Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115g GG schützt das Bundesverfassungsgericht gerade für den äußersten verfassungsrechtlichen Krisenfall. Auch wenn im Verteidigungsfall Bundestag und Bundesrat zeitweise durch den Gemeinsamen Ausschuss ersetzt werden und Bundesregierung sowie Bundesgesetzgeber zusätzliche Befugnisse erhalten, dürfen weder die verfassungsmäßige Stellung des Bundesverfassungsgerichts noch die Erfüllung seiner Aufgaben oder die Stellung seiner Richter beeinträchtigt werden.
Besonders weit reicht der Schutz gegenüber dem Gemeinsamen Ausschuss: Dieser darf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur ändern, soweit das Bundesverfassungsgericht selbst eine solche Änderung zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit für erforderlich hält. Ist eine gesetzliche Änderung nicht rechtzeitig möglich, darf das Gericht kraft Art. 115g Satz 3 GG sogar selbst die zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen treffen.
Art. 115g GG ist damit eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung der Notstandsverfassung. Gerade während eines militärischen Existenznotstands soll ein unabhängiges Gericht funktionsfähig bleiben, das die Bindung der übrigen Staatsorgane an das Grundgesetz kontrollieren kann. Der Verteidigungsfall schafft keine verfassungsfreie Zone.
Artikel 115g GG – Schutz des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall
Wortlaut des Art. 115g GG
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115g GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115g GG kurz erklärt
Art. 115g GG enthält vier miteinander verbundene Schutzmechanismen:
- Die verfassungsmäßige Stellung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht beeinträchtigt werden.
- Auch die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben und die Stellung seiner Richter müssen erhalten bleiben.
- Der Gemeinsame Ausschuss darf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur mit einer besonderen inhaltlichen Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts ändern.
- Das Bundesverfassungsgericht darf vorübergehend selbst organisatorische Maßnahmen treffen, wenn dies zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.
Die Vorschrift sichert damit nicht lediglich die Existenz des Gerichts auf dem Papier. Das Bundesverfassungsgericht muss tatsächlich in der Lage bleiben, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben auszuüben.
Normzweck des Art. 115g GG
Warum braucht das Bundesverfassungsgericht im Verteidigungsfall einen besonderen Schutz?
Der Verteidigungsfall verändert die normale Verfassungsordnung in mehreren Punkten erheblich.
Insbesondere können:
- die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes erweitert werden,
- Gesetzgebungsverfahren beschleunigt werden,
- der Gemeinsame Ausschuss Bundestag und Bundesrat ersetzen,
- die Bundesregierung zusätzliche Weisungsbefugnisse erhalten und
- bestimmte Grundrechtsgarantien innerhalb ausdrücklich festgelegter Grenzen modifiziert werden.
Gerade in einer solchen Situation steigt die Bedeutung einer unabhängigen verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Art. 115g GG soll verhindern, dass diejenigen Staatsorgane, deren Befugnisse während des Verteidigungsfalls erweitert werden, zugleich das für ihre verfassungsrechtliche Kontrolle zuständige Gericht ausschalten oder funktionsunfähig machen können.
Ist Art. 115g GG nur eine Organisationsvorschrift?
Nein.
Die Norm schützt einen tragenden Bestandteil des rechtsstaatlichen Gewaltenteilungssystems.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht lediglich ein Bundesgericht unter mehreren. Es ist zugleich oberstes Verfassungsorgan und kontrolliert insbesondere die Einhaltung des Grundgesetzes durch andere staatliche Organe.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat seine besondere Stellung unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 115g GG hervorgehoben. Im Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 – bezeichnete es sich als Teil der rechtsprechenden Gewalt und zugleich als oberstes Verfassungsorgan, das mit gesamtstaatlicher Verantwortung betraut ist.
Entstehung des Art. 115g GG
Seit wann gilt Art. 115g GG?
Art. 115g GG wurde im Zuge der Notstandsverfassung durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Die Vorschrift entstand zusammen mit dem neuen Abschnitt Xa des Grundgesetzes über den Verteidigungsfall.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die historische Beschlussfassung und die intensive politische Auseinandersetzung um die Notstandsverfassung unter Bundestag beschließt Notstandsgesetze.
Warum war gerade der Schutz des Bundesverfassungsgerichts 1968 bedeutsam?
Die Notstandsverfassung sollte staatliche Handlungsfähigkeit ermöglichen, ohne die rechtsstaatliche Ordnung in einem Ausnahmezustand aufzulösen.
