Artikel 74 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 74 GG – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung

Wortlaut des Art. 74 GG

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;

3. das Vereinsrecht;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

5. (weggefallen)

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);

8. (weggefallen)

9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);

25. die Staatshaftung;

26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

28. das Jagdwesen;

29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;

30. die Bodenverteilung;

31. die Raumordnung;

32. den Wasserhaushalt;

33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74 GG kurz erklärt

Art. 74 GG enthält den zentralen Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesen Bereichen können grundsätzlich sowohl der Bund als auch die Länder gesetzgeberisch zuständig sein. Welche Ebene tatsächlich regeln darf, bestimmt sich vor allem nach Art. 72 GG.

Grundsätzlich dürfen die Länder Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund die jeweilige Materie nicht durch ein Bundesgesetz abschließend geregelt hat. Macht der Bund wirksam von seiner Kompetenz Gebrauch, tritt eine Sperrwirkung gegenüber den Ländern ein. Für bestimmte Materien darf der Bund allerdings nur tätig werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der sogenannten Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind.

Eine weitere Besonderheit gilt unter anderem für Jagdrecht, Naturschutz, Raumordnung, Wasserhaushalt und Hochschulzulassung: Hier können die Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG unter bestimmten Voraussetzungen sogar von bestehendem Bundesrecht abweichen.

Erläuterungen zu Art. 74 GG

Was ist konkurrierende Gesetzgebung?

Die konkurrierende Gesetzgebung ist eine Form der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.

Ausgangspunkt ist Art. 70 Abs. 1 GG: Die Länder sind für die Gesetzgebung zuständig, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht.

Art. 74 GG weist dem Bund zahlreiche Materien der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die Länder dort automatisch vollständig ausgeschlossen wären.

Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt vielmehr:

Die Länder dürfen gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 73 und Art. 74 GG?

Art. 73 GG betrifft die ausschließliche Bundesgesetzgebung. Dort sind die Länder bereits kraft Verfassung von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen, sofern sie nicht ausnahmsweise nach Art. 71 GG ausdrücklich ermächtigt werden.

Art. 74 GG betrifft dagegen die konkurrierende Gesetzgebung. Hier besteht zunächst grundsätzlich Raum für Landesgesetzgebung.

Dieser Raum kann jedoch verschwinden, wenn der Bund die betreffende Materie zulässigerweise abschließend regelt.

Was bedeutet die Sperrwirkung eines Bundesgesetzes?

Hat der Bund eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend geregelt, dürfen die Länder im selben Regelungsbereich keine eigenen Gesetze mehr erlassen.

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass dies nicht nur für Landesgesetze gilt, die dem Bundesrecht widersprechen.

Die Sperrwirkung kann auch landesrechtliche Vorschriften ausschließen, die:

  • das Bundesrecht ergänzen,
  • eine strengere Regelung schaffen oder
  • die Bundesregelung lediglich wiederholen.

Entscheidend ist, ob der Bundesgesetzgeber den betreffenden Sachbereich erkennbar abschließend regeln wollte.

Regelt jedes Bundesgesetz automatisch die gesamte Materie abschließend?

Nein.

Art. 72 Abs. 1 GG wirkt nur „solange und soweit“ der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.

Der Bundesgesetzgeber kann deshalb bewusst Regelungsspielräume offenlassen. Enthält ein Bundesgesetz lediglich Mindeststandards oder beschränkt es sich ausdrücklich auf einzelne Teilfragen, kann daneben Raum für Landesrecht verbleiben.

Ob eine Bundesregelung abschließend ist, wird insbesondere anhand von Wortlaut, Systematik, Regelungszweck und Gesetzgebungsgeschichte bestimmt.

Was zeigt der Berliner Mietendeckel?

Ein besonders bekanntes Beispiel ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 zum Berliner Mietendeckel.

Das Gericht ordnete Regelungen über die Miethöhe bei frei finanziertem Wohnraum dem bürgerlichen Recht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu.

Der Bund hatte das Mietpreisrecht mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Auffassung des Gerichts abschließend geregelt.

Berlin konnte deshalb keine zusätzliche landesrechtliche Mietpreisordnung für denselben Sachbereich schaffen. Das Berliner Gesetz war wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz nichtig.

Welche Materien unterliegen zusätzlich der Erforderlichkeitsklausel?

Der Bund darf nicht in sämtlichen Bereichen des Art. 74 GG ohne weitere Voraussetzungen gesetzgeberisch tätig werden.

Art. 72 Abs. 2 GG verlangt bei folgenden Nummern zusätzlich, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist:

  • Nr. 4 – Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer,
  • Nr. 7 – öffentliche Fürsorge,
  • Nr. 11 – Recht der Wirtschaft,
  • Nr. 13 – Ausbildungsbeihilfen und Forschungsförderung,
  • Nr. 15 – Vergesellschaftung,
  • Nr. 19a – wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Krankenhauspflegesätze,
  • Nr. 20 – Lebensmittel-, Futtermittel-, Pflanzenschutz- und Tierschutzrecht,
  • Nr. 22 – Straßenverkehr, Kraftfahrwesen und bestimmte Straßenregelungen,
  • Nr. 25 – Staatshaftung sowie
  • Nr. 26 – Fortpflanzungsmedizin, Genetik und Transplantationsrecht.

