Artikel 39 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 39 GG – Wahlperiode, Neuwahl und Sitzungen des Bundestages

Wortlaut des Art. 39 GG

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 39 GG kurz erklärt

Art. 39 GG regelt den zeitlichen Bestand des Deutschen Bundestages. Eine Wahlperiode dauert grundsätzlich vier Jahre. Entscheidend ist dabei nicht allein der Wahltag: Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Bundestages und endet erst mit dem Zusammentritt seines Nachfolgers.

Dadurch gibt es grundsätzlich keine parlamentslose Zeit. Selbst wenn der Bundestag vorzeitig aufgelöst worden ist und bereits eine Neuwahl stattgefunden hat, bleibt der bisherige Bundestag bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages im Amt und grundsätzlich voll handlungsfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im März 2025 ausdrücklich bestätigt.

Für reguläre Bundestagswahlen schreibt Art. 39 GG einen Zeitraum von 46 bis 48 Monaten nach Beginn der Wahlperiode vor. Wird der Bundestag ausnahmsweise aufgelöst, muss innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden. Der neu gewählte Bundestag muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erstmals zusammentreten.

Absatz 3 sichert zusätzlich die parlamentarische Selbstorganisation. Der Bundestag bestimmt grundsätzlich selbst, wann seine Sitzungen enden und wieder beginnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beziehungsweise muss der Bundestagspräsident das Parlament aber früher einberufen.

Erläuterungen zu Art. 39 GG

Art. 39 GG regelt Wahlperiode, Neuwahl und Zusammentritt des Deutschen Bundestages.
Art. 39 GG regelt Dauer und Sitzungen des Deutschen Bundestages.

Was regelt Art. 39 GG?

Art. 39 GG beantwortet mehrere grundlegende Fragen über den zeitlichen Bestand und die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages:

  • Wie lange dauert eine Wahlperiode?
  • Wann muss regulär neu gewählt werden?
  • Welche Frist gilt nach einer vorzeitigen Auflösung?
  • Wann endet die Amtszeit des bisherigen Bundestages?
  • Wann muss sich der neu gewählte Bundestag konstituieren?
  • Wer entscheidet über Sitzungsunterbrechungen und Sondersitzungen?

Die Vorschrift sichert damit sowohl die regelmäßige demokratische Erneuerung des Parlaments als auch dessen ununterbrochene Funktionsfähigkeit.

Wie lange dauert die Wahlperiode des Bundestages?

Grundsätzlich wird der Bundestag nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG auf vier Jahre gewählt.

Der verfassungsrechtlich präzisere Begriff ist „Wahlperiode“. Häufig wird synonym von „Legislaturperiode“ gesprochen.

Die Vierjahresregel bedeutet allerdings nicht, dass die Wahlperiode stets exakt vier Jahre nach ihrer Konstituierung automatisch endet. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich ein anderes Ende: Maßgeblich ist der Zusammentritt des neuen Bundestages.

Wann beginnt eine Wahlperiode?

Die Wahlperiode beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Bundestages.

Nicht der Wahltag, sondern der erste Zusammentritt des neuen Parlaments ist deshalb das entscheidende Bezugsdatum für die Berechnung der regulären nächsten Bundestagswahl.

Der 21. Deutsche Bundestag wurde beispielsweise am 23. Februar 2025 gewählt, trat aber erst am 25. März 2025 erstmals zusammen. Seine Wahlperiode begann daher am 25. März 2025.

Wann endet die Wahlperiode des Bundestages?

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Das hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Amtszeit des bisherigen Parlaments endet insbesondere nicht bereits:

  • mit dem Ablauf von exakt vier Kalenderjahren,
  • mit der Anordnung der nächsten Bundestagswahl,
  • mit dem Wahltag,
  • mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder
  • im Falle einer vorgezogenen Wahl bereits mit der Auflösung des Bundestages.

Erst wenn der neu gewählte Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammentritt, endet die bisherige Wahlperiode.

Warum steht in Art. 39 Abs. 1 „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“?

Diese Formulierung macht deutlich, dass die Vierjahresdauer keine auf den Tag genau starre Höchstgrenze darstellt.

Die reguläre Neuwahl darf nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 bis zu 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Der neue Bundestag wiederum muss nach Absatz 2 erst spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten.

Dadurch kann eine Wahlperiode im Einzelfall etwas länger als exakt vier Jahre dauern.

Die Wörter „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ wurden deshalb 1998 ausdrücklich in Satz 1 aufgenommen.

Wann findet die reguläre nächste Bundestagswahl statt?

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG muss die reguläre Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden.

Die Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages begann mit seiner konstituierenden Sitzung am 25. März 2025.

Nach Berechnung der Bundeswahlleiterin muss die nächste reguläre Bundestagswahl deshalb – sofern es nicht vorher zu einer Auflösung des Bundestages kommt – in der Zeit vom 26. Januar 2029 bis zum 25. März 2029 stattfinden.

