Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 45c GG – Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Wortlaut des Art. 45c GG
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c GG kurz erklärt
Art. 45c GG verpflichtet den Deutschen Bundestag, einen Petitionsausschuss einzusetzen. Dieser behandelt Bitten und Beschwerden, die Bürger aufgrund ihres Petitionsrechts aus Art. 17 GG an den Bundestag richten.
Der Petitionsausschuss kann sich insbesondere mit Vorschlägen für neue Gesetze, Kritik an bestehenden Regelungen oder Beschwerden über Bundesbehörden befassen. Bei Beschwerden besitzt er weitreichende Aufklärungsbefugnisse: Er kann unter anderem Akten anfordern, Auskünfte verlangen, Einrichtungen aufsuchen sowie Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören.
Eine Petition ist jedoch kein Rechtsmittel. Der Petitionsausschuss kann beispielsweise ein Gerichtsurteil nicht aufheben und einer Behörde grundsätzlich keine verbindliche Einzelweisung erteilen. Das Petitionsrecht garantiert vielmehr, dass eine zulässige Petition entgegengenommen, sachlich geprüft und dem Petenten zumindest die Art ihrer Erledigung mitgeteilt wird. Einen Anspruch darauf, dass dem Anliegen entsprochen wird, gibt es nicht.
Erläuterungen zu Art. 45c GG
Was regelt Art. 45c GG?
Art. 45c GG schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
Die Vorschrift enthält zwei wesentliche Regelungen:
- Der Bundestag muss einen Petitionsausschuss einsetzen.
- Die besonderen Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Beschwerden werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
Art. 45c GG ist eng mit Art. 17 GG verbunden. Art. 17 GG gewährt das individuelle Petitionsrecht. Art. 45c GG schafft auf parlamentarischer Ebene das besondere Organ, das die an den Bundestag gerichteten Petitionen bearbeitet.
Was ist eine Petition?
Eine Petition ist eine schriftliche Bitte oder Beschwerde an eine zuständige staatliche Stelle oder an eine Volksvertretung.
Die Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses unterscheiden dabei zwischen Bitten und Beschwerden.
Bitten sind insbesondere Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen staatlicher Stellen. Dazu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung.
Beschwerden sind dagegen Beanstandungen eines Handelns oder Unterlassens staatlicher Organe, Behörden oder sonstiger Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bitte und einer Beschwerde?
Eine Bitte richtet sich typischerweise auf eine zukünftige Veränderung.
Beispiele sind:
- die Forderung nach einer Änderung eines Bundesgesetzes,
- der Vorschlag für eine neue gesetzliche Regelung,
- die Forderung nach einem bestimmten politischen oder administrativen Handeln.
Eine Beschwerde beanstandet dagegen typischerweise einen bereits bestehenden Zustand oder ein konkretes Verhalten einer öffentlichen Stelle.
Beispielsweise kann ein Petent geltend machen, eine Bundesbehörde habe sein Anliegen rechtswidrig behandelt, ein Verfahren unangemessen verzögert oder eine gesetzliche Regelung falsch angewandt.
Warum unterscheidet Art. 45c GG zwischen Bitten und Beschwerden?
Die Unterscheidung ist insbesondere für Art. 45c Abs. 2 GG wichtig.
Absatz 1 weist dem Petitionsausschuss sowohl Bitten als auch Beschwerden zu. Absatz 2 spricht dagegen ausdrücklich von den Befugnissen des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden.
Auch das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses knüpft seine besonders weitreichenden Untersuchungsrechte grundsätzlich an Beschwerden an.
Das erklärt sich aus der unterschiedlichen Funktion: Bei einer Beschwerde muss der Ausschuss gegebenenfalls konkrete Verwaltungsvorgänge aufklären. Bei einer Bitte um ein neues Gesetz steht dagegen vor allem die politische und gesetzgeberische Bewertung im Vordergrund.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 17 und Art. 45c GG?
Art. 17 GG gewährt das eigentliche Grundrecht auf Petition.
Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 45c GG regelt dagegen die institutionelle Seite dieses Grundrechts. Er verpflichtet den Bundestag, einen Ausschuss einzurichten, der die an das Parlament gerichteten Petitionen behandelt.
Vereinfacht gesagt: Art. 17 GG gibt dem Bürger das Recht zu petitionieren; Art. 45c GG sorgt dafür, dass im Bundestag ein zuständiges parlamentarisches Organ vorhanden ist.
Muss der Bundestag einen Petitionsausschuss haben?
Ja.
Art. 45c Abs. 1 GG verwendet die verbindliche Formulierung, der Bundestag „bestellt“ einen Petitionsausschuss.
Der Bundestag kann deshalb nicht beschließen, auf diesen Ausschuss zu verzichten oder seine Aufgaben vollständig einem gewöhnlichen Fachausschuss zu übertragen.
Der Petitionsausschuss gehört damit zu den wenigen Ausschüssen, deren Existenz unmittelbar vom Grundgesetz vorgeschrieben wird.
Welche Bundestagsausschüsse sind unmittelbar im Grundgesetz vorgeschrieben?
Neben dem Petitionsausschuss schreibt das Grundgesetz insbesondere vor:
- den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 45 GG,
- den Auswärtigen Ausschuss nach Art. 45a GG und
- den Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG.
Hinzu kommen weitere besondere parlamentarische Kontrollorgane wie das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d GG.
Wie groß ist der Petitionsausschuss?
Die Mitgliederzahl steht nicht im Grundgesetz. Sie wird für jede Wahlperiode vom Bundestag festgelegt.
In der 21. Wahlperiode besteht der Petitionsausschuss aus 26 ordentlichen Mitgliedern.
Die Sitze werden entsprechend den für die Ausschüsse geltenden parlamentarischen Regeln auf die Fraktionen verteilt.
Wer kann eine Petition an den Bundestag richten?
Art. 17 GG verwendet bewusst den Begriff „jedermann“.
Das Petitionsrecht ist daher kein Deutschenrecht. Nach den Verfahrensgrundsätzen des Bundestages ist es insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Petenten abhängig.
Auch ausländische Staatsangehörige können sich deshalb grundsätzlich mit einer Petition an den Deutschen Bundestag wenden.
Können Minderjährige eine Petition einreichen?
Ja.
Die Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Petitionsrechts.
Nach den Verfahrensgrundsätzen genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zum Ausdruck zu bringen.
Auch Minderjährige können deshalb grundsätzlich selbst eine Petition einreichen.
Können Unternehmen, Vereine oder andere juristische Personen Petitionen einreichen?
Nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses steht das Grundrecht aus Art. 17 GG neben natürlichen Personen auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu.
Damit können beispielsweise Vereine, Verbände oder Unternehmen unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls Petitionen einreichen.
Kann man für eine andere Person eine Petition einreichen?
Grundsätzlich ja.
Petitionen können in eigener Sache, für andere Personen oder im allgemeinen Interesse eingereicht werden.
Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann der Petitionsausschuss allerdings eine Legitimation verlangen. Ist die betroffene Person mit der Petition nicht einverstanden, wird sie nach den Verfahrensgrundsätzen grundsätzlich nicht weiterbehandelt.
