Artikel 20 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 20 GG – Staatsstrukturprinzipien, Volkssouveränität und Widerstandsrecht

Wortlaut des Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20 GG kurz erklärt

Art. 20 GG gehört zu den wichtigsten Vorschriften des Grundgesetzes. Er enthält zentrale Grundlagen der deutschen Staatsordnung: Deutschland ist Republik, Demokratie, Sozialstaat und Bundesstaat. Alle Staatsgewalt muss demokratisch auf das Volk zurückgeführt werden. Zugleich bindet Art. 20 Abs. 3 GG die staatliche Gewalt an Verfassung, Gesetz und Recht und bildet damit eine wesentliche Grundlage des Rechtsstaatsprinzips.

Art. 20 Abs. 4 GG gewährt allen Deutschen außerdem ein Widerstandsrecht gegen den Versuch, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wenn keine andere Abhilfe mehr möglich ist. Die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG niedergelegten Grundsätze stehen unter dem besonderen Schutz der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG und können auch durch eine Verfassungsänderung nicht in ihrem Kern beseitigt werden.

Erläuterungen zu Art. 20 GG

Warum ist Art. 20 GG so wichtig?

Art. 20 GG enthält einen wesentlichen Teil der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland. Während viele andere Vorschriften des Grundgesetzes einzelne Zuständigkeiten, Verfahren oder Rechte regeln, beschreibt Art. 20 GG die grundlegende Struktur des Staates.

Aus der Vorschrift ergeben sich insbesondere das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das republikanische Prinzip, der Grundsatz der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung sowie wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips.

Das Bundesverfassungsgericht zählt Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit, Republik und Bundesstaat zu den Staatsstrukturprinzipien, welche die verfassungsrechtliche Identität der Bundesrepublik Deutschland prägen.

Welche Staatsstrukturprinzipien enthält Art. 20 GG?

Art. 20 GG enthält mehrere grundlegende Strukturentscheidungen, die gemeinsam die staatliche Ordnung Deutschlands prägen:

  • das Republikprinzip,
  • das Demokratieprinzip,
  • das Sozialstaatsprinzip,
  • das Bundesstaatsprinzip und
  • das Rechtsstaatsprinzip.

Nicht sämtliche dieser Begriffe finden sich ausdrücklich im Wortlaut. So bezeichnet Art. 20 Abs. 1 GG Deutschland als „Bundesrepublik“, „demokratisch“ und „sozial“. Wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips ergeben sich insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG und werden durch zahlreiche weitere Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert.

Was bedeutet das Republikprinzip?

Das republikanische Prinzip ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ in Art. 20 Abs. 1 GG. Es schließt insbesondere eine monarchische Staatsform aus.

Das Staatsoberhaupt erhält sein Amt nicht aufgrund erblicher Thronfolge, sondern auf Grundlage einer demokratisch legitimierten Wahl. Der Bundespräsident wird nach Art. 54 GG von der Bundesversammlung für eine begrenzte Amtszeit gewählt.

Das Republikprinzip verlangt jedoch nicht, dass jede konkrete Ausgestaltung des heutigen Präsidentenamtes unverändert fortbestehen müsste. Geschützt ist vielmehr die grundlegende Entscheidung gegen eine erbliche monarchische Herrschaft.

Was bedeutet das Demokratieprinzip?

Das Demokratieprinzip besagt, dass staatliche Herrschaft ihre Legitimation vom Volk ableiten muss. Niemand darf dauerhaft staatliche Herrschaft aus eigener Machtvollkommenheit ausüben.

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bringt dies mit dem Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ besonders deutlich zum Ausdruck. Das Volk ist damit Ausgangspunkt und Legitimationssubjekt der Staatsgewalt.

Zur Demokratie gehören aber nicht nur regelmäßige Wahlen. Das Demokratieprinzip verlangt unter anderem politische Gleichheit, Mehrheitsentscheidungen, die Möglichkeit eines politischen Machtwechsels, parlamentarische Verantwortung sowie einen offenen Prozess politischer Willensbildung.

Was bedeutet „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“?

