Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 87a GG – Streitkräfte und Einsatz der Bundeswehr
Wortlaut des Art. 87a GG
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Artikel 87a GG kurz erklärt
Art. 87a GG ist eine zentrale Vorschrift der deutschen Wehrverfassung. Er erlaubt dem Bund, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen, bindet ihre Stärke und organisatorischen Grundzüge an den Bundeshaushalt und setzt dem Einsatz der Bundeswehr enge verfassungsrechtliche Grenzen.
Besonders wichtig ist Art. 87a Abs. 2 GG: Außer zur Verteidigung darf die Bundeswehr nur eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt. Für bewaffnete Auslandseinsätze hat das Bundesverfassungsgericht zudem einen grundsätzlich vorherigen Zustimmungsvorbehalt des Deutschen Bundestages entwickelt. Die Bundeswehr ist deshalb als „Parlamentsarmee“ organisiert.
Für Einsätze im Inland gelten besonders strenge Grenzen. Sie kommen insbesondere bei Katastrophennotständen nach Art. 35 GG, im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie unter den extremen Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 GG in Betracht. Eine allgemeine Übertragung polizeilicher Aufgaben auf die Bundeswehr erlaubt das Grundgesetz nicht.
Erläuterungen zu Art. 87a GG
Welche Funktion hat Art. 87a GG?
Art. 87a GG regelt grundlegende Fragen der Aufstellung, parlamentarischen Kontrolle und Verwendung der deutschen Streitkräfte.
Die Vorschrift beantwortet insbesondere vier Fragen:
- Wer darf Streitkräfte aufstellen?
- Zu welchem Zweck werden sie aufgestellt?
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen sie eingesetzt werden?
- Welche besonderen Regeln gelten für Einsätze im Inland?
Art. 87a GG ist dabei nur ein Teil der Wehrverfassung. Weitere zentrale Regelungen finden sich insbesondere in Art. 24 Abs. 2, Art. 45a und 45b, Art. 65a, Art. 87b sowie Art. 115a ff. GG.
Was bedeutet „Der Bund stellt Streitkräfte auf“?
Art. 87a Abs. 1 GG weist die Kompetenz zur Aufstellung der Streitkräfte dem Bund zu.
Die Länder besitzen keine eigenen Streitkräfte. Eine bayerische, sächsische oder niedersächsische Armee neben der Bundeswehr ist mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen.
Die Streitkräfte sind damit eine Institution des Bundes.
Was sind „Streitkräfte“ im Sinne des Grundgesetzes?
Gemeint sind die militärisch organisierten Teile der Bundeswehr.
Davon zu unterscheiden ist insbesondere die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87b GG. Nicht jede Dienststelle oder jeder Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört deshalb zu den Streitkräften im Sinne des Art. 87a GG.
Die Unterscheidung ist unter anderem für die besonderen Voraussetzungen eines Streitkräfteeinsatzes wichtig.
Zu welchem Zweck dürfen Streitkräfte aufgestellt werden?
Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG nennt ausdrücklich die Verteidigung.
Die Streitkräfte sind damit nicht als allgemeines innenpolitisches Machtinstrument des Bundes vorgesehen. Ihre verfassungsrechtliche Hauptfunktion ist die militärische Verteidigung.
Der Verteidigungsbegriff ist zugleich im Zusammenhang mit dem Friedensgebot des Grundgesetzes, der Einordnung Deutschlands in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Auslandseinsätzen zu verstehen.
Darf die Bundeswehr nur deutsches Staatsgebiet verteidigen?
Nein.
Das Grundgesetz reduziert Verteidigung nicht auf militärische Kampfhandlungen unmittelbar an der deutschen Staatsgrenze.
Deutschland ist insbesondere in das System kollektiver Verteidigung der NATO eingebunden. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht 1994 entschieden, dass Einsätze deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein können.
Art. 87a Abs. 2 GG steht solchen Einsätzen nicht entgegen, wenn eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage besteht.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1994 zu Auslandseinsätzen?
