Artikel 34 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 34 GG – Amtshaftung und Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen

Wortlaut des Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 34 GG kurz erklärt

Art. 34 GG regelt die verfassungsrechtliche Grundlage der Amtshaftung. Verletzt jemand bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die gerade dem Schutz eines Dritten dient, haftet dem Geschädigten grundsätzlich nicht der handelnde Amtsträger persönlich, sondern der Staat oder die verantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Der konkrete Schadensersatzanspruch ergibt sich dabei grundsätzlich aus dem Zusammenspiel von § 839 BGB und Art. 34 GG: § 839 BGB begründet die Haftung wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, Art. 34 GG leitet diese Haftung grundsätzlich auf den Staat über. Das Grundgesetz garantiert damit eine verschuldensabhängige staatliche Mindesthaftung, aber keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch für jedes rechtswidrige staatliche Handeln.

Erläuterungen zu Art. 34 GG

Was regelt Art. 34 GG?

Art. 34 GG regelt, wer für Schäden einzustehen hat, die durch eine schuldhafte Verletzung drittbezogener Amtspflichten bei der Ausübung öffentlicher Gewalt entstehen.

Die Vorschrift enthält drei wesentliche Aussagen:

  • Die persönliche Haftung des handelnden Amtsträgers wird grundsätzlich auf den Staat oder die verantwortliche Körperschaft übergeleitet.
  • Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann der Staat intern Rückgriff beim Amtsträger nehmen.
  • Für den Schadensersatzanspruch und den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 34 GG ist damit eine zentrale Vorschrift des deutschen Staatshaftungsrechts.

Hat Art. 34 GG drei Absätze?

Nein. Art. 34 GG besteht aus drei Sätzen, aber nicht aus drei Absätzen.

Der amtliche Wortlaut enthält deshalb keine Nummerierung mit „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

Die einzelnen Regelungen werden juristisch als Art. 34 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 GG bezeichnet.

Was ist Amtshaftung?

Amtshaftung bedeutet die Haftung für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes entstehen.

Die zentrale einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB. Nach dessen Absatz 1 muss ein Beamter grundsätzlich den Schaden ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

Art. 34 Satz 1 GG verändert jedoch den Haftungsschuldner: Bei hoheitlichem Handeln trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger tätig geworden ist.

Warum braucht man sowohl § 839 BGB als auch Art. 34 GG?

Beide Vorschriften erfüllen unterschiedliche Funktionen.

§ 839 BGB ist grundsätzlich die haftungsbegründende Norm. Dort finden sich insbesondere das Verschuldenserfordernis, das Erfordernis einer drittbezogenen Amtspflicht und besondere Haftungsbeschränkungen.

Art. 34 GG ist dagegen die haftungsverlagernde Verfassungsnorm. Die nach § 839 BGB zunächst an die Person des Amtsträgers anknüpfende Verantwortlichkeit wird grundsätzlich auf den Staat beziehungsweise die zuständige Körperschaft übergeleitet.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt dieses Zusammenspiel ausdrücklich dahin, dass § 839 BGB die Haftung begründet und Art. 34 GG sie auf den Staat überleitet.

Ist Art. 34 GG selbst eine Anspruchsgrundlage?

Art. 34 GG begründet nach der geltenden Grundkonzeption grundsätzlich keinen umfassenden eigenständigen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus der Verfassung.

Der klassische Amtshaftungsanspruch wird vielmehr als Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht versteht Art. 34 GG allerdings als verfassungsrechtliche Mindestgarantie einer verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung. Der einfache Gesetzgeber darf diese Garantie nicht vollständig beseitigen.

Ist Art. 34 GG ein Grundrecht?

Nein. Art. 34 GG ist kein Grundrecht und auch kein ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges grundrechtsgleiches Recht.

Die Staatshaftung steht jedoch in engem Zusammenhang mit dem Grundrechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass bestehende Haftungsregelungen für staatliches Unrecht im Licht derjenigen Grundrechte auszulegen sind, die durch das staatliche Fehlverhalten betroffen wurden.

Art. 34 GG ist deshalb ein wichtiges Instrument des sogenannten sekundären Rechtsschutzes: Ist eine Grundrechtsverletzung bereits eingetreten und kann nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein finanzieller Ausgleich hinzutreten.

Haftet der Staat für jedes rechtswidrige Verhalten?

Nein. Rechtswidrigkeit allein genügt für einen Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nicht.

