Präambel

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Präambel des Grundgesetzes – Bedeutung, Gottesbezug, Europa und deutsche Einheit

Wortlaut der Präambel des Grundgesetzes

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Die Präambel des Grundgesetzes kurz erklärt

Die Präambel steht am Beginn des Grundgesetzes und beschreibt wesentliche Grundlagen und Ziele der deutschen Verfassungsordnung. Sie verweist auf die Verantwortung „vor Gott und den Menschen“, bekennt sich zur europäischen Einigung und zum Frieden und führt das Grundgesetz auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes zurück.

Seit der Neufassung im Zuge der deutschen Einheit 1990 stellt die Präambel außerdem fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung vollendet sind und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt. Die Präambel ist nicht lediglich eine feierliche Einleitung. Sie ist Bestandteil des Grundgesetzes und besitzt rechtlichen Gehalt, insbesondere als Auslegungshilfe und hinsichtlich einzelner verfassungsrechtlicher Zielsetzungen.

Erläuterungen zur Präambel des Grundgesetzes

Was ist eine Präambel?

Als Präambel wird die einem Gesetz oder einer Verfassung vorangestellte Einleitung bezeichnet. Sie enthält typischerweise keine detaillierten Einzelregelungen, sondern beschreibt grundlegende Motive, Wertentscheidungen, historische Zusammenhänge und Ziele der folgenden Rechtsordnung.

Auch die Präambel des Grundgesetzes erfüllt diese Funktion. Sie fasst zentrale Grundentscheidungen des Verfassungsgebers in besonders verdichteter Form zusammen und bildet gewissermaßen den programmatischen Auftakt des Grundgesetzes.

Carlo Schmid, eines der prägenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates, bezeichnete die Präambel bei den Verfassungsberatungen sinngemäß als einen Wegweiser für das Verständnis des Grundgesetzes.

Ist die Präambel Teil des Grundgesetzes?

Ja. Die Präambel ist Bestandteil des Grundgesetzes. Sie steht zwar vor den nummerierten Artikeln, gehört aber dennoch zum Verfassungstext.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder einzelne Satz der Präambel in gleicher Weise unmittelbar anwendbare Rechte oder Pflichten begründet wie eine konkrete Verfassungsbestimmung. Ihre Aussagen besitzen je nach Inhalt unterschiedliche rechtliche Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur ursprünglichen Präambel ausdrücklich festgestellt, dass sie nicht nur politische Bedeutung besitzt, sondern auch rechtlichen Gehalt haben kann.

Hat die Präambel rechtliche Wirkung?

Ja. Die Präambel ist keine bloße politische oder feierliche Erklärung. Sie kann insbesondere für die Auslegung anderer Vorschriften des Grundgesetzes herangezogen werden und enthält teilweise verfassungsrechtliche Zielbestimmungen.

Wie weit diese Wirkung reicht, hängt von der jeweiligen Aussage ab. Aus der Präambel lassen sich grundsätzlich keine umfassenden unmittelbar einklagbaren Individualrechte ableiten. Sie kann aber andere Bestimmungen des Grundgesetzes konkretisieren und die Auslegung der Verfassung beeinflussen.

Besonders deutlich hat das Bundesverfassungsgericht dies an zwei unterschiedlichen Fassungen der Präambel gezeigt: Vor der deutschen Einheit entnahm es ihr ein verfassungsrechtliches Wiedervereinigungsgebot. Aus der heutigen Präambel leitet es gemeinsam mit Art. 23 GG einen Verfassungsauftrag zur europäischen Integration ab.

Was bedeutet „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“?

Die Präambel beginnt mit dem sogenannten Gottesbezug des Grundgesetzes. Das deutsche Volk gibt sich das Grundgesetz „im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“.

Damit wird keine bestimmte Religion zur Grundlage des Staates erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch diese Formulierung insbesondere nicht zu einem christlichen Staat, und der Einzelne wird nicht auf einen bestimmten Glauben verpflichtet.

Der Gottesbezug wird vielmehr überwiegend als Ausdruck der Begrenztheit staatlicher und menschlicher Macht verstanden. Staatliche Herrschaft soll sich gerade nicht selbst zum höchsten und unbeschränkten Wert erklären. Vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Diktatur bringt die Formulierung damit auch eine bewusste Absage an einen totalitären Staat zum Ausdruck, der für sich selbst absolute Geltung beansprucht.

Verstößt der Gottesbezug gegen die Religionsfreiheit?

