Artikel 126 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 126 GG – Entscheidung über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht

Wortlaut des Art. 126 GG

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Artikel 126 GG kurz erklärt

Art. 126 GG weist dem Bundesverfassungsgericht eine besondere Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Rechtsqualität älteren Rechts zu. Die Vorschrift ergänzt die Art. 123 bis 125 GG: Wenn zweifelhaft ist, ob ein vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages bestehendes Gesetz aufgrund von Art. 124 oder Art. 125 GG als Bundesrecht fortgilt, soll darüber nicht jedes Gericht oder jedes Land unterschiedlich entscheiden. Die verbindliche Entscheidung trifft das Bundesverfassungsgericht.

Das Verfahren wird in den §§ 86 bis 89 BVerfGG näher ausgestaltet. Antragsberechtigt sind insbesondere Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Landesregierungen. Außerdem muss ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn in einem bei ihm anhängigen Verfahren streitig und entscheidungserheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt.

Art. 126 GG entscheidet dagegen nicht allgemein darüber, ob irgendeine alte Rechtsnorm überhaupt noch gültig ist. Im Zentrum steht die besondere bundesstaatliche Frage, ob fortgeltendes älteres Recht Bundesrecht geworden ist. Fragen der ursprünglichen Wirksamkeit oder der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz können allerdings als notwendige Vorfragen mitgeprüft werden.

Erläuterungen zu Art. 126 GG

Welche Funktion hat Art. 126 GG?

Art. 126 GG ist die prozessuale Ergänzung der Überleitungsvorschriften der Art. 123 bis 125 GG.

Beim Aufbau der Bundesrepublik musste nicht nur entschieden werden, welches ältere Recht weitergelten sollte. Ebenso wichtig war die Frage, welcher staatlichen Ebene dieses Recht künftig zugeordnet war.

Insbesondere konnte streitig sein, ob eine Norm:

  • nach Art. 124 GG wegen einer ausschließlichen Bundeskompetenz Bundesrecht geworden war,
  • nach Art. 125 GG als Recht aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung Bundesrecht geworden war oder
  • als Landesrecht fortbestand.

Diese Qualifikation konnte erhebliche Konsequenzen haben. Von ihr hing beispielsweise ab, welcher Gesetzgeber eine Vorschrift ändern durfte, ob ein späteres Landesgesetz wirksam war und ob Bundesgerichte die betreffende Norm als revisibles Bundesrecht behandeln mussten.

Art. 126 GG sollte deshalb eine einheitliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gewährleisten.

Warum war eine zentrale Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht notwendig?

Nach 1945 war die deutsche Rechtsordnung stark zersplittert. Neben früherem Reichsrecht bestanden unterschiedliche Regelungen der Länder, der Besatzungszonen und des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Die Art. 124 und 125 GG ordneten diesen heterogenen Normenbestand der neuen Bundes- oder Landesebene zu. Dabei konnten komplizierte Kompetenzfragen entstehen.

Hätten sämtliche Fachgerichte selbst abschließend darüber entscheiden dürfen, ob eine historische Vorschrift Bundes- oder Landesrecht war, hätten unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können.

Dies hätte gerade bei Rechtsnormen, die in mehreren Ländern galten, erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt.

Art. 126 GG schafft deshalb ein besonderes Normenqualifizierungsverfahren: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet verbindlich über die Eigenschaft als Bundesrecht.

Was ist ein Normenqualifizierungsverfahren?

Als Normenqualifizierungsverfahren wird das Verfahren bezeichnet, in dem das Bundesverfassungsgericht feststellt, ob eine ältere Rechtsnorm als Bundesrecht fortgilt.

Es geht dabei nicht primär um die Frage, ob die betreffende Vorschrift verfassungswidrig ist, sondern darum, welcher Rechtsordnung sie angehört.

Das Verfahren unterscheidet sich deshalb insbesondere von:

  • der abstrakten Normenkontrolle,
  • der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG,
  • der Verfassungsbeschwerde und
  • dem Bund-Länder-Streit.

Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 126 GG; die einfachgesetzliche Ausgestaltung findet sich insbesondere in §§ 86 bis 89 BVerfGG.

