Artikel 43 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 11.09.2026

Inhalt

Artikel 43 GG – Anwesenheit und Rederecht der Bundesregierung und des Bundesrates

Wortlaut des Art. 43 GG

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 43 GG kurz erklärt

Art. 43 GG regelt einen wichtigen Teil des Verhältnisses zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat. Der Bundestag und seine Ausschüsse dürfen verlangen, dass ein bestimmtes Mitglied der Bundesregierung persönlich erscheint. Dieses sogenannte Zitierrecht ist ein Instrument parlamentarischer Kontrolle.

Umgekehrt haben die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten das Recht, an allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Verlangen sie dort das Wort, müssen sie grundsätzlich jederzeit gehört werden. Dieses besondere Rederecht besteht unabhängig davon, ob sie selbst Abgeordnete des Bundestages sind.

Art. 43 GG verbindet damit parlamentarische Kontrolle und institutionelle Zusammenarbeit: Das Parlament kann Regierungsmitglieder zur Aussprache herbeirufen, während Bundesregierung und Bundesrat ihrerseits Zugang zum parlamentarischen Verfahren und ein verfassungsrechtlich garantiertes Rederecht besitzen.

Erläuterungen zu Art. 43 GG

Was regelt Art. 43 GG?

Art. 43 GG enthält zwei spiegelbildliche Regelungen.

Nach Absatz 1 können der Bundestag und seine Ausschüsse verlangen, dass ein Mitglied der Bundesregierung persönlich anwesend ist. Dieses Recht wird traditionell als Zitierrecht bezeichnet.

Absatz 2 gewährt auf der anderen Seite den Mitgliedern der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihren Beauftragten ein umfassendes Zutritts- und Rederecht zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse.

Die Vorschrift dient damit sowohl der parlamentarischen Kontrolle der Regierung als auch dem Informationsaustausch zwischen den obersten Verfassungsorganen des Bundes.

Was ist das Zitierrecht des Bundestages?

Das Zitierrecht aus Art. 43 Abs. 1 GG bedeutet, dass der Bundestag die persönliche Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen kann.

Der Begriff „zitieren“ wird im Grundgesetz selbst nicht verwendet. Er hat sich jedoch als verfassungsrechtliche Bezeichnung für dieses Herbeirufungsrecht eingebürgert.

Das Recht ist ein wichtiges Instrument parlamentarischer Regierungskontrolle. Ein Minister kann dadurch verpflichtet werden, sich einer parlamentarischen Beratung unmittelbar zu stellen und dem Bundestag Rede und Antwort zu stehen.

Wen kann der Bundestag nach Art. 43 Abs. 1 GG herbeirufen?

Art. 43 Abs. 1 GG spricht von „jedem Mitgliede der Bundesregierung“. Dazu gehören nach Art. 62 GG:

  • der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und
  • die Bundesministerinnen und Bundesminister.

Der Bundestag kann grundsätzlich ein bestimmtes Regierungsmitglied verlangen. Die Bundesregierung kann sich der verfassungsrechtlichen Verpflichtung daher nicht ohne Weiteres dadurch entziehen, dass sie stattdessen einen anderen Minister oder lediglich einen Mitarbeiter entsendet.

Parlamentarische Staatssekretäre und Staatssekretäre sind nicht allein aufgrund ihrer Funktion Mitglieder der Bundesregierung im Sinne von Art. 62 GG. Das Zitierrecht des Art. 43 Abs. 1 GG richtet sich deshalb unmittelbar auf die Mitglieder des Bundeskabinetts.

Kann auch der Bundeskanzler persönlich in den Bundestag zitiert werden?

Ja. Der Bundeskanzler ist Mitglied der Bundesregierung und fällt damit unmittelbar unter Art. 43 Abs. 1 GG.

Der Bundestag kann daher grundsätzlich auch seine Anwesenheit verlangen. Art. 43 GG unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

Ob dies politisch zweckmäßig ist, ist eine andere Frage. Verfassungsrechtlich besteht das Zitierrecht gegenüber jedem Mitglied der Bundesregierung.

Kann der Bundestag auch einen ehemaligen Minister zitieren?

