Artikel 62 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung

Wortlaut des Art. 62 GG

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Artikel 62 GG kurz erklärt

Art. 62 GG bestimmt, wer zur Bundesregierung gehört: der Bundeskanzler und die Bundesministerinnen und Bundesminister. Zusammen bilden sie das Bundeskabinett. Nicht zur Bundesregierung gehören dagegen beispielsweise Staatssekretäre, Parlamentarische Staatssekretäre oder bloße „Staatsminister“, sofern sie nicht zugleich zu Bundesministern ernannt worden sind.

Die Bundesregierung ist ein eigenständiges Verfassungsorgan und zugleich ein Kollegialorgan. Weist das Grundgesetz eine Entscheidung ausdrücklich der „Bundesregierung“ zu, ist deshalb grundsätzlich eine Entscheidung des Regierungskollegiums erforderlich. Der Bundeskanzler oder ein einzelner Minister kann eine solche Kollegialentscheidung nicht ohne Weiteres ersetzen.

Wie viele Bundesminister es gibt und wie ihre Geschäftsbereiche zugeschnitten sind, legt das Grundgesetz nicht allgemein fest. Die Regierungsorganisation kann deshalb von einer Bundesregierung zur nächsten verändert werden. Die besondere Stellung des Bundeskanzlers und das Verhältnis zwischen Kanzler und Ministern werden vor allem in den folgenden Art. 63 bis 69 GG geregelt.

Erläuterungen zu Art. 62 GG

Was regelt Art. 62 GG?

Art. 62 GG beantwortet eine scheinbar einfache, staatsorganisationsrechtlich aber wichtige Frage: Wer bildet die Bundesregierung?

Die Antwort ist abschließend:

  • der Bundeskanzler beziehungsweise die Bundeskanzlerin und
  • die Bundesministerinnen und Bundesminister.

Damit definiert Art. 62 GG zugleich ein eigenständiges Verfassungsorgan. Wenn das Grundgesetz an anderer Stelle von der „Bundesregierung“ spricht, ist grundsätzlich dieses aus Bundeskanzler und Bundesministern bestehende Kollegium gemeint.

Ist die Bundesregierung ein Verfassungsorgan?

Ja. Die Bundesregierung gehört zu den obersten Verfassungsorganen des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet sie als ein eigenständiges politisch gestaltendes Verfassungsorgan. Sie ist damit weder lediglich eine Verwaltungsbehörde noch ein ausführender Ausschuss des Bundestages.

Die Bundesregierung ist parlamentarisch verantwortlich und auf die politische Unterstützung des Bundestages angewiesen. Innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten besitzt sie aber einen eigenen Verantwortungs- und Handlungsspielraum.

Ist die Bundesregierung dasselbe wie das Bundeskabinett?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ja.

Mit „Bundeskabinett“ wird das Kollegium aus Bundeskanzler und Bundesministern bezeichnet. Dies entspricht der Zusammensetzung der Bundesregierung nach Art. 62 GG.

Der Ausdruck „Bundesregierung“ ist allerdings der verfassungsrechtliche Begriff. „Bundeskabinett“ bezeichnet vor allem die Bundesregierung in ihrer Funktion als gemeinsam beratendes und entscheidendes Kollegium.

Wer gehört zur Bundesregierung?

Mitglieder der Bundesregierung sind ausschließlich der Bundeskanzler und diejenigen Personen, die nach Art. 64 Abs. 1 GG zu Bundesministern ernannt worden sind.

Entscheidend ist daher nicht lediglich eine politische Funktion oder eine Amtsbezeichnung, sondern die verfassungsrechtliche Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung.

Auch ein Bundesminister für besondere Aufgaben gehört vollständig zur Bundesregierung, selbst wenn er kein klassisches Fachministerium wie das Finanz-, Innen- oder Verteidigungsministerium leitet.

Wer gehört nicht zur Bundesregierung?

Nicht Mitglieder der Bundesregierung sind allein aufgrund ihrer jeweiligen Funktion insbesondere:

  • beamtete Staatssekretäre,
  • Parlamentarische Staatssekretäre,
  • Staatsminister, die nicht zugleich zu Bundesministern ernannt worden sind,
  • Beauftragte der Bundesregierung,
  • die Beschäftigten des Bundeskanzleramtes,
  • die Beschäftigten der Bundesministerien und
  • der Chef des Bundeskanzleramtes, sofern er nicht zugleich Bundesminister ist.

Auch der Bundespräsident gehört selbstverständlich nicht zur Bundesregierung. Er ist ein eigenständiges Verfassungsorgan.

Sind Staatssekretäre Mitglieder der Bundesregierung?

Nein.

Das gilt sowohl für beamtete Staatssekretäre als auch für Parlamentarische Staatssekretäre. Beide können politisch und organisatorisch erheblichen Einfluss besitzen, sind aber keine Mitglieder der Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG.

Ein Parlamentarischer Staatssekretär kann nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung bei Verhinderung eines Bundesministers an einer Kabinettssitzung teilnehmen. Dadurch wird er jedoch nicht selbst zum Mitglied des Bundeskabinetts.

Sind Staatsminister Mitglieder der Bundesregierung?

Nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Staatsminister“.

Auf Bundesebene wird die Bezeichnung Staatsminister insbesondere für bestimmte herausgehobene politische Funktionen verwendet. Entscheidend bleibt aber Art. 62 GG: Mitglied der Bundesregierung ist nur, wer Bundeskanzler oder Bundesminister ist.

Ein Staatsminister gehört daher nur dann zur Bundesregierung, wenn er zugleich förmlich zum Bundesminister ernannt worden ist.

Gehört der Chef des Bundeskanzleramtes zur Bundesregierung?

Das hängt von seiner konkreten Rechtsstellung ab.

