Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 141 GG enthält die sogenannte Bremer Klausel. Sie erlaubt bestimmten Ländern, von der grundgesetzlichen Regel abzuweichen, wonach Religionsunterricht an öffentlichen Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach ist. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden Land bereits am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Die Vorschrift wurde vor allem mit Blick auf Bremen geschaffen, dessen Landesverfassung bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ein besonderes Modell religiöser Unterweisung kannte. Art. 141 GG gilt außerdem für Berlin. Für Brandenburg war seine Anwendbarkeit lange heftig umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsatzfrage im sogenannten LER-Verfahren letztlich nicht entschieden.
Art. 141 GG schafft keine allgemeine Ausnahme von der Religionsfreiheit oder vom staatlichen Neutralitätsgebot. Er nimmt ausschließlich Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zurück. Die übrigen verfassungsrechtlichen Garantien – insbesondere Art. 4 GG, Art. 7 Abs. 2 und 3 Satz 2 GG sowie die religionsverfassungsrechtlichen Grundsätze – bleiben zu beachten, soweit sie auf das jeweilige Landesmodell anwendbar sind.
Inhalt
- Artikel 141 GG – die Bremer Klausel
- Wortlaut des Art. 141 GG
- Artikel 141 GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 141 GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG
- Was bedeutet „Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach“?
- Welche Rechtsfolge hat Art. 141 GG?
- Warum ist der 1. Januar 1949 entscheidend?
- Was ist eine „andere landesrechtliche Regelung“?
- Bremen als namensgebender Anwendungsfall
- Die heutige Rechtslage in Bremen
- Art. 141 GG in Berlin
- Warum gilt die Bremer Klausel in ganz Berlin?
- Religions- und Weltanschauungsunterricht in Berlin heute
- Der Streit um Brandenburg
- Das LER-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Art. 141 GG und die übrigen neuen Länder
- Verhältnis zum Reichskonkordat
- Verhältnis zur Religionsfreiheit
- Verhältnis zu Art. 140 GG
- Gestaltungsspielraum der Länder
- Erlaubt Art. 141 GG die Abschaffung religiöser Unterweisung?
- Heutige Bedeutung des Art. 141 GG
- Abgrenzung zu Art. 141 WRV
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 141 GG
- Fachartikel und Materialien zu Art. 141 GG
Artikel 141 GG – die Bremer Klausel
Wortlaut des Art. 141 GG
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Der amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 141 GG abrufbar.
Artikel 141 GG kurz erklärt
Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist Religionsunterricht in öffentlichen Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach. Davon macht Art. 141 GG eine historische Ausnahme.
Bestand in einem Land bereits am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung, muss dieses Land das Modell des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht übernehmen.
Die Vorschrift wird „Bremer Klausel“ genannt, weil insbesondere die bereits 1947 verabschiedete Bremische Landesverfassung ein abweichendes System kannte. Danach waren die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
Art. 141 GG gilt außerdem für Berlin. Dort ist Religions- und Weltanschauungsunterricht auch heute nicht staatliches ordentliches Lehrfach im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern nach dem Berliner Schulgesetz Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Erläuterungen zu Art. 141 GG
Normzweck und systematische Stellung
Warum gibt es Art. 141 GG?
Art. 141 GG ist eine Bestandsschutz- und Ausnahmeregelung zugunsten historisch gewachsener landesrechtlicher Schulordnungen.
Als das Grundgesetz 1949 geschaffen wurde, hatten die Länder ihr Schulwesen nach dem Zweiten Weltkrieg teilweise bereits neu geordnet. Bremen wollte sein eigenes Modell des Religionsunterrichts nicht zugunsten der neuen bundesverfassungsrechtlichen Regel des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG aufgeben.
Der Parlamentarische Rat entschied deshalb, bestehende abweichende Landesregelungen unter bestimmten Voraussetzungen zu respektieren.
Ist Art. 141 GG nur eine Übergangsvorschrift?
Die Norm hat einen historischen Ausgangspunkt, ist aber nicht lediglich gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht.
Sie entfaltet bis heute praktische Wirkung, weil sie den räumlichen Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG dauerhaft begrenzt. Besonders deutlich wird dies in Bremen und Berlin.
Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG
Was bestimmt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG?