Im sogenannten Out-of-Area-Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a., BVerfGE 90, 286 – stellte das Bundesverfassungsgericht grundlegende Regeln für Auslandseinsätze auf.
Es entschied insbesondere:
- Deutschland darf Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit einsetzen.
- Art. 24 Abs. 2 GG ist hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage.
- Bewaffnete Einsätze deutscher Streitkräfte bedürfen grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Aus dieser Entscheidung entwickelte sich der heute fest etablierte wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt.
Steht der Parlamentsvorbehalt ausdrücklich in Art. 87a GG?
Nein.
Der Wortlaut des Art. 87a GG enthält keine allgemeine ausdrückliche Regel, wonach jeder bewaffnete Auslandseinsatz durch den Bundestag beschlossen werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Mitentscheidungsbefugnis jedoch aus der Wehrverfassung des Grundgesetzes und ihrer historischen Entwicklung hergeleitet.
Die Bundeswehr ist deshalb keine allein der Bundesregierung zur freien Verfügung stehende „Regierungsarmee“, sondern eine Parlamentsarmee.
Was bedeutet „Parlamentsarmee“?
Bei einem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte besitzt der Bundestag grundsätzlich ein konstitutives Mitentscheidungsrecht.
Die Bundesregierung entscheidet also nicht allein darüber, deutsche Soldaten in einen bewaffneten Auslandseinsatz zu entsenden.
Grundsätzlich muss der Bundestag vorher zustimmen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Parlament die konkrete militärische Operationsführung übernimmt. Planung und Durchführung des Einsatzes gehören grundsätzlich zur exekutiven Verantwortung.
Wie ist der Parlamentsvorbehalt gesetzlich geregelt?
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wurde durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz von 2005 konkretisiert.
§ 1 Abs. 2 ParlBG bestimmt:
„Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.“
Das Gesetz regelt unter anderem das normale Zustimmungsverfahren, ein vereinfachtes Verfahren für Einsätze geringer Intensität und Tragweite, Gefahr im Verzug, Unterrichtungspflichten sowie das Rückholrecht des Bundestages.
Wann liegt ein „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ vor?
Nach § 2 Abs. 1 ParlBG liegt ein Einsatz vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten:
in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
Es muss nicht bereits tatsächlich geschossen werden.
Entscheidend ist, ob nach den Umständen eine qualifizierte Erwartung besteht, dass deutsche Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden.
Braucht jede Tätigkeit von Soldaten im Ausland einen Bundestagsbeschluss?
Nein.
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz nimmt insbesondere reine Vorbereitungsmaßnahmen und Planungen vom Einsatzbegriff aus.
Auch humanitäre Hilfsdienste, bei denen Waffen lediglich zur Selbstverteidigung mitgeführt werden, bedürfen nicht notwendig der Zustimmung des Bundestages, wenn eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen nicht zu erwarten ist.
Entscheidend sind die konkreten Umstände und das militärische Eskalationspotential.
Gilt der Parlamentsvorbehalt nur für NATO- oder UN-Einsätze?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2015 ausdrücklich klar, dass der Parlamentsvorbehalt grundsätzlich für alle bewaffneten Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte gilt.
Er ist nicht auf Einsätze innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt.
Auch ein unilateral verantworteter bewaffneter Auslandseinsatz wäre deshalb grundsätzlich parlamentarisch zustimmungsbedürftig.
Was gilt bei Gefahr im Verzug?
Bei Gefahr im Verzug darf die Bundesregierung ausnahmsweise einen bewaffneten Einsatz zunächst ohne vorherige Zustimmung des Bundestages beschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausnahme anerkannt, damit die Bundesrepublik in akuten Situationen militärisch handlungsfähig bleiben kann.
Der Bundestag ist jedoch unverzüglich zu befassen, wenn der Einsatz fortdauert.
Verlangt der Bundestag die Beendigung, müssen die Streitkräfte zurückgerufen werden.
Was passiert, wenn der Eileinsatz schon beendet ist?