Auf welche Vorschriften bezieht sich Art. 126 GG?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich Art. 126 GG auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der Art. 124 und 125 GG ergeben.

Art. 124 GG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen älteres Recht aus Bereichen der ausschließlichen Bundesgesetzgebung Bundesrecht wird.

Art. 125 GG betrifft die entsprechende Überleitung in Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung.

Art. 126 GG beantwortet damit die prozessuale Frage: Wer entscheidet verbindlich, ob die Voraussetzungen einer solchen Überleitung tatsächlich vorliegen?

Erfasst Art. 126 GG auch Art. 123 GG?

Nicht als selbständigen Hauptgegenstand.

Art. 123 Abs. 1 GG entscheidet zunächst, ob älteres Recht überhaupt fortgilt. Art. 126 GG betrifft dagegen die besondere Frage, ob fortgeltendes Recht als Bundesrecht fortgilt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte dies bereits in seinem Beschluss vom 6. März 1952 – 1 BvO 1/51, BVerfGE 1, 162 klar.

Danach ist Art. 126 GG nicht das allgemeine Verfahren zur Klärung sämtlicher Fragen über die Weitergeltung alten Rechts.

Die Fortgeltung überhaupt kann jedoch eine notwendige Vorfrage sein. Denn nur eine noch geltende Vorschrift kann nach Art. 124 oder Art. 125 GG Bundesrecht geworden sein.

Prüft das Bundesverfassungsgericht deshalb auch, ob die alte Norm überhaupt noch gilt?

Ja, soweit dies für die Entscheidung notwendig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass es im Rahmen eines zulässigen Verfahrens nach Art. 126 GG als Vorfrage prüfen darf und muss, ob die betreffende Norm überhaupt wirksam entstanden ist und noch gilt.

Besonders deutlich formulierte das Gericht dies in der Entscheidung zur Spielbankenverordnung vom 18. März 1970 – 2 BvO 1/65.

Das Gericht prüfte dort zunächst, ob die historische Regelung überhaupt wirksam zustande gekommen und weiterhin gültig war, bevor es ihre bundesrechtliche Qualität untersuchte.

Entscheidet Art. 126 GG darüber, ob eine Norm Bundesrecht oder Landesrecht ist?

Unmittelbar entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob die Norm als Bundesrecht fortgilt.

Dies ist eine wichtige sprachliche und dogmatische Unterscheidung.

Bereits BVerfGE 1, 162 stellte klar, dass Art. 126 GG kein allgemeines Verfahren enthält, in dem das Bundesverfassungsgericht alternativ ausspricht:

  • die Vorschrift gilt als Bundesrecht,
  • die Vorschrift gilt als Landesrecht oder
  • die Vorschrift gilt überhaupt nicht mehr.

Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Norm nicht Bundesrecht geworden ist, kann daraus allerdings mittelbar folgen, dass sie – sofern sie im Übrigen fortgilt – Landesrecht geblieben ist.

Was bestimmt § 89 BVerfGG über die Entscheidung?

§ 89 BVerfGG beschreibt die Entscheidungsformel besonders präzise.

Danach spricht das Bundesverfassungsgericht aus, ob das Gesetz:

  • ganz oder teilweise,
  • im gesamten Bundesgebiet oder
  • in einem bestimmten Teil des Bundesgebietes

als Bundesrecht fortgilt.

Damit berücksichtigt das Verfahrensrecht insbesondere das in Art. 124 und 125 GG mögliche partielle Bundesrecht.

Was bedeutet partielles Bundesrecht?

Art. 124 und Art. 125 GG überführten älteres Recht grundsätzlich nur „innerhalb seines Geltungsbereiches“ in Bundesrecht.

Eine ursprünglich nur in Bayern, Bremen oder einer bestimmten Besatzungszone geltende Norm konnte deshalb Bundesrecht werden, ohne anschließend automatisch im gesamten Bundesgebiet zu gelten.

Art. 126 GG muss folglich nicht nur die abstrakte Frage beantworten, ob eine Norm Bundesrecht ist. Ebenso kann geklärt werden, in welchem Teil Deutschlands sie als Bundesrecht fortgalt.