Für die übrigen Materien des Art. 74 Abs. 1 GG benötigt der Bund grundsätzlich keinen zusätzlichen Nachweis nach Art. 72 Abs. 2 GG.

Was bedeutet „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“?

Es genügt nicht, dass bundesweit unterschiedliche Regelungen bestehen oder eine einheitliche Bundesregelung politisch praktisch erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dieser Gesichtspunkt insbesondere dann zum Tragen, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher Weise auseinanderentwickelt haben oder eine solche Entwicklung konkret droht und dadurch das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigt wird.

Der bloße Wunsch nach möglichst identischen Verhältnissen in allen Ländern genügt nicht.

Was bedeutet Wahrung der Rechtseinheit?

Unterschiedliches Landesrecht ist in einem Bundesstaat zunächst normal.

Die Rechtseinheit rechtfertigt Bundesgesetzgebung deshalb nicht schon dann, wenn unterschiedliche Länderregelungen unbequem oder unübersichtlich sind.

Erforderlich ist vielmehr eine Rechtszersplitterung, die im gesamtstaatlichen Interesse problematisch ist und durch Landesgesetzgebung nicht angemessen bewältigt werden kann.

Was bedeutet Wahrung der Wirtschaftseinheit?

Die Wirtschaftseinheit kann eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen, wenn unterschiedliche Länderregelungen erhebliche Hindernisse oder Beeinträchtigungen für den gesamtstaatlichen Wirtschaftsraum verursachen oder erwarten lassen.

Auch hier genügt nicht jeder Unterschied zwischen Landesgesetzen.

Art. 72 Abs. 2 GG verlangt eine bundesgesetzliche Regelung gerade im gesamtstaatlichen Interesse.

Was zeigt die Betreuungsgeld-Entscheidung?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2015 das bundesgesetzliche Betreuungsgeld für nichtig.

Zwar ordnete das Gericht die Leistung grundsätzlich der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zu.

Diese Materie unterliegt jedoch Art. 72 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sah die Voraussetzungen einer erforderlichen bundesgesetzlichen Regelung nicht als erfüllt an.

Der Fall zeigt: Es reicht nicht aus, dass eine Materie in Art. 74 GG genannt wird. Bei den ausdrücklich in Art. 72 Abs. 2 GG aufgeführten Bereichen muss zusätzlich die dortige Erforderlichkeitsprüfung bestanden werden.

Wo dürfen Länder trotz Bundesgesetz abweichen?

Für sechs Materien des Art. 74 Abs. 1 GG enthält Art. 72 Abs. 3 GG eine besondere Abweichungsgesetzgebung:

  • Nr. 28 – Jagdwesen,
  • Nr. 29 – Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Nr. 30 – Bodenverteilung,
  • Nr. 31 – Raumordnung,
  • Nr. 32 – Wasserhaushalt sowie
  • Nr. 33 – Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

Hier beseitigt ein Bundesgesetz die Landeskompetenz nicht vollständig. Ein Land kann vielmehr im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 GG abweichendes Landesrecht erlassen.

Welches Recht gilt bei der Abweichungsgesetzgebung?

Art. 72 Abs. 3 GG enthält eine besondere Kollisionsregel:

Es gilt grundsätzlich das jeweils spätere Gesetz.

Das kann zu einem Wechselspiel zwischen Bundes- und Landesrecht führen.

Damit ein späteres Bundesgesetz den Ländern ausreichend Zeit zur Reaktion lässt, treten Bundesgesetze in diesen Materien grundsätzlich frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird.

Gibt es Grenzen der Abweichungsgesetzgebung?

Ja.

Art. 72 Abs. 3 GG nimmt bestimmte Teilbereiche ausdrücklich von der Abweichungsmöglichkeit aus:

  • beim Jagdwesen das Recht der Jagdscheine,
  • beim Naturschutz die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie Arten- und Meeresnaturschutz,
  • beim Wasserhaushalt stoff- und anlagenbezogene Regelungen.

In diesen Teilbereichen kann ein Land nicht nach Art. 72 Abs. 3 GG vom Bundesrecht abweichen.

Nr. 1 – Was umfasst das bürgerliche Recht?

Der Begriff des bürgerlichen Rechts wird weit verstanden. Er erfasst grundsätzlich die traditionell dem Privatrecht zugeordneten Rechtsbeziehungen zwischen Privaten.

Wichtige Beispiele sind:

  • Vertragsrecht,
  • Kaufrecht,
  • Mietrecht,
  • Familienrecht,
  • Erbrecht,
  • Sachenrecht und
  • zivilrechtliche Haftung.

Der wichtigste Bundesrechtsakt ist das Bürgerliche Gesetzbuch.

Auch sozial motivierte Beschränkungen privatrechtlicher Vertragsbeziehungen können weiterhin dem bürgerlichen Recht zugeordnet sein. Der Berliner Mietendeckel zeigt dies besonders deutlich.

Nr. 1 – Was umfasst das Strafrecht?

Auch das Strafrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Der Bund kann daher insbesondere Straftatbestände und strafrechtliche Rechtsfolgen regeln. Zentrale Regelung ist das Strafgesetzbuch, daneben bestehen zahlreiche strafrechtliche Vorschriften in Spezialgesetzen.

Seit der Föderalismusreform 2006 gehört der Strafvollzug dagegen nicht mehr als solcher zum Kompetenzkatalog des Bundes. Ebenso nimmt der aktuelle Wortlaut das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ausdrücklich aus dem gerichtlichen Verfahren aus.

