Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 109 GG – Haushaltsautonomie, Schuldenbremse und Haushaltsdisziplin
Wortlaut des Art. 109 GG
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 109 GG kurz erklärt
Art. 109 GG enthält zentrale Regeln für die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern. Einerseits garantiert Absatz 1 ihre haushaltswirtschaftliche Selbständigkeit. Andererseits begrenzt Absatz 3 diese Freiheit durch die sogenannte Schuldenbremse: Haushalte sollen grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Kreditaufnahme bleibt jedoch in verfassungsrechtlich festgelegten Grenzen möglich.
Seit der Grundgesetzänderung von 2025 darf der Bund im Normalfall strukturelle Kredite bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts aufnehmen. Bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben oberhalb von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Auch die Länder dürfen seit 2025 als Gesamtheit strukturelle Kredite bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts aufnehmen. Zusätzlich bleiben konjunkturbedingte Kreditaufnahme sowie Notkredite bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen möglich.
Art. 109 GG verbindet damit Haushaltsautonomie, Verschuldungsbegrenzung, konjunkturpolitische Flexibilität und bundesstaatliche Koordination. Die Vorschrift bezieht außerdem die europäischen Regeln zur Haushaltsdisziplin ein und ermöglicht einheitliche haushaltsrechtliche Grundsätze für Bund und Länder.
Erläuterungen zu Art. 109 GG
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 109 GG?
Art. 109 GG gehört zu den Grundnormen der deutschen Haushaltsverfassung. Die Vorschrift bestimmt nicht, wofür Bund und Länder Geld ausgeben dürfen oder welche konkreten Einnahmen ihnen zustehen. Sie enthält vielmehr grundlegende Regeln darüber, wie Bund und Länder ihre Haushaltswirtschaft führen und in welchem Umfang sie dabei Kredite aufnehmen dürfen.
Die Norm verfolgt dabei mehrere teilweise gegenläufige Ziele. Absatz 1 schützt die finanzpolitische Eigenständigkeit von Bund und Ländern. Absatz 2 bindet ihre Haushaltswirtschaft an europäische Verpflichtungen und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. Absatz 3 begrenzt die Kreditaufnahme. Absatz 4 ermöglicht gemeinsame haushaltsrechtliche Rahmenregeln. Absatz 5 verteilt mögliche europäische Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern.
Art. 109 GG muss deshalb im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des X. Abschnitts des Grundgesetzes gelesen werden. Art. 104a GG regelt grundsätzlich die Ausgabentragung, Art. 105 bis 107 GG die steuerlichen Einnahmen und deren Verteilung, Art. 109a GG die Überwachung der Haushaltswirtschaft durch den Stabilitätsrat und Art. 115 GG die nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse für den Bund.
Was bedeutet die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern?
Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Jede staatliche Ebene stellt grundsätzlich ihren eigenen Haushalt auf und entscheidet in eigener politischer Verantwortung über Einnahmen und Ausgaben.
Die Vorschrift schützt damit einen wesentlichen Bestandteil bundesstaatlicher Eigenständigkeit. Ein Land besitzt nicht nur eigene Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse, sondern grundsätzlich auch die Verantwortung für seinen eigenen Haushalt. Umgekehrt darf ein Land nicht über den Bundeshaushalt verfügen oder dem Bund dessen Haushaltspolitik vorschreiben.
Haushaltsautonomie bedeutet zugleich Haushaltsverantwortung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren über die Berliner Haushaltsnotlage betont, dass ein Land aufgrund der durch Art. 109 Abs. 1 GG gewährleisteten Haushaltsautonomie grundsätzlich auch die Folgen seiner eigenen haushaltswirtschaftlichen Entscheidungen selbst verantworten muss (BVerfG, Urteil vom 19.10.2006 – 2 BvF 3/03).
Bedeutet Art. 109 Abs. 1 GG eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit?
Nein. Die Formulierung „selbständig und voneinander unabhängig“ darf nicht isoliert verstanden werden. Das Grundgesetz selbst enthält zahlreiche Regelungen, die Bund und Länder finanziell miteinander verbinden.
Dazu gehören insbesondere die Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 GG, der Finanzkraftausgleich nach Art. 107 GG, Finanzhilfen des Bundes sowie gemeinsame Regeln der Haushaltsdisziplin.
Art. 109 Abs. 1 GG schützt deshalb keine finanzielle Abschottung der staatlichen Ebenen voneinander. Geschützt wird vielmehr die eigenverantwortliche Haushaltsführung innerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen bundesstaatlichen Finanzordnung.
Dürfen Bund oder Länder für die Schulden eines anderen einstehen?
Art. 109 Abs. 1 GG geht grundsätzlich von eigenständiger finanzieller Verantwortung aus. Ein Land kann deshalb nicht allein wegen einer schlechten Haushaltslage verlangen, dass der Bund oder andere Länder seine Schulden übernehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Urteil zur Berliner Haushaltsnotlage besonders deutlich gemacht. Finanzielle Sanierungshilfe für ein Land kommt danach allenfalls als äußerstes Mittel in Betracht, wenn eine extreme Haushaltsnotlage zu einem bundesstaatlichen Notstand führt und das betroffene Land sämtliche zumutbaren Möglichkeiten eigener Abhilfe ausgeschöpft hat. Das Gericht spricht insoweit von einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
Diese Rechtsprechung erging noch vor Einführung der heutigen Schuldenbremse. Ihr Grundgedanke bleibt jedoch bedeutsam: Bundesstaatliche Solidarität beseitigt nicht die Eigenverantwortung für den eigenen Haushalt.