Der Satz beschreibt das Prinzip der Volkssouveränität. Alle Ausübung staatlicher Gewalt muss sich letztlich auf das Staatsvolk zurückführen lassen.

Das bedeutet nicht, dass das Volk jede staatliche Entscheidung selbst trifft. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass die Staatsgewalt sowohl unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen als auch mittelbar durch die besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb grundsätzlich, dass amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter über eine hinreichende demokratische Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt werden kann.

Wer ist mit „Volk“ in Art. 20 Abs. 2 GG gemeint?

Mit dem Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG ist auf Bundesebene das deutsche Staatsvolk gemeint. Es bildet das Legitimationssubjekt der staatlichen Gewalt des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei zwischen dem Bundesstaatsvolk und den jeweiligen Landesstaatsvölkern. Staatliche Gewalt auf Landesebene muss dementsprechend auf das Volk des jeweiligen Landes zurückgeführt werden.

Wer im Einzelnen an einer bestimmten Wahl teilnehmen darf, richtet sich nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wahlvorschriften.

Bedeutet Volkssouveränität, dass politische Mehrheiten in Umfragen beachtet werden müssen?

Nein. Volkssouveränität bedeutet nicht, dass Staatsorgane verpflichtet wären, jederzeit eine in Meinungsumfragen festgestellte Mehrheit in konkrete politische Entscheidungen umzusetzen.

Auch Demonstrationen, Petitionen, Bürgerinitiativen und öffentliche Meinungsäußerungen sind wichtige Bestandteile demokratischer Willensbildung, treten aber nicht an die Stelle der im Grundgesetz vorgesehenen Verfahren staatlicher Entscheidungsfindung.

Das Volk übt Staatsgewalt vielmehr in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen aus. Besonders bedeutsam sind dabei die Wahlen und die durch diese demokratisch legitimierten Staatsorgane.

Ist Deutschland eine direkte oder eine repräsentative Demokratie?

Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Bundesebene vor allem als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Die Bürger wählen insbesondere die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die anschließend als Volksvertretung die politischen Entscheidungen treffen und Gesetze beschließen.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG nennt allerdings ausdrücklich auch „Abstimmungen“. Das Grundgesetz schließt direktdemokratische Elemente daher nicht grundsätzlich aus.

Nach geltendem Verfassungsrecht bestehen auf Bundesebene jedoch keine allgemeinen Volksgesetzgebungsverfahren. Volksentscheide sind nur in besonderen, im Grundgesetz selbst vorgesehenen Konstellationen geregelt, insbesondere bei der Neugliederung des Bundesgebiets nach Art. 29 GG. Art. 146 GG sieht außerdem für die mögliche Ablösung des Grundgesetzes eine neue Verfassung vor, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Kann der Bundestag durch einfaches Gesetz bundesweite Volksentscheide einführen?

Nach überwiegender Auffassung nein. Zwar nennt Art. 20 Abs. 2 GG ausdrücklich „Abstimmungen“. Aus der Systematik des Grundgesetzes, insbesondere den Regelungen über das Gesetzgebungsverfahren in Art. 76 ff. GG, folgt jedoch, dass eine allgemeine Volksgesetzgebung auf Bundesebene nicht allein durch ein einfaches Bundesgesetz eingeführt werden kann.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gehen ebenfalls davon aus, dass für die Einführung allgemeiner bundesweiter Volksentscheide eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich wäre.

Eine solche Verfassungsänderung wäre grundsätzlich möglich. Art. 79 Abs. 3 GG schreibt nicht zwingend eine ausschließlich repräsentative Demokratie vor. Der repräsentative Charakter der deutschen Demokratie und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung müssten jedoch gewahrt bleiben.

Warum spricht Art. 20 GG von Wahlen und Abstimmungen?

Mit dieser Formulierung erkennt das Grundgesetz zwei mögliche Formen unmittelbarer demokratischer Betätigung des Volkes an. Bei Wahlen werden Personen beziehungsweise Volksvertretungen bestimmt. Bei Abstimmungen entscheidet das Volk unmittelbar über eine Sachfrage.

