagartig außer Kraft trat. Die Länder können solches fortgeltendes Bundesrecht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch eigenes Landesrecht ersetzen.

Absatz 2 betrifft einen anderen historischen Kompetenzwechsel: Bundesgesetze, die noch unter der großzügigeren Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG vor dem 15. November 1994 erlassen werden konnten, bleiben grundsätzlich Bundesrecht, auch wenn eine entsprechende Neuregelung nach den später verschärften Kompetenzanforderungen nicht mehr möglich wäre. Anders als nach Absatz 1 dürfen die Länder dieses Recht jedoch nicht ohne Weiteres ersetzen; hierfür ist grundsätzlich eine Freigabe durch Bundesgesetz oder eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.

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Artikel 125a GG – Fortgeltung von Recht nach Änderung der Gesetzgebungskompetenzen

Wortlaut des Art. 125a GG

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 125a GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 125a GG kurz erklärt

Gesetzgebungskompetenzen können durch eine Änderung des Grundgesetzes vom Bund auf die Länder oder von den Ländern auf den Bund verlagert werden.

Eine solche Verfassungsänderung soll aber nicht dazu führen, dass tausende bereits geltende Vorschriften von einem Tag auf den anderen ihre Rechtsgrundlage verlieren.

Art. 125a GG ordnet deshalb eine Fortgeltung des bisherigen Rechts an.

Die drei Absätze unterscheiden drei Konstellationen:

Absatz Ausgangslage Folge
Abs. 1 Der Bund durfte früher ein Gesetz erlassen, besitzt diese Kompetenz nach einer späteren Verfassungsänderung aber nicht mehr. Das Bundesrecht gilt fort und kann von den Ländern durch Landesrecht ersetzt werden.
Abs. 2 Der Bund durfte vor der Reform von Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 ein Gesetz erlassen, würde heute aber die strengeren Kompetenzvoraussetzungen nicht erfüllen. Das Bundesrecht gilt fort; die Länder dürfen es erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz oder einer entsprechenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung ersetzen.
Abs. 3 Die Länder durften früher Gesetze erlassen, die Materie wurde später aber der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG zugeordnet. Das Landesrecht gilt fort, bis es durch Bundesrecht ersetzt wird.

Art. 125a GG ist damit eine Übergangsvorschrift über intertemporales Kompetenzrecht: Sie entscheidet, was mit bereits bestehendem Recht geschieht, wenn sich die verfassungsrechtliche Gesetzgebungszuständigkeit ändert.

Erläuterungen zu Art. 125a GG

Normzweck und systematische Stellung

Welchen Zweck verfolgt Art. 125a GG?

Art. 125a GG dient in erster Linie der Rechtssicherheit und der Kontinuität der Rechtsordnung.

Ohne eine Übergangsregel könnte ein Kompetenzwechsel zu erheblichen Unsicherheiten führen.

Ein Beispiel:

Hat der Bund ein Bundesgesetz auf Grundlage einer damals bestehenden Gesetzgebungskompetenz erlassen und wird diese Kompetenz später auf die Länder übertragen, würde sich sofort die Frage stellen, ob das gesamte Bundesgesetz nun:

  • unwirksam wird,
  • als Landesrecht weitergilt,
  • bis zu einer Neuregelung weiter Bundesrecht bleibt oder
  • überhaupt noch geändert werden darf.

Art. 125a GG beantwortet diese Fragen ausdrücklich.

Systematisch gehört die Vorschrift zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes.

Was geschieht bei einem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz?

Wird ein rechtmäßig erlassenes Gesetz automatisch unwirksam, wenn der Gesetzgeber später seine Kompetenz verliert?

Nach Art. 125a GG gerade nicht.

Die Norm unterscheidet zwischen:

  • der Kompetenz, ein Gesetz neu zu erlassen, und
  • der Fortgeltung eines Gesetzes, das bei seinem Erlass kompetenzgemäß zustande gekommen ist.

Eine nachträgliche Änderung der Verfassung macht das ursprünglich rechtmäßig erlassene Gesetz nicht rückwirkend kompetenzwidrig.

Vielmehr ordnet Art. 125a GG ausdrücklich an, dass dieses Recht zunächst fortbesteht.

Warum reicht der allgemeine Grundsatz der Fortgeltung nicht aus?

Weil nach einem Kompetenzwechsel außerdem geklärt werden muss, welcher Gesetzgeber das bestehende Recht künftig ersetzen oder verändern darf.

Genau diese Anschlussfrage ist Kern des Art. 125a GG.

Einführung des Art. 125a GG im Jahr 1994

Seit wann existiert Art. 125a GG?

Art. 125a GG gehörte nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949.

Er wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146, eingefügt.

Hintergrund war vor allem die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG.

Bis 1994 konnte der Bund auf den damals erfassten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung bereits tätig werden, wenn ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bestand.

Die Verfassungsänderung von 1994 verschärfte diese Voraussetzung erheblich.

Warum benötigte man deshalb eine Übergangsvorschrift?

Zahlreiche ältere Bundesgesetze waren unter den früheren, großzügigeren Voraussetzungen erlassen worden.

Nach den 1994 eingeführten strengeren Anforderungen hätte der Bund manche dieser Gesetze möglicherweise nicht mehr neu erlassen dürfen.