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass bei einem bereits vollständig beendeten Eileinsatz nicht zwingend nachträglich ein parlamentarischer Zustimmungsbeschluss herbeigeführt werden muss, wenn eine rechtserhebliche Einflussnahme auf den konkreten Einsatz nicht mehr möglich ist.
Die parlamentarischen Informations- und Kontrollrechte bleiben davon unberührt.
Was bedeutet Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG?
Danach müssen sich die:
- zahlenmäßige Stärke und
- Grundzüge der Organisation
der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben.
Die Regel verknüpft die Streitkräfte unmittelbar mit der Budgethoheit des Bundestages.
Die Bundesregierung kann Größe und grundlegende Struktur der Bundeswehr deshalb nicht völlig unabhängig von parlamentarischer Haushaltsbewilligung bestimmen.
Warum ist die Haushaltsbindung so wichtig?
Die Regel ist Teil der besonderen parlamentarischen Kontrolle des Militärs.
Der Bundestag entscheidet über den Bundeshaushalt und damit insbesondere über die finanziellen Grundlagen der Streitkräfte.
Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG macht zugleich sichtbar, welche Größenordnung und wesentlichen Organisationsstrukturen parlamentarisch finanziert werden.
Zusammen mit dem Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG und dem Wehrbeauftragten nach Art. 45b GG gehört diese Budgetbindung zu den besonderen Sicherungen der deutschen Wehrverfassung.
Was regelt Art. 87a Abs. 1a GG?
Absatz 1a wurde 2022 eingefügt.
Er erlaubt dem Bund die Errichtung eines Sondervermögens Bundeswehr mit einer eigenen Kreditermächtigung von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro.
Für diese besondere Kreditermächtigung sind:
- Art. 109 Abs. 3 GG und
- Art. 115 Abs. 2 GG
nicht anzuwenden.
Damit wurde die Kreditaufnahme des Sondervermögens ausdrücklich außerhalb der gewöhnlichen Schuldenbremse verfassungsrechtlich abgesichert.
Warum wurde Art. 87a Abs. 1a GG 2022 eingeführt?
Die Grundgesetzänderung erfolgte nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 und der anschließenden politischen Entscheidung, die Ausrüstung und Bündnisfähigkeit der Bundeswehr deutlich zu stärken.
Der Bundestag beschloss die Verfassungsänderung am 3. Juni 2022 mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit.
Die näheren Regelungen enthält das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz.
Was finanziert das Sondervermögen?
Nach dem Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz dient es der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und insbesondere dem Schließen von Fähigkeitslücken der Bundeswehr.
Finanziert werden können insbesondere:
- Rüstungsinvestitionen,
- Munition,
- Infrastrukturprojekte,
- Informationstechnologie,
- Schlüsseltechnologien und
- Logistik.
Art. 87a Abs. 1a GG ist damit eine besondere finanzverfassungsrechtliche Regel innerhalb der Wehrverfassung.
Hat Art. 87a Abs. 1a GG die Schuldenbremse allgemein aufgehoben?
Nein.
Die Ausnahme bezieht sich ausdrücklich auf die einmalige Kreditermächtigung des Sondervermögens Bundeswehr bis zu 100 Milliarden Euro.
Die allgemeinen Regeln der Art. 109 und 115 GG werden dadurch nicht insgesamt aufgehoben.
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz bestimmt zudem, dass nach Ausschöpfung des Kreditrahmens die Schulden in die allgemeine Bundesschuld integriert und zurückgeführt werden.
Was bedeutet Art. 87a Abs. 2 GG?
Absatz 2 ist die zentrale Schranke für militärische Einsätze außerhalb des Verteidigungszwecks.
Er lautet:
„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“
Die Vorschrift verlangt damit für militärische Einsätze außerhalb der Verteidigung eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage.
Ein einfaches Bundesgesetz genügt nicht, um beliebige neue Einsatzformen der Bundeswehr zu schaffen.
