Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 73 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Wortlaut des Art. 73 GG
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 73 GG kurz erklärt
Art. 73 GG enthält den wichtigsten Katalog der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. In den dort genannten Bereichen darf grundsätzlich nur der Bund Gesetze erlassen. Die Länder sind schon aufgrund der Kompetenzzuweisung im Grundgesetz von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen.
Zu den ausschließlichen Bundesmaterien gehören besonders gesamtstaatliche Aufgaben wie Außenpolitik und Verteidigung, Staatsangehörigkeitsrecht, Währungswesen, Luftverkehr, Telekommunikation, Urheberrecht, Waffenrecht und Kernenergierecht. Auch bestimmte Aufgaben des Bundeskriminalamtes und der internationalen Verbrechensbekämpfung sind erfasst.
Art. 73 GG muss gemeinsam mit Art. 71 GG gelesen werden. Danach dürfen die Länder in diesen Bereichen nur dann eigene Gesetze erlassen, wenn ein Bundesgesetz sie hierzu ausdrücklich ermächtigt. Anders als bei der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 GG entsteht keine Länderkompetenz allein dadurch, dass der Bund eine bestimmte Frage noch nicht geregelt hat.
Erläuterungen zu Art. 73 GG
Was regelt Art. 73 GG?
Art. 73 GG zählt Sachgebiete auf, in denen das Gesetzgebungsrecht ausschließlich beim Bund liegt.
Die Vorschrift ist damit Teil der föderalen Kompetenzordnung der Art. 70 bis 74 GG. Diese bestimmt, ob eine bestimmte gesetzliche Regelung vom Bundestag oder von einem Landesparlament erlassen werden darf.
Art. 73 GG beantwortet also nicht in erster Linie die Frage, wie ein Gesetz zustande kommt, sondern die vorgelagerte Frage:
Ist der Bund für diesen Regelungsgegenstand überhaupt gesetzgebungszuständig?
Warum braucht der Bund eine besondere Gesetzgebungskompetenz?
Deutschland ist ein Bundesstaat. Nach Art. 70 Abs. 1 GG besitzen grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht.
Der Bund verfügt daher nicht über eine allgemeine Gesetzgebungszuständigkeit für alle politisch wichtigen Fragen.
Er benötigt vielmehr einen Kompetenztitel des Grundgesetzes.
Art. 73 GG ist einer der wichtigsten Orte, an denen solche Kompetenztitel ausdrücklich aufgezählt werden.
Was bedeutet „ausschließliche Gesetzgebung“?
Ausschließliche Gesetzgebung bedeutet, dass die jeweilige Materie grundsätzlich allein dem Bund zugewiesen ist.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die in Art. 73 GG genannten Bereiche deshalb als für die Landesgesetzgebung von Verfassungs wegen gesperrt.
Die Sperrwirkung besteht unabhängig davon, ob der Bund bereits ein entsprechendes Gesetz erlassen hat.
Darf ein Land gesetzgeberisch tätig werden, wenn der Bund noch nichts geregelt hat?
Grundsätzlich nein.
Gerade darin unterscheidet sich Art. 73 GG von der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 und 74 GG.
Bei einer ausschließlichen Bundeskompetenz entsteht keine Landeskompetenz dadurch, dass der Bundesgesetzgeber untätig bleibt oder bewusst auf eine Regelung verzichtet.
Landesgesetzgebung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 GG vorliegen, also insbesondere eine ausdrückliche bundesgesetzliche Ermächtigung besteht.
Ist Art. 73 GG abschließend?
Art. 73 GG ist der zentrale Katalog ausschließlicher Bundeskompetenzen, aber nicht die einzige Quelle solcher Kompetenzen.
Auch andere Vorschriften des Grundgesetzes weisen dem Bund ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse zu. Dies gilt insbesondere in Teilen des Finanzverfassungsrechts.
Die Kompetenzordnung darf daher nicht so verstanden werden, dass jede ausschließliche Bundeskompetenz zwingend innerhalb des Art. 73 GG stehen müsste.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 71 und Art. 73 GG?
Die Vorschriften ergänzen einander.
Art. 73 GG bestimmt, welche Sachgebiete grundsätzlich ausschließlich der Bundesgesetzgebung unterliegen.
Art. 71 GG bestimmt, welche Rechtsfolge daraus für die Länder entsteht: Sie dürfen nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit sie durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
Ein Landesgesetz kann deshalb beispielsweise gegen Art. 71 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstoßen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 73 und Art. 74 GG?
Art. 73 GG enthält ausschließliche Bundeskompetenzen.
Art. 74 GG enthält dagegen den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung.
Der Unterschied ist erheblich:
- Bei Art. 73 GG sind die Länder grundsätzlich schon aufgrund der Verfassung von der Gesetzgebung ausgeschlossen.
- Bei Art. 74 GG besitzen die Länder grundsätzlich Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund sie nicht nach den Regeln des Art. 72 GG verdrängt.
Bei einzelnen Materien der konkurrierenden Gesetzgebung bestehen außerdem besondere Erforderlichkeits- oder Abweichungsregelungen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 GG.
Wie wird bestimmt, ob ein Gesetz unter Art. 73 GG fällt?
