Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 143g GG ist die Übergangsvorschrift zwischen dem bis Ende 2019 geltenden Länderfinanzausgleich und der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen. Obwohl Art. 107 GG bereits 2017 geändert wurde, ordnete Art. 143g GG an, dass für Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen zunächst weiterhin die alte Fassung des Art. 107 GG anzuwenden war.
Der Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Seit dem 1. Januar 2020 richtet sich der Finanzkraftausgleich nach der neuen Fassung des Art. 107 GG und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen. Art. 143g GG steht zwar weiterhin im Grundgesetz, hat seine eigentliche Übergangsfunktion aber erfüllt.
Praktisch bedeutsam bleibt die Vorschrift vor allem für Altfälle aus den Jahren bis 2019 und für das Verständnis der Finanzverfassungsreform von 2017. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 143g GG bereits ausdrücklich herangezogen, um klarzustellen, dass insbesondere der frühere Umsatzsteuervorwegausgleich und der horizontale Länderfinanzausgleich noch bis Ende 2019 nach der alten Verfassungsordnung zu beurteilen waren.
Inhalt
- Artikel 143g GG – Übergang zum neuen Finanzkraftausgleich
- Wortlaut des Art. 143g GG
- Artikel 143g GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 143g GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Entstehung im Jahr 2017
- Warum war Art. 143g GG notwendig?
- Die drei entscheidenden Stichtage
- Welche Fassung des Art. 107 GG galt weiter?
- Welche Regelungsbereiche erfasste Art. 143g GG?
- Steuerertragsverteilung
- Umsatzsteuervorwegausgleich bis 2019
- Länderfinanzausgleich bis 2019
- Bundesergänzungszuweisungen bis 2019
- Das frühere mehrstufige Ausgleichssystem
- Was änderte sich zum 1. Januar 2020?
- Wegfall des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne
- Finanzkraftausgleich seit 2020
- Stärkere Rolle des Bundes
- Welche Rechtslage gilt für welchen Zeitraum?
- Bedeutung für Altfälle
- Ist Art. 143g GG heute erledigt?
- Warum wurde die Vorschrift nicht aufgehoben?
- Verhältnis zu Art. 143f GG
- Heutige Bedeutung des Art. 143g GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 143g GG
- Fachartikel zu Art. 143g GG
Artikel 143g GG – Übergang zum neuen Finanzkraftausgleich
Wortlaut des Art. 143g GG
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143g GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 143g GG kurz erklärt
2017 beschlossen Bund und Länder, den bundesstaatlichen Finanzausgleich ab dem Jahr 2020 grundlegend neu zu ordnen. Dafür wurde insbesondere Art. 107 GG geändert.
Das Problem bestand darin, dass die Grundgesetzänderung bereits im Juli 2017 in Kraft trat, das bisherige Finanzausgleichssystem aber noch bis zum 31. Dezember 2019 weiterlaufen sollte.
Art. 143g GG löste dieses zeitliche Problem. Die Vorschrift ordnete an, dass für drei zentrale Bereiche weiterhin die alte Fassung des Art. 107 GG maßgeblich blieb:
- Steuerertragsverteilung,
- Länderfinanzausgleich und
- Bundesergänzungszuweisungen.
Erst ab dem 1. Januar 2020 wurde für diese Bereiche die 2017 beschlossene neue Finanzordnung praktisch maßgeblich.
Art. 143g GG war damit eine klassische Überleitungsnorm: Die Verfassung war bereits geändert, das alte System sollte aber noch zweieinhalb Jahre funktionsfähig bleiben.
Erläuterungen zu Art. 143g GG
Normzweck und systematische Stellung
Welchen Zweck verfolgt Art. 143g GG?
Art. 143g GG sollte einen nahtlosen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen Systemen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gewährleisten.
Ohne die Vorschrift wäre die 2017 neu gefasste Regelung des Art. 107 GG bereits mit Inkrafttreten der Grundgesetzänderung maßgeblich geworden. Die dazugehörigen einfachgesetzlichen und haushaltsrechtlichen Neuregelungen waren jedoch auf einen Systemwechsel zum 1. Januar 2020 zugeschnitten.
