Artikel 135 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 135 GG regelt die Zuordnung öffentlichen Vermögens nach den Gebiets- und Organisationsänderungen, die Deutschland zwischen dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlebte. Die Vorschrift bestimmt insbesondere, was mit dem Vermögen von Gebieten geschieht, deren Landeszugehörigkeit sich geändert hat, und wem das Vermögen nicht mehr bestehender Länder, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zufällt.

Grundgedanke ist eine möglichst sachgerechte Neuordnung des öffentlichen Vermögens: Bei geändertem Gebietsbestand folgt Landesvermögen grundsätzlich dem Gebiet; Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Rechtsträger wird grundsätzlich demjenigen Rechtsträger zugeordnet, der die entsprechende Aufgabe nun erfüllt; sonstiges Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder folgt grundsätzlich seiner Belegenheit. Für besondere Fälle erlaubt Art. 135 GG dem Bundesgesetzgeber abweichende Regelungen. Historisch besonders bedeutsam war die Vorschrift für das Vermögen des 1947 aufgelösten Landes Preußen.

Inhalt

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Artikel 135 GG – Vermögen bei Gebiets- und Organisationsänderungen

Wortlaut des Art. 135 GG

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Erläuterungen zu Art. 135 GG

Normzweck und systematische Stellung

Was ist der Zweck des Art. 135 GG?

Art. 135 GG löst vermögensrechtliche Folgeprobleme der territorialen und organisatorischen Neuordnung Deutschlands nach dem 8. Mai 1945. Nach Kriegsende wurden Ländergrenzen verändert, frühere Länder beseitigt und andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger aufgelöst. Damit stellte sich die Frage, wem deren Grundstücke, Verwaltungsvermögen, Beteiligungen und sonstige Vermögenswerte künftig zustehen sollten.

Die Vorschrift enthält dafür mehrere unterschiedliche Zuordnungsprinzipien. Bei einer Änderung der Landeszugehörigkeit folgt Landesvermögen grundsätzlich dem Gebiet. Verwaltungsvermögen eines untergegangenen Rechtsträgers wird grundsätzlich demjenigen öffentlichen Rechtsträger zugeordnet, der die betreffende Aufgabe nun erfüllt. Sonstiges Grundvermögen eines nicht mehr bestehenden Landes fällt dagegen grundsätzlich an das Land, in dessen Gebiet es liegt.

Art. 135 GG schafft damit keine allgemeine Vermögensordnung für sämtliche Änderungen der deutschen Staatsorganisation. Es handelt sich um eine historische Übergangsvorschrift, deren zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich durch die Nachkriegsverhältnisse bestimmt wird.

Wie unterscheidet sich Art. 135 GG von Art. 134 GG?

Art. 134 GG regelt das Vermögen des Deutschen Reiches. Art. 135 GG betrifft dagegen vor allem Vermögen früherer Länder sowie nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und die Folgen von Änderungen der Landeszugehörigkeit.

Besondere Bedeutung hat diese Unterscheidung für Preußen: Das Vermögen des Deutschen Reiches fällt unter Art. 134 GG, während die vermögensrechtlichen Folgen der Auflösung des ehemaligen Landes Preußen grundsätzlich Art. 135 GG unterliegen. Für Beteiligungen Preußens an privatrechtlichen Unternehmen enthält Art. 135 Abs. 6 GG sogar eine besondere Regelung zugunsten des Bundes.

Historischer Hintergrund

Warum waren 1949 besondere Regeln über ehemaliges Landesvermögen erforderlich?

Die deutsche Länderordnung hatte sich zwischen 1945 und 1949 erheblich verändert. Die Besatzungsmächte schufen neue Länder, änderten Grenzen und lösten bestehende staatliche Einheiten auf. Besonders folgenreich war die Auflösung Preußens durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947. Das preußische Staatsgebiet und sein umfangreiches Vermögen waren damit nicht mehr einem fortbestehenden Land Preußen zuzuordnen.

Das Grundgesetz musste deshalb neben der föderalen Aufgabenordnung auch eine vermögensrechtliche Übergangsordnung schaffen. Art. 135 GG sollte verhindern, dass öffentliches Vermögen nach dem Wegfall seines bisherigen Rechtsträgers rechtlich ungeklärt blieb oder seine Zuordnung den neuen territorialen und administrativen Verhältnissen widersprach.