§ 89 BVerfGG bildet diese Besonderheit ausdrücklich ab.

Wer kann ein Verfahren nach Art. 126 GG einleiten?

§ 86 Abs. 1 BVerfGG nennt vier antragsberechtigte Stellen:

  • den Deutschen Bundestag,
  • den Bundesrat,
  • die Bundesregierung und
  • die Landesregierungen.

Daneben enthält § 86 Abs. 2 BVerfGG ein besonderes gerichtliches Vorlageverfahren.

Ist in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, muss das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Können Privatpersonen unmittelbar einen Antrag nach Art. 126 GG stellen?

Nein.

Ein Bürger, Unternehmen oder privater Verband gehört nicht zu den Antragsberechtigten des § 86 Abs. 1 BVerfGG.

Die Frage kann für Private allerdings mittelbar bedeutsam werden. Ist in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits- oder sonstigen Gerichtsverfahren entscheidungserheblich, ob eine anzuwendende alte Norm Bundesrecht ist, kann beziehungsweise muss das Fachgericht nach § 86 Abs. 2 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Der einzelne Prozessbeteiligte stellt dann nicht selbst den Antrag beim Bundesverfassungsgericht, kann die Rechtsfrage aber im Ausgangsverfahren aufwerfen.

Welche Anforderungen gelten für Anträge von Bundesrat, Bundesregierung und Landesregierungen?

§ 87 Abs. 1 BVerfGG verlangt für Anträge des Bundesrates, der Bundesregierung und einer Landesregierung einen konkreten Bezug zu einer staatlichen Maßnahme.

Der Antrag ist danach nur zulässig, wenn von der Entscheidung über die Bundesrechtsqualität die Zulässigkeit:

  • einer bereits vollzogenen oder
  • einer unmittelbar bevorstehenden

Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder eines Organs beziehungsweise einer Behörde eines Landes abhängt.

Die antragstellende Stelle kann das Verfahren somit grundsätzlich nicht nur deshalb betreiben, weil sie an einer abstrakten rechtsgeschichtlichen Klärung interessiert ist.

Gilt diese besondere Voraussetzung auch für den Bundestag?

§ 87 Abs. 1 BVerfGG nennt ausdrücklich den Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen, nicht jedoch den Bundestag.

Der Bundestag ist zwar nach § 86 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt, wird von der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 87 Abs. 1 BVerfGG seinem Wortlaut nach aber nicht erfasst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der verschiedenen Antragsberechtigten sind deshalb nicht vollständig identisch.

Wann muss ein Fachgericht das Bundesverfassungsgericht anrufen?

Nach § 86 Abs. 2 BVerfGG müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Bundesrechtsqualität muss im gerichtlichen Verfahren streitig sein.
  • Die Frage muss für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein.

Nur dann besteht eine Vorlagepflicht.

Die Vorschrift verweist außerdem auf eine sinngemäße Anwendung des § 80 BVerfGG, der die Anforderungen an gerichtliche Vorlagen näher regelt.

Was bedeutet „streitig“?

Nicht jede theoretisch denkbare Gegenauffassung genügt.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu insbesondere in BVerfGE 4, 358 und den nachfolgenden Entscheidungen Maßstäbe entwickelt.

Eine Frage ist insbesondere dann hinreichend streitig, wenn:

  • das vorlegende Gericht selbst ernstliche Zweifel an der bundesrechtlichen Qualität der Norm hat,
  • es von einer gewichtigen Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur abweichen müsste oder
  • seine Entscheidung im Widerspruch zu einer beachtlichen gerichtlichen Auffassung, insbesondere der eines Landesverfassungsgerichts, stünde.

Eine offensichtlich unhaltbare Einzelmeinung genügt dagegen nicht, um zwingend ein Verfahren nach Art. 126 GG auszulösen.

Genügt es, wenn eine Prozesspartei behauptet, die Norm sei kein Bundesrecht?

Nicht automatisch.

Andernfalls könnte jeder Prozessbeteiligte allein durch eine unsubstantiiert aufgestellte Behauptung eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erzwingen.