Art. 143g GG entkoppelte deshalb:
- den Zeitpunkt der Verfassungsänderung im Jahr 2017 und
- den tatsächlichen Wechsel des Finanzausgleichssystems zum Jahresbeginn 2020.
Ist Art. 143g GG eine materielle Finanzausgleichsnorm?
Nicht im engeren Sinne.
Die Vorschrift bestimmt nicht selbst, welches Land wie viel zahlen oder erhalten sollte. Sie beantwortete vielmehr die vorgelagerte Frage, welche Fassung des Art. 107 GG zeitlich anzuwenden war.
Art. 143g GG ist deshalb in erster Linie eine intertemporale Kollisions- und Übergangsvorschrift.
Systematisch gehört sie zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes.
Entstehung im Jahr 2017
Wann wurde Art. 143g GG eingeführt?
Art. 143g GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 eingefügt.
Das Gesetz wurde am 19. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft.
Die authentische Verkündung findet sich im BGBl. 2017 I, S. 2347 ff..
Welche Reform stand dahinter?
Art. 143g GG war Teil der umfassenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, die Bund und Länder für die Zeit ab 2020 vereinbart hatten.
Neben Art. 107 GG wurden insbesondere Vorschriften über:
- Bundesfinanzhilfen,
- Steuerverwaltung,
- den Stabilitätsrat,
- Sanierungshilfen,
- die Bundesfernstraßenverwaltung und
- den zukünftigen Neuverhandlungsmechanismus der Finanzbeziehungen
geändert oder neu eingefügt.
Die zentrale Gesetzgebungsmaterialie ist BT-Drs. 18/11131.
Warum war Art. 143g GG notwendig?
Warum konnte man die neue Fassung des Art. 107 GG nicht einfach erst 2020 in Kraft setzen?
Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich dafür, das Reformpaket bereits 2017 in das Grundgesetz aufzunehmen.
Das bisherige System des Länderfinanzausgleichs sollte jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2019 fortbestehen. Zahlreiche einfachgesetzliche Vorschriften, Haushaltsplanungen und Bund-Länder-Vereinbarungen waren auf diesen Zeitraum ausgerichtet.
Art. 143g GG stellte deshalb ausdrücklich klar, dass trotz der bereits erfolgten Änderung des Verfassungstextes für die bis Ende 2019 abzuwickelnden Finanzbeziehungen die alte Fassung des Art. 107 GG weiter anzuwenden war.
Was wäre ohne eine solche Übergangsregel problematisch gewesen?
Es hätte eine Diskrepanz zwischen:
- der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage und
- dem noch mehrere Jahre fortgeltenden einfachgesetzlichen Finanzausgleichssystem
entstehen können.
Art. 143g GG schuf dafür eine eindeutige verfassungsrechtliche Fortgeltungsanordnung.
Die drei entscheidenden Stichtage
Für das Verständnis des Art. 143g GG sind drei Daten besonders wichtig:
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 13. Juli 2017 | Ausfertigung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes |
| 20. Juli 2017 | Inkrafttreten der Grundgesetzänderung einschließlich Art. 143g GG |
| 1. Januar 2020 | Beginn des neuen Systems des Finanzkraftausgleichs; Ende der Fortgeltungswirkung des Art. 143g GG |
Welche Fassung des Art. 107 GG konservierte Art. 143g GG?
Maßgeblich war ausdrücklich die Fassung, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 gegolten hatte.
Die Vorschrift verweist damit statisch auf einen bestimmten historischen Normstand.
Welche Fassung des Art. 107 GG galt weiter?
Der frühere Art. 107 GG unterschied insbesondere zwischen mehreren Stufen der horizontalen Verteilung und des Ausgleichs.
Zu den wesentlichen Elementen gehörten:
- das Prinzip des örtlichen Aufkommens bei Landessteuern sowie den Länderanteilen an Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- die Zerlegung bestimmter Steueraufkommen,
- die grundsätzlich einwohnerbezogene Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer,
- besondere Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile für finanzschwächere Länder,
- der anschließende horizontale Länderfinanzausgleich und
- ergänzende Zuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder.