Nicht aufgrund von Art. 43 Abs. 1 GG.

Das Zitierrecht richtet sich an die gegenwärtigen Mitglieder der Bundesregierung. Wer aus der Bundesregierung ausgeschieden ist, kann nicht mehr aufgrund dieser Vorschrift zur Teilnahme an einer Bundestagssitzung verpflichtet werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ehemalige Regierungsmitglieder niemals zu parlamentarischen Verfahren herangezogen werden könnten. Insbesondere Untersuchungsausschüsse besitzen nach Art. 44 GG und dem Untersuchungsausschussgesetz eigene Befugnisse zur Beweiserhebung.

Kann der Bundestag Mitglieder des Bundesrates zitieren?

Nein. Art. 43 Abs. 1 GG betrifft ausschließlich die Mitglieder der Bundesregierung.

Die Mitglieder des Bundesrates besitzen nach Art. 43 Abs. 2 GG zwar ein eigenes Zutritts- und Rederecht im Bundestag. Der Bundestag kann ihre Anwesenheit aber nicht aufgrund von Art. 43 Abs. 1 GG erzwingen.

Diese unterschiedliche Behandlung entspricht der verfassungsrechtlichen Funktion der Vorschrift: Das Zitierrecht ist vor allem ein Instrument der Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament.

Können auch Ausschüsse des Bundestages einen Minister zitieren?

Ja. Art. 43 Abs. 1 GG nennt ausdrücklich sowohl den Bundestag als auch seine Ausschüsse.

Damit können beispielsweise der Innenausschuss, der Haushaltsausschuss oder der Ausschuss für Wirtschaft und Energie die Anwesenheit eines fachlich zuständigen Mitglieds der Bundesregierung verlangen.

Gerade auf Ausschussebene ist dies praktisch bedeutsam, weil ein erheblicher Teil der parlamentarischen Sacharbeit und Regierungskontrolle in den Ausschüssen stattfindet.

Wie beschließt der Bundestag die Herbeirufung eines Ministers?

Für das Plenum konkretisiert § 42 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages das Zitierrecht.

Danach kann der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitglieds der Bundesregierung beschließen.

Der Antrag allein verpflichtet den Minister noch nicht zum Erscheinen. Erforderlich ist ein Beschluss des Bundestages. Für diesen gilt grundsätzlich die allgemeine Mehrheitsregel des Art. 42 Abs. 2 GG.

Braucht man für die Herbeirufung eines Ministers eine besondere Mehrheit?

Nein. Das Grundgesetz schreibt für die Ausübung des Zitierrechts keine qualifizierte Mehrheit vor.

Für einen Beschluss des Bundestages gilt daher grundsätzlich Art. 42 Abs. 2 GG. Danach genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das unterscheidet das Zitierrecht beispielsweise vom Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 GG, für den ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Muss ein zitierter Minister persönlich erscheinen?

Grundsätzlich ja.

Art. 43 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundestag, die Anwesenheit „jedes Mitgliedes der Bundesregierung“ zu verlangen. Beschließt der Bundestag die Herbeirufung eines bestimmten Ministers, richtet sich die verfassungsrechtliche Anwesenheitspflicht gerade an diese Person.

Eine bloße Vertretung durch einen Staatssekretär würde das Zitierrecht grundsätzlich nicht erfüllen, wenn der Bundestag ausdrücklich die Anwesenheit des Regierungsmitglieds selbst verlangt hat.

Das unterscheidet Art. 43 Abs. 1 GG von Art. 43 Abs. 2 GG, der neben Mitgliedern der Bundesregierung und des Bundesrates ausdrücklich auch deren Beauftragten eigene Zutritts- und Rederechte einräumt.

Muss ein zitierter Minister auch Fragen beantworten?

Das Zitierrecht erschöpft sich nicht in der bloßen körperlichen Anwesenheit des Regierungsmitglieds.

Das Bundesverfassungsgericht ordnet Art. 43 Abs. 1 GG den parlamentarischen Kontroll- und Informationsrechten zu. Die Bundesregierung muss dem Parlament für ihr Handeln grundsätzlich Rede und Antwort stehen. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beschreiben das Zitierrecht deshalb als Fremdinformationsrecht, das eine mündliche Antwortpflicht des herbeigerufenen Regierungsmitglieds umfasst.