Der Verfassungsgeber entschied sich deshalb gegen eine unbeschränkte Notstandsgewalt der Exekutive und baute zahlreiche Sicherungen ein.
Art. 115g GG gehört zu diesen Sicherungen. Das Gericht soll auch dann arbeitsfähig bleiben, wenn die politischen Organe mit außergewöhnlichen Notstandsbefugnissen ausgestattet sind.
Satz 1 – Bestand und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Was schützt Art. 115g Satz 1 GG?
Satz 1 schützt zwei Bereiche:
- die verfassungsmäßige Stellung des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter sowie
- die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Gerichts und seiner Richter.
Beide Elemente müssen gewahrt bleiben.
Was bedeutet Schutz der „verfassungsmäßigen Stellung“?
Geschützt ist die Stellung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der Verfassungsordnung.
Dazu gehören heute insbesondere:
- seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den übrigen Verfassungsorganen,
- seine Stellung als Gericht der Verfassungsgerichtsbarkeit,
- seine organisatorische Eigenständigkeit,
- die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder und
- seine verfassungsrechtlich begründeten Entscheidungsbefugnisse.
Seit der Grundgesetzänderung von 2024 ist ein wesentlicher Teil dieser institutionellen Merkmale ausdrücklich in Art. 93 GG verankert.
Die Verfassungsreform 2024 und Art. 115g GG
Was änderte sich 2024 beim Schutz des Bundesverfassungsgerichts?
Der Bundestag beschloss am 19. Dezember 2024 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit eine stärkere verfassungsrechtliche Absicherung zentraler Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts.
Seitdem bestimmt Art. 93 GG ausdrücklich unter anderem:
- das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes,
- es besteht aus zwei Senaten,
- jeder Senat besitzt acht Richter,
- Bundestag und Bundesrat wählen jeweils die Hälfte der Richter,
- die Amtszeit beträgt zwölf Jahre,
- es besteht eine Altersgrenze,
- eine Wiederwahl ist ausgeschlossen und
- das Bundesverfassungsgericht gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Art. 94 GG enthält heute insbesondere die Zuständigkeiten und stellt ausdrücklich klar, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.
Der Deutsche Bundestag erläutert die Reform unter Regelungen zum Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz.
Ist Art. 115g GG dadurch überflüssig geworden?
Nein.
Die Reform von 2024 stärkt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Status des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 115g GG enthält darüber hinaus spezielle Schutzmechanismen gerade für den Verteidigungsfall. Besonders die Beteiligung des Gerichts an Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und seine besondere Selbsthilfebefugnis nach Satz 3 finden sich in dieser Form nur in Art. 115g GG.
Schutz der verfassungsmäßigen Aufgaben
Welche Aufgaben müssen erhalten bleiben?
Geschützt sind die Aufgaben, die das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zuweist.
Hierzu gehören insbesondere:
- Organstreitverfahren,
- abstrakte Normenkontrollen,
- konkrete Normenkontrollen,
- Bund-Länder-Streitigkeiten,
- Verfassungsbeschwerden,
- Parteiverbotsverfahren,
- Wahlprüfungsbeschwerden sowie
- die weiteren im Grundgesetz und aufgrund des Grundgesetzes vorgesehenen Verfahren.
Die wesentlichen Zuständigkeiten ergeben sich heute aus Art. 94 GG.
Darf die Zahl möglicher Verfahren im Verteidigungsfall einfach reduziert werden?
Nicht, wenn dadurch die verfassungsmäßigen Aufgaben des Gerichts beeinträchtigt würden.
Art. 115g Satz 1 GG schützt gerade die tatsächliche Möglichkeit, die verfassungsrechtlichen Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
Organisatorische Anpassungen können zulässig oder sogar notwendig sein. Sie dürfen aber nicht darauf hinauslaufen, zentrale verfassungsgerichtliche Kontrolle zu beseitigen.
Wer ist an das Beeinträchtigungsverbot gebunden?
Art. 115g Satz 1 GG richtet sich nicht lediglich an den Gemeinsamen Ausschuss.
Das allgemeine Beeinträchtigungsverbot gilt für die staatliche Gewalt insgesamt.
Insbesondere dürfen:
- Bundestag,
- Bundesrat,
- Gemeinsamer Ausschuss,
- Bundesregierung,
- Bundespräsident und
- sonstige Bundes- und Landesorgane
die verfassungsmäßige Stellung und Aufgabenerfüllung des Bundesverfassungsgerichts nicht beeinträchtigen.