Art. 143g GG hielt diesen verfassungsrechtlichen Rahmen für die Jahre bis einschließlich 2019 aufrecht.
Bedeutet die Fortgeltung, dass die alte Fassung wieder neu erlassen wurde?
Nein.
Art. 143g GG ordnete lediglich ihre Weiteranwendung für einen begrenzten Sach- und Zeitraum an.
Die alte Fassung wurde dadurch funktional konserviert, obwohl im aktuellen Verfassungstext bereits die Neufassung des Art. 107 GG stand.
Welche Regelungsbereiche erfasste Art. 143g GG?
Der Wortlaut nennt genau drei Bereiche:
- Steuerertragsverteilung,
- Länderfinanzausgleich und
- Bundesergänzungszuweisungen.
Die Fortgeltungsanordnung war damit auf diejenigen Sachmaterien zugeschnitten, bei denen der Systemwechsel erst zum 1. Januar 2020 stattfinden sollte.
War damit der gesamte alte Art. 107 GG für jeden denkbaren Zusammenhang eingefroren?
Art. 143g GG ordnete seine Weiteranwendung ausdrücklich „für die Regelung“ der drei genannten Bereiche an.
Die Norm ist deshalb ihrem Zweck entsprechend auf das Fortbestehen der alten Finanzordnung bis Ende 2019 bezogen.
Sie war kein allgemeines Verbot, die 2017 beschlossene neue Fassung des Art. 107 GG bereits als geltendes Verfassungsrecht wahrzunehmen; für die tatsächliche Steuerertragsverteilung und den Finanzausgleich blieb jedoch die alte Fassung maßgeblich.
Steuerertragsverteilung
Was bedeutet Steuerertragsverteilung?
Die Finanzverfassung unterscheidet zwischen der Frage, wer eine Steuer erheben darf, und der Frage, wem ihr Ertrag zusteht.
Art. 107 GG betrifft vor allem die Verteilung bestimmter Steuererträge auf die einzelnen Länder.
Unter der alten Rechtslage galt insbesondere das Prinzip des örtlichen Aufkommens für:
- Landessteuern,
- den Länderanteil an der Einkommensteuer und
- den Länderanteil an der Körperschaftsteuer.
Daneben bestanden besondere Regeln über die Zerlegung und die Verteilung der Umsatzsteuer.
Warum ist die Steuerertragsverteilung für den Finanzausgleich so wichtig?
Sie bildet die finanzielle Ausgangslage der einzelnen Länder.
Erst nachdem feststeht, welche Einnahmen einem Land zunächst zugerechnet werden, kann beurteilt werden, wie stark oder schwach seine Finanzkraft ist und ob weitere Ausgleichsmechanismen eingreifen.
Umsatzsteuervorwegausgleich bis 2019
Was war der Umsatzsteuervorwegausgleich?
Nach der bis 2019 fortgeltenden Fassung des Art. 107 Abs. 1 GG konnte ein Teil des Länderanteils an der Umsatzsteuer als Ergänzungsanteile solchen Ländern zugeteilt werden, deren maßgebliche Einnahmen je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder lagen.
Bis zu einem Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer konnte für diesen ausgleichenden Mechanismus verwendet werden.
Er wurde häufig als Umsatzsteuervorwegausgleich bezeichnet.
Hat das Bundesverfassungsgericht Art. 143g GG hierzu ausdrücklich angewendet?
Ja.
Im Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass die frühere Regelung des Art. 107 Abs. 1 GG aufgrund des Art. 143g GG noch bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar war.
Das Gericht behandelte dabei insbesondere den Umsatzsteuervorwegausgleich und seine Anknüpfung an die Einwohnerzahl der Länder.
Länderfinanzausgleich bis 2019
Was war der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne?
Nach der früheren Fassung des Art. 107 Abs. 2 GG wurden nach der primären Steuerverteilung Unterschiede in der Finanzkraft der Länder durch unmittelbare Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern weiter vermindert.
Finanzstärkere Länder waren dabei ausgleichspflichtig, während finanzschwächere Länder Ausgleichszuweisungen erhielten.