Art. 125a GG sollte verhindern, dass deshalb der bereits bestehende bundesrechtliche Normbestand infrage gestellt wurde.

Neufassung durch die Föderalismusreform I 2006

Warum wurde Art. 125a GG 2006 erheblich erweitert?

Die Föderalismusreform I veränderte die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in großem Umfang.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, trat am 1. September 2006 in Kraft.

Die Reform:

  • strich bestimmte Materien aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung,
  • schaffte die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG ab,
  • hob Art. 74a GG über Besoldung und Versorgung auf,
  • führte neue ausschließliche Bundeskompetenzen ein,
  • schuf das kommunale Durchgriffsverbot in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und
  • ordnete zahlreiche weitere Kompetenzen neu.

Die neue Fassung des Art. 125a GG sollte den dabei entstehenden Übergang des vorhandenen Bundes- und Landesrechts beherrschbar machen.

Der Deutsche Bundestag stellt die wesentlichen Kompetenzverschiebungen in seiner Dokumentation zur Föderalismusreform 2006 gegenüber.

Art. 125a Abs. 1 GG – Fortgeltendes Bundesrecht nach Kompetenzverlust des Bundes

Wann greift Absatz 1 ein?

Absatz 1 setzt voraus, dass:

  1. eine Regelung ursprünglich wirksam als Bundesrecht erlassen wurde und
  2. der Bund genau diese Regelung aufgrund einer der ausdrücklich genannten Verfassungsänderungen heute nicht mehr als Bundesrecht erlassen könnte.

Ist dies der Fall, ordnet Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG an:

Das Recht gilt als Bundesrecht fort.

Es wird also nicht automatisch zu Landesrecht.

Welche Verfassungsänderungen erfasst Absatz 1?

Art. 125a Abs. 1 GG nennt abschließend mehrere Veränderungen der Kompetenzordnung:

  • Änderung von Art. 74 Abs. 1 GG,
  • Einfügung von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG,
  • Einfügung von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG,
  • Einfügung von Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG,
  • Aufhebung von Art. 74a GG,
  • Aufhebung von Art. 75 GG und
  • Aufhebung von Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG.

Der Schwerpunkt liegt auf den Kompetenzverschiebungen der Föderalismusreform I.

Änderungen des Art. 74 Abs. 1 GG

Welche Bedeutung hat die Änderung des Art. 74 GG?

Art. 74 GG zählt die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung auf.

2006 wurden mehrere Bereiche aus der Bundeskompetenz herausgenommen beziehungsweise anders zugeordnet.

Zu den Bereichen, in denen die Länder dadurch größere eigene Gesetzgebungsspielräume erhielten, gehörten insbesondere:

  • der Ladenschluss,
  • das Gaststättenrecht,
  • das Spielhallenrecht,
  • das Recht der Messen und Märkte,
  • das Versammlungsrecht,
  • Teile des Heimrechts und
  • Teile des öffentlichen Dienstrechts.

Älteres Bundesrecht in diesen Bereichen verschwand nicht mit dem 1. September 2006. Art. 125a Abs. 1 GG erhielt es vielmehr zunächst als Bundesrecht aufrecht.

Aufhebung des Art. 74a GG – Besoldung und Versorgung

Welche Bedeutung hatte der frühere Art. 74a GG?

Art. 74a GG gab dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz insbesondere für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst.

Die Föderalismusreform I hob diese Vorschrift auf.

Der Bund behielt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zwar bestimmte Kompetenzen für Statusrechte und Statuspflichten von Landes- und Kommunalbeamten sowie Landesrichtern.

Ausgenommen sind jedoch insbesondere:

  • Laufbahnen,
  • Besoldung und
  • Versorgung.

Diese Bereiche fielen damit weitgehend in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zurück.

Was geschah mit dem alten Bundesbesoldungsrecht?

Es blieb nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zunächst Bundesrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach ausdrücklich bestätigt.

So heißt es etwa im Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a., dass das Bundesbesoldungsgesetz nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt, aber durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Was war die Rahmengesetzgebung?

Der frühere Art. 75 GG erlaubte dem Bund, für bestimmte Materien gesetzliche Rahmenvorschriften zu erlassen, die von den Ländern näher auszufüllen waren.

Die Föderalismusreform I schaffte diese Kompetenzform vollständig ab.

Das betraf unter anderem frühere bundesrechtliche Regelungen beispielsweise im:

  • Hochschulrecht,
  • öffentlichen Dienstrecht,
  • Meldewesen und
  • Naturschutzrecht.

Welche Übergangsvorschrift jeweils eingreift, hängt allerdings davon ab, ob die betreffende Materie nach 2006 vollständig den Ländern zufiel oder der Bund weiterhin über eine andere Gesetzgebungskompetenz verfügte.

Deshalb sind Art. 125a und Art. 125b GG voneinander abzugrenzen.

Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG – kommunales Durchgriffsverbot

Was ist das kommunale Durchgriffsverbot?

Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG bestimmt heute:

Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

Der Bundesgesetzgeber soll den Ländern nicht unmittelbar Aufgaben auf deren Kommunen übertragen und damit mittelbar erhebliche finanzielle Belastungen auslösen können.

Was geschah mit Aufgaben, die der Bund Kommunen bereits vor dem 1. September 2006 übertragen hatte?