Der Chef des Bundeskanzleramtes kann als Staatssekretär oder als Bundesminister für besondere Aufgaben bestellt werden.

Ist er Bundesminister für besondere Aufgaben, gehört er nach Art. 62 GG zur Bundesregierung. Ist er lediglich Staatssekretär, ist er zwar Leiter des Bundeskanzleramtes, aber kein Mitglied der Bundesregierung.

Damit zeigt sich besonders deutlich, dass die Leitung einer wichtigen Regierungsbehörde und die Mitgliedschaft in der Bundesregierung rechtlich unterschiedliche Fragen sind.

Ist das Bundeskanzleramt Teil der Bundesregierung?

Das Bundeskanzleramt unterstützt den Bundeskanzler und koordiniert die Regierungsarbeit. Es ist jedoch nicht selbst „Mitglied“ der Bundesregierung.

Art. 62 GG unterscheidet zwischen Personen und Behörden: Mitglied der Bundesregierung ist der Bundeskanzler, nicht das Bundeskanzleramt.

Das Bundeskanzleramt ist eine oberste Bundesbehörde. Es bereitet insbesondere Kabinettssitzungen vor, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Ressorts und unterstützt den Bundeskanzler bei der Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben.

Sind die Bundesministerien Mitglieder der Bundesregierung?

Nein.

Auch hier ist zwischen dem Bundesminister als Verfassungsorganmitglied und dem von ihm geleiteten Ministerium als Behörde zu unterscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung ausdrücklich hervorgehoben: Ein Bundesministerium ist eine vom jeweiligen Bundesminister geleitete oberste Bundesbehörde. Der Bundesminister selbst ist dagegen Teil des obersten Staatsorgans Bundesregierung.

Das kann sogar prozessrechtlich entscheidend sein. In einem Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht kann ein Bundesminister wegen eigener verfassungsrechtlicher Rechte beteiligtenfähig sein; sein Ministerium als solches ist dies grundsätzlich nicht.

Wie viele Mitglieder hat die Bundesregierung?

Das Grundgesetz legt keine feste Mitgliederzahl fest.

Es verlangt lediglich einen Bundeskanzler und Bundesminister. Wie viele Ministerämter eingerichtet werden, kann sich deshalb von einer Bundesregierung zur nächsten unterscheiden.

Stand 12.09.2026 besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und 17 Bundesministerinnen und Bundesministern, also insgesamt 18 Regierungsmitgliedern.

Diese Zahl ist jedoch keine verfassungsrechtliche Vorgabe und kann sich durch eine andere Organisation künftiger Bundesregierungen verändern.

Wie viele Bundesministerien muss es geben?

Eine allgemeine Mindest- oder Höchstzahl von Bundesministerien nennt das Grundgesetz nicht.

Der Zuschnitt der Ressorts gehört weitgehend zur Organisationsgewalt im Rahmen der Regierungsbildung. Ministerien können neu geschaffen, zusammengelegt, geteilt oder inhaltlich neu zugeschnitten werden.

Einzelne Vorschriften des Grundgesetzes setzen allerdings bestimmte Ministerfunktionen voraus. So nennt Art. 65a GG ausdrücklich den Bundesminister für Verteidigung, während beispielsweise Art. 112 GG besondere Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen voraussetzt.

Die Organisationsfreiheit ist daher weit, aber nicht völlig unbegrenzt.

Muss jeder Bundesminister ein eigenes Ministerium haben?

Nein.

Das Grundgesetz verlangt Bundesminister, aber nicht zwingend für jeden Bundesminister ein eigenständiges Bundesministerium.

In der Staatspraxis gibt es insbesondere den Bundesminister für besondere Aufgaben. Dieses Amt wird häufig mit der Leitung des Bundeskanzleramtes verbunden.

Auch ein solcher Minister ist vollwertiges Mitglied der Bundesregierung und besitzt im Kabinett grundsätzlich dieselbe Mitgliedschaftsstellung wie ein Ressortminister.

Kann ein Ministerium bestehen, ohne dass sein Leiter Mitglied der Bundesregierung ist?

Ein Bundesministerium wird von einem Bundesminister geleitet. Dieser Minister ist nach Art. 62 GG Mitglied der Bundesregierung.

Davon zu unterscheiden sind andere oberste Bundesbehörden oder besondere Regierungsstellen, deren Leiter nicht zwingend den Rang eines Bundesministers besitzen.

Nicht jede unmittelbar der Bundesregierung oder dem Bundeskanzler zugeordnete Behörde ist deshalb ein Bundesministerium.

Wer entscheidet über Zahl und Zuschnitt der Ministerien?

Der Bundeskanzler besitzt bei der Regierungsbildung eine zentrale Organisations- und Auswahlfunktion.

Er entscheidet politisch darüber, welche Bundesminister er dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorschlägt und wie die Geschäftsbereiche der Bundesregierung zugeschnitten werden sollen. Art. 64 Abs. 1 GG gibt ausschließlich dem Bundeskanzler das Vorschlagsrecht für Ernennung und Entlassung der Bundesminister.

In Koalitionsregierungen werden Ressortzuschnitt und personelle Besetzung faktisch häufig zuvor zwischen den beteiligten Parteien vereinbart. Solche Koalitionsvereinbarungen ändern jedoch nichts an den verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.

Was ist eine Koalitionsregierung?

Von einer Koalitionsregierung spricht man, wenn die Bundesregierung politisch von mehreren Parteien beziehungsweise Bundestagsfraktionen getragen wird.

Art. 62 GG kennt diesen Begriff nicht. Die Verfassung unterscheidet nicht zwischen einer Einparteienregierung, einer Koalitionsregierung oder einer Minderheitsregierung.

Für die verfassungsrechtliche Zusammensetzung ist allein entscheidend, wer Bundeskanzler und wer wirksam ernannter Bundesminister ist.