Das Fachgericht muss die Frage selbst für ernstlich zweifelhaft halten beziehungsweise mit einer rechtlich beachtlichen Gegenauffassung konfrontiert sein.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte in BVerfGE 4, 358, dass die Rechtsfrage nur dann „streitig“ im Sinne des § 86 Abs. 2 BVerfGG ist, wenn das erkennende Gericht sie für ernstlich zweifelhaft hält.

Was bedeutet „erheblich“?

Die Frage nach der Bundesrechtsqualität muss sich auf das Ergebnis des konkreten Rechtsstreits auswirken können.

Vereinfacht gesprochen:

Der Rechtsstreit müsste je nach Einordnung der Norm als Bundesrecht oder Nicht-Bundesrecht unterschiedlich zu entscheiden sein.

Ist die Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung, darf das Fachgericht das Bundesverfassungsgericht nicht lediglich zur Erstellung eines Rechtsgutachtens anrufen.

Die Vorlage dient der Lösung eines konkreten rechtlichen Problems, nicht der abstrakten Rechtsberatung.

Wann fehlt die Entscheidungserheblichkeit?

Sie kann beispielsweise fehlen, wenn das Fachgericht unabhängig von der bundesrechtlichen Qualität der Norm zum selben Ergebnis gelangen müsste.

Ebenso fehlt der spezifische Anwendungsbereich des Art. 126 GG, wenn von vornherein feststeht, dass die Norm im Falle ihrer Fortgeltung nur Landesrecht sein kann oder umgekehrt ihre Bundesrechtsqualität gar nicht ernsthaft streitig ist.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Qualifikation der Norm für das Ausgangsverfahren tatsächlich von Bedeutung ist.

Muss das Fachgericht selbst eine bestimmte Auffassung vertreten?

Anders als bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG muss das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sein.

Bei Art. 126 GG genügt vielmehr eine ernsthafte Meinungsverschiedenheit über die Bundesrechtsqualität.

Das Verfahren ist insofern weniger auf eine bestimmte rechtliche Überzeugung des vorlegenden Gerichts ausgerichtet als Art. 100 Abs. 1 GG.

Entscheidend bleibt aber, dass die Streitfrage tatsächlich besteht und entscheidungserheblich ist.

Was ist der Unterschied zu Art. 100 Abs. 1 GG?

Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Frage, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz beziehungsweise Landesrecht mit Bundesrecht vereinbar ist.

Das Verfahren setzt grundsätzlich voraus, dass ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält.

Art. 126 GG betrifft dagegen die andere Frage:

Ist die betreffende ältere Norm aufgrund der Überleitungsvorschriften überhaupt Bundesrecht geworden?

Die Verfahren unterscheiden sich also nach ihrem Prüfungsgegenstand:

  • Art. 100 GG: Normgültigkeit beziehungsweise Normvereinbarkeit.
  • Art. 126 GG: bundesstaatliche Normqualität älteren Rechts.

Kann dieselbe alte Norm Fragen nach Art. 100 und Art. 126 GG aufwerfen?

Ja.

Bei einer älteren Norm können mehrere voneinander zu trennende Fragen entstehen:

  • Ist die Norm ursprünglich wirksam erlassen worden?
  • Gilt sie nach Art. 123 GG überhaupt fort?
  • Ist sie nach Art. 124 oder 125 GG Bundesrecht geworden?
  • Ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar?

Je nachdem, welche Frage entscheidungserheblich und streitig ist, gelten unterschiedliche Verfahrensregeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner frühen Rechtsprechung großen Wert auf die genaue Bestimmung des Vorlagegegenstandes gelegt.

Kann das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 126 GG die Verfassungsmäßigkeit der Norm prüfen?

Eine umfassende abstrakte Verfassungsmäßigkeitsprüfung ist nicht der eigentliche Gegenstand des Art. 126 GG.

Das Gericht darf und muss aber notwendige Vorfragen klären.

Ist beispielsweise zweifelhaft, ob die Norm nach Art. 123 Abs. 1 GG wegen eines Widerspruchs zum Grundgesetz überhaupt fortgelten konnte, kann diese Frage entscheidend dafür sein, ob eine Überleitung nach Art. 124 oder 125 GG stattgefunden hat.