Erforderlich sind regelmäßig:

  • die Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes,
  • eine Amtspflichtverletzung,
  • die Drittbezogenheit dieser Amtspflicht gerade gegenüber dem Geschädigten,
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
  • ein ersatzfähiger Schaden,
  • die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden sowie
  • das Fehlen einschlägiger Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt von der Verfassung keine lückenlose Haftung für jedes staatliche Unrecht.

Wer ist „jemand“ im Sinne des Art. 34 GG?

Der Wortlaut spricht bewusst nicht von einem „Beamten“, sondern von „jemand“.

Deshalb kann Art. 34 GG wesentlich mehr Personen erfassen als nur Beamte im statusrechtlichen Sinne.

Entscheidend ist grundsätzlich die ausgeübte Funktion. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Privatpersonen können bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne handeln.

Muss der Schädiger Beamter sein?

Nein. Zwischen dem statusrechtlichen und dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff muss unterschieden werden.

§ 839 BGB spricht zwar von einem „Beamten“. Aufgrund des Art. 34 GG wird dieser Begriff haftungsrechtlich jedoch weit verstanden.

Erfasst werden können insbesondere:

  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • Tarifbeschäftigte einer Behörde,
  • Beliehene und
  • unter bestimmten Voraussetzungen private Verwaltungshelfer.

Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern ob die Person funktional ein öffentliches Amt ausübt.

Können auch private Unternehmen unter Art. 34 GG fallen?

Ja. Die öffentliche Hand kann sich der Amtshaftung nicht ohne Weiteres dadurch entziehen, dass sie hoheitliche Aufgaben auf private Unternehmen überträgt.

Private können insbesondere als Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitlich tätig werden.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise 2024 entschieden, dass Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die im Auftrag einer Straßenbaubehörde eine behördlich angeordnete Verkehrsregelung durch Verkehrsschilder umsetzen, als Verwaltungshelfer und damit als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne handeln können.

Eine persönliche deliktische Haftung des privaten Mitarbeiters kann dann durch Art. 34 Satz 1 GG verdrängt werden.

Was ist ein Beliehener?

Ein Beliehener ist eine Privatperson oder private juristische Person, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eigene hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind.

Der Beliehene handelt bei deren Ausübung nicht lediglich als Vertragspartner des Staates, sondern nimmt unmittelbar öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen wahr.

Für das Staatshaftungsrecht kann er deshalb als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne behandelt werden.

Was ist ein Verwaltungshelfer?

Ein Verwaltungshelfer unterstützt die öffentliche Hand bei der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, ohne selbst notwendig mit eigenen hoheitlichen Entscheidungsbefugnissen beliehen zu sein.

Ob sein Verhalten dem Staat zugerechnet wird, hängt insbesondere davon ab, wie eng seine Tätigkeit mit der hoheitlichen Aufgabe verbunden ist und wie groß sein eigener Entscheidungsspielraum ist.

Je stärker der Private lediglich als „verlängerter Arm“ beziehungsweise Werkzeug der Behörde tätig wird, desto eher kommt eine Einordnung als Verwaltungshelfer im Amtshaftungsrecht in Betracht.

Was hat der Bundesgerichtshof 2025 zu Corona-Impfungen entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat 2025 einen besonders anschaulichen aktuellen Anwendungsfall des haftungsrechtlichen Amtsbegriffs entschieden.

Danach handelten die nach der früheren Coronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringer bei der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung bis zum 7. April 2023 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.

Damit hafteten die Leistungserbringer für ein etwaiges haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten bei dieser hoheitlich eingeordneten Tätigkeit nicht ohne Weiteres persönlich. Art. 34 Satz 1 GG verlagert die Verantwortlichkeit grundsätzlich auf den zuständigen staatlichen Rechtsträger.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Amtshaftungsanspruch besteht, hängt selbstverständlich zusätzlich von den weiteren Voraussetzungen wie Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität ab.

Was bedeutet „in Ausübung“ eines öffentlichen Amtes?

Nicht jedes Fehlverhalten eines Amtsträgers wird dem Staat zugerechnet.

Zwischen der hoheitlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung muss ein hinreichend enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehen.

Der Bundesgerichtshof stellt insbesondere darauf ab, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Natur war und die schädigende Handlung noch so eng mit dieser Aufgabe verbunden war, dass sie dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen „in Ausübung“ und „bei Gelegenheit“?

Verursacht ein Amtsträger einen Schaden lediglich bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit, greift Art. 34 GG grundsätzlich nicht ein.

Beispielhaft wäre ein rein privater Streit eines Behördenmitarbeiters während der Arbeitszeit, der mit seinen dienstlichen Aufgaben keinerlei inneren Zusammenhang besitzt.