Was regelt Art. 109 Abs. 2 GG zu den europäischen Haushaltsregeln?
Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet Bund und Länder gemeinsam zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zur Haushaltsdisziplin.
Der Verfassungstext verwendet noch die historischen Bezeichnungen „Europäische Gemeinschaft“ und „Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“. Durch den Vertrag von Lissabon wurde diese Vertragsbestimmung zum heutigen Art. 126 AEUV. Danach vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite; die Europäische Union überwacht sowohl das öffentliche Defizit als auch den öffentlichen Schuldenstand.
Die veraltete Terminologie macht Art. 109 Abs. 2 GG nicht gegenstandslos. Die Norm ist dynamisch im Lichte der heutigen unionsrechtlichen Haushaltsordnung zu verstehen. Diese wurde zuletzt insbesondere durch die Reform des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts 2024 neu ausgestaltet. Einen wesentlichen Bestandteil bildet die Verordnung (EU) 2024/1263 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung.
Wer trägt die Verantwortung für die europäischen Haushaltsvorgaben?
Gegenüber der Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat verantwortlich. Innerstaatlich kann jedoch nicht nur der Bundeshaushalt, sondern auch die Haushaltsentwicklung der Länder und Kommunen für die unionsrechtlich maßgeblichen gesamtstaatlichen Defizit- und Schuldenwerte von Bedeutung sein.
Art. 109 Abs. 2 GG trägt diesem Problem Rechnung: Bund und Länder müssen gemeinsam dazu beitragen, dass Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Die Vorschrift beschränkt deshalb in diesem Bereich die aus Absatz 1 folgende haushaltswirtschaftliche Unabhängigkeit. Ein Land kann sich nicht darauf berufen, europäische Haushaltsvorgaben seien ausschließlich Angelegenheit des Bundes, nur weil die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union als Mitgliedstaat auftritt.
Was bedeutet das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“?
Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet Bund und Länder, im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft auch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Der Begriff geht auf die wirtschaftspolitische Konzeption zurück, die insbesondere mit der Finanzreform der 1960er Jahre verbunden war. Einfachgesetzlich konkretisiert § 1 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht durch die Ziele Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum.
Art. 109 Abs. 2 GG verlangt keine mathematisch exakt bestimmte Wirtschafts- oder Haushaltspolitik. Bund und Länder besitzen bei der Einschätzung gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen erheblichen politischen Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift verdeutlicht jedoch, dass Haushaltspolitik nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines rechnerischen Haushaltsausgleichs betrachtet werden darf.
Was ist die Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG?
Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG enthält den Grundsatz, dass die Haushalte von Bund und Ländern ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Dieser Grundsatz wird allgemein als Schuldenbremse bezeichnet.
Der Begriff darf allerdings nicht als absolutes Kreditaufnahmeverbot missverstanden werden. Bereits Art. 109 Abs. 3 selbst enthält mehrere Möglichkeiten der Kreditaufnahme:
- eine begrenzte strukturelle Kreditaufnahme,
- eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme in wirtschaftlichen Abschwungphasen,
- Notkredite bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen sowie
- seit 2025 eine besondere Regel für bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben des Bundes.
Daneben enthält das Grundgesetz selbst besondere Ausnahmen, insbesondere das 2025 geschaffene Sondervermögen nach Art. 143h GG.
Warum wurde die Schuldenbremse 2009 eingeführt?
Die heutige Grundstruktur des Art. 109 Abs. 3 GG wurde im Rahmen der Föderalismusreform II im Jahr 2009 geschaffen. Hintergrund war die langfristig stark gestiegene Verschuldung der öffentlichen Haushalte.
Die bis dahin geltenden Kreditbegrenzungen wurden als nicht hinreichend wirksam angesehen. Insbesondere die frühere Orientierung der zulässigen Kreditaufnahme an der Höhe der Investitionsausgaben hatte eine dauerhafte Zunahme der Staatsschulden nicht verhindert.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte deshalb eine stärker regelgebundene und am Grundsatz strukturell ausgeglichener Haushalte orientierte Verschuldungsgrenze schaffen. Die Gesetzgebungsmaterialien erläutern ausführlich die damalige Konzeption aus struktureller Kreditgrenze, Konjunkturkomponente und Notlagenregelung (BT-Drs. 16/12410).
Bedeutet die Schuldenbremse eine „Schwarze Null“?
Nein. Der häufig verwendete politische Begriff der „Schwarzen Null“ ist mit der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse nicht identisch.
Eine „Schwarze Null“ bezeichnet üblicherweise einen Haushalt, bei dem überhaupt keine Nettokreditaufnahme erfolgt. Art. 109 Abs. 3 GG erlaubt dagegen ausdrücklich eine begrenzte strukturelle Kreditaufnahme sowie weitere Kreditaufnahme bei konjunkturellen Schwankungen und in besonderen Notlagen.
Seit der Grundgesetzänderung von 2025 gilt dies besonders deutlich auch für die Länder. Die Gleichsetzung von Art. 109 Abs. 3 GG mit einem vollständigen Neuverschuldungsverbot ist deshalb jedenfalls nach der heutigen Verfassungsfassung unzutreffend.
Wie hoch ist die reguläre Kreditgrenze des Bundes?
Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 4 GG ist der Grundsatz eines grundsätzlich kreditfreien Haushalts beim Bund gewahrt, wenn die relevanten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.
