Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115k GG regelt den Rang und die zeitliche Geltung des besonderen Rechts, das im Verteidigungsfall erlassen werden kann. Die Vorschrift sorgt dafür, dass notwendige Verteidigungsgesetze entgegenstehendes normales Recht vorübergehend verdrängen können, ohne dieses dauerhaft aufzuheben.
Zugleich begrenzt Art. 115k GG die Fortwirkung des Notstandsrechts nach dem Ende des Verteidigungsfalls. Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses treten spätestens sechs Monate danach außer Kraft. Für bestimmte Abweichungen von der Finanzverfassung sieht Absatz 3 eine längere Übergangsfrist bis zum Ende des zweiten folgenden Rechnungsjahres vor.
Die Vorschrift ist damit ein zentraler Bestandteil des Rückkehrmechanismus der Notstandsverfassung: Außergewöhnliche Befugnisse sollen im äußersten Krisenfall wirksam eingesetzt werden können, dürfen aber nicht unbemerkt zu dauerhaftem Normalrecht werden.
Artikel 115k GG – Rang und Geltungsdauer des Rechts im Verteidigungsfall
Wortlaut des Art. 115k GG
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115k GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115k GG kurz erklärt
Art. 115k GG beantwortet drei grundlegende Fragen der Verteidigungsverfassung:
- Was geschieht, wenn besonderes Verteidigungsrecht normalem Recht widerspricht?
- Wie lange gelten Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses nach Ende des Verteidigungsfalls?
- Wie lange dürfen besondere Abweichungen von der Finanzverfassung fortwirken?
Die Antworten sind abgestuft.
Nach Absatz 1 verdrängt bestimmtes Verteidigungsrecht entgegenstehendes normales Recht nur für die Dauer seiner Anwendbarkeit. Nach Absatz 2 verliert Recht des Gemeinsamen Ausschusses spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls seine Geltung. Für bestimmte finanzverfassungsrechtliche Sonderregelungen erlaubt Absatz 3 eine längere Übergangsphase.
Normzweck des Art. 115k GG
Warum braucht das Grundgesetz eine besondere Kollisionsregel?
Die Art. 115a ff. GG ermöglichen im Verteidigungsfall Regelungen, die von der normalen bundesstaatlichen und verwaltungsrechtlichen Ordnung erheblich abweichen können.
Art. 115c GG erlaubt beispielsweise:
- Bundesgesetzgebung auch auf normalerweise den Ländern vorbehaltenen Sachgebieten,
- bestimmte Abweichungen bei Enteignungen und Freiheitsentziehungen sowie
- eine abweichende Regelung von Verwaltung und Finanzwesen.
Art. 115e GG ermöglicht unter außergewöhnlichen Voraussetzungen eine Gesetzgebung durch den Gemeinsamen Ausschuss.
Art. 115g GG wiederum erlaubt in engen Grenzen besondere Regelungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Solches Recht kann mit bereits geltendem Bundes- oder Landesrecht kollidieren. Art. 115k Abs. 1 GG bestimmt deshalb ausdrücklich, welche Wirkung das besondere Verteidigungsrecht gegenüber entgegenstehenden Vorschriften entfaltet.
Warum wird das normale Recht nicht einfach aufgehoben?
Weil die Sonderordnung des Verteidigungsfalls grundsätzlich nur vorübergehend gelten soll.
Art. 115k GG verwendet bewusst die Formulierung:
„setzen … entgegenstehendes Recht außer Anwendung“
Das entgegenstehende Recht wird damit grundsätzlich nicht endgültig beseitigt.
Es bleibt Teil der Rechtsordnung, wird aber solange nicht angewandt, wie das vorrangige Verteidigungsrecht anwendbar ist.
Fällt das Sonderrecht weg, kann das zuvor verdrängte Recht grundsätzlich wieder zur Anwendung kommen.
Entstehung des Art. 115k GG
Seit wann gilt Art. 115k GG?
Art. 115k GG wurde zusammen mit dem gesamten Abschnitt Xa durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 geschaffen und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Er ist Bestandteil der sogenannten Notstandsverfassung.
Der Deutsche Bundestag nahm die Verfassungsänderung am 30. Mai 1968 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit an. Nach der Dokumentation des Bundestages stimmten 384 stimmberechtigte Abgeordnete für und 100 gegen die Notstandsgesetze.
Zur Entstehung siehe Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968.
Welche Funktion erhielt Art. 115k im System von 1968?
Die Vorschrift sollte sicherstellen, dass das während eines militärischen Existenznotstands erforderliche Sonderrecht praktisch wirksam werden kann, gleichzeitig aber nach Wiederherstellung normaler Verhältnisse wieder zurücktritt.
Art. 115k GG verbindet deshalb:
- einen temporären Anwendungsvorrang des Verteidigungsrechts mit
- ausdrücklichen zeitlichen Begrenzungen nach Ende des Verteidigungsfalls.
Art. 115k Abs. 1 GG – Anwendungsvorrang des Verteidigungsrechts
Welches Recht wird von Absatz 1 erfasst?
Art. 115k Abs. 1 GG nennt ausdrücklich:
- Gesetze nach Art. 115c GG,
- Gesetze nach Art. 115e GG,
- Gesetze nach Art. 115g GG sowie
- Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze ergehen.
Für diese Vorschriften besteht eine besondere verfassungsunmittelbare Kollisionsregel.
Was bedeutet „Gesetze nach Art. 115c GG“?
Gemeint sind Gesetze, die von den besonderen Kompetenzen des Art. 115c GG Gebrauch machen.
