Artikel 91e GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 91e GG – Zusammenarbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Wortlaut des Art. 91e GG

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 91e GG kurz erklärt

Art. 91e GG schafft eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Regelfall arbeiten dabei die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen. Diese Einrichtungen heißen nach § 6d SGB II „Jobcenter“.

Daneben lässt Art. 91e Abs. 2 GG als Ausnahme sogenannte Optionskommunen zu. Dabei übernimmt ein zugelassener kommunaler Träger die Aufgaben der Grundsicherung grundsätzlich allein. Auch diese Einrichtungen führen die Bezeichnung Jobcenter.

Die Vorschrift wurde 2010 in das Grundgesetz aufgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die damaligen Arbeitsgemeinschaften von Bundesagentur und Kommunen 2007 wegen der verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Mischverwaltung beanstandet hatte. Art. 91e GG erlaubt diese Zusammenarbeit heute ausdrücklich und bildet damit eine spezielle Ausnahme von der ansonsten grundsätzlich getrennten Verwaltungszuständigkeit von Bund und Ländern.

Erläuterungen zu Art. 91e GG

Was regelt Art. 91e GG?

Art. 91e GG regelt die Verwaltungsorganisation auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Vorschrift betrifft damit nicht in erster Linie die Frage, welche Sozialleistungen jemand erhält oder unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Diese materiell-rechtlichen Fragen werden insbesondere im Sozialgesetzbuch II geregelt.

Art. 91e GG beantwortet vielmehr die staatsorganisationsrechtliche Frage:

Wer führt das Bundesrecht über die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus und in welcher Organisationsform geschieht dies?

Warum braucht die Grundsicherung eine eigene Verfassungsvorschrift?

Nach der allgemeinen Verwaltungsordnung des Grundgesetzes sollen Verwaltungsaufgaben von Bund und Ländern grundsätzlich getrennt wahrgenommen werden.

Art. 83 GG sieht als Regelfall vor, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Daneben kennt das Grundgesetz insbesondere die Bundesauftragsverwaltung und die bundeseigene Verwaltung.

Eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung, in der eine Bundesinstitution und kommunale Träger gemeinsam Aufgaben erledigen, fügt sich in dieses Grundmodell nicht ohne Weiteres ein.

Genau deshalb wurde Art. 91e GG geschaffen: Die Vorschrift erlaubt für die Grundsicherung ausdrücklich eine Verwaltungsstruktur, die ohne diese besondere Verfassungsgrundlage mit der allgemeinen Kompetenzordnung problematisch wäre.

Was war das Problem der früheren Arbeitsgemeinschaften?

Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – bekannt als „Hartz IV“ – wurde die Durchführung der Aufgaben ab 2005 zwischen der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern aufgeteilt.

Um Leistungen möglichst „aus einer Hand“ anzubieten, verpflichtete § 44b SGB II in seiner damaligen Fassung Bundesagentur und Kommunen grundsätzlich zur Bildung sogenannter Arbeitsgemeinschaften (ARGEn).

Diese Konstruktion verband jedoch Verwaltungsträger unterschiedlicher staatlicher Ebenen zu einer gemeinsamen Einrichtung, obwohl das Grundgesetz hierfür damals keine ausdrückliche Grundlage enthielt.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2007?

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 – erklärte das Bundesverfassungsgericht die damalige Regelung des § 44b SGB II für verfassungswidrig.

Der zentrale Leitsatz lautete, dass die Arbeitsgemeinschaften dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprachen.

Nach diesem Grundsatz muss der zuständige Verwaltungsträger seine Aufgaben grundsätzlich mit:

  • eigenen Verwaltungseinrichtungen,
  • eigenem Personal,
  • eigenen Sachmitteln und
  • eigener Organisation

wahrnehmen.

Die verpflichtende organisatorische Verschmelzung von Bundesagentur und kommunalen Trägern war in der damaligen Verfassungsordnung nicht vorgesehen.

Waren die Arbeitsgemeinschaften sofort aufzulösen?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht ließ die verfassungswidrige Regelung aus Gründen eines geordneten Übergangs noch bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar.

Damit erhielt der Gesetzgeber Zeit, eine verfassungsgemäße Organisationsform für die Grundsicherung zu entwickeln.