Art. 20 Abs. 2 GG enthält jedoch keine eigenständige Verfahrensordnung für solche Abstimmungen. Ob und wann sie stattfinden können, muss sich aus weiteren Bestimmungen der Verfassung ergeben.

Aus der bloßen Erwähnung der „Abstimmungen“ folgt daher kein individuelles Recht des Bürgers, zu einer beliebigen politischen Frage einen bundesweiten Volksentscheid zu verlangen.

Was bedeutet demokratische Legitimation staatlichen Handelns?

Da nach Art. 20 Abs. 2 GG alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, muss die Ausübung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse demokratisch legitimiert sein.

Bei Parlamenten erfolgt diese Legitimation unmittelbar durch die Wahl. Bei Regierung und Verwaltung besteht regelmäßig eine mittelbare personelle und sachlich-inhaltliche Legitimationskette, die letztlich auf das gewählte Parlament zurückführt.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass jedenfalls amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter demokratischer Legitimation bedarf. Wie diese Legitimation im Einzelnen hergestellt werden muss, hängt von Art und Funktion der jeweiligen staatlichen Tätigkeit ab.

Was bedeutet das Mehrheitsprinzip?

Demokratische Entscheidungen werden grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Dieses Prinzip ermöglicht überhaupt erst verbindliche Entscheidungen in einer Gesellschaft, in der unterschiedliche politische Auffassungen bestehen.

Die Mehrheit darf ihre Macht jedoch nicht schrankenlos ausüben. Sie bleibt an das Grundgesetz gebunden. Insbesondere darf eine parlamentarische Mehrheit nicht die Menschenwürde, die Grundrechte oder den unantastbaren Kern der demokratischen Ordnung abschaffen.

Die Demokratie des Grundgesetzes ist damit keine unbegrenzte Herrschaft einer jeweiligen Mehrheit, sondern eine verfassungsgebundene Demokratie.

Was bedeutet das Sozialstaatsprinzip?

Art. 20 Abs. 1 GG bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als „sozialen Bundesstaat“. Daraus folgt das Sozialstaatsprinzip.

Der Staat darf sich danach nicht darauf beschränken, Freiheit lediglich gegen Eingriffe zu schützen. Er muss auch soziale Sicherheit gewährleisten und auf einen Ausgleich sozialer Gegensätze hinwirken.

Das Sozialstaatsprinzip begründet einen verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Wie dieser Auftrag konkret erfüllt wird, legt Art. 20 GG jedoch nicht im Einzelnen fest. Der Gesetzgeber besitzt deshalb einen erheblichen politischen Gestaltungsspielraum.

Gewährt das Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen?

Aus Art. 20 Abs. 1 GG allein lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte einzelne Sozialleistung oder auf ein bestimmtes Niveau eines konkreten sozialen Sicherungssystems herleiten.

Der Gesetzgeber kann daher beispielsweise Sozialversicherungen, Unterstützungsleistungen und andere Instrumente des sozialen Ausgleichs unterschiedlich ausgestalten und im Laufe der Zeit verändern.

Grenzen ergeben sich allerdings aus anderen Verfassungsnormen. Besonders bedeutsam ist die Verbindung des Sozialstaatsprinzips mit der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entwickelt.

Was bedeutet das Bundesstaatsprinzip?

Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein Bundesstaat. Staatliche Gewalt wird deshalb nicht ausschließlich durch den Bund ausgeübt, sondern zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Die Länder besitzen eigene Verfassungen, Parlamente, Regierungen, Verwaltungen und Gerichte. Sie sind keine bloßen Verwaltungsbezirke des Bundes, sondern Gliedstaaten mit eigener Staatsgewalt.

Das Grundgesetz verteilt die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Zugleich wirken die Länder insbesondere über den Bundesrat an der Willensbildung des Bundes mit.

Könnten die Bundesländer vollständig abgeschafft werden?

Nein. Die bundesstaatliche Gliederung Deutschlands gehört zu den besonders geschützten Grundlagen der Verfassungsordnung.