Nr. 1 – Was umfasst das gerichtliche Verfahren?

Die Bundeskompetenz betrifft insbesondere das Prozessrecht der ordentlichen und weiteren bundesrechtlich geregelten Gerichtsbarkeiten.

Hierauf beruhen beispielsweise:

  • Zivilprozessordnung,
  • Strafprozessordnung,
  • Verwaltungsgerichtsordnung und
  • weitere bundesrechtliche Verfahrensordnungen.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst außerdem Gerichtsverfassung, Rechtsanwaltschaft, Notariat und Rechtsberatung.

Nr. 2 – Was ist Personenstandswesen?

Das Personenstandswesen betrifft insbesondere die staatliche Beurkundung und Registrierung wesentlicher personenstandsrechtlicher Ereignisse.

Dazu gehören etwa:

  • Geburt,
  • Eheschließung und
  • Tod.

Die zentrale bundesgesetzliche Regelung ist das Personenstandsgesetz.

Nr. 3 – Was umfasst das Vereinsrecht?

Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG betrifft das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht, insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereinsverbote.

Davon zu unterscheiden ist das zivilrechtliche Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bereits unter Nr. 1 fällt.

Seit der Föderalismusreform 2006 gehört das Versammlungsrecht nicht mehr zu Nr. 3. Es liegt grundsätzlich in der Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Nr. 4 – Was umfasst das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer?

Nr. 4 ermöglicht Bundesgesetzgebung insbesondere über die rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland.

Dazu gehören wesentliche Teile des Aufenthalts- und Einwanderungsrechts.

Die Bundeskompetenz unterliegt allerdings Art. 72 Abs. 2 GG. Der Bund benötigt daher zusätzlich eine bundesgesetzliche Regelung, die zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.

Warum sind Nr. 5 und Nr. 8 weggefallen?

Die Lücken im Nummernkatalog sind Folge früherer Verfassungsänderungen.

Die fortlaufende Nummerierung wurde bei der Streichung einzelner Kompetenztitel teilweise beibehalten. Dadurch bleibt die Entwicklung der föderalen Kompetenzordnung im Verfassungstext erkennbar.

Aus dem bloßen Vorhandensein einer weggefallenen Nummer folgt selbstverständlich keine fortbestehende Bundeskompetenz.

Nr. 6 – Was umfasst das Recht der Flüchtlinge und Vertriebenen?

Nr. 6 ist stark durch die deutsche Nachkriegsgeschichte geprägt.

Der Kompetenztitel betrifft die Angelegenheiten von Flüchtlingen und Vertriebenen im historischen verfassungsrechtlichen Sinn.

Er ist vom heutigen Aufenthalts-, Asyl- und Einwanderungsrecht zu unterscheiden, für das andere Kompetenznormen maßgeblich sind.

Nr. 7 – Was bedeutet „öffentliche Fürsorge“?

Die öffentliche Fürsorge ist ein weit gefasster sozialrechtlicher Kompetenztitel.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt sie grundsätzlich eine zumindest potenzielle besondere Bedarfslage voraus, auf deren Beseitigung oder Minderung der Gesetzgeber reagieren will.

Der Begriff kann deshalb beispielsweise Leistungen für Menschen in sozialen Bedarfslagen umfassen.

Er ist aber kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede sozialpolitisch erwünschte Bundesregelung.

Ist das gesamte Gesundheitswesen „öffentliche Fürsorge“?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt 2025 in seiner Entscheidung zu den bundesgesetzlichen Triage-Regeln besonders deutlich hervorgehoben.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vermittelt keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz für Gesundheitsversorgung. Das Grundgesetz enthält mit Nr. 19 und Nr. 19a speziellere und begrenzte gesundheitsrechtliche Kompetenztitel.

Diese Kompetenzgrenzen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass allgemeine Gesundheitsregeln als „öffentliche Fürsorge“ eingeordnet werden.

Warum ist das Heimrecht von Nr. 7 ausgenommen?

Das Heimrecht wurde durch die Föderalismusreform 2006 aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung herausgenommen.

Es gehört seitdem grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Das erklärt die ausdrückliche Klammer „ohne das Heimrecht“.

Nr. 9 und 10 – Welche Kriegsfolgenmaterien sind erfasst?

Nr. 9 betrifft Kriegsschäden und Wiedergutmachung.

Nr. 10 betrifft Kriegsgräber sowie Gräber anderer Opfer des Krieges und von Gewaltherrschaft.

Beide Kompetenztitel sind wesentlich durch die historischen Folgen von Krieg und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geprägt. Ihre praktische Bedeutung ist heute geringer als in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik, die Verfassungsbestimmungen bestehen jedoch fort.

Nr. 11 – Was bedeutet „Recht der Wirtschaft“?

Das Recht der Wirtschaft ist ein breiter Kompetenztitel.

Art. 74 GG nennt beispielhaft:

  • Bergbau,
  • Industrie,
  • Energiewirtschaft,
  • Handwerk,
  • Gewerbe,
  • Handel,
  • Bank- und Börsenwesen sowie
  • privatrechtliches Versicherungswesen.

Im Kern geht es um rechtliche Rahmenbedingungen des wirtschaftlichen Lebens.

Der Kompetenztitel darf allerdings nicht grenzenlos auf jede Regelung mit wirtschaftlichen Auswirkungen ausgedehnt werden.