Das Verfahren darf jedoch nicht benutzt werden, um die besonderen Voraussetzungen anderer verfassungsgerichtlicher Verfahren zu umgehen.

Kann Art. 126 GG zur Klärung benutzt werden, ob eine Norm überhaupt noch existiert?

Nicht als isolierte Hauptfrage.

Schon die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 126 GG, BVerfGE 1, 162, machte deutlich, dass die Vorschrift nicht allgemein über das Fortgelten alten Rechts entscheidet.

Ist jedoch zulässigerweise streitig, ob eine Norm als Bundesrecht fortgilt, muss das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls als Vorfrage feststellen, ob die Norm überhaupt noch besteht.

Diese Differenzierung wurde später mehrfach bestätigt.

Entscheidet das Bundesverfassungsgericht auch darüber, seit wann die Vorschrift Bundesrecht ist?

Grundsätzlich ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Beschluss vom 30. November 1955 – 1 BvO 2/52, BVerfGE 4, 358 stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass im Verfahren nach Art. 126 GG nur zu entscheiden ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, nicht dagegen, seit welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.

Der historische Übergangszeitpunkt folgt aus der Verfassungsordnung selbst.

Die Überleitung nach Art. 124 und Art. 125 GG knüpft an den Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages im September 1949 an.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1, 162?

Der Beschluss vom 6. März 1952 – 1 BvO 1/51, BVerfGE 1, 162 ist die grundlegende erste Entscheidung zu Art. 126 GG.

Das Gericht stellte insbesondere klar:

  • Art. 126 GG betrifft nur die Frage, ob nach Art. 123 GG fortgeltendes Recht aufgrund der Art. 124 oder 125 GG als Bundesrecht fortgilt.
  • Das Verfahren dient nicht allgemein der Entscheidung darüber, ob älteres Recht überhaupt fortgilt.
  • Die Gültigkeit beziehungsweise Fortgeltung der Norm kann jedoch als Vorfrage geprüft werden.
  • Die besondere Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts setzt eine echte Meinungsverschiedenheit über die Bundesrechtsqualität voraus.

Damit legte die Entscheidung die dogmatische Grundlage für die gesamte spätere Rechtsprechung zu Art. 126 GG.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 4, 358?

Im Beschluss vom 30. November 1955 – 1 BvO 2/52, BVerfGE 4, 358 ging es um Vorschriften des früheren Reichsfinanzausgleichsgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte insbesondere die Zulässigkeitsanforderungen einer gerichtlichen Vorlage.

Zu den zentralen Aussagen gehören:

  • Art. 126 GG erfasst Meinungsverschiedenheiten aus der Anwendung der Art. 124 und 125 GG.
  • Das Gericht entscheidet nicht darüber, seit wann eine Vorschrift Bundesrecht ist.
  • Die Rechtsfrage muss im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein.
  • Sie muss ernstlich streitig sein; rein künstlich erzeugte Zweifel genügen nicht.

Die Entscheidung ist deshalb bis heute eine der wichtigsten prozessrechtlichen Konkretisierungen des Art. 126 GG.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht zum Reichsnaturschutzgesetz?

Im Beschluss vom 14. Oktober 1958 – 2 BvO 2/57, BVerfGE 8, 186 ging es um die Frage, ob Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 als Bundesrecht fortgalten.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte dies. Das Reichsnaturschutzgesetz galt vielmehr zunächst als Landesrecht fort.

Die Entscheidung ist für Art. 126 GG besonders interessant, weil sie zeigt, dass das Normenqualifizierungsverfahren gerade nicht stets mit der Feststellung von Bundesrecht endet.

Zudem konkretisierte das Gericht die Anforderungen an die gerichtliche Vorlage und an die Frage, ob eine ernsthafte Meinungsverschiedenheit über die bundes- oder landesrechtliche Zuordnung besteht.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Spielbankenfall?

Der Beschluss vom 18. März 1970 – 2 BvO 1/65 betraf die Spielbankenverordnung aus der Zeit des Nationalsozialismus.

