Artikel 139 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 139 GG ist eine historische Sondervorschrift für die Entnazifizierung nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft. Die Norm stellt klar, dass die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften durch das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt oder an dessen Bestimmungen gemessen werden sollten.

Die Vorschrift ermöglichte damit insbesondere den Abschluss der nach 1945 eingeleiteten Entnazifizierungsverfahren, obwohl einzelne dabei vorgesehene Maßnahmen – etwa Berufsverbote, Vermögenseingriffe oder Einschränkungen politischer Rechte – unter der neuen Verfassungsordnung grundrechtliche Fragen aufwerfen konnten. Art. 139 GG schützte diesen bereits vorhandenen historischen Normenbestand vor solchen Einwänden.

Art. 139 GG ist dagegen keine allgemeine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Bekämpfung heutiger rechtsextremistischer oder nationalsozialistischer Betätigung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 ausdrücklich klargestellt, dass aus Art. 139 GG kein allgemeines „antinationalsozialistisches Grundprinzip“ folgt, aufgrund dessen nationalsozialistische Meinungen unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des Grundgesetzes verboten werden könnten.

Inhalt

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Artikel 139 GG – Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Wortlaut des Art. 139 GG

Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Artikel 139 GG kurz erklärt

Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Mai 1945 erließen die alliierten Besatzungsmächte und deutsche Stellen zahlreiche Vorschriften zur Entnazifizierung. Belastete Personen konnten beispielsweise aus öffentlichen Ämtern entfernt, mit Berufsverboten belegt, finanziell herangezogen oder in ihren politischen Rechten beschränkt werden.

Als das Grundgesetz am 24. Mai 1949 in Kraft trat, waren diese Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Ohne eine Sonderregelung hätte sich deshalb die Frage gestellt, ob bereits bestehende Entnazifizierungsvorschriften nun an den neuen Grundrechten und anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zu messen waren.

Art. 139 GG beantwortete diese Frage zugunsten des Fortbestands der Entnazifizierungsordnung. Die hierfür bereits erlassenen Rechtsvorschriften sollten durch das Grundgesetz nicht berührt werden.

Die Norm war damit von Anfang an auf einen historischen Übergangsvorgang zugeschnitten. Sie erlaubt nicht, heute unter Berufung auf Art. 139 GG neue staatliche Sonderbefugnisse zur Bekämpfung nationalsozialistischer oder rechtsextremistischer Auffassungen zu schaffen.

Erläuterungen zu Art. 139 GG

Normzweck und systematische Stellung

Was ist der Zweck des Art. 139 GG?

Art. 139 GG sollte den Abschluss der nach 1945 begonnenen politischen und rechtlichen Säuberung von nationalsozialistischen Einflüssen ermöglichen.

Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war die Entnazifizierung noch nicht überall abgeschlossen. Gleichzeitig enthielt das Grundgesetz nun einen umfassenden Grundrechtskatalog und neue rechtsstaatliche Anforderungen.

Der Verfassungsgeber wollte vermeiden, dass die bereits bestehenden Entnazifizierungsvorschriften allein aufgrund des Inkrafttretens des Grundgesetzes ihre Wirksamkeit verloren oder sämtliche darauf beruhenden Maßnahmen nachträglich an den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben scheiterten.

Art. 139 GG ist deshalb als spezielle Übergangsregelung zu verstehen. Er schützte einen begrenzten Bestand vorkonstitutionellen Rechts, der einem außergewöhnlichen historischen Zweck diente.

Warum steht Art. 139 GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Die Vorschrift betrifft keine gewöhnliche, dauerhaft wiederkehrende Staatsaufgabe. Sie reagiert unmittelbar auf den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft und die politische Neuordnung Deutschlands nach 1945.

Damit gehört Art. 139 GG systematisch zu den Normen, mit denen das Grundgesetz den Übergang von der Besatzungs- und Nachkriegsordnung zur Bundesrepublik rechtlich absicherte.

Einen Überblick über diesen Abschnitt bietet das-grundgesetz.de – Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Historischer Hintergrund

Was geschah nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft?

Nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 übernahmen die alliierten Siegermächte die oberste Gewalt in Deutschland. Zu den zentralen Zielen der Besatzungspolitik gehörte die politische und gesellschaftliche Beseitigung nationalsozialistischer Strukturen.