Hierzu können insbesondere Gesetze gehören, durch die der Bund:
- auf normalerweise landesrechtlichen Sachgebieten tätig wird,
- die Enteignungsentschädigung vorläufig regelt,
- unter den engen Voraussetzungen des Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG bestimmte Fristen bei Freiheitsentziehungen verändert oder
- Verwaltung und Finanzwesen abweichend von den normalen Verfassungsvorgaben regelt.
Was sind Gesetze nach Art. 115e GG?
Art. 115e GG betrifft Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses.
Hat dieser unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernommen, kann er als Ersatzgesetzgeber tätig werden.
Die so beschlossenen Gesetze werden durch Art. 115k Abs. 1 GG in das besondere Kollisionssystem des Verteidigungsfalls einbezogen.
Welche Gesetze nach Art. 115g GG sind gemeint?
Art. 115g GG schützt das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz darf durch den Gemeinsamen Ausschuss nur geändert werden, soweit dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit erforderlich ist.
Art. 115k Abs. 1 GG gewährleistet, dass solche notwendigen Sonderregelungen entgegenstehendes einfaches Recht für ihre Anwendungsdauer verdrängen können.
Auch Rechtsverordnungen werden erfasst
Gilt der Vorrang nur für Parlamentsgesetze?
Nein.
Absatz 1 nennt ausdrücklich auch Rechtsverordnungen, die aufgrund eines Gesetzes nach Art. 115c, Art. 115e oder Art. 115g GG erlassen werden.
Der Anwendungsvorrang erstreckt sich damit auf das aufgrund der besonderen Notstandsgesetzgebung erlassene untergesetzliche Recht.
Kann jede beliebige Rechtsverordnung Art. 115k GG nutzen?
Nein.
Die Verordnung muss auf einem Gesetz beruhen, das seinerseits unter Art. 115c, Art. 115e oder Art. 115g GG fällt.
Eine normale Rechtsverordnung erhält nicht allein deshalb besonderen Vorrang, weil während eines Verteidigungsfalls eine Krise besteht.
Was bedeutet „entgegenstehendes Recht“?
Gemeint sind Rechtsnormen, die mit der Anwendung des besonderen Verteidigungsrechts nicht gleichzeitig vereinbar sind.
Denkbar sind Konflikte mit:
- normalen Bundesgesetzen,
- Landesgesetzen,
- Rechtsverordnungen oder
- sonstigem untergesetzlichem Recht.
Art. 115k Abs. 1 GG ordnet für einen solchen Normkonflikt an, dass das entgegenstehende Recht für die Dauer der Anwendbarkeit des Sonderrechts nicht angewandt wird.
Wird entgegenstehendes Landesrecht ebenfalls verdrängt?
Ja, soweit die Voraussetzungen des Art. 115k Abs. 1 GG erfüllt sind.
Das ist insbesondere bei Gesetzen nach Art. 115c Abs. 1 GG wichtig, weil diese gerade auf Sachgebieten erlassen werden können, die normalerweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallen.
Eine praktische Wirksamkeit dieser Bundeskompetenz wäre kaum möglich, wenn entgegenstehendes Landesrecht parallel verbindlich bliebe.
Außer Anwendung setzen ist nicht Aufhebung
Was ist der Unterschied?
Bei einer Aufhebung verliert eine Rechtsnorm grundsätzlich ihre Geltung.
Bei einer bloßen Außerkraftsetzung der Anwendung im Sinne des Art. 115k Abs. 1 GG bleibt die Norm dagegen grundsätzlich bestehen, ihre Rechtswirkungen treten aber vorübergehend zurück.
Die Konstruktion ähnelt damit einem zeitlich begrenzten Anwendungsvorrang.
Warum ist diese Konstruktion für das Ende des Verteidigungsfalls hilfreich?
Die Rechtsordnung kann leichter zum Normalzustand zurückkehren.
Würde das Verteidigungsrecht alle entgegenstehenden Vorschriften endgültig aufheben, müsste der Gesetzgeber nach Ende der Notlage große Teile des normalen Rechts neu schaffen.
Durch die bloße Verdrängung kann das bisherige Recht grundsätzlich wieder praktisch relevant werden, sobald das Sonderrecht nicht mehr anwendbar ist.
„Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit“
Wie lange besteht der Anwendungsvorrang?
Nur solange das jeweilige Sonderrecht selbst anwendbar ist.
Art. 115k Abs. 1 GG begründet keinen dauerhaften Vorrang.
Endet die Anwendbarkeit des betreffenden Gesetzes oder der betreffenden Rechtsverordnung, endet grundsätzlich auch die durch Absatz 1 bewirkte Verdrängung des entgegenstehenden Rechts.
Ist das identisch mit der Dauer des Verteidigungsfalls?
Nicht zwingend.
Manche Sonderregelungen können nach den Absätzen 2 und 3 noch für eine begrenzte Zeit nach Beendigung des Verteidigungsfalls fortgelten.
Solange sie nach den verfassungsrechtlichen Übergangsregeln anwendbar sind, kann auch der Anwendungsvorrang des Absatzes 1 fortbestehen.
Keine generelle Verfassungsdurchbrechung
Darf Verteidigungsrecht auch das Grundgesetz außer Anwendung setzen?
Nein.
Art. 115k Abs. 1 GG ist keine Ermächtigung zur Suspendierung des Grundgesetzes.
Schon Art. 115e Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses das Grundgesetz:
- weder geändert noch
- ganz oder teilweise außer Kraft noch
- ganz oder teilweise außer Anwendung
gesetzt werden darf.