Sie blieben nach Art. 125a Abs. 1 GG grundsätzlich bestehen.

Die Einführung des Durchgriffsverbots sollte nicht dazu führen, dass sämtliche bis dahin bestehenden bundesgesetzlichen kommunalen Zuständigkeitsregelungen sofort wegfielen.

Diese Übergangsfrage war Gegenstand einer wichtigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020.

Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG

Art. 85 GG betrifft die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes.

Auch hier führte die Föderalismusreform 2006 ein Verbot unmittelbarer bundesgesetzlicher Aufgabenübertragungen auf Gemeinden und Gemeindeverbände ein.

Für ältere bundesrechtliche Aufgabenzuweisungen gewährleistet Art. 125a Abs. 1 GG die erforderliche Übergangskontinuität.

Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG

Auch Änderungen der steuerrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten können bestehendes Bundesrecht betreffen.

Art. 125a Abs. 1 GG bezieht deshalb ausdrücklich die Einfügung des Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG ein.

Entscheidend bleibt auch hier der Grundgedanke:

Ein verfassungsrechtlicher Kompetenzwechsel beseitigt bereits kompetenzgemäß erlassenes Recht nicht automatisch.

Aufhebung des Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG

Der frühere Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG enthielt eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers für bestimmte Statusregelungen der Richter in den Ländern.

Mit der Föderalismusreform wurde auch dieser Kompetenzbestand neu geordnet.

Art. 125a Abs. 1 GG verhindert wiederum eine Regelungslücke für bereits bestehendes Bundesrecht, das aufgrund der neuen Zuständigkeitsverteilung nicht mehr in derselben Weise erlassen werden könnte.

Was bedeutet „gilt als Bundesrecht fort“?

Wird das alte Bundesgesetz zu Landesrecht?

Nein.

Das ist einer der wichtigsten Punkte des Art. 125a GG.

Das Gesetz bleibt zunächst Bundesrecht.

Daraus folgt insbesondere:

  • Es gilt grundsätzlich weiter, solange es nicht ersetzt oder aufgehoben wird.
  • Behörden und Gerichte wenden es weiterhin als Bundesrecht an.
  • Sein ursprünglicher Normrang bleibt erhalten.
  • Art. 31 GG bleibt grundsätzlich relevant, solange nicht wirksames Landesrecht aufgrund der besonderen Ersetzungsbefugnis an seine Stelle tritt.

Art. 125a GG ordnet also keine automatische Transformation in Landesrecht an.

Wie kann fortgeltendes Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt werden?

Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt den Ländern ausdrücklich:

Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

Ein Land kann damit die Materie für sein eigenes Gebiet neu regeln.

Mit der wirksamen landesrechtlichen Ersetzung tritt das alte Bundesrecht für den betreffenden Regelungsbereich im jeweiligen Land zurück.

Müssen alle Länder gleichzeitig handeln?

Nein.

Jedes Land kann von seiner neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz eigenständig Gebrauch machen.

Dadurch kann eine Rechtslage entstehen, in der:

  • einige Länder bereits eigenes Landesrecht besitzen und
  • in anderen Ländern weiterhin das frühere Bundesrecht fortgilt.

Gerade dies war nach der Föderalismusreform I in mehreren Rechtsgebieten zu beobachten.

Braucht ein Land nach Absatz 1 eine Freigabe des Bundes?

Nein.

Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2.

Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG können die Länder das fortgeltende Bundesrecht unmittelbar aufgrund der Verfassung ersetzen.

Ein Bundesgesetz, das ihnen die Materie erst freigibt, ist nicht erforderlich.

Nach Absatz 2 ist es anders: Dort bleiben die Länder zunächst gesperrt, bis das Bundesrecht zur Ersetzung freigegeben wird.

Kann ein Land nur Teile des Bundesrechts ersetzen?

Ob eine landesrechtliche Regelung als wirksame Ersetzung anzusehen ist, richtet sich nach dem konkreten Regelungszusammenhang.

Art. 125a Abs. 1 GG zwingt ein Land nicht dazu, stets ein vollständiges Bundesgesetz wortgleich durch ein umfassendes Landesgesetz abzulösen.

Allerdings muss jeweils hinreichend klar sein:

  • welcher bundesrechtliche Regelungsbereich ersetzt werden soll und
  • welche Vorschriften weiterhin als Bundesrecht gelten sollen.

Unübersichtliche Mischlagen sind möglich und in einzelnen Bereichen tatsächlich entstanden.

Darf der Bund fortgeltendes Recht noch ändern?

Gibt Art. 125a Abs. 1 GG dem Bund eine neue Gesetzgebungskompetenz?

Nein.

Die Vorschrift ist in erster Linie eine Fortgeltungsnorm und keine allgemeine neue Sachkompetenz des Bundes.

Hat der Bund eine Materie vollständig an die Länder verloren, darf er nicht allein unter Berufung auf Art. 125a Abs. 1 GG ein völlig neues bundesrechtliches Regelungsmodell schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt allerdings in bestimmten Übergangssituationen eine eng begrenzte Befugnis an, bestehende Regelungen anzupassen, aufzuheben oder technisch fortzuentwickeln, soweit dies zur Pflege des fortgeltenden Regelungsbestands erforderlich ist.