Die Überschrift eines Gesetzes ist nicht entscheidend.
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt die einschlägige Gesetzgebungskompetenz anhand des objektiven Regelungsgehalts der jeweiligen Vorschrift.
Dabei spielen insbesondere eine Rolle:
- der unmittelbare Regelungsgegenstand,
- der Zweck der Vorschrift,
- ihre Wirkungen und
- die von ihr angesprochenen Rechtsverhältnisse.
Eine Vorschrift in einem Landeshochschulgesetz kann deshalb kompetenzrechtlich Urheberrecht sein; eine Regelung in einem Hafenbetriebsgesetz kann materiell Kernenergierecht betreffen.
Was passiert, wenn ein Land eine Materie des Art. 73 GG regelt?
Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung nach Art. 71 GG, besitzt das Land keine Gesetzgebungskompetenz.
Die landesrechtliche Vorschrift ist dann bereits wegen des Kompetenzverstoßes verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht kann sie in einem entsprechenden Verfahren für nichtig erklären.
Ist das dasselbe wie „Bundesrecht bricht Landesrecht“?
Nein.
Art. 31 GG betrifft die Kollision zwischen gültigem Bundes- und Landesrecht.
Bei Art. 73 GG stellt sich dagegen zunächst die Frage, ob das Land überhaupt befugt war, die betreffende Vorschrift zu erlassen.
Fehlt die Gesetzgebungskompetenz, ist das Landesgesetz bereits auf der Kompetenzebene verfassungswidrig.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG – Was umfasst die Gesetzgebung über auswärtige Angelegenheiten?
Nr. 1 weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten zu.
Damit sollen die rechtlichen Grundlagen der auswärtigen Beziehungen Deutschlands grundsätzlich einheitlich auf Bundesebene geregelt werden.
Die Vorschrift ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass jede Angelegenheit mit irgendeinem Auslandsbezug automatisch Bundesmaterie wäre.
Die Länder bleiben innerhalb ihrer eigenen Sachkompetenzen handlungsfähig. Art. 32 Abs. 3 GG erlaubt ihnen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Bundesregierung den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG – Was umfasst „Verteidigung“?
Die ausschließliche Bundeskompetenz erfasst die Gesetzgebung über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
Sie bildet einen zentralen Bestandteil der Wehrverfassung des Grundgesetzes und steht unter anderem im Zusammenhang mit:
- Art. 12a GG über Wehr- und Dienstpflichten,
- Art. 45a und 45b GG über parlamentarische Kontrolle,
- Art. 65a GG über die Befehls- und Kommandogewalt,
- Art. 87a GG über die Streitkräfte und
- Art. 115a ff. GG über den Verteidigungsfall.
Landesparlamente können deshalb keine eigenen Wehrgesetze für Landesstreitkräfte erlassen.
Warum gehört auch der Zivilschutz zur Verteidigungskompetenz?
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG nennt ausdrücklich den Schutz der Zivilbevölkerung.
Gemeint ist insbesondere der Bevölkerungsschutz im Verteidigungsfall.
Davon zu unterscheiden ist der allgemeine Katastrophenschutz in Friedenszeiten, der in erheblichem Umfang Aufgabe der Länder ist.
Die Abgrenzung zwischen Zivilschutz und Katastrophenschutz ist deshalb zugleich eine wichtige föderale Kompetenzfrage.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG – Wer regelt die deutsche Staatsangehörigkeit?
Die Staatsangehörigkeit im Bund gehört ausschließlich zur Bundesgesetzgebung.
Die zentralen gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Die Länder können deshalb keine voneinander abweichenden Voraussetzungen dafür festlegen, wer deutscher Staatsangehöriger ist, die Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert.
Dies entspricht dem gesamtstaatlichen Charakter der Staatsangehörigkeit.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG – Was gehört zum Pass-, Melde- und Ausweiswesen?
Nr. 3 bündelt mehrere Materien, die eng mit dem Status und der grenzüberschreitenden beziehungsweise innerstaatlichen Bewegungsfreiheit von Personen zusammenhängen.
Zur ausschließlichen Bundesgesetzgebung gehören insbesondere:
- die Freizügigkeit,
- das Passwesen,
- das Meldewesen,
- das Ausweiswesen,
- Ein- und Auswanderung sowie
- Auslieferung.
Auf dieser Kompetenz beruhen beispielsweise bundesgesetzliche Regelungen zum Personalausweis-, Pass- und Melderecht.
Bedeutet die Bundeskompetenz für das Meldewesen, dass nur Bundesbehörden Meldeämter betreiben dürfen?
Nein.
Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungskompetenz müssen getrennt werden.
Der Bund kann ausschließlich zuständig sein, die materiellen melderechtlichen Regeln zu erlassen, während die praktische Durchführung durch Landes- und Kommunalbehörden erfolgt.
Art. 73 GG entscheidet grundsätzlich nur darüber, wer Gesetze erlassen darf.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG – Warum regelt der Bund Währung und Zeit?
Eine einheitliche Währungs-, Maß- und Zeitordnung gehört zu den klassischen gesamtstaatlichen Aufgaben.