Dieser Prozess wird als Entnazifizierung bezeichnet. Er umfasste unter anderem:

  • die Entfernung belasteter Personen aus öffentlichen Ämtern und verantwortlichen Positionen,
  • die Auflösung nationalsozialistischer Organisationen,
  • die Überprüfung der individuellen Belastung ehemaliger Funktionsträger und Parteimitglieder,
  • Berufs- und Tätigkeitsverbote,
  • Vermögensmaßnahmen und Sonderabgaben sowie
  • den zeitweiligen Entzug bestimmter politischer Rechte.

Die konkrete Durchführung unterschied sich zwischen den Besatzungszonen erheblich. Neben alliierten Vorschriften entstanden zunehmend deutsche Entnazifizierungsregelungen.

Was bedeutete „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“?

Der Wortlaut des Art. 139 GG übernimmt die Terminologie des nach 1945 entstandenen Entnazifizierungsrechts. „Befreiung“ bezeichnet hier nicht einen abstrakten politischen Auftrag für alle Zukunft, sondern einen konkreten historischen Regelungskomplex.

Ziel war die Beseitigung der personellen, organisatorischen und gesellschaftlichen Hinterlassenschaften des nationalsozialistischen Herrschaftssystems und des mit ihm verbundenen Militarismus.

Art. 139 GG knüpft deshalb nicht allgemein an jede Rechtsvorschrift an, die in irgendeiner Weise gegen Nationalsozialismus gerichtet ist. Er betrifft vielmehr die zur historischen Entnazifizierung geschaffenen Vorschriften.

War Entnazifizierung eine strafrechtliche Verfolgung?

Nicht ausschließlich. Entnazifizierungsmaßnahmen hatten einen eigenen politischen und rechtlichen Charakter.

Neben strafrechtlicher Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen gab es administrative, berufliche, vermögensrechtliche und politische Maßnahmen. Ein ehemaliger Funktionsträger konnte daher beispielsweise auch dann von einem öffentlichen Amt ausgeschlossen oder mit einer Sühnemaßnahme belegt werden, wenn seine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht festgestellt worden war.

Gerade wegen dieser besonderen Struktur konnten sich nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erhebliche Spannungen zu den neu gewährleisteten Grundrechten ergeben. Art. 139 GG sollte den bestehenden Entnazifizierungsbestand hiervor schützen.

Das Befreiungsgesetz vom 5. März 1946

Was war das „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“?

Besondere Bedeutung hatte das am 5. März 1946 für die amerikanische Besatzungszone verkündete Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus.

Das Gesetz übertrug wesentliche Teile der Entnazifizierung deutschen Spruchkammern. Die betroffenen Personen wurden je nach individueller Belastung unterschiedlichen Gruppen zugeordnet.

Unterschieden wurden insbesondere:

  • Hauptschuldige,
  • Belastete,
  • Minderbelastete,
  • Mitläufer und
  • Entlastete.

Je nach Einstufung waren unterschiedliche Maßnahmen möglich, darunter Arbeitslager, Vermögenseinziehung, Berufsverbote, Pensionsverlust, Sonderabgaben und Einschränkungen staatsbürgerlicher Rechte.

Eine historische Darstellung bietet die Bundeszentrale für politische Bildung zum Befreiungsgesetz vom 5. März 1946.

Galt dieses Gesetz in ganz Deutschland?

Nein. Das Befreiungsgesetz vom 5. März 1946 war zunächst eine Regelung für die amerikanische Besatzungszone. Auch in den anderen Besatzungszonen bestanden Regelungen zur Entnazifizierung, deren Ausgestaltung teilweise erheblich abwich.

Gerade diese unterschiedliche Herkunft erklärt den weit gefassten Wortlaut des Art. 139 GG. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Gesetz oder auf Rechtsakte eines bestimmten Normgebers.

Welche Rechtsvorschriften erfasst Art. 139 GG?

Gilt Art. 139 GG nur für deutsche Gesetze?

Nein. Nach der späteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollte Art. 139 GG die zur Entnazifizierung bestehenden Rechtsvorschriften unabhängig davon schützen, ob sie von deutschen Stellen oder von den Besatzungsmächten geschaffen worden waren.

Entscheidend war der sachliche Zweck: Die Regelung musste der „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ dienen.

