Artikel 57 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.09.2026

Deutschland hat keinen Vizepräsidenten. Kann der Bundespräsident sein Amt vorübergehend nicht ausüben oder endet seine Amtszeit vorzeitig, müssen seine verfassungsrechtlichen Aufgaben dennoch wahrgenommen werden können. Art. 57 GG bestimmt deshalb den Präsidenten des Bundesrates zum Vertreter des Bundespräsidenten.

Dabei ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden. Bei einer Verhinderung bleibt der Bundespräsident im Amt, kann seine Befugnisse aber vorübergehend nicht selbst wahrnehmen. Bei einer vorzeitigen Erledigung des Amtes ist das Amt des bisherigen Bundespräsidenten dagegen bereits beendet, obwohl noch kein Nachfolger das Amt übernommen hat.

In beiden Fällen nimmt der Bundesratspräsident die Befugnisse des Bundespräsidenten kraft Verfassungsrechts wahr. Er wird dadurch jedoch nicht selbst Bundespräsident. Art. 57 GG schafft vielmehr eine Vertretungslösung, die die kontinuierliche Handlungsfähigkeit des Verfassungsorgans Bundespräsident sicherstellt.

Artikel 57 GG – Vertretung des Bundespräsidenten

Wortlaut des Art. 57 GG

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Sinn und Zweck des Art. 57 GG

Warum braucht das Grundgesetz eine Vertretungsregelung für den Bundespräsidenten?

Der Bundespräsident ist ein oberstes Verfassungsorgan. Zahlreiche staatliche Vorgänge setzen seine Mitwirkung voraus. Dazu gehören beispielsweise die Ausfertigung von Bundesgesetzen, die Ernennung und Entlassung bestimmter Amtsträger, Aufgaben bei der Regierungsbildung und die völkerrechtliche Vertretung des Bundes.

Die staatliche Handlungsfähigkeit darf deshalb nicht davon abhängen, dass der jeweilige Amtsinhaber persönlich jederzeit zur Verfügung steht. Art. 57 GG stellt sicher, dass die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundespräsidenten auch dann ausgeübt werden können, wenn dieser vorübergehend verhindert ist oder sein Amt vorzeitig endet.

Die Vorschrift dient damit vor allem der institutionellen Kontinuität. Nicht die Person des Bundespräsidenten, sondern die Funktionsfähigkeit des Verfassungsorgans soll gewährleistet werden.

Gibt es in Deutschland einen Vizepräsidenten?

Nein. Anders als beispielsweise die Verfassung der Vereinigten Staaten sieht das Grundgesetz kein eigenständiges Amt eines Vizepräsidenten oder stellvertretenden Bundespräsidenten vor.

Stattdessen greift das Grundgesetz auf den Präsidenten des Bundesrates zurück. Dieser besitzt sein eigenes Amt unabhängig von Art. 57 GG und übernimmt nur bei Eintritt eines Vertretungsfalles zusätzlich die Befugnisse des Bundespräsidenten.

Das Grundgesetz schafft damit keinen zweiten Amtsträger innerhalb des Bundespräsidialamtes, sondern organisiert die Vertretung durch den Inhaber eines anderen Verfassungsamtes.

Der Präsident des Bundesrates als Vertreter

Wer vertritt den Bundespräsidenten?

Nach Art. 57 GG werden die Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Der Bundesratspräsident ist regelmäßig Regierungschef eines Landes. Das Präsidentenamt des Bundesrates wechselt jährlich. Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten für jeweils ein Jahr aus dem Kreis der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder.

Die Vertretung des Bundespräsidenten hängt damit nicht davon ab, wer politisch als besonders geeigneter Stellvertreter des Staatsoberhauptes angesehen wird. Sie knüpft vielmehr kraft Verfassung an das jeweils bestehende Amt des Bundesratspräsidenten an.

Warum vertritt gerade der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten?