Wie reagierte der verfassungsändernde Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber entschied sich nicht dafür, Bundesagentur und Kommunen künftig vollständig getrennt arbeiten zu lassen.

Vielmehr sollte die politisch und verwaltungspraktisch gewünschte Betreuung „aus einer Hand“ beibehalten werden.

Dafür musste jedoch zunächst das Grundgesetz geändert werden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 wurde Art. 91e GG neu in das Grundgesetz eingefügt.

Die Verfassungsänderung wurde am 26. Juli 2010 verkündet und trat am 27. Juli 2010 in Kraft.

Warum steht Art. 91e GG im Abschnitt über Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit?

Art. 91e GG wurde bewusst in den Abschnitt VIIIa des Grundgesetzes aufgenommen.

Die Vorschrift bildet eine besondere Form der Verwaltungszusammenarbeit zwischen unterschiedlichen staatlichen Ebenen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ausdrücklich festgestellt, dass Art. 91e GG eine umfassende Sonderregelung für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende darstellt.

In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 91e GG deshalb die allgemeinen Verwaltungsregeln der Art. 83 ff. GG und teilweise auch die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Regeln des Art. 104a GG.

Ist Art. 91e GG eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung?

Ja.

Das Grundgesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Bundes- und Landesverwaltung organisatorisch voneinander getrennt bleiben.

Eine gemeinsame Einrichtung aus Bundes- und Landes- beziehungsweise Kommunalverwaltung ist deshalb ohne besondere Verfassungsgrundlage grundsätzlich problematisch.

Art. 91e GG schafft eine solche Grundlage ausdrücklich für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die gemeinsame Verwaltung ist hier also nicht deshalb zulässig, weil das allgemeine Verfassungsrecht Mischverwaltung ohne Weiteres erlauben würde, sondern gerade weil das Grundgesetz für diesen besonderen Bereich eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat.

Was ist eine „gemeinsame Einrichtung“?

Art. 91e Abs. 1 GG verwendet den Begriff selbst, überlässt die nähere Ausgestaltung aber dem einfachen Bundesgesetzgeber.

§ 44b SGB II bestimmt heute, dass die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers grundsätzlich eine gemeinsame Einrichtung bilden.

Diese gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der beteiligten Träger nach dem SGB II wahr.

Die gesetzliche Trägerschaft der Bundesagentur und des kommunalen Trägers bleibt dabei bestehen.

Wer sind die beteiligten Träger?

§ 6 SGB II teilt die Aufgaben grundsätzlich zwischen zwei Trägergruppen auf.

Auf Bundesebene ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Kommunale Träger sind grundsätzlich:

  • kreisfreie Städte und
  • Kreise,

soweit das jeweilige Landesrecht nicht andere Träger bestimmt.

Die kommunalen Träger sind insbesondere für bestimmte Leistungen zuständig, die eng mit örtlichen Sozial- und Lebensverhältnissen verbunden sind.

Ist die Bundesagentur für Arbeit selbst der Bund?

Die Bundesagentur für Arbeit ist keine klassische Bundesbehörde.

Sie ist nach § 367 SGB III eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Staatsorganisationsrechtlich gehört sie aber der Bundesebene an.

Wenn Art. 91e Abs. 1 GG vom Zusammenwirken von Bund und Ländern beziehungsweise Kommunen spricht, wird die Bundesaufgabe in den gemeinsamen Einrichtungen daher insbesondere über die Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen.

Was macht eine gemeinsame Einrichtung praktisch?

Nach § 44b SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der beteiligten Träger wahr.

Sie kann insbesondere:

  • Anträge bearbeiten,
  • Leistungen berechnen und gewähren,
  • Leistungsberechtigte beraten,
  • Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit durchführen,
  • Verwaltungsakte erlassen und
  • Widerspruchsbescheide erlassen.

Die gemeinsame Einrichtung ermöglicht damit eine organisatorisch gebündelte Leistungsgewährung.

Ist das Jobcenter eine eigene staatliche Ebene?

Nein.

Art. 91e GG schafft keine neue dritte staatliche Ebene zwischen Bund und Ländern.

Die gemeinsame Einrichtung ist vielmehr eine verfassungsrechtlich besonders zugelassene Organisationsform, in der die beteiligten Träger zusammenarbeiten.