Art. 115k GG betrifft daher vor allem das Verhältnis des besonderen Verteidigungsrechts zum sonstigen einfachen und untergesetzlichen Recht.
Bleiben die Grundrechte anwendbar?
Ja.
Die Grundrechte werden durch Art. 115k GG nicht allgemein suspendiert.
Soweit die Verteidigungsverfassung punktuelle Abweichungen zulässt – etwa Art. 115c Abs. 2 GG bei Enteignung und bestimmten Fristen der Freiheitsentziehung –, müssen deren ausdrücklich geregelte Voraussetzungen eingehalten werden.
Eine darüber hinausgehende allgemeine Außerkraftsetzung von Grundrechten lässt sich auf Art. 115k GG nicht stützen.
Art. 115k Abs. 1 Satz 2 GG – Verhältnis verschiedener Verteidigungsgesetze
Was bedeutet der zweite Satz des Absatzes 1?
Art. 115k Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt:
„Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.“
Damit begrenzt das Grundgesetz den besonderen Anwendungsvorrang.
Ein späteres Gesetz nach Art. 115c, Art. 115e oder Art. 115g GG setzt ein früheres Gesetz aus demselben besonderen Notstandsregime nicht allein aufgrund des Art. 115k Abs. 1 Satz 1 GG außer Anwendung.
Warum ist das wichtig?
Ohne Satz 2 könnte jede später erlassene verteidigungsrechtliche Sonderregel allein aufgrund ihrer zeitlichen Nachfolge automatisch ältere Notstandsregelungen verdrängen, sobald ein Widerspruch besteht.
Das Grundgesetz will jedoch nicht sämtliche innerhalb des Verteidigungsrechts auftretenden Normkonflikte pauschal durch Art. 115k lösen.
Konflikte zwischen mehreren Sonderregelungen müssen vielmehr nach ihrem konkreten Inhalt, ihrem Anwendungsbereich und den allgemeinen Regeln der Normenkollision beurteilt werden.
Gilt also automatisch „das jüngste Notstandsgesetz gewinnt“?
Nicht allein aufgrund von Art. 115k Abs. 1 GG.
Ob ein späteres Gesetz ein früheres verdrängt, ersetzt oder ändert, muss anhand der jeweiligen gesetzlichen Regelung und der allgemeinen Auslegungs- und Kollisionsgrundsätze bestimmt werden.
Art. 115k GG und Art. 31 GG
Ist Art. 115k Abs. 1 nur eine Wiederholung von „Bundesrecht bricht Landesrecht“?
Nein.
Art. 31 GG bestimmt allgemein:
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“
Art. 115k GG geht darüber hinaus.
Die Vorschrift enthält eine spezielle Regel für das im Verteidigungsfall erlassene Sonderrecht und betrifft nicht nur Konflikte zwischen Bundes- und Landesrecht.
Sie kann auch das Verhältnis zu entgegenstehendem normalen Bundesrecht erfassen.
Warum braucht man dafür eine besondere Vorschrift?
Ein Gesetz nach Art. 115c GG kann von Strukturen abweichen, die durch bestehende Bundesgesetze ausgestaltet sind.
Ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses kann ebenfalls vorübergehende Sonderregeln schaffen.
Art. 115k Abs. 1 GG stellt sicher, dass solche Regelungen effektiv angewendet werden können, ohne dass jedes entgegenstehende Friedensrecht ausdrücklich einzeln aufgehoben werden muss.
Art. 115k Abs. 2 GG – Sechsmonatsfrist für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses
Welche Gesetze erfasst Absatz 2?
Absatz 2 betrifft ausdrücklich:
- Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und
- Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze erlassen worden sind.
Diese Normen treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Gilt die Sechsmonatsfrist für jedes Gesetz nach Art. 115c GG?
Nein.
Das ist eine wichtige Unterscheidung.
Art. 115k Abs. 2 knüpft nicht allgemein daran an, ob ein Gesetz materiell auf Art. 115c GG beruht.
Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesetz vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen wurde.
Ein Gesetz, das während des Verteidigungsfalls vom regulär handlungsfähigen Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, fällt nicht allein deshalb unter die Sechsmonatsfrist des Absatzes 2.
Warum werden Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses besonders befristet?
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein außergewöhnliches Ersatzorgan.
Er übernimmt nach Art. 115e GG die Stellung von Bundestag und Bundesrat nur dann, wenn der Bundestag kriegsbedingt nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist.
Seine Zusammensetzung ist erheblich kleiner als diejenige des regulären Bundestages und des Bundesrates.
Seine Gesetzgebung ist deshalb von vornherein als Notlösung konzipiert.
Art. 115k Abs. 2 verhindert, dass diese unter außergewöhnlichen Bedingungen geschaffene Ersatzgesetzgebung dauerhaft fortbesteht.
Warum endet das Gesetz nicht schon mit dem Verteidigungsfall?
Eine sofortige Beendigung sämtlicher Notregelungen könnte nach einem Krieg oder schweren Angriff ebenfalls problematisch sein.
Staatliche Infrastruktur und Verwaltung können auch nach formaler Beendigung des Verteidigungsfalls noch nicht vollständig normal funktionieren.
Die Sechsmonatsfrist erlaubt deshalb eine geordnete Übergangsphase.
„Spätestens sechs Monate“ – kann das Recht früher enden?
Ja.
Die Formulierung „spätestens“ legt lediglich eine äußerste verfassungsrechtliche Grenze fest.