Warum ist Art. 87a Abs. 2 GG für Inlandseinsätze besonders wichtig?
Die Vorschrift wurde im Rahmen der Notstandsverfassung von 1968 geschaffen.
Sie sollte gerade verhindern, dass Streitkräfte ohne klare verfassungsrechtliche Grundlage im Inneren eingesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb eine strikte Texttreue bei der Auslegung der verfassungsrechtlichen Erlaubnistatbestände für Inlandseinsätze.
Der Einsatz des Militärs im Inneren ist auf außergewöhnliche, ausdrücklich geregelte Situationen begrenzt.
Was ist überhaupt ein „Einsatz“ der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG?
Nicht jede Verwendung von Bundeswehrpersonal oder militärischem Material ist bereits ein Streitkräfteeinsatz im verfassungsrechtlichen Sinne.
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet insbesondere zwischen:
- bloß technisch-unterstützender Hilfe und
- einer Verwendung der Streitkräfte als Mittel vollziehender Gewalt in einem Eingriffszusammenhang.
Ein Einsatz liegt nicht erst dann vor, wenn tatsächlich militärischer Zwang ausgeübt wird.
Es kann bereits genügen, dass militärische personelle oder sachliche Mittel gerade wegen ihres Droh- oder Einschüchterungspotentials eingesetzt werden.
Darf die Bundeswehr der Polizei technische Hilfe leisten?
Ja.
Art. 35 Abs. 1 GG ermöglicht Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder.
Reine technische Unterstützung – beispielsweise die Bereitstellung besonderer Transport-, Such- oder technischer Fähigkeiten – kann grundsätzlich zulässig sein, ohne dass bereits ein militärischer Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG vorliegt.
Die Grenze ist erreicht, wenn die Streitkräfte selbst hoheitlich in einem Eingriffszusammenhang eingesetzt werden oder ihr militärisches Drohpotential gezielt eingesetzt wird.
Wann dürfen Streitkräfte bei Katastrophen eingesetzt werden?
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG erlaubt unter den dort geregelten Voraussetzungen den Einsatz der Streitkräfte bei:
- Naturkatastrophen und
- besonders schweren Unglücksfällen.
Bei einem regionalen Katastrophennotstand kann ein Land Streitkräfte zur Unterstützung anfordern.
Bei einem länderübergreifenden Katastrophennotstand kann die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 3 GG Streitkräfte einsetzen.
Kann auch ein Terroranschlag ein besonders schwerer Unglücksfall sein?
Grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff nicht auf Naturereignisse oder technisch verursachte Unfälle beschränkt.
Auch vorsätzlich herbeigeführte Katastrophenlagen können erfasst sein, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen besonders schweren Unglücksfall erfüllt sind.
Die bloße allgemeine Terrorgefahr genügt jedoch nicht. Für einen Streitkräfteeinsatz im Inneren gelten besonders hohe Anforderungen.
Darf die Bundeswehr bei einer Katastrophe militärische Waffen einsetzen?
Die Rechtsprechung hierzu entwickelte sich in zwei Schritten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm im Luftsicherheitsurteil von 2006 zunächst an, Art. 35 Abs. 2 und 3 GG erlaube keinen Einsatz spezifisch militärischer Waffen.
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts stellte 2012 dagegen klar, dass der Einsatz spezifisch militärischer Mittel nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist.
Er kommt jedoch nur in äußersten Ausnahmefällen bei einem katastrophischen Geschehen von außergewöhnlichem Ausmaß in Betracht. Die engen Voraussetzungen des Grundgesetzes dürfen dadurch insbesondere nicht umgangen werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2006 zum Luftsicherheitsgesetz?
Das Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – betraf die Ermächtigung zum Abschuss eines entführten Luftfahrzeugs.
Das Gericht erklärte die entsprechende Vorschrift des Luftsicherheitsgesetzes für nichtig.
Besonders wichtig waren zwei Gesichtspunkte:
- Die damalige gesetzliche Regelung überschritt die verfassungsrechtlichen Grenzen des Streitkräfteeinsatzes im Inneren.