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt:
„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“
Damit enthält das Grundgesetz grundsätzlich eine institutionelle Garantie des Religionsunterrichts innerhalb der öffentlichen Schule.
Art. 141 GG nimmt bestimmte Länder von genau dieser Verpflichtung aus.
Hebt Art. 141 GG den gesamten Art. 7 Abs. 3 GG auf?
Nein. Sein Wortlaut verweist ausdrücklich nur auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt dagegen, dass Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird.
Ob und in welchem Umfang diese Bestimmung in einem von Art. 141 GG erfassten Landesmodell unmittelbar einschlägig ist, hängt insbesondere davon ab, wie das jeweilige Land seinen Religionsunterricht rechtlich organisiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Berlin hervorgehoben, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG seinem klassischen Sinn nach einen vom Staat veranstalteten Religionsunterricht voraussetzt. Ist Religionsunterricht dagegen – wie in Berlin – Sache der Religionsgemeinschaften selbst, verändert sich diese Ausgangslage grundlegend.
Was bedeutet „Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach“?
Was unterscheidet ein ordentliches Lehrfach von freiwilligem Religionsunterricht?
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist grundsätzlich Bestandteil des staatlichen schulischen Fächerkanons.
Das bedeutet insbesondere, dass der Staat organisatorisch Verantwortung für seine Durchführung übernimmt. Unterrichtszeiten, schulischer Rahmen, Lehrkräfte und Leistungsbewertung werden in das staatliche Schulsystem integriert, wobei die Inhalte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft übereinstimmen müssen.
Die Teilnahme der Schüler bleibt gleichwohl nicht zwingend. Art. 7 Abs. 2 GG gewährt den Erziehungsberechtigten grundsätzlich das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu entscheiden.
Ist Religionsunterricht in einem Art.-141-Land verboten?
Nein. Art. 141 GG besagt lediglich, dass das Land nicht verpflichtet ist, Religionsunterricht nach dem Modell des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als ordentliches staatliches Lehrfach einzurichten.
Religionsunterricht kann auch dort stattfinden. Er kann jedoch auf einer anderen landesrechtlichen Organisationsform beruhen.
Welche Rechtsfolge hat Art. 141 GG?
Erfüllt ein Land die Voraussetzungen des Art. 141 GG, findet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG dort keine Anwendung.
Das bedeutet insbesondere:
- Das Land ist nicht kraft Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten.
- Das Land darf ein historisch abweichendes System fortführen und weiterentwickeln.
- Die übrigen verfassungsrechtlichen Bindungen bleiben bestehen.
- Insbesondere müssen Religionsfreiheit, Gleichbehandlung und staatliche Neutralität gewahrt werden.
Ist Art. 141 GG eine Ausnahme von der Religionsfreiheit?
Nein. Art. 141 GG betrifft die institutionelle Organisation des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.
Art. 4 GG bleibt uneingeschränkt maßgeblich. Auch in Bremen oder Berlin muss der Staat positive und negative Religionsfreiheit achten.
Warum ist der 1. Januar 1949 entscheidend?
Warum nennt das Grundgesetz gerade dieses Datum?
Der Verfassungsgeber wollte nicht jedem Land für die Zukunft erlauben, sich durch eine beliebige spätere Gesetzesänderung von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zu lösen.
Geschützt werden sollten vielmehr bereits vor Erlass des Grundgesetzes vorhandene Sondertraditionen.
Deshalb knüpft Art. 141 GG an einen festen historischen Stichtag an: den 1. Januar 1949.
Kann ein Land heute erstmals eine Sonderregelung schaffen und sich anschließend auf Art. 141 GG berufen?
Nein. Eine nachträglich geschaffene landesrechtliche Regelung erfüllt die Voraussetzungen der Bremer Klausel nicht.
Art. 141 GG schützt historisch vorhandene Modelle. Er eröffnet kein allgemeines Opt-out aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Was ist eine „andere landesrechtliche Regelung“?
Die am Stichtag geltende Landesregelung muss von der bundesverfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichen.
Typisches Beispiel ist ein Modell, in dem Religionsunterricht gerade nicht als staatliches ordentliches Lehrfach vorgesehen ist.
Die abweichende Regelung muss landesrechtlichen Charakter besitzen. Historisch bedeutsam sind dabei insbesondere die Bremer Landesverfassung und die frühere Berliner Schulgesetzgebung.