Dieses System wird als horizontaler Länderfinanzausgleich beziehungsweise Länderfinanzausgleich im engeren Sinne bezeichnet.
Was verlangte die alte Verfassung?
Art. 107 Abs. 2 GG verpflichtete den Bundesgesetzgeber dazu, einen angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder sicherzustellen.
Hierbei mussten auch Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände berücksichtigt werden.
Die konkrete Berechnung erfolgte durch das Finanzausgleichsgesetz.
Galt dieses System trotz der Verfassungsänderung von 2017 weiter?
Ja.
Gerade dies war eine der Hauptfunktionen des Art. 143g GG.
Der horizontale Länderfinanzausgleich nach der alten Verfassungsordnung wurde für die Ausgleichsjahre bis einschließlich 2019 weitergeführt.
Bundesergänzungszuweisungen bis 2019
Was sind Bundesergänzungszuweisungen?
Bundesergänzungszuweisungen sind Zahlungen des Bundes an Länder mit besonderem finanziellem Unterstützungsbedarf.
Sie setzen damit nach der Steuerverteilung und den sonstigen Ausgleichsmechanismen an.
Bereits die alte Fassung des Art. 107 Abs. 2 GG erlaubte dem Bund, aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren.
Blieben auch diese Regelungen bis Ende 2019 bestehen?
Ja.
Art. 143g GG nennt die Bundesergänzungszuweisungen ausdrücklich.
Das alte verfassungsrechtliche Regelungsmodell galt deshalb auch für diesen letzten Ausgleichsschritt noch bis zum Ablauf des Jahres 2019.
Das frühere mehrstufige Ausgleichssystem
Das bis Ende 2019 bestehende System lässt sich vereinfacht in mehrere aufeinanderfolgende Stufen gliedern:
- vertikale Verteilung: Aufteilung gemeinschaftlicher Steuern zwischen Bund und Ländern,
- horizontale Steuerverteilung: Zuordnung der Länderanteile auf die einzelnen Länder einschließlich des früheren Umsatzsteuervorwegausgleichs,
- horizontaler Länderfinanzausgleich: Ausgleich zwischen finanzstärkeren und finanzschwächeren Ländern,
- Bundesergänzungszuweisungen: zusätzliche Leistungen des Bundes an bestimmte leistungsschwache Länder.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese mehrstufige Struktur in seiner finanzverfassungsrechtlichen Rechtsprechung wiederholt herausgearbeitet.
War der Länderfinanzausgleich eine freiwillige Solidaritätsleistung?
Nein.
Seine Grundlage lag in Art. 107 GG. Der Bundesgesetzgeber war verfassungsrechtlich verpflichtet, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen auszugleichen.
Über die konkrete Intensität und Ausgestaltung des Ausgleichs verfügte der Gesetzgeber allerdings innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen über Gestaltungsspielräume.
Was änderte sich zum 1. Januar 2020?
Zum 1. Januar 2020 endete die Übergangswirkung des Art. 143g GG.
Seitdem ist für Steuerertragsverteilung und Finanzkraftausgleich die 2017 geschaffene neue Fassung des Art. 107 GG maßgeblich.
Die Reform veränderte insbesondere die Technik des Ausgleichs zwischen den Ländern.
Was war das politische Ziel der Reform?
Bund und Länder wollten die seit vielen Jahren umstrittene Finanzordnung neu strukturieren und für die Zeit nach Ablauf der bis 2019 geltenden Regelungen eine neue Grundlage schaffen.
Dabei wurde insbesondere:
- der bisherige Länderfinanzausgleich im engeren Sinne abgeschafft,
- der Ausgleich stärker in die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer integriert und
- die finanzielle Rolle des Bundes ausgeweitet.
Der Deutsche Bundestag gibt hierzu einen Überblick in seiner Dokumentation „Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern“.
Wegfall des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne
Zahlen finanzstarke Länder seit 2020 noch unmittelbar an finanzschwache Länder?
Das bis Ende 2019 bestehende System unmittelbarer horizontaler Ausgleichszahlungen zwischen Geber- und Nehmerländern wurde abgeschafft.