Muss eine Petition schriftlich eingereicht werden?
Ja. Art. 17 GG verlangt ausdrücklich die schriftliche Form.
Nach den Verfahrensgrundsätzen ist die Schriftform insbesondere bei einer Namensunterschrift gewahrt.
Auch eine elektronische Petition kann die Anforderungen erfüllen. Dazu müssen der Urheber und seine Postanschrift erkennbar sein und grundsätzlich das vom Deutschen Bundestag bereitgestellte elektronische Petitionsformular verwendet werden. Das Online-Formular ersetzt dabei die klassische Unterschrift.
Kann man eine Petition online einreichen?
Ja.
Der Deutsche Bundestag betreibt ein eigenes elektronisches Petitionsportal. Darüber können sowohl nicht veröffentlichte Petitionen als auch Anträge auf Veröffentlichung einer Petition eingereicht werden.
Eine elektronische Petition ist damit heute ein regulärer Zugangsweg zum Petitionsausschuss.
Das offizielle Portal ist unter epetitionen.bundestag.de erreichbar.
Kann man eine Petition mündlich vortragen?
Aus Art. 17 GG folgt kein Recht, eine Petition lediglich mündlich vorzubringen.
Auch ein Anspruch darauf, persönlich beim Petitionsausschuss zu erscheinen und die Petition dort mündlich zu überreichen, besteht nicht.
Der Ausschuss kann einen Petenten allerdings im Rahmen seiner Behandlung der Petition anhören.
Muss eine Petition begründet werden?
Nach den aktuellen Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses sind Petitionen schriftlich zu begründen.
Das Anliegen sollte deshalb nachvollziehbar darlegen, welche Änderung oder Abhilfe verlangt wird und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Petent diese für erforderlich hält.
Bei öffentlichen Petitionen gelten zusätzliche Anforderungen an Sachlichkeit, Verständlichkeit und Eignung für eine öffentliche Diskussion.
Kann eine Petition auch einen Vorschlag für ein neues Gesetz enthalten?
Ja. Dies gehört zu den klassischen Funktionen des Petitionsrechts.
Eine Bitte kann ausdrücklich darauf gerichtet sein,
- ein bestehendes Bundesgesetz zu ändern,
- ein Gesetz aufzuheben oder
- eine bislang nicht bestehende Regelung einzuführen.
Petitionen können damit einen Impuls für parlamentarische Gesetzgebung geben.
Ein Anspruch darauf, dass der Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einbringt oder ein Gesetz tatsächlich ändert, besteht jedoch nicht.
Kann eine Petition politischen Inhalt haben?
Ja. Das Petitionsrecht ist gerade auch ein Instrument politischer Teilhabe.
Eine Petition kann beispielsweise eine andere gesetzliche Regelung, eine Änderung der Verwaltungspraxis oder ein bestimmtes politisches Handeln verlangen.
Sie muss nicht auf einen individuellen Rechtsanspruch des Petenten beschränkt sein.
Auch Anliegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse können Gegenstand einer Petition sein.
Was muss der Bundestag mit einer Petition tun?
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh klargestellt, dass das Petitionsrecht mehr gewährleistet als lediglich die Möglichkeit, einen Brief an eine Behörde zu schicken.
Die zuständige Stelle muss eine zulässige Petition
- entgegennehmen,
- sachlich prüfen und
- dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilen.
Diese Mindestanforderungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt.
Hat man Anspruch darauf, dass der Petition entsprochen wird?
Nein.
Art. 17 GG vermittelt einen Anspruch auf Zugang, sachliche Prüfung und Bescheidung, aber keinen Anspruch auf einen bestimmten politischen oder administrativen Erfolg.
Der Bundestag kann daher nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass einer Bitte oder Beschwerde nicht entsprochen werden kann.
Auch eine sehr hohe Zahl von Unterstützern ändert daran grundsätzlich nichts.
Muss die Entscheidung über eine Petition ausführlich begründet werden?
Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedenfalls, dass dem Petenten die Art der Erledigung mitgeteilt wird.
Das Petitionsverfahren ist jedoch kein gerichtliches Verfahren. Aus Art. 17 GG folgt deshalb nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf eine Begründung in derselben Tiefe wie bei einem Gerichtsurteil.
Nach den Verfahrensgrundsätzen des Bundestages wird die Beschlussempfehlung zur abschließenden Erledigung schriftlich begründet und dem Petenten nach der Entscheidung mitgeteilt.
Was passiert nach Eingang einer Petition?
Vereinfacht läuft das Verfahren in mehreren Schritten ab:
- Die Petition wird auf ihre formellen Voraussetzungen und die Zuständigkeit geprüft.
- Bei behandelbaren Petitionen werden häufig Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zuständiger Stellen eingeholt.
- Bei Bedarf werden weitere Ermittlungen durchgeführt, Akten angefordert oder Beteiligte angehört.
- Berichterstatter aus dem Ausschuss prüfen den Vorgang.
- Der Petitionsausschuss berät über eine Beschlussempfehlung.
- Der Deutsche Bundestag entscheidet über die Beschlussempfehlung.
- Der Petent wird anschließend über die Erledigung unterrichtet.
Viele Petitionen werden dabei aus Gründen der Arbeitsfähigkeit in Sammelverfahren behandelt.
Entscheidet der Petitionsausschuss selbst endgültig über eine Petition?
Der Petitionsausschuss bereitet die parlamentarische Entscheidung vor und gibt eine Beschlussempfehlung ab.
Nach § 112 GO-BT berichtet er dem Bundestag über die behandelten Petitionen und legt entsprechende Empfehlungen vor. Die Beschlussfassung erfolgt formal durch den Bundestag.
In der Praxis werden zahlreiche Petitionen in Sammelübersichten behandelt, sodass nicht über jede einzelne Petition eine ausführliche Plenardebatte stattfindet.
Welche Entscheidungen kann der Petitionsausschuss empfehlen?
Die Verfahrensgrundsätze sehen unterschiedliche Möglichkeiten vor.
Eine Petition kann der Bundesregierung insbesondere
- zur Berücksichtigung überwiesen werden, wenn das Anliegen für begründet gehalten und Abhilfe für erforderlich angesehen wird,
- zur Erwägung überwiesen werden, wenn die Bundesregierung das Anliegen noch einmal überprüfen und nach Abhilfemöglichkeiten suchen soll,
- als Material überwiesen werden, etwa zur Berücksichtigung bei künftigen Gesetzgebungsvorhaben oder Untersuchungen, oder
- schlicht übermittelt werden, um die Bundesregierung besonders auf das Anliegen aufmerksam zu machen.
Außerdem kann eine Petition beispielsweise den Fraktionen des Bundestages als Anregung für eine parlamentarische Initiative zur Kenntnis gegeben oder das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen werden.
Was bedeutet „Überweisung zur Berücksichtigung“?
Dies ist eine besonders starke Form der parlamentarischen Unterstützung einer Petition.
Nach den Verfahrensgrundsätzen wird sie vorgeschlagen, wenn das Anliegen als begründet angesehen wird und Abhilfe notwendig erscheint.