Nein. Aus dem Gottesbezug der Präambel folgt keine Verpflichtung des Einzelnen zu einem religiösen Bekenntnis.

Art. 4 GG gewährleistet sowohl die positive als auch die negative Glaubensfreiheit. Jeder darf deshalb glauben, nicht glauben, seine Religion wechseln oder sich überhaupt keiner Religion zugehörig fühlen.

Der Gottesbezug ist mit der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates vereinbar. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen ebenfalls darauf hin, dass daraus weder eine Entscheidung für einen christlichen Staat noch ein staatlicher Auftrag zur Durchsetzung christlicher Glaubenslehren folgt.

Warum wurde Gott überhaupt in die Präambel aufgenommen?

Der Gottesbezug war bei der Entstehung des Grundgesetzes keineswegs selbstverständlich. Frühere Entwürfe der Präambel enthielten zunächst keinen entsprechenden Hinweis, und auch im Parlamentarischen Rat wurde darüber kontrovers diskutiert.

Für seine Aufnahme setzten sich insbesondere christlich geprägte Mitglieder des Parlamentarischen Rates ein. Die Formulierung fand schließlich auch deshalb Zustimmung über konfessionelle Grenzen hinweg, weil sie nicht als religiöses Bekenntnis des Staates verstanden wurde, sondern als Hinweis auf die Begrenztheit menschlicher Herrschaft und auf eine der staatlichen Verfügung entzogene sittliche Verantwortung.

Damit steht der Gottesbezug auch im historischen Zusammenhang mit der bewussten Abkehr von der totalitären Herrschaft des Nationalsozialismus.

Kann der Gottesbezug aus dem Grundgesetz gestrichen werden?

Der Gottesbezug gehört zur Präambel, wird aber nicht unmittelbar von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Gottesbezug nicht zu den dort für unabänderlich erklärten Verfassungsgrundsätzen gehört.

Eine Änderung der Präambel müsste allerdings als Änderung des Grundgesetzes die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 GG erfüllen. Erforderlich wären daher insbesondere Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat.

Über die Beibehaltung oder Streichung des Gottesbezugs wurde auch nach der deutschen Einheit politisch diskutiert. Eine Änderung erfolgte jedoch nicht.

Was bedeutet die Verantwortung „vor den Menschen“?

Die Formulierung verbindet den Gottesbezug ausdrücklich mit der Verantwortung gegenüber den Menschen. Sie enthält damit keine ausschließlich religiöse Aussage.

Das Grundgesetz stellt staatliches Handeln unter eine Verantwortung, die sich nicht im bloßen Besitz politischer Macht erschöpft. Dies entspricht der unmittelbar folgenden Grundentscheidung des Art. 1 GG, nach der die Würde des Menschen unantastbar ist und ihre Achtung und ihr Schutz Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sind.

Die Präambel und Art. 1 GG bringen damit auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck, dass der Staat nicht Selbstzweck ist, sondern dem Menschen und einer freiheitlichen Ordnung verpflichtet bleibt.

Was bedeutet das Bekenntnis zu einem „vereinten Europa“?

Die Präambel erklärt den Willen Deutschlands, „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa“ dem Frieden der Welt zu dienen. Das Bekenntnis zur europäischen Einigung gehört damit bereits seit 1949 zum Grundgesetz.

Diese Aussage hat heute eine erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon hervorgehoben, dass die Präambel gemeinsam mit Art. 23 Abs. 1 GG einen Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas enthält.

Die Teilnahme Deutschlands an der europäischen Integration steht deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vollständig im freien politischen Belieben der Verfassungsorgane. Das Grundgesetz ist vielmehr ausdrücklich europafreundlich ausgerichtet.

Verlangt die Präambel einen europäischen Bundesstaat?

Nein. Die Formulierung „vereintes Europa“ legt nicht fest, welche konkrete staats- oder völkerrechtliche Gestalt die europäische Integration letztlich annehmen muss.

Das Bundesverfassungsgericht versteht die Europäische Union unter den gegenwärtigen Verträgen als einen Staatenverbund souverän bleibender Mitgliedstaaten. Die Präambel enthält zwar ein grundsätzliches Bekenntnis zur europäischen Integration, aber keinen uneingeschränkten Auftrag, sämtliche staatlichen Befugnisse auf die Europäische Union zu übertragen oder einen europäischen Bundesstaat zu schaffen.

Die europäische Integration bleibt vielmehr an die weiteren Vorgaben des Grundgesetzes gebunden, insbesondere an Art. 23 GG und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität.