Muss die Regelung von 1949 bis heute wortgleich fortbestehen?
Nein. Art. 141 GG würde sonst jede Fortentwicklung des Schulrechts verhindern.
Die Vorschrift schützt eine historisch begründete Ausnahme vom Organisationsmodell des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Innerhalb dieses Rahmens besitzt das Land gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
Es darf sein Schulsystem daher modernisieren, solange es sich weiterhin innerhalb des durch Art. 141 GG eröffneten Sonderbereichs bewegt und die übrigen Verfassungsbindungen beachtet.
Bremen als namensgebender Anwendungsfall
Warum heißt Art. 141 GG „Bremer Klausel“?
Die Vorschrift wurde vor allem geschaffen, um die Besonderheiten des Bremer Schulrechts zu erhalten.
Die Bremische Landesverfassung vom 21. Oktober 1947 enthielt bereits vor dem für Art. 141 GG maßgeblichen Stichtag eine von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelung.
Art. 32 der Landesverfassung bestimmte und bestimmt im Kern:
- Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen.
- Der Unterricht in Biblischer Geschichte ist bekenntnismäßig nicht gebunden und erfolgt auf allgemein christlicher Grundlage.
- Lehrer sind nicht verpflichtet, diesen Unterricht zu erteilen.
- Über die Teilnahme der Kinder entscheiden die Erziehungsberechtigten.
- Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eigenen Unterricht anbieten.
Der aktuelle Wortlaut ist im Transparenzportal Bremen – Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen abrufbar.
Die heutige Rechtslage in Bremen
Gibt es in Bremen überhaupt Religionsunterricht?
Ja. Art. 141 GG bedeutet nicht, dass Religion aus der Schule ausgeschlossen wäre.
Das Bremer Modell folgt jedoch nicht zwingend der Organisationsform des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Seine verfassungsrechtliche Besonderheit liegt gerade darin, dass Bremen an seine historisch abweichende landesrechtliche Tradition anknüpfen darf.
Ist der Unterricht in Bremen konfessioneller Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG?
Die klassische Bremer Regelung unterscheidet sich hiervon. Art. 32 Abs. 1 der Bremischen Landesverfassung beschreibt einen bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht auf allgemein christlicher Grundlage.
Genau diese Besonderheit gehörte zu den Gründen für die Aufnahme des Art. 141 GG in das Grundgesetz.
Art. 141 GG in Berlin
Gilt die Bremer Klausel auch außerhalb Bremens?
Ja. Art. 141 GG nennt Bremen überhaupt nicht ausdrücklich.
Die Norm gilt abstrakt für jedes Land, das ihre historischen Voraussetzungen erfüllt.
Für Berlin hat das Bundesverwaltungsgericht verbindlich entschieden, dass die Bremer Klausel Anwendung findet.
Welche historische Regelung bestand in Berlin?
Bereits vor dem 1. Januar 1949 bestand in Groß-Berlin eine schulrechtliche Regelung, nach der Religionsunterricht nicht entsprechend dem späteren Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als ordentliches staatliches Lehrfach ausgestaltet war.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 darauf ab, dass die maßgebliche Berliner Regelung bereits am 26. Juni 1948 durch die damals noch einheitliche Stadtverordnetenversammlung für Groß-Berlin beschlossen worden war.
Warum gilt die Bremer Klausel in ganz Berlin?
Galt Art. 141 GG nach der Wiedervereinigung nur in West-Berlin?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2000, dass Art. 141 GG nach der Wiedervereinigung in ganz Berlin gilt.
Entscheidend war, dass die maßgebliche abweichende Regelung am 1. Januar 1949 für das damals noch rechtlich einheitliche Groß-Berlin bestand.
Die spätere politische Teilung der Stadt änderte an diesem historischen Ausgangspunkt nichts.
Eine Beschränkung des Art. 141 GG auf den früheren Westteil hätte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht den am maßgeblichen Stichtag bestehenden einheitlichen Rechtszustand wiedergegeben.
Religions- und Weltanschauungsunterricht in Berlin heute
Wie ist der Unterricht heute in Berlin organisiert?