Erfasst Art. 139 GG jedes Gesetz gegen Nationalsozialismus?

Nein. Der historische Bezug ist entscheidend.

Art. 139 GG schützt einen bestimmten, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits vorhandenen Normenbestand. Die Vorschrift ist kein allgemeiner Kompetenztitel für sämtliche späteren Gesetze, die sich gegen nationalsozialistische Betätigung richten.

Das ist für das heutige Verständnis der Norm von zentraler Bedeutung: Moderne strafrechtliche Vorschriften wie § 130 StGB müssen sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Grundgesetzes rechtfertigen. Sie können nicht allein deshalb der verfassungsrechtlichen Kontrolle entzogen werden, weil sie nationalsozialistische Propaganda betreffen.

Was bedeutet „werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt“?

Welche rechtliche Wirkung hat Art. 139 GG?

Die Formulierung schützte die erfassten Entnazifizierungsvorschriften vor einer Verdrängung durch das neu in Kraft tretende Grundgesetz.

Sie sollten nicht allein deshalb unwirksam werden, weil ihr Inhalt mit einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes kollidierte.

Art. 139 GG besitzt damit für seinen historischen Regelungsbereich Vorrangcharakter gegenüber denjenigen grundgesetzlichen Bestimmungen, die ansonsten zur Unwirksamkeit des betreffenden vorkonstitutionellen Entnazifizierungsrechts geführt hätten.

War damit das gesamte Grundgesetz unanwendbar?

Nur soweit dies für die geschützten Entnazifizierungsvorschriften erforderlich war. Art. 139 GG schuf keine allgemeine verfassungsfreie Zone.

Die Sonderregelung ist eng auf den historischen Normenbestand bezogen. Schon der Wortlaut spricht nicht davon, dass Maßnahmen gegen Nationalsozialismus generell außerhalb der Verfassung stehen, sondern davon, dass die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften vom Grundgesetz nicht berührt werden.

Diese begrenzte Formulierung spielt auch in der neueren Rechtsprechung eine entscheidende Rolle.

Verhältnis zu den Grundrechten

Konnten Betroffene sich gegen Entnazifizierungsvorschriften auf Grundrechte berufen?

Art. 139 GG sollte gerade verhindern, dass der bestehende Entnazifizierungsprozess durch das Inkrafttreten der Grundrechte abrupt beendet wurde.

Die Entnazifizierung konnte Maßnahmen umfassen, die aus heutiger Perspektive erhebliche Grundrechtseingriffe darstellten, etwa:

  • Berufsverbote,
  • Vermögensverluste,
  • Entzug oder Einschränkung politischer Rechte,
  • Ausschluss aus öffentlichen Ämtern und
  • besondere finanzielle Belastungen.

Für den von Art. 139 GG erfassten historischen Normenbestand konnten die Bestimmungen des Grundgesetzes dessen Fortgeltung nicht ohne Weiteres beseitigen.

Gilt dieser Grundrechtsausschluss auch für heutige Gesetze?

Nein. Das ist eine der wichtigsten Grenzen der Vorschrift.

Art. 139 GG erlaubt dem heutigen Gesetzgeber nicht, eine Vorschrift gegen Rechtsextremismus oder nationalsozialistische Propaganda zu erlassen und sie anschließend der Grundrechtskontrolle zu entziehen.

Neue Gesetze unterliegen vollständig dem Grundgesetz. Sie müssen sich insbesondere an den Grundrechten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Bestimmtheitsgebot und den sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen.

Keine Grundlage für neues Entnazifizierungsrecht

Kann der Gesetzgeber heute neue Rechtsvorschriften auf Art. 139 GG stützen?

Art. 139 GG wird nicht als allgemeine Gesetzgebungskompetenz verstanden.

Die Vorschrift schützt historisches, zur Entnazifizierung erlassenes Recht. Sie schafft hingegen keine dauerhafte Befugnis, neue Sondergesetze außerhalb der normalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Grundrechtsordnung zu erlassen.

Bereits nach dem Krieg wurde zwischen der Fortgeltung vorhandener Entnazifizierungsnormen und der Gesetzgebung zur Abwicklung beziehungsweise Beendigung der Entnazifizierung unterschieden.

Warum ist diese Begrenzung wichtig?