Die gesetzliche Aufgaben- und Finanzverantwortung von Bundesagentur und kommunalem Träger bleibt grundsätzlich unterscheidbar.

Was bedeutet die Bezeichnung „Jobcenter“?

§ 6d SGB II bestimmt:

Gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II und zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II führen die Bezeichnung „Jobcenter“.

Der Begriff „Jobcenter“ sagt deshalb allein noch nicht, welche Organisationsform im konkreten Fall vorliegt.

Ein Jobcenter kann entweder:

  • eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune oder
  • eine Einrichtung eines zugelassenen kommunalen Trägers

sein.

Welche Organisationsform ist der Regelfall?

Art. 91e Abs. 1 GG sagt ausdrücklich, dass Bund und Länder beziehungsweise Kommunen „in der Regel“ in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken.

Das Bundesverfassungsgericht hat daraus ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet:

Regelfall: gemeinsame Einrichtung.

Ausnahme: alleinige Aufgabenwahrnehmung durch eine zugelassene Kommune nach Art. 91e Abs. 2 GG.

Was ist eine Optionskommune?

Als Optionskommunen werden Gemeinden oder Gemeindeverbände bezeichnet, denen nach Art. 91e Abs. 2 GG und § 6a SGB II gestattet wurde, die Aufgaben der Grundsicherung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit selbst wahrzunehmen.

Das Gesetz verwendet hierfür den Begriff:

„zugelassener kommunaler Träger“.

Auch ein solches kommunal getragenes Jobcenter erfüllt daher die Aufgaben der Grundsicherung nach Bundesrecht.

Hat jede Kommune ein Recht darauf, Optionskommune zu werden?

Nein.

Art. 91e Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bund nur eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zulassen kann.

Die alleinige kommunale Aufgabenwahrnehmung ist damit von Verfassungs wegen als Ausnahme ausgestaltet.

Eine Kommune besitzt keinen uneingeschränkten Anspruch auf Zulassung.

Welche Voraussetzungen nennt bereits das Grundgesetz?

Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG verlangt:

  • eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
  • einen Antrag des kommunalen Trägers,
  • die Zustimmung der obersten Landesbehörde und
  • eine Zulassung durch den Bund.

Weitere Voraussetzungen darf und muss der Bundesgesetzgeber nach Art. 91e Abs. 3 GG festlegen.

Wie ist die Zulassung einfachgesetzlich geregelt?

Die nähere Regelung enthält insbesondere § 6a SGB II.

Dort werden unter anderem Anforderungen an:

  • die Eignung des kommunalen Trägers,
  • die Organisation,
  • Personalübernahme,
  • Zielvereinbarungen,
  • Datenübermittlung und
  • das Zulassungsverfahren

geregelt.

Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

Wie viele Optionskommunen darf es geben?

Art. 91e Abs. 2 GG nennt keine bestimmte Zahl, verlangt jedoch eine „begrenzte Anzahl“.

Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgabe in § 6a SGB II konkretisiert.

Danach ist die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger auf höchstens 25 Prozent der für die dortige Berechnung maßgeblichen Aufgabenträger begrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 entschieden, dass der Bundesgesetzgeber aufgrund des Art. 91e Abs. 3 GG grundsätzlich befugt ist, eine solche zahlenmäßige Begrenzung festzulegen.

Wie sieht die Verwaltungspraxis 2026 aus?

Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit bestanden im August 2026 insgesamt 404 Jobcenterbezirke.

Davon wurden:

  • 300 als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern geführt und
  • 104 von zugelassenen kommunalen Trägern allein verantwortet.

Damit bestehen beide in Art. 91e GG vorgesehenen Organisationsmodelle auch praktisch nebeneinander.

Was bedeutet die kommunale Selbstverwaltung für Optionskommunen?

Art. 28 Abs. 2 GG schützt die kommunale Selbstverwaltung.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 entschieden, dass Art. 91e Abs. 2 GG den Kommunen jedenfalls eine verfassungsrechtlich relevante Chance eröffnet, die Grundsicherung als zugelassener kommunaler Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen.

Wird das Zulassungsverfahren gesetzlich ausgestaltet, darf diese Chance nicht willkürlich verteilt werden.