- Der Abschuss eines Flugzeugs mit tatunbeteiligten Passagieren und Besatzungsmitgliedern wäre mit deren Menschenwürde und Lebensrecht unvereinbar.
Der Staat darf unschuldige Menschen nicht zu bloßen Objekten einer Rettungsoperation machen und ihr Leben gezielt opfern.
Was änderte die Plenarentscheidung von 2012?
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts entschied am 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 –, dass Art. 35 Abs. 2 und 3 GG spezifisch militärische Mittel nicht generell ausschließt.
Die Schwelle bleibt jedoch außerordentlich hoch.
Ein militärisch bewaffneter Inlandseinsatz kann danach nur zur Bekämpfung eines katastrophischen Ereignisses von außergewöhnlichem Ausmaß in Betracht kommen.
Insbesondere dürfen Art. 35 Abs. 2 und 3 GG nicht benutzt werden, um die wesentlich engeren Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 GG für die Bekämpfung innerer politischer Unruhen zu umgehen.
Dürfte die Bundeswehr bei einer Demonstration militärisch eingesetzt werden?
Eine gewöhnliche Demonstration, selbst wenn es dabei zu Rechtsverletzungen oder Ausschreitungen kommt, eröffnet keinen allgemeinen militärischen Inlandseinsatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat besonders betont, dass Art. 35 GG nicht als Grundlage für den militärischen Kampf gegen Demonstranten oder politische Unruhen missbraucht werden darf.
Für die Bekämpfung organisierter, militärisch bewaffneter Aufständischer enthält Art. 87a Abs. 4 GG einen eigenen und extrem engen Tatbestand.
Was regelt Art. 87a Abs. 3 GG?
Absatz 3 betrifft besondere Befugnisse im:
- Verteidigungsfall und
- Spannungsfall.
Die Streitkräfte dürfen dann zivile Objekte schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist.
Darüber hinaus kann ihnen der Schutz ziviler Objekte zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden.
Was sind „zivile Objekte“?
Gemeint sind nichtmilitärische Einrichtungen, deren Schutz im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Verteidigungsfähigkeit oder die staatliche und gesellschaftliche Funktionsfähigkeit von Bedeutung sein kann.
Dazu können je nach Lage beispielsweise gehören:
- Verkehrsanlagen,
- Energieversorgung,
- Kommunikationsinfrastruktur,
- Versorgungsanlagen oder
- andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen.
Die konkrete Befugnis hängt von den Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 3 GG und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.
Warum dürfen Streitkräfte Verkehrsregelungsaufgaben wahrnehmen?
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall können Verkehrswege für militärische Bewegungen, Evakuierungen und Versorgung von entscheidender Bedeutung sein.
Art. 87a Abs. 3 GG schafft deshalb eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass Streitkräfte in diesem Ausnahmezustand auch entsprechende Verkehrsregelungsaufgaben übernehmen können.
Was regelt Art. 87a Abs. 4 GG?
Absatz 4 betrifft den äußersten inneren Staatsnotstand.
Die Bundesregierung kann Streitkräfte einsetzen, wenn:
- eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes besteht,
- die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG erfüllt sind und
- Polizeikräfte sowie die Bundespolizei nicht ausreichen.
Die Bundeswehr darf dann die Polizei insbesondere beim Schutz ziviler Objekte und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer unterstützen.
Wann liegt eine Gefahr für den „Bestand“ des Bundes oder eines Landes vor?
Gemeint sind existenzielle Gefahren für die staatliche Ordnung.
Eine gewöhnliche Störung der öffentlichen Sicherheit, schwere Kriminalität oder auch erhebliche Unruhen reichen nicht automatisch aus.
Art. 87a Abs. 4 GG ist für außergewöhnliche Situationen bestimmt, in denen die staatliche Existenz oder die freiheitliche demokratische Grundordnung ernsthaft bedroht wird.
Was sind „organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische“?