Satz 2 enthält zusätzlich eine besondere Beschränkung speziell für Gesetzesänderungen durch den Gemeinsamen Ausschuss.
Schutz der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Warum erwähnt Art. 115g GG ausdrücklich auch die Richter?
Ein Gericht kann institutionell fortbestehen und dennoch durch Maßnahmen gegen seine Richter faktisch funktionsunfähig gemacht werden.
Deshalb schützt Satz 1 ausdrücklich auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Von besonderer Bedeutung sind dabei:
- richterliche Unabhängigkeit,
- Amtsstellung,
- Fähigkeit zur tatsächlichen Amtsausübung und
- Schutz vor politischer Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung.
Kann der Gemeinsame Ausschuss missliebige Verfassungsrichter abberufen?
Nein.
Eine politisch motivierte Entfernung von Richtern mit dem Ziel, die verfassungsgerichtliche Kontrolle auszuschalten oder zu verändern, wäre mit Art. 115g Satz 1 GG nicht vereinbar.
Hinzu kommen die heute in Art. 93 GG unmittelbar verfassungsrechtlich abgesicherten Struktur- und Statusmerkmale des Gerichts.
Art. 115h GG als zusätzlicher Schutz der Richter
Was geschieht, wenn die Amtszeit eines Verfassungsrichters während des Verteidigungsfalls abläuft?
Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG enthält eine besondere Kontinuitätsregel.
Danach endet eine während des Verteidigungsfalls ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.
Damit soll verhindert werden, dass ein Richterwechsel während einer militärischen Notlage die Arbeitsfähigkeit des Gerichts beeinträchtigt.
Wie verhalten sich Art. 115g und Art. 115h zueinander?
Art. 115g GG enthält den allgemeinen Funktions- und Bestandsschutz.
Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG ergänzt diesen durch eine konkrete Regel für die Amtszeitkontinuität der Verfassungsrichter.
Satz 2 – Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Darf das BVerfGG im Verteidigungsfall geändert werden?
Grundsätzlich ja.
Art. 115g GG friert das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vollständig ein.
Gerade eine militärische Krisenlage kann Anpassungen erforderlich machen, damit das Gericht trotz:
- Ausfällen von Infrastruktur,
- eingeschränkter Erreichbarkeit,
- Ausfall einzelner Richter,
- Kommunikationsproblemen oder
- sonstigen kriegsbedingten Hindernissen
weiterarbeiten kann.
Der Gemeinsame Ausschuss darf das BVerfGG aber nur unter einer außergewöhnlich strengen Voraussetzung ändern.
Welche Voraussetzung gilt?
Die Änderung muss auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts:
„zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich“
sein.
Es reicht damit nicht aus, dass der Gemeinsame Ausschuss selbst eine Änderung für sinnvoll oder notwendig hält.
Das Bundesverfassungsgericht muss die Erforderlichkeit ebenfalls bejahen.
Besitzt das Bundesverfassungsgericht damit ein Vetorecht?
Funktional ja.
Eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes durch den Gemeinsamen Ausschuss darf nur erfolgen, wenn das Gericht selbst die Änderung zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit für erforderlich hält.
Verneint das Gericht dies, fehlt dem Gemeinsamen Ausschuss die besondere Änderungsbefugnis nach Art. 115g Satz 2 GG.
Warum ist dieses Mitentscheidungsrecht außergewöhnlich?
Normalerweise entscheidet ein Gericht nicht darüber, ob ein Gesetzgeber ein Gesetz ändern darf, das die Organisation und das Verfahren dieses Gerichts betrifft.
Art. 115g GG macht hiervon für den Verteidigungsfall bewusst eine Ausnahme.
Der Grund liegt in der besonderen Gefahr, dass ein Notgesetzgeber seine außergewöhnliche Machtstellung nutzen könnte, um die verfassungsgerichtliche Kontrolle seiner eigenen Tätigkeit zu schwächen.
Gilt Satz 2 für jede Änderung des BVerfGG?
Die besondere Sperre betrifft ausdrücklich ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses.
Sie ergänzt damit die allgemeinen Grenzen des Art. 115e GG.
Der Gemeinsame Ausschuss kann Bundestag und Bundesrat nur aufgrund einer außergewöhnlichen kriegsbedingten Funktionsstörung ersetzen. Gerade deshalb wird seine Befugnis gegenüber dem Bundesverfassungsgericht noch einmal gesondert eingeschränkt.
Darf der Gemeinsame Ausschuss das Bundesverfassungsgericht völlig neu organisieren?
Nein.
