Artikel 116 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 24.08.2026

Artikel 116 GG – Begriff des Deutschen und Wiedergutmachung von NS-Ausbürgerungen

Wortlaut des Art. 116 GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Artikel 116 GG kurz erklärt

Art. 116 GG bestimmt zunächst, wer im Sinne des Grundgesetzes als „Deutscher“ gilt. Dazu gehören nicht nur deutsche Staatsangehörige. Art. 116 Abs. 1 erfasst außerdem bestimmte Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie unter näheren Voraussetzungen deren Ehegatten und Abkömmlinge. Personen dieser zweiten Gruppe werden als Statusdeutsche bezeichnet. Sie sind Deutsche im verfassungsrechtlichen Sinn, obwohl sie zunächst nicht notwendig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 116 Abs. 2 GG enthält daneben eine besondere Wiedergutmachungsregelung für nationalsozialistisches Unrecht. Früheren deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sowie ihren Abkömmlingen steht auf Antrag ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einbürgerung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch 2020 ausdrücklich weit und am Zweck der Wiedergutmachung orientiert ausgelegt.

Erläuterungen zu Art. 116 GG

Warum enthält Art. 116 GG zwei so unterschiedliche Regelungen?

Art. 116 GG steht im Abschnitt XI des Grundgesetzes über die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Beide Absätze reagieren auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen der deutschen Geschichte, behandeln aber unterschiedliche Probleme.

Absatz 1 sollte nach dem Zweiten Weltkrieg die rechtliche Stellung der zahlreichen Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit klären. Viele von ihnen besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, lebten aber dauerhaft in Deutschland und sollten in die neue staatliche Ordnung eingegliedert werden.

Absatz 2 betrifft dagegen das nationalsozialistische Unrecht der Ausbürgerung. Das NS-Regime hatte insbesondere jüdischen Deutschen, politischen Gegnern und anderen Verfolgten die Staatsangehörigkeit entzogen. Das Grundgesetz wollte diesen Personen und ihren Nachkommen einen verfassungsrechtlich gesicherten Weg zur Wiederherstellung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Zugehörigkeit eröffnen.

Art. 116 GG verbindet damit zwei unterschiedliche Formen historischer Verantwortung: die Bewältigung der Vertreibungs- und Fluchtfolgen des Zweiten Weltkriegs einerseits und die Wiedergutmachung nationalsozialistischer Ausbürgerungen andererseits.

Wer ist „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes?

Art. 116 Abs. 1 GG unterscheidet zwei Gruppen.

Zur ersten Gruppe gehört jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist, richtet sich im Einzelnen nach dem Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.

Daneben kennt das Grundgesetz die sogenannten Statusdeutschen. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes kann danach auch sein, wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im maßgeblichen Gebiet Aufnahme gefunden hat.

Die Unterscheidung ist juristisch wichtig: „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ und „deutscher Staatsangehöriger“ sind nicht vollständig deckungsgleiche Begriffe. Art. 116 Abs. 1 erweitert den verfassungsrechtlichen Deutschenbegriff über die Staatsangehörigkeit hinaus.

Welche Rechte haben Statusdeutsche?

Statusdeutsche werden für die Anwendung des Grundgesetzes grundsätzlich wie andere Deutsche behandelt. Das ist insbesondere dort bedeutsam, wo das Grundgesetz ein Recht ausdrücklich nur „Deutschen“ gewährt.

Dazu gehören beispielsweise die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG, die Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Auch Art. 33 Abs. 1 und 2 GG knüpft an die Eigenschaft als Deutscher an.

Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt die Funktion des Art. 116 Abs. 1 GG dahin, Flüchtlingen und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und ihren Familien einen Status zu verschaffen, der sie deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und ihre Eingliederung in das deutsche Staatsvolk ermöglicht.

Der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG ist dennoch nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit identisch. Das zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift, der beide Tatbestände ausdrücklich nebeneinanderstellt.

Wer ist ein Flüchtling oder Vertriebener „deutscher Volkszugehörigkeit“?