Das Sonderrecht kann bereits vorher außer Kraft treten, beispielsweise:
- aufgrund einer im Gesetz selbst vorgesehenen kürzeren Geltungsdauer,
- durch Aufhebung durch den regulären Gesetzgeber oder
- aufgrund von Art. 115l Abs. 1 GG.
Art. 115l GG ermöglicht eine frühere Aufhebung
Kann der Bundestag ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses schon während des Verteidigungsfalls aufheben?
Ja.
Art. 115l Abs. 1 GG bestimmt:
Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben.
Der Bundesrat kann außerdem verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Die Sechsmonatsfrist des Art. 115k Abs. 2 GG ist also keine Mindestgeltungsdauer.
Was hat Vorrang: Art. 115k oder Art. 115l GG?
Die Vorschriften ergänzen sich.
- Art. 115l GG ermöglicht eine aktive frühere Aufhebung.
- Art. 115k Abs. 2 GG bewirkt spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls ein automatisches Außerkrafttreten.
Das Notstandsrecht kann damit weder gegen den Willen des wieder handlungsfähigen regulären Gesetzgebers fortbestehen noch allein wegen dessen Untätigkeit dauerhaft werden.
Wann beginnt die Sechsmonatsfrist?
Ausgangspunkt ist die Beendigung des Verteidigungsfalls.
Diese richtet sich nach Art. 115l Abs. 2 GG.
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären.
Er ist unverzüglich zu beenden, sobald die Voraussetzungen seiner Feststellung nicht mehr vorliegen.
Ist der Friedensschluss der Fristbeginn?
Nicht zwingend.
Art. 115l Abs. 3 GG bestimmt zwar, dass über den Friedensschluss durch Bundesgesetz entschieden wird.
Für die Fristen des Art. 115k GG ist aber die verfassungsrechtliche Beendigung des Verteidigungsfalls maßgeblich.
Was geschieht mit Rechtsverordnungen?
Rechtsverordnungen, die auf Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses beruhen, teilen nach Art. 115k Abs. 2 GG grundsätzlich das Schicksal ihrer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Sie treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Damit kann das aufgrund des Notgesetzes entstandene untergesetzliche Regelungssystem nicht dauerhaft fortbestehen, während sein besonderer demokratischer Legitimationsgrund weggefallen ist.
Art. 115k Abs. 3 GG – besondere Übergangsfrist für die Finanzverfassung
Welche Gesetze betrifft Absatz 3?
Absatz 3 betrifft Gesetze, die von folgenden Vorschriften abweichen:
- Art. 91a GG,
- Art. 91b GG,
- Art. 104a GG,
- Art. 106 GG und
- Art. 107 GG.
Es geht damit um zentrale Bereiche der Zusammenarbeit und Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Wie lange dürfen diese Sonderregelungen fortgelten?
Sie gelten längstens:
bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalls folgt.
Damit erlaubt Art. 115k Abs. 3 GG eine deutlich längere Übergangsfrist als Absatz 2.
Was bedeutet „Rechnungsjahr“?
Das Rechnungsjahr entspricht im staatlichen Haushaltsrecht grundsätzlich dem Haushaltsjahr und damit regelmäßig dem Kalenderjahr.
Die Vorschrift knüpft damit nicht an eine bloße Zahl von Monaten an, sondern ermöglicht eine Rückführung der Finanzordnung innerhalb geordneter Haushaltsperioden.
Beispiel für die Fristberechnung
Würde ein Verteidigungsfall beispielsweise im Laufe des Jahres 2030 beendet, wäre 2031 das erste und 2032 das zweite darauf folgende Rechnungsjahr.
Eine von Absatz 3 erfasste Sonderregel könnte dann grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Jahres 2032 gelten.
Das ist lediglich ein Rechenbeispiel; Art. 115k GG ist bislang praktisch nicht aktiviert worden.
Warum ist die Übergangsfrist bei Finanzregelungen länger?
Eine sofortige Rückkehr zur normalen Finanzverfassung kann nach einem schweren militärischen Konflikt praktisch unmöglich sein.
Haushalte, Steuerverteilung und Finanzierungsstrukturen lassen sich nicht immer innerhalb weniger Wochen neu ordnen.
Nach einem Verteidigungsfall kann es etwa erforderlich sein:
- außergewöhnliche Kriegslasten abzuwickeln,
- zerstörte Infrastruktur zu finanzieren,
- Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu anzupassen,
- laufende Haushalte zu Ende zu führen und
- die normale Steuer- und Ausgabenverteilung schrittweise wiederherzustellen.
Art. 115k Abs. 3 GG schafft hierfür eine verfassungsrechtlich geregelte Übergangsphase.
Art. 91a GG – Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a GG betrifft Gemeinschaftsaufgaben, bei denen der Bund bei bestimmten Aufgaben der Länder mitwirkt, wenn diese für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist.
Eine im Verteidigungsfall geschaffene hiervon abweichende Finanzierungs- oder Aufgabenregel kann unter Art. 115k Abs. 3 GG fallen.
Art. 91b GG – Bildungs- und Wissenschaftskooperation
Art. 91b GG regelt bestimmte Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern insbesondere im Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsbereich.
Auch hiervon abweichende Sonderregelungen werden von Art. 115k Abs. 3 GG ausdrücklich erfasst.
Art. 104a GG – Lastenverteilung
Art. 104a GG ist eine zentrale Vorschrift über die Verteilung staatlicher Ausgabenlasten zwischen Bund und Ländern.