Die Grenzen sind besonders streng, wenn die Verfassungsänderung gerade verhindern soll, dass der Bund neue Aufgaben oder Belastungen begründet.

Sonderfall: alte bundesrechtliche Aufgabenübertragungen auf Kommunen

Darf der Bund eine vor 2006 bestehende kommunale Aufgabe später erweitern?

Nur sehr eingeschränkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12 grundlegend entschieden, dass vor dem 1. September 2006 bundesgesetzlich erfolgte Aufgabenübertragungen auf Kommunen aufgrund von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgelten können.

Die Übergangsvorschrift erlaubt dem Bund dabei gewisse Anpassungen des bestehenden Aufgabenbestands.

Zulässig können insbesondere sein:

  • Aufhebungen,
  • kleinere Anpassungen,
  • Aktualisierungen und
  • Verlängerungen bestehender Regelungen.

Unzulässig ist dagegen eine materielle Erweiterung, die der kommunalen Aufgabe eine neue Bedeutung und Tragweite verleiht und die kommunale Eigenverantwortung stärker belastet.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht konkret?

Im Verfahren ging es um die bundesgesetzliche Ausgestaltung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB XII.

Das Gericht entschied, dass der Bund die bestehenden kommunalen Aufgaben in einer Weise erweitert hatte, die nicht mehr von der Übergangskompetenz des Art. 125a Abs. 1 GG gedeckt war.

Die Regelungen verstießen deshalb gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und verletzten das kommunale Selbstverwaltungsrecht.

Beispiel: Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung

Wie wirkte sich Art. 125a GG auf die Landesbeamten aus?

Vor dem 1. September 2006 war die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten in weitem Umfang durch Bundesrecht geregelt.

Mit der Aufhebung des Art. 74a GG ging die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über.

Das vorhandene Bundesbesoldungsrecht galt nach Art. 125a Abs. 1 GG jedoch weiter, bis das jeweilige Land es ersetzte.

Dadurch entstanden zeitlich unterschiedliche Übergänge in den Ländern.

Was geschah beispielsweise in Nordrhein-Westfalen?

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. ausführlich die Entwicklung:

Bis zum 31. Mai 2013 galt das Bundesbesoldungsgesetz in der maßgeblichen Fassung aufgrund von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort.

Zum 1. Juni 2013 überführte Nordrhein-Westfalen die entsprechende Materie in Landesrecht.

Die Entscheidung veranschaulicht damit die praktische Funktionsweise der Ersetzungsbefugnis.

Beispiel: Versammlungsrecht

Was geschah mit dem Bundesversammlungsgesetz?

Die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht ging mit der Föderalismusreform I grundsätzlich auf die Länder über.

Das bis dahin erlassene Bundesversammlungsgesetz wurde dadurch nicht automatisch unwirksam.

Es gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG in einem Land weiter, soweit dieses es nicht durch eigenes Versammlungsrecht ersetzt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt ausdrücklich im Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20 hervorgehoben.

Dort stellte es fest, dass § 21 Versammlungsgesetz des Bundes jedenfalls bis zu einer Ersetzung durch Landesrecht aufgrund von Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt.

Beispiel: Ladenschlussrecht

Warum ist das Ladenschlussrecht ein anschauliches Beispiel?

Bis 2006 gehörte der Ladenschluss zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes.

Mit der Föderalismusreform I wurde die Materie aus der Bundeskompetenz herausgenommen.

Das frühere Ladenschlussgesetz des Bundes blieb gleichwohl nach Art. 125a Abs. 1 GG in den Ländern bestehen, die noch keine eigene Regelung erlassen hatten.

Andere Länder ersetzten es durch Landesrecht.

So konnte sich nach 2006 im Bereich der Ladenöffnungszeiten bewusst eine unterschiedliche Rechtslage zwischen den Ländern entwickeln.

Art. 125a Abs. 2 GG – Bundesrecht aus der Zeit vor der Verfassungsreform 1994

Welche Fälle betrifft Absatz 2?

Absatz 2 betrifft Bundesrecht, das:

  1. auf Grundlage des Art. 72 Abs. 2 GG in seiner bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen wurde und
  2. nach der später verschärften Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte.

Auch dieses Recht gilt weiterhin als Bundesrecht.

Art. 72 Abs. 2 GG in der alten Fassung

Welche Voraussetzungen galten bis 1994?

Die frühere Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG eröffnete dem Bund einen vergleichsweise weiten Spielraum.

Der Bund konnte tätig werden, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bestand.

Diese Bedarfsregelung wurde im Laufe der Zeit sehr weit verstanden und führte zu einer erheblichen Ausdehnung der konkurrierenden Bundesgesetzgebung.

Verschärfung der Erforderlichkeitsklausel 1994

Was änderte sich am 15. November 1994?

Die Verfassungsreform ersetzte die bisherige Bedürfnisklausel durch wesentlich konkretere Voraussetzungen.

Der Bund durfte auf den erfassten Gebieten nur noch tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung zur:

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder
  • Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit

im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich war.

Der heutige Art. 72 Abs. 2 GG enthält diese Erforderlichkeitsanforderung noch immer für die dort genannten Materien.

Warum bleibt das alte Bundesrecht trotzdem bestehen?