Ist eine Minderheitsregierung nach Art. 62 GG möglich?

Grundsätzlich ja.

Art. 62 GG verlangt nicht, dass die Bundesregierung dauerhaft von einer förmlichen Koalition unterstützt wird.

Entscheidend ist zunächst, dass ein Bundeskanzler nach Art. 63 GG gewählt beziehungsweise ernannt und die Bundesminister nach Art. 64 GG ernannt werden.

Eine Regierung ohne stabile eigene Bundestagsmehrheit kann politisch erheblich schwieriger handlungsfähig sein, wird dadurch aber nicht allein nach Art. 62 GG verfassungswidrig.

Welche besondere Stellung hat der Bundeskanzler innerhalb der Bundesregierung?

Art. 62 GG nennt Bundeskanzler und Bundesminister zunächst gemeinsam als Mitglieder der Bundesregierung. Daraus folgt jedoch keine vollständige Gleichordnung.

Das Grundgesetz gibt dem Bundeskanzler eine herausgehobene Stellung. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass:

  • nur der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt wird, Art. 63 GG,
  • nur der Bundeskanzler die Bundesminister zur Ernennung und Entlassung vorschlägt, Art. 64 Abs. 1 GG,
  • der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt, Art. 65 Satz 1 GG,
  • ein Regierungswechsel durch konstruktives Misstrauensvotum unmittelbar an das Kanzleramt anknüpft, Art. 67 GG, und
  • das Ende des Kanzleramtes grundsätzlich auch die Ämter der Bundesminister beendet, Art. 69 Abs. 2 GG.

Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes wird deshalb häufig als Kanzlerdemokratie oder jedenfalls als stark kanzlerorientiertes Regierungssystem beschrieben.

Ist der Bundeskanzler der Vorgesetzte aller Bundesminister?

Diese Formulierung wäre zu einfach.

Der Bundeskanzler besitzt nach Art. 65 Satz 1 GG die Richtlinienkompetenz. Er bestimmt also die grundlegende politische Richtung der Bundesregierung.

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich nach Art. 65 Satz 2 GG jedoch selbständig und unter eigener Verantwortung.

Das Verhältnis lässt sich deshalb nicht vollständig mit einem gewöhnlichen behördlichen Vorgesetztenverhältnis vergleichen.

Wählt der Bundestag die gesamte Bundesregierung?

Nein.

Der Bundestag wählt nach Art. 63 GG ausschließlich den Bundeskanzler.

Die Bundesminister werden nicht vom Bundestag gewählt. Sie werden nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt.

Damit ist die demokratisch-parlamentarische Legitimation der gesamten Bundesregierung in besonderem Maße auf den Bundeskanzler konzentriert.

Muss der Bundestag den einzelnen Bundesministern das Vertrauen aussprechen?

Nein.

Das Grundgesetz kennt kein förmliches parlamentarisches Bestätigungsverfahren für einzelne Bundesminister.

Der Bundestag kann deshalb nicht wie in manchen anderen Regierungssystemen über jeden Minister einzeln abstimmen, bevor dieser sein Amt übernehmen darf.

Politisch kann das Parlament einen Minister selbstverständlich kritisieren und erheblichen Druck auf seine weitere Amtsführung ausüben. Die verfassungsrechtliche Ernennung und Entlassung richtet sich jedoch nach Art. 64 GG.

Kann der Bundestag einen einzelnen Bundesminister abwählen?

Nein.

Das Grundgesetz sieht kein verbindliches Misstrauensvotum gegen einen einzelnen Bundesminister vor.

Das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG richtet sich ausschließlich gegen den Bundeskanzler und ist mit der Wahl eines neuen Bundeskanzlers verbunden.

Ein einzelner Bundesminister kann nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten entlassen werden.

Welche Rolle hat der Bundespräsident bei der Regierungsbildung?

Der Bundespräsident wirkt an der Regierungsbildung mit, gehört aber nicht selbst zur Bundesregierung.

Nach der Kanzlerwahl ernennt er den Bundeskanzler entsprechend den Vorgaben des Art. 63 GG.

Die Bundesminister ernennt und entlässt er nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

Die politische Auswahl des Kabinetts liegt daher nicht beim Bundespräsidenten. Das Grundgesetz ordnet sie dem parlamentarisch verantwortlichen Regierungssystem zu.

Wann wird jemand Mitglied der Bundesregierung?

Für die Bundesminister ist die Ernennung nach Art. 64 Abs. 1 GG entscheidend.

Das Bundesministergesetz konkretisiert den Beginn des Amtsverhältnisses. Nach § 2 BMinG erhalten Mitglieder der Bundesregierung eine vom Bundespräsidenten vollzogene Ernennungsurkunde.

Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis beginnt grundsätzlich mit der Aushändigung der Urkunde oder – falls der Amtseid bereits vorher geleistet wurde – mit der Vereidigung.

Was ist das Bundesministergesetz?

Das Bundesministergesetz – BMinG – regelt die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung.

Es enthält insbesondere Vorschriften über:

  • Beginn und Ende des Amtsverhältnisses,
  • Ernennungsurkunden,
  • den Amtseid,
  • Unvereinbarkeiten,
  • Amtsbezüge,
  • Versorgung und
  • die Rechtsstellung früherer Beamter oder Richter, die Regierungsmitglied werden.

§ 1 BMinG stellt ausdrücklich klar, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.

Sind Bundeskanzler und Bundesminister Beamte?

Nein.

Mitglieder der Bundesregierung stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie sind nicht aufgrund ihres Regierungsamtes Bundesbeamte.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil politische Regierungsämter anderen Regeln folgen als eine gewöhnliche Beamtenlaufbahn.