Die Formulierung zeigt die extreme Eingriffsschwelle.
Erforderlich ist mehr als eine gewalttätige Menschenmenge oder vereinzelte bewaffnete Straftäter.
Die Verfassung verlangt organisierte Aufständische, die über eine militärische Bewaffnung verfügen und im Zusammenhang mit einer qualifizierten Gefahr für die staatliche oder freiheitlich-demokratische Ordnung handeln.
Der Tatbestand ist bewusst eng gefasst.
Wer entscheidet über einen Einsatz nach Art. 87a Abs. 4 GG?
Die Bundesregierung.
Anders als die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung nach Art. 65a GG ist die Entscheidung über den besonderen Inlandseinsatz nach Art. 87a Abs. 4 GG ausdrücklich der Bundesregierung als Kollegialorgan zugewiesen.
Können Bundestag oder Bundesrat einen solchen Inlandseinsatz beenden?
Ja.
Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG enthält eine besonders starke parlamentarisch-föderale Kontrolle:
Der Einsatz ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat dies verlangt.
Jedes der beiden Verfassungsorgane kann den Einsatz also unabhängig vom anderen beenden lassen.
Warum verwendet Art. 87a Abs. 4 GG noch den Begriff „Bundesgrenzschutz“?
Der Wortlaut stammt aus einer Zeit, in der die heutige Bundespolizei noch Bundesgrenzschutz hieß.
Der Bundesgrenzschutz wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt.
Der Verfassungstext des Art. 87a Abs. 4 GG wurde sprachlich nicht entsprechend angepasst. Funktional ist heute die Bundespolizei gemeint.
Kann der Bund den Inlandseinsatz durch einfaches Gesetz erweitern?
Nein.
Art. 87a Abs. 2 GG verlangt für Einsätze außerhalb der Verteidigung eine ausdrückliche Zulassung im Grundgesetz selbst.
Ein einfaches Bundesgesetz kann deshalb nicht neue allgemeine Tatbestände schaffen, nach denen Streitkräfte etwa bei gewöhnlicher Kriminalitätsbekämpfung, Grenzkontrolle oder politischen Protesten militärisch eingesetzt werden dürfen.
Das Gesetz kann vorhandene Verfassungsermächtigungen konkretisieren, aber nicht deren Grenzen beseitigen.
Was ist der Unterschied zwischen Amtshilfe und militärischem Einsatz?
Bei Amtshilfe unterstützt die Bundeswehr eine andere Behörde grundsätzlich mit vorhandenen personellen oder technischen Fähigkeiten, ohne selbst als militärisches Zwangsmittel eingesetzt zu werden.
Beispiele können je nach konkreter Situation sein:
- Transportleistungen,
- technische Geräte,
- Logistik,
- medizinische Unterstützung oder
- besondere Such- und Rettungskapazitäten.
Wird dagegen gerade das militärische Droh- oder Zwangspotential genutzt, liegt regelmäßig ein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG nahe. Dann ist eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage erforderlich.
Darf die Bundeswehr die Polizei dauerhaft ersetzen?
Nein.
Polizei und Streitkräfte erfüllen im Grundgesetz grundsätzlich unterschiedliche Funktionen.
Die allgemeine Gefahrenabwehr und Polizeiverwaltung liegen überwiegend bei den Ländern. Die Streitkräfte dienen primär der Verteidigung.
Die ausdrücklichen Sonderregelungen über Inlandseinsätze bestätigen gerade, dass eine dauerhafte Vermischung beider Aufgabenbereiche nicht vorgesehen ist.
Wer besitzt die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte?
Im Normalfall liegt sie nach Art. 65a Abs. 1 GG beim Bundesminister der Verteidigung.
Mit Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.
Art. 87a GG regelt demgegenüber vor allem, ob und zu welchen Zwecken die Streitkräfte aufgestellt und eingesetzt werden dürfen.
Ist der Bundespräsident Oberbefehlshaber der Bundeswehr?
Nein.