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst ausdrücklich fest, dass es im Rahmen einer zulässigen Vorlage nach Art. 126 GG als Vorfrage prüfen muss, ob die betreffende Norm überhaupt noch gültig ist.

Erst danach konnte untersucht werden, ob sie als Bundesrecht fortgalt.

Die Entscheidung verdeutlicht besonders anschaulich den zweistufigen Aufbau:

  1. Existiert die betreffende Norm überhaupt noch?
  2. Falls ja: Ist sie Bundesrecht geworden?

Welche Bedeutung hat die Waffengesetz-Entscheidung von 1972?

Im Beschluss vom 30. Mai 1972 – 2 BvO 1/69 u.a., BVerfGE 33, 206 entschied das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Art. 126 GG über die bundesrechtliche Qualität von Vorschriften des früheren Waffengesetzes.

Die Entscheidung ist vor allem für das materielle Überleitungsrecht der Art. 124 und 125 GG bedeutsam.

Das Gericht stellte unter anderem klar, dass ein altes Gesetz nicht notwendigerweise einheitlich Bundes- oder Landesrecht wird. Verschiedene Regelungen desselben Gesetzes können unterschiedlichen Kompetenzmaterien zugeordnet werden.

Art. 126 GG liefert dabei das Verfahren, in dem diese komplizierte Qualifikation verbindlich entschieden wird.

Was ist die Rechtswirkung einer Entscheidung nach Art. 126 GG?

Die Entscheidung klärt verbindlich die Rechtsqualität der betreffenden Vorschrift.

Nach § 89 BVerfGG spricht das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise und in welchem räumlichen Umfang als Bundesrecht fortgilt.

Die Rechtsfolge entsteht nicht erst aufgrund der Entscheidung. War die Norm nach Art. 124 oder 125 GG Bundesrecht geworden, war sie dies kraft Grundgesetzes bereits seit der Überleitung.

Das Urteil oder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt diese Rechtslage verbindlich fest.

Kann das Bundesverfassungsgericht nur über ein vollständiges Gesetz entscheiden?

Nein.

§ 89 BVerfGG bestimmt ausdrücklich, dass das Gericht auch feststellen kann, dass ein Gesetz teilweise als Bundesrecht fortgilt.

Das ist notwendig, weil ein historisches Gesetz unterschiedliche Materien enthalten kann.

So kann beispielsweise:

  • ein Teil nach Art. 124 GG Bundesrecht sein,
  • ein anderer Teil nach Art. 125 GG Bundesrecht sein und
  • ein weiterer Teil Landesrecht bleiben.

Das Normenqualifizierungsverfahren erlaubt eine entsprechend differenzierte Entscheidung.

Kann auch nur ein bestimmter Anwendungsbereich einer Norm Bundesrecht sein?

Ja.

Dies zeigt beispielsweise der Beschluss zum Bremischen Urlaubsgesetz vom 10. Mai 1960 – 2 BvO 6/56, BVerfGE 11, 89.

Eine Vorschrift konnte hinsichtlich bestimmter Personen oder Sachverhalte Bundesrecht geworden sein, während sie in anderen Anwendungsbereichen möglicherweise eine andere Rechtsqualität besaß.

Entscheidend ist die jeweilige Kompetenzzuordnung des konkreten Regelungsgegenstandes.

Welche Rolle spielt § 88 BVerfGG?

§ 88 BVerfGG bestimmt, dass § 82 BVerfGG entsprechend anzuwenden ist.

Damit werden insbesondere verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Äußerungsmöglichkeiten aus dem Normenkontrollverfahren auf das Verfahren nach Art. 126 GG übertragen.

Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung über die Bundes- oder Landesrechtsqualität nicht nur die unmittelbar Beteiligten, sondern auch Bund und Länder institutionell betreffen kann.

Warum war Art. 126 GG in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik besonders wichtig?

In den 1950er und 1960er Jahren bestand noch ein großer Bestand an Rechtsvorschriften aus Kaiserreich, Weimarer Republik, nationalsozialistischer Zeit und unmittelbarer Nachkriegszeit.

Zahlreiche dieser Vorschriften waren noch nicht durch neues Bundes- oder Landesrecht ersetzt worden.