Nr. 4 umfasst:
- Währungswesen,
- Geldwesen,
- Münzwesen,
- Maße und Gewichte sowie
- Zeitbestimmung.
Die Länder könnten daher beispielsweise keine eigenen gesetzlichen Währungen oder unterschiedlichen gesetzlichen Maßeinheiten einführen.
Dass wesentliche währungspolitische Befugnisse heute auf europäischer Ebene ausgeübt werden, ändert nichts an der innerstaatlichen Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG – Was umfasst die Zoll- und Außenhandelskompetenz?
Nr. 5 schützt insbesondere die wirtschaftliche Einheit Deutschlands gegenüber dem Ausland.
Erfasst sind:
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes,
- Handels- und Schifffahrtsverträge,
- die Freizügigkeit des Warenverkehrs,
- Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie
- Zoll- und Grenzschutz.
Die Regelung verhindert insbesondere voneinander abweichende landesrechtliche Außenhandels- oder Zollordnungen.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG – Was ist der Schutz deutschen Kulturgutes?
Nr. 5a weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland zu.
Erfasst werden Regelungen, die verhindern sollen, dass besonders bedeutsame Kulturgüter dauerhaft dem deutschen Kulturbestand entzogen werden.
Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Kulturhoheit. Kultur gehört grundsätzlich zu den klassischen Kompetenzbereichen der Länder.
Nr. 5a betrifft deshalb gerade den besonderen Aspekt der Abwanderung von Kulturgut ins Ausland und begründet keine allgemeine Kulturgesetzgebungskompetenz des Bundes.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG – Warum ist der Luftverkehr Bundessache?
Der Luftverkehr überschreitet typischerweise Landesgrenzen und besitzt regelmäßig nationale und internationale Dimensionen.
Das Grundgesetz ordnet seine Gesetzgebung deshalb ausschließlich dem Bund zu.
Hierauf beruhen wesentliche bundesrechtliche Regelungen des Luftverkehrsrechts.
Auch hier ist zwischen Gesetzgebung und Verwaltung zu unterscheiden: Einzelne Vollzugsaufgaben können nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Bundesgesetze anderen Behörden übertragen sein.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG – Was sind „Eisenbahnen des Bundes“?
Eisenbahnen des Bundes sind nach dem Wortlaut Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen.
Die ausschließliche Bundesgesetzgebung umfasst insbesondere:
- ihren Verkehr,
- Bau, Unterhaltung und Betrieb ihrer Schienenwege sowie
- Entgelte für die Benutzung dieser Schienenwege.
Die heutige Fassung steht im Zusammenhang mit der Bahnreform der 1990er-Jahre.
Nicht das gesamte Eisenbahnrecht ist dadurch ohne Differenzierung ausschließliche Bundesmaterie. Andere verfassungsrechtliche Kompetenztitel, insbesondere Art. 74 GG, können ergänzend relevant sein.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG – Was umfasst „Postwesen und Telekommunikation“?
Die Gesetzgebung über Postwesen und Telekommunikation ist ausschließlich Bundessache.
Die Vorschrift ist technologisch offen auszulegen und nicht auf die Kommunikationsmittel beschränkt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes existierten.
Zur Telekommunikation gehören die technischen Vorgänge der Nachrichtenübermittlung über Telekommunikationsanlagen und die sie unmittelbar betreffenden Regelungsbereiche.
Nicht jedes Gesetz über digitale Dienste oder Internetinhalte fällt dagegen automatisch unter Nr. 7. Entscheidend bleibt der konkrete Regelungsgegenstand.
Regelt Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG auch Rundfunk und Medieninhalte?
Nicht allgemein.
Die Kompetenz für Telekommunikation ist von der inhaltlichen Regelung des Rundfunks und anderer Medienangebote zu unterscheiden.
Die Länder besitzen traditionell eine zentrale Zuständigkeit für Rundfunk und Medienrecht.
Die Bundeskompetenz betrifft insbesondere die technische Telekommunikationsinfrastruktur und unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsfragen. Eine allgemeine Bundeskompetenz für Medieninhalte lässt sich aus Nr. 7 nicht herleiten.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG – Für wessen Dienstrecht ist der Bund zuständig?
Nr. 8 weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der Personen zu, die
- im Dienste des Bundes oder
- im Dienste bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts
stehen.
Die Kompetenz umfasst damit insbesondere eigenes Bundesdienstrecht.
Sie gibt dem Bund jedoch keine allgemeine ausschließliche Kompetenz für das gesamte öffentliche Dienstrecht der Länder und Kommunen.
Gerade insoweit wurde die Kompetenzverteilung durch die Föderalismusreform 2006 deutlich verändert.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG – Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz?
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere Rechtsgebiete wie:
- Patentrecht,
- Markenrecht,
- Gebrauchsmusterrecht und
- Designschutz.
Die ausschließliche Bundeskompetenz soll eine einheitliche Schutzordnung für immaterielle gewerbliche Rechte gewährleisten.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG – Warum ist das Urheberrecht ausschließlich Bundessache?
Das Urheberrecht schützt geistige und kulturelle Schöpfungen sowie verwandte Leistungsschutzrechte.