Gibt es einen Anspruch auf Zulassung als Optionskommune?

Einen uneingeschränkten Anspruch gibt es nicht.

Der Bundesgesetzgeber darf insbesondere:

  • die Zahl der Optionskommunen begrenzen,
  • Eignungskriterien bestimmen und
  • ein geordnetes Auswahlverfahren vorsehen.

Er muss die verfassungsrechtlich eröffnete Zulassungschance jedoch willkürfrei ausgestalten.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2014 zu § 6a SGB II?

Das Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – bestätigte die Neuregelung weitgehend.

Das Gericht formulierte insbesondere vier grundlegende Aussagen:

  • Art. 91e GG ist eine umfassende verfassungsrechtliche Sonderregelung.
  • Die besondere Finanzbeziehung zwischen Bund und Optionskommunen ist verfassungsrechtlich zulässig.
  • Die Chance auf Zulassung als Optionskommune steht unter dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung.
  • Art. 91e Abs. 3 GG enthält einen weitreichenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes.

Einen Teil der gesetzlichen Ausgestaltung beanstandete das Gericht jedoch.

Was war an der Zwei-Drittel-Regelung für kommunale Anträge problematisch?

§ 6a Abs. 2 SGB II verlangte für den Antrag einer Kommune auf Zulassung als Optionskommune eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des zuständigen kommunalen Vertretungsorgans.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese bundesgesetzliche Vorgabe 2014 für verfassungswidrig.

Der Grund war nicht, dass eine solche Mehrheit sachlich zwingend unangemessen gewesen wäre.

Vielmehr fehlte dem Bund die Gesetzgebungskompetenz, den internen kommunalen Willensbildungsprozess in dieser Weise festzulegen.

Die innere Organisation und Entscheidungsbildung der Kommune gehört grundsätzlich in die Kompetenz der Länder.

Warum durfte Art. 91e Abs. 3 GG diese Mehrheit nicht rechtfertigen?

Art. 91e Abs. 3 GG gibt dem Bundesgesetzgeber zwar eine weitreichende Kompetenz, das Zulassungsverfahren und die Organisation der Aufgabenwahrnehmung näher zu regeln.

Nach dem Bundesverfassungsgericht reicht diese Kompetenz jedoch nicht so weit, dass der Bund bestimmen dürfte, wie innerhalb der Kommune der politische Wille zur Antragstellung gebildet wird.

Der Bund darf also beispielsweise regeln, welche Voraussetzungen ein Zulassungsantrag erfüllen muss. Welche Mehrheit ein Gemeinderat, Kreistag oder eine vergleichbare kommunale Vertretung intern benötigt, ist davon zu unterscheiden.

Warum steht die Zwei-Drittel-Regel trotzdem noch im veröffentlichten Gesetzestext?

Im amtlich bereitgestellten § 6a SGB II ist die betreffende Formulierung weiterhin mit einem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts versehen.

Sie darf nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht angewendet werden.

Für die Rechtsanwendung genügt es daher nicht immer, lediglich den Wortlaut einer Vorschrift zu lesen. Auch verfassungsgerichtliche Entscheidungen über ihre Anwendbarkeit müssen berücksichtigt werden.

Was regelt Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG zur Finanzierung?

Die Verfassung enthält eine besondere Finanzierungsregel für Optionskommunen.

Der Bund trägt:

die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben, soweit die betreffenden Aufgaben bei einer gemeinsamen Ausführung nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen wären.

Damit entsteht eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern.

Warum ist diese direkte Finanzbeziehung verfassungsrechtlich bemerkenswert?

Kommunen werden im bundesstaatlichen Aufbau des Grundgesetzes grundsätzlich den Ländern zugerechnet.

Finanzbeziehungen laufen deshalb regelmäßig über die Länder und richten sich nach der allgemeinen Finanzverfassung.

Art. 91e Abs. 2 GG durchbricht diese Struktur ausdrücklich.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 deshalb hervorgehoben, dass Art. 91e GG insoweit die sonst typische Zweistufigkeit des Staatsaufbaus relativiert.

Gilt Art. 104a GG trotzdem unverändert?