Welche wirtschaftsrechtlichen Materien wurden den Ländern überlassen?

Seit der Föderalismusreform 2006 nimmt Nr. 11 ausdrücklich mehrere Gebiete aus:

  • Ladenschluss,
  • Gaststätten,
  • Spielhallen,
  • Schaustellung von Personen,
  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte.

Deshalb bestehen beispielsweise beim Ladenschluss und im Gaststättenrecht heute erheblich unterschiedliche Landesregelungen.

Nr. 12 – Was umfasst das Arbeitsrecht?

Die Bundeskompetenz für das Arbeitsrecht ist umfassend.

Sie betrifft insbesondere die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie ausdrücklich:

  • Betriebsverfassung,
  • Arbeitsschutz und
  • Arbeitsvermittlung.

Auch Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst können dem Arbeitsrecht unterfallen, soweit es tatsächlich um die privatrechtliche Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung geht.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Berliner Hochschulgesetz?

Berlin hatte seine Hochschulen verpflichtet, bestimmten befristet beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine spätere unbefristete Beschäftigung zuzusagen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 25. Juni 2025, dass diese Regelung dem Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen war.

Der Bund hatte die Dauer und Beendigung der betreffenden Qualifikationsarbeitsverhältnisse mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz abschließend geregelt. Damit trat die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG ein.

Die Berliner Regelung war wegen fehlender Landeskompetenz nichtig.

Der Fall zeigt erneut: Entscheidend ist der objektive Inhalt der Regelung und nicht die Tatsache, dass sie in einem „Hochschulgesetz“ steht.

Nr. 12 – Was umfasst die Sozialversicherung?

Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nennt ausdrücklich die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.

Hierauf beruhen zentrale bundesrechtliche Regelungen insbesondere über:

  • gesetzliche Krankenversicherung,
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Pflegeversicherung und
  • Unfallversicherung.

Die konkrete Abgrenzung zu allgemeinen Sozialleistungen der öffentlichen Fürsorge kann im Einzelfall kompetenzrechtlich bedeutsam sein.

Nr. 13 – Ausbildungsbeihilfen und Forschungsförderung

Nr. 13 erlaubt dem Bund die Regelung von Ausbildungsbeihilfen sowie die Förderung wissenschaftlicher Forschung.

Ein wichtiges Beispiel für Ausbildungsförderung ist das bundesrechtliche BAföG.

Die Vorschrift verleiht dem Bund allerdings keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz über Schulen und Hochschulen.

Zudem gehört Nr. 13 zu den Materien, für die Art. 72 Abs. 2 GG die zusätzliche Erforderlichkeit einer Bundesregelung verlangt.

Nr. 14 – Was bedeutet die Kompetenz für Enteignungsrecht?

Nr. 14 vermittelt keine allgemeine Bundeskompetenz für jede Enteignung.

Die Kompetenz reicht nur so weit, wie eine Enteignung auf Sachgebieten der Art. 73 und 74 GG in Betracht kommt.

Die materielle verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Enteignung richtet sich daneben insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 GG.

Kompetenz und Grundrechtsschutz sind deshalb getrennt zu prüfen.

Nr. 15 – Was bedeutet Vergesellschaftung?

Nr. 15 betrifft die Überführung von:

  • Grund und Boden,
  • Naturschätzen und
  • Produktionsmitteln

in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft.

Die Vorschrift korrespondiert mit Art. 15 GG, der die materiell-verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vergesellschaftung enthält.

Nr. 15 unterliegt der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG. Soweit der Bund keine sperrende Regelung erlassen hat, kann deshalb grundsätzlich Raum für Landesgesetzgebung bestehen.

Nr. 16 – Was bedeutet Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung?

Nr. 16 bildet eine wichtige Kompetenzgrundlage des Wettbewerbs- und Kartellrechts.

Der Staat soll verhindern können, dass Unternehmen wirtschaftliche Machtstellungen in einer Weise ausnutzen, die mit einem funktionierenden Wettbewerb unvereinbar ist.

Zentrale bundesrechtliche Regelungen finden sich insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Nr. 17 – Welche Landwirtschaftsmaterien erfasst Art. 74 GG?

Nr. 17 umfasst insbesondere:

  • Förderung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung,
  • Sicherung der Ernährung,
  • Ein- und Ausfuhr entsprechender Erzeugnisse,
  • Hochsee- und Küstenfischerei sowie
  • Küstenschutz.

Ausdrücklich ausgenommen ist seit 2006 das Recht der Flurbereinigung.

Außerdem werden viele dieser Gebiete heute intensiv durch das Recht der Europäischen Union geprägt. Die unionsrechtliche Einbindung ändert jedoch nichts daran, dass innerstaatlich weiterhin die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zu beachten ist.

Nr. 18 – Was bedeutet „Bodenrecht“?

Das Bodenrecht ist insbesondere für das Städtebaurecht von großer Bedeutung.

Hierauf beruhen wesentliche bundesrechtliche Regelungen des Baugesetzbuchs, insbesondere über:

  • Bauleitplanung,
  • planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben,
  • städtebauliche Entwicklung und
  • bestimmte bodenrechtliche Instrumente.

Die Gesetzgebungskompetenz für Bauordnungsrecht liegt davon zu unterscheiden grundsätzlich bei den Ländern.