Die Vertretungsregelung besitzt auch eine föderale Dimension. Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, durch das die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Indem Art. 57 GG den Präsidenten dieses Organs mit der Vertretung des Bundespräsidenten betraut, wird für den Vertretungsfall ein bereits bestehendes und verfassungsrechtlich legitimiertes Bundesorgan eingebunden. Ein eigenes dauerhaftes Stellvertreteramt muss deshalb nicht geschaffen werden.

Die Regelung unterstreicht zugleich die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland: Für den Ausnahmefall der Vertretung des Staatsoberhauptes greift das Grundgesetz auf den Präsidenten desjenigen Bundesorgans zurück, in dem die Länder auf Bundesebene vertreten sind.

Die Verhinderung des Bundespräsidenten

Wann ist der Bundespräsident „verhindert“?

Art. 57 GG spricht zunächst vom „Falle seiner Verhinderung“. Gemeint ist eine Situation, in der der Bundespräsident weiterhin Inhaber seines Amtes ist, seine Befugnisse aber vorübergehend nicht selbst wahrnehmen kann.

Eine solche Verhinderung kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben. Als tatsächlicher Grund kommt insbesondere eine schwere Erkrankung oder eine sonstige vorübergehende Amtsunfähigkeit in Betracht.

Entscheidend ist, dass der Bundespräsident sein Amt nicht endgültig verloren hat. Sobald die Verhinderung endet, nimmt er seine verfassungsrechtlichen Befugnisse wieder selbst wahr.

Führt jede Abwesenheit des Bundespräsidenten zu einer Vertretung?

Nein. Nicht jede räumliche Abwesenheit oder Auslandsreise bedeutet automatisch eine Verhinderung im Sinne des Art. 57 GG.

Maßgeblich ist vielmehr, ob der Bundespräsident tatsächlich oder rechtlich daran gehindert ist, seine verfassungsrechtlichen Befugnisse selbst auszuüben. Aufgrund moderner Kommunikationsmöglichkeiten kann ein Bundespräsident zahlreiche Amtsgeschäfte grundsätzlich auch während eines Aufenthalts außerhalb seines Amtssitzes oder im Ausland wahrnehmen.

Art. 57 GG ist daher keine allgemeine Abwesenheitsregelung, sondern eine Regelung für Fälle, in denen die Amtsausübung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist.

Die vorzeitige Erledigung des Amtes

Was bedeutet „vorzeitige Erledigung des Amtes“?

Art. 57 GG erfasst neben der bloßen Verhinderung ausdrücklich auch die „vorzeitige Erledigung des Amtes“.

In diesem Fall besteht nicht lediglich ein vorübergehendes Hindernis. Das Amt des bisherigen Bundespräsidenten ist vielmehr beendet, bevor die reguläre Amtszeit abgelaufen und ein Nachfolger in das Amt eingetreten ist.

Ein solcher Fall kann insbesondere durch Rücktritt oder Tod des Bundespräsidenten eintreten. Auch andere verfassungsrechtlich vorgesehene Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Amtes können einen Vertretungsfall auslösen.

Bis ein neuer Bundespräsident sein Amt übernimmt, nimmt der Bundesratspräsident die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr.

Was geschieht nach einem Rücktritt des Bundespräsidenten?

Mit einem wirksamen Rücktritt endet das Amt des bisherigen Bundespräsidenten. Es handelt sich deshalb nicht lediglich um eine Verhinderung, sondern um eine vorzeitige Erledigung des Amtes im Sinne des Art. 57 GG.

Der Präsident des Bundesrates übernimmt dann die Wahrnehmung der präsidialen Befugnisse. Gleichzeitig muss nach Art. 54 Abs. 4 GG die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit zusammentreten, um einen neuen Bundespräsidenten zu wählen.

Art. 57 GG verhindert damit eine Vakanz der präsidialen Funktionen, während Art. 54 GG dafür sorgt, dass die Übergangsphase zeitlich begrenzt bleibt und ein neuer Bundespräsident gewählt wird.

Rechtsstellung und Befugnisse des Vertreters

Wird der Bundesratspräsident durch die Vertretung selbst Bundespräsident?

Nein. Der Präsident des Bundesrates wird durch Art. 57 GG nicht zum Bundespräsidenten.