Eine solche Überweisung besitzt erhebliches politisches Gewicht.
Sie ist jedoch keine rechtsverbindliche Weisung an die Bundesregierung.
Was bedeutet „Überweisung zur Erwägung“?
Eine Überweisung zur Erwägung bedeutet, dass die Bundesregierung das Anliegen nochmals prüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen soll.
Der Bundestag bringt damit zum Ausdruck, dass die Petition eine erneute Befassung verdient, ohne bereits eindeutig eine bestimmte konkrete Abhilfe zu verlangen.
Kann der Petitionsausschuss einer Behörde eine verbindliche Weisung erteilen?
Grundsätzlich nein.
Der Petitionsausschuss ist ein parlamentarisches Kontrollorgan, aber keine übergeordnete Verwaltungsbehörde.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung setzt seinen Befugnissen Grenzen. Der Bundestag und sein Petitionsausschuss können grundsätzlich weder Verwaltungsentscheidungen selbst aufheben noch der Bundesregierung oder Bundesverwaltung anstelle der zuständigen Exekutivorgane verbindliche Einzelweisungen erteilen.
Die parlamentarische Wirkung besteht vor allem in Kontrolle, Empfehlung, politischer Verantwortlichkeit und gegebenenfalls in der Möglichkeit, Gesetze zu ändern.
Kann der Petitionsausschuss eine Verwaltungsentscheidung aufheben?
Nein.
Ein ablehnender Bescheid einer Behörde wird nicht allein dadurch unwirksam, dass der Petitionsausschuss die zugrunde liegende Beschwerde für berechtigt hält.
Der Ausschuss kann auf eine Überprüfung und Abhilfe hinwirken. Die rechtlich verbindliche Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsentscheidung muss jedoch durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls ein Gericht erfolgen.
Ist eine Petition ein Ersatz für Widerspruch oder Klage?
Nein.
Das Petitionsverfahren und der förmliche Rechtsschutz sind voneinander zu unterscheiden.
Wer beispielsweise einen Verwaltungsbescheid anfechten möchte, muss die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe und Fristen einhalten. Eine Petition ersetzt grundsätzlich weder einen Widerspruch noch eine Klage.
Insbesondere hemmt eine Petition nicht automatisch gesetzliche Rechtsbehelfs- oder Klagefristen.
Kann man trotz eines laufenden Gerichtsverfahrens eine Petition einreichen?
Grundsätzlich kann eine Eingabe auch einen Sachverhalt betreffen, der Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Die parlamentarische Behandlung stößt dann jedoch an die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit.
Nach den Verfahrensgrundsätzen behandelt der Petitionsausschuss solche Petitionen auf Bundesebene insbesondere insoweit, als
- von einer staatlichen Stelle ein bestimmtes Verhalten als Verfahrensbeteiligte verlangt wird,
- eine gesetzliche Änderung für zukünftige Fälle angeregt wird oder
- eine zuständige staatliche Stelle aufgefordert werden soll, ein für sie günstiges Urteil nicht zu vollstrecken.
Soweit dagegen ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangt wird, findet keine entsprechende parlamentarische Behandlung statt.
Kann der Petitionsausschuss ein Gerichtsurteil aufheben?
Nein.
Gerichte sind nach Art. 97 GG unabhängig. Der Bundestag und sein Petitionsausschuss dürfen deshalb nicht anstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Richtigkeit eines Urteils entscheiden.
Ein rechtskräftiges Urteil kann nur nach den hierfür vorgesehenen rechtlichen Verfahren geändert oder aufgehoben werden.
Eine Petition kann aber beispielsweise Anlass geben, eine gesetzliche Regelung zu ändern, die einer bestimmten Rechtsprechung für zukünftige Fälle zugrunde liegt.
Kann man sich über einen Richter beim Petitionsausschuss beschweren?
Eine Petition darf nicht dazu benutzt werden, richterliche Entscheidungen parlamentarisch zu korrigieren.
Soweit ein Anliegen dagegen Bereiche der Justizverwaltung, die gesetzliche Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren oder andere nicht von der richterlichen Unabhängigkeit geschützte Fragen betrifft, kann eine parlamentarische Befassung möglich sein.
Entscheidend ist die verfassungsrechtliche Grenze des Art. 97 GG.
Für welche Behörden ist der Petitionsausschuss des Bundestages zuständig?
Der Petitionsausschuss behandelt insbesondere Anliegen aus dem Zuständigkeitsbereich
- des Deutschen Bundestages, insbesondere der Bundesgesetzgebung,
- der Bundesregierung,
- der Bundesministerien,
- der Bundesbehörden sowie
- sonstiger Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen.
In den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen können auch Petitionen mit Bezug zu anderen Verfassungsorganen des Bundes behandelt werden.
Ist der Petitionsausschuss für Landesbehörden zuständig?
Grundsätzlich liegt die parlamentarische Kontrolle von Landesbehörden bei den jeweiligen Ländern und ihren Landesparlamenten.
Der Petitionsausschuss des Bundestages behandelt den Vollzug von Bundes- oder EU-Recht durch die Länder nur in den Bereichen, in denen eine Bundesaufsicht besteht oder wenn die Petition zugleich ein Anliegen zur Gesetzgebung des Bundes oder der Europäischen Union enthält.
Ist ausschließlich ein Land zuständig, wird die Petition in der Regel an die zuständige Stelle beziehungsweise das zuständige Landesparlament abgegeben.
Was passiert, wenn eine Petition beim falschen Parlament eingereicht wurde?
Eine solche Petition muss nicht zwangsläufig verloren sein.
Nach den Verfahrensgrundsätzen werden Petitionen, für deren Behandlung beispielsweise ein Landesparlament oder eine andere Stelle zuständig ist, regelmäßig dorthin abgegeben.
Das Petitionsrecht soll nicht an unnötigen formalen Zuständigkeitsproblemen scheitern.
Ist der Petitionsausschuss für Beschwerden über private Unternehmen zuständig?
Grundsätzlich richtet sich das Petitionsrecht an staatliche Stellen und Volksvertretungen.
Der Petitionsausschuss ist deshalb keine allgemeine Beschwerdestelle für Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder mit privaten Unternehmen.
Ein privater Sachverhalt kann allerdings mittelbar relevant werden, wenn beispielsweise eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, ein Eingreifen einer zuständigen Bundesaufsichtsbehörde oder eine andere staatliche Maßnahme verlangt wird.
Welche besonderen Befugnisse hat der Petitionsausschuss?
Das Gesetz nach Art. 45c GG gibt dem Petitionsausschuss für die Überprüfung von Beschwerden weitreichende Möglichkeiten zur Sachaufklärung.
Er kann insbesondere:
- von der Bundesregierung und Bundesbehörden Akten verlangen,
- Auskünfte verlangen,
- Zutritt zu Einrichtungen verlangen,
- Petenten anhören,
- Zeugen anhören,
- Sachverständige anhören und
- Amtshilfe von Gerichten und Verwaltungsbehörden verlangen.
Der Ausschuss muss sich deshalb bei einer Beschwerde nicht allein auf die Darstellung der betroffenen Behörde verlassen.