Anderenfalls ließe sich nahezu jede staatliche Maßnahme gegen nationalsozialistische Bestrebungen mit Art. 139 GG rechtfertigen und damit aus den normalen Grundrechtsbindungen herauslösen.

Eine solche Interpretation wäre mit dem Wortlaut und der systematischen Funktion der Vorschrift nicht vereinbar. Art. 139 GG wollte einen historischen Übergang ermöglichen, nicht eine dauerhafte Ausnahmeordnung errichten.

Art. 139 GG und heutiger Rechtsextremismus

Ist Art. 139 GG heute eine Rechtsgrundlage gegen rechtsextremistische Organisationen?

Nein. Staatliche Maßnahmen gegen heutige extremistische Organisationen richten sich nach den jeweils einschlägigen allgemeinen oder spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Zu nennen sind insbesondere:

  • Art. 9 Abs. 2 GG für Vereinigungsverbote,
  • Art. 18 GG für die Verwirkung bestimmter Grundrechte,
  • Art. 21 GG für verfassungsfeindliche Parteien und deren Finanzierung,
  • das Vereinsgesetz,
  • das Strafrecht, insbesondere die §§ 86, 86a und 130 StGB, sowie
  • das Versammlungsrecht der Länder beziehungsweise des Bundes, soweit anwendbar.

Art. 139 GG tritt nicht an die Stelle dieser Rechtsgrundlagen.

Erlaubt Art. 139 GG ein generelles Verbot nationalsozialistischer Meinungen?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner grundlegenden Wunsiedel-Entscheidung vom 4. November 2009 ausdrücklich verneint.

Auch nationalsozialistische oder rechtsextremistische Meinungsäußerungen können grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Ihre Beschränkung bedarf einer verfassungsrechtlich tragfähigen gesetzlichen Grundlage.

Das Grundgesetz setzt sich zwar inhaltlich entschieden von der nationalsozialistischen Herrschaft ab. Daraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, nach dem jede nationalsozialistische Meinung bereits als solche verboten wäre.

Die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2009 zu Art. 139 GG?

In seinem Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit § 130 Abs. 4 StGB. Die Strafvorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine geplante Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel.

Das Gericht erklärte § 130 Abs. 4 StGB trotz seiner besonderen Ausrichtung auf Äußerungen zur nationalsozialistischen Herrschaft für mit Art. 5 GG vereinbar. Die Begründung stützte das Bundesverfassungsgericht jedoch gerade nicht auf Art. 139 GG als generelle Ausnahme von der Meinungsfreiheit.

Die Entscheidung ist im Original abrufbar beim Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300.

Gibt es nach dem Bundesverfassungsgericht ein allgemeines „antinationalsozialistisches Grundprinzip“?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht formulierte ausdrücklich, dass das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip enthält, das bereits wegen des gedanklichen Inhalts einer Äußerung ein Verbot nationalsozialistischer Auffassungen zuließe.

Ein solches Prinzip ergibt sich nach dem Gericht insbesondere weder aus Art. 79 Abs. 3 GG noch aus Art. 139 GG.

Gerade Art. 139 GG spricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen eine grenzenlose Interpretation: Der Verfassungsgeber hat dort bewusst lediglich die konkret bezeichneten Entnazifizierungsvorschriften von der Wirkung des Grundgesetzes ausgenommen.

Warum durfte § 130 Abs. 4 StGB trotzdem bestehen?

Das Gericht stützte die verfassungsrechtliche Sonderstellung des § 130 Abs. 4 StGB auf die einzigartige historische Verantwortung Deutschlands für das nationalsozialistische Unrechtsregime und die besondere Bedeutung dieser Vergangenheit für die Identität der Bundesrepublik.

Dadurch kann Art. 5 Abs. 1 und 2 GG in diesem eng begrenzten Bereich auch eine Sonderregelung tragen, die nicht den üblichen Anforderungen an ein vollständig meinungsneutrales „allgemeines Gesetz“ entspricht.

Gleichzeitig betonte das Gericht, dass dadurch die Meinungsfreiheit nicht allgemein aufgehoben wird. Der Gesetzgeber besitzt keinen Freibrief zum Verbot rechtsextremistischer oder nationalsozialistischer Ideen.