Eine bundesweit einheitliche Rechtsordnung verhindert insbesondere, dass die Nutzung eines Werkes in jedem Land unterschiedlichen urheberrechtlichen Regeln unterliegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2026 nochmals hervorgehoben, dass die Kompetenz auch den Schutz ideeller Interessen des Urhebers erfasst und nicht auf rein wirtschaftliche Verwertungsrechte beschränkt ist.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zum Urheberrecht?
Mit Beschluss vom 24. März 2026 – 2 BvL 3/18 – erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes für nichtig.
Das Land hatte Hochschulen ermächtigt, Wissenschaftler unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung eines Zweitveröffentlichungsrechts für wissenschaftliche Beiträge zu verpflichten.
Obwohl die Regelung im Hochschulgesetz stand, betraf sie ihrem objektiven Regelungsgehalt nach das Urheberrecht.
Dieses gehört nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG zur ausschließlichen Bundesgesetzgebung. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Landes nach Art. 71 GG bestand nicht.
Die Entscheidung ist ein besonders anschauliches Beispiel dafür, dass die Kompetenzzuordnung nicht von der Bezeichnung des Landesgesetzes, sondern vom tatsächlichen Regelungsinhalt abhängt.
Kann ein Land die Sperre umgehen, indem es nur eine Satzungsermächtigung erlässt?
Nein.
Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht 2026 ausdrücklich klargestellt.
Ein Land kann eine fehlende eigene Gesetzgebungskompetenz nicht dadurch umgehen, dass es statt der materiellen Regelung selbst eine Hochschule, Gemeinde oder sonstige Selbstverwaltungskörperschaft zum Erlass entsprechender Satzungen ermächtigt.
Auch autonome Satzungsgewalt endet an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG – Was darf der Bund bei internationalem Terrorismus regeln?
Nr. 9a ist eine besondere sicherheitsrechtliche Kompetenz.
Der Bund besitzt die ausschließliche Gesetzgebung über die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt, wenn mindestens eine der im Grundgesetz genannten Voraussetzungen vorliegt:
- Es besteht eine länderübergreifende Gefahr,
- die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ist nicht erkennbar oder
- die oberste Landesbehörde ersucht um Übernahme.
Die Vorschrift begründet also keine allgemeine Bundespolizeikompetenz für sämtliche Gefahrenabwehr.
Warum ist Nr. 9a eine Besonderheit?
Polizeiliche Gefahrenabwehr gehört traditionell weitgehend zum Zuständigkeitsbereich der Länder.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG durchbricht diese Grundstruktur für den besonderen Bereich des internationalen Terrorismus und unter genau bezeichneten Voraussetzungen.
Die Kompetenz wurde im Zuge der Föderalismusreform 2006 in das Grundgesetz aufgenommen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2016 zum BKA-Gesetz?
Im Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 – prüfte das Bundesverfassungsgericht umfangreiche Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamtes.
Das Gericht bestätigte grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG.
Der kompetenzrechtliche Begriff der Gefahrenabwehr umfasst danach auch Maßnahmen zur Straftatenverhütung im Vorfeld einer bereits eingetretenen konkreten Gefahr.
Die eigentlichen Grenzen weitreichender Überwachungsmaßnahmen ergeben sich dann insbesondere aus den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Warum müssen Gesetze nach Nr. 9a dem Bundesrat vorgelegt werden?
Art. 73 Abs. 2 GG bestimmt eine besondere Ausnahme vom Grundsatz, dass nicht jedes Gesetz in einer Materie ausschließlicher Bundesgesetzgebung ein Zustimmungsgesetz ist.
Gesetze nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Bundesrates.
Die Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass hier eine traditionell landesbezogene Polizeiaufgabe teilweise dem Bund beziehungsweise dem Bundeskriminalamt zugewiesen wird.
Bedeutet Art. 73 Abs. 2 GG, dass alle Gesetze nach Art. 73 Zustimmungsgesetze sind?
Nein.
Absatz 2 betrifft ausschließlich Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a.
Für andere Materien des Art. 73 GG richtet sich die Beteiligung des Bundesrates nach den allgemeinen Regeln und gegebenenfalls nach weiteren besonderen Verfassungsvorschriften.
Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt also nicht automatisch die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG – Was darf der Bund bei Kriminalpolizei und Verfassungsschutz regeln?
Nr. 10 weist dem Bund insbesondere Gesetzgebungskompetenzen für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern zu.
Erfasst sind:
- die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit,
- die Zusammenarbeit im Verfassungsschutz,
- der Schutz gegen bestimmte gewaltsame Bestrebungen mit Auslandsbezug,
- die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie
- die internationale Verbrechensbekämpfung.
Der Wortlaut „Zusammenarbeit“ ist wichtig. Nr. 10 begründet nicht ohne Weiteres eine allgemeine Bundeszuständigkeit für das gesamte Polizeirecht der Länder.
Was ist der Unterschied zwischen Nr. 9a und Nr. 10?
Nr. 9a erlaubt dem Bund eine eigene Gesetzgebung für bestimmte operative Gefahrenabwehraufgaben des Bundeskriminalamtes im Bereich des internationalen Terrorismus.