Wird ein Bundesbeamter oder Bundesrichter zum Regierungsmitglied ernannt, enthält § 18 BMinG besondere Regelungen für sein bisheriges Dienstverhältnis.

Müssen Bundesminister Bundestagsabgeordnete sein?

Nein.

Weder Art. 62 noch Art. 64 GG verlangt, dass ein Bundesminister Mitglied des Deutschen Bundestages ist.

Auch der Bundeskanzler muss sein Amt nicht zwingend mit einem Bundestagsmandat verbinden.

In der politischen Praxis sind viele Regierungsmitglieder zugleich Bundestagsabgeordnete. Verfassungsrechtlich sind Regierungsamt und Bundestagsmandat jedoch unterschiedliche Rechtsstellungen.

Dürfen Bundesminister gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein?

Ja.

Anders als in präsidentiellen Regierungssystemen besteht nach dem Grundgesetz keine allgemeine Unvereinbarkeit zwischen Regierungsamt und Parlamentsmandat.

Die personelle Verbindung zwischen parlamentarischer Mehrheit und Regierung ist vielmehr ein typisches Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems.

Ein Bundesminister, der zugleich Bundestagsabgeordneter ist, besitzt deshalb zwei unterschiedliche Rechtsstellungen: die eines Regierungsmitglieds und die eines freien Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Darf ein Bundesminister gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein?

Nein.

§ 4 BMinG bestimmt ausdrücklich, dass ein Mitglied der Bundesregierung nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein kann.

Bundesregierung und Landesregierung sind damit personell auf dieser Ebene voneinander getrennt.

Da Mitglieder des Bundesrates Mitglieder der Landesregierungen sein müssen, schließt diese Regelung zugleich eine gleichzeitige Mitgliedschaft eines Bundesministers als Landesregierungsmitglied im Bundesrat aus.

Dürfen Regierungsmitglieder nebenbei einen Beruf ausüben?

Art. 66 GG enthält dafür strenge Unvereinbarkeitsregeln.

Bundeskanzler und Bundesminister dürfen insbesondere kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch die Zugehörigkeit zur Leitung oder zum Aufsichtsrat bestimmter Unternehmen ist eingeschränkt.

Diese Regeln sollen Interessenkonflikte verhindern und gewährleisten, dass sich die Mitglieder der Bundesregierung auf ihr Regierungsamt konzentrieren.

Muss ein Regierungsmitglied einer politischen Partei angehören?

Nein.

Das Grundgesetz verlangt keine Parteimitgliedschaft.

Bundeskanzler und Bundesminister können deshalb grundsätzlich auch parteilos sein.

In der politischen Praxis werden Regierungsämter allerdings regelmäßig im Zusammenhang mit den Parteien und Fraktionen besetzt, die eine Regierung parlamentarisch tragen.

Müssen Mitglieder der Bundesregierung deutsche Staatsangehörige sein?

Art. 62 bis 64 GG und das Bundesministergesetz enthalten hierfür keine ausdrückliche Regelung.

Nach der im staatsrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung müssen Bundeskanzler und Bundesminister jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen und damit insbesondere Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen darauf hin, dass diese Voraussetzung nicht unmittelbar im Wortlaut des Art. 62 GG steht, sondern insbesondere aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung und dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis hergeleitet wird.

Ist die Bundesregierung ein Kollegialorgan?

Ja. Dies ist eine der wichtigsten Rechtsfolgen des Art. 62 GG.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Bundesregierung ausdrücklich als Kollegialorgan.

Das bedeutet insbesondere: Wenn das Grundgesetz oder ein Gesetz eine Entscheidung ausdrücklich der „Bundesregierung“ zuweist, ist grundsätzlich eine Entscheidung des aus Bundeskanzler und Bundesministern bestehenden Kollegiums erforderlich.

Eine Kompetenz der Bundesregierung ist nicht automatisch eine Einzelkompetenz des Bundeskanzlers oder eines fachlich zuständigen Ministers.

Was bedeutet eine Zuständigkeit „der Bundesregierung“?

Das Grundgesetz unterscheidet bewusst zwischen:

  • Zuständigkeiten der Bundesregierung als Kollegium,
  • Zuständigkeiten des Bundeskanzlers und
  • Zuständigkeiten einzelner Bundesminister.

Diese Unterscheidung muss ernst genommen werden.

Weist eine Vorschrift beispielsweise eine Entscheidung ausdrücklich der Bundesregierung zu, darf sie grundsätzlich nicht allein vom Bundeskanzler oder einem Ressortminister getroffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter anderem für Rechtsverordnungen der Bundesregierung und für bestimmte Entscheidungen über den Einsatz der Streitkräfte ausdrücklich klargestellt.

Müssen bei einer Kollegialentscheidung alle Bundesminister anwesend sein?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt für eine der Bundesregierung zurechenbare Kollegialentscheidung grundsätzlich weder vollständige Anwesenheit noch Einstimmigkeit.

Erforderlich ist aber, dass die Mitglieder der Bundesregierung von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand informiert werden und Gelegenheit erhalten, daran mitzuwirken.

Die weiteren Einzelheiten über Beschlussfähigkeit und Abstimmungen regelt insbesondere die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

Kann ein einzelner Bundesminister eine Entscheidung der Bundesregierung ersetzen?

Nicht, wenn die Verfassung die Kompetenz gerade dem Kollegialorgan Bundesregierung zuweist und keine wirksame andere Regelung eingreift.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz beispielsweise bei der Verwendung der Streitkräfte im überregionalen Katastrophennotstand hervorgehoben.

Art. 35 Abs. 3 GG weist die Entscheidung der Bundesregierung zu. Deshalb genügt grundsätzlich keine Entscheidung lediglich des Bundesministers der Verteidigung oder des Bundeskanzlers.

Wie arbeitet die Bundesregierung als Kollegium?

