Artikel 6 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 20.09.2026

Art. 6 GG schützt Ehe und Familie und weist den Eltern die vorrangige Verantwortung für Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu. Zugleich verpflichtet die Vorschrift den Staat, Ehe und Familie zu schützen, über die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu wachen und Mütter besonders zu schützen.

Besonders bedeutsam ist Art. 6 GG für das Familienrecht und den staatlichen Kinderschutz. Eine Trennung eines Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Art. 6 Abs. 5 GG enthält darüber hinaus einen besonderen Gleichstellungsauftrag zugunsten nichtehelicher Kinder.

Artikel 6 GG – Schutz von Ehe, Familie und Elternrecht

Wortlaut des Art. 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Erläuterungen zu Art. 6 GG

Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG

Art. 6 Abs. 1 GG enthält mehrere verfassungsrechtliche Gewährleistungen. Ehe und Familie werden als Institute geschützt; zugleich vermittelt die Vorschrift individuelle Grundrechte. Hinzu kommt ein staatlicher Schutz- und Förderungsauftrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG außerdem ein besonderes Benachteiligungsverbot: Ehe und Familie dürfen gerade wegen ihres Bestehens grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden.

Was ist eine Familie im Sinne des Grundgesetzes?

Der Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf miteinander verheiratete Eltern und ihre gemeinsamen leiblichen Kinder beschränkt. Geschützt ist insbesondere die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Auch nichteheliche Familien, Adoptiv- und Stieffamilien sowie sozial-familiäre Gemeinschaften können erfasst sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch eine dauerhaft angelegte sozial-familiäre Gemeinschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares mit einem Kind Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG sein kann (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09).

Welche Pflichten hat der Staat gegenüber Familien?

Art. 6 Abs. 1 GG verlangt nicht lediglich, dass sich der Staat eigener Eingriffe enthält. Die Verfassung verpflichtet ihn auch dazu, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Daraus folgt allerdings grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte einzelne staatliche Leistung. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung familienfördernder Regelungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum.

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Elternrecht. Pflege und Erziehung sind danach zunächst Sache der Eltern und nicht des Staates. Eltern dürfen grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen entscheiden, wie sie ihr Kind pflegen und erziehen. Das Elternrecht ist jedoch kein Recht zur beliebigen Verfügung über das Kind. Es ist untrennbar mit der Verantwortung für das Kind verbunden.

Was umfasst das Elternrecht?

Geschützt werden die wesentlichen Entscheidungen über Pflege und Erziehung. Dazu gehören insbesondere Personensorge, Aufenthaltsbestimmung, gesundheitliche Sorge und wesentliche Erziehungsentscheidungen. Das Kindeswohl bildet dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die maßgebliche Richtschnur elterlichen Handelns.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt dabei nicht ausschließlich die Eltern. Das Bundesverfassungsgericht erkennt korrespondierend zur Elternpflicht auch ein Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern an (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04).

Wer ist „Elternteil“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG?

Die verfassungsrechtliche Elternschaft ist nicht in jeder Hinsicht mit den familienrechtlichen Zuordnungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichzusetzen. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die neuere Rechtsprechung zu leiblichen Vätern. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 klargestellt, dass auch ein leiblicher Vater, der nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist. Ihm muss grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet sein, rechtlicher Vater zu werden (BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21).

Das staatliche Wächteramt

Das Elternrecht wird durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergänzt: Über seine Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat darf und muss deshalb einschreiten, wenn Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nicht gerecht werden und das Kindeswohl gefährdet ist.

Das Wächteramt macht den Staat jedoch nicht zum „besseren Elternteil“. Unterschiedliche Vorstellungen über eine gute Erziehung genügen für einen staatlichen Eingriff nicht. Das Grundgesetz geht vielmehr grundsätzlich davon aus, dass die Interessen des Kindes am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden.

Trennung des Kindes von der Familie nach Art. 6 Abs. 3 GG

Wann darf ein Kind gegen den Willen seiner Eltern aus der Familie genommen werden?

Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist der schwerste Eingriff in das Elternrecht und unterliegt deshalb besonders strengen Voraussetzungen. Nach Art. 6 Abs. 3 GG bedarf sie zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Materiell setzt sie voraus, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder dem Kind aus anderen Gründen Verwahrlosung droht.

Nach heutiger verfassungsgerichtlicher Konkretisierung muss eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls bestehen. Ein Schaden muss bereits eingetreten sein oder eine erhebliche Schädigung mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen sein. Zudem gilt strikt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weniger einschneidende Hilfen haben daher grundsätzlich Vorrang vor einer Trennung.

Schutz der Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG

Art. 6 Abs. 4 GG gibt jeder Mutter einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Die Vorschrift begründet einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der insbesondere Schwangerschaft, Geburt und die durch Mutterschaft verursachten Belastungen erfasst.

Daraus folgt nicht, dass der Staat jede wirtschaftliche Belastung einer Mutter vollständig ausgleichen müsste. Verursacht der Gesetzgeber jedoch selbst Belastungen durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote, muss er die daraus unmittelbar entstehenden sozialrechtlichen Nachteile grundsätzlich soweit wie möglich ausgleichen (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2006 – 1 BvL 10/01).

Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG

Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung sowie ihre gesellschaftliche Stellung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Die Vorschrift konkretisiert insoweit den Gleichheitssatz.

Ein Kind darf grundsätzlich nicht deshalb benachteiligt werden, weil seine Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Der Gesetzgeber darf sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch nicht mit einer bloßen Annäherung der Rechtsstellung begnügen. Unterschiede können allerdings zulässig sein, wenn Besonderheiten der jeweiligen tatsächlichen oder rechtlichen Situation sie sachlich rechtfertigen.

Verhältnis zu EMRK und Unionsrecht

Auf europäischer Ebene wird das Familienleben insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist deshalb auch für die Auslegung und Anwendung des deutschen Familienrechts von erheblicher Bedeutung.

Soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, sind außerdem Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Achtung des Privat- und Familienlebens und insbesondere Art. 24 GRCh über die Rechte des Kindes zu berücksichtigen. Nach Art. 24 Abs. 2 GRCh muss das Kindeswohl bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein.

Praktische Bedeutung des Art. 6 GG

Art. 6 GG prägt weite Bereiche des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts. Besonders häufig wird die Vorschrift bei Streitigkeiten über elterliche Sorge und Umgang, Vaterschaft, Adoption, Fremdunterbringung und staatliche Maßnahmen wegen einer Kindeswohlgefährdung relevant. Darüber hinaus wirkt Art. 6 GG etwa in das Steuer-, Sozial-, Aufenthalts- und Arbeitsrecht hinein.

Die zentrale verfassungsrechtliche Grundentscheidung lautet dabei: Die Verantwortung für Kinder liegt vorrangig bei den Eltern. Der Staat hat Familie zu schützen und darf die Elternverantwortung nicht ohne hinreichenden Grund verdrängen. Wo das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist, verpflichtet ihn sein Wächteramt dagegen zum Eingreifen.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 6 GG

Weiterführende Rechtsgrundlagen

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