Nr. 10 betrifft demgegenüber insbesondere die Kooperation zwischen Bund und Ländern, die Errichtung des Bundeskriminalamtes und internationale Verbrechensbekämpfung.
Die beiden Kompetenznormen sind daher eng verwandt, aber nicht deckungsgleich.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG – Was bedeutet „Statistik für Bundeszwecke“?
Der Bund besitzt die ausschließliche Gesetzgebung über Statistik, soweit diese Bundeszwecken dient.
Das Bundesverfassungsgericht versteht Statistik in diesem Zusammenhang als methodische Erhebung, Sammlung, Darstellung und Auswertung von Daten und Tatsachen für staatliche Zwecke.
Die Statistik dient Bundeszwecken, wenn sie objektiv der Erfüllung einer Aufgabe des Bundes dient.
Fällt ein bundesweiter Zensus unter Nr. 11?
Ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies auch in seiner neueren Rechtsprechung bestätigt.
Im Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – zur Volkszählung 2011 stellte es fest, dass die staatliche Volkszählung durch Registerauswertung und ergänzende Befragungen dem Statistikbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG unterfällt und Bundeszwecken dient.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG – Warum ist Waffenrecht Bundessache?
Waffen- und Sprengstoffrecht gehören seit der Föderalismusreform 2006 zur ausschließlichen Bundesgesetzgebung.
Damit soll insbesondere ein bundesweit einheitliches Regelungssystem für Besitz, Erwerb, Führen, Herstellung und Umgang mit Waffen und explosionsgefährlichen Stoffen ermöglicht werden.
Die Länder vollziehen große Teile des Waffenrechts durch ihre Behörden. Das ändert wiederum nichts daran, dass die materiellen gesetzlichen Regeln grundsätzlich vom Bund erlassen werden.
Besitzt der Bund damit die gesamte Gesetzgebung über öffentliche Sicherheit?
Nein.
Nr. 12 betrifft Waffen- und Sprengstoffrecht als besondere Sachmaterie.
Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verbleibt grundsätzlich bei den Ländern, soweit nicht besondere Bundeskompetenzen bestehen.
Art. 73 GG darf deshalb nicht zu einer allgemeinen Bundeszuständigkeit für Gefahrenabwehr erweitert werden.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG – Was regelt die Kompetenz für Kriegsfolgen?
Nr. 13 betrifft:
- die Versorgung der Kriegsbeschädigten,
- die Versorgung der Kriegshinterbliebenen und
- die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene.
Der Kompetenztitel ist historisch durch die unmittelbaren Folgen des Zweiten Weltkriegs geprägt.
Seine praktische Bedeutung ist heute geringer als in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik, die Verfassungsnorm besteht jedoch fort.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG – Was umfasst die Kernenergiekompetenz?
Nr. 14 erfasst umfassend wesentliche Teile des Kernenergierechts.
Dazu gehören insbesondere:
- Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken,
- Errichtung und Betrieb entsprechender Anlagen,
- Schutz gegen Gefahren durch Kernenergie und ionisierende Strahlen sowie
- Beseitigung radioaktiver Stoffe.
Die Kompetenz erfasst damit nicht nur die Nutzung von Kernkraftwerken, sondern auch zentrale Fragen der kerntechnischen Sicherheit und Entsorgung.
Hat der Atomausstieg Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG gegenstandslos gemacht?
Nein.
Die Kompetenznorm besteht fort.
Auch nach Beendigung der kommerziellen Stromerzeugung in den letzten deutschen Kernkraftwerken bestehen umfangreiche gesetzgeberische Aufgaben, beispielsweise hinsichtlich:
- Stilllegung und Rückbau,
- Strahlenschutz,
- radioaktiver Abfälle,
- Zwischen- und Endlagerung sowie
- sonstiger friedlicher Anwendungen ionisierender Strahlung und kerntechnischer Anlagen.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG enthält dabei in erster Linie eine Kompetenzzuweisung und keine verfassungsrechtliche Pflicht, Kernenergie zur Stromerzeugung zu nutzen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2021 zum Bremer Kernbrennstoffumschlag?
Bremen hatte den Umschlag von Kernbrennstoffen in seinen Häfen landesrechtlich grundsätzlich untersagt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 2 BvL 2/15 – für nichtig.
Nach ihrem objektiven Regelungsgehalt gehörte sie zum Kernenergierecht im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG.
Für diesen Bereich besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Bremen war nicht nach Art. 71 GG ausdrücklich zur entsprechenden Landesgesetzgebung ermächtigt worden.
Warum genügte Bremens Zuständigkeit für seine Häfen nicht?
Dass ein Sachverhalt in einem Hafen stattfindet, macht seine gesetzliche Regelung nicht automatisch zu Hafenrecht.
Entscheidend war, dass die Vorschrift speziell den Umgang mit Kernbrennstoffen untersagte und damit unmittelbar eine atomrechtliche Materie regelte.
Die Entscheidung verdeutlicht den Grundsatz, dass bei Kompetenzkonflikten auf den tatsächlichen materiellen Regelungsgehalt abzustellen ist.
Gibt es ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes neben Art. 73 GG?
In engen Grenzen erkennt das Verfassungsrecht auch ungeschriebene Bundeskompetenzen an.