Art. 79 Abs. 3 GG erklärt ausdrücklich eine Änderung des Grundgesetzes für unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung beseitigt würde.

Die konkrete Zahl, Größe und Grenzziehung der Länder ist dagegen nicht unveränderlich. Art. 29 GG sieht ausdrücklich Möglichkeiten zur Neugliederung des Bundesgebiets vor.

Was bedeutet Gewaltenteilung?

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG unterscheidet zwischen Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung. Damit verankert das Grundgesetz das Prinzip der Gewaltenteilung.

Die staatliche Macht soll nicht vollständig in einer einzigen Hand konzentriert sein. Unterschiedliche Organe nehmen unterschiedliche staatliche Funktionen wahr und kontrollieren beziehungsweise begrenzen sich gegenseitig.

Das Grundgesetz verwirklicht allerdings keine vollständig starre Trennung der Gewalten. Vielmehr bestehen zahlreiche personelle und funktionale Verbindungen. Besonders deutlich zeigt sich dies im parlamentarischen Regierungssystem, in dem die Bundesregierung auf die parlamentarische Mehrheit angewiesen ist.

Was bedeutet Art. 20 Abs. 3 GG?

Art. 20 Abs. 3 GG bestimmt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Die Vorschrift bringt die rechtliche Bindung sämtlicher Staatsgewalt zum Ausdruck. Auch demokratisch legitimierte Staatsorgane dürfen nicht beliebig handeln.

Der Gesetzgeber ist an die Verfassung gebunden. Verwaltung und Gerichte sind zusätzlich an die geltenden Gesetze gebunden. Diese Bindung gehört zu den zentralen Elementen des Rechtsstaatsprinzips.

Warum ist der Gesetzgeber nur an die „verfassungsmäßige Ordnung“ gebunden?

Der parlamentarische Gesetzgeber schafft selbst einfaches Gesetzesrecht. Es wäre deshalb widersinnig, ihn generell an sämtliche bestehenden einfachen Gesetze zu binden, die er grundsätzlich wieder ändern kann.

Gebunden ist die Gesetzgebung aber an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an das Grundgesetz. Ein parlamentarisches Gesetz kann daher trotz ordnungsgemäßer Mehrheitsentscheidung verfassungswidrig und nichtig sein.

Der demokratische Mehrheitswille findet seine rechtlichen Grenzen somit in der Verfassung.

Was bedeutet die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht?

Die vollziehende Gewalt darf nicht nach freiem Belieben handeln. Ihr Handeln muss sich innerhalb der Rechtsordnung bewegen.

Zum Rechtsstaatsprinzip gehören in diesem Zusammenhang insbesondere der Vorrang und der Vorbehalt des Gesetzes. Der Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Verwaltung nicht gegen bestehendes Recht handeln darf. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt in grundrechtswesentlichen Bereichen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für staatliches Handeln.

Damit wird sichergestellt, dass wesentliche Entscheidungen nicht allein von Verwaltungsbehörden getroffen werden, sondern auf Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zurückzuführen sind.

Sind auch Richter an Gesetze gebunden?

Ja. Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung ausdrücklich an Gesetz und Recht.

Diese Bindung steht nicht im Widerspruch zur richterlichen Unabhängigkeit. Art. 97 Abs. 1 GG bestimmt vielmehr, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Unabhängigkeit bedeutet deshalb nicht Freiheit vom Recht, sondern Freiheit von sachfremden Weisungen und Einflussnahmen.

Gerichte müssen Gesetze auslegen und anwenden. Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig, muss es unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Was bedeutet „Gesetz und Recht“?

Die Formulierung macht deutlich, dass staatliche Rechtsbindung nicht auf den Wortlaut einzelner gesetzlicher Vorschriften reduziert werden kann.

Zur Rechtsordnung gehören neben formellen Gesetzen insbesondere die Verfassung, Rechtsverordnungen, Satzungen und weitere anwendbare Rechtsnormen. Auch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze können Bedeutung erlangen.