Muss die Bundesregierung dem Petitionsausschuss Akten vorlegen?
Grundsätzlich ja.
§ 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses verpflichtet Bundesregierung und Bundesbehörden zur Vorlage von Akten, zur Erteilung von Auskünften und dazu, dem Ausschuss Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
Diese Befugnisse sollen dem Ausschuss eine eigenständige Sachaufklärung ermöglichen.
Gelten die Auskunftsrechte auch gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten?
Ja, innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Nach § 2 des Gesetzes nach Art. 45c GG gelten die Befugnisse auch gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
Dürfen Behörden die Aktenvorlage verweigern?
Nur unter engen Voraussetzungen.
Nach § 3 des Gesetzes nach Art. 45c GG dürfen Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt verweigert werden, wenn der Vorgang aufgrund eines Gesetzes geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung muss begründet werden.
Eine bloße politische Unbequemlichkeit oder der Wunsch einer Behörde, ihre internen Vorgänge nicht offenlegen zu müssen, genügt daher nicht.
Kann der Petitionsausschuss Behörden vor Ort aufsuchen?
Ja.
Die Bundesregierung und Bundesbehörden müssen dem Petitionsausschuss nach dem Befugnisgesetz grundsätzlich auch Zutritt zu ihren Einrichtungen gestatten.
Die Verfahrensgrundsätze nennen ausdrücklich eine Ortsbesichtigung als mögliches Instrument weiterer Sachaufklärung.
Damit kann sich der Ausschuss in geeigneten Fällen ein eigenes Bild von den tatsächlichen Umständen machen.
Kann der Petitionsausschuss Zeugen vernehmen?
Das Befugnisgesetz berechtigt den Ausschuss, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
Das macht ihn allerdings nicht zu einem Gericht oder Untersuchungsausschuss im Sinne von Art. 44 GG.
Die parlamentarische Anhörung dient der Aufklärung einer Petition und besitzt nicht dieselben Funktionen wie eine strafprozessuale Beweisaufnahme.
Ist der Petitionsausschuss ein Untersuchungsausschuss?
Nein.
Der Petitionsausschuss besitzt zwar erhebliche Aufklärungsbefugnisse. Er ist aber kein Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG.
Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand eingesetzt und besitzt besondere verfassungsrechtliche Beweiserhebungsbefugnisse.
Der Petitionsausschuss ist dagegen ein ständiger Pflichtausschuss, der fortlaufend die an den Bundestag gerichteten Petitionen behandelt.
Können einzelne Ausschussmitglieder Untersuchungsbefugnisse ausüben?
Ja, wenn der Ausschuss dies im konkreten Fall beschließt.
Nach § 6 des Gesetzes nach Art. 45c GG kann der Petitionsausschuss die Ausübung seiner Befugnisse auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
§ 111 GO-BT verlangt hierfür eine Entscheidung im Einzelfall. Inhalt und Umfang der übertragenen Befugnisse müssen im Beschluss festgelegt werden.
Müssen Gerichte und Behörden dem Petitionsausschuss Amtshilfe leisten?
Ja.
§ 7 des Befugnisgesetzes verpflichtet Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Amtshilfe gegenüber dem Petitionsausschuss und den von ihm entsprechend beauftragten Mitgliedern.
Die Amtshilfepflicht hebt allerdings insbesondere die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit nicht auf.
Kann der Petitionsausschuss den Vollzug einer Maßnahme stoppen?
Er kann eine Behörde grundsätzlich nicht selbst mit der Wirkung eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde zur Aussetzung zwingen.
Nach den Verfahrensgrundsätzen kann der Ausschuss bei einer bevorstehenden Vollziehung einer beanstandeten Maßnahme aber die Bundesregierung oder die sonst zuständige Stelle ersuchen, den Vollzug bis zur Entscheidung über die Petition auszusetzen.
Auch hier zeigt sich der Unterschied zwischen parlamentarischer Einflussnahme und verbindlichem gerichtlichem Rechtsschutz.
Was ist eine öffentliche Petition?
Öffentliche Petitionen sind Petitionen von allgemeinem Interesse, die mit Zustimmung des Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht werden.
Andere Personen können die Petition dort innerhalb einer bestimmten Frist mitzeichnen und in einem moderierten Forum darüber diskutieren.
Das Instrument soll die öffentliche politische Diskussion und die gemeinsame Unterstützung eines Anliegens ermöglichen.
Hat man einen Anspruch darauf, dass eine Petition veröffentlicht wird?
Nein.
Die Verfahrensgrundsätze stellen ausdrücklich klar, dass kein Rechtsanspruch auf Annahme als öffentliche Petition besteht.
Für die Veröffentlichung gelten zusätzliche Anforderungen. Das Anliegen muss insbesondere von allgemeinem Interesse, sachlich, konkret und verständlich formuliert sowie für eine öffentliche Diskussion geeignet sein.
Eine Ablehnung der Veröffentlichung bedeutet aber nicht, dass die Petition inhaltlich überhaupt nicht geprüft wird. Sie kann als nichtöffentliche Petition weiterbehandelt werden.
Was ist eine nichtöffentliche Petition?
Die überwiegende Zahl persönlicher Eingaben wird nicht im Internet veröffentlicht.
Das ist insbesondere bei individuellen Beschwerden sinnvoll, die persönliche Daten, gesundheitliche Umstände, wirtschaftliche Verhältnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten können.
Nicht veröffentlichte Petitionen werden grundsätzlich ebenso parlamentarisch geprüft wie öffentliche Petitionen. Die Veröffentlichung ist keine Voraussetzung für das Petitionsrecht.
Wie viele Unterschriften braucht eine Petition?
Für das grundrechtlich geschützte Recht, eine Petition einzureichen und prüfen zu lassen, ist keine Mindestzahl von Unterstützern erforderlich.
Schon eine einzelne Person kann eine Petition an den Bundestag richten.
Die häufig genannten 30.000 Unterstützer betreffen ausschließlich die besonderen Regeln über eine öffentliche Beratung und nicht die Zulässigkeit oder sachliche Prüfung einer Petition.
Was passiert bei 30.000 Unterstützern?
Nach den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Verfahrensgrundsätzen wird eine Sammel- oder Massenpetition besonders behandelt, wenn sie bei Einreichung von mindestens 30.000 Personen unterstützt wird oder dieses Quorum innerhalb von sechs Wochen erreicht.
Bei veröffentlichten Petitionen beginnt die Frist mit der Veröffentlichung im Internet.
Wird das Quorum erreicht, werden ein oder mehrere Petenten grundsätzlich in einer öffentlichen Ausschusssitzung angehört.
Der Ausschuss kann allerdings mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, von einer solchen öffentlichen Anhörung abzusehen.
Gab es früher ein anderes Quorum?
Ja.
Bis Mitte 2024 mussten öffentliche Petitionen grundsätzlich 50.000 Unterstützungen innerhalb von vier Wochen erreichen, um das entsprechende Quorum zu erfüllen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 wurde das Quorum auf 30.000 Unterstützer abgesenkt und die Mitzeichnungsfrist auf sechs Wochen verlängert.