Bereits Art. 115g Satz 1 GG schützt die verfassungsmäßige Stellung des Gerichts.
Zusätzlich sind seit 2024 zentrale Strukturmerkmale unmittelbar in Art. 93 GG verankert.
Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nach Art. 115e Abs. 2 GG überhaupt nicht ändern. Damit kann er die unmittelbar verfassungsrechtlich festgeschriebenen Strukturen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht über eine Änderung des BVerfGG beseitigen.
Verhältnis zu Art. 115e Abs. 2 GG
Warum ist Art. 115g zusätzlich zu Art. 115e erforderlich?
Art. 115e Abs. 2 GG verbietet dem Gemeinsamen Ausschuss, das Grundgesetz:
- zu ändern,
- ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen oder
- ganz oder teilweise außer Anwendung zu setzen.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist jedoch einfaches Bundesrecht.
Ohne Art. 115g Satz 2 GG könnte der Gemeinsame Ausschuss daher grundsätzlich versuchen, das einfachgesetzliche Verfahrens- und Organisationsrecht des Bundesverfassungsgerichts zu verändern.
Art. 115g schließt diese Lücke.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz im Verteidigungsfall
Was regelt das BVerfGG?
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt insbesondere:
- Organisation des Gerichts,
- Verfahren,
- Besetzung der Spruchkörper,
- Zuständigkeiten innerhalb des Gerichts,
- Verfahrensbeteiligte,
- Entscheidungsformen und
- besondere Einzelheiten der verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Das Gesetz trat erstmals am 17. April 1951 in Kraft.
Weitere Informationen zur historischen Entwicklung veröffentlicht das Bundestagsarchiv zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Satz 3 – Selbsthilfebefugnis des Bundesverfassungsgerichts
Was darf das Bundesverfassungsgericht selbst tun?
Bis zum Erlass eines notwendigen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht:
„die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen“.
Das ist eine außergewöhnliche verfassungsunmittelbare Organisationsbefugnis.
Das Gericht muss also nicht zwingend warten, bis der Gemeinsame Ausschuss eine gesetzliche Regelung geschaffen hat.
Warum ist eine solche Selbsthilfebefugnis notwendig?
Gerade der Verteidigungsfall kann Situationen hervorrufen, in denen ein gesetzgeberisches Handeln nicht rechtzeitig möglich ist.
Denkbar sind etwa:
- Ausfall des Gerichtsgebäudes,
- Unterbrechung wichtiger Verkehrswege,
- fehlende physische Anwesenheit einzelner Richter,
- Kommunikationsstörungen,
- Ausfall von Geschäftsstellen oder
- andere organisatorische Beeinträchtigungen.
Das Bundesverfassungsgericht soll in einer solchen Situation selbst verhindern können, dass seine Kontrollfunktion vollständig ausfällt.
Ist Satz 3 eine Gesetzgebungsbefugnis des Gerichts?
Nicht im normalen Sinne.
Art. 115g Satz 3 GG macht das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem allgemeinen Ersatzgesetzgeber.
Die Kompetenz ist:
- auf den Schutz der eigenen Arbeitsfähigkeit bezogen,
- durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt und
- zeitlich als Übergangsmechanismus „bis zum Erlass eines solchen Gesetzes“ ausgestaltet.
Das Gericht darf also nicht unter Berufung auf Art. 115g GG beliebige allgemeine Rechtsnormen für Staat und Gesellschaft erlassen.
Welche Maßnahmen wären denkbar?
Die Verfassung zählt mögliche Maßnahmen bewusst nicht abschließend auf.
Je nach konkreter Verteidigungslage könnten insbesondere organisatorische Anpassungen in Betracht kommen, etwa hinsichtlich:
- Sitzungsorten,
- interner Geschäftsabläufe,
- Kommunikationsformen,
- Geschäftsverteilung oder
- sonstiger Verfahren, soweit dies für die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Arbeitsfähigkeit unerlässlich ist.
Die konkrete Reichweite wäre streng am Zweck des Art. 115g Satz 3 GG zu messen.
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Ist der Verteidigungsfall schon heute in der Geschäftsordnung berücksichtigt?
Ja.
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts enthält eine ausdrückliche Vorschrift für diesen Fall.
Nach § 71 Abs. 3 GOBVerfG kann die Geschäftsordnung im Verteidigungsfall mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
Was gilt normalerweise für Änderungen der Geschäftsordnung?
Nach § 71 Abs. 2 GOBVerfG soll normalerweise zwischen dem Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung und der Beschlussfassung im Plenum mindestens ein Monat liegen.