Die gleiche Grenze findet sich für den Bund in Art. 115 Abs. 2 GG. Dort wird das Berechnungsverfahren näher ausgestaltet. Insbesondere werden finanzielle Transaktionen berücksichtigt, konjunkturelle Einflüsse herausgerechnet und Abweichungen über ein Kontrollkonto erfasst.
Die Grenze von 0,35 Prozent bezieht sich damit nicht schlicht auf sämtliche im Laufe eines Jahres aufgenommenen Kredite oder auf die Bruttokreditaufnahme. Entscheidend ist die nach den verfassungs- und einfachgesetzlichen Berechnungsregeln ermittelte maßgebliche Nettokreditaufnahme.
Was hat sich an Art. 109 GG im Jahr 2025 geändert?
Art. 109 Abs. 3 GG wurde 2025 erheblich geändert. Das Gesetz zur Änderung der Art. 109, 115 und 143h GG wurde am 18. März 2025 vom Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen, am 21. März 2025 vom Bundesrat gebilligt und trat am 25. März 2025 in Kraft.
Die Reform hatte drei zentrale Bestandteile:
- Bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben des Bundes werden oberhalb einer Schwelle von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts aus der Berechnung der Schuldenbremse herausgenommen.
- Die Länder erhielten erstmals einen gemeinsamen regulären strukturellen Verschuldungsspielraum von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts.
- Mit Art. 143h GG wurde daneben ein kreditfinanziertes Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 ermöglicht.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf findet sich in BT-Drs. 20/15096. Die im parlamentarischen Verfahren erweiterte und letztlich beschlossene Fassung ist in BT-Drs. 20/15117 dokumentiert.
Welche Sicherheits- und Verteidigungsausgaben werden seit 2025 besonders behandelt?
Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG nennt abschließend mehrere Ausgabenbereiche des Bundes:
- Verteidigungsausgaben,
- Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
- Ausgaben für die Nachrichtendienste,
- Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme sowie
- Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Die ursprünglich vorgeschlagene Ausnahme bezog sich im Schwerpunkt auf Verteidigungsausgaben. Im parlamentarischen Verfahren wurde sie auf die weiteren heute im Verfassungstext genannten Sicherheitsbereiche erweitert.
Sind Verteidigungsausgaben seit 2025 vollständig von der Schuldenbremse ausgenommen?
Nein. Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG enthält einen Schwellenwert von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts.
Die genannten Ausgaben werden zunächst bis zu dieser Schwelle innerhalb der gewöhnlichen Schuldenregel behandelt. Erst der Betrag, um den diese Ausgaben zusammen ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, wird von den für die Schuldenbremse zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten abgezogen.
Vereinfacht ausgedrückt: Der erste Teil der Sicherheits- und Verteidigungsausgaben muss aus dem regulären Haushaltssystem finanziert werden. Für den darüber hinausgehenden Teil eröffnet die Verfassung einen zusätzlichen kreditfinanzierten Spielraum.
Es wäre deshalb ungenau zu sagen, die Schuldenbremse gelte seit 2025 „nicht mehr für Verteidigung“. Sie gilt weiterhin, enthält aber für die im Verfassungstext genannten Ausgaben oberhalb der Ein-Prozent-Schwelle eine besondere Berechnungsregel.
Ist für diese Bereichsausnahme eine Notlage erforderlich?
Nein. Die Ausnahme nach Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG ist rechtlich von der Notlagenklausel des Satzes 2 zu unterscheiden.
Für die besonderen Sicherheits- und Verteidigungsausgaben oberhalb der Ein-Prozent-Schwelle muss weder eine Naturkatastrophe noch eine außergewöhnliche Notsituation festgestellt werden. Es bedarf auch nicht der für Notkredite vorgeschriebenen Tilgungsregelung allein aufgrund dieser Bereichsausnahme.
Die Bereichsausnahme ist vielmehr unmittelbar und dauerhaft im Grundgesetz verankert. Art. 109 GG setzt für den auf diese Weise aus der Schuldenbremsenberechnung herausgenommenen Betrag selbst keine zusätzliche prozentuale Kreditobergrenze fest. Das bedeutet allerdings nicht, dass entsprechende Verschuldung außerhalb sämtlicher rechtlicher und finanzwirtschaftlicher Bindungen stünde. Insbesondere bleiben die allgemeinen haushaltsrechtlichen Anforderungen und die unionsrechtlichen Fiskalregeln zu beachten.
Welche Kreditaufnahme dürfen die Länder seit 2025 vornehmen?
Bis zur Verfassungsänderung von 2025 galt für die Länder seit 2020 grundsätzlich ein strukturelles Neuverschuldungsverbot. In der Normallage durften ihre Haushalte nach der damaligen Fassung des Art. 109 Abs. 3 GG keine Einnahmen aus Krediten vorsehen.
Diese Regel wurde 2025 geändert. Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 6 GG entspricht die Gesamtheit der Länder heute dem Grundsatz des Satzes 1, wenn ihre strukturellen Einnahmen aus Krediten insgesamt 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.
Damit wurde für die Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum geschaffen, der in seiner Gesamtgröße dem regulären strukturellen Kreditrahmen des Bundes entspricht. Entscheidend ist allerdings zunächst die Ländergesamtheit. Welcher Anteil davon auf das einzelne Land entfällt, bestimmt nicht unmittelbar das Grundgesetz.
Wie wird der Kreditspielraum auf die einzelnen Länder verteilt?
Art. 109 Abs. 3 Satz 7 GG verlangt hierfür ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Dieses Ausführungsgesetz wurde 2025 als Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes erlassen.
Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz verteilt den für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditrahmen nach zwei Komponenten. Nach § 2 StruKomLäG erfolgt die Verteilung zu zwei Dritteln nach einem an den Steuereinnahmen der Länder orientierten Maßstab und zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl.
Das Bundesministerium der Finanzen ermittelt daraus für jedes Land den jeweils zulässigen Betrag. Die konkrete Höhe ist daher nicht dauerhaft im Grundgesetz festgelegt, sondern verändert sich entsprechend den gesetzlichen Berechnungsgrundlagen.
Muss ein Land seinen Kreditspielraum ausschöpfen?
Nein. Art. 109 Abs. 3 GG setzt eine Obergrenze, keine Mindestverschuldung.
Ein Land kann weiterhin einen Haushalt vollständig ohne strukturelle Nettokreditaufnahme aufstellen. Ebenso kann es unterhalb des ihm nach dem Ausführungsgesetz zustehenden Kreditrahmens bleiben.
Die Grundgesetzänderung schafft damit zusätzliche haushaltspolitische Handlungsmöglichkeiten, verpflichtet die Länder aber nicht dazu, diese tatsächlich zu nutzen. Dies entspricht der in Art. 109 Abs. 1 GG geschützten haushaltswirtschaftlichen Eigenverantwortung.
Was geschah 2025 mit strengeren Schuldenregeln der Länder?
Art. 109 Abs. 3 Satz 9 GG enthält eine ungewöhnlich weitreichende Übergangsregelung. Danach treten bestehende landesrechtliche Regelungen außer Kraft, soweit sie hinter der nach Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass der neu geschaffene strukturelle Kreditspielraum unmittelbar und einheitlich für sämtliche Länder verfügbar wird. Nach den Gesetzgebungsmaterialien erfasst dies auch strengere Regelungen in Landesverfassungen oder Landeshaushaltsordnungen.
Daraus folgt nicht, dass ein Land tatsächlich Schulden machen muss. Satz 9 beseitigt bestehende rechtliche Hindernisse für die Nutzung des bundesverfassungsrechtlich eröffneten Spielraums; die politische Entscheidung, ob Kredite tatsächlich aufgenommen werden, bleibt Sache des jeweiligen Landes.
Dürfen Bund und Länder bei einer Rezession zusätzliche Kredite aufnehmen?
Ja. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt eine sogenannte Konjunkturkomponente.
Bund und Länder können Regeln vorsehen, nach denen die Auswirkungen einer von der wirtschaftlichen Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung symmetrisch berücksichtigt werden. In einer wirtschaftlichen Abschwungphase kann dadurch zusätzliche Kreditaufnahme ermöglicht werden. In einer wirtschaftlich überdurchschnittlich guten Lage wirkt der Mechanismus in die Gegenrichtung und vermindert den Kreditspielraum beziehungsweise verlangt entsprechende Überschüsse.
Das Wort „symmetrisch“ ist entscheidend. Die Konjunkturregel soll nicht lediglich in schlechten Zeiten zusätzliche Verschuldung erlauben und in guten Zeiten folgenlos bleiben. Belastungen und Entlastungen müssen spiegelbildlich berücksichtigt werden.
Was unterscheidet die Konjunkturkomponente von einem Notkredit?
Die Konjunkturkomponente reagiert auf gewöhnliche Schwankungen des Wirtschaftszyklus. Eine Rezession muss daher nicht zugleich eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG darstellen.
Die Notlagenklausel ist dagegen für außergewöhnliche Ereignisse vorgesehen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Die beiden Instrumente haben deshalb unterschiedliche Voraussetzungen. Normale konjunkturelle Schwankungen sollen durch das reguläre konjunkturbereinigte System aufgefangen werden. Die Notlagenklausel ist für außergewöhnliche Belastungen bestimmt, die innerhalb dieses Systems nicht angemessen bewältigt werden können.
Wann darf wegen einer Naturkatastrophe ein Notkredit aufgenommen werden?
Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG nennt Naturkatastrophen ausdrücklich als möglichen Ausnahmefall. Gemeint sind außergewöhnliche Naturereignisse von erheblichem Ausmaß, etwa schwere Überschwemmungen, Erdbeben oder vergleichbare Schadensereignisse.
Das bloße Vorliegen einer Naturkatastrophe reicht jedoch nicht aus. Die Katastrophe muss die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Es muss also ein zusätzlicher Finanzbedarf entstehen, der den Haushalt spürbar belastet.
Außerdem muss die zusätzliche Kreditaufnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Katastrophe und ihrer Bewältigung stehen. Diese Voraussetzung hat das Bundesverfassungsgericht im Haushaltsurteil von 2023 ausdrücklich herausgearbeitet.
Was ist eine „außergewöhnliche Notsituation“?
Der Begriff soll Ereignisse erfassen, die nicht notwendig Naturkatastrophen sind, aber aufgrund ihres außergewöhnlichen Charakters eine vergleichbare finanzielle Ausnahmesituation hervorrufen können.
Nach den Gesetzgebungsmaterialien kommen beispielsweise besonders schwere Wirtschaftskrisen oder außergewöhnliche staatliche Krisenlagen in Betracht. Auch die COVID-19-Pandemie wurde von Bund und Ländern als außergewöhnliche Notsituation eingeordnet.
Nicht jede politische Herausforderung oder finanzielle Belastung genügt. Die Notsituation muss sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Nach dem Bundesverfassungsgericht sollen dadurch insbesondere schleichende Entwicklungen oder Haushaltsprobleme ausgeschlossen werden, die sich über längere Zeit aufgebaut haben und mit gewöhnlichen haushaltspolitischen Instrumenten zu bewältigen sind.