Diese Regeln wurden für die 21. Wahlperiode durch Beschluss des Petitionsausschusses vom 4. Juni 2025 übernommen.
Bedeutet das Erreichen von 30.000 Unterstützern, dass die Petition angenommen wird?
Nein.
Die Zahl der Unterstützer entscheidet nicht darüber, ob das Anliegen inhaltlich berechtigt ist.
Das Quorum führt grundsätzlich zu einer besonderen öffentlichen Behandlung. Anschließend muss der Petitionsausschuss das Anliegen weiterhin sachlich bewerten.
Auch eine Petition mit mehreren hunderttausend Unterstützern kann deshalb inhaltlich abgelehnt werden.
Was ist eine Sammelpetition?
Eine Sammelpetition ist eine Petition, bei der mehrere Personen dasselbe Anliegen gemeinsam unterstützen.
Die Unterstützer schließen sich damit einem einheitlichen Petitionsbegehren an.
Was ist eine Massenpetition?
Von einer Massenpetition spricht man, wenn eine große Zahl einzelner Petitionen mit demselben oder im Wesentlichen gleichen Anliegen beim Bundestag eingeht.
Um identische Anliegen nicht tausendfach vollständig getrennt bearbeiten zu müssen, können sie im parlamentarischen Verfahren gemeinsam behandelt und statistisch zusammengeführt werden.
Was ist eine Mehrfachpetition?
Mehrfachpetitionen sind mehrere Petitionen mit demselben oder im Wesentlichen vergleichbaren Anliegen, die unabhängig voneinander eingereicht werden.
Der Ausschuss kann für solche Fälle eine Leitpetition bestimmen und gleichgerichtete Eingaben entsprechend behandeln.
Das dient einer effizienten Bearbeitung, ohne dass die Zahl der eingegangenen Eingaben unbeachtet bleibt.
Sind Sitzungen des Petitionsausschusses öffentlich?
Grundsätzlich tagt der Petitionsausschuss in der 21. Wahlperiode nichtöffentlich.
Daneben finden jedoch öffentliche Sitzungen statt, insbesondere zur Beratung von Petitionen, welche die Voraussetzungen für eine öffentliche Anhörung erfüllen.
Solche Sitzungen werden teilweise auch über das Parlamentsfernsehen und die Internetseite des Bundestages übertragen.
Darf der Petent bei einer öffentlichen Sitzung selbst sprechen?
Ja.
Bei einer öffentlichen Beratung erhält der Petent grundsätzlich Gelegenheit, sein Anliegen vorzustellen und auf Fragen der Ausschussmitglieder einzugehen.
Regelmäßig nehmen auch Vertreter der Bundesregierung teil, sodass die Abgeordneten die Positionen des Petenten und der zuständigen staatlichen Stellen unmittelbar gegenüberstellen können.
Kann der Petitionsausschuss Sachverständige hinzuziehen?
Ja.
§ 4 des Befugnisgesetzes nennt ausdrücklich die Anhörung von Sachverständigen.
Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Beurteilung einer Beschwerde besondere medizinische, technische, wirtschaftliche oder rechtliche Fachkenntnisse erfordert.
Kann eine Petition strafbaren Inhalt haben?
Das Petitionsrecht setzt die allgemeinen Gesetze nicht außer Kraft.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass eine Äußerung nicht allein dadurch rechtmäßig wird, dass sie Bestandteil einer Petition ist.
Der Schutz aus Art. 17 GG bietet deshalb keinen Freibrief für beispielsweise strafbare Beleidigungen, Bedrohungen oder sonstige rechtswidrige Inhalte.
Darf man in einer Petition scharfe Kritik äußern?
Grundsätzlich ja.
Petitionen dienen gerade auch dazu, staatliches Handeln zu kritisieren. Die Meinungsfreiheit und das Petitionsrecht schützen deshalb grundsätzlich auch deutliche und unbequeme Kritik.
Die allgemeinen rechtlichen Grenzen bleiben allerdings bestehen. Eine Petition rechtfertigt insbesondere keine Straftaten.
Für die Veröffentlichung als öffentliche Petition gelten zusätzlich die Verfahrensgrundsätze des Bundestages, die unter anderem sachliche und für eine öffentliche Diskussion geeignete Formulierungen verlangen.
Kann eine Petition anonym eingereicht werden?
Für ein reguläres Petitionsverfahren muss der Petent identifizierbar sein.
Die Verfahrensgrundsätze verlangen insbesondere die erforderlichen Angaben zur Person und zur Anschrift. Bei elektronischer Einreichung müssen der Urheber und seine Postanschrift erkennbar sein.
Eine anonyme Mitteilung erfüllt daher grundsätzlich nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Petition.
Werden persönliche Petitionen veröffentlicht?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres.
Öffentliche Petitionen sollen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse betreffen. Persönliche Beschwerden mit individuellen Sachverhalten eignen sich häufig gerade nicht für eine Veröffentlichung.
Die Verfahrensgrundsätze schützen insoweit insbesondere Persönlichkeitsrechte und persönliche Daten.
Was geschieht mit personenbezogenen Daten?
Das parlamentarische Prüfverfahren erfordert häufig Angaben zur Person des Petenten, insbesondere wenn eine konkrete Behördenentscheidung untersucht werden soll.
Eine Veröffentlichung solcher Daten erfolgt dadurch jedoch nicht automatisch.
Für öffentliche Petitionen gelten besondere Datenschutz- und Veröffentlichungsregeln. Persönliche Beschwerden werden regelmäßig nicht als öffentliche Petitionen veröffentlicht.
Kann eine Petition Gesetzgebung tatsächlich beeinflussen?
Ja.
Petitionen sind zwar rechtlich nicht bindend, können aber politische und gesetzgeberische Prozesse auslösen.
Der Ausschuss kann ein Anliegen beispielsweise den Fraktionen zur Kenntnis geben oder der Bundesregierung als Material für die Vorbereitung von Gesetzentwürfen und anderen Initiativen überweisen.
Damit kann eine Petition Probleme sichtbar machen, die im bisherigen Gesetzgebungsprozess übersehen wurden.
Ist eine Petition ein Instrument direkter Demokratie?
Nicht im engeren Sinne.
Eine Petition führt nicht unmittelbar zu einer verbindlichen Sachentscheidung durch die Bevölkerung. Auch eine Petition mit sehr vielen Unterstützern ersetzt keinen Volksentscheid.
Das Petitionsrecht ist vielmehr ein Instrument politischer Teilhabe und Kommunikation zwischen Bürgern und Staatsorganen.
Die abschließenden staatlichen Entscheidungen verbleiben bei den verfassungsrechtlich zuständigen Organen.
Kann eine Petition den Bundestag zum Erlass eines Gesetzes zwingen?
Nein.
Das Petitionsrecht gibt Bürgern die Möglichkeit, gesetzgeberische Anliegen an den Bundestag heranzutragen. Es beseitigt jedoch nicht die Entscheidungsfreiheit des demokratisch gewählten Parlaments.