Der Verteidigungsfall erlaubt dagegen eine deutlich beschleunigte Anpassung.
Damit hat das Gericht bereits in Friedenszeiten organisatorische Vorsorge für die Anwendung des Art. 115g GG getroffen.
Art. 93 Abs. 4 GG und die Geschäftsordnungsautonomie
Seit der Verfassungsreform von 2024 bestimmt Art. 93 Abs. 4 GG ausdrücklich:
„Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.“
Die bereits zuvor praktizierte Geschäftsordnungsautonomie besitzt damit nun ausdrücklich Verfassungsrang.
Art. 115g Satz 3 GG ist im Verteidigungsfall als spezielle zusätzliche Sicherung zu verstehen.
Satz 4 – Wie entscheidet das Bundesverfassungsgericht?
Welche Mehrheit ist erforderlich?
Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der:
Mehrheit der anwesenden Richter.
Damit enthält Art. 115g selbst eine besondere Entscheidungsregel.
Warum ist keine reguläre Senatsmehrheit vorgesehen?
Die Fragen des Art. 115g betreffen nicht die gewöhnliche Entscheidung eines konkreten Verfassungsrechtsstreits durch einen einzelnen Senat.
Es geht vielmehr um die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Gesamtorgan.
Auch § 71 Abs. 3 GOBVerfG knüpft daran an und sieht im Verteidigungsfall für Änderungen der Geschäftsordnung die Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter vor.
Müssen alle Richter anwesend sein?
Nein.
Gerade im Verteidigungsfall kann eine vollständige Anwesenheit aller Richter tatsächlich unmöglich sein.
Art. 115g Satz 4 GG verlangt deshalb ausdrücklich nur die Mehrheit der anwesenden Richter.
Die Regelung soll die Funktionsfähigkeit auch dann erhalten, wenn einzelne Mitglieder kriegsbedingt nicht erreichbar oder nicht einsatzfähig sind.
Kann Art. 115g GG schon vor dem Verteidigungsfall angewandt werden?
Die besonderen Selbsthilfe- und Änderungsmechanismen der Vorschrift sind Bestandteil der Verteidigungsverfassung.
Die organisatorische Vorsorge für ihren möglichen Einsatz darf selbstverständlich bereits vorher erfolgen.
Dies geschieht beispielsweise durch:
- § 71 Abs. 3 GOBVerfG,
- allgemeine Geschäftsverteilungs- und Organisationsregelungen sowie
- sonstige verfassungsgemäße Krisenvorsorge.
Eine tatsächliche Ausübung der besonderen Notkompetenz des Art. 115g Satz 3 GG setzt dagegen die für die Norm maßgebliche Verteidigungslage voraus.
Bleibt das Bundesverfassungsgericht auch bei Art. 115e GG zuständig?
Ja.
Die Übernahme der Funktionen von Bundestag und Bundesrat durch den Gemeinsamen Ausschuss beseitigt die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht.
Gerade Art. 115g GG stellt sicher, dass der Gemeinsame Ausschuss nicht zu einem unkontrollierten Notgesetzgeber wird.
Kann das Gericht Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses kontrollieren?
Grundsätzlich bleibt die verfassungsgerichtliche Kontrolle erhalten.
Art. 115e GG stellt den Gemeinsamen Ausschuss nicht außerhalb der Verfassung.
Seine Gesetze müssen insbesondere die:
- Zuständigkeitsgrenzen,
- Verfahrensvorschriften,
- Grenzen der Art. 115a ff. GG,
- Grundrechte und
- sonstigen zwingenden Verfassungsvorgaben
beachten.
Art. 115g GG soll gerade gewährleisten, dass hierfür ein funktionsfähiges Verfassungsgericht vorhanden bleibt.
Art. 115g GG und die Gewaltenteilung
Warum ist die Vorschrift für die Gewaltenteilung besonders wichtig?
Im Verteidigungsfall werden Machtbefugnisse zwangsläufig stärker gebündelt.
Der Bundeskanzler erhält nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Die Bundesregierung erhält nach Art. 115f GG besondere Weisungsrechte. Der Gemeinsame Ausschuss kann unter den Voraussetzungen des Art. 115e GG die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernehmen.
Art. 115g GG hält diesem Machtzuwachs eine weiterhin funktionsfähige richterliche Kontrolle entgegen.
Was sagt das Bundesverfassungsgericht selbst zur Gewaltenteilung?
Im Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 – hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Grundgesetz keine vollständig isolierten Gewalten kennt, sondern ein System gegenseitiger Kontrolle und Begrenzung.