Was bedeutet der Auftrag, „dem Frieden der Welt zu dienen“?

Die Präambel verbindet die europäische Einigung ausdrücklich mit dem Ziel des Friedens. Diese Friedensorientierung gehört zu den grundlegenden außenpolitischen Wertentscheidungen des Grundgesetzes.

Sie wird durch mehrere konkrete Vorschriften näher ausgestaltet. Dazu gehören beispielsweise die Möglichkeit zur Einordnung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG und das Verbot von Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören und insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten, nach Art. 26 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Friedenswahrung und die Überwindung zerstörerischer Gegensätze zwischen den europäischen Staaten als überragende politische Ziele des Grundgesetzes bezeichnet.

Was bedeutet „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“?

Die Präambel führt das Grundgesetz auf das deutsche Volk selbst zurück. Es hat sich das Grundgesetz „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“ gegeben.

Verfassungsgebende Gewalt bezeichnet die ursprüngliche Befugnis eines Volkes, die grundlegende politische und rechtliche Ordnung seines Staates zu bestimmen. Sie ist von denjenigen staatlichen Befugnissen zu unterscheiden, die erst durch die Verfassung geschaffen werden.

Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht besitzen ihre Zuständigkeiten aufgrund des Grundgesetzes. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes wird dagegen nicht erst durch diese Verfassungsorgane begründet, sondern bildet die Legitimationsgrundlage der Verfassungsordnung selbst.

Wie konnte sich das deutsche Volk das Grundgesetz geben, obwohl es 1949 keine Volksabstimmung gab?

Das Grundgesetz wurde 1949 nicht unmittelbar durch eine Volksabstimmung angenommen. Der Parlamentarische Rat beschloss den Text, anschließend stimmten nach Art. 144 GG die Volksvertretungen der Länder über seine Annahme ab.

Die Formulierung von der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes bringt deshalb nicht zum Ausdruck, dass 1949 ein bundesweiter Volksentscheid stattgefunden hätte. Sie beschreibt vielmehr den Anspruch, dass die neue Verfassungsordnung ihre demokratische Legitimation letztlich vom deutschen Volk und nicht etwa von den westlichen Besatzungsmächten ableitet.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren mittelbar demokratisch legitimiert, weil sie von den gewählten Landesparlamenten bestimmt worden waren. Hinzu kam die Annahme des Grundgesetzes durch die Volksvertretungen der Länder.

Welche Bedeutung hat die verfassungsgebende Gewalt heute?

Die verfassungsgebende Gewalt ist von der verfassungsändernden Gewalt zu unterscheiden. Bundestag und Bundesrat dürfen das bestehende Grundgesetz nach Art. 79 GG ändern, handeln dabei aber innerhalb der vom Grundgesetz selbst vorgegebenen Ordnung.

Insbesondere dürfen sie die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundlagen der Verfassungsordnung nicht beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die verfassungsgebende Gewalt den bestehenden Verfassungsorganen kein Mandat erteilt hat, über die Identität der Verfassungsordnung frei zu verfügen.

Eine mögliche Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung aufgrund der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes wird dagegen in Art. 146 GG angesprochen.

Warum werden alle Bundesländer in der Präambel aufgezählt?

Die Aufzählung der 16 Länder geht auf die Neufassung der Präambel im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 1990 zurück.

Damit wird festgehalten, dass die Deutschen in den genannten Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben. Die Aufzählung dokumentiert damit die gesamtdeutsche Verfassungslage nach der Wiedervereinigung.

Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund der ursprünglichen Präambel zu verstehen, die nur für eine Übergangszeit gelten und die spätere Herstellung der deutschen Einheit offenhalten sollte.

Warum heißt es „die Deutschen in den Ländern“ und nicht nur „die Länder“?

Die Präambel knüpft die Vollendung der deutschen Einheit nicht lediglich an eine Entscheidung staatlicher Gebietskörperschaften. Sie stellt vielmehr auf die Deutschen in den einzelnen Ländern ab.

Dies entspricht der grundlegenden Aussage, dass sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben hat. Träger der verfassungsgebenden Gewalt ist das Volk und nicht die Gesamtheit der Bundesländer.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2016 in anderem Zusammenhang nochmals deutlich gemacht: Die Länder sind nicht die „Herren des Grundgesetzes“. Die Bundesrepublik Deutschland beruht vielmehr auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes.

Was bedeutet „in freier Selbstbestimmung“?

Die Formulierung nimmt das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes auf und beschreibt die deutsche Einheit als Ergebnis einer freien politischen Entscheidung.