Welche Bedeutung hat der 8. Mai 1945?

Art. 135 Abs. 1 GG bestimmt seinen zeitlichen Ausgangspunkt ausdrücklich mit dem 8. Mai 1945, dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa. Erfasst werden dort Änderungen der Landeszugehörigkeit, die nach diesem Datum und vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 eingetreten sind.

Diese zeitliche Begrenzung ist für das Verständnis der gesamten Vorschrift wichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 135 GG als Übergangsregelung verstanden, die auf die damals vorgefundenen Gebiets- und Organisationsveränderungen zugeschnitten ist. Sie stellt deshalb keine allgemeine, zeitlich unbegrenzte Regel für spätere Veränderungen der bundesstaatlichen Ordnung dar.

Absatz 1: Vermögen bei geänderter Landeszugehörigkeit

Was regelt Art. 135 Abs. 1 GG?

Absatz 1 betrifft Gebiete, deren Landeszugehörigkeit sich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hatte. Das in einem solchen Gebiet befindliche Vermögen des bisherigen Landes steht grundsätzlich dem Land zu, dem das Gebiet bei Inkrafttreten des Grundgesetzes angehörte.

Vereinfacht ausgedrückt folgt das Landesvermögen hier dem Gebiet. Damit wird verhindert, dass das alte Land trotz Verlusts des Gebiets weiterhin Träger des dort befindlichen Landesvermögens bleibt.

Welche Voraussetzungen hat Art. 135 Abs. 1 GG?

Erforderlich ist zunächst eine Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietes innerhalb des von der Vorschrift erfassten Zeitraums. Zudem muss es sich um Vermögen desjenigen Landes handeln, dem das betreffende Gebiet zuvor angehörte.

Rechtsfolge ist die Zuordnung dieses Vermögens an das Land, dem das Gebiet nunmehr angehört. Die Vorschrift knüpft damit stärker an die territoriale Kontinuität als an eine konkrete Verwaltungsfunktion des einzelnen Vermögensgegenstands an.

Gilt Absatz 1 auch für spätere Änderungen von Ländergrenzen?

Nein. Der zeitliche Anwendungsbereich ist im Wortlaut eindeutig begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass Art. 135 GG seinem Charakter als Übergangsvorschrift nach auf Veränderungen in der Zusammensetzung der Gliedstaaten beschränkt ist, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind.

Für spätere Neugliederungen des Bundesgebiets gelten insbesondere die dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen; Art. 135 Abs. 1 GG ist keine allgemeine Vermögensfolgeregel für jede spätere Grenzänderung.

Absatz 2: Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Rechtsträger

Welches Vermögen erfasst Art. 135 Abs. 2 GG?

Absatz 2 betrifft das Vermögen nicht mehr bestehender Länder sowie nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Erforderlich ist außerdem ein besonderer Bezug des Vermögens zu Verwaltungsaufgaben.

Die Vorschrift unterscheidet zwei Alternativen: Das Vermögen muss entweder nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt gewesen sein oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dienen.

Wem fällt das Verwaltungsvermögen zu?

Das Vermögen geht auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, die nunmehr die betreffenden Aufgaben erfüllt. Maßgeblich ist also grundsätzlich die neue Verwaltungszuständigkeit.

Ein früher etwa für eine bestimmte staatliche Verwaltungsaufgabe genutzter Vermögensgegenstand soll nicht allein aufgrund seiner geografischen Lage verteilt werden, wenn er funktional einer weiterhin bestehenden öffentlichen Aufgabe zugeordnet ist. Diese funktionsbezogene Zuordnung unterscheidet Absatz 2 insbesondere von der Belegenheitsregel für sonstiges Grundvermögen in Absatz 3.

Muss der heutige Rechtsträger exakt dieselbe Verwaltungsaufgabe übernommen haben?

Eine zu enge Vorstellung von „Funktionsnachfolge“ wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Im grundlegenden Urteil zum preußischen Kulturbesitz stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass Art. 135 Abs. 2 GG keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe voraussetzt, der das betreffende Vermögen früher gedient hatte.

Entscheidend ist die von Art. 135 Abs. 2 GG selbst beschriebene funktionale Zuordnung des Vermögens. Das Bundesverfassungsgericht ordnete deshalb auch den ehemals preußischen Kulturbesitz – insbesondere Museums-, Bibliotheks- und Sammlungsbestände – dem von Absatz 2 erfassten Verwaltungsvermögen zu.