Der Ausdruck „deutsche Volkszugehörigkeit“ ist ein historisch geprägter Rechtsbegriff. Er darf nicht mit der bloßen Feststellung gleichgesetzt werden, jemand habe deutsche Vorfahren oder spreche Deutsch.

Das Bundesvertriebenengesetz konkretisiert den Begriff heute. Nach § 6 BVFG kommt es insbesondere auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und auf bestätigende Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur an. Für nach bestimmten Stichtagen geborene Personen gelten besondere gesetzliche Anforderungen.

Für die gegenwärtig praktisch wichtigste Gruppe, die Spätaussiedler, enthält § 4 BVFG eine eigenständige gesetzliche Regelung. Das Bundesvertriebenengesetz ist damit heute wesentlich dafür, unter welchen Voraussetzungen die historische Statusregelung des Art. 116 Abs. 1 GG noch praktisch zur Anwendung kommt.

Was bedeutet „Aufnahme gefunden“?

Die bloße Einreise nach Deutschland genügt nicht, um Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG zu werden. Erforderlich ist ein rechtlich qualifiziertes „Aufnahme finden“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss grundsätzlich ein dauerhafter Aufenthalt beabsichtigt sein und ein Verhalten der zuständigen deutschen Stellen hinzutreten, aus dem hervorgeht, dass die Aufnahme nicht verweigert wird. Ein bloßer Besuchsaufenthalt oder ein Besuchsvisum reicht deshalb nicht aus.

Für Personen, die erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in die Bundesrepublik gelangten, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zunehmend durch das Bundesvertriebenengesetz konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu hervorgehoben, dass der in Art. 116 Abs. 1 GG enthaltene Vorbehalt „anderweitiger gesetzlicher Regelung“ dem Gesetzgeber gerade eine solche Ausgestaltung ermöglicht.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2003 – 1 C 35.02 – verdeutlicht zugleich den historischen Charakter des Aufnahmebegriffs: Wer zwar vor Inkrafttreten des Grundgesetzes als deutscher Volkszugehöriger in das maßgebliche Gebiet geflohen war, sich dort am 24. Mai 1949 aber nicht mehr aufhielt, hatte nicht schon deswegen den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG erworben.

Was bedeutet die Bezugnahme auf das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937?

Art. 116 Abs. 1 GG verwendet das „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“ als historischen räumlichen Bezugspunkt. Die Formulierung erklärt sich aus der Lage nach dem Zweiten Weltkrieg und der Notwendigkeit, den für die Aufnahme maßgeblichen Raum rechtlich zu bestimmen.

Die Vorschrift enthält keine gegenwärtige Aussage über die Grenzen oder territoriale Hoheitsansprüche der Bundesrepublik Deutschland. Die Bezugnahme auf den Gebietsstand von 1937 hat innerhalb des Art. 116 Abs. 1 GG eine staatsangehörigkeits- und vertriebenenrechtliche Funktion.

Können Ehegatten und Abkömmlinge selbst Statusdeutsche werden?

Ja. Art. 116 Abs. 1 GG erfasst ausdrücklich auch den Ehegatten und die Abkömmlinge eines Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Sie müssen nicht notwendig selbst deutsche Volkszugehörige sein. Ihr Status beruht vielmehr auf der familiären Verbindung zur Bezugsperson und ihrer Aufnahme.

Für Spätaussiedler konkretisiert § 4 Abs. 3 BVFG diese Regelung. Danach ist der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Ehegatten und Abkömmlinge, die nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Nach der Rechtsprechung muss dabei grundsätzlich ein sachlicher Zusammenhang zwischen der familiären Beziehung und der Aufnahme bestehen. Art. 116 Abs. 1 GG soll insbesondere eine familienbezogene Eingliederung ermöglichen und verleiht nicht jedem entfernten Abkömmling unabhängig von der konkreten Aufnahme automatisch den Status eines Deutschen.

Ist Art. 116 Abs. 1 GG heute bedeutungslos?