Anders liegt es, wenn sich der Schaden gerade bei der Wahrnehmung des öffentlichen Amtes oder in engem funktionalem Zusammenhang damit ereignet.

Gilt Art. 34 GG bei privatrechtlichem Handeln des Staates?

Nicht jedes Handeln einer staatlichen Stelle ist Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Handelt die öffentliche Hand ausschließlich wie ein gewöhnlicher privater Marktteilnehmer, können insbesondere die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln gelten.

Entscheidend ist nicht allein, wer handelt, sondern in welcher Funktion und zur Erfüllung welcher Aufgabe gehandelt wird.

Auch eine privatrechtliche Organisationsform schließt Amtshaftung allerdings nicht automatisch aus. Maßgeblich bleibt der funktionale Charakter der konkreten Tätigkeit.

Was ist eine Amtspflicht?

Amtspflichten sind die rechtlichen Pflichten, die ein Amtsträger bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes beachten muss.

Eine grundlegende Amtspflicht besteht darin, sich rechtmäßig zu verhalten und die einschlägigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Je nach Amtsgeschäft können darüber hinaus beispielsweise Pflichten bestehen:

  • einen Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten,
  • eine Entscheidung auf zutreffender tatsächlicher Grundlage zu treffen,
  • gesetzliche Fristen und Verfahrensvorschriften zu beachten,
  • richtige Auskünfte zu erteilen,
  • Gefahren ordnungsgemäß abzuwehren,
  • Schutz- und Aufsichtspflichten einzuhalten oder
  • eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit zu treffen.

Ist jeder Behördenfehler eine Amtspflichtverletzung?

Nicht notwendigerweise. Entscheidend ist, ob der Amtsträger gegen eine rechtlich bestehende Pflicht seines Amtes verstoßen hat.

Eine Behörde kann beispielsweise eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten, die später von einem Gericht nicht geteilt wird, ohne dass daraus automatisch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung folgt.

Außerdem muss für einen Schadensersatzanspruch die verletzte Amtspflicht gerade gegenüber dem Geschädigten drittbezogen sein.

Was bedeutet „einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“?

Dieses Tatbestandsmerkmal gehört zu den wichtigsten Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsrechts.

Es genügt nicht, dass eine Behörde objektiv gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat. Die verletzte Amtspflicht muss zumindest auch dazu bestimmt sein, die Interessen gerade des Geschädigten oder eines individualisierbaren Personenkreises zu schützen.

Der Betroffene muss deshalb „Dritter“ im Sinne des Amtshaftungsrechts sein.

Wie prüft man die Drittbezogenheit einer Amtspflicht?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere zu fragen:

  • Welche Vorschrift oder welche besondere Natur des Amtsgeschäfts begründet die Amtspflicht?
  • Welchem Zweck dient diese Pflicht?
  • Soll sie zumindest auch die Interessen bestimmter Personen schützen?
  • Gehört gerade der Geschädigte zu diesem geschützten Personenkreis?
  • Ist auch gerade das geltend gemachte Interesse vom Schutzzweck der Amtspflicht umfasst?

Nicht jede mittelbare wirtschaftliche Folge einer Behördenentscheidung wird dadurch automatisch ersatzfähig.

Warum verlangt das Amtshaftungsrecht einen Drittbezug?

Ohne diese Begrenzung könnte nahezu jede rechtswidrige staatliche Entscheidung eine unüberschaubare Zahl von Schadensersatzansprüchen mittelbar betroffener Personen auslösen.

Das Erfordernis des Drittbezugs begrenzt die Haftung auf diejenigen Personen und Interessen, deren Schutz gerade zum Zweck der verletzten Amtspflicht gehört.

Das Amtshaftungsrecht wird dadurch von einer allgemeinen Haftung des Staates für sämtliche wirtschaftlichen Fernwirkungen staatlicher Fehler abgegrenzt.

Kann eine Amtspflicht gleichzeitig der Allgemeinheit und einzelnen Personen dienen?

Ja. Eine Amtspflicht muss nicht ausschließlich im Interesse des Geschädigten bestehen.

Es genügt grundsätzlich, wenn sie neben öffentlichen Allgemeininteressen zumindest auch den Schutz eines konkret bestimmbaren Personenkreises bezweckt.

Deshalb kann beispielsweise eine behördliche Sicherheits- oder Genehmigungspflicht sowohl dem Gemeinwohl als auch bestimmten unmittelbar Betroffenen dienen.

Was zeigt die Rechtsprechung zu Kita-Plätzen?

Ein anschauliches Beispiel für die Drittbezogenheit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesetzlichen Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz.