Weil die Verfassungsreform von 1994 keine rückwirkende Kompetenzprüfung sämtlicher bestehender Bundesgesetze auslösen sollte.

Ein Gesetz, das beim Erlass verfassungsgemäß zustande gekommen war, sollte nicht allein deshalb seine Geltung verlieren, weil der Bund nach neuem Verfassungsrecht heute strengere Voraussetzungen erfüllen müsste.

Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG schützt deshalb den bestehenden Normbestand.

Änderungskompetenz des Bundes nach Absatz 2

Darf der Bund das fortgeltende Recht verändern, obwohl er es heute möglicherweise nicht mehr neu erlassen könnte?

In gewissen Grenzen ja.

Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Ladenschlussurteil vom 9. Juni 2004 geklärt.

Das Gericht entschied:

Gilt ein Bundesgesetz aufgrund von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG fort, bleibt der Bundesgesetzgeber grundsätzlich befugt, einzelne Vorschriften dieses Regelungswerks zu ändern.

Die Änderungskompetenz ist jedoch eng begrenzt.

Warum bleibt überhaupt eine Änderungskompetenz?

Das Bundesverfassungsgericht wollte vermeiden, dass das fortgeltende Bundesrecht vollständig „versteinert“.

Ein Gesetz muss auf technische, tatsächliche oder gesellschaftliche Veränderungen reagieren können.

Andernfalls könnte ein fortgeltendes Bundesgesetz über Jahrzehnte unverändert bestehen müssen, obwohl einzelne Details offensichtlich überholt sind.

Keine grundlegende Neukonzeption ohne heutige Kompetenz

Wo liegt die Grenze der Bundeskompetenz?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Bund die wesentlichen Elemente des bestehenden Regelungskonzepts nicht grundlegend verändern, wenn er die Voraussetzungen des aktuellen Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllt.

Zulässig sind insbesondere Modifikationen innerhalb des bisherigen Konzepts.

Unzulässig wäre dagegen eine völlig neue Konzeption der Materie.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte im Urteil vom 9. Juni 2004:

Die Änderungskompetenz des Bundes ist an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente des fortgeltenden Bundesgesetzes geknüpft.

Was geschieht, wenn eine grundlegende Neuregelung erforderlich ist?

Kann der Bund die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllen, muss die Materie grundsätzlich für die Länder geöffnet werden.

Das geschieht nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG durch Bundesgesetz.

Freigabe für Landesrecht

Können die Länder nach Absatz 2 von sich aus tätig werden?

Nein.

Anders als Absatz 1 enthält Absatz 2 keine unmittelbare landesrechtliche Ersetzungsbefugnis.

Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt:

Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Solange eine solche Freigabe fehlt, bleibt die Sperrwirkung des fortgeltenden Bundesrechts bestehen.

Warum ist Absatz 2 strenger als Absatz 1?

Bei Absatz 1 hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz für die betreffende Materie infolge einer ausdrücklichen Verfassungsänderung verloren.

Bei Absatz 2 besteht die Sachkompetenz als solche dagegen grundsätzlich weiter; lediglich die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG sind möglicherweise nicht mehr erfüllt.

Deshalb überlässt das Grundgesetz die Freigabe zunächst dem Bundesgesetzgeber.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 94 Abs. 2 GG

Was geschieht, wenn der Bund die Freigabe verweigert?

Für diese Situation enthält das Grundgesetz heute einen besonderen verfassungsgerichtlichen Mechanismus.

Nach Art. 94 Abs. 2 GG kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag:

  • des Bundesrates,
  • einer Landesregierung oder
  • der Volksvertretung eines Landes

feststellen, dass Bundesrecht im Sinne des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG heute nicht mehr erlassen werden könnte.

Die Entscheidung ersetzt dann die bundesgesetzliche Freigabe nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG.

Kann sofort ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden?

Nein.

Art. 94 Abs. 2 GG enthält besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass eine entsprechende Gesetzesvorlage:

  • im Bundestag abgelehnt wurde,
  • dort nicht innerhalb eines Jahres beraten und beschlossen wurde oder
  • im Bundesrat abgelehnt wurde.

Das verfassungsgerichtliche Verfahren soll damit nicht an die Stelle des politischen Gesetzgebungsverfahrens treten, sondern erst nach dessen Scheitern eingreifen.

Ladenschlussurteil des Bundesverfassungsgerichts

Warum ist BVerfGE 111, 10 die Leitentscheidung zu Art. 125a Abs. 2 GG?

Im Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 prüfte das Bundesverfassungsgericht Änderungen des damaligen Ladenschlussgesetzes.

Das Gericht stellte fest, dass die heutigen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesweite Regelung der Ladenöffnungszeiten nicht erfüllt waren.

Trotzdem durfte der Bund das bereits vor 1994 erlassene Ladenschlussgesetz innerhalb bestimmter Grenzen ändern.

Die tragenden Grundsätze lauten:

  • Das alte Bundesrecht gilt aufgrund von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG fort.
  • Die Änderungskompetenz verbleibt grundsätzlich beim Bund.
  • Der Bund darf Einzelheiten modifizieren.
  • Die wesentlichen Elemente des bisherigen Regelungskonzepts müssen erhalten bleiben.
  • Eine grundlegende Neukonzeption ist ohne heutige Kompetenz unzulässig.
  • Für eine grundlegende Neuregelung muss die Materie grundsätzlich für die Länder geöffnet werden.