Die Vorschrift spricht bewusst davon, dass die „Befugnisse des Bundespräsidenten“ durch den Bundesratspräsidenten wahrgenommen werden. Der Bundesratspräsident bleibt also Inhaber seines eigenen Amtes und nimmt für die Dauer des Vertretungsfalles zusätzlich die verfassungsrechtlichen Funktionen des Bundespräsidenten wahr.

Es handelt sich deshalb um eine verfassungsrechtliche Funktionsvertretung und nicht um einen dauerhaften Wechsel im Amt des Staatsoberhauptes.

Welche Befugnisse hat der Vertreter des Bundespräsidenten?

Art. 57 GG beschränkt die Vertretung nicht auf bestimmte einzelne Amtsgeschäfte. Der Bundesratspräsident kann deshalb grundsätzlich die Befugnisse wahrnehmen, die das Grundgesetz dem Bundespräsidenten zuweist.

Dazu können beispielsweise die Ausfertigung von Gesetzen, Ernennungen und Entlassungen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Regierungsbildung sowie außenpolitische Repräsentationshandlungen gehören.

Der Vertreter handelt dabei aufgrund der ihm unmittelbar durch Art. 57 GG zugewiesenen verfassungsrechtlichen Stellung. Er ist kein Beauftragter des verhinderten Bundespräsidenten und unterliegt bei der Wahrnehmung der präsidialen Befugnisse nicht dessen Weisungen.

Auch während der Vertretung bleiben selbstverständlich sämtliche verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen präsidialen Befugnis bestehen. Art. 57 GG erweitert die Kompetenzen des Bundespräsidenten nicht, sondern bestimmt lediglich, wer sie im Vertretungsfall ausübt.

Ist der Vertreter auf unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt?

Der Wortlaut des Art. 57 GG enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf lediglich dringende oder unaufschiebbare Amtsgeschäfte. Er ordnet vielmehr allgemein an, dass die Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Bundesratspräsidenten wahrgenommen werden.

Gleichwohl ist die besondere Übergangssituation bei der Amtsführung zu berücksichtigen. Vor allem bei einer nur kurzfristigen Verhinderung kann sich praktisch die Frage stellen, ob eine nicht eilbedürftige Entscheidung dem Bundespräsidenten nach seiner Rückkehr überlassen werden kann.

Eine generelle verfassungsrechtliche Reduzierung der Vertretungsmacht auf reine Not- oder Routinegeschäfte lässt sich dem Wortlaut des Art. 57 GG jedoch nicht entnehmen.

Verhältnis zwischen Bundespräsident und Bundesratspräsident

Kann der Bundespräsident seinem Vertreter Weisungen erteilen?

Nein. Soweit ein Vertretungsfall nach Art. 57 GG besteht, nimmt der Bundesratspräsident die präsidialen Befugnisse kraft Verfassungsrechts wahr.

Er handelt deshalb nicht als persönlicher Beauftragter des Bundespräsidenten. Seine Vertretungsmacht beruht unmittelbar auf dem Grundgesetz und nicht auf einer Vollmacht des Amtsinhabers.

Der Bundespräsident kann die verfassungsrechtliche Stellung seines Vertreters daher nicht durch Weisungen verändern oder einzelne Befugnisse nach Belieben übertragen beziehungsweise zurücknehmen.

Bleibt der Vertreter gleichzeitig Präsident des Bundesrates?

Grundsätzlich bleibt der Bundesratspräsident Inhaber seines bisherigen Amtes. Art. 57 GG ordnet keinen Amtsverlust und keinen dauerhaften Amtswechsel an.

Die gleichzeitige Wahrnehmung zweier verfassungsrechtlicher Funktionen kann allerdings praktische und verfassungsrechtliche Abgrenzungsfragen hervorrufen. Besonders deutlich wird dies dort, wo der Bundesrat selbst an einem Verfahren beteiligt ist, in dem der Bundespräsident anschließend eine eigene verfassungsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen hat.

Art. 57 GG löst dieses Problem nicht durch die Schaffung eines eigenständigen Vizepräsidenten, sondern nimmt die institutionelle Doppelstellung des Bundesratspräsidenten für den Vertretungsfall grundsätzlich in Kauf.