Der Bundestag muss eine zulässige Petition prüfen, bleibt aber in seiner politischen und gesetzgeberischen Entscheidung grundsätzlich frei.
Kann eine Petition einen Volksentscheid erzwingen?
Nein.
Das Grundgesetz sieht auf Bundesebene kein allgemeines Verfahren vor, nach dem eine bestimmte Anzahl von Unterschriften automatisch zu einem Volksentscheid über eine politische Sachfrage führt.
Eine öffentliche Petition ist deshalb weder ein Volksbegehren noch ein Volksentscheid.
Was hat das Petitionsrecht mit parlamentarischer Kontrolle zu tun?
Petitionen liefern dem Bundestag Informationen über mögliche Probleme in Gesetzgebung und Verwaltung.
Ein einzelner Bürger kann den Ausschuss beispielsweise auf einen Fehler aufmerksam machen, der sich in zahlreichen Verwaltungsverfahren wiederholt. Aus einem individuellen Problem kann dadurch ein strukturelles Problem sichtbar werden.
Das Petitionswesen ist deshalb nicht nur ein individuelles Beschwerdeinstrument. Es gehört zugleich zur parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung und Bundesverwaltung.
Warum besitzt der Ausschuss eigene Akteneinsichtsrechte?
Parlamentarische Kontrolle wäre schwach, wenn der Ausschuss bei der Prüfung einer Beschwerde ausschließlich auf die Darstellung der beanstandeten Behörde angewiesen wäre.
Deshalb erhielt der Petitionsausschuss 1975 besondere Befugnisse zur eigenständigen Sachaufklärung.
Er kann relevante Akten selbst prüfen, Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls Informationen vor Ort erheben.
Gerade diese Möglichkeit einer unabhängigen Tatsachenfeststellung war ein wesentliches Ziel der Einführung des Art. 45c GG.
Was ist der Unterschied zwischen Petitionsausschuss und Bürgerbeauftragtem?
Der Petitionsausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss und besteht aus Bundestagsabgeordneten.
Ein Bürger- oder Ombudsbeauftragter ist dagegen typischerweise eine einzelne Person mit besonderen gesetzlichen Kontroll- und Vermittlungsbefugnissen.
Auf Bundesebene hat sich der Verfassungsgeber für das allgemeine Petitionswesen bewusst für ein parlamentarisches Ausschussmodell entschieden.
In besonderen Bereichen bestehen daneben eigene Beauftragte, beispielsweise der Wehrbeauftragte des Bundestages nach Art. 45b GG.
Was ist der Unterschied zwischen Petitionsausschuss und Wehrbeauftragtem?
Der Petitionsausschuss besitzt eine allgemeine Zuständigkeit für an den Bundestag gerichtete Bitten und Beschwerden.
Der Wehrbeauftragte nach Art. 45b GG ist dagegen speziell für den Schutz der Grundrechte der Soldaten und die parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zuständig.
§ 108 GO-BT stellt ausdrücklich klar, dass die Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten durch die Zuständigkeit des Petitionsausschusses unberührt bleiben.
Für Anliegen von Soldaten bestehen deshalb besondere Regeln zur Zusammenarbeit beider Stellen.
Was ist der Unterschied zwischen Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss?
Ein Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG untersucht einen bestimmten parlamentarisch festgelegten Sachverhalt und verfügt hierfür über besondere Beweiserhebungsbefugnisse.
Der Petitionsausschuss ist dagegen ein dauerhaft bestehender Pflichtausschuss, der fortlaufend individuelle und allgemeine Bitten und Beschwerden behandelt.
Seine Aufklärungsbefugnisse können zwar ebenfalls weitreichend sein. Zweck, Verfahren und verfassungsrechtliche Grundlage unterscheiden sich jedoch deutlich.
Was ist der Unterschied zwischen einer Petition und einer Verfassungsbeschwerde?
Beide Verfahren dürfen nicht verwechselt werden.
Eine Petition richtet sich an eine zuständige staatliche Stelle oder das Parlament und kann Bitten, Beschwerden oder politische Vorschläge enthalten. Sie ist grundsätzlich formloser und setzt nicht voraus, dass der Petent selbst in einem Grundrecht verletzt wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist dagegen ein förmliches gerichtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie unterliegt strengen Zulässigkeits-, Form- und Fristanforderungen und setzt grundsätzlich die Behauptung einer Verletzung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte voraus.
Eine Petition ersetzt deshalb niemals eine fristgebundene Verfassungsbeschwerde.
Was ist der Unterschied zwischen Petition und parlamentarischer Bürgerinitiative?
Die Petition ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Instrument nach Art. 17 GG.
Bezeichnungen wie „Bürgerinitiative“, „Unterschriftenaktion“ oder private Online-Petition können dagegen sehr unterschiedliche Formen politischer Meinungsäußerung bezeichnen.
Eine Sammlung von Unterschriften auf einer privaten Plattform wird nicht allein dadurch zu einer Petition an den Deutschen Bundestag im verfassungsrechtlichen Sinne. Entscheidend ist, dass das Anliegen tatsächlich an den zuständigen Adressaten gerichtet und in das parlamentarische Petitionsverfahren eingebracht wird.
Sind private Online-Petitionen dasselbe wie öffentliche Petitionen des Bundestages?
Nein.
Private Plattformen können politische Kampagnen und Unterschriftensammlungen organisieren. Die dort angebotenen Verfahren beruhen jedoch auf privaten Regeln.
Die öffentliche Petition des Deutschen Bundestages ist dagegen Bestandteil des parlamentarischen Petitionsverfahrens und wird nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses behandelt.
Wer das parlamentarische Verfahren nutzen möchte, muss sein Anliegen dem Bundestag entsprechend übermitteln.
Kann der Petitionsausschuss eine Petition an das Europäische Parlament weiterleiten?
Ja.
Die aktuellen Verfahrensgrundsätze sehen als eine mögliche Form der Erledigung die Zuleitung einer Petition an das Europäische Parlament vor, wenn dessen Zuständigkeit berührt ist.
Daneben besitzt das Europäische Parlament nach Art. 227 AEUV ein eigenes Petitionsverfahren für Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union fallen und den Petenten unmittelbar betreffen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Petitionsausschuss des Bundestages und dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments?
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist ein Organ des deutschen Bundesparlaments und behandelt Anliegen innerhalb seines verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichs.
Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gehört dagegen zur Europäischen Union und behandelt Petitionen im Rahmen des unionsrechtlichen Petitionsrechts.
Je nach Gegenstand kann deshalb entweder die nationale oder die europäische Ebene zuständig sein.
Kann man dieselbe Angelegenheit mehrfach petitionieren?
Grundsätzlich kann eine Person erneut an den Bundestag schreiben.
Nach den Verfahrensgrundsätzen besteht aber kein Anspruch auf eine erneute vollständige sachliche Prüfung, wenn dasselbe Anliegen bereits in einer früheren Petition geprüft und beschieden wurde und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
Das verhindert endlose Wiederholungen identischer Verfahren.
Was passiert mit offensichtlich unbegründeten Petitionen?
Die Verfahrensgrundsätze ermöglichen ein vereinfachtes Verfahren.