Ein genauer Wahltermin für die Bundestagswahl 2029 steht derzeit noch nicht fest.

Warum wird der Bundestag nicht einfach genau alle vier Jahre gewählt?

Ein starrer Wahltag exakt vier Jahre nach Beginn der Wahlperiode wäre praktisch wenig sinnvoll. Bundestagswahlen sollen insbesondere an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden.

Art. 39 GG eröffnet deshalb einen Zeitraum von zwei Monaten, innerhalb dessen ein geeigneter Wahltag bestimmt werden kann.

Dadurch können insbesondere Wochenenden, Feiertage und nach Möglichkeit auch Ferienzeiten berücksichtigt werden.

Wer bestimmt den Termin der Bundestagswahl?

Art. 39 GG legt den zulässigen Zeitraum fest. Den konkreten Wahltag bestimmt nach § 16 Bundeswahlgesetz der Bundespräsident.

In der Staatspraxis erfolgt dies regelmäßig auf Vorschlag beziehungsweise nach Empfehlung der Bundesregierung und nach vorheriger Abstimmung mit weiteren Beteiligten.

Nach § 16 BWahlG muss der Wahltag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

Kann der Wahltermin beliebig vorgezogen werden?

Bei einer regulären Bundestagswahl nein.

Ohne vorzeitige Auflösung des Bundestages darf die Wahl grundsätzlich nicht vor Ablauf von 46 Monaten seit Beginn der Wahlperiode stattfinden.

Eine deutlich frühere Bundestagswahl setzt daher einen der im Grundgesetz vorgesehenen Fälle einer Parlamentsauflösung voraus.

Kann der Bundestag sich selbst auflösen?

Nein. Das Grundgesetz gibt dem Bundestag kein allgemeines Selbstauflösungsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits 1983 ausdrücklich hervorgehoben.

Eine bloße Mehrheit der Abgeordneten kann deshalb nicht beschließen: „Wir beenden die Wahlperiode und wählen neu.“ Selbst eine sehr große politische Mehrheit könnte die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung nicht durch einen einfachen Parlamentsbeschluss ersetzen.

Wann kann der Bundestag vorzeitig aufgelöst werden?

Das Grundgesetz sieht im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vor:

  • Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG nach einer gescheiterten Wahl des Bundeskanzlers und
  • Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers.

Art. 39 GG selbst enthält keine Befugnis zur Auflösung des Bundestages. Er regelt lediglich die zeitlichen Folgen einer Auflösung, insbesondere die 60-Tage-Frist für die Neuwahl.

Wie kann der Bundestag nach Art. 68 GG aufgelöst werden?

Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen.

Der Bundespräsident kann den Bundestag dann innerhalb von 21 Tagen auflösen.

Die Auflösung erfolgt nicht automatisch. Der Bundespräsident besitzt eine eigene verfassungsrechtliche Entscheidungsbefugnis.

Das Auflösungsrecht erlischt außerdem, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

Warum kann ein Bundeskanzler nicht einfach Neuwahlen anordnen?

Das Grundgesetz will verhindern, dass die Regierung den Wahltermin allein nach politischen Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmen kann.

Insbesondere soll ein Bundeskanzler ein ihm politisch unbequem gewordenes Parlament nicht nach Belieben auflösen können.

Deshalb verteilt Art. 68 GG die Verantwortung auf mehrere Verfassungsorgane: Der Bundestag entscheidet zunächst über die Vertrauensfrage, der Bundeskanzler kann anschließend die Auflösung vorschlagen und der Bundespräsident entscheidet schließlich über die Auflösung.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983?

Das Urteil vom 16. Februar 1983 gehört zu den grundlegenden Entscheidungen über die Auflösung des Bundestages.

Bundeskanzler Helmut Kohl hatte nach dem Regierungswechsel 1982 die Vertrauensfrage gestellt, obwohl seine Regierung grundsätzlich über eine parlamentarische Mehrheit verfügte. Ziel waren vorgezogene Neuwahlen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Auflösung, entwickelte aber zugleich verfassungsrechtliche Grenzen für eine auf Neuwahlen gerichtete Vertrauensfrage.

Besonders wichtig für Art. 39 GG war die Feststellung, dass die grundsätzlich vierjährige Wahlperiode auch die Rechtsstellung der einzelnen Abgeordneten schützt. Eine vorzeitige Auflösung greift deshalb in deren verfassungsrechtlichen Status ein und benötigt eine Grundlage im Grundgesetz.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2005?

2005 stellte Bundeskanzler Gerhard Schröder ebenfalls eine auf Neuwahlen gerichtete Vertrauensfrage.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die anschließende Auflösung des Bundestages erneut, betonte aber, dass Art. 68 GG nicht allein formal benutzt werden darf.

