Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 55 GG – Unvereinbarkeiten beim Amt des Bundespräsidenten
Wortlaut des Art. 55 GG
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 55 GG kurz erklärt
Art. 55 GG soll die Unabhängigkeit des Bundespräsidenten sichern und Interessenkonflikte verhindern. Deshalb darf der Bundespräsident während seiner Amtszeit weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Daneben darf er insbesondere kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch die Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Mitgliedschaft in dessen Aufsichtsrat ist ausgeschlossen.
Erläuterungen zu Art. 55 GG
Welchen Zweck hat Art. 55 GG?
Der Bundespräsident nimmt als Staatsoberhaupt eine besondere Stellung innerhalb der Verfassungsordnung ein. Seine Amtsführung soll nicht durch die gleichzeitige Wahrnehmung anderer staatlicher Funktionen oder durch wirtschaftliche und berufliche Interessen beeinflusst werden.
Art. 55 GG enthält deshalb sogenannte Inkompatibilitätsregelungen. Bestimmte Ämter, Mandate und Tätigkeiten sind mit dem Amt des Bundespräsidenten unvereinbar. Die Vorschrift soll insbesondere die institutionelle Unabhängigkeit des Bundespräsidenten sichern und Interessenkonflikte vermeiden.
Die Regelung steht zugleich in Zusammenhang mit der besonderen Stellung des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Bundespräsident die Einheit des Staates verkörpern und bei seiner Amtsführung eine gewisse Distanz zu den Zielen und Aktivitäten politischer Parteien und gesellschaftlicher Gruppen wahren.
Darf der Bundespräsident Mitglied der Bundesregierung sein?
Nein. Art. 55 Abs. 1 GG schließt ausdrücklich aus, dass der Bundespräsident gleichzeitig einer Regierung angehört. Er kann daher während seiner Amtszeit insbesondere weder Bundeskanzler noch Bundesminister sein.
Das Verbot gilt auch für die Mitgliedschaft in einer Landesregierung. Ein Bundespräsident kann deshalb beispielsweise nicht zugleich Ministerpräsident oder Landesminister sein.
Die Regelung trägt der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Funktion dieser Staatsorgane Rechnung. Die Bundesregierung übt politische Leitungsfunktionen aus und ist parlamentarisch verantwortlich. Der Bundespräsident nimmt demgegenüber eine eigenständige Stellung als Staatsoberhaupt ein.
Darf der Bundespräsident gleichzeitig Abgeordneter sein?
Nein. Der Bundespräsident darf nach Art. 55 Abs. 1 GG keiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Ausgeschlossen ist damit insbesondere eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament.
Wer bei seiner Wahl zum Bundespräsidenten ein entsprechendes Mandat innehat, kann dieses daher während der Amtszeit als Bundespräsident nicht gleichzeitig weiter ausüben.
Gilt das Verbot auch für den Bundesrat?
Art. 55 Abs. 1 GG untersagt dem Bundespräsidenten die Mitgliedschaft in einer „gesetzgebenden Körperschaft“ des Bundes oder eines Landes. Unabhängig von der Einordnung des Bundesrates als gesetzgebende Körperschaft kommt eine gleichzeitige Mitgliedschaft des Bundespräsidenten im Bundesrat nicht in Betracht.
Nach Art. 51 Abs. 1 GG besteht der Bundesrat aus Mitgliedern der Regierungen der Länder. Da Art. 55 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten zugleich die Mitgliedschaft in einer Regierung untersagt, kann er schon aus diesem Grund nicht Mitglied des Bundesrates sein.
Gilt Art. 55 GG bereits für Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten?
Nein. Die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 55 GG gelten für den Bundespräsidenten als Amtsinhaber, nicht bereits für Personen, die für das Amt kandidieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Art. 55 GG nur die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern regelt. Die bloße Kandidatur wird von der Vorschrift nicht erfasst. Ein Kandidat muss deshalb beispielsweise nicht bereits vor der Wahl sein Bundestagsmandat oder ein Regierungsamt aufgeben.
Das Bundesverfassungsgericht begründet dies insbesondere damit, dass die von den Inkompatibilitätsregelungen zu verhindernde Gefahr einer Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung durch die bloße Kandidatur noch nicht entsteht.
Darf der Bundespräsident neben seinem Amt einen Beruf ausüben?
Nein. Art. 55 Abs. 2 GG untersagt dem Bundespräsidenten ausdrücklich die Ausübung eines anderen besoldeten Amtes, eines Gewerbes oder eines Berufs. Das Amt des Bundespräsidenten soll während der Amtszeit nicht mit einer weiteren beruflichen Tätigkeit verbunden werden.
Das Verbot erfasst sowohl selbständige als auch unselbständige berufliche Tätigkeiten. Ein Bundespräsident könnte daher beispielsweise nicht gleichzeitig weiterhin als Rechtsanwalt, Arzt, Unternehmer oder Arbeitnehmer beruflich tätig sein.
Was bedeutet „kein anderes besoldetes Amt“?
Neben einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit untersagt Art. 55 Abs. 2 GG ausdrücklich auch die Ausübung eines anderen besoldeten Amtes. Der Bundespräsident soll neben seinem Präsidentenamt insbesondere keine weitere vergütete Funktion im staatlichen oder sonstigen öffentlichen Bereich wahrnehmen.
Dadurch soll verhindert werden, dass aus einem weiteren Amtsverhältnis Abhängigkeiten, Loyalitätskonflikte oder Interessenkollisionen entstehen, die mit der unabhängigen Stellung des Staatsoberhauptes unvereinbar wären.