Nicht uneingeschränkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 91e GG als spezielle und umfassende Regelung eingeordnet, die in ihrem Anwendungsbereich auch die allgemeine Finanzregel des Art. 104a GG verdrängt.

Gerade die unmittelbare Finanzierung der Optionskommunen durch den Bund wäre mit den allgemeinen Regeln allein nicht ohne Weiteres zu erklären.

Darf der Bund kontrollieren, wie eine Optionskommune Bundesmittel verwendet?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 aus der besonderen unmittelbaren Finanzbeziehung eine verfassungsrechtlich zulässige Finanzkontrolle abgeleitet.

Diese Kontrolle ist von der allgemeinen staatlichen Rechts- oder Fachaufsicht zu unterscheiden.

Wer Bundesmittel für die bundesrechtlich geregelte Aufgabe erhält, muss deren zweckentsprechende Verwendung nachvollziehbar machen.

Wer beaufsichtigt die Optionskommunen?

Die Aufsichtsstruktur wird durch das SGB II und das jeweilige Landesrecht näher ausgestaltet.

Art. 91e Abs. 3 GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber, die mit der Zulassung und dem besonderen Verwaltungsmodell verbundenen Rechtsverhältnisse weitreichend zu regeln.

Davon zu unterscheiden ist die allgemeine organisationsrechtliche Einbindung der Kommune in die Landesordnung.

Gerade diese Abgrenzung war ein wesentlicher Gegenstand des Urteils von 2014.

Was regelt Art. 91e Abs. 3 GG?

Absatz 3 enthält einen Gesetzgebungsauftrag:

„Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

Der Bund soll die komplizierte Organisations- und Finanzstruktur also nicht unmittelbar aus den drei Absätzen des Grundgesetzes heraus vollziehen müssen.

Er darf die Einzelheiten durch Bundesgesetz ausgestalten.

Wie weit reicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Absatz 3?

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist sie weit auszulegen.

Der Bundesgesetzgeber darf insbesondere regeln:

  • die Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen,
  • die Anzahl möglicher Optionskommunen,
  • die Zulassungskriterien,
  • das Zulassungsverfahren,
  • die Kostentragung,
  • Finanzkontrolle und
  • weitere mit der besonderen Organisationsform unmittelbar verbundene Rechtsverhältnisse.

Die Kompetenz ist jedoch nicht unbegrenzt. Insbesondere darf der Bund nicht ohne weitere Kompetenzgrundlage die innere Willensbildung kommunaler Organe regeln.

Warum muss der Bundesrat zustimmen?

Art. 91e GG betrifft unmittelbar die Verwaltung von Ländern und Kommunen.

Die gesetzliche Ausgestaltung greift damit tief in die föderale Verwaltungsorganisation ein.

Absatz 3 verlangt deshalb ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates.

Ein Gesetz zur grundlegenden Ausgestaltung des Art. 91e GG kann nicht allein mit einer Bundestagsmehrheit gegen den Bundesrat durchgesetzt werden.

Welches Gesetz konkretisiert Art. 91e GG?

Die wesentlichen Regelungen stehen im Sozialgesetzbuch II.

Besonders bedeutsam sind:

  • § 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • § 6a SGB II – zugelassene kommunale Träger,
  • § 6b SGB II – Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger,
  • § 6d SGB II – Bezeichnung „Jobcenter“,
  • § 44b SGB II – gemeinsame Einrichtung sowie
  • §§ 44c ff. SGB II – interne Organisation der gemeinsamen Einrichtungen.

Wie ist die Verantwortung in einer gemeinsamen Einrichtung verteilt?

Die gemeinsame Einrichtung erledigt die Aufgaben organisatorisch gebündelt. Die gesetzliche Trägerschaft wird dadurch aber nicht vollständig verschmolzen.

§ 44b Abs. 3 SGB II bestimmt, dass die beteiligten Träger für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer jeweiligen Leistungen verantwortlich bleiben.

In ihrem jeweiligen Aufgabenbereich besitzen sie gegenüber der gemeinsamen Einrichtung grundsätzlich Weisungsrechte.

Damit versucht das Gesetz, gemeinsame Leistungserbringung mit einer weiterhin nachvollziehbaren Verantwortungszuordnung zu verbinden.