Was bedeutet „ursprüngliche Zweckbestimmung“?

Die erste Alternative des Absatzes 2 blickt auf die sachliche Bestimmung des Vermögens vor dem Untergang seines bisherigen Rechtsträgers. War ein Vermögenskomplex überwiegend dazu bestimmt, Verwaltungsaufgaben zu dienen, kann er unter die Vorschrift fallen, auch wenn sich seine tatsächliche Nutzung zwischenzeitlich verändert hat.

Das ist gerade bei historisch gewachsenen Vermögenskomplexen bedeutsam. Bei Museen, Bibliotheken, Archiven oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen kann die Verwaltungsfunktion nicht sinnvoll allein anhand einer punktuellen tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

Was bedeutet „gegenwärtige, nicht nur vorübergehende Benutzung“?

Die zweite Alternative stellt auf die tatsächliche Nutzung des Vermögens ab. Sie muss gegenwärtig bestehen, überwiegend Verwaltungsaufgaben dienen und darf nicht nur vorübergehender Natur sein.

Damit kann auch eine dauerhafte aktuelle Verwaltungsnutzung für die Zuordnung ausschlaggebend sein. Eine kurzfristige, zufällige oder bloß vorläufige Nutzung genügt dagegen nicht.

Absatz 3: Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder

Was geschieht mit sonstigem Grundvermögen eines untergegangenen Landes?

Art. 135 Abs. 3 GG enthält hierfür eine einfache Belegenheitsregel. Grundvermögen eines nicht mehr bestehenden Landes geht einschließlich seines Zubehörs auf das Land über, in dessen Gebiet es liegt.

Die Vorschrift greift allerdings nur, soweit das betreffende Grundvermögen nicht bereits Vermögen im Sinne des Absatzes 1 ist. Zudem ist bei Verwaltungsvermögen zunächst die speziellere funktionale Zuordnung nach Absatz 2 zu beachten.

Warum richtet sich die Zuordnung nach der Lage des Grundstücks?

Für Grundvermögen, das keiner spezielleren funktionsbezogenen Zuordnung unterliegt, bietet die geografische Lage ein eindeutiges und praktikables Kriterium. Der Verfassungsgeber vermied damit komplizierte Auseinandersetzungen darüber, welcher der Nachfolgestaaten eines untergegangenen Landes eine stärkere historische oder wirtschaftliche Beziehung zu einem bestimmten Grundstück besitzt.

Die Regelung ist besonders vor dem Hintergrund des früheren preußischen Staatsgebiets verständlich. Preußisches Grundvermögen konnte nach 1945 im Gebiet zahlreicher neu gebildeter Länder liegen.

Fällt auch Verwaltungsgrundvermögen automatisch unter Absatz 3?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zum preußischen Kulturbesitz klargestellt, dass Art. 135 Abs. 2 GG grundsätzlich auch unbewegliches Verwaltungsvermögen erfasst. Grundstücke werden also nicht schon deshalb ausschließlich nach Absatz 3 verteilt, weil sie unbewegliches Vermögen sind.

Andernfalls könnten einheitliche Komplexe des Verwaltungsvermögens künstlich auseinandergerissen werden: Bewegliche Gegenstände würden der funktionsbezogenen Regel des Absatzes 2, die zugehörigen Gebäude und Grundstücke dagegen zwingend der Belegenheitsregel des Absatzes 3 folgen. Genau dies vermeidet die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Auslegung.

Absatz 4: Abweichende Regelung durch Bundesgesetz

Darf der Bund von den Zuordnungsregeln der Absätze 1 bis 3 abweichen?

Ja, aber nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 135 Abs. 4 GG. Eine abweichende Regelung durch Bundesgesetz ist zulässig, wenn ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes dies erfordert.

Absatz 4 ist damit eine Ausnahme von den unmittelbar durch die Absätze 1 bis 3 angeordneten Vermögenszuordnungen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine rein schematische Verteilung nach Gebietszugehörigkeit, Verwaltungsfunktion oder Belegenheit bei außergewöhnlichen Vermögenskomplexen zu sachwidrigen Ergebnissen führen könnte.

Was ist ein „überwiegendes Interesse des Bundes“?