Die rechtsprechende Gewalt sei allerdings stärker gegen Einwirkungen anderer Gewalten abgeschirmt als diese untereinander.
Art. 115g GG ist ein besonders deutliches Beispiel für diese institutionelle Abschirmung.
Das Bundesverfassungsgericht als oberstes Verfassungsorgan
Das Bundesverfassungsgericht ist zugleich:
- Gericht im Sinne des Art. 92 GG und
- oberstes Verfassungsorgan des Bundes.
Das Gericht hat diese Stellung bereits früh anerkannt und in seiner jüngeren Rechtsprechung erneut bestätigt.
Seit 2024 ist seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber allen übrigen Verfassungsorganen ausdrücklich in Art. 93 Abs. 1 GG niedergelegt.
Art. 115g GG schützt diese Stellung für die besondere Situation des Verteidigungsfalls zusätzlich.
Art. 115g GG und richterliche Unabhängigkeit
Bleibt Art. 97 GG im Verteidigungsfall anwendbar?
Ja.
Art. 115g GG verdrängt die allgemeinen Garantien richterlicher Unabhängigkeit nicht, sondern verstärkt sie für das Bundesverfassungsgericht.
Auch im Verteidigungsfall bleiben Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Eine Weisungsbefugnis der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Gemeinsamen Ausschusses gegenüber den Richtern des Bundesverfassungsgerichts existiert nicht.
Kann die Bundesregierung Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ignorieren?
Nein.
Art. 94 Abs. 4 GG bestimmt seit der Verfassungsreform 2024 ausdrücklich:
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Diese Bindungswirkung entfällt im Verteidigungsfall nicht.
Weder Bundesregierung noch Gemeinsamer Ausschuss erhalten durch die Notstandsverfassung eine Befugnis, verfassungsgerichtliche Entscheidungen nach Belieben unbeachtet zu lassen.
Verhältnis zu Art. 115k GG
Was gilt für Gesetze nach Art. 115g GG?
Art. 115k Abs. 1 GG nennt ausdrücklich Gesetze nach Art. 115g GG.
Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen solche Gesetze und die auf ihrer Grundlage ergehenden Rechtsverordnungen entgegenstehendes Recht außer Anwendung.
Dadurch können zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts notwendige Sonderregelungen gegenüber dem normalen Recht Vorrang erhalten.
Gelten solche Gesetze dauerhaft?
Für Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, bestimmt Art. 115k Abs. 2 GG:
Sie treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Damit ist auch die Sondergesetzgebung zum Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auf die Notlage begrenzt.
Warum verweist Art. 115k ausdrücklich auf Art. 115g GG?
Der Verweis bestätigt, dass Art. 115g Satz 2 GG tatsächlich Grundlage besonderer gesetzlicher Anpassungen im Verteidigungsfall sein kann.
Solche Gesetze sollen erforderlichenfalls entgegenstehendes normales Recht vorübergehend verdrängen können, ohne die Friedensrechtsordnung dauerhaft zu beseitigen.
Verhältnis zu Art. 115l GG
Art. 115l GG sichert die Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung.
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses jederzeit aufheben.
Auch Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 115g GG beschlossen wurden, bleiben damit in das Rückkehrsystem der Verteidigungsverfassung eingebunden.
Der Verteidigungsfall ist keine Suspendierung des Rechtsstaats
Art. 115g GG macht besonders deutlich, dass das Grundgesetz einen Verteidigungsfall nicht als verfassungsfreien Ausnahmezustand versteht.
Die Notstandsordnung ist vielmehr selbst Bestandteil des Grundgesetzes.
Auch während eines militärischen Angriffs gelten insbesondere:
- die Bindung aller Staatsgewalt an die Verfassung,
- die Grundrechte, soweit das Grundgesetz keine ausdrücklich begrenzte Sonderregelung vorsieht,
- die Gewaltenteilung,
- die richterliche Unabhängigkeit und
- die verfassungsgerichtliche Kontrolle.
Die außergewöhnlichen Befugnisse der Art. 115a ff. GG sind deshalb rechtlich begrenzte Notstandsbefugnisse und keine Ermächtigung zu einem Handeln außerhalb der Verfassung.
Kann Art. 115g GG bei anderen Krisen angewandt werden?
Nein.
Die Vorschrift gehört ausdrücklich zum Abschnitt Xa über den Verteidigungsfall.