Was bedeutet, dass sich die Notsituation „der Kontrolle des Staates entziehen“ muss?
Die Ausnahme soll nicht dazu dienen, selbst verursachte oder lange erkennbare strukturelle Haushaltsprobleme nachträglich als Notlage zu behandeln.
Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem erforderlichen Moment der Unbeherrschbarkeit des auslösenden Ereignisses. Eine schleichende Anhäufung von Staatsschulden ist gerade keine außergewöhnliche Notsituation. Ebenso kann die Notlagenregel nicht allein deshalb aktiviert werden, weil reguläre politische Vorhaben innerhalb der gewöhnlichen Kreditgrenzen nur schwer zu finanzieren sind.
Entscheidend ist dabei das auslösende Ereignis. Dass der Staat auf eine von außen kommende Krise mit politischen Entscheidungen reagieren muss, steht der Anwendung der Notlagenregel selbstverständlich nicht entgegen.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2023 zur Schuldenbremse entschieden?
Mit dem Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals zentrale Anforderungen der Notlagenklausel des Art. 109 Abs. 3 GG näher konkretisiert.
Gegenstand war das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Der Bund hatte Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro, die ursprünglich zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgesehen waren, nachträglich dem Energie- und Klimafonds – später Klima- und Transformationsfonds – zugeführt. Die Mittel sollten dort für spätere Haushaltsjahre zur Verfügung stehen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Konstruktion für nichtig. Die Entscheidung enthält drei besonders wichtige Aussagen:
- Zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditgrenze muss ein sachlicher Veranlassungszusammenhang bestehen.
- Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit gelten auch für Notlagenkredite.
- Diese Grundsätze dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Kreditermächtigungen in ein Sondervermögen verschoben und dort für spätere Jahre „gespeichert“ werden.
Das Urteil ist die zentrale Auslegungsentscheidung zur heutigen Notlagenregel des Art. 109 Abs. 3 GG.
Was ist der „sachliche Veranlassungszusammenhang“?
Nach dem Bundesverfassungsgericht genügt es nicht, dass zeitlich irgendeine außergewöhnliche Notsituation besteht und gleichzeitig zusätzliche Kredite aufgenommen werden.
Zwischen der Notsituation und der Überschreitung der regulären Kreditobergrenze muss vielmehr ein sachlicher Veranlassungszusammenhang bestehen. Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssen der Bewältigung oder Überwindung der konkreten Krise beziehungsweise ihrer Folgen dienen.
Der Gesetzgeber besitzt bei dieser Beurteilung einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Gerade deshalb trifft ihn jedoch eine entsprechende Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren. Je größer zeitlicher Abstand und inhaltliche Entfernung zwischen Notlage und kreditfinanzierter Maßnahme werden, desto sorgfältiger muss nachvollziehbar begründet werden, weshalb weiterhin ein hinreichender Zusammenhang besteht.
Müssen Notkredite nur unmittelbare Katastrophenschäden finanzieren?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt keinen derart engen Zusammenhang.
Der zusätzliche Finanzbedarf kann sowohl aus der unmittelbaren Schadensbeseitigung als auch aus Maßnahmen entstehen, mit denen die Folgen einer Krise bewältigt oder weitere Schäden verhindert werden sollen. Eine außergewöhnliche Notsituation kann deshalb auch umfangreiche mittelbare staatliche Gegenmaßnahmen rechtfertigen.
Die Grenze liegt dort, wo der Bezug zur konkreten Notsituation nicht mehr hinreichend nachvollziehbar ist und die Notlage lediglich zum Anlass genommen wird, ohnehin gewünschte allgemeine politische Vorhaben kreditfinanziert umzusetzen.
Was bedeutet die Jährlichkeit der Schuldenbremse?
Das Haushaltsrecht ist grundsätzlich auf einzelne Haushaltsjahre bezogen. Diese zeitliche Bindung gilt nach dem Bundesverfassungsgericht auch für die Notlagenklausel.
Ein Gesetzgeber kann deshalb nicht in einem Notlagenjahr eine große Kreditermächtigung beschließen und sie anschließend unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage über mehrere spätere Jahre hinweg verfügbar halten. Für jedes Haushaltsjahr muss grundsätzlich gesondert beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer zusätzlichen Kreditaufnahme vorliegen.
Diese Aussage war für das Urteil von 2023 entscheidend. Die Übertragung ungenutzter Kreditermächtigungen aus dem Jahr 2021 in ein Sondervermögen zur Verwendung in späteren Jahren verstieß gegen diese zeitliche Bindung.
Kann die Schuldenbremse durch Sondervermögen umgangen werden?
Nein. Ein Sondervermögen, das lediglich durch einfaches Gesetz errichtet wird, steht nicht außerhalb der Verfassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich entschieden, dass die für die Schuldenbremse maßgeblichen Grundsätze nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden können, dass Kreditermächtigungen einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen übertragen werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Grundgesetz selbst eine ausdrückliche Sonderregelung schafft. Ein aktuelles Beispiel ist Art. 143h GG. Diese 2025 eingefügte Vorschrift erlaubt ein Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 und ordnet ausdrücklich an, dass auf dessen Kreditermächtigung Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG nicht anzuwenden sind.
Gerade diese ausdrückliche Verfassungsausnahme bestätigt den Grundsatz: Ein einfachgesetzliches Sondervermögen kann die Schuldenbremse nicht selbst außer Kraft setzen.
Muss ein Notkredit zurückgezahlt werden?