Eine auf Auflösung gerichtete Vertrauensfrage ist danach nur verfassungsgemäß, wenn die parlamentarische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung tatsächlich verloren gegangen ist.

Das Urteil bestätigte zugleich erneut die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der durch Art. 39 GG grundsätzlich garantierten Wahlperiode.

Was geschah bei der vorgezogenen Bundestagswahl 2025?

Am 16. Dezember 2024 erhielt Bundeskanzler Olaf Scholz bei der Vertrauensfrage nicht die erforderliche Kanzlermehrheit.

Daraufhin schlug er dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vor.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier löste den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 auf und setzte die Neuwahl auf den 23. Februar 2025 fest.

Der 21. Deutsche Bundestag trat am 25. März 2025 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Erst an diesem Tag endete die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages.

Muss nach einer Auflösung innerhalb von 60 Tagen gewählt werden?

Ja. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG verlangt ausdrücklich, dass im Falle einer Auflösung des Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfindet.

Diese kurze Frist soll gewährleisten, dass eine vorzeitige Parlamentsauflösung nicht zu einem langfristigen Schwebezustand führt.

Bei der Auflösung vom 27. Dezember 2024 wurde die Neuwahl für den 23. Februar 2025 angesetzt und damit innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist durchgeführt.

Endet die Wahlperiode bereits mit der Auflösung des Bundestages?

Nein. Das ist eine besonders wichtige Besonderheit des heutigen Art. 39 GG.

Auch ein „aufgelöster“ Bundestag bleibt bis zur Konstituierung seines Nachfolgers bestehen.

Art. 39 Abs. 1 Satz 2 knüpft das Ende der Wahlperiode ausschließlich an den Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Auflösung und Ende der Wahlperiode fallen deshalb nicht zusammen.

Ist ein aufgelöster Bundestag noch handlungsfähig?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies im März 2025 ausdrücklich klargestellt: Die Wahlperiode des bisherigen Bundestages endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der bisherige Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht beschränkt.

Der Begriff „aufgelöst“ darf deshalb nicht so verstanden werden, als existiere das Parlament ab dem Auflösungsbeschluss nur noch geschäftsführend oder mit eingeschränkten Kompetenzen.

Darf der aufgelöste Bundestag noch Gesetze beschließen?

Ja. Bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages besitzt der bisherige Bundestag grundsätzlich weiterhin seine vollständigen verfassungsrechtlichen Befugnisse.

Er kann deshalb insbesondere:

  • Gesetze beraten und beschließen,
  • über Anträge abstimmen,
  • Ausschüsse tagen lassen,
  • die Bundesregierung kontrollieren und
  • sonstige parlamentarische Befugnisse wahrnehmen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Rechtslage im März 2025 ausdrücklich.

Darf ein bereits abgewählter Bundestag sogar das Grundgesetz ändern?

Grundsätzlich verfügt der bisherige Bundestag bis zum Ende seiner Wahlperiode weiterhin über seine vollständigen Kompetenzen. Art. 39 GG unterscheidet dabei nicht zwischen einfachen Bundesgesetzen und Verfassungsänderungen.

Diese Frage wurde im März 2025 sehr konkret: Nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 wurde der noch amtierende 20. Deutsche Bundestag zu Sondersitzungen einberufen, in denen unter anderem Änderungen des Grundgesetzes beraten wurden.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt ist. Allein die bereits erfolgte Neuwahl entzieht ihm daher nicht seine Gesetzgebungskompetenz.

Davon zu unterscheiden sind selbstverständlich die sonstigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines konkreten Gesetzgebungsverfahrens.

Darf der alte Bundestag nach einer Wahl nur noch besonders dringende Entscheidungen treffen?

Eine solche allgemeine Beschränkung enthält das Grundgesetz nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 gerade nicht angenommen, dass der alte Bundestag nach dem Wahltag nur noch eine Art Not- oder Restkompetenz für unaufschiebbare Entscheidungen besitzt.

Bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages bleibt er das amtierende Parlament.

Politisch kann selbstverständlich diskutiert werden, ob weitreichende Entscheidungen unmittelbar vor dem Ende einer Wahlperiode zurückhaltend behandelt werden sollten. Eine allgemeine verfassungsrechtliche Dringlichkeitsvoraussetzung folgt daraus aber nicht.

Warum gibt es keine „parlamentslose Zeit“?

Die lückenlose parlamentarische Legitimation gehört zu den wichtigsten Funktionen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der bisherige Bundestag bleibt im Amt, bis der neue Bundestag tatsächlich zusammentritt. Dadurch gibt es keinen Zeitraum, in dem auf Bundesebene überhaupt keine handlungsfähige Volksvertretung existiert.

Diese Konstruktion ist besonders wichtig bei:

  • Regierungs- und internationalen Krisen,
  • dringenden Gesetzgebungsverfahren,
  • Entscheidungen über Bundeswehreinsätze,
  • Haushaltsfragen und
  • außergewöhnlichen Gefahrenlagen.