Eine:
- Pandemie,
- Naturkatastrophe,
- Wirtschaftskrise,
- schwere innere Unruhe oder
- sonstige außergewöhnliche Notlage
aktiviert Art. 115g GG nicht allein wegen ihrer Schwere.
Für andere Krisen kennt das Grundgesetz eigene Mechanismen.
Wurde Art. 115g GG jemals praktisch angewandt?
Nein.
Seit Einführung der Vorschrift im Jahr 1968 wurde kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.
Dementsprechend musste bislang weder:
- das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgrund von Art. 115g Satz 2 GG geändert noch
- eine Selbsthilfemaßnahme nach Satz 3 aufgrund eines tatsächlich eingetretenen Verteidigungsfalls beschlossen werden.
Eine unmittelbare verfassungsgerichtliche Entscheidung über einen konkreten Anwendungsfall des Art. 115g GG existiert daher bislang nicht.
Aktuelle Bedeutung des Art. 115g GG
Art. 115g GG besitzt auch 2026 erhebliche vorsorgende Bedeutung.
Die Norm gewährleistet für einen militärischen Existenznotstand, dass die Erweiterung politischer und exekutiver Befugnisse nicht mit einer Schwächung der Verfassungsgerichtsbarkeit einhergehen darf.
Ihre Bedeutung ist durch die Grundgesetzänderung von 2024 eher noch deutlicher geworden: Die allgemeine verfassungsrechtliche Stellung des Bundesverfassungsgerichts ist nun stärker in Art. 93 und Art. 94 GG selbst abgesichert. Art. 115g GG ergänzt diesen Schutz speziell für den Verteidigungsfall um außergewöhnliche Funktionssicherungen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 92 GG – rechtsprechende Gewalt
Art. 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an und nennt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als Teil der Gerichtsbarkeit.
Art. 115g GG stellt sicher, dass diese rechtsprechende Funktion auch im Verteidigungsfall erhalten bleibt.
Art. 93 GG – Stellung und Organisation des Bundesverfassungsgerichts
Art. 93 GG regelt seit der Reform von 2024 insbesondere:
- Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts,
- die beiden Senate mit jeweils acht Richtern,
- Richterwahl,
- Amtsdauer und Altersgrenze sowie
- die Geschäftsordnungsautonomie.
Diese verfassungsunmittelbaren Strukturen gehören zum Schutzbereich des Art. 115g GG.
Art. 94 GG – Zuständigkeiten und Bindungswirkung
Art. 94 GG enthält die wesentlichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts und die ausdrückliche Bindungswirkung seiner Entscheidungen.
Art. 115g GG schützt die tatsächliche Möglichkeit, diese Zuständigkeiten auch im Verteidigungsfall auszuüben.
Art. 97 GG – richterliche Unabhängigkeit
Die allgemeine richterliche Unabhängigkeit bleibt auch im Verteidigungsfall erhalten.
Art. 115g Satz 1 GG verstärkt diesen Schutz speziell für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss
Art. 115e GG ermöglicht dem Gemeinsamen Ausschuss unter außergewöhnlichen Voraussetzungen die Übernahme der Stellung von Bundestag und Bundesrat.
Art. 115g GG setzt dieser Notgesetzgebung eine besondere Schranke entgegen.
Das BVerfGG darf nur mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Mitwirkung des Bundesverfassungsgerichts verändert werden.
Art. 115h GG – Verlängerung der Richteramtszeiten
Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG gewährleistet personelle Kontinuität.
Eine im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts endet erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.
Art. 115k GG – Vorrang und Geltungsdauer von Notstandsrecht
Art. 115k GG nennt Art. 115g GG ausdrücklich.
Notwendige Sondergesetze können entgegenstehendes normales Recht vorübergehend außer Anwendung setzen. Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses treten spätestens sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Art. 115l GG – Rückkehr zur normalen Ordnung
Art. 115l GG ermöglicht Bundestag und Bundesrat die Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses und regelt die Beendigung des Verteidigungsfalls.
Art. 115g GG ist damit ebenfalls Teil einer ausdrücklich nur für die Notlage bestimmten und auf Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung ausgerichteten Regelungsstruktur.
Rechtsprechung zu Art. 115g GG
Eine unmittelbare Entscheidung zu einem tatsächlich aktivierten Art. 115g GG gibt es bislang nicht. Der Verteidigungsfall wurde seit Einführung der Notstandsverfassung 1968 noch nie festgestellt.
Es existiert jedoch Rechtsprechung, die für Verständnis und Schutzrichtung der Vorschrift von erheblicher Bedeutung ist.
BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20
Besonders relevant ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20.