Gilt das Ladenschlussurteil heute unverändert für das Ladenschlussrecht?

Seine allgemeinen Aussagen zu Art. 125a Abs. 2 GG bleiben wichtig.

Das Ladenschlussrecht selbst wurde allerdings durch die Föderalismusreform 2006 aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung herausgenommen.

Seitdem ist bei fortgeltendem Bundesrecht in diesem Bereich vor allem Art. 125a Abs. 1 GG maßgeblich.

Das Urteil von 2004 bleibt daher vor allem als Grundsatzentscheidung zur Reichweite einer Übergangs- und Änderungskompetenz nach Absatz 2 bedeutsam.

Grundsteuer und Art. 125a Abs. 2 GG

Hat Art. 125a Abs. 2 GG auch im Grundsteuerrecht eine Rolle gespielt?

Ja.

Im Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. zur Einheitsbewertung für die Grundsteuer setzte sich das Bundesverfassungsgericht ebenfalls mit Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG auseinander.

Das Gericht bestätigte den allgemeinen Grundsatz:

Fortgeltendes Bundesrecht kann trotz weggefallener Erforderlichkeit weiterhin auf Art. 125a Abs. 2 GG gestützt werden, solange spätere Änderungen die wesentlichen Elemente der bisherigen Konzeption bewahren und keine grundlegende Neukonzeption darstellen.

Die Grundsteuerkompetenzen wurden später durch eine eigene Grundgesetzänderung erneut umgestaltet. Die Entscheidung bleibt jedoch für die allgemeine Dogmatik des Art. 125a Abs. 2 GG bedeutsam.

Art. 125a Abs. 3 GG – Fortgeltendes Landesrecht bei neuer ausschließlicher Bundeskompetenz

Welche Richtung des Kompetenzwechsels betrifft Absatz 3?

Absatz 3 kehrt die Perspektive der Absätze 1 und 2 um.

Hier geht es nicht um einen Kompetenzverlust des Bundes, sondern um einen Kompetenzverlust der Länder.

Voraussetzung ist:

  • Eine Regelung wurde wirksam als Landesrecht erlassen.
  • Durch eine spätere Änderung des Art. 73 GG wurde die Materie der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zugeordnet.
  • Das Land könnte die betreffende Regelung daher heute nicht mehr neu erlassen.

Das alte Landesrecht bleibt dennoch zunächst bestehen.

Warum bleibt Landesrecht trotz ausschließlicher Bundeskompetenz in Kraft?

Auch hier steht die Rechtssicherheit im Vordergrund.

Der Kompetenzwechsel soll keine rechtliche Lücke erzeugen.

Der Bund erhält die Möglichkeit, das bisherige Landesrecht durch Bundesrecht zu ersetzen.

Bis dahin darf das bestehende Landesrecht weiter angewendet werden.

Beispiel: Waffen- und Sprengstoffrecht

Welche Materien wurden 2006 neu der ausschließlichen Bundesgesetzgebung zugeordnet?

Ein besonders anschauliches Beispiel ist das Waffen- und Sprengstoffrecht.

Vor der Föderalismusreform I gehörte es zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Seit 2006 bestimmt Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG:

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Waffen- und das Sprengstoffrecht.

Der Deutsche Bundestag erläutert diese Kompetenzverschiebung in seinen Materialien zur Föderalismusreform I.

Landesrecht, das vor dieser Kompetenzverlagerung zulässigerweise erlassen worden war, konnte durch Art. 125a Abs. 3 GG bis zu seiner Ersetzung durch Bundesrecht fortgelten.

Ersetzung des Landesrechts durch Bundesrecht

Muss der Bund das alte Landesrecht ausdrücklich aufheben?

Art. 125a Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass das fortgeltende Landesrecht durch Bundesrecht ersetzt werden kann.

Wie die Ablösung erfolgt, hängt vom konkreten Bundesgesetz ab.

Regelt der Bund die nun ausschließlich ihm zugewiesene Materie abschließend neu, kann für entgegenstehendes oder ersetztes Landesrecht kein eigenständiger Fortgeltungsraum verbleiben.

Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die bundesrechtliche Neuregelung an die Stelle des bisherigen Landesrechts tritt.

Welchen Rang hat das fortgeltende Recht?

Verändert Art. 125a GG den Normrang?

Grundsätzlich nein.

Bundesrecht nach Absatz 1 oder Absatz 2 bleibt Bundesrecht.

Landesrecht nach Absatz 3 bleibt Landesrecht.

Die Vorschrift verändert primär:

  • die Fortgeltung und
  • die zukünftige Ersetzungsbefugnis.

Sie ordnet keine allgemeine Umwandlung des Rechts in eine andere Normstufe an.

Warum ist das wichtig?

Weil vom Normrang zahlreiche weitere Fragen abhängen, etwa:

  • gerichtliche Prüfungsmaßstäbe,
  • Verhältnis zu anderem Bundes- oder Landesrecht und
  • Zuständigkeit für spätere Änderungen.

Warum wird altes Recht nicht wegen Kompetenzverlusts nichtig?