Nach § 13 Abs. 1 des Berliner Schulgesetzes ist der Religions- und Weltanschauungsunterricht Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Die Unterrichtenden werden von den jeweiligen Religionsgemeinschaften beauftragt. Das Land stellt zugleich schulorganisatorische Rahmenbedingungen zur Verfügung.
Der aktuelle Gesetzestext ist im amtlichen Berliner Rechtsportal unter § 13 Schulgesetz Berlin abrufbar.
Weitere aktuelle Informationen bietet die Senatsverwaltung für Bildung – Religions- und Weltanschauungsunterricht.
Ist Religionsunterricht in Berlin staatlicher Religionsunterricht?
Nicht im Sinne des klassischen Modells des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass in Berlin die Verantwortung für den Religionsunterricht bei den Religionsgemeinschaften liegt. Gerade deshalb unterscheidet sich das Berliner Modell vom staatlich veranstalteten Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach.
Der Streit um Brandenburg
Gilt Art. 141 GG auch in Brandenburg?
Diese Frage war nach der Wiedervereinigung Gegenstand eines besonders intensiven verfassungsrechtlichen Streits.
Für eine Anwendung wurde angeführt, dass auf dem Gebiet des damaligen Landes Brandenburg am 1. Januar 1949 eine vom Modell des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelung bestand.
Art. 66 der brandenburgischen Verfassung vom 6. Februar 1947 gewährleistete den Religionsgemeinschaften das Recht, Religionsunterricht in den Räumen der Schule zu erteilen, machte ihn aber nicht zum ordentlichen staatlichen Lehrfach.
Gegen eine Anwendung des Art. 141 GG wurde insbesondere eingewandt, dass das heutige Land Brandenburg staatsrechtlich nicht mit dem 1949 bestehenden Land identisch sei und Art. 141 GG eine entsprechende Kontinuität des Landes voraussetze.
Hat das Bundesverfassungsgericht diesen Streit entschieden?
Nein. Das ist für die Kommentierung von Art. 141 GG besonders wichtig.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelte die Frage im Zusammenhang mit dem brandenburgischen Schulfach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ – LER –, traf aber keine abschließende Sachentscheidung darüber, ob Art. 141 GG für Brandenburg gilt.
Die Grundsatzfrage blieb damit verfassungsgerichtlich offen.
Das LER-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Worum ging es beim LER-Verfahren?
Brandenburg führte in den 1990er Jahren das staatliche Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) ein.
Religionsunterricht war nach dem damaligen Landesrecht zwar an Schulen möglich, jedoch nicht ordentliches Lehrfach im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Dagegen wandten sich unter anderem Eltern, Schüler, Kirchen und Bundestagsabgeordnete vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ein zentraler Streitpunkt war, ob Brandenburg sich auf Art. 141 GG berufen konnte.
Warum kam es nicht zu einer Grundsatzentscheidung?
Nach einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2001 schlug das Bundesverfassungsgericht den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung vor.
Brandenburg änderte daraufhin sein Schulgesetz. Die Neuregelung verbesserte insbesondere die organisatorische Stellung des Religionsunterrichts und erleichterte die Befreiung vom Fach LER bei Teilnahme am Religionsunterricht.
Ein erheblicher Teil der Verfahren wurde danach zurückgenommen oder für erledigt erklärt. Die verbleibenden Beschwerden führten nicht zu einer Entscheidung der Grundsatzfrage über die Anwendbarkeit des Art. 141 GG.
Siehe hierzu die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Vergleichsvorschlag vom 11. Dezember 2001 und die Mitteilung vom 13. November 2002 über die Beendigung wesentlicher LER-Verfahren.
Wie endeten die späteren Verfahren?
2004 nahm das Bundesverfassungsgericht eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die geänderten brandenburgischen Regelungen nicht zur Entscheidung an.
Damit waren die damaligen Verfahren über Religionsunterricht an den brandenburgischen öffentlichen Schulen beendet, ohne dass der Senat verbindlich festlegte, ob Art. 141 GG in Brandenburg grundsätzlich anwendbar ist.
Siehe Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 2/2004.
Art. 141 GG und die übrigen neuen Länder
Mussten die neuen Länder nach 1990 Religionsunterricht einführen?
Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik galt das Grundgesetz grundsätzlich auch in den neuen Ländern. Der Einigungsvertrag enthielt für Art. 7 Abs. 3 und Art. 141 GG keine spezielle allgemeine Ausnahme.