Nein. Seine praktische Bedeutung ist gegenüber der unmittelbaren Nachkriegszeit zwar erheblich zurückgegangen, die Vorschrift ist aber keineswegs erledigt.

Ein großer Teil der früheren Statusdeutschen wurde durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum Ende des 20. Jahrhunderts in deutsche Staatsangehörige überführt. Personen, die am 1. August 1999 Statusdeutsche waren, erwarben aufgrund der damaligen gesetzlichen Stichtagsregelung grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Heute besteht der wichtigste Anwendungsbereich im Spätaussiedlerrecht. Nach § 4 Abs. 3 BVFG erwerben Spätaussiedler und bestimmte einbezogene Familienangehörige zunächst die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Nach § 7 StAG erwerben Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG ist daher heute häufig nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Dass weiterhin Rechtsfragen hierzu entstehen, zeigt die Rechtsprechung bis in die Gegenwart. Noch mit Urteil vom 23. April 2026 – 1 C 23.25 – hatte das Bundesverwaltungsgericht über das Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren eines Spätaussiedlers zu entscheiden. Es stellte unter anderem klar, welche Tatbestandswirkung einem wirksamen Aufnahmebescheid im späteren Bescheinigungsverfahren zukommt.

Was regelt Art. 116 Abs. 2 GG?

Art. 116 Abs. 2 GG ist eine besondere verfassungsrechtliche Wiedergutmachungsregelung für nationalsozialistisches Staatsangehörigkeitsunrecht.

Ein Anspruch nach Satz 1 besteht, wenn

  • die betroffene Person früher deutsche Staatsangehörige war,
  • ihr die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde,
  • dies aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen geschah, und
  • die betroffene Person oder ein erfasster Abkömmling die Einbürgerung beantragt.

Die Formulierung „sind auf Antrag wieder einzubürgern“ begründet einen Anspruch. Die Entscheidung steht nicht im freien Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet den Anspruch als subjektives Recht. Er ist zwar nicht selbst als Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet; seine Auslegung muss aber den übrigen Wertentscheidungen des Grundgesetzes und insbesondere dem Zweck der Wiedergutmachung Rechnung tragen.

Welche NS-Ausbürgerungen werden von Art. 116 Abs. 2 GG erfasst?

Art. 116 Abs. 2 GG erfasst Entziehungen der deutschen Staatsangehörigkeit aus den ausdrücklich genannten politischen, rassischen oder religiösen Verfolgungsgründen.

Von besonderer historischer Bedeutung waren zwei Formen der Ausbürgerung. Zum einen konnte die Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 durch Einzelentscheidung aberkannt werden. Zum anderen verloren zahlreiche jüdische Deutsche aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 beim Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh hervorgehoben, dass nationalsozialistische Normen, die fundamentalen Anforderungen der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprachen, keine Anerkennung als Recht beanspruchen können. Für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung enthält Art. 116 Abs. 2 GG gleichwohl die besondere verfassungsrechtliche Regelung, die die Rechtsstellung der Betroffenen und ihren Willen berücksichtigt.

Nicht jeder während der NS-Zeit eingetretene Verlust einer deutschen Staatsangehörigkeit fällt automatisch unter Art. 116 Abs. 2 GG. Erforderlich ist der Zusammenhang mit einem Entzug aus einem der in der Vorschrift genannten Verfolgungsgründe. Für weitere verfolgungsbedingte staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile enthält heute insbesondere § 15 StAG eine ergänzende Regelung.

Müssen für die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG die normalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein?

Nein. Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz und darf nicht durch zusätzliche Voraussetzungen eingeschränkt werden, die Art. 116 Abs. 2 GG nicht vorsieht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2020 ausdrücklich betont, dass der verfassungsrechtliche Anspruch nicht von ungeschriebenen zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Es handelt sich gerade nicht um eine gewöhnliche Ermessens- oder Anspruchseinbürgerung nach den allgemeinen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, sondern um eine besondere Wiedergutmachungsregelung des Grundgesetzes.

Auch ein Wohnsitz in Deutschland ist für den Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erforderlich. Deshalb können insbesondere auch im Ausland lebende Abkömmlinge NS-verfolgter Ausgebürgerter anspruchsberechtigt sein.