Die Formulierung darf allerdings nicht so verstanden werden, als dürften Behörden oder Gerichte geltende Gesetze aufgrund eigener Vorstellungen von übergesetzlicher Gerechtigkeit beliebig außer Acht lassen.

Welche Grundsätze gehören zum Rechtsstaatsprinzip?

Das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht ausschließlich aus Art. 20 Abs. 3 GG, sondern aus dem Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes. Zu seinen wesentlichen Ausprägungen gehören unter anderem:

  • die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz,
  • die Gewaltenteilung,
  • effektiver gerichtlicher Rechtsschutz,
  • Rechtssicherheit und Vertrauensschutz,
  • das Bestimmtheitsgebot,
  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip und
  • das Verbot staatlicher Willkür.

Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Sachbereich und von weiteren Verfassungsbestimmungen ab.

Was bedeutet Rechtssicherheit?

Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsordnung für Bürger und staatliche Stellen hinreichend verlässlich und vorhersehbar ist. Menschen sollen grundsätzlich erkennen können, welche rechtlichen Folgen ihr Verhalten hat.

Daraus ergeben sich unter anderem Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen sowie Grenzen rückwirkender gesetzlicher Änderungen.

Rechtssicherheit bedeutet allerdings nicht, dass geltendes Recht niemals geändert werden dürfte. Der Gesetzgeber darf auf neue gesellschaftliche, wirtschaftliche oder politische Entwicklungen reagieren, muss dabei aber die verfassungsrechtlichen Grenzen insbesondere des Vertrauensschutzes beachten.

Was bedeutet das Verhältnismäßigkeitsprinzip?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gehört zu den zentralen Anforderungen an staatliche Eingriffe. Eine staatliche Maßnahme muss grundsätzlich einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Das Prinzip spielt insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte eine herausragende Rolle. Es verhindert, dass der Staat zur Erreichung eines legitimen Ziels Maßnahmen ergreift, die den Betroffenen unnötig oder unangemessen stark belasten.

Seine verfassungsrechtliche Grundlage wird im Rechtsstaatsprinzip und bei Grundrechtseingriffen zugleich in den jeweils betroffenen Grundrechten gesehen.

Was bedeutet Art. 20 Abs. 4 GG?

Art. 20 Abs. 4 GG gewährt allen Deutschen ein Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die in Art. 20 GG geschützte verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Widerstandsrecht schützt damit die Verfassungsordnung in einer extremen Ausnahmesituation. Es ist kein allgemeines Recht, sich über Gesetze hinwegzusetzen, weil man staatliche Entscheidungen für falsch, ungerecht oder verfassungswidrig hält.

Seine Funktion besteht vielmehr darin, auch für den äußersten Fall Vorsorge zu treffen, dass die rechtsstaatlichen und demokratischen Institutionen selbst beseitigt oder handlungsunfähig gemacht werden.

Was bedeutet „diese Ordnung“ in Art. 20 Abs. 4 GG?

Mit „dieser Ordnung“ ist die durch Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG beschriebene verfassungsmäßige Grundordnung gemeint. Geschützt werden damit insbesondere Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Sozial- und Rechtsstaatlichkeit sowie die grundlegende rechtsstaatliche und demokratische Struktur der Staatsgewalt.

Nicht jede Verletzung einer einzelnen Rechtsnorm ist daher ein Angriff auf „diese Ordnung“. Erforderlich ist vielmehr ein Unternehmen, das auf die Beseitigung der grundlegenden Verfassungsordnung gerichtet ist.

Gegen wen darf Widerstand geleistet werden?

Art. 20 Abs. 4 GG richtet sich nach seinem Wortlaut gegen „jeden“, der es unternimmt, die geschützte Ordnung zu beseitigen.

Das Widerstandsrecht ist deshalb nicht darauf beschränkt, dass ein Angriff von Privatpersonen oder einer revolutionären Gruppe ausgeht. Es kann grundsätzlich auch dann Bedeutung erlangen, wenn staatliche Amtsträger selbst versuchen sollten, die demokratische Verfassungsordnung zu beseitigen.

Entscheidend ist nicht die Stellung des Angreifers, sondern die Qualität des Angriffs auf die Verfassungsordnung.