Der Begriff verlangt mehr als ein bloßes allgemeines politisches oder finanzielles Interesse des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bei der Beurteilung allerdings einen erheblichen Spielraum eingeräumt. Das Gericht prüft insbesondere, ob eine abweichende Regelung offenbar nicht durch ein überwiegendes Bundesinteresse gerechtfertigt ist.

Der wichtigste Anwendungsfall ist der ehemalige preußische Kulturbesitz. Die Sammlungen und Bibliotheken hatten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine über einzelne Länder hinausgehende, national repräsentative Bedeutung. Der Bund durfte deshalb eine besondere Lösung schaffen, um diesen historisch zusammengehörenden Vermögenskomplex nicht allein nach den allgemeinen Regeln der Absätze 1 bis 3 aufzuteilen.

Darf der Bund auf Grundlage des Absatzes 4 eine Stiftung errichten?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1959 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Art. 135 Abs. 4 GG gestattete dem Bundesgesetzgeber in diesem besonderen Fall, Vermögen des ehemaligen Landes Preußen auf eine bundesunmittelbare Stiftung zu übertragen.

Das Gericht behandelte Art. 135 Abs. 4 GG insoweit als besondere Kompetenznorm. Es entschied außerdem, dass der Bundesgesetzgeber bei einer solchen auf Art. 135 Abs. 4 GG gestützten Regelung nicht zusätzlich auf die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG angewiesen ist.

Ist Art. 135 Abs. 4 GG eine allgemeine Bundeskompetenz für Aufgaben von nationaler Bedeutung?

Nein. Gerade dies hat das Bundesverfassungsgericht später im Zusammenhang mit dem sogenannten Deutschland-Fernsehen deutlich gemacht. Art. 135 Abs. 4 GG ist eine vermögensrechtliche Sonderkompetenz für die von Art. 135 erfasste historische Situation und keine allgemeine Zuständigkeit des Bundes für „nationale Repräsentation“ oder sonstige Angelegenheiten von gesamtstaatlicher Bedeutung.

Die Entscheidung über den preußischen Kulturbesitz darf deshalb nicht dahin missverstanden werden, dass der Bund jede kulturell, historisch oder politisch bedeutsame Angelegenheit an sich ziehen könnte.

Absatz 5: Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung

Was regelt Art. 135 Abs. 5 GG?

Die Absätze 1 bis 3 können nicht jede einzelne Rechtsnachfolgefrage abschließend beantworten. Absatz 5 sieht deshalb zunächst eine einvernehmliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Ländern, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts vor.

Soweit eine solche Vereinbarung nicht bis zum 1. Januar 1952 zustande gekommen war, sollte die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung im Übrigen durch Bundesgesetz geregelt werden. Ein solches Gesetz bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Bundesrates.

Warum nennt das Grundgesetz den 1. Januar 1952?

Der Verfassungsgeber wollte den betroffenen öffentlichen Rechtsträgern zunächst Gelegenheit geben, offene Vermögensfragen selbst durch Vereinbarung zu lösen. Zugleich sollte die Auseinandersetzung nicht unbegrenzt in einem ungeklärten Zustand verbleiben.

Deshalb setzt Absatz 5 einen Stichtag: War bis zum 1. Januar 1952 keine Vereinbarung erfolgt, erhielt der Bundesgesetzgeber die Aufgabe, die noch offenen Rechtsnachfolge- und Auseinandersetzungsfragen zu regeln.

Warum ist für ein Gesetz nach Absatz 5 die Zustimmung des Bundesrates erforderlich?

Eine gesetzliche Auseinandersetzung nach Absatz 5 greift unmittelbar in die Vermögensverhältnisse der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ein. Deshalb verlangt das Grundgesetz ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates.

Davon ist die Sonderregelung des Absatzes 4 zu unterscheiden. Für eine auf Art. 135 Abs. 4 GG gestützte Abweichung wegen eines überwiegenden Bundesinteresses oder eines besonderen Gebietsinteresses schreibt der Verfassungstext selbst keine Zustimmung des Bundesrates vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Differenzierung im Urteil zum preußischen Kulturbesitz bestätigt.

Absatz 6: Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen

Was geschah mit Unternehmensbeteiligungen Preußens?

Art. 135 Abs. 6 Satz 1 GG enthält hierfür eine spezielle und eindeutige Regel: Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts gingen auf den Bund über.