Der Ausgleich wird seit 2020 im Kern bereits bei der Verteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen vorgenommen.
Dabei werden je nach Finanzkraft Zu- oder Abschläge berücksichtigt.
Gibt es deshalb seit 2020 keinen Finanzausgleich zwischen den Ländern mehr?
Doch.
Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder muss nach Art. 107 Abs. 2 GG weiterhin angemessen ausgeglichen werden.
Geändert wurde vor allem die Technik des Ausgleichs.
Deshalb wird heute häufig vom Finanzkraftausgleich gesprochen, um das seit 2020 bestehende System vom früheren Länderfinanzausgleich im engeren Sinne abzugrenzen.
Finanzkraftausgleich seit 2020
Wie funktioniert der heutige Finanzkraftausgleich?
Art. 107 Abs. 2 GG verlangt weiterhin, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen auszugleichen.
Nach dem aktuellen System werden bei der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer:
- finanzschwächeren Ländern Zuschläge und
- finanzstärkeren Ländern Abschläge
zugerechnet.
Das Finanzausgleichsgesetz regelt die Berechnung im Einzelnen.
Wird weiterhin die kommunale Finanzkraft berücksichtigt?
Ja.
Art. 107 Abs. 2 GG schreibt auch nach der Reform vor, dass Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Die Einbeziehung der kommunalen Ebene bleibt damit ein Bestandteil des bundesstaatlichen Finanzkraftvergleichs.
Stärkere Rolle des Bundes
Welche Rolle hat der Bund seit 2020?
Ein wesentlicher Bestandteil der Reform war eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes.
Neben dem Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern sieht Art. 107 Abs. 2 GG weiterhin Bundesergänzungszuweisungen vor.
Das geltende Finanzausgleichsgesetz enthält unterschiedliche Ergänzungszuweisungen für Länder, deren Finanzkraft oder besondere strukturelle Situation die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Hat Art. 143g GG diese neue Rolle geschaffen?
Nein.
Art. 143g GG organisierte lediglich den zeitlichen Übergang.
Die materiellen Grundlagen des seit 2020 geltenden Systems ergeben sich insbesondere aus der neuen Fassung des Art. 107 GG und dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems.
Welche Rechtslage gilt für welchen Zeitraum?
| Zeitraum | Maßgebliche verfassungsrechtliche Ordnung |
|---|---|
| bis 19. Juli 2017 | Art. 107 GG in seiner damaligen Fassung unmittelbar |
| 20. Juli 2017 bis 31. Dezember 2019 | Fortgeltung der alten Fassung des Art. 107 GG für Steuerertragsverteilung, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen kraft Art. 143g GG |
| seit 1. Januar 2020 | neue Fassung des Art. 107 GG und neues Finanzausgleichssystem |
Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei einem Rechtsstreit an?
Entscheidend ist grundsätzlich, welchen Ausgleichs- oder Regelungszeitraum der Streit betrifft.
Ein heute geführtes Verfahren über einen Sachverhalt des Finanzausgleichsjahres 2019 kann deshalb weiterhin die damals aufgrund von Art. 143g GG fortgeltende alte Fassung des Art. 107 GG betreffen.
Für den Finanzausgleich des Jahres 2020 oder später gilt dagegen das neue System.
Bedeutung für Altfälle
Ist Art. 143g GG trotz Zeitablaufs noch für Gerichte relevant?
Ja, soweit noch ein Rechtsverhältnis aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2019 beurteilt werden muss.
Das gilt allgemein für zeitlich erledigte Übergangsnormen: Dass ihr Regelungszeitraum abgelaufen ist, bedeutet nicht, dass sie rückwirkend bedeutungslos werden.
Bei einem Altfall muss das Gericht vielmehr rekonstruieren, welches Recht im maßgeblichen Zeitraum galt.
Kann Art. 143g GG heute neue Ansprüche für das Jahr 2026 begründen?
Nein.
Seine Fortgeltungsanordnung ist ausdrücklich auf Zeiträume bis zum 31. Dezember 2019 begrenzt.
Neue Finanzausgleichsansprüche richten sich nach der geltenden Finanzverfassung und den aktuellen Ausführungsgesetzen.