Die Gesetzgebungskompetenz wird grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses beurteilt.

War der Gesetzgeber damals zuständig, ist das Gesetz kompetenzgemäß entstanden.

Eine spätere Verfassungsänderung ordnet nicht ohne Weiteres eine rückwirkende Unzuständigkeit an.

Art. 125a GG macht diesen Kontinuitätsgedanken ausdrücklich zum Verfassungsrecht.

Kann ein ursprünglich kompetenzwidriges Gesetz durch Art. 125a GG geheilt werden?

Nein.

Art. 125a GG setzt voraus, dass das Recht ursprünglich wirksam auf der damaligen Kompetenzordnung beruhte.

Die Vorschrift dient nicht dazu, bereits bei seinem Erlass kompetenzwidriges Recht nachträglich zu legitimieren.

Bedeutung für Rechtssicherheit und Föderalismus

Welche zwei Interessen bringt Art. 125a GG zum Ausgleich?

Die Vorschrift verbindet zwei gegenläufige Ziele:

1. Kontinuität:

Die Rechtsordnung soll nach einer Verfassungsänderung nicht plötzlich Lücken aufweisen.

2. Wirksamkeit des Kompetenzwechsels:

Die neu zuständigen Gesetzgeber müssen die Möglichkeit erhalten, die Materie künftig eigenständig zu gestalten.

Art. 125a GG konserviert deshalb nicht dauerhaft die frühere Kompetenzordnung.

Er schafft vielmehr eine Brücke vom alten zum neuen Kompetenzregime.

Ist Art. 125a GG deshalb nur eine historische Vorschrift?

Nein.

Obwohl die maßgeblichen Kompetenzreformen 1994 und 2006 bereits lange zurückliegen, existiert fortgeltendes Recht auf Grundlage von Art. 125a GG bis heute.

Zudem entstehen weiterhin Rechtsstreitigkeiten über:

  • die Reichweite der Fortgeltung,
  • die Wirksamkeit einer landesrechtlichen Ersetzung und
  • die Grenzen späterer bundesrechtlicher Änderungen.

Heutige praktische Bedeutung des Art. 125a GG

Ist Art. 125a GG 2026 noch praktisch relevant?

Ja.

Besonders deutlich zeigt dies die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2025 zum Versammlungsgesetz.

Mehr als 19 Jahre nach der Föderalismusreform I musste das Gericht weiterhin bestimmen, ob eine bundesrechtliche Vorschrift mangels landesrechtlicher Ersetzung auf Grundlage von Art. 125a Abs. 1 GG fortgilt.

Weitere praktische Anwendungsfelder ergeben sich insbesondere aus:

  • öffentlichem Dienstrecht,
  • kommunalen Aufgabenübertragungen,
  • fortgeltendem Versammlungsrecht,
  • älteren bundesrechtlichen Regelungen auf Gebieten des Art. 72 Abs. 2 GG und
  • der historischen Abgrenzung von Bundes- und Landeskompetenzen.

Was ist bei einem konkreten Fall zuerst zu prüfen?

Für die Anwendung des Art. 125a GG bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge an:

  1. Wann wurde die betreffende Norm erlassen?
  2. Welcher Gesetzgeber hat sie erlassen?
  3. Auf welcher damaligen Gesetzgebungskompetenz beruhte sie?
  4. Welche spätere Verfassungsänderung hat die Kompetenzlage verändert?
  5. Ist Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 einschlägig?
  6. Wurde das fortgeltende Recht inzwischen wirksam ersetzt?
  7. Falls der frühere Gesetzgeber die Norm später geändert hat: War diese Änderung noch von seiner begrenzten Übergangskompetenz gedeckt?

Erst danach lässt sich zuverlässig feststellen, welches Recht heute tatsächlich gilt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 31 GG – Vorrang von Bundesrecht; bei Art. 125a GG ist zu berücksichtigen, dass die Verfassung selbst eine besondere Ersetzungsbefugnis durch Landesrecht vorsieht.
  • Art. 70 GG – Grundregel der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
  • Art. 72 GG – konkurrierende Gesetzgebung, Erforderlichkeitsklausel und Freigabe bundesrechtlich geregelter Materien.
  • Art. 73 GG – ausschließliche Gesetzgebung des Bundes; Kompetenzverschiebungen hierher bilden den Anwendungsfall des Art. 125a Abs. 3 GG.
  • Art. 74 GG – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung; Änderungen des Kompetenzkatalogs sind zentral für Art. 125a Abs. 1 GG.
  • Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG – Verbot bundesgesetzlicher Aufgabenübertragungen auf Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG – entsprechendes Durchgriffsverbot in der Bundesauftragsverwaltung.
  • Art. 94 Abs. 2 GG – besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Freigabe von Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 2 GG.
  • Art. 125b GG – weitere Übergangsvorschrift insbesondere für frühere Rahmengesetzgebung und Abweichungsrechte der Länder.
  • Art. 125c GG – Übergangsrecht zu bestimmten Finanzhilfen und Gemeinschaftsaufgaben.

Verhältnis zu Art. 70 GG

Art. 70 Abs. 1 GG enthält den Ausgangspunkt der deutschen Kompetenzordnung:

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Art. 125a GG wird relevant, wenn sich diese verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung nach Erlass eines Gesetzes verändert.