Hält der Ausschussdienst eine Petition für offensichtlich erfolglos, kann dem Petenten die beabsichtigte Erledigung mit Gründen mitgeteilt werden. Er erhält Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen vorzubringen.
Dadurch soll das Verfahren auch bei einer großen Zahl von Eingaben arbeitsfähig bleiben.
Welche Eingaben sind keine Petitionen?
Nicht jede Zuschrift an den Bundestag ist automatisch eine Petition.
Nach den Verfahrensgrundsätzen gelten insbesondere bloße
- Auskunftsersuchen,
- Mitteilungen,
- Belehrungen,
- Vorwürfe,
- Anerkennungen oder
- Meinungsäußerungen ohne ein konkretes materielles Verlangen
nicht als Petitionen.
Eine Petition muss also erkennbar ein bestimmtes Anliegen enthalten.
Kann eine mangelhafte Petition zurückgewiesen werden?
Ja.
Probleme können beispielsweise bestehen, wenn eine Eingabe unverständlich oder unleserlich ist, notwendige Angaben zum Petenten fehlen oder offensichtlich etwas tatsächlich Unmögliches beziehungsweise Rechtswidriges verlangt wird.
Soweit ein behebbarer Mangel besteht, kann dem Petenten Gelegenheit gegeben werden, diesen zu beseitigen.
Werden alle Petitionen im Bundestagsplenum einzeln diskutiert?
Nein.
Angesichts vieler tausend Petitionen pro Jahr wäre dies praktisch unmöglich.
Der Petitionsausschuss bereitet Beschlussempfehlungen vor. Viele Petitionen werden anschließend in sogenannten Sammelübersichten dem Bundestag vorgelegt.
Bei politisch besonders bedeutsamen Anliegen kann es jedoch zu einer ausführlicheren parlamentarischen Beratung kommen.
Wie viele Petitionen erhält der Bundestag?
Im Jahr 2025 gingen beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages insgesamt 12.399 Petitionen ein.
Das waren 3.139 beziehungsweise rund 34 Prozent mehr als im Jahr 2024.
5.807 Eingaben wurden 2025 elektronisch über das Web-Formular eingereicht. Zu den eingegangenen Petitionen wurden insgesamt 511.965 Unterstützungen registriert.
652 Petitionen wurden im Jahr 2025 im Internet veröffentlicht. Zehn davon erreichten das für eine öffentliche Beratung maßgebliche Quorum von 30.000 Unterstützungen.
Welche Bedeutung hat das Petitionsportal heute?
Das elektronische Petitionssystem hat das Petitionsrecht erheblich verändert.
Während Petitionen früher vor allem als Briefe eingingen, können Anliegen heute online eingereicht, veröffentlichte Petitionen mitgezeichnet und in einem öffentlichen Forum diskutiert werden.
Dadurch verbindet das traditionelle Petitionsrecht individuelle Rechts- und Beschwerdemöglichkeiten mit modernen Formen politischer Beteiligung.
Seit wann gibt es öffentliche Online-Petitionen?
Der Deutsche Bundestag eröffnete im Jahr 2005 die Möglichkeit, Petitionen über ein Web-Formular einzureichen und bestimmte Anliegen als öffentliche Petitionen im Internet zur Diskussion und Mitzeichnung zu stellen.
Das Verfahren wurde anschließend weiterentwickelt und gehört heute zu den etablierten Beteiligungsangeboten des Bundestages.
War Art. 45c GG bereits 1949 Teil des Grundgesetzes?
Nein.
Das Grundgesetz von 1949 enthielt zwar bereits das Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG. Der Petitionsausschuss selbst war jedoch zunächst lediglich aufgrund des Parlamentsrechts und der Geschäftsordnung des Bundestages eingerichtet.
Art. 45c GG wurde erst 1975 in das Grundgesetz aufgenommen.
Warum wurde Art. 45c GG erst 1975 eingeführt?
Der Petitionsausschuss existierte bereits zuvor. Seine Möglichkeiten zur eigenständigen Aufklärung von Beschwerden wurden jedoch als unzureichend angesehen.
Der 1973 eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes formulierte das Ziel ausdrücklich: Der Rechtsschutz der Bürger und die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung sollten verbessert werden.
Dem Ausschuss sollte insbesondere eine eigene, unmittelbare und schnellere Sachaufklärung, Tatsachenfeststellung und Wahrheitsfindung ermöglicht werden.
Dazu sollten ihm insbesondere Auskunfts-, Aktenvorlage-, Anhörungs- und Amtshilfebefugnisse eingeräumt werden.
Wann trat Art. 45c GG in Kraft?
Art. 45c GG wurde durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. Juli 1975 eingefügt.
Das Änderungsgesetz wurde am 18. Juli 1975 verkündet und trat am 19. Juli 1975 in Kraft.
Der Bundestag hatte die Verfassungsänderung zuvor am 27. Februar 1975 mit sehr großer Mehrheit beschlossen.
Wann wurde das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses geschaffen?
Unmittelbar im Zusammenhang mit der Verfassungsänderung wurde das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages erlassen.
Es stammt vom 19. Juli 1975 und wurde im Bundesgesetzblatt I auf Seite 1921 veröffentlicht.
Dieses Gesetz ist bis heute die zentrale einfachgesetzliche Konkretisierung des Art. 45c Abs. 2 GG.
Warum wurde der Petitionsausschuss verfassungsrechtlich aufgewertet?
Der Gesetzgeber wollte zwei Funktionen stärken.
Zum einen sollte der Bürger einen wirksameren Weg erhalten, mögliche Fehler und Missstände staatlicher Verwaltung an das Parlament heranzutragen.
Zum anderen sollte der Bundestag selbst bessere Möglichkeiten erhalten, aufgrund solcher Beschwerden Regierung und Verwaltung zu kontrollieren.
Petitionsrecht und parlamentarische Kontrolle greifen deshalb bei Art. 45c GG ineinander.
Ist Art. 45c GG selbst ein Grundrecht?
Nein.
Das individuelle Grundrecht ist Art. 17 GG.
Art. 45c GG steht im Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundestag und gehört zum Staatsorganisationsrecht. Er regelt die parlamentarische Organisation und die Grundlage für die besonderen Befugnisse des Petitionsausschusses.
Beide Vorschriften sind allerdings eng miteinander verbunden.
Kann Art. 45c GG ohne Art. 17 GG verstanden werden?
Kaum.
Art. 45c Abs. 1 GG verweist ausdrücklich auf die nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden.
Art. 17 GG bestimmt deshalb, welche grundlegende Funktion das Petitionsrecht hat. Art. 45c GG organisiert dessen Behandlung im Deutschen Bundestag.
Welche Bedeutung hat der Petitionsausschuss für den Demokratiegedanken?
Demokratische Teilhabe beschränkt sich nicht auf die Bundestagswahl alle vier Jahre.
Das Petitionsrecht ermöglicht Bürgern, jederzeit auf Probleme aufmerksam zu machen, politische Änderungen anzuregen und staatliches Handeln zu kritisieren.