Ist Art. 143g GG heute erledigt?
Für neue Sachverhalte: im Wesentlichen ja.
Die Vorschrift hat ihre primäre Steuerungsfunktion mit Ablauf des Jahres 2019 erfüllt.
Sie lässt sich deshalb als zeitlich vollzogene oder erschöpfte Übergangsvorschrift bezeichnen.
Ist Art. 143g GG aufgehoben?
Nein.
Art. 143g GG steht weiterhin im Grundgesetz.
„Erledigt“ und „aufgehoben“ sind juristisch nicht dasselbe:
- aufgehoben bedeutet, dass eine Norm formal aus dem geltenden Recht entfernt wurde;
- zeitlich erledigt bedeutet, dass ihr ausdrücklich bestimmter primärer Anwendungszeitraum abgelaufen ist.
Bei Art. 143g GG liegt der zweite Fall vor.
Warum wurde die Vorschrift nicht aufgehoben?
Müsste eine abgelaufene Übergangsvorschrift nicht aus dem Grundgesetz gestrichen werden?
Nein.
Das Grundgesetz enthält mehrere Übergangsbestimmungen, deren eigentlicher Regelungszeitraum längst beendet ist.
Eine solche Vorschrift kann weiterhin dokumentieren:
- welche Rechtsordnung in einem bestimmten Zeitraum galt,
- auf welcher Verfassungsgrundlage frühere Gesetze beruhten und
- wie ein verfassungsrechtlicher Systemwechsel vollzogen wurde.
Gerade bei langfristig abzurechnenden Finanzbeziehungen kann diese historische Rechtsklarheit von Bedeutung sein.
Verhältnis zu Art. 143f GG
Wie unterscheiden sich Art. 143f und Art. 143g GG?
Beide Vorschriften stammen aus derselben Reform von 2017, blicken aber in entgegengesetzte Richtungen.
Art. 143g GG blickt zurück:
- Er hielt das alte System bis Ende 2019 aufrecht.
Art. 143f GG blickt nach vorn:
- Er eröffnet nach Ende 2030 einen besonderen Mechanismus zur Neuverhandlung der seit 2020 geltenden bundesstaatlichen Finanzordnung.
Art. 143g GG sicherte damit den Übergang in das neue System; Art. 143f GG regelt dessen mögliche spätere Ablösung.
Kann Art. 143f GG Art. 143g GG außer Kraft setzen?
Art. 143f GG nennt Art. 143g GG nicht.
Das ist folgerichtig, weil Art. 143g GG seine eigentliche Übergangsfunktion bereits Ende 2019 erfüllt hatte.
Der mögliche spätere Außerkrafttretensmechanismus des Art. 143f GG betrifft insbesondere Art. 143d GG, das Finanzausgleichsgesetz und sonstige auf der neuen Fassung des Art. 107 Abs. 2 GG beruhende Gesetze.
Heutige Bedeutung des Art. 143g GG
Welche praktische Bedeutung hat die Vorschrift 2026?
Für die laufende Verteilung der Finanzmittel zwischen Bund und Ländern besitzt Art. 143g GG keine eigenständige Steuerungswirkung mehr.
Seine Bedeutung liegt heute vor allem in drei Bereichen:
- Altfälle: rechtliche Beurteilung von Finanzausgleichssachverhalten bis einschließlich 2019,
- Normgeschichte: Verständnis des Übergangs vom alten zum neuen Art. 107 GG,
- Systematik: Abgrenzung der bis 2019 geltenden Finanzordnung vom seit 2020 bestehenden Finanzkraftausgleich.
Welche Regel gilt 2026?
Für die aktuellen Finanzbeziehungen ist ausschließlich die gegenwärtige Fassung des Art. 107 GG mit den hierzu erlassenen Gesetzen maßgeblich.
Art. 143g GG kann die alte Verfassungsfassung nicht für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2019 verlängern.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 106 GG – vertikale Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
- Art. 107 GG – zentrale Vorschrift über die Verteilung von Steuererträgen auf die Länder, den Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen.
- Art. 107 GG a.F. – aufgrund von Art. 143g GG für die genannten Bereiche noch bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblich.