Darf der Bundespräsident ein Unternehmen führen?
Art. 55 Abs. 2 GG verbietet dem Bundespräsidenten außerdem, der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören. Er darf während seiner Amtszeit daher insbesondere keine Leitungs- oder Kontrollfunktion in einem gewinnorientierten Unternehmen übernehmen.
Auch diese Regelung dient der Vermeidung wirtschaftlicher Interessenkonflikte. Die Amtsführung des Bundespräsidenten soll nicht mit unternehmerischen Leitungs- oder Aufsichtsinteressen verbunden werden.
Darf der Bundespräsident weiterhin an einem Unternehmen beteiligt sein?
Art. 55 Abs. 2 GG untersagt seinem Wortlaut nach die Zugehörigkeit zur Leitung oder zum Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens. Ein allgemeines Verbot, Vermögen zu besitzen oder an Unternehmen beteiligt zu sein, enthält die Vorschrift dagegen nicht.
Zu unterscheiden ist deshalb zwischen einer bloßen vermögensrechtlichen Beteiligung und einer aktiven Tätigkeit für das Unternehmen. Entscheidend für Art. 55 Abs. 2 GG ist insbesondere, ob der Bundespräsident eine Leitungs-, Aufsichts-, Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausübt.
Darf der Bundespräsident ehrenamtlich tätig sein?
Art. 55 Abs. 2 GG verbietet ausdrücklich ein anderes besoldetes Amt sowie die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs. Daraus folgt nicht, dass dem Bundespräsidenten jede unentgeltliche oder ehrenamtliche Betätigung untersagt wäre.
Allerdings muss auch eine ehrenamtliche Tätigkeit mit der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundespräsidenten vereinbar sein. Insbesondere darf sie nicht zu Interessenkonflikten führen oder die für das Amt erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
Darf der Bundespräsident Mitglied einer politischen Partei bleiben?
Ja. Art. 55 GG enthält kein ausdrückliches Verbot der Mitgliedschaft in einer politischen Partei. Eine Parteimitgliedschaft endet daher nicht automatisch mit der Wahl zum Bundespräsidenten.
Von der formalen Parteimitgliedschaft ist allerdings die Amtsführung zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt und der Verfassungstradition entspricht, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu den Zielen und Aktivitäten politischer Parteien und gesellschaftlicher Gruppen wahrt.
Was geschieht mit bisherigen Ämtern und Tätigkeiten nach der Wahl zum Bundespräsidenten?
Die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 55 GG gelten für das Amt des Bundespräsidenten. Bestehende Ämter, Mandate oder berufliche Funktionen, die mit Art. 55 GG unvereinbar sind, können deshalb während der Amtszeit als Bundespräsident nicht gleichzeitig weiter ausgeübt werden.
Wie ein bisheriges Amt, Mandat oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Einzelnen beendet wird oder gegebenenfalls ruht, richtet sich nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen Art. 55 GG?
Art. 55 GG enthält selbst keine besondere Rechtsfolgenregelung für den Fall, dass der Bundespräsident gegen eine der dort bestimmten Unvereinbarkeitsregelungen verstößt.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 55 GG wäre jedoch eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes. Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 61 GG kann deshalb grundsätzlich eine Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen.
Wie unterscheidet sich Art. 55 GG von den Regeln für die Bundesregierung?
Für den Bundeskanzler und die Bundesminister enthält Art. 66 GG vergleichbare Unvereinbarkeitsregelungen. Art. 55 Abs. 2 GG und Art. 66 GG stimmen hinsichtlich des Verbots eines anderen besoldeten Amtes, eines Gewerbes und eines Berufs sowie der Zugehörigkeit zur Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens im Wesentlichen überein.
Ein Unterschied besteht beim Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens: Art. 55 Abs. 2 GG untersagt dem Bundespräsidenten eine solche Mitgliedschaft ohne Ausnahme. Art. 66 GG ermöglicht dem Bundestag dagegen, für Mitglieder der Bundesregierung eine Ausnahme zuzulassen.
Darüber hinaus bestimmt Art. 55 Abs. 1 GG für den Bundespräsidenten ausdrücklich, dass er weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören darf. Damit wird seine institutionelle Eigenständigkeit besonders hervorgehoben.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 55 GG steht im Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundespräsidenten und ist insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften über seine Wahl, seine Amtsführung und seine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit zu lesen.
- Art. 54 GG – Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten
- Art. 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten
- Art. 57 GG – Vertretung des Bundespräsidenten
- Art. 61 GG – Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
- Art. 66 GG – Unvereinbarkeiten für Bundeskanzler und Bundesminister
Rechtsprechung zu Art. 55 GG
- BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011 – 2 BvE 1/10: Art. 55 GG gilt für das Amt des Bundespräsidenten, nicht bereits für die Kandidatur
- BVerfG, Beschluss vom 27.01.1994 – 1 BvR 1693/92: Keine Anwendung der Inkompatibilitätsregelung des Art. 55 GG auf Kandidaten
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 4/13: Stellung des Bundespräsidenten und Distanz zu politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen
Fachartikel zu Art. 55 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Inkompatibilitätsregelungen für Verfassungsorgane – Art. 55 GG und Art. 66 GG
- Bundespräsident.de: Wahl des Bundespräsidenten – Voraussetzungen, Amtszeit und Unvereinbarkeiten nach Art. 55 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 55 GG.