War das schon immer so?

Nein. Die heutige Konstruktion geht wesentlich auf eine Grundgesetzänderung von 1976 zurück.

Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 39 GG konnte die Wahlperiode des bisherigen Bundestages enden, bevor der neu gewählte Bundestag zusammentrat.

Die Verfassungsänderung von 1976 legte deshalb ausdrücklich fest, dass die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen endet.

Seitdem soll eine parlamentslose Zwischenzeit ausgeschlossen sein.

Warum wurde Art. 39 GG 1976 geändert?

Die damalige Regelung konnte dazu führen, dass nach einer Wahl noch längere Zeit verging, bevor sich das neue Parlament konstituierte, während die bisherige Wahlperiode bereits ihrem Ende entgegenging.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich deshalb für einen gleitenden Übergang.

Seit der am 14. Dezember 1976 in Kraft getretenen Neuregelung endet die bisherige Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des neuen Bundestages.

Damit wechseln alte und neue Volksvertretung ohne zeitliche Lücke unmittelbar einander ab.

Was wurde 1998 an Art. 39 GG geändert?

1998 wurde der Zeitraum für die reguläre Neuwahl verschoben.

Zuvor hatte Art. 39 vorgesehen, dass die Wahl frühestens 45 und spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden sollte.

Seit der Änderung gilt der heutige Zeitraum von 46 bis 48 Monaten.

Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass der Bundestagswahltermin langfristig immer weiter in die Sommer- und Hauptferienzeiten vorrückt.

Gleichzeitig wurde Satz 1 um die Wörter „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ ergänzt, weil eine Wahlperiode durch die Kombination aus spätestmöglicher Wahl und 30-Tage-Frist für die Konstituierung geringfügig länger als vier Jahre dauern kann.

Wann muss der neue Bundestag erstmals zusammentreten?

Nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl.

Es handelt sich um eine Höchstfrist. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass tatsächlich bis zum 30. Tag gewartet wird.

Ein früherer Zusammentritt ist möglich.

Wann trat der 21. Deutsche Bundestag erstmals zusammen?

Die Bundestagswahl fand am 23. Februar 2025 statt.

Die konstituierende Sitzung des 21. Deutschen Bundestages fand am 25. März 2025 statt – genau am letzten nach Art. 39 Abs. 2 GG möglichen Tag.

Mit Eröffnung dieser Sitzung endete die 20. Wahlperiode und begann die 21. Wahlperiode.

Wer beruft den neu gewählten Bundestag zu seiner ersten Sitzung ein?

Die nähere parlamentarische Organisation ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Nach § 1 Abs. 1 GO-BT wird der neu gewählte Bundestag vom bisherigen Bundestagspräsidenten spätestens zum 30. Tag nach der Wahl zur ersten Sitzung einberufen.

Diese formelle Einberufungsfunktion ändert nichts daran, dass der neue Bundestag ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und über seine parlamentarische Organisation selbst entscheidet.

Kann die bisherige Bundestagspräsidentin den Zusammentritt des neuen Bundestages beliebig hinauszögern?

Nein. Spätestens am 30. Tag nach der Wahl muss die konstituierende Sitzung stattfinden.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass die Entscheidung über den Zusammentritt dem neu gewählten Bundestag zuzurechnen ist.

Eine etwaige Pflicht, dem früheren Zusammentritt des neuen Bundestages Vorrang einzuräumen, setzte nach der damaligen Entscheidung jedenfalls voraus, dass der neue Bundestag einen entsprechenden Willen zum Zusammentritt gebildet und sich auf einen Termin verständigt hat.

Was geschieht in der konstituierenden Sitzung?

Mit der Eröffnung der ersten Sitzung beginnt die neue Wahlperiode.

Nach der Geschäftsordnung führt zunächst das am längsten dem Bundestag angehörende hierzu bereite Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz, bis der neu gewählte Bundestagspräsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.

Zu den zentralen Aufgaben der konstituierenden Sitzung gehören insbesondere die parlamentarische Konstituierung und die Wahl des Bundestagspräsidiums.

Die weiteren Einzelheiten gehören vor allem zum Regelungsbereich des Art. 40 GG und der Geschäftsordnung des Bundestages.

Wann werden die neu gewählten Kandidaten tatsächlich Abgeordnete?

Nach der gesetzlichen Ausgestaltung erwerben die gewählten Bewerber ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl, nachdem das Wahlergebnis abschließend festgestellt worden ist.

Dieser Zeitpunkt fällt zugleich mit dem Beginn der neuen Wahlperiode und dem Ende der bisherigen Wahlperiode zusammen.

Art. 39 GG sorgt damit für einen unmittelbaren personellen Übergang zwischen altem und neuem Parlament.

Was geschieht mit den bisherigen Abgeordneten beim Zusammentritt des neuen Bundestages?