Warum ist eine klare Verantwortungszuordnung wichtig?

Das war bereits ein wesentliches Problem des ursprünglichen ARGE-Modells.

Staatliche Verwaltung muss demokratisch und rechtlich zurechenbar bleiben.

Es muss möglichst erkennbar sein:

  • welcher Verwaltungsträger verantwortlich ist,
  • welche Aufsicht besteht,
  • wer die finanziellen Lasten trägt und
  • welche staatliche Ebene politisch für die Entscheidung einstehen muss.

Art. 91e GG erlaubt zwar bewusst eine besondere Verwaltungsverflechtung. Er beseitigt aber nicht sämtliche Anforderungen an klare Zuständigkeit und Verantwortung.

Welche Bedeutung hat Art. 91e GG für Bürger?

Für Leistungsberechtigte soll die Vorschrift vor allem eine organisatorisch gebündelte Betreuung ermöglichen.

Statt für verschiedene Bestandteile der Grundsicherung bei unterschiedlichen Behörden vorsprechen zu müssen, soll das Jobcenter grundsätzlich Leistungen und Eingliederungsaufgaben koordiniert wahrnehmen.

Ob das zuständige Jobcenter dabei eine gemeinsame Einrichtung oder eine Optionskommune ist, ändert grundsätzlich nichts daran, dass die materiellen Leistungsansprüche aus dem bundesweit geltenden SGB II folgen.

Gelten bei Optionskommunen andere Leistungsansprüche?

Grundsätzlich nein.

Art. 91e GG betrifft die Verwaltungsorganisation, nicht die Schaffung eines unterschiedlichen materiellen Grundsicherungsrechts für einzelne Kommunen.

Auch Optionskommunen wenden das bundesrechtliche SGB II an.

Unterschiede können sich insbesondere in der konkreten Verwaltungsorganisation, regionalen Arbeitsmarktpolitik und praktischen Umsetzung ergeben, nicht aber allein deshalb in den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Was bedeutet der Begriff „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ im Jahr 2026?

Art. 91e GG verwendet weiterhin den verfassungsrechtlichen Oberbegriff „Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung im SGB II wurde dagegen mehrfach reformiert. Seit dem 1. Juli 2026 verwendet das SGB II für die zentrale Geldleistung die Bezeichnung Grundsicherungsgeld.

Solche Änderungen der einfachgesetzlichen Leistungsbezeichnung ändern die organisationsrechtliche Funktion des Art. 91e GG nicht. Entscheidend bleibt das bundesrechtliche System der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Ist Art. 91e GG auf andere Sozialleistungen übertragbar?

Nein.

Die Vorschrift ist ausdrücklich auf das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeschnitten.

Sie ist keine allgemeine Ermächtigung für gemeinsame Einrichtungen von Bund und Kommunen in beliebigen Verwaltungsbereichen.

Will der Verfassungsgesetzgeber ein ähnliches Kooperationsmodell für einen anderen Bereich schaffen, muss dafür eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage bestehen, soweit die allgemeine Kompetenzordnung ein solches Modell nicht zulässt.

Kann der Bundesgesetzgeber Art. 91e GG als allgemeine Mischverwaltungsklausel benutzen?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 91e GG ausdrücklich als eine allein auf den Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeschnittene Spezialregelung.

Aus ihr lässt sich kein allgemeiner Verfassungsgrundsatz ableiten, wonach Bund und Kommunen künftig beliebige Aufgaben gemeinsam verwalten dürften.

Warum durfte die verfassungswidrige Konstruktion von 2007 durch Verfassungsänderung wieder ermöglicht werden?

Das Urteil von 2007 stellte nicht fest, dass gemeinsame Einrichtungen unter allen Umständen gegen einen unabänderlichen Verfassungsgrundsatz verstoßen.

Das Problem bestand vielmehr darin, dass die damalige Konstruktion mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar war.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber konnte deshalb innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG eine besondere Ausnahme schaffen.

Mit Art. 91e GG wurde genau diese fehlende verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen.

Verstößt Art. 91e GG gegen die Ewigkeitsgarantie?

Nein.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere die föderale Gliederung Deutschlands und die tragenden Grundsätze der Art. 1 und 20 GG.