- Art. 143d GG – Übergang zur Schuldenbremse sowie Konsolidierungs- und Sanierungshilfen.
- Art. 143f GG – möglicher zukünftiger Neuverhandlungs- und Außerkrafttretensmechanismus für Teile der seit 2020 geltenden Finanzordnung.
- Art. 143g GG – Übergang von der bis 2019 geltenden zur ab 2020 geltenden Finanzordnung.
Verhältnis zu Art. 106 GG
Art. 106 GG bestimmt zunächst, welche Steuererträge Bund, Ländern und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden zustehen.
Art. 107 GG setzt anschließend bei der Verteilung insbesondere des Länderanteils auf die einzelnen Länder und beim Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft an.
Art. 143g GG änderte an dieser Grundsystematik nichts. Er bestimmte lediglich, welche Fassung des Art. 107 GG bis Ende 2019 anzuwenden war.
Verhältnis zu Art. 107 GG
Art. 143g GG ist eine besondere zeitliche Anwendungsvorschrift zu Art. 107 GG.
Die Besonderheit bestand darin, dass zwischen 2017 und 2019 zwei Fassungen des Art. 107 GG unterschieden werden mussten:
- die formal bereits beschlossene neue Fassung und
- die aufgrund des Art. 143g GG für die bezeichneten Finanzbeziehungen weiterhin anzuwendende alte Fassung.
Seit dem 1. Januar 2020 besteht diese Übergangslage nicht mehr.
Verhältnis zu Art. 143f GG
Die beiden Vorschriften rahmen das seit 2020 geltende Finanzausgleichssystem zeitlich ein.
Art. 143g GG sicherte den Übergang bis Ende 2019. Art. 143f GG enthält dagegen eine potentielle zukünftige Neuverhandlungsklausel, die frühestens nach dem 31. Dezember 2030 aktiviert werden kann.
Damit ergibt sich vereinfacht:
| Norm | Funktion |
|---|---|
| Art. 143g GG | Fortgeltung des alten Art. 107 GG bis Ende 2019 |
| Art. 107 GG n.F. | Grundlage des seit 2020 geltenden Finanzkraftausgleichs |
| Art. 143f GG | möglicher Neuverhandlungsmechanismus nach Ende 2030 |
Rechtsprechung zu Art. 143g GG
- BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 – wichtigste ausdrückliche höchstrichterliche Bezugnahme auf Art. 143g GG. Das Gericht stellte fest, dass Art. 107 GG a.F. aufgrund der Übergangsvorschrift noch bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblich war, und erläuterte insbesondere den damaligen Umsatzsteuervorwegausgleich sowie den horizontalen Länderfinanzausgleich.
- BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 BvF 2/98 u.a., BVerfGE 101, 158 – grundlegende Leitentscheidung zum früheren bundesstaatlichen Finanzausgleich. Das Gericht konkretisierte die verfassungsrechtlichen Anforderungen des damaligen Art. 107 GG und verlangte gesetzlich nachvollziehbare Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, den horizontalen Finanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen.
- BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – zentrale Entscheidung zum früheren Finanzausgleichssystem und zu Bundesergänzungszuweisungen; erläutert das Zusammenspiel der verschiedenen Stufen des bis 2019 fortgeführten Systems.
BVerfG 2018 – ausdrückliche Anwendung des Art. 143g GG
Besonders relevant für die Kommentierung ist das Zensusurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018.
Die Einwohnerzahl eines Landes war für zahlreiche finanzverfassungsrechtliche Berechnungen von zentraler Bedeutung. Das Gericht erläuterte deshalb die damals geltenden Regeln des Art. 107 GG.
Es stellte ausdrücklich fest, dass aufgrund des Art. 143g GG noch bis zum 31. Dezember 2019 die frühere Fassung maßgeblich war.
Das Gericht beschrieb unter anderem:
- den Umsatzsteuervorwegausgleich nach Art. 107 Abs. 1 GG a.F.,
- die Bedeutung der Einwohnerzahl für dessen Berechnung und
- den sekundären horizontalen Länderfinanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 GG a.F.