Damit weicht die Verfassung für diese Vermögensart von einer möglichen Verteilung auf die preußischen Nachfolgeländer ab. Die Länder wurden also nicht allgemein als Rechtsnachfolger Preußens mit dessen privatrechtlichen Unternehmensbeteiligungen ausgestattet.

Kann der Gesetzgeber von dieser Zuordnung abweichen?

Ja. Art. 135 Abs. 6 Satz 2 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber ausdrücklich, das Nähere zu regeln und dabei auch Abweichendes zu bestimmen. Die Verfassung räumt dem Gesetzgeber für die konkrete Abwicklung der früheren preußischen Unternehmensbeteiligungen damit einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein.

Die Vorschrift zeigt zugleich, warum Art. 135 GG nicht auf einen einfachen Grundsatz „Vermögen folgt dem Nachfolgeland“ reduziert werden kann. Je nach Vermögensart verwendet die Verfassung unterschiedliche Zuordnungskriterien.

Absatz 7: Schutz bereits vorgenommener Verfügungen

Was bedeutet die Fiktion des Art. 135 Abs. 7 GG?

Absatz 7 betrifft Fälle, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigter Rechtsträger bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes über das betreffende Vermögen verfügt hatte – etwa durch Landesgesetz, aufgrund eines Landesgesetzes oder auf andere Weise.

Für diese Fälle fingiert das Grundgesetz, dass der Vermögensübergang bereits vor der Verfügung erfolgt war. Eine gesetzliche Fiktion bedeutet, dass das Recht einen bestimmten Sachverhalt unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Ablauf als gegeben behandelt.

Warum war diese Regelung notwendig?

Ohne Absatz 7 hätte die Wirksamkeit von Verfügungen zweifelhaft sein können, die ein später nach Art. 135 Abs. 1 bis 3 berechtigter Rechtsträger bereits in der unmittelbaren Nachkriegszeit vorgenommen hatte. Formal hätte man einwenden können, dass ihm das Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgrund des erst 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes zugeordnet gewesen sei.

Absatz 7 beseitigt dieses Problem rückwirkend für die von ihm erfassten Fälle. Die verfassungsrechtliche Zuordnung wird zeitlich vor die bereits erfolgte Verfügung verlegt und sichert damit deren vermögensrechtliche Grundlage.

Das Vermögen Preußens als Hauptanwendungsfall

Warum ist das ehemalige Land Preußen für Art. 135 GG besonders wichtig?

Preußen war vor 1945 mit Abstand das größte deutsche Land. Sein Gebiet umfasste Teile zahlreicher heutiger Bundesländer. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 wurde der Staat Preußen aufgelöst. Damit entstand eine außergewöhnlich umfangreiche Vermögensmasse ohne fortbestehenden ursprünglichen Rechtsträger.

Art. 135 GG stellte hierfür verschiedene Zuordnungsmechanismen bereit. Verwaltungsvermögen konnte nach Absatz 2 den nunmehr zuständigen öffentlichen Rechtsträgern zufallen, Grundvermögen nach Absatz 3 dem jeweiligen Belegenheitsland und privatrechtliche Unternehmensbeteiligungen nach Absatz 6 dem Bund. Für besondere Vermögenskomplexe konnte der Bundesgesetzgeber nach Absatz 4 abweichende Lösungen schaffen.

Was ist der „Preußische Kulturbesitz“?

Dazu gehörten insbesondere die historisch gewachsenen Bestände der preußischen Museen, Bibliotheken, Archive und wissenschaftlichen Sammlungen. Nach Krieg, Teilung Deutschlands und Auflösung Preußens befanden sich diese Bestände teilweise an unterschiedlichen Orten und in unterschiedlichen Besatzungsgebieten.

Eine einfache Aufteilung auf die Länder hätte den historisch und sachlich zusammengehörenden Bestand zersplittern können. Der Bundesgesetzgeber errichtete deshalb 1957 die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Lösung in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. Juli 1959.

Warum fiel der preußische Kulturbesitz unter Art. 135 Abs. 2 GG?

Das Bundesverfassungsgericht qualifizierte insbesondere Museums-, Bibliotheks- und Sammlungsbestände als Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 2. Der Begriff des Verwaltungsvermögens ist dabei nicht auf klassische Behördengebäude, Akten oder Büroausstattung beschränkt. Auch Vermögen, das unmittelbar öffentlichen Kultur-, Bildungs- oder Wissenschaftsaufgaben dient, kann Verwaltungsvermögen sein.