Art. 43 Abs. 1 GG steht dabei in einem größeren Zusammenhang mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht, das das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ableitet.

Muss die Bundesregierung jede Frage des Bundestages beantworten?

Nein. Parlamentarische Informationsansprüche sind weitreichend, aber nicht unbegrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen, Grundrechte Dritter und einen eng begrenzten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als mögliche Grenzen parlamentarischer Informationsansprüche an.

Auch das Staatswohl kann im Einzelfall einer vollständigen öffentlichen Beantwortung entgegenstehen. Die Bundesregierung darf die Auskunft allerdings nicht allein deshalb verweigern, weil eine Frage politisch unangenehm ist.

Art. 43 Abs. 1 GG ist daher ein starkes Kontrollinstrument, hebt aber andere verfassungsrechtlich geschützte Belange nicht vollständig auf.

Was ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung?

Der Grundsatz der Gewaltenteilung schützt einen Bereich, in dem die Bundesregierung eigenverantwortlich beraten und Entscheidungen vorbereiten können muss.

Dieser sogenannte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betrifft insbesondere den noch nicht abgeschlossenen internen Willensbildungsprozess der Regierung. Würde das Parlament jederzeit sämtliche internen Beratungen, Entwürfe und Entscheidungsüberlegungen offenlegen lassen können, könnte die eigenständige Regierungsarbeit beeinträchtigt werden.

Der Kernbereich ist allerdings keine pauschale Geheimhaltungsklausel. Je weiter ein Vorgang abgeschlossen ist und je stärker das parlamentarische Kontrollinteresse wiegt, desto weniger kann sich die Bundesregierung auf einen unantastbaren internen Beratungsraum berufen.

Warum ist das Zitierrecht für die parlamentarische Kontrolle wichtig?

Die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes beruht auf einer starken Bundesregierung, die über einen umfangreichen Verwaltungsapparat und einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Parlament verfügt.

Parlamentarische Kontrolle kann deshalb nur funktionieren, wenn der Bundestag Informationen von der Regierung verlangen und Regierungsmitglieder unmittelbar mit politischen und rechtlichen Fragen konfrontieren kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass parlamentarische Informationsrechte eine wesentliche Voraussetzung wirksamer Regierungskontrolle sind.

Das Zitierrecht ergänzt dabei Instrumente wie Kleine und Große Anfragen, Fragestunden, die Regierungsbefragung und Untersuchungsausschüsse.

Kann eine einzelne Fraktion einen Minister zum Erscheinen zwingen?

Nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Fraktion.

Nach § 42 GO-BT kann eine Fraktion zwar beantragen, dass ein Mitglied der Bundesregierung herbeigerufen wird. Über die Herbeirufung entscheidet jedoch der Bundestag.

Eine Oppositionsfraktion kann daher einen Minister nicht allein durch ihren Antrag zum Erscheinen verpflichten, wenn sie für den erforderlichen Beschluss keine Mehrheit erhält.

Das Zitierrecht aus Art. 43 Abs. 1 GG ist ein Recht des Bundestages beziehungsweise seiner Ausschüsse als Organe und kein individuelles Recht jedes einzelnen Abgeordneten.

Ist das Zitierrecht deshalb für die Opposition wertlos?

Nein. Auch wenn im Plenum grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist, besitzt bereits die Möglichkeit eines Herbeirufungsantrags politische und parlamentarische Bedeutung.

Außerdem stehen der Opposition und einzelnen Abgeordneten zahlreiche weitere Kontrollinstrumente zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere parlamentarische Fragen, Kleine und Große Anfragen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Minderheitenrechte bei Untersuchungsausschüssen.

Die verfassungsrechtliche Regierungskontrolle besteht deshalb aus einem System verschiedener Instrumente, von denen Art. 43 Abs. 1 GG eines ist.

Was regelt Art. 43 Abs. 2 GG?