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG in ihren Schulordnungen vorgesehen.
Der praktisch bedeutendste Streit über eine mögliche Anwendung der Bremer Klausel auf ein neues Land entstand deshalb in Brandenburg.
Ist die Frage für alle neuen Länder höchstrichterlich abschließend geklärt?
Nein. Eine umfassende verfassungsgerichtliche Grundsatzentscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen Art. 141 GG auf 1990 neu gebildete Länder anzuwenden wäre, existiert nicht.
In der Praxis hat diese Streitfrage allerdings erheblich an Bedeutung verloren, weil die meisten neuen Länder den Religionsunterricht entsprechend Art. 7 Abs. 3 GG ausgestaltet haben und für Brandenburg die damaligen Konflikte durch einfachgesetzliche Kompromissregelungen entschärft wurden.
Verhältnis zum Reichskonkordat
Kann das Reichskonkordat die Anwendung des Art. 141 GG verhindern?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht behandelte diese Frage bereits im sogenannten Konkordatsurteil von 1957.
Art. 21 des Reichskonkordats von 1933 enthält Regelungen über katholischen Religionsunterricht. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass Art. 141 GG die Länder, die seine Voraussetzungen erfüllen, gerade von der grundgesetzlichen Pflicht zur Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach ausnimmt.
Eine entgegenstehende Verpflichtung aus dem Reichskonkordat kann diese positive verfassungsrechtliche Entscheidung nicht verdrängen.
Siehe BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 309 – Konkordatsurteil.
Verhältnis zur Religionsfreiheit
Kann ein Art.-141-Land die Religionsfreiheit in der Schule ignorieren?
Nein. Art. 141 GG dispensiert ausschließlich von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt weiterhin sowohl positive als auch negative Religionsfreiheit.
Ein Land muss deshalb unter anderem vermeiden:
- Schüler gegen ihren Willen religiös zu indoktrinieren,
- bestimmte Religionsgemeinschaften ohne sachlichen Grund zu benachteiligen,
- religiöse Minderheiten willkürlich aus dem schulischen Bereich auszuschließen oder
- staatlichen Unterricht mit einem bestimmten Glaubensbekenntnis zu identifizieren.
Gibt Art. 4 GG Religionsgemeinschaften automatisch einen Anspruch auf ein ordentliches Schulfach?
Das lässt sich jedenfalls für von Art. 141 GG erfasste Länder nicht aus Art. 4 GG allein herleiten.
Die institutionelle Garantie, Religionsunterricht als ordentliches staatliches Lehrfach vorzusehen, steht gerade in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Art. 141 GG nimmt bestimmte Länder von dieser Garantie aus.
Religionsfreiheit kann gleichwohl Anforderungen daran stellen, wie ein Land den tatsächlichen Zugang zu religiöser Betätigung innerhalb des Schulwesens ausgestaltet.
Verhältnis zu Art. 140 GG
Hat Art. 141 GG etwas mit Art. 141 WRV zu tun?
Nein. Trotz gleicher Nummerierung handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Normen.
Art. 141 GG ist die Bremer Klausel zum Religionsunterricht.
Art. 141 WRV betrifft dagegen Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen wie Streitkräften, Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten.
Art. 141 WRV gilt aufgrund von Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes.
Beeinflussen die Weimarer Kirchenartikel den Art. 141 GG?
Sie bilden gemeinsam mit Art. 4 GG den allgemeinen religionsverfassungsrechtlichen Rahmen.
Art. 141 GG verändert aber spezifisch die institutionelle Garantie des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Er hebt das übrige Religionsverfassungsrecht nicht auf.
Gestaltungsspielraum der Länder
Darf jedes Art.-141-Land sein eigenes Modell entwickeln?
Grundsätzlich ja, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
Die Bremer Klausel respektiert gerade den föderalen Gestaltungsspielraum historisch abweichender Länder.
Deshalb können Bremen und Berlin unterschiedliche Modelle verwenden, obwohl beide von Art. 141 GG erfasst werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Berlin ausdrücklich anerkannt, dass ein Land den Religionsunterricht zur Sache der Religionsgemeinschaften erklären kann.
Muss ein historisches Modell unverändert konserviert werden?
Nein. Art. 141 GG ist keine museale Bestandsgarantie für jedes Detail des Rechtszustands vom 1. Januar 1949.