Sie ist zugleich als Gegenstück zur ursprünglichen Präambel von 1949 zu verstehen. Diese hatte das gesamte deutsche Volk noch dazu aufgefordert, „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“.

Die heutige Präambel stellt fest, dass dieses Ziel erreicht worden ist. Aus einem verfassungsrechtlich auf die Zukunft gerichteten Wiedervereinigungsauftrag wurde damit 1990 eine Feststellung über die vollendete staatliche Einheit.

Was stand ursprünglich in der Präambel von 1949?

Die ursprüngliche Präambel unterschied sich erheblich von ihrer heutigen Fassung. Sie stellte ausdrücklich fest, dass das deutsche Volk sich das Grundgesetz gegeben habe, um „für eine Übergangszeit dem staatlichen Leben eine neue Ordnung zu geben“.

Zugleich erklärte sie, das Grundgesetz sei auch für diejenigen Deutschen geschaffen worden, denen mitzuwirken versagt war. Abschließend hieß es: „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Diese Formulierungen spiegelten die deutsche Teilung wider und machten deutlich, dass das Grundgesetz zunächst keine endgültige Verfassung nur für den westlichen Teil Deutschlands sein sollte.

Welche rechtliche Bedeutung hatte die ursprüngliche Präambel?

Die ursprüngliche Präambel besaß erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag von 1973 ausdrücklich fest, dass die Präambel nicht nur politische Bedeutung, sondern rechtlichen Gehalt hatte.

Aus dem darin enthaltenen Wiedervereinigungsgebot folgte nach der damaligen Rechtsprechung eine Verpflichtung sämtlicher Verfassungsorgane, die Wiederherstellung der deutschen Einheit als politisches Ziel nicht aufzugeben und keine Maßnahmen zu treffen, die eine Wiedervereinigung rechtlich verhindern würden.

Die Präambel zeigt damit besonders deutlich, dass ein Verfassungsvorspruch durchaus konkrete verfassungsrechtliche Wirkungen entfalten kann.

Warum wurde die Präambel 1990 geändert?

Mit der deutschen Einheit hatte sich die historische Ausgangslage der ursprünglichen Präambel grundlegend verändert. Ihr Auftrag, die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden, war erfüllt.

Im Zuge des Einigungsvertrages erhielt die Präambel deshalb ihre heutige Fassung. Die Aussagen über den Übergangscharakter des Grundgesetzes und die noch zu vollendende Einheit wurden durch die Feststellung ersetzt, dass die Deutschen die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung vollendet haben.

Unverändert blieben insbesondere der Gottesbezug, das Bekenntnis zu einem vereinten Europa und zum Frieden der Welt sowie die Berufung auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes.

Was bedeutet „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk“?

Der letzte Satz der Präambel stellt fest, dass mit der deutschen Einheit der ursprünglich nur auf einen Teil Deutschlands bezogene Übergangscharakter des Grundgesetzes beendet ist.

Das Grundgesetz ist seit 1990 nicht mehr die Verfassungsordnung eines politisch und territorial unvollständigen westdeutschen Staates mit einem verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsauftrag. Es gilt als Verfassung für das gesamte deutsche Volk.

Diese Aussage wird in Art. 146 GG aufgegriffen. Auch dort heißt es heute ausdrücklich, dass das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.

Gibt es seit 1990 noch ein verfassungsrechtliches Wiedervereinigungsgebot?

Nein. Das Wiedervereinigungsgebot der ursprünglichen Präambel bezog sich auf die Teilung Deutschlands und die noch ausstehende Herstellung seiner staatlichen Einheit. Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wurde dieses Ziel als erreicht angesehen.

Die heutige Präambel blickt deshalb nicht mehr auf eine noch herzustellende Wiedervereinigung voraus, sondern stellt ausdrücklich fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet worden sind.

Das vom Bundesverfassungsgericht 1973 aus der damaligen Präambel hergeleitete verfassungsrechtliche Wiedervereinigungsgebot gehört daher zur Verfassungsgeschichte des Grundgesetzes und nicht mehr zum Inhalt der heutigen Präambel.

Behauptet die heutige Präambel noch weitere „deutsche Gebiete“ außerhalb Deutschlands?

Nein. Die heutige Präambel enthält anders als ihre ursprüngliche Fassung keinen Auftrag mehr zur Einbeziehung weiterer Teile Deutschlands. Sie stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet sind und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.