Diskutiert werden insbesondere:
- Kompetenzen kraft Natur der Sache,
- Annexkompetenzen und
- Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs.
Diese Institute dürfen allerdings nicht dazu verwendet werden, die ausdrücklich geregelte föderale Kompetenzordnung beliebig zu erweitern.
Ausgangspunkt bleibt stets Art. 70 Abs. 1 GG: Die Länder sind zuständig, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht.
Was ist eine Kompetenz kraft Natur der Sache?
Eine Kompetenz kraft Natur der Sache kommt nur für Aufgaben in Betracht, die begrifflich ausschließlich durch den Gesamtstaat geregelt werden können.
Als klassisches Beispiel werden teilweise Angelegenheiten genannt, deren Regelung durch einzelne Länder ihrem Wesen nach ausgeschlossen wäre.
Die Figur wird eng ausgelegt. Bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach bundesweit einheitlichen Regeln reicht nicht.
Was ist eine Annexkompetenz?
Eine Annexkompetenz kann entstehen, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Bundeskompetenz sinnvollerweise bestimmte eng verbundene Nebenregelungen mit umfassen muss.
Sie erlaubt aber keine unbegrenzte Ausdehnung in fremde Kompetenzmaterien.
Der notwendige Zusammenhang mit dem ausdrücklich zugewiesenen Sachgebiet muss besonders eng sein.
Kann der Bund Gesetze erlassen, nur weil eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll wäre?
Nein.
Politische Zweckmäßigkeit ersetzt keinen Kompetenztitel.
Auch wenn alle Beteiligten eine bundeseinheitliche Regelung für sinnvoll hielten, darf der Bund nur innerhalb seiner verfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten tätig werden.
Die Kompetenzordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht zur freien Disposition von Bund und Ländern gestellt.
Können alle Länder ihre Kompetenz freiwillig an den Bund übertragen?
Nicht durch einen einfachen politischen Beschluss oder Staatsvertrag.
Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen folgt aus dem Grundgesetz.
Bund und Länder können diese Kompetenzordnung nicht allein aufgrund gegenseitigen Einvernehmens dauerhaft verändern.
Soll eine Materie dem Bund übertragen werden, die das Grundgesetz bislang den Ländern vorbehält, kann eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich sein.
Kann der Bund umgekehrt den Ländern Gesetzgebung erlauben?
Im Bereich des Art. 73 GG ja, aber nur nach Maßgabe des Art. 71 GG.
Ein Bundesgesetz kann Länder ausdrücklich zur Gesetzgebung ermächtigen.
Die Ermächtigung kann sachlich begrenzt sein. Ein Land erhält also nicht automatisch die gesamte Kompetenzmaterie, sondern nur denjenigen Gestaltungsspielraum, den das Bundesgesetz ausdrücklich eröffnet.
Kann die Bundesregierung eine solche Ermächtigung erteilen?
Nicht allein.
Art. 71 GG verlangt eine Ermächtigung in einem Bundesgesetz.
Eine Verwaltungsvorschrift, politische Absprache, Ministererklärung oder Bund-Länder-Vereinbarung reicht nicht aus.
Ist ein Landesgesetz immer nichtig, wenn es dasselbe Thema wie ein Bundesgesetz berührt?
Nein.
Die Kompetenzprüfung verlangt eine präzise Zuordnung.
Ein Lebenssachverhalt kann gleichzeitig mehrere rechtliche Aspekte besitzen. Ein Landesgesetz kann deshalb einen Sachverhalt regeln, der auch bundesrechtlich berührt wird, sofern es sich dabei um einen eigenständigen Gegenstand der Landeskompetenz handelt.
Die bloße faktische Überschneidung genügt nicht für einen Kompetenzverstoß.
Wie werden gemischte Regelungsgegenstände behandelt?
Bei Regelungen mit mehreren Bezügen bestimmt das Bundesverfassungsgericht den kompetenzrechtlichen Schwerpunkt beziehungsweise den objektiven Regelungsgehalt.
Entscheidend sind insbesondere Gegenstand, Zweck, Wirkung und Adressaten der Norm.
Die neuere Rechtsprechung zum Urheberrecht und zum Kernenergierecht zeigt, dass das Gericht dabei nicht an die gesetzgeberische Bezeichnung gebunden ist.
Ist Gesetzgebungskompetenz dasselbe wie Verwaltungskompetenz?
Nein.
Diese Unterscheidung gehört zu den wichtigsten Grundlagen des Bundesstaatsrechts.
Art. 73 GG beantwortet die Frage:
Wer darf das Gesetz erlassen?
Die Art. 83 ff. GG beantworten dagegen insbesondere:
Wer führt das Bundesgesetz aus?
Auch Gesetze, die ausschließlich der Bund erlassen darf, können deshalb von Landes- oder Kommunalbehörden vollzogen werden.
Warum ist Art. 73 GG trotz europäischer Integration weiterhin wichtig?
Viele der in Art. 73 GG genannten Bereiche sind heute stark durch das Recht der Europäischen Union geprägt. Beispiele sind Außenhandel, Währung, Luftverkehr, Telekommunikation und Teile des Wirtschaftsrechts.
Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union beseitigt die innerstaatliche Kompetenzordnung jedoch nicht.
Soweit Deutschland weiterhin gesetzgeberisch tätig werden kann oder europäisches Recht national umgesetzt werden muss, ist weiterhin zu bestimmen, ob innerstaatlich Bund oder Länder zuständig sind.
Kann eine EU-Richtlinie dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz verschaffen?
Nicht allein.
Die Verpflichtung Deutschlands aus dem Unionsrecht und die innerstaatliche Kompetenzverteilung sind zu unterscheiden.
Auch bei der Umsetzung europäischen Rechts muss grundsätzlich geprüft werden, welches innerstaatliche Gesetzgebungsorgan nach dem Grundgesetz zuständig ist.
Das Unionsrecht macht den Bund nicht automatisch für jede Umsetzungsmaßnahme zuständig.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zur Statistikkompetenz?
Im Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 – über den Zensus 2011 setzte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG auseinander.
Das Gericht definierte Statistik als methodische Erhebung, Sammlung, Darstellung und Auswertung von Daten und Tatsachen für staatliche Zwecke.
Eine Statistik erfolgt „für Bundeszwecke“, wenn sie objektiv der Erfüllung einer Bundesaufgabe dient.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch die einzelnen Begriffe des Art. 73 GG eigenständig verfassungsrechtlich ausgelegt werden müssen.
Was zeigt die Rechtsprechung insgesamt?
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen drei wiederkehrende Grundsätze:
- Die Kompetenztitel des Art. 73 GG sind eigenständig und sachbezogen auszulegen.
- Für die Zuordnung eines Gesetzes ist sein objektiver Regelungsgehalt entscheidend.
- Die ausschließliche Bundeskompetenz sperrt Landesgesetzgebung grundsätzlich unmittelbar.
Gerade die Entscheidungen von 2021 und 2026 zeigen, dass ein Kompetenzverstoß ein Gesetz unabhängig davon zu Fall bringen kann, ob seine politische Zielsetzung für sinnvoll gehalten wird.
Wie hat sich Art. 73 GG historisch entwickelt?
Art. 73 GG gehört seit 1949 zum Grundgesetz, sein Inhalt ist jedoch mehrfach verändert worden.
Die ursprüngliche Fassung enthielt bereits zahlreiche bis heute bekannte Kompetenzen, darunter:
- auswärtige Angelegenheiten,
- Bundesstaatsangehörigkeit,
- Pass-, Einwanderungs- und Auslieferungsrecht,
- Währungs- und Geldwesen,
- Außenhandel und Zoll,
- Bundeseisenbahnen und Luftverkehr,
- Post- und Fernmeldewesen,
- Bundesdienstrecht,
- gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie
- Bundeskriminalpolizei und Statistik.
Der Katalog wurde anschließend an neue staatliche Aufgaben und veränderte föderale Strukturen angepasst.
Welche Veränderungen brachte die Wiederbewaffnung?
Im Zuge der Wehrverfassung von 1956 wurde die Kompetenz für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ausdrücklich in Art. 73 GG verankert.
Dies stand im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bundeswehr und zahlreichen weiteren Änderungen des Grundgesetzes zur neuen Wehrverfassung.
Welche Bedeutung hatten Bahn- und Postreformen?
In den 1990er-Jahren wurden Art. 73 GG und die zugehörigen Verwaltungsbestimmungen an grundlegende Strukturreformen angepasst.
Die Bahnreform führte zur heutigen besonderen Kompetenzregelung für die Eisenbahnen des Bundes in Nr. 6a.
Die Postreform schlug sich unter anderem in der heute verwendeten Formulierung „Postwesen und Telekommunikation“ nieder.
Wie veränderte die Föderalismusreform 2006 Art. 73 GG?
Die Föderalismusreform I ordnete zahlreiche Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern neu.
Art. 73 GG wurde dabei erheblich erweitert beziehungsweise umgestaltet.
Zu den besonders wichtigen Änderungen gehörten unter anderem:
- die Aufnahme des Melde- und Ausweiswesens in Nr. 3,
- die ausschließliche Bundeskompetenz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in Nr. 5a,
- die neue Bundeskompetenz zur Abwehr des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt in Nr. 9a,
- die ausschließliche Kompetenz für Waffen- und Sprengstoffrecht,
- die Überführung bestimmter Kriegsfolgenmaterien und
- die ausschließliche Bundeskompetenz für das Kernenergierecht.
Zugleich wurde mit Art. 73 Abs. 2 GG die Zustimmungspflicht des Bundesrates für Gesetze nach Nr. 9a eingeführt.
Warum wird der Kompetenzkatalog immer wieder geändert?
Die bundesstaatliche Aufgabenverteilung ist keine rein technische Frage.
Sie entscheidet darüber, welche politische Ebene für bestimmte Rechtsgebiete Verantwortung trägt.
Technischer Wandel, gesellschaftliche Veränderungen und Erfahrungen mit dem föderalen System können deshalb Anlass geben, Kompetenzen durch verfassungsänderndes Gesetz neu zu verteilen.