Mit der Konstituierung des neuen Bundestages endet die Wahlperiode des bisherigen Parlaments.

Damit endet grundsätzlich auch das Mandat der bisherigen Abgeordneten. Wiedergewählte Personen erhalten ihr neues Mandat aufgrund der neuen Bundestagswahl und nicht als bloße Fortsetzung ihres bisherigen Mandats.

Man spricht insoweit von personeller Diskontinuität.

Was bedeutet das Diskontinuitätsprinzip?

Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages beginnt parlamentarisch grundsätzlich ein neuer Abschnitt.

Das Diskontinuitätsprinzip besitzt mehrere Ausprägungen:

  • Personelle Diskontinuität: Die Mandate der bisherigen Abgeordneten enden.
  • Organisatorische Diskontinuität: Ausschüsse und andere vom Bundestag eingesetzte Gremien müssen grundsätzlich neu gebildet werden.
  • Sachliche Diskontinuität: Noch nicht erledigte Gesetzentwürfe und zahlreiche andere parlamentarische Vorlagen müssen grundsätzlich neu eingebracht werden.

Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Petitionen und Angelegenheiten der Europäischen Union.

Verfallen nicht beschlossene Gesetzentwürfe nach der Bundestagswahl?

Nicht bereits am Wahltag.

Solange der bisherige Bundestag noch besteht, kann er seine laufenden Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich weiterführen und abschließen.

Erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages greift die sachliche Diskontinuität. Noch unerledigte Vorlagen des alten Bundestages müssen dann grundsätzlich neu eingebracht werden, wenn sie weiterverfolgt werden sollen.

Gerade deshalb kann die Zeit zwischen Wahl und Konstituierung politisch und rechtlich bedeutsam sein.

Was regelt Art. 39 Abs. 3 GG?

Absatz 3 schützt die parlamentarische Selbstorganisation bei den Sitzungen des Bundestages.

Das Grundgesetz bestimmt:

  • Der Bundestag entscheidet über den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
  • Der Bundestagspräsident kann ihn früher einberufen.
  • Der Präsident muss ihn früher einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler dies verlangen.

Damit kann insbesondere verhindert werden, dass eine längere Sitzungspause dazu benutzt wird, das Parlament in einer wichtigen politischen Situation handlungsunfähig zu machen.

Was bedeutet „Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen“?

Der Bundestag entscheidet grundsätzlich selbst über seinen Sitzungsrhythmus.

Er kann insbesondere festlegen, wann Sitzungswochen stattfinden und wann längere sitzungsfreie Zeiten beginnen und enden.

Ein solcher Sitzungsschluss ist etwas völlig anderes als das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Bundestages.

Während einer sitzungsfreien Zeit besteht der Bundestag als Verfassungsorgan unverändert fort.

Kann der Bundestag während einer Sitzungspause zusammentreten?

Ja.

Gerade dafür enthält Art. 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG besondere Regeln.

Der Bundestagspräsident kann das Parlament vor dem ursprünglich vorgesehenen Wiederbeginn einberufen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist er dazu sogar verpflichtet.

Solche Sitzungen werden häufig als Sondersitzungen bezeichnet.

Wer kann eine Sondersitzung des Bundestages erzwingen?

Nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist der Bundestagspräsident verpflichtet, das Parlament einzuberufen, wenn dies verlangt wird von:

  • einem Drittel der Mitglieder des Bundestages,
  • dem Bundespräsidenten oder
  • dem Bundeskanzler.

Der Bundestagspräsident besitzt in diesen Fällen kein politisches Vetorecht gegen die Sitzung.

Kann eine parlamentarische Minderheit eine Sondersitzung erzwingen?

Ja, wenn sie mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bundestages umfasst.

Damit schützt Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ausdrücklich auch eine qualifizierte parlamentarische Minderheit.

Die Parlamentsmehrheit kann eine Sitzungspause also nicht dazu nutzen, eine ausreichend starke Minderheit vollständig von parlamentarischer Beratung abzuhalten.

Darf der Bundestagspräsident prüfen, ob eine verlangte Sondersitzung politisch sinnvoll ist?

Nein. Liegt ein wirksames Einberufungsverlangen eines der in Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG genannten Berechtigten vor, ist der Präsident grundsätzlich zur Einberufung verpflichtet.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies im März 2025 ausdrücklich hervorgehoben. Eine eigene politische Bewertung der Zweckmäßigkeit des Einberufungsverlangens steht dem Bundestagspräsidenten nicht zu.

Ein begrenzter Spielraum kann insbesondere hinsichtlich des konkreten Sitzungstermins bestehen.

Müssen bei einem Einberufungsverlangen eines Drittels alle Abgeordneten persönlich unterschreiben?

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte technische Form vor, in der das erforderliche Drittel nachgewiesen werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hielt es 2025 für verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn in der parlamentarischen Praxis die Erklärung zeichnungsberechtigter Fraktionsvertreter genügt, sofern die dahinterstehenden Fraktionen zusammen das erforderliche Quorum repräsentieren.