Im Verteidigungsfall können außergewöhnliche Finanzierungsanforderungen eine hiervon abweichende Regelung erforderlich machen.
Art. 115k Abs. 3 GG ermöglicht deren begrenzte Fortgeltung über das unmittelbare Ende des Verteidigungsfalls hinaus.
Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106 GG verteilt das Aufkommen der wichtigsten Steuern zwischen:
- Bund,
- Ländern und
- teilweise Gemeinden.
Ein Verteidigungsfall kann erhebliche Veränderungen des staatlichen Finanzbedarfs verursachen.
Abweichende Übergangsregelungen dürfen nach Art. 115k Abs. 3 GG jedoch nicht zeitlich unbegrenzt fortbestehen.
Art. 107 GG – Finanzverteilung und Ergänzungszuweisungen
Art. 107 GG regelt insbesondere weitere Einzelheiten der vertikalen und horizontalen Finanzverteilung sowie Bundesergänzungszuweisungen.
Auch für kriegsbedingte Abweichungen von dieser Ordnung gilt die besondere Übergangsfrist des Art. 115k Abs. 3 GG.
Warum nennt Art. 115k Abs. 3 gerade diese Vorschriften?
Die Vorschriften betreffen zentrale strukturelle Finanzbeziehungen und Kooperationsmechanismen zwischen Bund und Ländern.
Während andere Notstandsmaßnahmen nach Ende der militärischen Gefahr relativ schnell aufgehoben werden können, benötigt eine Rückkehr zur regulären Haushalts- und Finanzordnung regelmäßig mehr Zeit.
Die längere Frist trägt dieser Besonderheit Rechnung.
Übergangsgesetze nach Ende des Verteidigungsfalls
Dürfen die Finanzsonderregeln nach dem Verteidigungsfall noch verändert werden?
Ja.
Art. 115k Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass sie nach Ende des Verteidigungsfalls durch Bundesgesetz geändert werden können, um zur normalen Regelung nach den Abschnitten VIIIa und X des Grundgesetzes überzuleiten.
Welche formelle Voraussetzung gilt?
Das Übergangsgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Damit besitzen die Länder bei der Rückführung der föderalen Finanzordnung ein ausdrückliches Mitentscheidungsrecht.
Warum ist die Zustimmung des Bundesrates besonders wichtig?
Die Übergangsregelungen betreffen unmittelbar:
- Aufgaben der Länder,
- Finanzierungsverantwortung,
- Steuereinnahmen und
- Finanzausstattung von Bund und Ländern.
Eine einseitige Neuordnung durch den Bund nach Ende der Krise soll deshalb nicht möglich sein.
Was bedeutet „um … überzuleiten“?
Das Änderungsgesetz nach Absatz 3 Satz 2 besitzt einen besonderen Zweck.
Es soll die Sonderordnung nicht verlängern, sondern den Übergang zur normalen Verfassungsordnung nach:
- Abschnitt VIIIa – Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit sowie
- Abschnitt X – Finanzwesen
organisieren.
Die Übergangskompetenz ist daher selbst auf die Rückkehr zur regulären Ordnung ausgerichtet.
Darf Absatz 3 genutzt werden, um Notstandsrecht dauerhaft zu machen?
Nein.
Schon der Wortlaut setzt eine Höchstgrenze bis zum Ende des zweiten folgenden Rechnungsjahres.
Auch die Änderungsbefugnis nach Satz 2 dient ausdrücklich dazu, zur normalen Regelung überzuleiten.
Art. 115k Abs. 3 GG ist damit keine Grundlage für eine dauerhafte Sonderfinanzverfassung.
Verhältnis von Absatz 2 und Absatz 3
Was gilt, wenn ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses zugleich von Art. 106 GG abweicht?
Dann treffen grundsätzlich die besondere Sechsmonatsregel des Absatzes 2 und die spezielle finanzverfassungsrechtliche Übergangsregel des Absatzes 3 aufeinander.
Absatz 3 enthält für die dort ausdrücklich genannten finanzverfassungsrechtlichen Abweichungen eine eigenständige, auf einen längeren geordneten Übergang zugeschnittene Regel.
Bei der konkreten Anwendung wären Reichweite und Verhältnis der Vorschriften anhand ihres speziellen Regelungszwecks auszulegen.
Warum ist diese Abgrenzung praktisch bislang ungeklärt?
Weil Art. 115k GG seit seiner Einführung 1968 noch nie in einer tatsächlichen Verteidigungslage angewandt werden musste.
Eine höchstrichterliche Konkretisierung entsprechender Grenzfälle besteht daher nicht.
Art. 115k GG begründet keinen permanenten Vorrang des Bundes
Die erweiterten Kompetenzen des Bundes im Verteidigungsfall dienen einer zeitlich begrenzten Ausnahmesituation.
Art. 115k GG sorgt gerade dafür, dass daraus keine stillschweigende dauerhafte Zentralisierung entsteht.
Nach Wegfall des besonderen Verteidigungsrechts lebt die normale Kompetenzordnung grundsätzlich wieder vollständig auf.
Verhältnis zu Art. 115c GG
Welche Rolle spielt Art. 115k für Gesetze nach Art. 115c GG?
Art. 115c GG erweitert die Gesetzgebungsmöglichkeiten des Bundes im Verteidigungsfall.
Art. 115k Abs. 1 GG sichert anschließend die praktische Wirksamkeit solcher Gesetze, indem entgegenstehendes normales Recht für die Dauer der Anwendbarkeit zurücktritt.