Die Entscheidung ist damit ein besonders anschauliches Beispiel dafür, dass Art. 143g GG nicht lediglich eine redaktionelle Bestimmung war, sondern während des Übergangszeitraums tatsächlich bestimmte, welche Verfassungsfassung anzuwenden war.
BVerfG 1999 – verfassungsrechtliche Maßstäbe des alten Systems
Das Urteil vom 11. November 1999 betrifft Art. 143g GG naturgemäß noch nicht, ist aber für den Inhalt der durch Art. 143g GG später bis 2019 konservierten Finanzordnung von grundlegender Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte insbesondere ein nachvollziehbares, gesetzlich konkretisiertes Maßstäbesystem für den Finanzausgleich.
Die Verfassung erlaubte keine rein situationsbezogene jährliche Aushandlung der finanziellen Position einzelner Länder. Die gesetzlichen Kriterien mussten die bundesstaatliche Gleichbehandlung, die Finanzkraftunterschiede und die Grenzen des Ausgleichs in hinreichend vorhersehbarer Weise strukturieren.
BVerfG 2006 – Bundesergänzungszuweisungen und bundesstaatliche Solidarität
Das Urteil vom 19. Oktober 2006 betraf insbesondere die Frage zusätzlicher Sanierungshilfen für Berlin.
Das Bundesverfassungsgericht erläuterte dabei erneut das bis 2019 geltende mehrstufige Finanzausgleichssystem.
Für Bundesergänzungszuweisungen stellte es klar, dass auch diese an die verfassungsrechtliche Systematik des Art. 107 GG gebunden waren und nicht beliebig zu einem allgemeinen Instrument bundesstaatlicher Haushaltssanierung erweitert werden konnten.
Gibt es Rechtsprechung zur Zeit nach dem 31. Dezember 2019?
Für Sachverhalte ab 2020 hat Art. 143g GG keine eigenständige materielle Bedeutung mehr.
Neue Streitigkeiten über den Finanzkraftausgleich sind daher nach der aktuellen Fassung des Art. 107 GG und dem seit 2020 geltenden Finanzausgleichsgesetz zu beurteilen.
Art. 143g GG kann dabei höchstens noch für die Entstehungsgeschichte und die Abgrenzung der alten von der neuen Finanzordnung herangezogen werden.
Fachartikel zu Art. 143g GG
- Gesetze im Internet – Art. 143g GG – aktueller amtlicher Wortlaut der Übergangsvorschrift.
- Gesetze im Internet – Grundgesetz – vollständige aktuelle Fassung des Grundgesetzes einschließlich Art. 107 und Art. 143f bis 143h GG.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – amtliche parlamentarische Darstellung des Verfassungstextes.
- BGBl. 2017 I, S. 2347 ff. – Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017; authentische Quelle für die Änderung des Art. 107 GG und die Einfügung des Art. 143g GG.
- BT-Drs. 18/11131 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – zentrale Gesetzgebungsmaterialien zur Reform von Art. 107 GG und zur Übergangsregel des Art. 143g GG.
- BT-Drs. 18/11135 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 – einfachgesetzliche Umsetzung des neuen Finanzausgleichssystems.
- BT-Drs. 18/12588 – Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses – Materialien zum verfassungsändernden Gesetzgebungsverfahren von 2017.
- Deutscher Bundestag – Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern – parlamentarischer Überblick über den Systemwechsel zum 1. Januar 2020.
- Finanzausgleichsgesetz – einfachgesetzliche Ausgestaltung der Steuerverteilung, des heutigen Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen.
- BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 – ausdrückliche Anwendung des Art. 143g GG und Erläuterung des bis Ende 2019 fortgeltenden Art. 107 GG a.F.
- BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 BvF 2/98 u.a., BVerfGE 101, 158 – grundlegende Entscheidung zum früheren Länderfinanzausgleich.
- BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – Bundesergänzungszuweisungen und Struktur des früheren Finanzausgleichssystems.
- Art. 107 GG auf das-grundgesetz.de – Erläuterung der heute geltenden Verfassungsordnung für Steuerverteilung und Finanzkraftausgleich.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung von Art. 143f und Art. 143g GG.