Hat der Bund nach Nr. 18 eine allgemeine Kompetenz für das Wohnungswesen?

Nein.

Die frühere umfassendere Kompetenzmaterie „Wohnungswesen“ wurde durch die Föderalismusreform 2006 aus Art. 74 GG herausgenommen.

Nr. 18 enthält heute nur noch ausdrücklich bezeichnete wohnungspolitische Materien wie Wohngeldrecht, Altschuldenhilferecht und Wohnungsbauprämienrecht.

Das soziale Mietrecht für frei finanzierten Wohnraum fällt dagegen nach der Mietendeckel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter das bürgerliche Recht nach Nr. 1.

Nr. 19 – Welche Gesundheitsmaterien darf der Bund regeln?

Nr. 19 enthält mehrere ausdrücklich begrenzte gesundheitsrechtliche Kompetenzen.

Dazu gehören:

  • Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,
  • Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sowie zum Heilgewerbe,
  • Apothekenwesen,
  • Arzneimittel,
  • Medizinprodukte,
  • Heilmittel,
  • Betäubungsmittel und
  • Gifte.

Die Vorschrift begründet gerade keine umfassende Bundeskompetenz für das gesamte Gesundheitswesen.

Wie weit reicht die Kompetenz für Infektionsschutz?

Die Bundeskompetenz erfasst Maßnahmen, die auf die Verhütung oder Bekämpfung gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten gerichtet sind.

Dazu können sowohl präventive Maßnahmen als auch Maßnahmen nach einem Ausbruch gehören.

Ein bloßer Zusammenhang mit einer Pandemie genügt jedoch nicht automatisch.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zu den Triage-Regeln?

Der Bundesgesetzgeber hatte in § 5c Infektionsschutzgesetz Kriterien für die Zuteilung knapper intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in pandemiebedingten Mangelsituationen geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung am 23. September 2025 für nichtig.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG reiche nur für Maßnahmen, die in hinreichendem Zusammenhang mit der Verhinderung oder Eindämmung übertragbarer Krankheiten stehen.

Die Triage-Regeln regelten dagegen die Verteilung bereits knapper Behandlungskapazitäten und damit Folgen einer Mangelsituation. Sie waren keine Maßnahme zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheit selbst.

Auch Nr. 7 über die öffentliche Fürsorge konnte nach Auffassung des Gerichts nicht als allgemeine Auffangkompetenz für eine solche Gesundheitsregelung dienen.

Nr. 19a – Welche Krankenhausregelungen kann der Bund erlassen?

Nr. 19a betrifft zwei ausdrücklich bezeichnete Bereiche:

  • wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und
  • Regelung der Krankenhauspflegesätze.

Die Bundeskompetenz ist damit nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Zuständigkeit für das gesamte Krankenhauswesen.

Insbesondere Krankenhausplanung und organisationsrechtliche Fragen verbleiben in erheblichem Umfang bei den Ländern.

Außerdem unterliegt Nr. 19a der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG.

Nr. 20 – Lebensmittelrecht und Tierschutz

Nr. 20 enthält eine breite Kompetenz insbesondere für:

  • Lebensmittel,
  • Genussmittel,
  • Bedarfsgegenstände,
  • Futtermittel,
  • Saat- und Pflanzgut,
  • Pflanzenschutz sowie
  • Tierschutz.

Auch diese Kompetenz unterliegt Art. 72 Abs. 2 GG.

Viele dieser Materien sind zudem stark unionsrechtlich harmonisiert. Das kann den inhaltlichen Spielraum des nationalen Gesetzgebers beschränken, ersetzt aber nicht die innerstaatliche Kompetenzprüfung.

Nr. 21 – Schifffahrt und Wasserstraßen

Nr. 21 umfasst insbesondere:

  • Hochsee- und Küstenschifffahrt,
  • Seezeichen,
  • Binnenschifffahrt,
  • Wetterdienst,
  • Seewasserstraßen und
  • dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraßen.

Die Vorschrift ermöglicht bundesweit einheitliche Regelungen für bedeutende überregionale Verkehrs- und Infrastrukturmaterien.

Nr. 22 – Straßenverkehr und Kraftfahrwesen

Nr. 22 bildet die wesentliche Kompetenzgrundlage für das bundesweite Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrwesen.

Dazu gehören beispielsweise Rechtsgrundlagen für:

  • Verkehrsregeln,
  • Fahrerlaubnisse,
  • Zulassung von Fahrzeugen und
  • bestimmte straßenbezogene Gebühren und Entgelte.

Außerdem erfasst die Vorschrift Bau und Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr.

Nicht jede örtliche Straßenfrage wird dadurch zur Bundesmaterie. Nr. 22 unterliegt zudem Art. 72 Abs. 2 GG.

Nr. 23 – Welche Eisenbahnen sind erfasst?

Nr. 23 betrifft Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind.

Eisenbahnen des Bundes werden dagegen insbesondere durch die ausschließliche Bundeskompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG erfasst.

Bergbahnen sind von Nr. 23 ausdrücklich ausgenommen.

Nr. 24 – Abfall, Luftreinhaltung und Lärm

Der Bund besitzt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für:

  • Abfallwirtschaft,
  • Luftreinhaltung und
  • Lärmbekämpfung.

Ausgenommen ist der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm. Dieser wurde im Zuge der Föderalismusreform stärker den Ländern zugeordnet.