Entscheidend ist, dass das erforderliche Drittel tatsächlich hinter dem Einberufungsverlangen steht.

Kann der Bundestagspräsident auch ohne ein solches Verlangen eine Sitzung einberufen?

Ja. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG räumt dem Präsidenten ein eigenes Recht ein, den Bundestag früher einzuberufen.

§ 21 der Geschäftsordnung konkretisiert diese Befugnis.

Beruft der Präsident eine Sitzung aus eigener Entscheidung ein, sieht die Geschäftsordnung grundsätzlich vor, dass er zu Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholt.

Der Präsident besitzt deshalb kein eigenständiges Recht, dem Parlament gegen dessen Willen eine dauerhafte Sitzungsplanung aufzuzwingen.

Kann der Bundestag eine vom Präsidenten einberufene Sitzung sofort wieder beenden?

Grundsätzlich ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 darauf hingewiesen, dass der Bundestag Herr seiner eigenen Sitzung bleibt.

Bei einer vom Präsidenten aus eigener Befugnis anberaumten Sitzung muss dieser grundsätzlich die Genehmigung des Bundestages einholen. Das Parlament kann zudem im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie über den weiteren Sitzungsverlauf und gegebenenfalls auch eine Vertagung entscheiden.

Kann der Bundespräsident eine Bundestagssitzung verlangen?

Ja. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG nennt ausdrücklich den Bundespräsidenten.

Verlangt er die Einberufung, ist der Bundestagspräsident verpflichtet, das Parlament einzuberufen.

Der Bundespräsident kann dadurch jedoch nicht bestimmen, wie der Bundestag anschließend beraten oder entscheiden muss. Das Parlament bleibt inhaltlich unabhängig.

Kann der Bundeskanzler eine Bundestagssitzung verlangen?

Ja.

Auch der Bundeskanzler besitzt nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ein eigenes verfassungsrechtliches Recht, die Einberufung des Bundestages zu verlangen.

Das kann insbesondere in politischen oder internationalen Krisensituationen bedeutsam sein, in denen während einer regulären Sitzungspause kurzfristig parlamentarische Entscheidungen benötigt werden.

Kann die Bundesregierung als Kollegialorgan eine Sitzung verlangen?

Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG nennt ausdrücklich den Bundeskanzler, nicht allgemein die Bundesregierung.

Andere Mitglieder der Bundesregierung besitzen daher nicht allein kraft ihres Ministeramtes dasselbe eigenständige Einberufungsrecht.

Davon zu unterscheiden sind andere verfassungsrechtliche Rechte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gegenüber dem Bundestag.

Kann ein aufgelöster Bundestag noch zu einer Sondersitzung einberufen werden?

Ja.

Gerade die Vorgänge im März 2025 haben dies praktisch bestätigt.

Der 20. Deutsche Bundestag war bereits am 27. Dezember 2024 aufgelöst und am 23. Februar 2025 war sein Nachfolger bereits gewählt worden. Trotzdem konnte der 20. Bundestag noch am 13. und 18. März 2025 zu Sondersitzungen zusammentreten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte entsprechende Angriffe gegen die Einberufung für erfolglos. Art. 39 Abs. 3 blieb anwendbar, weil die Wahlperiode des 20. Bundestages noch nicht beendet war.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im März 2025 zum „alten Bundestag“?

Die Entscheidung gehört inzwischen zu den wichtigsten Auslegungen des Art. 39 GG.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere klar:

  • Die Wahlperiode des bisherigen Bundestages endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.
  • Bis dahin ist der bisherige Bundestag grundsätzlich nicht in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt.
  • Die bereits erfolgte Wahl eines neuen Bundestages beseitigt die Befugnisse des alten Bundestages nicht.
  • Verlangt ein Drittel der Mitglieder die Einberufung, muss der Bundestagspräsident diesem Verlangen entsprechen.
  • Eine politische Bewertung des Einberufungsverlangens steht dem Präsidenten nicht zu.

Die Entscheidungen haben damit mehrere bis dahin vor allem im Schrifttum behandelte Fragen des Art. 39 GG anhand eines praktisch höchst bedeutsamen Falles konkretisiert.

Warum ist der Übergang zwischen zwei Bundestagen demokratisch nicht widersprüchlich?

Auf den ersten Blick kann es ungewöhnlich wirken, dass ein Parlament noch Entscheidungen trifft, obwohl bereits ein neues Parlament gewählt wurde.

Die verfassungsrechtliche Legitimation des bisherigen Bundestages verschwindet jedoch nicht rückwirkend durch eine Neuwahl. Seine Abgeordneten sind weiterhin aufgrund der vorherigen Bundestagswahl demokratisch legitimiert und ihre Wahlperiode dauert nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG noch an.