Art. 43 Abs. 2 GG gewährt den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zwei miteinander verbundene Rechte:

  • Sie haben Zutritt zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse.
  • Sie müssen dort auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

Die Vorschrift ermöglicht insbesondere der Bundesregierung, ihre Auffassung unmittelbar in den parlamentarischen Beratungsprozess einzubringen. Gleichzeitig gewährleistet sie dem Bundesrat als Vertretung der Länder eine unmittelbare Präsenz im Bundestag.

Wer besitzt das Zutrittsrecht nach Art. 43 Abs. 2 GG?

Das Zutrittsrecht besitzen ausdrücklich:

  • die Mitglieder der Bundesregierung,
  • die Mitglieder des Bundesrates und
  • die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundesrates.

Das Grundgesetz erweitert das Zutrittsrecht damit über die eigentlichen Regierungs- und Bundesratsmitglieder hinaus. Beauftragte können insbesondere Personen sein, die zur Vertretung oder fachlichen Unterstützung entsandt werden.

Was bedeutet „zu allen Sitzungen“?

Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 GG ist bewusst weit gefasst. Das Zutrittsrecht gilt für die Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse.

Es besteht nicht lediglich dann, wenn Bundesregierung oder Bundesrat förmlich eingeladen worden sind. Die Verfassungsorgane sollen ihre Auffassung im parlamentarischen Verfahren unmittelbar einbringen können.

Das Recht ist insbesondere für die Bundesregierung praktisch bedeutsam, weil Mitglieder und Beauftragte der Regierung während der Beratung von Gesetzen und anderen parlamentarischen Angelegenheiten unmittelbar anwesend sein können.

Gilt das Zutrittsrecht auch bei nichtöffentlichen Sitzungen?

Grundsätzlich ja. Art. 43 Abs. 2 GG spricht von „allen Sitzungen“ und macht das Zutrittsrecht nicht davon abhängig, dass eine Sitzung öffentlich ist.

Das verfassungsrechtliche Zutrittsrecht ist vom allgemeinen Zugang der Öffentlichkeit zu unterscheiden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 GG beseitigt daher nicht ohne Weiteres die besondere institutionelle Stellung der in Art. 43 Abs. 2 GG genannten Personen.

Für besondere Gremien und besonders geschützte Geheimhaltungsbereiche können allerdings spezielle verfassungs- oder gesetzesrechtliche Regelungen zu berücksichtigen sein.

Haben Regierungsmitglieder im Bundestag ein besonderes Rederecht?

Ja. Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG müssen die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten jederzeit gehört werden.

Das ist ein besonderes verfassungsrechtliches Rederecht. Es besteht nicht lediglich aufgrund parlamentarischer Höflichkeit oder der Geschäftsordnung, sondern unmittelbar aufgrund des Grundgesetzes.

Die Geschäftsordnung des Bundestages greift dieses Recht in § 43 GO-BT ausdrücklich auf.

Was bedeutet „jederzeit gehört werden“?

Die Formulierung verleiht Bundesregierung und Bundesrat eine besonders starke Stellung im parlamentarischen Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Inhaber dieses besonderen Rederechts grundsätzlich nicht an einen Beschluss des Bundestages über Gestaltung und Dauer einer Aussprache gebunden sind. Das verfassungsrechtliche Rederecht kann daher nicht durch eine gewöhnliche Redezeitregelung vollständig beseitigt werden.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regeln parlamentarischer Ordnung bedeutungslos wären. Der Bundestagspräsident bleibt für die Leitung der Sitzung verantwortlich. Die Geschäftsordnung muss das unmittelbar aus dem Grundgesetz folgende Rederecht jedoch respektieren.

Können Minister also unbegrenzt lange reden?

Art. 43 Abs. 2 GG garantiert das Recht, jederzeit gehört zu werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass Regierungsmitglieder völlig außerhalb jeder parlamentarischen Sitzungsordnung stehen.

In der parlamentarischen Praxis werden Redezeiten zwischen den Fraktionen vereinbart und Beiträge von Regierungsmitgliedern bei der Organisation der Aussprache berücksichtigt.

Entscheidend ist aber, dass eine bloße Geschäftsordnungsregel das verfassungsunmittelbare Rederecht nicht aufheben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates hinsichtlich ihres besonderen Rederechts nicht an einen gewöhnlichen Beschluss über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden sind.