Die nähere Arbeitsweise richtet sich insbesondere nach Art. 65 GG und der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

Art. 65 GG verbindet drei Organisationsprinzipien:

  • das Kanzlerprinzip,
  • das Ressortprinzip und
  • das Kollegialprinzip.

Art. 62 GG bestimmt also zunächst, wer zur Bundesregierung gehört. Art. 65 GG beantwortet anschließend, wie die Regierungsmitglieder ihre Kompetenzen untereinander verteilen und gemeinsam handeln.

Was ist das Kanzlerprinzip?

Nach Art. 65 Satz 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Er gibt damit die grundlegende politische Richtung der Bundesregierung vor.

Diese besondere Stellung unterscheidet den Bundeskanzler von den einzelnen Bundesministern und soll nach der Konzeption des Grundgesetzes eine handlungsfähige politische Führung gewährleisten.

Was ist das Ressortprinzip?

Nach Art. 65 Satz 2 GG leitet jeder Bundesminister innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten politischen Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

Ein Bundesminister ist deshalb nicht bloß ein ausführender Mitarbeiter des Bundeskanzlers.

Er besitzt für sein Ressort einen eigenen verfassungsrechtlich geschützten Verantwortungsbereich.

Was ist das Kollegialprinzip?

Nach Art. 65 Satz 3 GG entscheidet die Bundesregierung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Angelegenheiten, die aufgrund des Grundgesetzes oder anderer Vorschriften dem Kabinett als Ganzem zur Beratung und Entscheidung zugewiesen sind.

Das Kollegialprinzip stellt sicher, dass die Bundesregierung trotz der eigenständigen Ressortverantwortung als einheitliches Verfassungsorgan handeln kann.

Ist der Bundeskanzler im Kabinett nur „Erster unter Gleichen“?

Nur eingeschränkt.

Im Kollegium besitzt jeder Bundesminister eine eigenständige verfassungsrechtliche Stellung. Zugleich ist der Bundeskanzler durch die Richtlinienkompetenz, das Vorschlagsrecht für Ernennung und Entlassung der Minister und seine parlamentarische Wahl deutlich hervorgehoben.

Das Regierungssystem des Grundgesetzes verbindet deshalb kollegiale Entscheidungsstrukturen mit einer starken Kanzlerstellung.

Kann die Bundesregierung Mehrheitsentscheidungen treffen?

Ja.

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung sieht grundsätzlich Beschlüsse mit Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Bundesregierung muss daher nicht in jeder Frage einstimmig entscheiden.

Politisch wird in Koalitionsregierungen gleichwohl häufig versucht, wichtige Entscheidungen einvernehmlich vorzubereiten.

Wer leitet die Kabinettssitzungen?

Grundsätzlich der Bundeskanzler.

Art. 65 Satz 4 GG bestimmt, dass der Bundeskanzler die Geschäfte der Bundesregierung nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung leitet.

Ist der Bundeskanzler verhindert, kommt seinem Stellvertreter nach Art. 69 Abs. 1 GG besondere Bedeutung zu.

Ist der Vizekanzler ein zusätzliches Mitglied der Bundesregierung?

Nein.

Nach Art. 69 Abs. 1 GG ernennt der Bundeskanzler einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

Der sogenannte Vizekanzler ist deshalb bereits aufgrund seines Ministeramtes Mitglied der Bundesregierung. Mit der Ernennung zum Stellvertreter entsteht kein zusätzliches Regierungsamt außerhalb des Art. 62 GG.

Muss es einen Vizekanzler geben?

Ja.

Art. 69 Abs. 1 GG verpflichtet den Bundeskanzler, einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter zu ernennen.

Welche Person dieses Amt übernimmt, entscheidet der Bundeskanzler. In Koalitionsregierungen wird die Funktion politisch häufig einem führenden Mitglied eines Koalitionspartners übertragen.

Das ist allerdings politische Praxis und keine Vorgabe des Art. 62 oder Art. 69 GG.

Welche Aufgaben hat die Bundesregierung?

Art. 62 GG regelt nur ihre Zusammensetzung. Die Aufgaben der Bundesregierung ergeben sich aus zahlreichen anderen Vorschriften des Grundgesetzes.

Dazu gehören insbesondere:

  • politische Staatsleitung,
  • Vorbereitung und Koordinierung der Regierungspolitik,
  • Einbringung von Gesetzentwürfen nach Art. 76 GG,
  • Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund entsprechender gesetzlicher Ermächtigung,
  • Mitwirkung bei der Bundesverwaltung,
  • Wahrnehmung außenpolitischer Aufgaben,
  • Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie
  • zahlreiche besondere Entscheidungsbefugnisse in Krisen- und Notstandslagen.

Die Bundesregierung gehört damit nicht lediglich zur Verwaltung. Sie besitzt eine eigenständige politische Leitungs- und Gestaltungsfunktion.

Was bedeutet „Staatsleitung“?

Der Begriff bezeichnet die politische Leitung des Gemeinwesens durch die dafür zuständigen Verfassungsorgane.

Das Bundesverfassungsgericht leitet die Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung unter anderem aus den Art. 62 ff. GG ab.

Dazu gehört beispielsweise, politische Ziele zu entwickeln, staatliches Handeln zu koordinieren, Gesetzgebung anzustoßen, Deutschland auf internationaler und europäischer Ebene politisch zu vertreten und die Öffentlichkeit über Regierungstätigkeit zu informieren.

Staatsleitung bedeutet jedoch keine unbeschränkte Regierungsgewalt. Die Bundesregierung bleibt an Gesetz und Verfassung gebunden und unterliegt insbesondere parlamentarischer, gerichtlicher und öffentlicher Kontrolle.

Ist die Bundesregierung ein „Ausschuss des Bundestages“?

Nein.