Nach der Entscheidung erfasst Absatz 2 außerdem nicht nur bewegliche Kulturgüter. Auch die zu einem solchen Verwaltungsvermögenskomplex gehörenden Grundstücke und Gebäude können unter Absatz 2 fallen. Das verhindert eine sachwidrige Aufspaltung einheitlicher Einrichtungen zwischen Absatz 2 und der Belegenheitsregel des Absatzes 3.

Gilt Art. 135 GG für die deutsche Wiedervereinigung?

Wurde Art. 135 GG 1990 auf das Vermögen der DDR angewandt?

Nein. Für die Vermögenszuordnung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung galten insbesondere die besonderen Vorschriften des Einigungsvertrages. Art. 135 GG wurde nicht zu einer allgemeinen Vermögensverteilungsregel für die neuen Länder.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 ausdrücklich festgestellt, dass Art. 135 GG seinem Charakter als Übergangsvorschrift nach auf die Veränderungen der Gliedstaaten zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes beschränkt ist.

Kann Art. 135 GG analog auf DDR-Vermögen angewandt werden?

Eine solche Übertragung hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Die historische Situation der Jahre 1945 bis 1949 und die vermögensrechtliche Neuordnung bei der Wiedervereinigung mussten nicht nach identischen Regeln bewältigt werden.

Das Grundgesetz schreibt insbesondere nicht vor, dass Länder bei jeder grundlegenden staatlichen Neuordnung in bestimmte frühere Sachvermögensbestände eingesetzt werden müssen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich auf Art. 135 Abs. 6 GG: Schon bei der ursprünglichen Neuordnung wurden die preußischen Nachfolgeländer nicht mit den Unternehmensbeteiligungen Preußens ausgestattet; diese gingen vielmehr auf den Bund über.

Heutige Bedeutung

Hat Art. 135 GG heute noch praktische Bedeutung?

Die eigentliche Vermögensauseinandersetzung, für die Art. 135 GG geschaffen wurde, ist weitgehend abgeschlossen. Die Vorschrift gehört deshalb zu den historisch geprägten Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes und spielt in der täglichen Verwaltungspraxis nur noch eine geringe Rolle.

Verfassungsrechtlich bleibt sie dennoch bedeutsam. Sie bildet die Grundlage wichtiger Vermögenszuordnungen, erklärt bis heute die Rechtsgeschichte bedeutender Einrichtungen wie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und enthält eine besondere Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Außerdem ist Art. 135 GG ein anschauliches Beispiel dafür, wie eine Verfassung die vermögensrechtlichen Folgen tiefgreifender territorialer und staatlicher Veränderungen bewältigen kann.

Lässt sich aus Art. 135 GG ein allgemeines Prinzip für öffentliches Vermögen ableiten?

Nur eingeschränkt. Die Vorschrift zeigt zwar verschiedene sachliche Kriterien für die Verteilung öffentlichen Vermögens – Gebiet, Verwaltungsfunktion, Belegenheit und besondere gesamtstaatliche Interessen. Diese Kriterien dürfen aber nicht ohne Weiteres aus ihrem historischen Zusammenhang gelöst und auf völlig andere Sachverhalte übertragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht betont gerade den Charakter des Art. 135 GG als Übergangsvorschrift. Seine konkreten Rechtsfolgen gelten daher nur innerhalb des von der Norm erfassten Anwendungsbereichs.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 135 GG gehört gemeinsam mit Art. 133 bis 135a GG zu einem Komplex von Übergangsregelungen über Rechtsnachfolge, Vermögen und Verbindlichkeiten nach Krieg und staatlicher Neuordnung. Besonders eng ist die Verbindung zu Art. 134 GG, der das Reichsvermögen betrifft, und zu Art. 135a GG, der dem Bundesgesetzgeber besondere Befugnisse hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten der früheren Rechtsträger einräumt. Für spätere Änderungen des Bundesgebiets ist dagegen insbesondere Art. 29 GG von Bedeutung.

  • Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebietes
  • Art. 133 GG – Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
  • Art. 134 GG – Vermögen des Deutschen Reiches
  • Art. 135a GG – Verbindlichkeiten früherer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger

Rechtsprechung zu Art. 135 GG

Fachartikel zu Art. 135 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 135 GG.

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