Was passiert, wenn ein Minister nach dem Ende einer Debatte das Wort verlangt?

Hierfür enthält die Geschäftsordnung des Bundestages eine besondere Regelung.

Nach § 44 GO-BT wird die Aussprache grundsätzlich wieder eröffnet, wenn nach ihrem Schluss oder nach Ablauf der vorgesehenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung oder des Bundesrates beziehungsweise ein Beauftragter zu dem Beratungsgegenstand das Wort ergreift.

Dies verhindert, dass die Regierung durch ihr verfassungsrechtliches Recht auf das letzte Wort eine parlamentarische Debatte einseitig abschließen könnte. Die Abgeordneten erhalten grundsätzlich erneut Gelegenheit zur Aussprache.

Hat die Bundesregierung damit im Bundestag immer das letzte Wort?

Nein.

Zwar kann ein Regierungsmitglied aufgrund von Art. 43 Abs. 2 GG grundsätzlich auch dann das Wort verlangen, wenn die vorgesehene Aussprache bereits beendet war. Daraus folgt aber kein verfassungsrechtliches Recht auf ein unwidersprochenes Schlusswort.

Die Geschäftsordnung trägt diesem Problem dadurch Rechnung, dass die Aussprache wieder eröffnet wird, wenn nach ihrem Schluss ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder ein Beauftragter zum Beratungsgegenstand spricht.

Damit wird das besondere Rederecht mit den parlamentarischen Mitwirkungsrechten der Abgeordneten in Einklang gebracht.

Warum hat die Bundesregierung ein so starkes Rederecht?

Bundestag und Bundesregierung sind im parlamentarischen Regierungssystem eng miteinander verbunden.

Die Bundesregierung ist auf das Vertrauen beziehungsweise die parlamentarische Unterstützung des Bundestages angewiesen und wirkt gleichzeitig maßgeblich an der politischen Gestaltung und Gesetzgebung mit. Viele Gesetzentwürfe werden von der Bundesregierung eingebracht oder beruhen auf ihrer fachlichen Vorarbeit.

Das Rederecht ermöglicht es der Regierung, ihre Entscheidungen, Gesetzesvorschläge und politischen Positionen unmittelbar gegenüber dem Parlament zu erläutern und zu verteidigen.

Gleichzeitig steht diesem Privileg das Zitierrecht des Bundestages aus Absatz 1 gegenüber. Art. 43 GG schafft damit eine wechselseitige Kommunikationsstruktur.

Warum haben auch Mitglieder des Bundesrates Rederecht im Bundestag?

Der Bundesrat vertritt nach Art. 50 GG die Länder auf Bundesebene. Die Länder wirken über ihn insbesondere an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Viele parlamentarische Entscheidungen des Bundestages berühren deshalb unmittelbar Interessen und Zuständigkeiten der Länder.

Art. 43 Abs. 2 GG stellt sicher, dass Vertreter des Bundesrates ihre Position unmittelbar in die Beratungen des Bundestages und seiner Ausschüsse einbringen können.

Die Vorschrift ist damit zugleich Ausdruck des bundesstaatlichen Prinzips.

Dürfen Mitglieder der Bundesregierung im Bundestag abstimmen?

Art. 43 Abs. 2 GG vermittelt lediglich Zutritts- und Rederechte, kein eigenes Stimmrecht im Bundestag.

Abstimmen dürfen Mitglieder der Bundesregierung im Bundestag nur dann, wenn sie zugleich gewählte Mitglieder des Deutschen Bundestages sind.

Ein Bundesminister ohne Bundestagsmandat darf daher im Bundestag aufgrund von Art. 43 Abs. 2 GG sprechen, besitzt aber keine parlamentarische Stimme.

Können Bundesminister gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein?

Ja. Das Grundgesetz verbietet die gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundesregierung und Bundestag nicht.

Ist ein Bundesminister zugleich Bundestagsabgeordneter, besitzt er zwei unterschiedliche verfassungsrechtliche Rechtsstellungen: Als Abgeordneter verfügt er über die Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; als Regierungsmitglied besitzt er insbesondere die besonderen Rechte aus Art. 43 Abs. 2 GG.