Verhältnis zu Art. 132 GG

Welche Verbindung besteht zwischen Art. 132 GG und Art. 139 GG?

Art. 132 GG enthält ebenfalls einen ausdrücklichen Bezug zur „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“.

Nach Art. 132 Abs. 2 GG galt die dort vorgesehene Möglichkeit zur Versetzung bestimmter Beamter und Richter insbesondere nicht in gleicher Weise für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Entnazifizierungsvorschriften nicht betroffen waren oder als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt waren.

Beide Vorschriften zeigen, dass die personelle Neuordnung des öffentlichen Dienstes nach 1945 bei Entstehung des Grundgesetzes noch eine konkrete praktische Frage darstellte.

Den Wortlaut und die Einordnung von Art. 132 GG enthält die Übersicht auf das-grundgesetz.de zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Verhältnis zu Art. 123 GG

Warum genügte nicht einfach Art. 123 GG?

Art. 123 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Regel für vorkonstitutionelles Recht: Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Gerade diese Einschränkung hätte beim Entnazifizierungsrecht Schwierigkeiten hervorgerufen. Zahlreiche Maßnahmen konnten mit den neuen Grundrechten oder anderen Verfassungsbestimmungen kollidieren.

Art. 139 GG enthält deshalb eine besondere Regelung. Für den dort erfassten Normenbestand sollte eine Kollision mit dem Grundgesetz gerade nicht zur Unwirksamkeit führen.

Ist Art. 139 GG damit eine Spezialregel gegenüber Art. 123 GG?

Ja. Für die von Art. 139 GG erfassten Entnazifizierungsvorschriften besitzt die speziellere Übergangsregelung Vorrang gegenüber dem allgemeinen Maßstab des Art. 123 Abs. 1 GG.

Dies erklärt den besonderen verfassungsrechtlichen Status der historischen Entnazifizierungsvorschriften.

Besatzungsrecht und deutsche Entnazifizierungsgesetze

Schützt Art. 139 GG auch Regelungen der alliierten Besatzungsmächte?

Die Entnazifizierung beruhte auf einem komplexen Zusammenspiel von Besatzungsrecht und deutschen Vorschriften. Art. 139 GG unterschied seinem Wortlaut nach nicht nach dem Urheber der jeweiligen Regelung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Zweck der Norm später dahin beschrieben, den zuständigen Stellen den planmäßigen Abschluss der Entnazifizierung aufgrund der hierfür erlassenen Rechtsvorschriften zu ermöglichen. Die Regelungen wurden deshalb unabhängig von ihrer Herkunft vor einer Beeinträchtigung durch das Grundgesetz geschützt, soweit sie tatsächlich dem von Art. 139 GG vorausgesetzten Entnazifizierungszweck dienten.

War Art. 139 GG eine Anerkennung der gesamten alliierten Besatzungsordnung?

Nein. Die Vorschrift enthält keine allgemeine Aussage über die verfassungsrechtliche Stellung sämtlichen Besatzungsrechts.

Art. 139 GG bezieht sich spezifisch auf die Rechtsvorschriften zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus. Andere Fragen des Besatzungsrechts richteten sich nach eigenständigen Übergangsregelungen, dem Besatzungsstatut und späteren völkerrechtlichen Vereinbarungen.

Beendigung der Entnazifizierung

Wie lange dauerte die Entnazifizierung?

Bereits gegen Ende der 1940er Jahre ging die intensive Phase der Entnazifizierung ihrem Ende entgegen. Mit der Entstehung der Bundesrepublik verlagerte sich die politische Aufmerksamkeit zunehmend auf den institutionellen Wiederaufbau, den beginnenden Kalten Krieg und die gesellschaftliche Reintegration großer Teile der Bevölkerung.

In den Ländern wurden Verfahren nach und nach beendet oder durch Abschlussgesetze eingeschränkt.

Auch im ersten Deutschen Bundestag wurde intensiv über die Beendigung der Entnazifizierung diskutiert. Ein früher Gesetzentwurf findet sich in der BT-Drs. 1/482 – Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung.

Die parlamentarische Diskussion vom 18. Oktober 1950 ist im Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, 92. Sitzung dokumentiert.

Kann eine einmal nach Art. 139 GG geschützte Entnazifizierungsregelung beliebig neu belebt werden?