Ja. Art. 109 Abs. 3 Satz 3 GG verlangt für die Inanspruchnahme der Notlagenregel ausdrücklich eine Tilgungsregelung.
Für den Bund konkretisiert Art. 115 Abs. 2 GG dies weiter: Der Beschluss über die Überschreitung der regulären Kreditgrenze muss mit einem Tilgungsplan verbunden werden, und die Rückführung der Notkredite muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
Die Notlagenregel soll damit gerade keine dauerhafte Erweiterung des strukturellen Verschuldungsspielraums ermöglichen. Außergewöhnliche zusätzliche Schulden sind mit einer verfassungsrechtlich vorgesehenen Rückkehr zum regulären Verschuldungspfad verbunden.
Ist für Notkredite des Bundes ein besonderer Bundestagsbeschluss erforderlich?
Ja. Für den Bundeshaushalt bestimmt Art. 115 Abs. 2 GG, dass die reguläre Kreditobergrenze wegen einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation nur aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden darf.
Es genügt damit nicht lediglich die Mehrheit der gerade anwesenden Abgeordneten. Maßgeblich ist die sogenannte Kanzlermehrheit, also die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.
Der Beschluss muss zudem mit einem Tilgungsplan verbunden werden. Diese zusätzlichen Anforderungen finden sich nicht vollständig in Art. 109 GG selbst, sondern ergeben sich aus der dort ausdrücklich vorgesehenen Konkretisierung durch Art. 115 GG.
Gilt das Haushaltsurteil von 2023 nach der Reform von 2025 noch?
Ja, soweit es um die Notlagenklausel des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG geht.
Die Grundgesetzänderung von 2025 hat diese Ausnahme nicht abgeschafft. Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den sachlichen Veranlassungszusammenhang, die Darlegung im Gesetzgebungsverfahren und die zeitliche Bindung der Notlagenkredite bleiben deshalb grundsätzlich maßgeblich.
Neu sind daneben eigenständige verfassungsrechtliche Kreditmöglichkeiten geschaffen worden, insbesondere die Bereichsausnahme für bestimmte Sicherheitsausgaben, die strukturelle Kreditaufnahme der Länder und Art. 143h GG. Für diese eigenständigen Tatbestände gelten die besonderen Anforderungen einer Notlagenverschuldung nicht automatisch.
Eine umfassende verfassungsgerichtliche Auslegung der erst 2025 eingefügten neuen Sätze des Art. 109 Abs. 3 GG liegt bislang nicht vor. Ihre Einzelheiten sollten daher nicht vorschnell mit der älteren Notlagenrechtsprechung gleichgesetzt werden.
Hat das Bundesverfassungsgericht die Schuldenbremse 2011 für verfassungsgemäß erklärt?
Nein. Eine solche Aussage wäre zu weitgehend.
Der Schleswig-Holsteinische Landtag und sein Präsident wandten sich nach der Grundgesetzänderung von 2009 gegen die neue Schuldenbremse und machten unter anderem geltend, sie verletze die verfassungsrechtliche Eigenstaatlichkeit der Länder.
Das Bundesverfassungsgericht verwarf den Antrag jedoch aus prozessualen Gründen. Im Bund-Länder-Streit können nach der Entscheidung für ein Land grundsätzlich nur die Landesregierung und für den Bund die Bundesregierung Beteiligte sein. Der Landtag beziehungsweise sein Präsident waren deshalb nicht antragsberechtigt (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 – 2 BvG 1/10).
Das Gericht traf somit gerade keine Sachentscheidung darüber, ob die 2009 eingeführte Schuldenbremse mit sämtlichen Anforderungen des Bundesstaatsprinzips und der Verfassung vereinbar war.
Wie verhält sich Art. 109 GG zu Art. 115 GG?
Art. 109 Abs. 3 GG enthält die gemeinsame verfassungsrechtliche Grundregel für Bund und Länder. Art. 115 GG konkretisiert die Kreditaufnahme dagegen speziell für den Bundeshaushalt.
Art. 115 GG regelt unter anderem:
- die gesetzliche Ermächtigung zur Kreditaufnahme,
- die strukturelle Kreditgrenze von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts,
- die Konjunkturbereinigung,
- das Kontrollkonto,
- die seit 2025 geltende Ausnahme für bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben sowie
- Verfahren und Tilgung bei außergewöhnlichen Notlagen.
Für den Bund müssen Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 GG daher gemeinsam gelesen werden. Art. 109 enthält den übergeordneten Grundsatz; Art. 115 präzisiert seine Anwendung im Bundeshaushalt.
Wie verhält sich Art. 109 GG zu Art. 109a GG?
Art. 109a GG ergänzt die materiellen Haushaltsregeln durch institutionelle Überwachung.
Danach überwacht der Stabilitätsrat fortlaufend die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern. Er soll drohende Haushaltsnotlagen frühzeitig erkennen und kann Sanierungsprogramme begleiten. Seit 2020 überwacht er außerdem ausdrücklich die Einhaltung der Vorgaben aus Art. 109 Abs. 3 GG.
Art. 109 GG enthält damit die maßgeblichen Haushalts- und Verschuldungsregeln, während Art. 109a GG insbesondere Instrumente zu ihrer präventiven Überwachung bereitstellt.
Was erlaubt Art. 109 Abs. 4 GG?
Art. 109 Abs. 4 GG ermöglicht dem Bund, durch Bundesgesetz gemeinsame Grundsätze für die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern festzulegen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Die Regelung erfasst drei Bereiche:
- Grundsätze des Haushaltsrechts,
- Grundsätze einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und
- Grundsätze einer mehrjährigen Finanzplanung.