Das besondere Regierungsrederecht beruht daher nicht darauf, dass ein Minister möglicherweise zugleich Abgeordneter ist.

Können Mitglieder des Bundesrates gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein?

Die Mitgliedschaft im Bundesrat knüpft nach Art. 51 GG an die Mitgliedschaft in einer Landesregierung an. Die Frage weiterer Ämter richtet sich nach den jeweils einschlägigen verfassungs- und gesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln.

Für Art. 43 GG ist entscheidend, dass das Zutritts- und Rederecht der Bundesratsmitglieder aus ihrer Stellung im Bundesrat folgt und nicht aus einem Bundestagsmandat.

Was sind „Beauftragte“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 GG?

Art. 43 Abs. 2 GG erweitert Zutritts- und Rederecht ausdrücklich auf Beauftragte von Bundesregierung und Bundesrat.

Damit können Bundesregierung und Bundesrat sachkundige Vertreter in parlamentarische Beratungen entsenden. Für die Bundesregierung kommen insbesondere Funktionsträger in Betracht, die sie in der parlamentarischen Beratung fachlich vertreten.

Entscheidend ist eine entsprechende Beauftragung. Art. 43 Abs. 2 GG verleiht nicht sämtlichen Angehörigen der Bundesverwaltung allein aufgrund ihrer Dienststellung ein selbständiges Zutritts- und Rederecht.

Ist Art. 43 GG Grundlage des parlamentarischen Fragerechts?

Art. 43 Abs. 1 GG ist eine wichtige Grundlage parlamentarischer Kontrolle und steht historisch und systematisch in engem Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht.

Das allgemeine parlamentarische Frage- und Informationsrecht wird heute allerdings nicht allein aus Art. 43 GG hergeleitet. Das Bundesverfassungsgericht stützt es insbesondere auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Art. 43 Abs. 1 GG ergänzt diese Informationsrechte durch die besondere Möglichkeit, ein Regierungsmitglied persönlich zur parlamentarischen Beratung herbeizurufen.

Was ist der Unterschied zwischen Zitierrecht und parlamentarischem Fragerecht?

Beim Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG geht es um die persönliche Anwesenheit eines Regierungsmitglieds und die damit verbundene unmittelbare parlamentarische Aussprache.

Das parlamentarische Fragerecht ist weiter gefasst. Abgeordnete können von der Bundesregierung nach den dafür geltenden parlamentarischen Regeln auch schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen, ohne dass hierfür stets ein Minister persönlich in einer Sitzung erscheinen muss.

Beide Instrumente dienen der Informationsgewinnung und Regierungskontrolle, funktionieren aber unterschiedlich.

Hat der Bundestag aufgrund von Art. 43 GG ein allgemeines Recht auf Akteneinsicht?

Ein allgemeines parlamentarisches Akteneinsichtsrecht lässt sich aus Art. 43 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ableiten.

Das Zitierrecht ist seinem Schwerpunkt nach ein sogenanntes Fremdinformationsrecht: Die Regierung wird verpflichtet, dem Parlament Informationen zu vermitteln und insbesondere Rede und Antwort zu stehen.

Ein unmittelbarer Zugriff des Parlaments auf Regierungsakten wäre demgegenüber ein Selbstinformationsrecht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass die Herleitung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 GG in der Literatur gerade wegen dieses Unterschieds auf erhebliche systematische Einwände stößt.

Besondere Aktenvorlage- und Beweiserhebungsrechte können sich allerdings aus anderen Vorschriften ergeben, etwa im Untersuchungsausschussrecht.

Welche Rolle spielt Art. 43 GG bei Untersuchungsausschüssen?

Untersuchungsausschüsse sind Ausschüsse des Bundestages. Ihre besonderen Befugnisse beruhen jedoch vor allem auf Art. 44 GG und dem Untersuchungsausschussgesetz.

Art. 43 GG darf deshalb nicht mit den Beweiserhebungsrechten eines Untersuchungsausschusses verwechselt werden. Ein Untersuchungsausschuss kann insbesondere Zeugen vernehmen und Beweismittel erheben. Das Zitierrecht des Art. 43 Abs. 1 GG ist demgegenüber ein parlamentarisches Anwesenheits- und Kontrollrecht gegenüber Mitgliedern der Bundesregierung.