Beginn und Ende der Vertretung

Wann beginnt die Vertretung?

Die Vertretung folgt unmittelbar aus Art. 57 GG, sobald dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Einer Ernennung des Bundesratspräsidenten zum Vertreter des Bundespräsidenten bedarf es nicht.

Bei einer vorübergehenden Verhinderung besteht die Vertretung für die Dauer dieses Hindernisses. Bei einer vorzeitigen Erledigung des Amtes besteht sie grundsätzlich bis zur Amtsübernahme durch einen neu gewählten Bundespräsidenten.

Wann endet die Vertretung?

Bei einer bloßen Verhinderung endet die Vertretung, sobald der Bundespräsident seine Amtsgeschäfte wieder selbst wahrnehmen kann.

Bei einer vorzeitigen Erledigung des Amtes endet sie mit der Übernahme des Amtes durch den neu gewählten Bundespräsidenten.

Art. 57 GG schafft damit keine neue reguläre Amtszeit für den Bundesratspräsidenten. Seine Wahrnehmung der präsidialen Befugnisse ist stets an das Bestehen des jeweiligen Vertretungsgrundes gebunden.

Praktische Bedeutung des Art. 57 GG

Ist Art. 57 GG nur eine theoretische Notfallregelung?

Nein. Die Vorschrift hat in der Geschichte der Bundesrepublik bereits praktische Bedeutung erlangt.

Besonders sichtbar wird ihre Funktion bei einem vorzeitigen Rücktritt des Bundespräsidenten. Zwischen dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bundespräsidenten und dem Amtsantritt seines Nachfolgers müssen die präsidialen Aufgaben weiter wahrgenommen werden. Art. 57 GG verhindert in dieser Übergangsphase eine institutionelle Lücke.

Die Vorschrift zeigt damit beispielhaft, wie das Grundgesetz die kontinuierliche Funktionsfähigkeit seiner obersten Verfassungsorgane absichert.

Ist die Vertretungsregelung „zufällig“?

Dass das Amt des Bundesratspräsidenten turnusmäßig zwischen den Ländern wechselt, bedeutet nicht, dass Art. 57 GG die Vertretung des Bundespräsidenten einer rechtlich zufälligen Person überlässt.

Die Vertretung ist vielmehr institutionell bestimmt: Vertreter ist stets der jeweilige Präsident des Bundesrates. Dieser wird aus dem Kreis der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gewählt und bekleidet bereits ein herausgehobenes Verfassungsamt.

Dass die Person des Vertreters aufgrund des regelmäßigen Wechsels im Bundesratspräsidium nicht speziell für die mögliche Vertretung des Bundespräsidenten ausgewählt wird, ist eine bewusste Folge dieser institutionellen Konstruktion. Das Grundgesetz entscheidet sich damit gegen ein dauerhaftes Vizepräsidentenamt und für eine föderal geprägte Vertretungslösung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 57 GG steht insbesondere mit den Vorschriften über Wahl, Amtszeit, Aufgaben und Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten sowie mit den Regelungen über den Bundesrat in Zusammenhang.

  • Art. 54 GG – Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten sowie Neuwahl bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit
  • Art. 55 GG – Unvereinbarkeiten des Amtes des Bundespräsidenten
  • Art. 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten
  • Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
  • Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung des Bundes
  • Art. 60 GG – Ernennungs-, Entlassungs- und Begnadigungsbefugnisse des Bundespräsidenten
  • Art. 61 GG – Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
  • Art. 52 GG – Präsident und Geschäftsordnung des Bundesrates

Rechtsprechung zu Art. 57 GG

Art. 57 GG hat bislang nur eine vergleichsweise geringe eigenständige Bedeutung in der veröffentlichten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Viele der praktisch wichtigen Fragen betreffen die staatsorganisationsrechtliche Auslegung der Vorschrift und werden vor allem in der verfassungsrechtlichen Literatur behandelt.

Weiterführende Informationen zu Art. 57 GG

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