Zu unterscheiden ist Nr. 24 von den umweltrechtlichen Kompetenzen über Naturschutz und Wasserhaushalt, bei denen Art. 72 Abs. 3 GG eine Abweichungsgesetzgebung der Länder erlaubt.

Nr. 25 – Was umfasst die Staatshaftung?

Nr. 25 betrifft das Recht der Haftung des Staates und seiner Rechtsträger für rechtswidriges oder sonst haftungsbegründendes staatliches Handeln.

Die Bundeskompetenz unterliegt zwei besonderen Voraussetzungen:

  • Nach Art. 72 Abs. 2 GG muss eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sein.
  • Nach Art. 74 Abs. 2 GG bedürfen entsprechende Bundesgesetze der Zustimmung des Bundesrates.

Nr. 25 gehört damit zu den besonders föderal abgesicherten Kompetenztiteln des Art. 74 GG.

Nr. 26 – Fortpflanzungsmedizin, Genetik und Transplantation

Nr. 26 ermöglicht Bundesgesetzgebung über besonders sensible Bereiche moderner Medizin.

Erfasst werden:

  • medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens,
  • Untersuchung von Erbinformationen,
  • künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie
  • Transplantation von Organen, Geweben und Zellen.

Die Vorschrift bildet allerdings keine allgemeine Kompetenz für sämtliche bioethischen oder medizinrechtlichen Fragen.

Auch Nr. 26 unterliegt der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG.

Nr. 27 – Welche Teile des Beamtenrechts darf der Bund regeln?

Nr. 27 wurde durch die Föderalismusreform 2006 neu gefasst.

Der Bund darf die grundlegenden Statusrechte und -pflichten der Beamten von Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie der Landesrichter regeln.

Ausdrücklich ausgenommen sind:

  • Laufbahnen,
  • Besoldung und
  • Versorgung.

Für diese Bereiche besitzen die Länder heute grundsätzlich eigene Gesetzgebungskompetenzen.

Warum ist das Beamtenstatusgesetz bundesweit einheitlich?

Das Beamtenstatusgesetz beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und regelt grundlegende Statusfragen des Landes- und Kommunalbeamtentums.

Die Länder können dagegen eigene Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsregelungen schaffen.

Dadurch verbindet die Verfassung bundesweit einheitliche Grundstrukturen mit eigenständigen landesrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Bundesgesetze nach Nr. 27 bedürfen gemäß Art. 74 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates.

Nr. 28 – Jagdwesen

Das Jagdwesen gehört seit der Föderalismusreform zur konkurrierenden Gesetzgebung mit besonderer Abweichungsmöglichkeit.

Der Bund kann jagdrechtliche Vorschriften erlassen. Die Länder können davon nach Art. 72 Abs. 3 GG grundsätzlich abweichen.

Eine wichtige Ausnahme besteht für das Recht der Jagdscheine. Insoweit besteht keine Abweichungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG.

Nr. 29 – Naturschutz und Landschaftspflege

Auch Naturschutz und Landschaftspflege gehören seit 2006 zur konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit der Länder.

Von den bundesrechtlichen Regelungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen, soweit es um:

  • allgemeine Grundsätze des Naturschutzes,
  • Artenschutz oder
  • Meeresnaturschutz

geht.

Nr. 30 – Bodenverteilung

Die Bodenverteilung betrifft die Neuordnung und Verteilung von Grundeigentum in den dafür vorgesehenen rechtlichen Zusammenhängen.

Auch hier kann der Bund konkurrierend gesetzgeberisch tätig werden. Die Länder besitzen nach Art. 72 Abs. 3 GG jedoch eine Abweichungsbefugnis.

Nr. 31 – Raumordnung

Raumordnung koordiniert die überörtliche Nutzung und Entwicklung von Räumen.

Sie betrifft beispielsweise die Abstimmung von:

  • Siedlungsentwicklung,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Freiraumschutz und
  • großräumigen Nutzungsinteressen.

Der Bund kann Regelungen treffen, die Länder können im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 GG davon abweichen.

Nr. 32 – Wasserhaushalt

Der Wasserhaushalt umfasst wesentliche Fragen der Bewirtschaftung und des Schutzes von Gewässern.

Bundesrecht findet sich insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz.

Die Länder besitzen grundsätzlich eine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GG.

Davon ausgenommen sind jedoch stoff- und anlagenbezogene Regelungen. Insoweit kann das Bundesrecht nicht über die Abweichungsgesetzgebung verdrängt werden.

Nr. 33 – Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse

Der Bund besitzt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für zwei ausdrücklich begrenzte Hochschulbereiche:

  • Hochschulzulassung und
  • Hochschulabschlüsse.

Daraus folgt keine allgemeine Bundeskompetenz für das gesamte Hochschulrecht.

Organisation, Personalstruktur und zahlreiche weitere Hochschulfragen verbleiben grundsätzlich bei den Ländern, soweit kein anderer Bundeskompetenztitel eingreift.

Können die Länder beim Hochschulrecht vom Bundesrecht abweichen?

Bei Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen ja.

Art. 72 Abs. 3 GG enthält hierfür ausdrücklich eine Abweichungskompetenz der Länder.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2017 in seiner Entscheidung über die Zulassung zum Medizinstudium ausführlich mit dem Zusammenspiel von fortgeltendem älteren Bundesrecht, Landesrecht und den nach der Föderalismusreform geltenden Kompetenzregeln beschäftigt.