Wer ist „Abkömmling“ im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG?

Der Begriff des Abkömmlings ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Kinder, sondern auch weitere Generationen in gerader Abstammungslinie.

Von besonderer Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 – 2 BvR 2628/18. Die Beschwerdeführerin war die nichteheliche Tochter eines jüdischen Deutschen, dem 1938 die Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Nach dem zur Zeit ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit als nichteheliches Kind nicht von ihrem Vater erwerben können.

Die Verwaltungsgerichte hatten daraus gefolgert, dass die NS-Ausbürgerung des Vaters für ihren Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ursächlich gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese restriktive Betrachtung. Der Begriff des Abkömmlings in Art. 116 Abs. 2 GG darf nicht anhand früherer staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften verengt werden, die ihrerseits zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern oder zwischen deutscher Mutter und deutschem Vater unterschieden.

Maßgeblich sind nach dem Bundesverfassungsgericht der Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG, der Wiedergutmachungszweck der Vorschrift sowie die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere zur Gleichberechtigung und zur Stellung nichtehelicher Kinder.

Nach der heutigen Verwaltungspraxis werden deshalb unter anderem auch vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter als Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG anerkannt.

Warum spricht Art. 116 Abs. 2 von „Wiedereinbürgerung“, obwohl ein Abkömmling möglicherweise nie Deutscher war?

Der Wortlaut ist insoweit historisch bedingt und nicht vollkommen präzise. Ein früherer deutscher Staatsangehöriger kann im eigentlichen Wortsinn „wieder“ eingebürgert werden. Ein später geborener Abkömmling kann dagegen anspruchsberechtigt sein, obwohl er selbst zuvor niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich berücksichtigt. Entscheidend ist nicht die sprachliche Vorstellung einer Rückgabe derselben Staatsangehörigkeit an dieselbe Person, sondern der Wiedergutmachungszweck der Vorschrift. Die ausdrückliche Aufnahme der Abkömmlinge soll verhindern, dass sich die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen der nationalsozialistischen Verfolgung über Generationen fortsetzen.

Was bedeutet Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG?

Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG enthält neben der Einbürgerung auf Antrag eine besondere gesetzliche Fiktion. Die erfassten Personen gelten als nicht ausgebürgert, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Die Regelung beruht auf der Vermutung, dass die Rückkehr und Wohnsitznahme in Deutschland grundsätzlich den Willen erkennen lässt, wieder der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören. Der Betroffene soll deshalb nicht zwingend auf ein förmliches Einbürgerungsverfahren verwiesen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1958 entschieden, dass die Vorschrift nicht nur Personen betrifft, die bereits unmittelbar nach Kriegsende oder vor Inkrafttreten des Grundgesetzes zurückkehrten. Eine Wohnsitznahme nach dem 8. Mai 1945 kann auch später die Rechtsfolge des Satzes 2 auslösen.

Ein entgegenstehender Wille darf dabei nicht vorschnell angenommen werden. Soll er aus dem Verhalten des Betroffenen hergeleitet werden, muss dieses Verhalten hinreichend eindeutig erkennen lassen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit gerade nicht beansprucht werden soll.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG?

Art. 116 Abs. 2 GG erfasst nur bestimmte Fälle des Entzugs einer bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit. Die nationalsozialistische Verfolgung führte jedoch auch in anderen Konstellationen zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Nachteilen.

Betroffene konnten beispielsweise aufgrund der Verfolgung eine Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren, von einem möglichen Erwerb ausgeschlossen sein, trotz Antrags nicht eingebürgert werden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verlieren. Solche Fälle erfüllten nicht notwendig die engeren Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 GG.

Deshalb hat der Gesetzgeber 2021 mit § 15 StAG einen zusätzlichen gesetzlichen Wiedergutmachungsanspruch geschaffen. Er erfasst bestimmte Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischer Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben, obwohl ihnen kein Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG zusteht. Auch ihre Abkömmlinge werden von der gesetzlichen Regelung erfasst.

Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG stehen damit nebeneinander. Art. 116 Abs. 2 ist die unmittelbar verfassungsrechtliche Wiedergutmachungsregelung für NS-Ausbürgerungen; § 15 StAG erweitert die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung auf weitere Verfolgungskonstellationen.

Welche Bedeutung hat Art. 116 GG für die Gleichberechtigung im Staatsangehörigkeitsrecht?

Das historische deutsche Staatsangehörigkeitsrecht unterschied lange danach, ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Vater oder die Mutter vermittelt wurde und ob ein Kind ehelich oder nichtehelich geboren war. Das Bundesverfassungsgericht erklärte bereits 1974 die Benachteiligung ehelicher Kinder deutscher Mütter gegenüber Kindern deutscher Väter für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

Für Art. 116 Abs. 2 GG ist dieser Hintergrund deshalb wichtig, weil frühere diskriminierende Regeln nicht dazu führen dürfen, den verfassungsrechtlichen Wiedergutmachungsanspruch von Nachkommen NS-verfolgter Ausgebürgerter erneut zu verkürzen. Der Beschluss von 2020 zieht daraus ausdrücklich Konsequenzen für die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“.

Neben Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG enthält heute auch § 5 StAG eine besondere Erwerbsmöglichkeit für bestimmte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geborene Personen, die wegen früherer geschlechterdiskriminierender Regeln die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten, sowie für deren Abkömmlinge. Diese Regelung ist von der speziell auf NS-Verfolgung bezogenen Wiedergutmachung zu unterscheiden.

Ist Art. 116 GG nur eine historische Vorschrift?

Art. 116 GG ist in besonderem Maße aus der deutschen Geschichte zu verstehen. Beide Absätze reagieren auf Vorgänge, die heute nicht mehr neu entstehen können: die Vertreibungs- und Fluchtbewegungen infolge des Zweiten Weltkriegs und die nationalsozialistischen Ausbürgerungen zwischen 1933 und 1945.

Die daraus folgenden Rechtsfragen sind jedoch nicht abgeschlossen. Bei Art. 116 Abs. 1 bestehen bis heute Streitigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit Spätaussiedlern, Aufnahmebescheiden und der Ableitung des Deutschenstatus. Art. 116 Abs. 2 bleibt für weltweit lebende Nachkommen NS-verfolgter Ausgebürgerter unmittelbar praktisch relevant.

Gerade die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 und die Erweiterung der gesetzlichen Wiedergutmachung durch § 15 StAG im Jahr 2021 zeigen, dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen historischen Unrechts noch immer Gegenstand aktueller Rechtsentwicklung sind.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 116 GG bestimmt den Begriff des „Deutschen“ für das gesamte Grundgesetz. Damit ist die Vorschrift insbesondere für Grundrechte relevant, deren persönlicher Schutzbereich ausdrücklich auf Deutsche beschränkt ist. Besonders eng ist der Zusammenhang mit Art. 16 GG: Während Art. 16 Abs. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit gegen Entziehung und bestimmte Verluste schützt, enthält Art. 116 Abs. 2 GG die besondere Wiedergutmachungsregelung für nationalsozialistische Ausbürgerungen. Art. 3 und Art. 6 GG beeinflussen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auslegung des Begriffs der Abkömmlinge. Art. 33 GG knüpft für staatsbürgerliche Rechte und den Zugang zu öffentlichen Ämtern ebenfalls an die Eigenschaft als Deutscher an.

  • Art. 16 GG – Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit vor Entziehung und Verlust
  • Art. 33 GG – staatsbürgerliche Rechte und Zugang zu öffentlichen Ämtern für Deutsche
  • Art. 3 GG – Gleichheit, Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbote
  • Art. 6 GG – Schutz von Familie und Gleichstellung nichtehelicher Kinder
  • Art. 119 GG – historische Sonderregelung für Flüchtlinge und Vertriebene

Rechtsprechung zu Art. 116 GG

Fachartikel zu Art. 116 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 116 GG.

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