Der Bundeskanzler wird zwar vom Bundestag gewählt und benötigt für dauerhaft wirksames Regieren regelmäßig parlamentarische Unterstützung.

Das Bundesverfassungsgericht betont jedoch, dass die Bundesregierung kein bloßer „exekutiver Ausschuss“ des Parlaments ist.

Sie besitzt als eigenständiges Verfassungsorgan einen eigenen Verantwortungsbereich. Diese Eigenständigkeit ist gerade Voraussetzung dafür, dass Parlament und Regierung einander kontrollieren und unterschiedliche verfassungsrechtliche Funktionen wahrnehmen können.

Wie wird die Bundesregierung parlamentarisch kontrolliert?

Die Bundesregierung ist in das parlamentarische Regierungssystem eingebunden und dem Bundestag politisch verantwortlich.

Zu den wichtigsten Kontrollinstrumenten gehören insbesondere:

  • parlamentarische Fragen und Anfragen,
  • Debatten im Bundestag,
  • Ausschussarbeit,
  • Untersuchungsausschüsse nach Art. 44 GG,
  • das Zitierrecht nach Art. 43 GG,
  • die Haushaltskontrolle,
  • das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG und
  • weitere besondere Kontrollgremien.

Parlamentarische Kontrolle bedeutet jedoch nicht, dass der Bundestag jede einzelne Regierungsentscheidung selbst trifft.

Hat der Bundeskanzler allein die politische Verantwortung für die Bundesregierung?

Der Bundeskanzler trägt aufgrund seiner Richtlinienkompetenz eine besondere politische Gesamtverantwortung.

Daneben handeln die Bundesminister innerhalb ihrer Ressorts nach Art. 65 Satz 2 GG selbständig und unter eigener Verantwortung.

Die Verfassung verbindet deshalb Gesamtverantwortung, Ressortverantwortung und kollegiale Verantwortung miteinander.

Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern?

Art. 65 Satz 3 GG enthält dafür eine ausdrückliche Regelung: Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.

Damit wird ein Konflikt zwischen einzelnen Ressorts letztlich zu einer Angelegenheit des Kollegialorgans.

Die Vorschrift unterstreicht die Bedeutung des Art. 62 GG: Die Bundesregierung ist mehr als die bloße Summe voneinander unabhängiger Ministerien.

Kann der Bundeskanzler einen Bundesminister selbst entlassen?

Formal nein.

Die Entlassung erfolgt nach Art. 64 Abs. 1 GG durch den Bundespräsidenten.

Der Bundeskanzler besitzt jedoch das alleinige verfassungsrechtliche Vorschlagsrecht. Auf seinen Vorschlag wird der Bundesminister vom Bundespräsidenten entlassen.

Die politische Entscheidung über den Verbleib eines Ministers liegt damit wesentlich beim Bundeskanzler.

Kann ein Bundesminister selbst zurücktreten?

Ja.

Nach § 9 Abs. 2 BMinG können Bundesminister jederzeit ihre Entlassung verlangen.

Das Amtsverhältnis endet rechtlich jedoch nach dem dafür vorgesehenen Verfahren und nicht lediglich durch eine öffentliche Rücktrittserklärung.

Was passiert, wenn das Amt des Bundeskanzlers endet?

Nach Art. 69 Abs. 2 GG endet grundsätzlich auch das Amt der Bundesminister, wenn das Amt des Bundeskanzlers endet.

Dies ist ein weiteres Zeichen für die zentrale Stellung des Kanzlers in der Regierungsorganisation.

Die Bundesminister besitzen zwar eigenständige Ressortverantwortung, ihre Regierungsämter sind aber institutionell an das Kanzleramt gekoppelt.

Was passiert nach einer Bundestagswahl mit der Bundesregierung?

Nach Art. 69 Abs. 2 GG enden die Ämter des Bundeskanzlers und der Bundesminister mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Damit endet die Regierungsamtszeit nicht schon am Wahlabend.

Zur Sicherung staatlicher Kontinuität sieht Art. 69 Abs. 3 GG außerdem die Möglichkeit einer geschäftsführenden Fortführung vor, bis Nachfolger ernannt sind.

Was ist eine geschäftsführende Bundesregierung?

Endet das reguläre Amt eines Bundeskanzlers oder Bundesministers, kann die betreffende Person nach Art. 69 Abs. 3 GG verpflichtet werden, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.

Dadurch verhindert das Grundgesetz eine regierungslose Zeit.

Auch eine geschäftsführende Bundesregierung bleibt grundsätzlich handlungsfähig. Politisch wird von ihr allerdings insbesondere bei länger dauernden Übergangsphasen eine gewisse Zurückhaltung bei langfristig bindenden Grundsatzentscheidungen erwartet.

Eine allgemeine verfassungsrechtliche Regel, nach der eine geschäftsführende Bundesregierung nur noch „laufende Geschäfte“ im engen Sinne erledigen dürfte, enthält Art. 69 GG jedoch nicht.

Kann Deutschland ohne Bundesregierung sein?

Das Grundgesetz ist auf institutionelle Kontinuität ausgerichtet.

Art. 69 Abs. 3 GG soll gerade verhindern, dass zwischen zwei regulären Regierungen ein vollständiges Vakuum entsteht.

Auch wenn Regierungsbildung nach einer Bundestagswahl längere Zeit dauert, können die bisherigen Regierungsmitglieder deshalb geschäftsführend im Amt bleiben.

Warum nennt Art. 62 GG nicht die einzelnen Ministerien?

Der Verfassungsgeber wollte die Regierungsorganisation nicht dauerhaft auf einen bestimmten Ressortzuschnitt festlegen.

Politische Aufgaben verändern sich. Neue Bereiche können an Bedeutung gewinnen, andere Ressorts können zusammengelegt oder neu organisiert werden.