Verhältnis zu Art. 72 GG

Für Absatz 2 ist Art. 72 GG von zentraler Bedeutung.

Art. 125a Abs. 2 GG konserviert gerade solche älteren Bundesgesetze, die unter dem Art. 72 Abs. 2 GG a.F. zulässig waren, die heutigen Erforderlichkeitsvoraussetzungen aber nicht mehr erfüllen würden.

Art. 72 Abs. 4 GG enthält daneben einen allgemeinen Mechanismus, nach dem der Bund bestehendes Bundesrecht für die Ersetzung durch Landesrecht freigeben kann, wenn die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung entfallen ist.

Verhältnis zu Art. 94 Abs. 2 GG

Art. 94 Abs. 2 GG verhindert, dass der Bund eine materiell nicht mehr gerechtfertigte bundesrechtliche Sperre unbegrenzt allein dadurch aufrechterhalten kann, dass er keine Freigabe beschließt.

Nach einem gescheiterten Gesetzgebungsverfahren können Bundesrat, Landesregierungen oder Landesparlamente das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Stellt das Gericht fest, dass das betreffende Bundesrecht heute nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt diese Entscheidung das nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Freigabegesetz.

Verhältnis zu Art. 125b GG

Wann gilt Art. 125a und wann Art. 125b GG?

Die Abgrenzung ist besonders bei der Abschaffung der früheren Rahmengesetzgebung wichtig.

Vereinfacht gilt:

  • Art. 125a GG betrifft insbesondere Bundesrecht, das nach der neuen Kompetenzordnung überhaupt nicht mehr in dieser Form als Bundesrecht erlassen werden könnte.
  • Art. 125b GG regelt unter anderem früheres Rahmenrecht, für dessen Materie dem Bund nach der Föderalismusreform weiterhin eine Gesetzgebungskompetenz geblieben ist, sowie besondere Abweichungsrechte der Länder.

Die richtige Übergangsnorm hängt deshalb nicht allein davon ab, dass ein Gesetz früher auf Art. 75 GG beruhte. Entscheidend ist auch, wie die jeweilige Sachmaterie nach 2006 kompetenzrechtlich eingeordnet wurde.

Rechtsprechung zu Art. 125a GG

BVerfG 2004 – Ladenschlussgesetz

Das Urteil vom 9. Juni 2004 ist die zentrale Leitentscheidung zu Art. 125a Abs. 2 GG.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine bundesrechtliche Regelung der Ladenöffnungszeiten die nach 1994 geltenden Erforderlichkeitsvoraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllte.

Das vor 1994 erlassene Bundesgesetz blieb dennoch nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Kraft.

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte daraus eine begrenzte Änderungskompetenz:

  • keine vollständige Versteinerung des alten Gesetzes,
  • Änderung einzelner Vorschriften möglich,
  • Beibehaltung der wesentlichen Elemente des bisherigen Regelungskonzepts erforderlich,
  • keine grundlegende Neukonzeption durch den Bund, wenn die aktuelle Kompetenz fehlt.

Diese Grundsätze prägen die Auslegung des Absatzes 2 bis heute.

BVerfG 2018 – Grundsteuer

Auch im Urteil zur Einheitsbewertung griff das Bundesverfassungsgericht auf diese Dogmatik zurück.

Das Gericht betonte, dass fortgeltendes Recht nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin bundesrechtlich geändert werden kann, soweit die wesentlichen Elemente des bisherigen Regelungswerks erhalten bleiben.

Die Entscheidung zeigt, dass Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur theoretische Übergangsfunktion besitzt, sondern noch Jahrzehnte nach der Reform von 1994 die formelle Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen beeinflussen kann.

BVerfG 2020 – kommunales Durchgriffsverbot

Besonders wichtig für Absatz 1 ist die Entscheidung zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB XII.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest:

  • Bundesgesetzliche Aufgabenübertragungen an Kommunen aus der Zeit vor dem 1. September 2006 dürfen nach Art. 125a Abs. 1 GG fortgelten.
  • Der Bund kann den bestehenden Aufgabenbestand in begrenztem Umfang anpassen.
  • Kleinere Anpassungen, Aktualisierungen oder Aufhebungen können zulässig sein.
  • Die Kompetenz erlaubt aber keine materiell neue oder wesentlich erweiterte Aufgabenübertragung.

Die Grenze wurde im konkreten Fall überschritten. Das Gericht erklärte die bundesrechtliche Erweiterung der kommunalen Aufgaben wegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

BVerfG 2025 – Versammlungsgesetz

Die Entscheidung vom 1. Oktober 2025 unterstreicht die fortdauernde Aktualität der Norm.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die bundesrechtliche Kompetenz für das Versammlungsrecht durch die Föderalismusreform I entfallen ist.

Eine ältere bundesrechtliche Vorschrift des Versammlungsgesetzes gilt aber nach Art. 125a Abs. 1 GG weiterhin als Bundesrecht, soweit das betreffende Land sie noch nicht durch Landesrecht ersetzt hat.

Damit wirkt Art. 125a GG auch fast zwei Jahrzehnte nach dem Kompetenzwechsel weiterhin unmittelbar auf die anzuwendende Rechtsordnung ein.

Fachartikel zu Art. 125a GG

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