Erst die Konstituierung des neuen Bundestages beendet dieses Mandat und überträgt die parlamentarische Entscheidungsgewalt vollständig auf die neu gewählten Abgeordneten.

Warum konstituiert sich der neue Bundestag nicht unmittelbar am Wahlabend?

Nach einer Bundestagswahl müssen zunächst Stimmen ausgezählt, Ergebnisse festgestellt und die gewählten Bewerber bestimmt werden.

Zudem müssen die organisatorischen Voraussetzungen für die erste Sitzung geschaffen werden.

Art. 39 Abs. 2 GG gewährt hierfür einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen, verhindert aber zugleich, dass die Konstituierung unbegrenzt hinausgeschoben wird.

Muss der Bundestag jedes Jahr neu eröffnet werden?

Nein. Das Grundgesetz kennt keine jährlich neu beginnende parlamentarische Sitzungsperiode, die beispielsweise vom Staatsoberhaupt eröffnet und geschlossen werden müsste.

Der Bundestag besteht grundsätzlich während seiner gesamten Wahlperiode kontinuierlich fort.

Art. 39 Abs. 3 GG erlaubt ihm lediglich, seine Sitzungen beziehungsweise Sitzungsphasen zeitlich selbst zu organisieren.

Was ist der Unterschied zwischen Wahlperiode und Sitzung?

Die Wahlperiode bezeichnet den gesamten Zeitraum, für den ein bestimmter Bundestag besteht.

Innerhalb dieser Wahlperiode finden zahlreiche einzelne Plenarsitzungen und Sitzungswochen statt. Zwischen ihnen können sitzungsfreie Zeiten liegen.

Das Ende einer Sitzung oder eine parlamentarische Sommerpause beendet deshalb weder die Wahlperiode noch die Mandate der Abgeordneten.

Was ist der Unterschied zwischen Auflösung und Sitzungsschluss?

Beides hat völlig unterschiedliche Bedeutung.

Ein Sitzungsschluss nach Art. 39 Abs. 3 betrifft lediglich die laufende parlamentarische Tätigkeit und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung.

Eine Auflösung nach Art. 63 oder Art. 68 GG löst dagegen das Verfahren für vorgezogene Neuwahlen aus.

Selbst die Auflösung beendet nach der heutigen Verfassungsordnung aber noch nicht unmittelbar die Wahlperiode. Auch der aufgelöste Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt seines Nachfolgers bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 38 und Art. 39 GG?

Art. 38 GG regelt vor allem die demokratischen Anforderungen an die Bundestagswahl und das freie Mandat der Abgeordneten.

Art. 39 GG regelt dagegen den zeitlichen Rahmen des gewählten Parlaments: Beginn und Ende der Wahlperiode, Zeitpunkt der Neuwahl, Konstituierung des neuen Bundestages und Sitzungsorganisation.

Beide Vorschriften ergänzen einander. Art. 38 bestimmt, wie demokratische Repräsentation entsteht; Art. 39 bestimmt, wie lange sie besteht und wie der Übergang zum nächsten Parlament erfolgt.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 39 und Art. 40 GG?

Art. 40 GG betrifft insbesondere die Wahl des Bundestagspräsidenten, seiner Stellvertreter und der Schriftführer sowie die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages.

Art. 39 Abs. 3 enthält demgegenüber bereits eine besondere verfassungsrechtliche Regel über die Einberufung und den Sitzungsrhythmus.

Die Geschäftsordnung des Bundestages konkretisiert diese Vorgaben, darf ihnen aber nicht widersprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 39 und Art. 41 GG?

Art. 39 GG regelt, wann ein neu gewählter Bundestag seine Tätigkeit aufnimmt und wie lange seine Wahlperiode dauert.

Art. 41 GG betrifft dagegen die Prüfung, ob die Bundestagswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft verloren hat.

Eine Wahl wird deshalb nicht dadurch in der Schwebe gehalten, dass später noch Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Der neue Bundestag kann sich innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 2 GG konstituieren.

Welche Bedeutung hat Art. 39 GG für die Abgeordneten?

Die grundsätzlich vierjährige Wahlperiode schützt auch die Stellung der einzelnen Bundestagsabgeordneten.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 ausdrücklich festgestellt, dass der Abgeordnetenstatus an der Garantie der Wahlperiodendauer teilhat.

Eine vorzeitige Auflösung verkürzt daher nicht lediglich abstrakt die Lebensdauer eines Verfassungsorgans, sondern beendet nach Konstituierung des Nachfolgeparlaments auch die Mandate seiner Mitglieder vor dem regulär vorgesehenen Zeitpunkt.

Gerade deshalb darf der Bundestag nur unter den im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden.

Kann ein Abgeordneter gegen eine Bundestagsauflösung vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen?

Grundsätzlich ja.

