Artikel 56 GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 56 des Grundgesetzes

(1) Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Erläuterungen zu Art. 56 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Ein feierlicher Akt mit symbolischer Bedeutung

Die Eidesleistung des Bundespräsidenten ist in erster Linie ein symbolischer Akt, der dem Amtsantritt einen feierlichen Rahmen verleiht. Rechtlich notwendig für die Aufnahme der Amtsgeschäfte ist der Eid hingegen nicht. Das bedeutet: Auch ohne die Vereidigung kann der Bundespräsident seine Aufgaben übernehmen und ausüben.

Keine zusätzlichen Pflichten durch den Eid

Die im Eid enthaltene Formel klingt zwar eindrucksvoll – sie enthält jedoch keine Pflichten, die nicht ohnehin schon aus dem Grundgesetz oder anderen Gesetzen hervorgehen würden. Begriffe wie „Wohl des Volkes“, „Nutzen“, „Schaden“, „gewissenhaft“ oder „Gerechtigkeit“ sind bewusst allgemein gehalten. Sie lassen sich kaum juristisch überprüfen oder einklagen. Deshalb ist es praktisch unmöglich, einen Verstoß des Bundespräsidenten gegen seinen Amtseid festzustellen oder rechtlich zu rügen.

Vereidigung bei Wiederwahl?

Ob ein Bundespräsident, der wiedergewählt wurde, erneut vereidigt werden muss, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Eine klare Regelung dazu gibt es nicht. Manche halten eine erneute Vereidigung für notwendig, weil es sich formal um ein neues Amtshandeln handelt. Andere verweisen darauf, dass der Eid nur einmal pro Person erforderlich sei.

Vergleich mit anderen Ämtern

Der Eid des Bundespräsidenten ist vergleichbar mit den Amtseiden anderer Verfassungsorgane, etwa des Bundeskanzlers oder der Bundesminister. Auch dort steht der feierliche Charakter im Vordergrund, weniger ein konkreter rechtlicher Gehalt.

Rechtsprechung zu Art. 56 GG

Fachartikel zu Art. 56 GG

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