Auch der frühere Art. 23 Satz 2 GG, nach dem das Grundgesetz in „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren Beitritt in Kraft zu setzen war, wurde im Zusammenhang mit der deutschen Einheit aufgehoben und durch die heutige Europaregelung des Art. 23 GG ersetzt.

Aus der Präambel lässt sich deshalb heute insbesondere kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Eingliederung außerhalb des Bundesgebiets liegender Gebiete herleiten.

Legt die Präambel das Staatsgebiet Deutschlands abschließend fest?

Die Präambel ist keine klassische Grenz- oder Gebietsnorm. Die Aufzählung der Länder dokumentiert die Vollendung der deutschen Einheit und die Geltung des Grundgesetzes für das gesamte deutsche Volk.

Es wäre deshalb zu weitgehend, aus der Präambel allein ein allgemeines verfassungsrechtliches Verbot jeder denkbaren zukünftigen Veränderung des Bundesgebiets abzuleiten. Fragen des Staatsgebiets richten sich daneben nach weiteren Vorschriften des Grundgesetzes und insbesondere nach dem Völkerrecht.

Sehr wohl besitzt die heutige Formulierung aber eine historische Abschlussfunktion: Die Verfassung geht nicht mehr wie vor 1990 davon aus, dass noch weitere Teile Deutschlands in Erfüllung eines Wiedervereinigungsauftrags dem Bundesgebiet beitreten sollen.

Ist die Präambel durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Die Präambel als solche wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht genannt. Sie ist daher nicht insgesamt unveränderlich.

Das zeigt bereits ihre Neufassung im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 1990. Aussagen der Präambel können grundsätzlich unter den Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 GG geändert werden.

Etwas anderes gilt, soweit eine Änderung zugleich die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Art. 1 und 20 GG oder die dort ebenfalls geschützte bundesstaatliche Gliederung berühren würde. Entscheidend ist dann nicht die Stellung der Aussage in der Präambel, sondern ihr materieller Zusammenhang mit der geschützten Verfassungsidentität.

Kann man sich unmittelbar auf die Präambel berufen?

Aus der Präambel lassen sich grundsätzlich keine klassischen subjektiven Grundrechte ableiten, auf die sich der Einzelne unabhängig von anderen Vorschriften unmittelbar berufen könnte.

Ihre rechtliche Bedeutung liegt vielmehr überwiegend darin, verfassungsrechtliche Ziele und Wertentscheidungen zu formulieren und andere Bestimmungen des Grundgesetzes bei deren Auslegung zu konkretisieren.

Welche konkrete Wirkung einer Aussage der Präambel zukommt, kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Das Wiedervereinigungsgebot der ursprünglichen Präambel besaß beispielsweise erheblichen rechtlichen Gehalt; das heutige Europabekenntnis konkretisiert gemeinsam mit Art. 23 GG die verfassungsrechtliche Offenheit Deutschlands für die europäische Integration.

Welche Bedeutung hat die Präambel heute?

Die heutige Präambel verbindet historische Erinnerung mit aktuellen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen. Sie dokumentiert die Vollendung der deutschen Einheit, führt die Verfassungsordnung auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes zurück und betont die Begrenztheit staatlicher Macht.

Zugleich enthält sie mit dem Bekenntnis zu einem vereinten Europa und zum Frieden der Welt Aussagen, die weiterhin praktische verfassungsrechtliche Bedeutung besitzen.

Die Präambel ist daher weder ein bloß historisches Vorwort noch eine Sammlung unmittelbar einklagbarer Einzelregelungen. Sie ist vielmehr ein besonderer Bestandteil des Grundgesetzes, der grundlegende Ziele, historische Erfahrungen und das Selbstverständnis der deutschen Verfassungsordnung zusammenfasst.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Die Aussagen der Präambel werden durch zahlreiche Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert. Besonders eng sind die Zusammenhänge mit der europäischen Integration, der Friedensorientierung, der Volkssouveränität, der Verfassungsänderung und der möglichen Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung.

  • Art. 1 GG – Menschenwürde, Menschenrechte und Bindung der staatlichen Gewalt
  • Art. 20 GG – Demokratie, Volkssouveränität und Staatsstrukturprinzipien
  • Art. 23 GG – Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union
  • Art. 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten und Systeme kollektiver Sicherheit
  • Art. 26 GG – Verbot friedensstörender Handlungen und Vorbereitung eines Angriffskrieges
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 146 GG – Geltung des Grundgesetzes und mögliche Ablösung durch eine neue Verfassung

Rechtsprechung zur Präambel des Grundgesetzes

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