Die Verfahren von 1983 und 2005 wurden gerade von Bundestagsabgeordneten geführt, die geltend machten, durch eine verfassungswidrige vorzeitige Auflösung in ihrem Abgeordnetenstatus verletzt zu werden.

Hierfür kommt insbesondere ein Organstreitverfahren in Betracht.

Der einzelne Abgeordnete kann dabei diejenigen verfassungsrechtlichen Rechte geltend machen, die mit seinem Status verbunden sind.

Kann der Bürger aus Art. 39 GG verlangen, dass sofort neu gewählt wird?

Art. 39 GG enthält in erster Linie organisationsrechtliche Vorgaben über das Parlament.

Der einzelne Bürger kann nicht nach politischem Ermessen vorzeitige Neuwahlen verlangen.

Die demokratische Legitimation der Bundestagswahl ist allerdings durch Art. 38 GG grundrechtlich beziehungsweise grundrechtsgleich abgesichert. Wahltermine und Wahlperioden müssen deshalb insgesamt innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung bleiben.

Kann die Wahlperiode einfach per Bundesgesetz auf fünf Jahre verlängert werden?

Nein. Die vierjährige Wahlperiode ist unmittelbar in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegt.

Eine allgemeine Verlängerung auf fünf Jahre würde deshalb eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.

Hierfür wären insbesondere die in Art. 79 Abs. 2 GG vorgesehenen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Könnte Art. 39 GG selbst geändert werden?

Grundsätzlich ja. Die konkrete Dauer von vier Jahren gehört nicht ausdrücklich zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG unveränderlich geschützten Einzelregelungen.

Eine Änderung müsste jedoch mit dem durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Demokratieprinzip vereinbar bleiben.

Extrem lange oder praktisch unbegrenzte Wahlperioden könnten deshalb auch durch eine formelle Grundgesetzänderung verfassungsrechtliche Grenzen erreichen, weil regelmäßige demokratische Wahlen zum Kern einer demokratischen Staatsordnung gehören.

Warum sind regelmäßige Neuwahlen demokratisch notwendig?

Die Legitimation eines Parlaments darf nicht auf unbegrenzte Zeit von einer einzigen Wahl fortwirken.

Die Bürger müssen regelmäßig die Möglichkeit erhalten, politische Mehrheiten zu bestätigen oder zu verändern und Abgeordnete neu zu bestimmen.

Die zeitliche Begrenzung der Wahlperiode verbindet deshalb parlamentarische Stabilität mit periodischer Rückbindung der Staatsgewalt an den aktuellen Willen der Wähler.

Warum dauert eine Wahlperiode gerade vier Jahre?

Die Dauer ist eine verfassungspolitische Abwägung.

Eine zu kurze Wahlperiode könnte zu permanentem Wahlkampf führen und langfristige Regierungs- und Gesetzgebungsarbeit erschweren. Eine sehr lange Wahlperiode würde dagegen die demokratische Rückbindung des Parlaments an die Bevölkerung schwächen.

Der Parlamentarische Rat entschied sich 1949 für vier Jahre. Diese Grundentscheidung besteht bis heute fort.

Welche Bedeutung hat Art. 39 GG heute?

Art. 39 GG gehört zu den organisatorischen Fundamenten der parlamentarischen Demokratie.

Er sorgt einerseits dafür, dass der Bundestag regelmäßig neu demokratisch legitimiert wird. Andererseits schützt er das Parlament davor, politisch beliebig vorzeitig aufgelöst oder zwischen zwei Wahlen funktionslos gestellt zu werden.

Gerade die Ereignisse von 2024 und 2025 haben seine praktische Bedeutung eindrucksvoll gezeigt: Nach dem Scheitern der Vertrauensfrage wurde der 20. Bundestag aufgelöst und innerhalb von 60 Tagen neu gewählt. Trotzdem blieb das alte Parlament bis zum 25. März 2025 vollständig handlungsfähig. Erst mit der konstituierenden Sitzung des 21. Bundestages endete seine Wahlperiode.

Art. 39 GG gewährleistet damit sowohl demokratische Erneuerung als auch parlamentarische Kontinuität.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 38 GG – Bundestagswahl, Wahlrechtsgrundsätze und freies Mandat
  • Art. 40 GG – Bundestagspräsident, Präsidium und Geschäftsordnung des Bundestages
  • Art. 41 GG – Wahlprüfung und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
  • Art. 63 Abs. 4 GG – mögliche Auflösung des Bundestages nach gescheiterter Kanzlerwahl
  • Art. 68 GG – mögliche Auflösung des Bundestages nach gescheiterter Vertrauensfrage
  • Art. 69 Abs. 2 und 3 GG – Ende und geschäftsführende Fortführung der Bundesregierung nach Zusammentritt eines neuen Bundestages
  • Art. 79 Abs. 2 und 3 GG – Voraussetzungen und Grenzen von Grundgesetzänderungen

Rechtsprechung zu Art. 39 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 39 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 39 GG.

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