Die Vorschrift durchbricht damit in begrenztem Umfang die haushaltswirtschaftliche Selbständigkeit aus Absatz 1. Sie ermöglicht keine zentrale Führung der Länderhaushalte durch den Bund, wohl aber einheitliche grundlegende Regeln, die für eine funktionsfähige gesamtstaatliche Haushaltsordnung erforderlich sind.
Welches Gesetz beruht auf Art. 109 Abs. 4 GG?
Von besonderer Bedeutung ist das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
Es enthält gemeinsame Grundsätze für das Haushaltsrecht von Bund und Ländern, etwa zur Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne, zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zur Rechnungslegung und zur Finanzplanung.
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vereinheitlicht damit zentrale Strukturen des öffentlichen Haushaltsrechts, ohne den einzelnen Haushaltsgesetzgebern die politische Entscheidung über konkrete Einnahmen und Ausgaben abzunehmen.
Was bedeutet mehrjährige Finanzplanung?
Ein staatlicher Haushalt wird grundsätzlich für einzelne Haushaltsjahre beschlossen. Viele politische und finanzielle Entscheidungen entfalten ihre Wirkungen jedoch über mehrere Jahre.
Die mehrjährige Finanzplanung soll deshalb die mittelfristige Entwicklung von Einnahmen, Ausgaben und Finanzierungsbedarf sichtbar machen. Sie ermöglicht insbesondere eine frühzeitige Beurteilung, ob aktuelle politische Entscheidungen künftig zu strukturellen Haushaltsproblemen führen.
Das Haushaltsgrundsätzegesetz enthält hierzu gemeinsame Regelungen für Bund und Länder. Die Finanzplanung ersetzt den jährlichen Haushaltsbeschluss jedoch nicht und ermächtigt nicht bereits zur Leistung künftiger Ausgaben.
Was regelt Art. 109 Abs. 5 GG bei europäischen Sanktionen?
Art. 109 Abs. 5 GG beantwortet die innerstaatliche Frage, wer finanzielle Sanktionsmaßnahmen trägt, die Deutschland wegen eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Haushaltsdisziplin auferlegt werden.
Die Last wird zunächst zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 verteilt. Der Bund trägt also 65 Prozent; auf die Gesamtheit der Länder entfallen 35 Prozent.
Die auf die Länder entfallenden 35 Prozent werden anschließend wiederum aufgeteilt:
- 35 Prozent des Länderanteils werden solidarisch nach Einwohnerzahl auf sämtliche Länder verteilt.
- 65 Prozent des Länderanteils werden nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag getragen.
Dadurch verbindet die Vorschrift bundesstaatliche Solidarität mit dem Verursacherprinzip.
Was bedeutet das Verursacherprinzip bei EU-Sanktionen?
Ein Land, das in besonderem Maße zu einem Verstoß Deutschlands gegen europäische Haushaltsregeln beigetragen hat, soll einen entsprechend größeren Teil der auf die Länder entfallenden Sanktion tragen.
Gleichzeitig wird nicht die gesamte Länderlast ausschließlich nach Verursachung verteilt. Ein Teil wird solidarisch nach Einwohnerzahl getragen. Art. 109 Abs. 5 GG verhindert damit sowohl eine vollständige Kollektivhaftung der Länder als auch eine ausschließlich individuelle Zurechnung.
Die einfachgesetzliche Konkretisierung enthält das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz. Dieses wurde inzwischen an die weiterentwickelten unionsrechtlichen Regeln der Haushaltsüberwachung angepasst.
Kann ein Bürger aus Art. 109 GG einen schuldenfreien Staatshaushalt verlangen?
Nein. Art. 109 GG enthält in erster Linie objektives Verfassungsrecht über die Haushaltsordnung von Bund und Ländern. Die Vorschrift begründet grundsätzlich keinen individuellen Anspruch eines Bürgers darauf, dass ein bestimmter Haushalt ohne Kreditaufnahme verabschiedet wird.
Verstöße gegen die Schuldenbremse können jedoch Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren sein, wenn ein hierfür nach dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz antragsberechtigter Beteiligter ein entsprechendes Verfahren einleitet.
Das Haushaltsurteil von 2023 beruhte beispielsweise auf einer abstrakten Normenkontrolle durch Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die Schuldenbremse ist damit rechtlich verbindlich und gerichtlich überprüfbar, auch wenn sie kein individuelles Grundrecht des einzelnen Steuerzahlers begründet.
Ist die Schuldenbremse nur eine politische Zielvorgabe?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat spätestens mit dem Urteil vom 15. November 2023 deutlich gemacht, dass Art. 109 Abs. 3 GG justiziables Verfassungsrecht enthält.
Der Gesetzgeber besitzt zwar insbesondere bei der Einschätzung außergewöhnlicher Notsituationen und ihrer finanziellen Folgen politische Beurteilungsspielräume. Diese Spielräume sind jedoch nicht unbegrenzt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die verfassungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eingehalten und die erforderlichen Begründungen nachvollziehbar erbracht wurden.
Die Folge eines Verstoßes kann erheblich sein. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 wurde 2023 wegen Verstößen unter anderem gegen Art. 109 Abs. 3 GG für nichtig erklärt.
Wie hat sich Art. 109 GG historisch entwickelt?
Art. 109 GG enthielt bereits 1949 den Grundsatz der haushaltswirtschaftlichen Selbständigkeit von Bund und Ländern. Die Vorschrift wurde später mehrfach an die Entwicklung der Wirtschafts-, Finanz- und Europapolitik angepasst.