Die beiden Vorschriften beantworten damit unterschiedliche Fragen:
- Art. 115c GG: Was darf der Bund im Verteidigungsfall regeln?
- Art. 115k GG: Welche Wirkung hat dieses Sonderrecht gegenüber entgegenstehendem Recht und wie lange kann es gelten?
Verhältnis zu Art. 115e GG
Art. 115e GG ermöglicht die Gesetzgebung durch den Gemeinsamen Ausschuss, wenn der Bundestag kriegsbedingt nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist.
Art. 115k GG sichert einerseits die Wirksamkeit dieser Gesetze und beschränkt andererseits ihre zeitliche Fortgeltung.
Gerade Absatz 2 verhindert, dass Gesetze eines außergewöhnlichen Ersatzparlaments auf Dauer Teil der normalen Rechtsordnung bleiben.
Verhältnis zu Art. 115g GG
Art. 115g GG schützt die Stellung und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 115k Abs. 1 GG bezieht die dafür möglicherweise erforderlichen Sondergesetze ausdrücklich in seine Vorrangregel ein.
Damit kann notwendiges Funktionssicherungsrecht entgegenstehendes einfaches Recht vorübergehend verdrängen.
Verhältnis zu Art. 115l GG
Welche Vorschrift sorgt für die eigentliche Rückkehr zur normalen Ordnung?
Art. 115k und Art. 115l GG wirken zusammen.
Art. 115k GG regelt insbesondere:
- den Anwendungsvorrang des Sonderrechts und
- automatische Höchstgrenzen seiner Geltungsdauer.
Art. 115l GG ermöglicht dagegen aktive Entscheidungen zur:
- Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses,
- Aufhebung sonstiger Notmaßnahmen und
- Beendigung des Verteidigungsfalls.
Beide Normen bilden gemeinsam einen zentralen Rückkehrmechanismus der Notstandsverfassung.
Kann der reguläre Gesetzgeber schon während des Verteidigungsfalls eingreifen?
Ja.
Solange beziehungsweise sobald Bundestag und Bundesrat handlungsfähig sind, bleiben sie zentrale Verfassungsorgane.
Art. 115l Abs. 1 GG erlaubt dem Bundestag insbesondere jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates, Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufzuheben.
Der Gemeinsame Ausschuss ist deshalb kein dauerhaft konkurrierender Gesetzgeber.
Was geschieht mit entgegenstehendem Recht nach Ende des Sondergesetzes?
Da Art. 115k Abs. 1 GG grundsätzlich nur eine Außerkraftsetzung der Anwendung anordnet, fällt der besondere Anwendungsvorrang mit dem Ende der Anwendbarkeit des Sonderrechts weg.
Das zuvor verdrängte Recht kann dann grundsätzlich wieder zur Anwendung gelangen, soweit es nicht:
- zwischenzeitlich ausdrücklich aufgehoben,
- wirksam geändert oder
- durch anderes neues Recht ersetzt
worden ist.
Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen zeitweiliger Verdrängung und dauerhafter Aufhebung.
Art. 115k GG und das Rechtsstaatsprinzip
Warum ist eine klare Regel zur Geltungsdauer rechtsstaatlich wichtig?
Notstandsrecht birgt stets die Gefahr, dass außergewöhnliche Befugnisse über die außergewöhnliche Lage hinaus fortwirken.
Art. 115k GG wirkt dem durch ausdrückliche Höchstfristen entgegen.
Für Bürger, Behörden und Gerichte muss erkennbar bleiben:
- welches Recht aktuell anzuwenden ist,
- welches Recht nur vorübergehend verdrängt wird und
- wann besondere Vorschriften wieder außer Kraft treten.
Gibt es im Verteidigungsfall einen rechtsfreien Ausnahmezustand?
Nein.
Art. 115k GG bestätigt im Gegenteil, dass auch die Notstandsordnung eine Rechtsordnung ist.
Kompetenzen, Normvorrang und zeitliche Grenzen werden durch das Grundgesetz selbst geregelt.
Der Deutsche Bundestag beschreibt die Art. 115a bis 115l GG deshalb als das verfassungsrechtliche „Notstromaggregat“ zur Bewahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Art. 115k GG und Art. 79 Abs. 3 GG
Der Verteidigungsfall hebt die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf.
Insbesondere bleiben die tragenden Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG geschützt.
Art. 115k GG darf deshalb nicht so verstanden werden, dass einfaches Notstandsrecht grundlegende Verfassungsprinzipien verdrängen könnte.
Die Norm regelt eine Kollisionswirkung innerhalb der durch das Grundgesetz selbst gezogenen Grenzen.
Art. 115k GG und der Gemeinsame Ausschuss
Warum ist die Sechsmonatsfrist Ausdruck demokratischer Vorsicht?
Der Gemeinsame Ausschuss besteht nach Art. 53a GG nur aus einem Bruchteil der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat.
Seine außergewöhnliche Gesetzgebungsbefugnis wird deshalb mehrfach abgesichert:
- strenge Aktivierungsvoraussetzungen nach Art. 115e GG,
- Verbot von Grundgesetzänderungen nach Art. 115e Abs. 2 GG,
- besondere Grenzen bei Eingriffen in die Stellung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 115g GG,
- Aufhebungsrecht von Bundestag und Bundesrat nach Art. 115l GG und
- automatisches Außerkrafttreten spätestens sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalls nach Art. 115k Abs. 2 GG.
Das Ersatzparlament soll den Staat handlungsfähig halten, aber keine dauerhafte Nachkriegsrechtsordnung schaffen.