Art. 45c GG stellt sicher, dass solche Anliegen im Parlament einen institutionell abgesicherten Adressaten besitzen.
Das stärkt die Verbindung zwischen Bevölkerung und Volksvertretung.
Welche Bedeutung hat Art. 45c GG für parlamentarische Kontrolle?
Petitionen können dem Bundestag Informationen zugänglich machen, die über die regulären Berichte der Bundesregierung nicht sichtbar würden.
Ein konkreter Einzelfall kann beispielsweise auf ein strukturelles Verwaltungsproblem, eine Gesetzeslücke oder unerwünschte Folgen einer gesetzlichen Regelung hinweisen.
Durch Aktenvorlage, Auskunftsrechte und Anhörungen kann der Ausschuss solche Hinweise eigenständig untersuchen.
Art. 45c GG schafft damit einen Informationskanal von der Bevölkerung unmittelbar in die parlamentarische Kontrolle.
Welche Bedeutung hat Art. 45c GG für den Rechtsschutz?
Das Petitionsverfahren ergänzt den förmlichen gerichtlichen Rechtsschutz.
Es ist insbesondere weniger formal und kann auch Anliegen erfassen, bei denen kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.
Ein Bürger kann sich beispielsweise gegen eine aus seiner Sicht unbillige gesetzliche Regelung wenden, obwohl diese rechtmäßig ist. Ein Gericht könnte daran möglicherweise nichts ändern; der Bundestag könnte dagegen grundsätzlich das Gesetz ändern.
Gerade darin liegt eine besondere Funktion des Petitionsrechts.
Ist der Petitionsausschuss eine zusätzliche Gerichtsinstanz?
Nein.
Er kontrolliert staatliches Handeln politisch und parlamentarisch, übt aber keine Rechtsprechung aus.
Er kann deshalb keine Urteile fällen, Verwaltungsakte verbindlich aufheben oder Schadensersatz zusprechen.
Diese Trennung schützt zugleich die Gewaltenteilung.
Wie hängen Art. 20 und Art. 45c GG zusammen?
Art. 20 GG enthält insbesondere Demokratieprinzip und Gewaltenteilung.
Art. 45c GG konkretisiert beide Grundgedanken in besonderer Weise: Er verbessert die demokratische Kommunikation zwischen Bürgern und Parlament und gibt dem Bundestag zugleich ein Instrument zur Kontrolle der Exekutive.
Die Gewaltenteilung begrenzt diese Kontrolle wiederum dort, wo der Ausschuss Aufgaben von Regierung, Verwaltung oder unabhängigen Gerichten selbst übernehmen würde.
Wie hängt Art. 45c GG mit dem Rechtsstaatsprinzip zusammen?
Das Petitionsverfahren ergänzt rechtsstaatliche Kontrollmechanismen.
Auch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln kann unzweckmäßig, unbillig oder politisch problematisch sein. Das Petitionsrecht ermöglicht deshalb eine parlamentarische Überprüfung, die nicht ausschließlich auf die Frage formeller Rechtswidrigkeit beschränkt ist.
Gleichzeitig darf das parlamentarische Petitionsverfahren nicht an die Stelle rechtsstaatlicher Gerichtsverfahren treten.
Welche Bedeutung hat Art. 45c GG heute?
Art. 45c GG gehört zu den praktisch besonders bürgernahen Vorschriften des Staatsorganisationsrechts.
Jedes Jahr erreichen den Bundestag viele tausend Petitionen. Sie reichen von individuellen Beschwerden über Bundesbehörden bis hin zu Forderungen nach grundlegenden Gesetzesänderungen.
Das elektronische Petitionsportal und öffentliche Mitzeichnungen haben das Instrument zugleich für moderne Formen politischer Beteiligung geöffnet.
Der Kern ist seit 1975 unverändert: Bürger sollen ihre Anliegen unmittelbar an die Volksvertretung herantragen können, und das Parlament soll in der Lage sein, Beschwerden gegenüber Regierung und Verwaltung wirksam aufzuklären.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 45c GG steht vor allem mit dem Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG in unmittelbarem Zusammenhang. Art. 20 GG setzt mit Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatsprinzip den verfassungsrechtlichen Rahmen der parlamentarischen Kontrolle. Art. 45b GG enthält für Soldaten mit dem Wehrbeauftragten ein besonderes parlamentarisches Eingabe- und Kontrollsystem. Art. 97 GG begrenzt die Tätigkeit des Petitionsausschusses durch die richterliche Unabhängigkeit.
- Art. 17 GG – Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und an die Volksvertretung zu wenden
- Art. 20 GG – Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatsprinzip als Rahmen parlamentarischer Kontrolle
- Art. 45b GG – Wehrbeauftragter als besondere parlamentarische Beschwerde- und Kontrollinstanz für die Streitkräfte
- Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium als weiteres spezialisiertes Kontrollinstrument des Bundestages
- Art. 97 GG – richterliche Unabhängigkeit als Grenze parlamentarischer Einflussnahme auf Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen
Rechtsprechung zu Art. 45c GG
Die grundlegenden individuellen Rechte des Petenten ergeben sich unmittelbar aus Art. 17 GG. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prägt deshalb zugleich die Arbeit des Petitionsausschusses nach Art. 45c GG.
- BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225 – Grundsatzentscheidung zum Petitionsrecht: Eine Petition muss entgegengenommen und sachlich behandelt werden; der Petent hat jedoch keinen Anspruch auf eine Entscheidung in seinem Sinne
- BVerfG, Beschluss vom 26. September 2006 – 1 BvR 605/04, 1 BvR 674/04 – Bestätigung der Grundsätze des Art. 17 GG: Zugang zur zuständigen Stelle, sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung zumindest über die Art der Erledigung; eine Petition macht rechtswidrige Inhalte nicht allein aufgrund ihrer Form rechtmäßig
Fachartikel zu Art. 45c GG
- Deutscher Bundestag – Petitionsausschuss: aktuelle Informationen, Sitzungen, Mitglieder und Rechtsgrundlagen
- Deutscher Bundestag – Petitionsrecht im Grundgesetz: Art. 17, Art. 17a und Art. 45c GG
- Deutscher Bundestag – Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses nach Art. 45c GG
- Deutscher Bundestag – Aktuelle Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Bitten und Beschwerden, einschließlich öffentlicher Petitionen und des Quorums von 30.000 Unterstützern
- Deutscher Bundestag – Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, §§ 108 bis 112 zur Behandlung von Petitionen
- Deutscher Bundestag – Datenhandbuch: Petitionsrecht und Petitionsverfahren, Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausschusses
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 7/580 vom 17. Mai 1973 – Entwurf zur Einführung des Art. 45c GG; Ziele der Stärkung von Bürgerrecht und parlamentarischer Kontrolle
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 7/152 vom 27. Februar 1975 – parlamentarische Beratung und Beschlussfassung über die Einführung des Art. 45c GG
- Deutscher Bundestag – Offizielles Petitionsportal zum Einreichen, Mitzeichnen und Diskutieren von Petitionen
- Deutscher Bundestag – Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses für 2025: 12.399 Petitionen, elektronische Eingaben und öffentliche Beratungen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 45c GG.