Gerichte mussten daher regelmäßig klären:

  • ob eine historische Vorschrift noch galt,
  • welcher Kompetenzmaterie sie zuzuordnen war und
  • ob sie deshalb Bundes- oder Landesrecht geworden war.

Art. 126 GG hatte in dieser Übergangsphase erhebliche praktische Bedeutung.

Welche Bedeutung hat Art. 126 GG heute?

Die praktische Bedeutung ist stark zurückgegangen.

Ein Großteil des 1949 übernommenen Rechts wurde in den vergangenen Jahrzehnten:

  • aufgehoben,
  • neu kodifiziert,
  • durch Bundesgesetze vereinheitlicht oder
  • durch modernes Landesrecht ersetzt.

Dadurch gibt es heute wesentlich weniger Streitfälle über die ursprüngliche bundesstaatliche Qualifikation vorkonstitutionellen Rechts.

Die Vorschrift ist dennoch weiterhin geltendes Verfassungsrecht. Sollte bei einer noch fortgeltenden historischen Regelung ernsthaft streitig werden, ob sie Bundesrecht geworden ist, steht das Verfahren nach Art. 126 GG weiterhin zur Verfügung.

Ist Art. 126 GG damit eine obsolete Vorschrift?

Nicht vollständig.

Der historische Hauptanwendungsbereich hat sich weitgehend erledigt. Anders als bei einer vollständig verbrauchten Übergangsvorschrift ist aber weiterhin denkbar, dass die bundesrechtliche Qualität einer alten Norm entscheidungserheblich wird.

Zudem gelten die §§ 86 bis 89 BVerfGG unverändert fort und sehen das Normenqualifizierungsverfahren ausdrücklich weiterhin vor.

Art. 126 GG besitzt daher heute vor allem eine Residualfunktion: Das Verfahren wird nur noch selten benötigt, bleibt aber für verbliebene Zweifelsfälle verfügbar.

Ist Art. 126 GG auf DDR-Recht nach der Wiedervereinigung anwendbar?

Grundsätzlich nicht in derselben Weise.

Die Fortgeltung von DDR-Recht nach dem 3. Oktober 1990 beruht auf dem Einigungsvertrag und den dort enthaltenen besonderen Überleitungsregeln.

DDR-Recht wird dadurch nicht nachträglich zu Recht im Sinne der Art. 123 bis 125 GG aus dem Jahr 1949.

Die Frage, ob ein aufgrund des Einigungsvertrages fortgeltendes Gesetz Bundes- oder Landesrecht geworden ist, richtet sich deshalb nach den besonderen Regelungen des Einigungsrechts und nicht schlicht nach Art. 126 GG.

Kann Art. 126 GG für spätere Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern genutzt werden?

Nein. Der Anwendungsbereich ist auf die historische Überleitung nach Art. 124 und 125 GG zugeschnitten.

Spätere Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere durch Art. 125a bis 125c GG geregelt.

Für bestimmte Streitigkeiten über Art. 72 Abs. 4 oder Art. 125a Abs. 2 GG sieht das Grundgesetz eigene Verfahren vor.

Art. 126 GG ist damit kein allgemeines Verfahren zur Klärung sämtlicher Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern.

Kann eine Verfassungsbeschwerde Art. 126 GG ersetzen?

Nein.

Art. 126 GG begründet ein besonderes objektives Verfahren zur Klärung der Rechtsqualität einer Norm.

Eine Verfassungsbeschwerde dient dagegen dem Schutz individueller Grundrechte und bestimmter grundrechtsgleicher Rechte.

Ein Bürger kann deshalb nicht allein mit dem Ziel Verfassungsbeschwerde erheben, abstrakt feststellen zu lassen, ob ein bestimmtes altes Gesetz Bundes- oder Landesrecht ist.

Wird die Rechtsqualität in einem konkreten gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich, ist vielmehr das Vorlageverfahren nach § 86 Abs. 2 BVerfGG der dafür vorgesehene Weg.

Kann ein Landesverfassungsgericht die Bundesrechtsqualität selbst abschließend feststellen?