Die große Finanzreform von 1969 stärkte die gesamtwirtschaftliche Koordinierung der Haushalte und schuf die Grundlagen für gemeinsame haushaltsrechtliche und finanzplanerische Regeln.
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die europäischen Haushaltsverpflichtungen und die innerstaatliche Aufteilung möglicher Sanktionszahlungen weiter konkretisiert.
Die grundlegendste jüngere Änderung erfolgte 2009 mit der Einführung der Schuldenbremse. Der Bund erhielt einen strukturellen Verschuldungsspielraum von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts; für die Länder galt nach einer Übergangsphase grundsätzlich ein strukturelles Neuverschuldungsverbot.
2025 wurde dieses Modell erneut erheblich verändert. Der reguläre Kreditspielraum der Länder wurde auf insgesamt 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts erweitert, für bestimmte Sicherheitsausgaben des Bundes wurde eine besondere Bereichsausnahme geschaffen und Art. 143h GG ermöglichte zusätzlich ein kreditfinanziertes Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 109 GG heute?
Art. 109 GG bestimmt unmittelbar den finanziellen Handlungsspielraum von Bund und Ländern. Die Vorschrift wirkt sich auf nahezu jede größere haushaltspolitische Entscheidung aus, sobald deren Finanzierung zusätzliche Kredite erfordert.
Die seit 2025 geltende Fassung erweitert den zuvor bestehenden Kreditspielraum erheblich, hält jedoch am Grundprinzip regelgebundener Verschuldung fest. Für den Bund besteht weiterhin die reguläre strukturelle Grenze von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts; zusätzliche Kreditmöglichkeiten beruhen auf jeweils gesonderten verfassungsrechtlichen Tatbeständen. Für die Länder ist die gemeinsame strukturelle Kreditmöglichkeit ebenfalls auf 0,35 Prozent begrenzt.
Damit ist Art. 109 GG weder ein absolutes Schuldenverbot noch eine unverbindliche finanzpolitische Empfehlung. Er bildet vielmehr ein differenziertes System aus Regelgrenzen, konjunktureller Flexibilität, eng begrenzter Notlagenverschuldung und besonderen verfassungsrechtlichen Ausnahmen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 109 GG steht im Zentrum der Haushaltsverfassung. Art. 104a GG enthält den allgemeinen Grundsatz der Ausgabentragung, während Art. 106 und 107 GG die finanziellen Einnahmen von Bund und Ländern verteilen. Art. 109a GG ergänzt die Verschuldungsregeln durch die Überwachung des Stabilitätsrats. Art. 110 GG regelt den Bundeshaushalt und seine zeitliche Bindung, die für die Rechtsprechung zur Schuldenbremse besonders bedeutsam ist. Art. 115 GG konkretisiert die Kreditgrenzen des Bundes. Art. 143h GG enthält seit 2025 eine ausdrückliche Sonderregel für das Infrastruktur-Sondervermögen.
- Art. 104a GG – Grundsatz der Ausgabentragung durch Bund und Länder
- Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
- Art. 107 GG – Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern
- Art. 109a GG – Stabilitätsrat und Überwachung der Haushaltsdisziplin
- Art. 110 GG – Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes
- Art. 115 GG – Kreditaufnahme des Bundes und nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse
Rechtsprechung zu Art. 109 GG
- BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021; Grundsatzentscheidung zur Notlagenverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 GG, zum sachlichen Veranlassungszusammenhang, zur Darlegungslast des Gesetzgebers sowie zu Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit von Notkrediten
- BVerfG, Urteil vom 19.10.2006 – 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – Berliner Haushaltsnotlage; zur Haushaltsautonomie und Eigenverantwortung der Länder sowie zu den engen Voraussetzungen bundesstaatlicher Sanierungshilfe
- BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 – 2 BvG 1/10, BVerfGE 129, 108 – Verfahren gegen die 2009 eingeführte Schuldenbremse; Verwerfung aus prozessualen Gründen, daher keine Sachentscheidung über deren materielle Verfassungsmäßigkeit
Fachartikel zu Art. 109 GG
- BT-Drs. 16/12410 – Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2009; insbesondere zu struktureller Kreditgrenze, Konjunkturkomponente und Notlagenregelung
- BT-Drs. 20/15096 – Gesetzentwurf zur Reform der Art. 109, 115 und 143h GG im Jahr 2025 mit Begründung der neuen Kreditspielräume
- BT-Drs. 20/15117 – Beschlussempfehlung und Bericht zur Grundgesetzänderung 2025; maßgebliche Materialien zur endgültigen Fassung der Bereichsausnahme und zur neuen Länderregelung
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 086/24 – verfassungsrechtliche Voraussetzungen der Notlagenverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des BVerfG-Urteils von 2023
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 009/26 – Sondervermögen, Krisenprogramme und Staatsschulden unter den aktuellen verfassungsrechtlichen Kreditregeln
- Bundesministerium der Finanzen – Erläuterungen zur Funktionsweise der Schuldenbremse des Grundgesetzes
- Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG – aktuelle gesetzliche Verteilung des strukturellen Kreditspielraums auf die Länder
- Haushaltsgrundsätzegesetz – gemeinsame haushaltsrechtliche Grundsätze für Bund und Länder auf Grundlage des Art. 109 Abs. 4 GG
- Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – einfachgesetzliche Konkretisierung der Lastenverteilung bei unionsrechtlichen Sanktionszahlungen nach Art. 109 Abs. 5 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 109 GG.