Sein Zweck liegt darin, die Abweichung vom bundesverfassungsrechtlichen Regelmodell zu ermöglichen. Die Länder dürfen ihr Schulrecht deshalb fortentwickeln, solange die historische Sonderstellung nicht zu einem beliebigen, mit dem Grundgesetz unvereinbaren Sonderrecht ausgeweitet wird.
Erlaubt Art. 141 GG die Abschaffung religiöser Unterweisung?
Art. 141 GG allein verpflichtet das betroffene Land nicht, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Staat Religion beliebig aus dem schulischen Raum verdrängen dürfte.
Insbesondere Art. 4 GG, der Gleichheitssatz und die staatskirchenrechtlichen Garantien des Art. 140 GG bleiben zu beachten. Wie weit daraus im Einzelfall positive Zugangs- und Betätigungsmöglichkeiten für Religionsgemeinschaften folgen, hängt von der konkreten schulrechtlichen Gestaltung ab.
Heutige Bedeutung des Art. 141 GG
Ist die Bremer Klausel heute noch relevant?
Ja. Besonders in Bremen und Berlin beeinflusst sie weiterhin unmittelbar die Organisationsform religiöser Unterweisung an öffentlichen Schulen.
Sie ist deshalb anders als manche andere Vorschrift im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen keineswegs nur historisch interessant.
Welche praktischen Fragen hängen heute mit Art. 141 GG zusammen?
Dazu gehören insbesondere:
- die Stellung von Religionsunterricht im schulischen Fächerkanon,
- die organisatorische Verantwortung von Staat und Religionsgemeinschaften,
- die Finanzierung religiösen und weltanschaulichen Unterrichts,
- die Zulassung neuer Religionsgemeinschaften als Unterrichtsträger,
- das Verhältnis zu staatlichem Ethik- oder Werteunterricht,
- die Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
- die Reichweite der positiven und negativen Religionsfreiheit in öffentlichen Schulen.
Abgrenzung zu Art. 141 WRV
Was regelt Art. 141 WRV?
Art. 141 WRV lautet:
„Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“
Diese Vorschrift ist über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes.
Sie betrifft jedoch Anstaltsseelsorge und hat mit der Bremer Klausel des Art. 141 GG unmittelbar nichts zu tun.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 4 GG – Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit
- Art. 7 Abs. 1 GG – staatliche Schulaufsicht
- Art. 7 Abs. 2 GG – Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Religionsunterricht
- Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG – Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach; hiervon macht Art. 141 GG die ausdrückliche Ausnahme
- Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG – Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
- Art. 30 GG – grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für staatliche Aufgaben
- Art. 70 GG – Gesetzgebungskompetenz der Länder, insbesondere im Schulrecht
- Art. 140 GG – religionsverfassungsrechtliche Garantien der Weimarer Kirchenartikel
- Art. 141 WRV – Anstaltsseelsorge; trotz identischer Nummer nicht mit Art. 141 GG zu verwechseln
Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG
Art. 141 GG ist eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
Wo die Voraussetzungen des Art. 141 GG erfüllt sind, besteht keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nach diesem Modell zu organisieren.
Die Ausnahme muss allerdings historisch durch eine am 1. Januar 1949 bereits bestehende abweichende landesrechtliche Regelung legitimiert sein.
Verhältnis zu Art. 4 GG
Art. 141 GG verändert nicht den Schutz der Glaubens- und Religionsfreiheit.
Der Staat muss auch bei einem abweichenden Schulmodell religiös-weltanschauliche Neutralität und Freiheit gewährleisten. Er darf Art. 141 GG insbesondere nicht als Grundlage für eine Benachteiligung religiöser oder nichtreligiöser Weltanschauungen verwenden.
Verhältnis zu Art. 140 GG
Art. 140 GG übernimmt die Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz. Diese enthalten unter anderem das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und ihre Gleichstellung mit Weltanschauungsgemeinschaften.
Art. 141 GG steht hierzu nicht im Widerspruch. Die Vorschriften regeln unterschiedliche Ebenen: Art. 141 GG betrifft die institutionelle Form des schulischen Religionsunterrichts, Art. 140 GG das allgemeine Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung.