Das Grundgesetz hat bewusst kein mit umfassender militärischer Kommandogewalt ausgestattetes Staatsoberhaupt geschaffen.
Die Befehls- und Kommandogewalt ist vielmehr der parlamentarisch verantwortlichen Bundesregierung zugeordnet: grundsätzlich dem Bundesminister der Verteidigung und im Verteidigungsfall dem Bundeskanzler.
Auch dies gehört zu den Konsequenzen der deutschen Verfassungsgeschichte.
Wann wurde Art. 87a GG eingeführt?
Art. 87a GG gehört nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949.
Die Vorschrift wurde im Rahmen der Wehrverfassung von 1956 geschaffen.
Die entsprechende Grundgesetzänderung trat am 22. März 1956 in Kraft und bildete die verfassungsrechtliche Grundlage für die bereits begonnene Aufstellung der Bundeswehr.
Warum gab es 1949 noch keinen Art. 87a GG?
Bei Gründung der Bundesrepublik bestand noch keine Bundeswehr.
Die Wiederbewaffnung Westdeutschlands wurde erst in den 1950er-Jahren politisch und verfassungsrechtlich umgesetzt.
Die 1956 beschlossene Wehrverfassung ergänzte deshalb das Grundgesetz um zahlreiche Vorschriften über Streitkräfte, parlamentarische Kontrolle und Wehrdienst.
Was änderte die Notstandsverfassung von 1968?
Die Notstandsgesetzgebung von 1968 gestaltete Art. 87a GG grundlegend neu.
Insbesondere wurden die heutigen Regeln über:
- den Einsatz außerhalb der Verteidigung,
- den Spannungs- und Verteidigungsfall und
- den besonders qualifizierten inneren Notstand
in Art. 87a Abs. 2 bis 4 GG aufgenommen.
Damit regelte der verfassungsändernde Gesetzgeber ausdrücklich und begrenzend, wann die Streitkräfte auch im Inland eingesetzt werden dürfen.
Welche Bedeutung hat die historische Erfahrung für Art. 87a GG?
Die deutsche Wehrverfassung ist von dem Ziel geprägt, militärische Macht institutionell zu begrenzen und demokratisch zu kontrollieren.
Dies zeigt sich insbesondere durch:
- die parlamentarische Haushaltskontrolle,
- den Verteidigungsausschuss,
- den Wehrbeauftragten,
- die Verteilung der Befehlsgewalt,
- den Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Auslandseinsätze und
- die besonders engen Voraussetzungen militärischer Inlandseinsätze.
Art. 87a GG ist deshalb nicht nur eine Ermächtigungs-, sondern in erheblichem Umfang auch eine Begrenzungsnorm.
Ist jeder verfassungsrechtlich zulässige Einsatz auch völkerrechtlich erlaubt?
Nein.
Verfassungsrecht und Völkerrecht sind getrennt zu prüfen.
Ein militärischer Auslandseinsatz muss sowohl:
- innerstaatlich auf einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage beruhen als auch
- mit dem Völkerrecht vereinbar sein.
Insbesondere das Gewaltverbot der UN-Charta und seine anerkannten Ausnahmen – etwa Selbstverteidigung oder ein Mandat des Sicherheitsrates – können für die völkerrechtliche Beurteilung entscheidend sein.
Reicht ein Bundestagsbeschluss aus, um jeden Militäreinsatz verfassungsrechtlich zulässig zu machen?
Nein.
Die Zustimmung des Bundestages ersetzt keine fehlende verfassungsrechtliche Einsatzgrundlage.
Der Parlamentsvorbehalt beantwortet die Frage, wer über einen bewaffneten Einsatz mitentscheiden muss.
Daneben muss der Einsatz selbst verfassungsrechtlich zulässig sein.
Auch ein einstimmiger Bundestagsbeschluss kann die Grenzen des Grundgesetzes nicht außer Kraft setzen.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 87a GG?
Art. 87a GG verbindet militärische Handlungsfähigkeit mit besonders starker verfassungsrechtlicher Kontrolle.