Eine starre Auflistung aller Bundesministerien im Grundgesetz würde für jede größere Organisationsänderung eine Verfassungsänderung erforderlich machen.

Art. 62 GG entscheidet sich deshalb für eine flexible Grundstruktur: Bundeskanzler plus Bundesminister.

Kann ein neues Bundesministerium ohne Änderung des Grundgesetzes geschaffen werden?

Grundsätzlich ja.

Weil Art. 62 GG weder Zahl noch vollständige Bezeichnung der Ressorts festlegt, kann die Regierungsorganisation grundsätzlich an neue politische Anforderungen angepasst werden.

Dies zeigt sich etwa an Ministerien, deren Zuständigkeitsbereiche im Laufe der Geschichte mehrfach neu zugeschnitten, zusammengelegt oder aufgeteilt worden sind.

Verfassungsrechtlich ausdrücklich vorausgesetzte Funktionen und gesetzliche Zuständigkeiten müssen dabei allerdings berücksichtigt werden.

Kann ein Bundesministerium einfach abgeschafft werden?

Im Grundsatz können Ressorts organisatorisch neu zugeschnitten oder zusammengelegt werden.

Grenzen ergeben sich dort, wo das Grundgesetz selbst eine bestimmte Ministerfunktion voraussetzt oder Bundesgesetze konkrete Zuständigkeiten einem bestimmten Ressort zuweisen.

Bei einer Regierungsneubildung müssen deshalb gegebenenfalls auch gesetzliche Zuständigkeitsregelungen und organisatorische Folgefragen angepasst werden.

Welche Bedeutung hat Art. 62 GG für Rechtsverordnungen?

Eine besondere praktische Bedeutung zeigt sich dort, wo ein Gesetz ausdrücklich die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass dann grundsätzlich ein Beschluss des Regierungskollegiums erforderlich ist.

Es genügt nicht, einen Rechtsakt lediglich äußerlich als Verordnung „der Bundesregierung“ zu bezeichnen, wenn die verfassungsrechtlich erforderliche Mitwirkung des Kollegiums tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 1994 zur Bundesregierung als Kollegialorgan entschieden?

In seinem Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 1 BvR 337/92 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Rechtsverordnung auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes.

Das Gesetz hatte die Verordnungskompetenz der Bundesregierung zugewiesen.

Das Gericht stellte klar, dass die Bundesregierung nach Art. 62 GG aus Bundeskanzler und Bundesministern besteht und ein Kollegialorgan ist.

Eine Entscheidung muss deshalb dem gesamten Kollegium zugerechnet werden können. Dafür müssen alle Regierungsmitglieder zumindest über die bevorstehende Entscheidung und ihren Gegenstand informiert werden und Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Einsatz der Streitkräfte entschieden?

Auch bei bestimmten Einsatzentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Kollegialstruktur des Art. 62 GG hervorgehoben.

Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG weist die Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften bei einem überregionalen Katastrophennotstand der Bundesregierung zu.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2012, dass damit die Bundesregierung als Kollegium gemeint ist. Die Entscheidung darf daher nicht lediglich einem einzelnen Bundesminister übertragen beziehungsweise von ihm ersetzt werden.

Welche Bedeutung hat Art. 62 GG im Organstreit?

Art. 62 GG bestimmt auch, welche Personen Teile des Verfassungsorgans Bundesregierung sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich klargestellt, dass ein Bundesministerium als oberste Bundesbehörde grundsätzlich nicht selbst Beteiligter eines Organstreitverfahrens sein kann.

Der jeweilige Bundesminister kann dagegen aufgrund seiner eigenen, insbesondere in Art. 65 GG verankerten organschaftlichen Rechtsstellung beteiligtenfähig sein.

Die Unterscheidung zwischen „Minister“ und „Ministerium“ ist deshalb nicht lediglich sprachlich, sondern besitzt konkrete verfassungsprozessuale Folgen.

Welche Bedeutung hat Art. 62 GG für amtliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern?

Bundesregierung, Bundeskanzler und Bundesminister besitzen aufgrund ihrer Staatsleitungsfunktion Befugnisse zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Wenn sie dabei amtliche Ressourcen und die Autorität ihres Regierungsamtes einsetzen, unterliegen sie jedoch verfassungsrechtlichen Bindungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere im Zusammenhang mit dem parteipolitischen Neutralitätsgebot hervorgehoben, dass sowohl die Bundesregierung als Kollegialorgan als auch der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister staatliche Amtsgewalt ausüben.

Art. 62 GG hilft dabei zu bestimmen, wer als Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung handelt.

Ist „die Bundesregierung“ immer dasselbe wie „die Exekutive“?

Nein.

Die Bundesregierung gehört zur Exekutive, aber die Exekutive umfasst wesentlich mehr.

Zur vollziehenden Gewalt gehören insbesondere Bundesministerien, nachgeordnete Bundesbehörden und – innerhalb ihrer eigenen Zuständigkeitsbereiche – auch die vollziehenden Gewalten der Länder.

Art. 62 GG bezeichnet dagegen ein bestimmtes oberstes Verfassungsorgan des Bundes.

Ist „der Bund“ dasselbe wie „die Bundesregierung“?

Nein.

Der Bund ist der Gesamtstaat der Bundesrepublik Deutschland auf der Bundesebene. Zu seinen Verfassungsorganen gehören unter anderem Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht.

Die Bundesregierung ist lediglich eines dieser Organe.

Deshalb darf eine Zuständigkeit „des Bundes“ nicht automatisch mit einer Zuständigkeit „der Bundesregierung“ gleichgesetzt werden.

Wie unterscheidet sich die Bundesregierung vom Bundesrat?

Die Bundesregierung ist das zentrale politische Leitungsorgan der Exekutive des Bundes.