Das Gericht führt dort aus, dass es:
- Teil der rechtsprechenden Gewalt und zugleich
- oberstes Verfassungsorgan
ist.
Es verweist ausdrücklich auf seine Zuständigkeiten nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften einschließlich Art. 115g GG und beschreibt sich als mit gesamtstaatlicher Verantwortung betrauten „Hüter der Verfassung“.
Die Entscheidung betrifft keinen Verteidigungsfall, bestätigt aber die institutionelle Stellung, deren Schutz Art. 115g GG dient.
Stärkere Abschirmung der rechtsprechenden Gewalt
In derselben Entscheidung hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass das Grundgesetz ein System gegenseitiger Kontrolle und Begrenzung der Staatsgewalten schafft.
Die rechtsprechende Gewalt sei dabei gegenüber Einwirkungen anderer Gewalten stärker abgeschirmt als diese untereinander.
Art. 115g GG ist die speziell für den Verteidigungsfall geschaffene Ausprägung dieses Gedankens.
BVerfGE 7, 1 – Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan
Bereits in seiner frühen Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht seine besondere verfassungsrechtliche Stellung heraus.
Der Beschluss vom 21. Mai 1957 – 2 BvL 6/56, BVerfGE 7, 1 – wird in der späteren Rechtsprechung als Beleg für die Stellung des Bundesverfassungsgerichts als oberstes Verfassungsorgan herangezogen.
Die amtliche Sammlung ist beim Bundesverfassungsgericht – BVerfGE Band 1 bis 9 abrufbar.
Welche Fragen zu Art. 115g GG sind noch ungeklärt?
Mangels eines praktischen Verteidigungsfalls sind insbesondere noch nicht höchstrichterlich konkretisiert:
- wann genau eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 vorliegt,
- wie weit die besonderen Selbsthilfemaßnahmen nach Satz 3 reichen dürfen,
- welche konkrete organisatorische Situation eine Änderung des BVerfGG nach Satz 2 erforderlich machen könnte,
- welche Rechtsfolgen ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses hätte, das ohne die erforderliche Zustimmung des Gerichts beschlossen wird, und
- wie weit einzelne kriegsbedingte Abweichungen vom normalen Verfahrensrecht gehen dürften.
Aus Wortlaut und Systematik ergibt sich jedoch eindeutig, dass alle Maßnahmen strikt auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts begrenzt sind.
Fachartikel zu Art. 115g GG
- Gesetze im Internet – Art. 115g GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung des Grundgesetzes einschließlich der Art. 93, 94 und 115a ff. GG.
- Gesetze im Internet – Art. 93 GG – verfassungsrechtliche Stellung, Organisation, Richterstruktur und Geschäftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts.
- Gesetze im Internet – Art. 94 GG – Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts und Bindungswirkung seiner Entscheidungen.
- Bundesverfassungsgericht – Grundgesetz und Rechtsgrundlagen – offizielle Übersicht über die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Gerichts.
- Bundesverfassungsgericht – Weitere Rechtsgrundlagen – Informationen zum BVerfGG und zur Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz – das in Art. 115g Satz 2 GG ausdrücklich geschützte und nur unter besonderen Voraussetzungen änderbare Organisations- und Verfahrensgesetz.
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – aktuelles internes Organisations- und Verfahrensrecht des Gerichts.
- § 71 GOBVerfG – enthält in Absatz 3 eine besondere Regel zur Änderung der Geschäftsordnung im Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Änderung des Grundgesetzes zum Bundesverfassungsgericht 2024 – Hintergründe zur verfassungsrechtlichen Absicherung zentraler Strukturmerkmale des Gerichts.
- Deutscher Bundestag – Geschichte des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – historische Entwicklung des BVerfGG seit 1951 einschließlich der verfassungsrechtlichen Absicherung 2024.
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968 – historische Einordnung der Entstehung des Art. 115g GG.
- BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 – zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Teil der rechtsprechenden Gewalt und zugleich oberstes Verfassungsorgan; Art. 115g GG wird ausdrücklich in die verfassungsrechtliche Stellung des Gerichts einbezogen.
- Bundesverfassungsgericht – BVerfGE Band 1 bis 9 – amtliche Sammlung mit BVerfGE 7, 1 zur frühen Einordnung der verfassungsrechtlichen Stellung des Gerichts.
- Gesetze im Internet – Art. 115k GG – besondere Wirkung und zeitliche Begrenzung von Gesetzen nach Art. 115g GG.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Übersicht über die Art. 115a bis 115l GG.