Besteht eine echte Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art. 126 GG, besitzt das Bundesverfassungsgericht die besondere Entscheidungskompetenz.

Gerade die Auseinandersetzung zwischen Landesverfassungsgerichten und anderen Gerichten über die Rechtsqualität historischer Normen kann eine solche Meinungsverschiedenheit begründen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte beispielsweise in seiner Rechtsprechung heraus, dass ein Fachgericht vorlegen muss, wenn es sich nur dadurch entscheiden könnte, dass es von einer beachtlichen Auffassung eines Landesverfassungsgerichts abweicht.

Die zentrale Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts verhindert dadurch divergierende verbindliche Einordnungen desselben Rechtsbestandes.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesrecht auch heute wichtig?

Die Rechtsqualität einer Norm kann zahlreiche Folgen haben.

Sie bestimmt unter anderem:

  • welcher Gesetzgeber die Norm ändern darf,
  • ob entgegenstehendes Landesrecht wegen Art. 31 GG zurücktritt,
  • ob eine Norm im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren als Bundesrecht revisibel ist,
  • welcher verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab anzuwenden ist und
  • welche Behörden die Norm vollziehen beziehungsweise ändern dürfen.

Art. 126 GG betrifft deshalb keine bloß theoretische Etikettierung einer Norm. Die Qualifikation kann erhebliche praktische Rechtsfolgen besitzen.

Wurde Art. 126 GG seit 1949 geändert?

Nein. Die Vorschrift gehört zum ursprünglichen Grundgesetz vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute mit unverändertem Wortlaut.

Auch die Grundstruktur des einfachgesetzlichen Verfahrens in den §§ 86 bis 89 BVerfGG besteht weiterhin.

Der Bedeutungsrückgang beruht daher nicht auf einer Änderung der Norm, sondern darauf, dass der Bestand ungeklärten vorkonstitutionellen Rechts im Laufe der Jahrzehnte immer kleiner geworden ist.

Welche zentrale Aussage enthält Art. 126 GG?

Art. 126 GG sichert die Einheitlichkeit der bundesstaatlichen Rechtsordnung beim Übergang von der alten zur neuen Verfassungsordnung.

Die Art. 124 und 125 GG konnten bewirken, dass historisch ganz unterschiedlich entstandene Rechtsnormen zu Bundesrecht wurden. Ob dies im Einzelfall geschehen war, durfte nicht dauerhaft von unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Gerichte und Länder abhängen.

Deshalb entscheidet letztverbindlich das Bundesverfassungsgericht.

Art. 126 GG ist damit eine kurze, aber systematisch wichtige Verbindung zwischen dem materiellen Übergangsrecht der Art. 123 bis 125 GG und der verfassungsgerichtlichen Sicherung einer einheitlichen föderalen Kompetenzordnung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 126 GG bildet den prozessualen Abschluss der grundlegenden Überleitungsvorschriften. Art. 123 GG entscheidet über die Fortgeltung älteren Rechts. Art. 124 und Art. 125 GG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht Bundesrecht wird. Art. 126 GG weist Streitigkeiten hierüber dem Bundesverfassungsgericht zu. Von der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG unterscheidet sich das Verfahren dadurch, dass nicht primär die Verfassungsmäßigkeit, sondern die Bundesrechtsqualität einer historischen Norm Gegenstand der Entscheidung ist.

  • Art. 31 GG – Vorrang des Bundesrechts vor entgegenstehendem Landesrecht
  • Art. 100 GG – konkrete Normenkontrolle; Abgrenzung zum Normenqualifizierungsverfahren
  • Art. 123 GG – Fortgeltung älteren Rechts
  • Art. 124 GG – Überleitung älteren Rechts aus Bereichen ausschließlicher Bundesgesetzgebung
  • Art. 125 GG – Überleitung bestimmten Rechts aus Bereichen konkurrierender Bundesgesetzgebung
  • Art. 125a GG – Übergangsrecht bei späteren Kompetenzveränderungen
  • Art. 127 GG – frühere Möglichkeit zur räumlichen Erstreckung übergeleiteten Bundesrechts

Rechtsprechung zu Art. 126 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 126 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 126 GG.

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