Der Bundesrat ist dagegen ein eigenständiges Verfassungsorgan, durch das die Länder nach Art. 50 GG insbesondere an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken.

Mitglieder des Bundesrates werden nicht von der Bundesregierung entsandt, sondern sind Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen.

Die personelle Trennung wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass § 4 BMinG eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundesregierung und Landesregierung ausschließt.

Wie unterscheidet sich die Bundesregierung vom Bundespräsidenten?

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung ist das zentrale politische Regierungsorgan.

Der Bundespräsident wirkt bei verschiedenen Vorgängen mit, etwa bei der Ernennung des Bundeskanzlers und der Bundesminister oder bei der Ausfertigung von Gesetzen.

Die laufende politische Staatsleitung liegt jedoch im parlamentarischen Regierungssystem grundsätzlich bei Bundesregierung und Bundeskanzler, nicht beim Bundespräsidenten.

Wie unterscheidet sich die Bundesregierung vom Bundestag?

Der Bundestag ist die unmittelbar gewählte Volksvertretung und vor allem Gesetzgebungs- und Kontrollorgan.

Die Bundesregierung gehört dagegen zur Exekutive und übernimmt politische Staatsleitung sowie zahlreiche Verwaltungs- und Regierungstätigkeiten.

Beide Organe sind im parlamentarischen Regierungssystem eng miteinander verbunden: Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Regierung. Die Bundesregierung besitzt zugleich einen eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortungsbereich.

Warum hat das Grundgesetz die Bundesregierung so stark an den Bundeskanzler gebunden?

Die Regelungen über die Bundesregierung sind wesentlich durch die Erfahrungen der Weimarer Republik geprägt.

Das Grundgesetz wollte eine handlungsfähige Regierung schaffen, deren politische Führung eindeutig zugeordnet werden kann.

Dazu dienen insbesondere:

  • die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag,
  • seine Richtlinienkompetenz,
  • sein Vorschlagsrecht für Bundesminister,
  • das konstruktive Misstrauensvotum und
  • die Abhängigkeit der Amtszeit der Bundesminister vom Kanzleramt.

Art. 62 GG ist die organisatorische Ausgangsnorm dieses kanzlerorientierten Regierungssystems.

Gab es eine vergleichbare Regelung schon in der Weimarer Reichsverfassung?

Ja.

Art. 52 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte:

„Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.“

Art. 62 GG knüpft sprachlich unmittelbar an diese Vorgängerregelung an.

Die gesamte Regierungsordnung des Grundgesetzes unterscheidet sich jedoch erheblich von der Weimarer Verfassung. Insbesondere wurde die Stellung des Bundeskanzlers gegenüber dem früheren Reichskanzler gestärkt und seine parlamentarische Legitimation neu ausgestaltet.

Gilt Art. 62 GG seit 1949 unverändert?

Ja.

Bereits die Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 lautete:

„Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.“

Der Wortlaut des Art. 62 GG ist damit seit Inkrafttreten des Grundgesetzes unverändert geblieben.

Die organisatorische Umgebung der Bundesregierung hat sich seitdem vielfach verändert, nicht jedoch diese grundlegende Definition ihrer Zusammensetzung.

Warum ist Art. 62 GG trotz seines kurzen Wortlauts wichtig?

Art. 62 GG ist eine grundlegende Zurechnungsnorm des Staatsorganisationsrechts.

Er bestimmt, wer Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung ist und damit an den Kompetenzen beteiligt werden muss, die das Grundgesetz der Bundesregierung als Kollegium zuweist.

Die Vorschrift ermöglicht außerdem die klare Abgrenzung zwischen:

  • Bundesregierung und Ministerien,
  • Regierungsmitgliedern und Staatssekretären,
  • Kollegialkompetenzen und Ressortkompetenzen sowie
  • politischer Regierung und nachgeordneter Verwaltung.

Der kurze Satz des Art. 62 GG ist deshalb Ausgangspunkt für zahlreiche weitere Fragen des Regierungsorganisationsrechts.

Welche praktische Bedeutung hat Art. 62 GG heute?

Art. 62 GG wird im politischen Alltag häufig nicht ausdrücklich genannt, bildet aber den rechtlichen Ausgangspunkt jeder Regierungsbildung und Kabinettsentscheidung.

Er beantwortet beispielsweise:

  • wer bei einer Kabinettsentscheidung Mitglied des entscheidenden Verfassungsorgans ist,
  • wer im Organstreit als Teil der Bundesregierung eigene organschaftliche Rechte besitzen kann,
  • welche Personen nicht allein aufgrund einer herausgehobenen Regierungsfunktion zum Kabinett gehören und
  • warum eine Entscheidung, die das Grundgesetz ausdrücklich der Bundesregierung zuweist, grundsätzlich vom Kollegium getragen werden muss.

Art. 62 GG ist damit die organisatorische Grundnorm des gesamten Abschnitts VI des Grundgesetzes über die Bundesregierung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 62 GG bestimmt die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung. Die folgenden Vorschriften regeln anschließend die Wahl und Ernennung ihrer Mitglieder, die interne Kompetenzverteilung, Unvereinbarkeiten sowie Regierungswechsel und Geschäftsführung. Besonders eng sind deshalb Art. 63 bis 69 GG miteinander verbunden.

  • Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag
  • Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister sowie Amtseid der Regierungsmitglieder
  • Art. 65 GG – Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip sowie Geschäftsleitung der Bundesregierung
  • Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung
  • Art. 66 GG – Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderen Ämtern, Berufen und wirtschaftlichen Funktionen
  • Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler
  • Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und mögliche Auflösung des Bundestages
  • Art. 69 GG – Stellvertreter des Bundeskanzlers, Ende der Regierungsämter und geschäftsführende Bundesregierung

Rechtsprechung zu Art. 62 GG

Fachartikel zu Art. 62 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 62 GG.

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