Eine Änderung des Art. 73 GG unterliegt dabei den allgemeinen Anforderungen des Art. 79 Abs. 2 GG, insbesondere der Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Kann Art. 73 GG vollständig abgeschafft werden?
Einzelne Kompetenzzuweisungen können grundsätzlich durch verfassungsänderndes Gesetz verändert werden.
Die föderale Grundstruktur selbst ist jedoch besonders geschützt.
Art. 79 Abs. 3 GG erklärt insbesondere die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung für unantastbar.
Die konkrete Grenzziehung zwischen einzelnen Bundes- und Länderkompetenzen ist veränderbar; die bundesstaatliche Ordnung als solche darf nicht beseitigt werden.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 73 GG?
Art. 73 GG entscheidet über die formelle Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Gesetze.
Ein Gesetz kann inhaltlich vernünftig und mit den Grundrechten vereinbar sein und dennoch verfassungswidrig sein, wenn der falsche Gesetzgeber gehandelt hat.
Die Kompetenzfrage steht deshalb regelmäßig am Anfang einer verfassungsrechtlichen Gesetzesprüfung:
- Was regelt die Norm ihrem objektiven Inhalt nach?
- Welchem Kompetenztitel ist dieser Regelungsgegenstand zuzuordnen?
- Liegt eine ausschließliche Bundeskompetenz nach Art. 73 GG vor?
- Falls ein Land geregelt hat: Besteht eine ausdrückliche Ermächtigung nach Art. 71 GG?
Gerade die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2026 zeigt, dass diese Fragen auch heute unmittelbar über die Gültigkeit von Landesgesetzen entscheiden.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 73 GG?
Art. 73 GG bestimmt diejenigen besonders wichtigen Sachbereiche, die nach der Entscheidung des Grundgesetzes grundsätzlich einheitlich durch den Bund geregelt werden sollen.
Die Vorschrift ist deshalb zugleich Kompetenznorm und föderale Grenznorm:
Sie ermächtigt den Bund zur Gesetzgebung und schließt grundsätzlich die Länder von eigener Gesetzgebung auf diesen Gebieten aus.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 73 GG steht im Zentrum der bundesstaatlichen Gesetzgebungskompetenzen. Seine Rechtswirkung erschließt sich insbesondere aus Art. 70 und 71 GG. Das Gegenmodell bildet die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 72 und 74 GG. Von der Gesetzgebungskompetenz sind die Verwaltungskompetenzen der Art. 83 ff. GG zu unterscheiden.
- Art. 70 GG – Grundregel: Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist.
- Art. 71 GG – Rechtsfolge der ausschließlichen Bundesgesetzgebung: Länder dürfen nur bei ausdrücklicher bundesgesetzlicher Ermächtigung tätig werden.
- Art. 72 GG – Regeln der konkurrierenden Gesetzgebung und damit wichtigstes Gegenmodell zur ausschließlichen Kompetenz des Art. 73 GG.
- Art. 74 GG – Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes.
- Art. 79 GG – Anforderungen an Änderungen des Grundgesetzes; Änderungen des Kompetenzkatalogs benötigen grundsätzlich Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat.
- Art. 83 GG – Verwaltungskompetenz: Bundesgesetze werden grundsätzlich von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Rechtsprechung zu Art. 73 GG
- BVerfG, Beschluss vom 24. März 2026 – 2 BvL 3/18 – Zweitveröffentlichungspflicht: Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG umfasst das Urheberrecht einschließlich ideeller Interessen des Urhebers; die baden-württembergische Hochschulregelung war mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nichtig.
- BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1 – Kernbrennstoffumschlag Bremen: Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG sperrt landesrechtliche Regelungen, die ihrem objektiven Regelungsgehalt nach der friedlichen Nutzung der Kernenergie zuzuordnen sind.
- BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – Zensus 2011: grundlegende Aussagen zum Begriff der „Statistik für Bundeszwecke“ in Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG.
- BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220 – Bundeskriminalamtgesetz: Reichweite der Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und für präventive Maßnahmen des Bundeskriminalamtes.
- BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1958 – 2 BvF 3/58, 2 BvF 6/58, BVerfGE 8, 104 – Atomwaffen-Volksbefragungen: frühe Grundsatzentscheidung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder und zur Bedeutung ausschließlicher Bundeszuständigkeiten.
Fachartikel zu Art. 73 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes und des vollständigen Kompetenzkatalogs in Art. 73 GG.
- Deutscher Bundestag – Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern: ausschließliche, konkurrierende und abweichende Gesetzgebung im Bundesstaat.
- Deutscher Bundestag – Die Gesetzgebung des Bundes: Überblick über Art. 70 bis 82 GG und das Verhältnis von Art. 71/73 zu Art. 72/74 GG.
- Deutscher Bundestag – Gesetzgebungskompetenz: verständliche Einführung in die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Föderalismusreform 2006: Gegenüberstellung der früheren und neuen Fassung des Art. 73 GG und Erläuterung der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – 75 Jahre Grundgesetz: Überblick über sämtliche Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 und die Entwicklung des Art. 73 GG.
- Bundesgesetzblatt vom 23. Mai 1949 – Ursprungsfassung des Grundgesetzes mit der ursprünglichen Fassung des Art. 73 GG.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 73 GG.