Hat der Bund eine allgemeine Kompetenz für Hochschulen?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise 2016 zur Akkreditierung von Studiengängen festgestellt, dass die Bundeskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 33 GG für die dort zu beurteilende allgemeine Akkreditierungsregelung nicht einschlägig waren.

Insoweit blieb es bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 GG.

Dass eine Regelung Hochschulen betrifft, beantwortet die Kompetenzfrage also noch nicht. Umgekehrt kann eine Hochschulvorschrift – wie die Entscheidung von 2025 zu den Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter zeigt – wegen ihres konkreten Inhalts einem anderen Bundeskompetenztitel unterfallen.

Was regelt Art. 74 Abs. 2 GG?

Absatz 2 ordnet für zwei Bereiche ausdrücklich an, dass ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

  • Nr. 25 – Staatshaftung und
  • Nr. 27 – Statusrechte und -pflichten von Landes- und Kommunalbeamten sowie Landesrichtern.

Der Bundesrat kann ein solches Gesetz deshalb nicht lediglich mit einem Einspruch verzögern. Ohne seine Zustimmung kommt das Gesetz nicht zustande.

Sind alle Bundesgesetze auf Grundlage des Art. 74 GG Zustimmungsgesetze?

Nein.

Die bloße Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung führt nicht automatisch zur Zustimmungspflicht.

Art. 74 Abs. 2 GG ordnet diese Wirkung ausdrücklich nur für Nr. 25 und Nr. 27 an.

Bei anderen Materien kann sich eine Zustimmungspflicht allerdings aus einer anderen Vorschrift des Grundgesetzes ergeben.

Kann der Bund die Kompetenztitel beliebig weit auslegen?

Nein.

Art. 70 Abs. 1 GG schützt die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Bundeskompetenzen müssen deshalb innerhalb ihres verfassungsrechtlichen Gegenstands bleiben.

Besonders deutlich wurde dies in der Triage-Entscheidung von 2025: Ein politisch nachvollziehbarer Wunsch nach bundesweit einheitlichen Regeln reicht nicht aus, wenn sich die konkrete Regelung keinem Bundeskompetenztitel zuordnen lässt.

Gibt es ungeschriebene Bundeskompetenzen?

In engen Ausnahmefällen erkennt die Rechtsprechung sogenannte ungeschriebene Kompetenzen an, insbesondere:

  • Kompetenz kraft Sachzusammenhangs,
  • Annexkompetenz und
  • Kompetenz kraft Natur der Sache.

Diese Institute dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, die ausdrückliche Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auszuhöhlen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 bei den Triage-Regeln auch eine ergänzende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs abgelehnt, weil die Regelung knapper Behandlungskapazitäten nicht notwendig war, um die Bundeskompetenz für Infektionsbekämpfung sinnvoll wahrnehmen zu können.

Was ist eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs?

Sie kommt nur in Betracht, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie vernünftigerweise nicht geregelt werden kann, ohne zugleich unmittelbar in einen grundsätzlich den Ländern zugewiesenen Bereich einzugreifen.

Der Zusammenhang muss eng und sachlich zwingend sein.

Bloße politische Zweckmäßigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder ein inhaltlicher Zusammenhang reicht nicht.

Was ist eine Annexkompetenz?

Eine Annexkompetenz kann eng mit einem ausdrücklich zugewiesenen Hauptgegenstand verbundene Nebenregelungen erfassen.

Auch sie ist lediglich eine begrenzte Ergänzung ausdrücklicher Kompetenzen.

Sie darf nicht dazu führen, dass aus einem begrenzten Kompetenztitel eine allgemeine Bundeszuständigkeit für einen ganzen Politikbereich entsteht.

Kann Unionsrecht die innerstaatliche Kompetenzverteilung ersetzen?

Nein.

Auch wenn Deutschland unionsrechtlich zum Erlass oder zur Umsetzung bestimmter Vorschriften verpflichtet ist, bleibt innerstaatlich grundsätzlich zu klären, ob der Bund oder die Länder zuständig sind.

Eine EU-Richtlinie verleiht dem Bundestag nicht automatisch eine Bundeskompetenz, die das Grundgesetz ihm nicht gibt.

Warum ist die Zuordnung eines Gesetzes oft schwierig?

Moderne Gesetze berühren häufig mehrere Politik- und Rechtsbereiche gleichzeitig.

Eine Vorschrift kann beispielsweise gleichzeitig Bezüge haben zu:

  • Hochschulrecht und Arbeitsrecht,
  • Gesundheitsrecht und Sozialrecht,
  • Wohnungspolitik und Zivilrecht oder
  • Umweltschutz und Wirtschaftsrecht.

Dann muss die Vorschrift nach ihrem objektiven Regelungsgehalt kompetenzrechtlich eingeordnet werden.

Die Bezeichnung des Gesetzes oder die subjektive Vorstellung des Gesetzgebers ist nicht entscheidend.

Warum ist die Kompetenzfrage Teil der formellen Verfassungsmäßigkeit?

Ein Gesetz ist nur dann formell verfassungsgemäß, wenn es vom zuständigen Gesetzgeber erlassen wurde.

Fehlt dem Bund oder einem Land die Gesetzgebungskompetenz, kann das Gesetz bereits aus diesem Grund nichtig sein – selbst wenn sein Inhalt ansonsten mit den Grundrechten vereinbar wäre.