Je nach Fall können sich beide Instrumente ergänzen.

Welche Bedeutung hat Art. 43 GG bei Bundeswehreinsätzen?

Art. 43 Abs. 1 GG gehört zu den allgemeinen Instrumenten, mit denen der Bundestag die Bundesregierung kontrollieren und Auskunft über Regierungshandeln verlangen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem AWACS-Urteil vom 7. Mai 2008 hervorgehoben, dass die Bundesregierung bereits aufgrund der allgemeinen parlamentarischen Kontrollrechte nach Art. 43 Abs. 1 GG für ihr Handeln Rede und Antwort zu stehen hat.

Davon zu unterscheiden ist der besondere wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt. Dieser gibt dem Bundestag bei Einsätzen bewaffneter Streitkräfte unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Mitentscheidungsrecht.

Art. 43 GG begründet also nicht selbst den Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze, ermöglicht aber die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns in diesem Bereich.

Kann die Bundesregierung ihre Anwesenheits- und Rederechte durch die Geschäftsordnung verlieren?

Nein. Die Rechte aus Art. 43 Abs. 2 GG stehen unmittelbar im Grundgesetz.

Die Geschäftsordnung des Bundestages kann ihre praktische Ausübung ordnen, sie aber nicht beseitigen oder substantiell entleeren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. September 1997 ausdrücklich betont, dass Mitglieder von Bundesrat und Bundesregierung sowie ihre Beauftragten aufgrund von Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG jederzeit gehört werden müssen und hinsichtlich dieses besonderen Rederechts nicht an einen gewöhnlichen Bundestagsbeschluss über Gestaltung und Dauer einer Aussprache gebunden sind.

Kann die Bundesregierung das Zitierrecht ihrerseits verhindern?

Grundsätzlich nein. Art. 43 Abs. 1 GG wäre wirkungslos, wenn die Bundesregierung selbst darüber entscheiden könnte, ob sie einem wirksamen Herbeirufungsbeschluss Folge leistet.

Der Anspruch richtet sich gerade gegen die Bundesregierung beziehungsweise das konkret herbeigerufene Regierungsmitglied.

In außergewöhnlichen Konfliktlagen können andere Verfassungspflichten berücksichtigt werden müssen. Der politische Wunsch eines Ministers, einer parlamentarischen Debatte fernzubleiben, genügt jedoch nicht, um einen wirksamen Beschluss nach Art. 43 Abs. 1 GG unbeachtlich zu machen.

Wie unterscheidet sich Art. 43 GG von Art. 42 GG?

Art. 42 GG regelt insbesondere die Öffentlichkeit der Plenarsitzungen, die allgemeine Mehrheitsregel für Bundestagsbeschlüsse und den Schutz wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen.

Art. 43 GG betrifft dagegen die besondere Stellung von Bundesregierung und Bundesrat im parlamentarischen Verfahren.

Beide Vorschriften greifen praktisch ineinander: Eine öffentliche parlamentarische Aussprache nach Art. 42 GG kann beispielsweise unter Teilnahme eines nach Art. 43 Abs. 1 GG herbeigerufenen Ministers stattfinden, der seinerseits aufgrund von Art. 43 Abs. 2 GG ein besonderes Rederecht besitzt.

Wie unterscheidet sich Art. 43 GG von Art. 44 GG?

Art. 43 GG dient vor allem der laufenden Kommunikation und Kontrolle im parlamentarischen Alltag.

Art. 44 GG schafft dagegen mit dem Untersuchungsausschuss ein besonderes parlamentarisches Untersuchungsinstrument. Ein Untersuchungsausschuss verfügt über erheblich weitergehende Möglichkeiten der Beweiserhebung.

Das Zitierrecht ist deshalb kein Ersatz für einen Untersuchungsausschuss und der Untersuchungsausschuss keine bloße Ausprägung von Art. 43 GG.

Wie hängen Art. 43 GG und das Demokratieprinzip zusammen?

Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In der parlamentarischen Demokratie wird die Bundesregierung nicht unmittelbar vom Volk gewählt, sondern ist politisch an den Bundestag rückgebunden.

Diese demokratische Verantwortlichkeit verlangt wirksame parlamentarische Kontrolle. Der Bundestag muss erfahren können, wie die Regierung ihre politischen und rechtlichen Befugnisse wahrnimmt.

Das Zitierrecht des Art. 43 Abs. 1 GG trägt hierzu bei. Umgekehrt ermöglicht Absatz 2 den für ein parlamentarisches Regierungssystem notwendigen unmittelbaren Austausch zwischen Regierung und Volksvertretung.

Wie hängen Art. 43 GG und die Gewaltenteilung zusammen?

Gewaltenteilung bedeutet nach dem Grundgesetz keine vollständige organisatorische Trennung von Parlament und Regierung.

Gerade das parlamentarische Regierungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung beider Gewalten aus. Gleichzeitig muss das Parlament die Regierung wirksam kontrollieren können.

Art. 43 GG bildet diese doppelte Struktur besonders deutlich ab: Absatz 1 stärkt die Kontrolle der Exekutive durch das Parlament; Absatz 2 ermöglicht der Exekutive eine unmittelbare Beteiligung an der parlamentarischen Aussprache.

Welche praktische Bedeutung hat Art. 43 GG heute?

Die förmliche Herbeirufung eines Regierungsmitglieds nach Art. 43 Abs. 1 GG steht in der parlamentarischen Praxis neben zahlreichen anderen Instrumenten der Regierungskontrolle. Viele Informationen werden über Fragestunden, Regierungsbefragungen, Kleine und Große Anfragen oder Ausschusssitzungen erlangt.

Die Bedeutung des Art. 43 GG geht dennoch weit über seltene förmliche Zitierungsbeschlüsse hinaus.

Absatz 1 bringt verfassungsrechtlich zum Ausdruck, dass die Bundesregierung gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist. Absatz 2 sichert zugleich die ständige kommunikative Verbindung zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat.

Art. 43 GG gehört damit zu den Vorschriften, die das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes im täglichen politischen Betrieb funktionsfähig machen.

Wie ist Art. 43 GG historisch einzuordnen?

Das parlamentarische Recht, Regierungsmitglieder zur Anwesenheit zu verpflichten, hat historische Vorläufer im deutschen Parlamentsrecht. Ebenso war die Teilnahme von Regierungsvertretern an parlamentarischen Beratungen bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes bekannt.

Der Parlamentarische Rat verankerte beide Seiten dieses Verhältnisses bewusst unmittelbar in der Verfassung. Das Parlament sollte gegenüber der Regierung nicht auf freiwillige Auskünfte angewiesen sein; zugleich sollte die Regierung ihre Auffassung jederzeit unmittelbar gegenüber dem Parlament vertreten können.

Art. 43 GG hat seit Inkrafttreten des Grundgesetzes seine grundlegende Struktur beibehalten.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 43 GG steht besonders eng mit der Stellung des Bundestages und seiner Mitglieder sowie mit der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung in Verbindung. Art. 38 GG schützt die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Abgeordneten. Art. 42 GG regelt Öffentlichkeit und Beschlussfassung des Bundestages. Art. 44 GG schafft mit dem Untersuchungsausschuss ein besonders starkes Kontrollinstrument. Art. 50 und 51 GG erklären die Stellung des Bundesrates, dessen Mitglieder Art. 43 Abs. 2 GG Zutritts- und Rederechte im Bundestag gewährt. Art. 62 GG bestimmt, wer Mitglied der Bundesregierung ist.

  • Art. 38 GG – freies Mandat sowie Mitwirkungs- und Informationsrechte der Abgeordneten
  • Art. 42 GG – Öffentlichkeit, Beschlussfassung und parlamentarische Debatte
  • Art. 44 GG – Untersuchungsausschüsse als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle
  • Art. 50 GG – Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat
  • Art. 51 GG – Zusammensetzung und Stimmen des Bundesrates
  • Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern

Rechtsprechung zu Art. 43 GG

Fachartikel zu Art. 43 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 43 GG.

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