Nein. Sinn und Zweck des Art. 139 GG waren auf die Durchführung und den Abschluss des historischen Entnazifizierungsprozesses gerichtet.

Die Vorschrift begründet keine dauerhaft verfügbare Sonderrechtsordnung, die Jahrzehnte später ohne Bezug zur damaligen Abwicklung wieder aktiviert werden könnte.

Heutige Bedeutung des Art. 139 GG

Hat Art. 139 GG heute noch praktische Bedeutung?

Für laufende Entnazifizierungsverfahren praktisch nicht mehr. Die historische Aufgabe, deren Durchführung Art. 139 GG absichern sollte, ist abgeschlossen.

Schon die Bundesregierung bezeichnete Art. 139 GG in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage in den 1990er Jahren als Sonderregelung für einen bestimmten historischen Normenbestand, die nach Abschluss der Entnazifizierung keine Grundlage für Maßnahmen gegen aktuelle rechtsextremistische Aktivitäten bietet.

Die entsprechende parlamentarische Stellungnahme findet sich in BT-Drs. 13/4993.

Warum ist Art. 139 GG trotzdem nicht bedeutungslos?

Die Vorschrift besitzt weiterhin verfassungshistorische und dogmatische Bedeutung.

Sie dokumentiert erstens, dass die Gründung der Bundesrepublik nicht als voraussetzungsloser verfassungsrechtlicher Neubeginn verstanden wurde, sondern die politische und rechtliche Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Herrschaft ausdrücklich in den Verfassungstext einbezogen wurde.

Zweitens ist Art. 139 GG für die Interpretation des Verhältnisses des Grundgesetzes zum Nationalsozialismus bedeutsam. Die Wunsiedel-Entscheidung zeigt gerade, dass aus der Norm keine unbegrenzte Ausnahme von Freiheitsrechten abgeleitet werden darf.

Drittens bleibt die Vorschrift Bestandteil des Grundgesetzes und kann für historische Rechtsfragen zum Entnazifizierungsrecht weiterhin relevant sein.

Ist Art. 139 GG selbst verfassungsrechtlich „erledigt“?

Sein primärer praktischer Regelungsgegenstand ist weitgehend erledigt. Anders als eine aufgehobene Vorschrift ist Art. 139 GG jedoch nicht außer Kraft getreten.

Er steht weiterhin im Grundgesetz und bleibt bei der historischen und dogmatischen Beurteilung des von ihm geschützten Normenbestandes zu berücksichtigen.

Abgrenzung zu Art. 139 WRV

Ist Art. 139 GG die Verfassungsnorm zum Schutz des Sonntags?

Nein. Auch bei Art. 139 besteht eine wichtige Verwechslungsgefahr zwischen Grundgesetz und Weimarer Reichsverfassung.

Art. 139 GG betrifft die Entnazifizierung.

Art. 139 WRV lautet dagegen:

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

Art. 139 WRV gilt über Art. 140 GG weiterhin als Bestandteil des Grundgesetzes.

Der amtliche Wortlaut des Art. 139 WRV ist bei Gesetze im Internet abrufbar.

Was bedeutet das für die Rechtsprechungsrecherche?

Entscheidungen zum verfassungsrechtlichen Schutz von Sonntagen und Feiertagen beziehen sich regelmäßig auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und nicht auf Art. 139 GG.

Das betrifft beispielsweise Rechtsprechung zu Ladenöffnungszeiten oder zur Sonntagsarbeit.

Diese Entscheidungen gehören deshalb nicht zur eigentlichen Rechtsprechung über den Entnazifizierungsvorbehalt des Art. 139 GG.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 5 GG – Meinungsfreiheit; besonders bedeutsam für die Frage, wie heutige nationalsozialistische oder rechtsextremistische Äußerungen behandelt werden dürfen
  • Art. 9 Abs. 2 GG – Verbot verfassungswidriger Vereinigungen
  • Art. 18 GG – Verwirkung bestimmter Grundrechte bei ihrem Missbrauch zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
  • Art. 21 GG – verfassungswidrige Parteien und Ausschluss von staatlicher Finanzierung
  • Art. 79 Abs. 3 GG – Schutz der grundlegenden Verfassungsstruktur; nach der Wunsiedel-Entscheidung ebenso wenig Grundlage eines allgemeinen Verbots nationalsozialistischer Meinungen wie Art. 139 GG
  • Art. 123 GG – allgemeine Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts; Art. 139 GG ist für Entnazifizierungsrecht die speziellere Regelung
  • Art. 132 GG – Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit ausdrücklichem Bezug zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
  • Art. 140 GG – inkorporiert unter anderem Art. 139 WRV über den Schutz von Sonn- und Feiertagen

Verhältnis zu Art. 5 GG

Für die heutige Rechtsordnung ist besonders wichtig, dass Art. 139 GG die Meinungsfreiheit nicht allgemein außer Kraft setzt.