Eine punktuelle und ausdrücklich geregelte Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Grundsicherung beseitigt weder die Länder als eigenständige Gliedstaaten noch deren Verwaltungszuständigkeiten insgesamt.

Art. 91e GG stellt deshalb eine begrenzte Spezialregel innerhalb des fortbestehenden Bundesstaates dar.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 91e GG und einer Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a GG?

Art. 91a GG betrifft die Mitwirkung des Bundes bei bestimmten Aufgaben der Länder, insbesondere bei:

  • Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und
  • Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Dort geht es wesentlich um gemeinsame Planung und Finanzierung staatlicher Aufgaben.

Art. 91e GG betrifft dagegen die organisatorische gemeinsame Ausführung eines bundesrechtlich geregelten Sozialleistungssystems.

Beide Vorschriften stehen zwar im selben Abschnitt VIIIa, verfolgen aber unterschiedliche Kooperationsmodelle.

Was ist der Unterschied zu Art. 91d GG?

Art. 91d GG erlaubt Bund und Ländern, Vergleichsstudien über die Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen.

Er begründet keine gemeinsame Verwaltung bestimmter Bürgerleistungen.

Art. 91e GG geht erheblich weiter, weil er eine gemeinsame institutionelle Aufgabenwahrnehmung erlaubt.

Was ist der Unterschied zu Art. 91c GG?

Art. 91c GG betrifft die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei informationstechnischen Systemen und der Digitalisierung der Verwaltung.

Art. 91e GG betrifft dagegen einen konkreten Verwaltungsbereich – die Grundsicherung für Arbeitsuchende – und erlaubt dort eine gemeinsame institutionelle Aufgabenwahrnehmung.

Eine gemeinsame Einrichtung nach Art. 91e GG kann selbstverständlich IT-Systeme nutzen, ihre verfassungsrechtliche Organisationsgrundlage folgt aber nicht aus Art. 91c GG.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 91e GG?

Art. 91e GG ist eine maßgeschneiderte Ausnahme von der grundsätzlich getrennten Bundes- und Landesverwaltung.

Die Verfassung erlaubt damit ausdrücklich, dass Bundesagentur und kommunale Träger die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Regelfall gemeinsam in Jobcentern verwalten.

Zugleich bleibt als Ausnahme das Modell der Optionskommune bestehen, in dem ein zugelassener kommunaler Träger die Aufgaben allein wahrnimmt.

Die Vorschrift entstand unmittelbar als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2007. Sie zeigt besonders deutlich, dass politische Zweckmäßigkeit allein eine verfassungsrechtlich unzulässige Verwaltungsstruktur nicht rechtfertigen kann: Soll eine vom Grundgesetz nicht vorgesehene Mischverwaltung dauerhaft bestehen, muss dafür gegebenenfalls zunächst die Verfassung selbst geändert werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 91e GG steht zwischen kommunaler Selbstverwaltung, allgemeiner Verwaltungszuständigkeit und Finanzverfassung. Besonders wichtig sind Art. 28 Abs. 2 GG sowie die allgemeinen Regeln der Art. 83 ff. GG, von denen Art. 91e GG für die Grundsicherung gezielt abweicht.

  • Art. 28 Abs. 2 GG – Garantie der kommunalen Selbstverwaltung; bedeutsam insbesondere für die rechtliche Stellung und Zulassungschance der Optionskommunen.
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG – konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge; zentrale sachgesetzgeberische Grundlage für das SGB II.
  • Art. 83 GG – allgemeiner Grundsatz der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder; Art. 91e GG bildet für die Grundsicherung eine besondere Ausnahme.
  • Art. 86 und 87 GG – allgemeine Regeln der Bundesverwaltung und bundesunmittelbarer Verwaltungsträger; die Bundesagentur für Arbeit ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Art. 91a bis 91d GG – weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern; Art. 91e GG enthält demgegenüber eine speziell auf die Grundsicherung zugeschnittene Verwaltungsregel.
  • Art. 104a GG – allgemeine Verteilung der Ausgabenlast zwischen Bund und Ländern; Art. 91e GG enthält für seinen Anwendungsbereich eine speziellere Finanzierungsordnung.

Rechtsprechung zu Art. 91e GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 91e GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 91e GG.

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