Rechtsprechung zu Art. 141 GG
- BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 309 – Konkordatsurteil – grundlegende Anerkennung der Bremer Klausel als positive Verfassungsentscheidung; Art. 141 GG kann Länder von der Pflicht des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG freistellen, ungeachtet entgegenstehender schulbezogener Regelungen des Reichskonkordats.
- BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1971 – 1 BvR 671/65 und 1 BvR 672/65, BVerfGE 30, 112 – das Bundesverfassungsgericht behandelt Art. 32 der Bremischen Landesverfassung als eine andere landesrechtliche Regelung im Sinne des Art. 141 GG. Die Vorschrift bestätigt damit den klassischen Anwendungsfall der Bremer Klausel.
- BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 – 6 C 5.99, BVerwGE 110, 326 – zentrale Entscheidung zur Anwendung des Art. 141 GG in Berlin. Die Bremer Klausel gilt nach der Wiedervereinigung in ganz Berlin. Ist Religionsunterricht landesrechtlich Sache der Religionsgemeinschaften, ist er kein staatliches ordentliches Lehrfach nach dem Modell des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
- BVerfG, LER-Verfahren Brandenburg, mündliche Verhandlung 2001 – das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage, ob Art. 141 GG auf Brandenburg Anwendung findet, entschied diese Grundsatzfrage jedoch nicht abschließend.
- BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – LER-Verfahren Brandenburg – Beendigung wesentlicher Verfahren nach gesetzlicher Neuregelung und Verständigung der Beteiligten; keine Entscheidung über die grundsätzliche Geltung des Art. 141 GG in Brandenburg.
- BVerfG, Kammerbeschluss 2004 zum geänderten Brandenburgischen Schulgesetz – Nichtannahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde; auch hier blieb eine abschließende Grundsatzentscheidung über Art. 141 GG und Brandenburg aus.
Welche Leitlinien ergeben sich aus der Rechtsprechung?
Aus der Rechtsprechung lassen sich insbesondere folgende Grundsätze ableiten:
- Art. 141 GG ist eine echte verfassungsrechtliche Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
- Entscheidend ist das Bestehen einer abweichenden landesrechtlichen Regelung am 1. Januar 1949.
- Bremen ist der klassische und unstreitige Anwendungsfall.
- Art. 141 GG gilt auch in Berlin und seit der Wiedervereinigung in der gesamten Stadt.
- Die Norm zwingt die erfassten Länder nicht dazu, den Religionsunterricht vollständig aus der Schule herauszuhalten.
- Ein Land darf ein eigenständiges organisatorisches Modell vorsehen.
- Die Anwendbarkeit auf Brandenburg ist höchstrichterlich nicht abschließend entschieden.
- Art. 141 GG hebt weder die Religionsfreiheit noch die religionsverfassungsrechtliche Neutralitäts- und Gleichheitsbindung des Staates auf.
Fachartikel und Materialien zu Art. 141 GG
- Gesetze im Internet – amtlicher Wortlaut des Art. 141 GG.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
- Freie Hansestadt Bremen – Landesverfassung, insbesondere Art. 32 – zentrale landesrechtliche Grundlage des klassischen Anwendungsfalls des Art. 141 GG.
- Land Berlin – Schulgesetz, insbesondere § 13 Religions- und Weltanschauungsunterricht – aktuelle landesrechtliche Ausgestaltung des Berliner Sondermodells.
- Senatsverwaltung Berlin – Religions- und Weltanschauungsunterricht – aktuelle Informationen zur schulischen Praxis.
- Bundesverfassungsgericht – Konkordatsurteil vom 26. März 1957 – grundlegende verfassungsgerichtliche Einordnung des Art. 141 GG.
- Bundesverfassungsgericht – Informationen zur mündlichen Verhandlung in den brandenburgischen LER-Verfahren – ausführliche Darstellung des historischen und verfassungsrechtlichen Streits um Art. 141 GG in Brandenburg.
- Bundesverfassungsgericht – Vergleichsvorschlag in den LER-Verfahren vom 11. Dezember 2001.
- Bundesverfassungsgericht – Beendigung der LER-Verfahren 2002 – wichtig zum Verständnis, warum die Geltung des Art. 141 GG in Brandenburg höchstrichterlich offen blieb.
- dejure – Art. 141 GG – weitere Rechtsprechungs- und Literaturnachweise.