Art. 115k GG als Rückkehrklausel
Die Vorschrift lässt sich insgesamt als eine der zentralen Rückkehrklauseln der Verteidigungsverfassung verstehen.
Sie verbindet drei Phasen:
- Verteidigungsfall: Besonderes Recht erhält den notwendigen Anwendungsvorrang.
- Übergangsphase: Bestimmte Regelungen dürfen noch für eine begrenzte Zeit fortbestehen.
- Normalisierung: Das Sonderrecht endet und die reguläre Verfassungs- und Rechtsordnung tritt wieder vollständig in den Vordergrund.
Ist Art. 115k GG schon jemals angewandt worden?
Nein.
Seit Einführung der Notstandsverfassung im Jahr 1968 wurde in der Bundesrepublik Deutschland kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.
Daher musste bislang weder:
- entgegenstehendes Recht nach Art. 115k Abs. 1 GG wegen eines tatsächlich aktivierten Verteidigungsrechts außer Anwendung gesetzt,
- ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nach Absatz 2 abgewickelt noch
- eine finanzverfassungsrechtliche Übergangsfrist nach Absatz 3 genutzt
werden.
Aktuelle Bedeutung des Art. 115k GG
Art. 115k GG ist auch im Jahr 2026 unverändert ein wesentlicher Bestandteil der geltenden Verteidigungsverfassung.
Seine praktische Bedeutung liegt vor allem in der Vorsorge.
Die Norm beantwortet bereits vor einer möglichen Krise eine Frage, die sonst im Ernstfall erhebliche Rechtsunsicherheit auslösen könnte: Welches Recht gilt, wenn aufgrund des Verteidigungsfalls Sondergesetze erlassen werden, und wie wird dieses Recht nach Ende der Krise wieder beseitigt?
Gerade die ausdrücklichen Rückkehrfristen unterscheiden eine rechtsstaatlich gebundene Notstandsverfassung von einem unbefristeten Ausnahmezustand.
Prüfung des Art. 115k GG in der Praxis
Wie ist ein Normkonflikt nach Absatz 1 zu prüfen?
Eine systematische Prüfung kann in folgenden Schritten erfolgen:
- Liegt ein Gesetz nach Art. 115c, Art. 115e oder Art. 115g GG beziehungsweise eine darauf beruhende Rechtsverordnung vor?
- Ist diese Norm derzeit anwendbar?
- Besteht ein Widerspruch zu anderem geltendem Recht?
- Handelt es sich bei dem entgegenstehenden Recht seinerseits um früheres Recht nach Art. 115c, Art. 115e oder Art. 115g GG?
- Falls nein: Das entgegenstehende Recht wird für die Dauer der Anwendbarkeit des Sonderrechts außer Anwendung gesetzt.
- Falls ja: Der Normkonflikt ist nicht allein über Art. 115k Abs. 1 Satz 1 GG zu lösen.
Wie ist die Geltungsdauer eines Gesetzes des Gemeinsamen Ausschusses zu prüfen?
- Wurde das Gesetz tatsächlich vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen?
- Ist es bereits vorher aufgehoben oder nach eigener Regelung außer Kraft getreten?
- Wann wurde der Verteidigungsfall nach Art. 115l Abs. 2 GG beendet?
- Spätestens sechs Monate danach tritt das Gesetz nach Art. 115k Abs. 2 GG außer Kraft.
- Ist zusätzlich eine besondere Regel des Absatzes 3 einschlägig, muss deren Verhältnis zur allgemeinen Sechsmonatsregel gesondert geprüft werden.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 31 GG – Vorrang des Bundesrechts
Art. 31 GG enthält die allgemeine Kollisionsregel zwischen Bundes- und Landesrecht.
Art. 115k Abs. 1 GG ist demgegenüber die speziellere Regel für bestimmtes Sonderrecht des Verteidigungsfalls und erfasst auch Kollisionen mit anderem Bundesrecht.
Art. 53a GG – Gemeinsamer Ausschuss
Art. 53a GG regelt Zusammensetzung und Organisation des Gemeinsamen Ausschusses.
Art. 115k Abs. 2 GG begrenzt die zeitliche Wirkung der von diesem außergewöhnlichen Ersatzorgan beschlossenen Gesetze.
Art. 91a und Art. 91b GG – Gemeinschaftsaufgaben und Kooperation
Art. 115k Abs. 3 GG nennt beide Vorschriften ausdrücklich.
Von ihnen abweichende Sonderregeln dürfen nach Ende des Verteidigungsfalls nur für eine begrenzte Übergangszeit fortgelten.
Art. 104a GG – Ausgabenverantwortung
Art. 104a GG regelt zentrale Grundsätze der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.
Abweichende Verteidigungsregelungen können wegen notwendiger Haushaltsübergänge länger fortgelten als sonstige Sonderregelungen.
Art. 106 und Art. 107 GG – Steuerverteilung und Finanzordnung
Art. 106 und Art. 107 GG betreffen zentrale Elemente der föderalen Finanzverfassung.
Art. 115k Abs. 3 GG schafft für hiervon abweichende Verteidigungsregelungen eine besondere Übergangsphase und verlangt für spätere Überleitungsgesetze die Zustimmung des Bundesrates.
Art. 115c GG – Sondergesetzgebung im Verteidigungsfall
Art. 115c GG schafft die materiellen Sonderkompetenzen.
Art. 115k GG bestimmt den Anwendungsvorrang und teilweise die zeitliche Fortgeltung des auf dieser Grundlage geschaffenen Rechts.
Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss
Art. 115e GG ermöglicht dem Gemeinsamen Ausschuss unter strengen Voraussetzungen, die Stellung von Bundestag und Bundesrat zu übernehmen.
Art. 115k Abs. 2 GG setzt der Gesetzgebung dieses Ersatzorgans eine ausdrückliche zeitliche Höchstgrenze nach Ende des Verteidigungsfalls.
Art. 115g GG – Bundesverfassungsgericht
Art. 115g GG erlaubt eng begrenzte Funktionssicherungsmaßnahmen zugunsten des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 115k Abs. 1 GG sorgt dafür, dass entsprechende gesetzliche Sonderregelungen erforderlichenfalls entgegenstehendes normales Recht verdrängen.
Art. 115l GG – Aufhebung und Beendigung
Art. 115l GG ergänzt Art. 115k GG um aktive Rückkehrmechanismen.
Bundestag und Bundesrat können Gesetze und Maßnahmen des Notstandsregimes aufheben und den Verteidigungsfall beenden.
Art. 115k GG sorgt zusätzlich dafür, dass bestimmte Notgesetze selbst dann automatisch auslaufen, wenn sie nicht vorher ausdrücklich aufgehoben werden.
Rechtsprechung zu Art. 115k GG
Eine unmittelbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem tatsächlich angewandten Art. 115k GG besteht bislang nicht.
Das ist darauf zurückzuführen, dass seit Inkrafttreten der Notstandsverfassung 1968 kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt worden ist.
Welche Fragen sind deshalb höchstrichterlich noch nicht entschieden?
Nicht anhand eines realen Verteidigungsfalls geklärt sind insbesondere:
- die genaue Reichweite des Begriffs „entgegenstehendes Recht“,
- die Behandlung komplizierter Kollisionen mehrerer nacheinander erlassener Verteidigungsgesetze,
- das Verhältnis von Absatz 2 und Absatz 3 in Überschneidungsfällen,
- die Rechtsfolgen einzelner Übergangsmaßnahmen nach Ende des Verteidigungsfalls und
- die Abgrenzung zwischen bloßer Nichtanwendung und einer ausdrücklich angeordneten dauerhaften Rechtsänderung.
Welche Rechtsprechung ist für die Auslegung trotzdem bedeutsam?
Für Art. 115k GG ist insbesondere die allgemeine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutsam, nach der außergewöhnliche Notstands- und Sicherheitsbefugnisse anhand der ausdrücklich im Grundgesetz geregelten Kompetenzen und Grenzen auszulegen sind.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05
Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz betrifft Art. 115k GG nicht unmittelbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat dort jedoch die besondere Bedeutung der im Grundgesetz ausdrücklich geregelten Notstands- und Einsatzkompetenzen herausgestellt.
Für Art. 115k GG folgt daraus methodisch, dass dessen besonderer Anwendungsvorrang nicht als allgemeine Notstandsklausel über seinen Wortlaut hinaus erweitert werden darf.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11
Auch der Plenarbeschluss zur Verwendung der Streitkräfte bei besonders schweren Unglücksfällen verdeutlicht die textgebundene und differenzierte Auslegung der einzelnen Notstandstatbestände des Grundgesetzes.
Die Entscheidung spricht damit gegen die Annahme einer allgemeinen ungeschriebenen Vorrang- oder Suspendierungsbefugnis außerhalb der ausdrücklich geregelten Verteidigungsverfassung.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.
Keine unmittelbare Leitentscheidung zu Art. 115k GG
Die genannten Entscheidungen sind lediglich systematische Hintergrundrechtsprechung. Sie entscheiden nicht über die Reichweite des Art. 115k GG selbst.
Eine spezifische Leitentscheidung zum Anwendungsvorrang oder zu den Außerkrafttretensfristen des Art. 115k GG liegt bislang nicht vor.
Fachartikel zu Art. 115k GG
- Gesetze im Internet – Art. 115k GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung der Art. 115a bis 115l GG.
- Deutscher Bundestag – Verteidigungsfall – Überblick über Funktion und Systematik der Notstandsverfassung.
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968 – historische Einordnung der Einführung der Art. 115a bis 115l GG.
- Deutscher Bundestag – Gemeinsamer Ausschuss – Hintergrund zur besonderen Stellung des Ersatzorgans, dessen Gesetze Art. 115k Abs. 2 GG zeitlich begrenzt.
- Gesetze im Internet – Art. 115c GG – besondere Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Verteidigungsfall.
- Gesetze im Internet – Art. 115e GG – Übernahme der Stellung von Bundestag und Bundesrat durch den Gemeinsamen Ausschuss.
- Gesetze im Internet – Art. 115g GG – Schutz und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall.
- Gesetze im Internet – Art. 115l GG – Aufhebung von Notstandsmaßnahmen und Beendigung des Verteidigungsfalls.
- Gesetze im Internet – Art. 91a GG – Gemeinschaftsaufgaben als Bezugspunkt des Art. 115k Abs. 3 GG.
- Gesetze im Internet – Art. 91b GG – Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung und Bildung.
- Gesetze im Internet – Art. 104a GG – Ausgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.
- Gesetze im Internet – Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens.
- Gesetze im Internet – Art. 107 GG – Finanzverteilung und Bundesergänzungszuweisungen.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – systematisch bedeutsam für die strikte Bindung besonderer Notstandsbefugnisse an die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – zur differenzierten und textnahen Auslegung der Notstandsbestimmungen des Grundgesetzes.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung von Art. 115k GG in die Art. 115a bis 115l GG.