Wann darf man sich auf das Widerstandsrecht berufen?

Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG sind außerordentlich streng. Widerstand ist nur zulässig, wenn jemand die verfassungsmäßige Ordnung tatsächlich zu beseitigen unternimmt und „andere Abhilfe nicht möglich ist“.

Solange Gerichte, Polizei, Parlamente, Wahlen und sonstige rechtsstaatliche Verfahren funktionsfähig sind und effektiven Schutz ermöglichen, kommt das Widerstandsrecht grundsätzlich nicht zum Einsatz.

Art. 20 Abs. 4 GG ist deshalb als äußerstes Notrecht der Verfassung ausgestaltet. Der Deutsche Bundestag beschreibt es zutreffend als Recht für den Ausnahme- und Notfall. In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik hat es keine praktisch entscheidende Rolle gespielt. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Rechtfertigt Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand gegen einzelne verfassungswidrige Gesetze?

Nein. Ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz oder eine rechtswidrige staatliche Maßnahme löst für sich genommen kein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG aus.

Das Grundgesetz stellt für solche Fälle rechtsstaatliche Verfahren zur Verfügung. Betroffene können beispielsweise die Fachgerichte anrufen und unter den jeweiligen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde erheben.

Das Widerstandsrecht setzt erst dort ein, wo die verfassungsmäßige Ordnung als solche beseitigt werden soll und eine wirksame rechtsstaatliche Abhilfe nicht mehr zur Verfügung steht.

Welche Formen des Widerstands sind nach Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt?

Art. 20 Abs. 4 GG legt die zulässigen Formen des Widerstands nicht im Einzelnen fest. Welche Maßnahmen gerechtfertigt sein können, hängt von Art und Intensität des Angriffs auf die Verfassungsordnung ab.

Auch im Widerstandsfall gilt jedoch nicht, dass jede beliebige Handlung erlaubt wäre. Widerstand muss auf die Verteidigung beziehungsweise Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet und gegenüber dem Angriff angemessen sein.

Da Art. 20 Abs. 4 GG nur als äußerstes Mittel eingreift, lassen sich seine Grenzen nicht losgelöst von der jeweiligen konkreten Ausnahmesituation bestimmen.

Warum wurde das Widerstandsrecht erst später in das Grundgesetz aufgenommen?

Art. 20 Abs. 4 GG gehörte nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949. Das Widerstandsrecht wurde 1968 im Zusammenhang mit den sogenannten Notstandsgesetzen in das Grundgesetz eingefügt.

Die Aufnahme sollte insbesondere verdeutlichen, dass auch die neuen Regelungen für staatliche Notstandslagen nicht dazu führen dürfen, dass Bürger einer Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung rechtlos gegenüberstehen.

Der historische Zeitpunkt seiner Einführung hat eine interessante rechtliche Folge: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 20 Abs. 4 GG selbst nicht zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Grundsätzen, weil das Widerstandsrecht beim Erlass der Ewigkeitsgarantie 1949 noch nicht Bestandteil des Art. 20 GG war. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Was ist die Ewigkeitsgarantie?

Art. 79 Abs. 3 GG schützt bestimmte grundlegende Verfassungsentscheidungen sogar vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Änderung des Grundgesetzes, welche die dort geschützten Grundsätze beseitigt, wäre selbst dann unzulässig, wenn sie die erforderlichen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat erhielte.

Zu den geschützten Inhalten gehören insbesondere die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten fundamentalen Grundsätze. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann daher zahlreiche Einzelheiten des Staatsorganisationsrechts verändern, darf aber den Kern von Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik und Bundesstaatlichkeit nicht beseitigen. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Ist jede einzelne Regelung des Art. 20 GG für immer unveränderlich?

Nein. Art. 79 Abs. 3 GG schützt die in Art. 20 GG „niedergelegten Grundsätze“, nicht jede denkbare konkrete Ausgestaltung dieser Prinzipien.

Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass die Ewigkeitsgarantie keinen umfassenden Bestandsschutz für sämtliche historisch bestehenden Einzelregelungen bewirkt. Geschützt sind vielmehr die Kernelemente der Verfassungsordnung. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Das Grundgesetz kann daher auch in Bereichen geändert werden, die mit Demokratie, Bundesstaatlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zusammenhängen, solange der unverzichtbare Kern des jeweiligen Prinzips erhalten bleibt.

Kann Deutschland seine Demokratie durch Verfassungsänderung abschaffen?

Nein. Selbst eine verfassungsändernde Mehrheit von zwei Dritteln des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates dürfte die demokratische Ordnung nicht abschaffen.

Art. 79 Abs. 3 GG entzieht den Kern des Demokratieprinzips der Verfügung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese geschützten Grundentscheidungen als Teil der Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.

Die Demokratie des Grundgesetzes kann daher nicht auf legalem Wege durch eine Verfassungsänderung in eine Diktatur umgewandelt werden.

Was gehört zum unantastbaren Kern des Demokratieprinzips?

Zum geschützten Kern gehört insbesondere, dass politische Herrschaft vom Volk legitimiert sein muss und dem Volk ein hinreichender Einfluss auf die Ausübung staatlicher Gewalt verbleibt.

Besondere Bedeutung besitzt dabei die Wahl des Deutschen Bundestages. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Möglichkeit der Bürger, durch freie und gleiche Wahlen über Personen und Programme zu entscheiden und politische Herrschaft zu legitimieren oder wieder zu entziehen, als zentralen Bestandteil demokratischer Selbstbestimmung.

Auch im Rahmen der europäischen Integration muss dem Deutschen Bundestag deshalb ein hinreichender Raum für eigenständige politische Gestaltung verbleiben. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Was ist der Unterschied zwischen Art. 20 GG und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung?

Art. 20 GG enthält zentrale Grundlagen der staatlichen Ordnung. Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ wird insbesondere in den Vorschriften über die wehrhafte Demokratie verwendet, beispielsweise in Art. 21 GG.

Beide Begriffe überschneiden sich erheblich, sind aber nicht vollständig identisch. Die freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen zentralen Grundprinzipien, die für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind.

Art. 20 GG gehört zu den wichtigsten normativen Grundlagen dieser Ordnung, enthält aber darüber hinaus beispielsweise auch das Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzip.

Warum steht Art. 20 GG im Abschnitt „Der Bund und die Länder“?

Art. 20 GG eröffnet den zweiten Abschnitt des Grundgesetzes mit der Überschrift „Der Bund und die Länder“. Sein Inhalt reicht allerdings weit über das Verhältnis zwischen Bund und Ländern hinaus.

Die Vorschrift beschreibt die grundlegende Struktur der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Die Platzierung erklärt sich insbesondere daraus, dass Art. 20 Abs. 1 GG Deutschland zugleich als Bundesstaat definiert und die folgenden Vorschriften die föderale Ordnung näher ausgestalten.

Der Deutsche Bundestag bezeichnet Art. 20 deshalb zu Recht als eine Vorschrift, in der wesentliche Fundamente der Verfassungsordnung niedergelegt sind. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Die in Art. 20 GG niedergelegten Staatsstrukturprinzipien werden durch zahlreiche weitere Vorschriften konkretisiert. Besonders wichtig sind die Regelungen über Grundrechtsbindung, Parteien, Wahlen, föderale Kompetenzverteilung, Rechtsschutz und die Ewigkeitsgarantie.

  • Art. 1 GG – Menschenwürde und Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte
  • Art. 21 GG – Politische Parteien und wehrhafte Demokratie
  • Art. 28 GG – Verfassungsordnung der Länder und kommunale Selbstverwaltung
  • Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebiets und Volksentscheide
  • Art. 38 GG – Wahl des Deutschen Bundestages und demokratische Repräsentation
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 92 GG – Rechtsprechende Gewalt
  • Art. 100 GG – Richtervorlage bei verfassungswidrigen Gesetzen
  • Art. 146 GG – Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung

Rechtsprechung zu Art. 20 GG

Fachartikel zu Art. 20 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 20 GG.

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