Auch extremistische und antidemokratische Meinungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz vertraut nach der Rechtsprechung in erheblichem Umfang auf die freie gesellschaftliche Auseinandersetzung selbst mit verfassungsfeindlichen Ideen.

Beschränkungen müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG und der übrigen Verfassung entsprechen.

Die besondere historische Situation des Nationalsozialismus kann bei dieser Prüfung eine erhebliche Rolle spielen. Sie ersetzt die verfassungsrechtliche Prüfung aber nicht.

Verhältnis zu Art. 21 GG

Auch die Behandlung politischer Parteien zeigt, dass Art. 139 GG keine allgemeine Sonderermächtigung gegen nationalsozialistische oder extremistische Organisationen darstellt.

Ob eine Partei verfassungswidrig ist, richtet sich nach Art. 21 GG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach den dort festgelegten Voraussetzungen dem Bundesverfassungsgericht.

Art. 139 GG kann dieses verfassungsrechtlich geregelte Verfahren nicht ersetzen.

Verhältnis zu Art. 123 GG

Art. 123 GG lässt grundsätzlich vorkonstitutionelles Recht nur fortgelten, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Art. 139 GG durchbricht diese Regel für den eng begrenzten historischen Bereich der Entnazifizierung. Der Verfassungsgeber nahm mögliche Spannungen mit der neuen Verfassungsordnung bewusst in Kauf, um die politische Säuberung abschließen zu können.

Rechtsprechung zu Art. 139 GG

  • BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58 – Das Bundesverfassungsgericht befasste sich im Zusammenhang mit dem Gesetz zu Art. 131 GG auch mit Art. 139 GG. Es stellte klar, dass das Gesetz zu Art. 131 GG selbst keine Vorschrift über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus war und Art. 139 GG deshalb nicht verletzt wurde.
  • BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184.88 – Das Bundesverwaltungsgericht ordnete Art. 139 GG als Vorschrift ein, die den bereits vorhandenen Entnazifizierungsregelungen unabhängig von ihrem Urheber die Durchführung bis zum planmäßigen Abschluss sichern sollte. Die Norm schützt damit einen historischen Rechtsbestand und schafft keine allgemeine gegenwärtige Eingriffsermächtigung.
  • BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300 – „Wunsiedel“ – zentrale moderne Entscheidung zur Bedeutung des Art. 139 GG. Aus der Vorschrift folgt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung nationalsozialistischer Ideen bereits wegen ihres Inhalts aus dem Schutz der Meinungsfreiheit ausschließen würde.

Warum ist die Wunsiedel-Entscheidung für Art. 139 GG besonders wichtig?

Die Wunsiedel-Entscheidung grenzt den historischen Ausnahmecharakter des Art. 139 GG klar von der heutigen Verfassungsordnung ab.

Das Bundesverfassungsgericht hätte § 130 Abs. 4 StGB theoretisch mit der Behauptung rechtfertigen können, das Grundgesetz enthalte aufgrund von Art. 139 GG ein allgemeines Verbot nationalsozialistischer Betätigung. Gerade diesen Weg hat es ausdrücklich nicht gewählt.

Stattdessen hielt das Gericht fest, dass Art. 139 GG bewusst nur die dort bezeichneten historischen Rechtsvorschriften von der Wirkung des Grundgesetzes ausnimmt.

Damit schützt die Vorschrift die historische Entnazifizierung, ist aber keine Blankettklausel zur Einschränkung moderner Grundrechte.

Fachartikel zu Art. 139 GG

Weitere Rechtsprechungs- und Literaturhinweise zu Art. 139 GG finden sich bei dejure zu Art. 139 GG.

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