Dies zeigten:

  • das bundesrechtliche Betreuungsgeld 2015,
  • der Berliner Mietendeckel 2021,
  • die Berliner Hochschulregelung 2025 und
  • die bundesrechtlichen Triage-Regeln 2025.

Wie prüft man Art. 74 GG in einer Rechtsfrage?

Eine zweckmäßige Prüfung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Welchen objektiven Regelungsgegenstand hat die Norm?
  2. Fällt dieser unter einen Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG?
  3. Gehört die betreffende Nummer zu den Materien des Art. 72 Abs. 2 GG?
  4. Falls ja: Ist eine bundesgesetzliche Regelung im dort genannten Sinne erforderlich?
  5. Hat der Bund bereits durch Gesetz von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht?
  6. Ist diese Bundesregelung für den betreffenden Sachbereich abschließend?
  7. Besteht möglicherweise eine Abweichungskompetenz des Landes nach Art. 72 Abs. 3 GG?
  8. Ist nach Art. 74 Abs. 2 GG oder einer anderen Verfassungsnorm die Zustimmung des Bundesrates erforderlich?

Erst dieses Zusammenspiel von Art. 70, 72 und 74 GG zeigt, welche staatliche Ebene tatsächlich zuständig ist.

Was änderte die Föderalismusreform 2006?

Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform I veränderte Art. 74 GG grundlegend.

Ziel war unter anderem, Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern klarer zu trennen und die Zahl der zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze zu reduzieren.

Mehrere Materien wurden stärker den Ländern übertragen. Dazu gehören insbesondere:

  • Versammlungsrecht,
  • Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug,
  • Heimrecht,
  • Ladenschluss,
  • Gaststättenrecht,
  • Spielhallenrecht,
  • Messen, Ausstellungen und Märkte,
  • Flurbereinigung und
  • bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstrechts.

Andere Materien wurden neu strukturiert oder in die ausschließliche Bundesgesetzgebung des Art. 73 GG verschoben, darunter insbesondere Waffen- und Sprengstoffrecht sowie Kernenergierecht.

Welche neuen Kompetenzen entstanden 2006 in Art. 74 GG?

Die Reform führte unter anderem die heutigen Nummern 27 bis 33 ein beziehungsweise ordnete die dortigen Gegenstände neu der konkurrierenden Gesetzgebung zu:

  • Statusrechte der Landes- und Kommunalbeamten sowie Landesrichter,
  • Jagdwesen,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Bodenverteilung,
  • Raumordnung,
  • Wasserhaushalt sowie
  • Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

Für die Nummern 28 bis 33 wurde zugleich das neue Modell der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG geschaffen.

Warum ist Art. 74 GG für den Föderalismus so wichtig?

Art. 74 GG enthält einen großen Teil derjenigen Rechtsgebiete, die den Alltag von Bürgern und Unternehmen besonders stark prägen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Zivilrecht,
  • Strafrecht,
  • Arbeitsrecht,
  • Sozialversicherung,
  • Wirtschaftsrecht,
  • Gesundheitsrecht,
  • Verkehrsrecht,
  • Umweltrecht und
  • Teile des Hochschulrechts.

Die Norm entscheidet deshalb maßgeblich darüber, wie viel Recht bundesweit einheitlich und wie viel regional durch die Länder gestaltet werden kann.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 74 GG?

Art. 74 GG ist kein Katalog von Materien, die automatisch allein dem Bund gehören.

Er bezeichnet vielmehr Sachgebiete, in denen der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Ob und mit welcher Wirkung der Bund diese Kompetenz tatsächlich nutzen darf, ergibt sich erst im Zusammenspiel mit Art. 72 GG.

Die Kernregel lautet daher:

In den Materien des Art. 74 GG können die Länder grundsätzlich regeln – bis eine wirksame und hinreichend abschließende Bundesregelung sie sperrt; bei bestimmten Materien bestehen zusätzliche Erforderlichkeits- oder Abweichungsregeln.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 74 GG kann praktisch nicht isoliert angewendet werden. Art. 70 GG enthält die Grundzuständigkeit der Länder, während Art. 72 GG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Bund seine konkurrierende Kompetenz aus Art. 74 GG ausübt. Art. 73 GG enthält demgegenüber die ausschließlichen Bundeskompetenzen.

  • Art. 70 GG – Grundregel der Kompetenzverteilung: Die Länder sind für die Gesetzgebung zuständig, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz zuweist.
  • Art. 71 GG – ausschließliche Bundesgesetzgebung; anders als bei Art. 74 GG sind die Länder dort bereits kraft Verfassung grundsätzlich gesperrt.
  • Art. 72 GG – bestimmt Sperrwirkung, Erforderlichkeitsklausel und Abweichungsgesetzgebung für die Materien des Art. 74 GG.
  • Art. 73 GG – Katalog der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes.
  • Art. 76 GG – Gesetzesinitiative für Bundesgesetze; erst wenn eine Bundeskompetenz besteht, stellt sich die Frage nach dem Gesetzgebungsverfahren.
  • Art. 77 GG – Beteiligung des Bundesrates; für Gesetze nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 und 27 ist aufgrund Art. 74 Abs. 2 seine Zustimmung erforderlich.

Rechtsprechung zu Art. 74 GG

Fachartikel zu Art. 74 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 74 GG.

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