Der Bund darf Streitkräfte zur Verteidigung aufstellen. Ihre Stärke und grundlegende Organisation sind parlamentarisch über den Haushalt rückgebunden. Bewaffnete Auslandseinsätze stehen grundsätzlich unter dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt.
Für Einsätze außerhalb der Verteidigung gilt die besonders strenge Regel:
Die Bundeswehr darf nur eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz eine solche Verwendung ausdrücklich zulässt.
Das gilt insbesondere für das Inland. Katastrophenhilfe, Spannungs- und Verteidigungsfall sowie der extreme innere Staatsnotstand besitzen jeweils eigene, eng begrenzte Voraussetzungen. Eine Bundeswehr als allgemeine innenpolitische Polizeireserve sieht das Grundgesetz nicht vor.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 87a GG steht im Mittelpunkt der Wehrverfassung, kann aber nur zusammen mit den Vorschriften über kollektive Sicherheit, parlamentarische Kontrolle, Befehlsgewalt, Katastrophennotstand und Verteidigungsfall vollständig verstanden werden.
- Art. 24 Abs. 2 GG – Einordnung Deutschlands in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit; zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze im Rahmen solcher Systeme.
- Art. 35 GG – Amtshilfe sowie Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen.
- Art. 45a GG – Verteidigungsausschuss des Bundestages und seine besondere parlamentarische Kontrollfunktion.
- Art. 45b GG – Wehrbeauftragter des Bundestages zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte.
- Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung außerhalb des Verteidigungsfalles.
- Art. 87b GG – Bundeswehrverwaltung; von den Streitkräften des Art. 87a GG organisatorisch und funktionell zu unterscheiden.
- Art. 91 GG – innerer Notstand; Art. 87a Abs. 4 GG knüpft ausdrücklich an die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG an.
- Art. 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalles.
- Art. 115b GG – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler.
Rechtsprechung zu Art. 87a GG
- BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a., BVerfGE 90, 286 – Out-of-Area-Einsätze: Einsatz deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit grundsätzlich zulässig; bewaffnete Einsätze bedürfen grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bundestages.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz: grundlegende Grenzen des Streitkräfteeinsatzes im Inland; Abschuss eines von Terroristen eingesetzten Flugzeugs mit tatunbeteiligten Menschen an Bord verstößt zudem gegen Lebensrecht und Menschenwürde.
- BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2007 – 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244 – Tornado/ISAF: zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des erweiterten Afghanistan-Einsatzes innerhalb des NATO-Systems und zum Friedenszweck des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – Streitkräfteeinsatz im Inneren: Art. 35 Abs. 2 und 3 GG schließt spezifisch militärische Mittel nicht vollständig aus, erlaubt deren Einsatz aber nur unter außergewöhnlich engen Voraussetzungen bei katastrophischen Ereignissen von außergewöhnlichem Ausmaß.
- BVerfG, Urteil vom 23. September 2015 – 2 BvE 6/11 – Evakuierungsoperation Pegasus: Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt gilt grundsätzlich für alle bewaffneten Auslandseinsätze; bei Gefahr im Verzug darf die Bundesregierung vorläufig allein handeln.
Fachartikel und Materialien zu Art. 87a GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Art. 87a GG.
- Deutscher Bundestag – Wehrverfassung von 1956: Entstehung des Art. 87a GG, parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte und historische Hintergründe der Wiederbewaffnung.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetzänderung 2022 zur Einführung des Art. 87a Abs. 1a GG und zum Sondervermögen Bundeswehr.
- Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz – einfachgesetzliche Ausgestaltung des Sondervermögens nach Art. 87a Abs. 1a GG.
- Parlamentsbeteiligungsgesetz – gesetzliche Konkretisierung der Beteiligung des Bundestages bei bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
- Bundesverfassungsgericht – Überblick über wichtige historische Entscheidungen einschließlich des Out-of-Area-Urteils von 1994.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 87a GG.