Der Bundesgerichtshof entschied 2016, dass die Pflicht des zuständigen Jugendhilfeträgers zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nicht ausschließlich das Kind schützt.

Auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern werden erfasst. Deshalb kann grundsätzlich auch ein Verdienstausfallschaden ersatzfähig sein, wenn ein Elternteil wegen des pflichtwidrig nicht bereitgestellten Betreuungsplatzes seine Erwerbstätigkeit nicht wie geplant aufnehmen kann.

Was zeigt die Rechtsprechung zu behördlichen Auskünften?

Auch eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine drittbezogene Amtspflicht verletzen.

Entscheidend ist unter anderem, ob die Behörde gegenüber einer bestimmten Person einen konkreten Vertrauenstatbestand geschaffen hat und ob die Auskunft gerade als Grundlage wirtschaftlicher oder sonstiger Entscheidungen dienen sollte.

Der Bundesgerichtshof hat dies beispielsweise im Zusammenhang mit behördlichen Informationen über BSE-Untersuchungen behandelt.

Eine allgemeine behördliche Aufgabe kann dabei gegenüber einem konkreten Adressaten durch eine individualisierte Auskunft eine besondere Schutzbeziehung begründen.

Haftet der Staat für rechtswidrige Gesetze?

Nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Wege der klassischen Amtshaftung.

Gesetze enthalten typischerweise abstrakt-generelle Regelungen und werden grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Deshalb fehlt regelmäßig die gegenüber einem bestimmten Dritten bestehende Amtspflicht.

Der Bundesgerichtshof hat dies beispielsweise bei Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit allgemeinen Corona-Schutzregelungen erneut bestätigt.

Ausnahmen können für ungewöhnliche Konstellationen wie Maßnahme- oder Einzelfallgesetze diskutiert werden, wenn der erforderliche individualisierte Drittbezug besteht.

Gibt es einen allgemeinen Schadensersatzanspruch für verfassungswidrige Gesetze?

Nein. Aus dem Grundgesetz folgt kein allgemeiner Schadensersatzanspruch jedes Betroffenen allein deshalb, weil ein Gesetz später für verfassungswidrig erklärt wird.

Die Rechtsprechung spricht insoweit von der Problematik des „legislativen Unrechts“.

Das bedeutet nicht, dass verfassungswidrige Gesetze folgenlos bleiben. Sie können insbesondere aufgehoben oder für nichtig beziehungsweise unvereinbar erklärt werden. Ein finanzieller Ersatzanspruch richtet sich jedoch nach eigenständigen Haftungs- und Entschädigungsgrundlagen.

Muss die Amtspflichtverletzung schuldhaft sein?

Ja. Die klassische Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist verschuldensabhängig.

Erforderlich sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Damit unterscheidet sich die Amtshaftung von verschiedenen anderen staatshaftungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne persönliches Verschulden eines Amtsträgers eingreifen können.

Reicht einfache Fahrlässigkeit aus?

Grundsätzlich ja.

Für die Haftung gegenüber dem geschädigten Bürger genügt nach § 839 Abs. 1 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit.

Dies darf nicht mit Art. 34 Satz 2 GG verwechselt werden. Die dort genannten erhöhten Voraussetzungen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit betreffen den internen Rückgriff des Staates gegen den Amtsträger.

Nach außen kann der Staat deshalb grundsätzlich auch für einfach fahrlässiges Verhalten seines Amtsträgers haften, obwohl er den Schaden intern nicht ohne Weiteres auf diesen Amtsträger abwälzen kann.

Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?

Im Amtshaftungsrecht gilt grundsätzlich ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab.

Entscheidend ist nicht allein, über welche persönlichen Kenntnisse der konkret handelnde Bedienstete tatsächlich verfügte. Maßgeblich sind vielmehr grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem pflichtgemäß handelnden Amtsträger in der betreffenden Funktion erwartet werden dürfen.

Behörden können sich deshalb nicht ohne Weiteres damit entlasten, dass ein einzelner Mitarbeiter persönlich mit einer Rechtsfrage überfordert war.

Was ist die Kollegialgerichts-Richtlinie?

Die Rechtsprechung nimmt unter bestimmten Voraussetzungen an, dass einem Amtsträger regelmäßig kein Verschulden vorzuwerfen ist, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht seine Amtshandlung zuvor ebenfalls als rechtmäßig angesehen hat.

Der Gedanke dahinter ist, dass von einem Amtsträger regelmäßig keine bessere Rechtseinsicht verlangt werden kann als von mehreren rechtskundigen Berufsrichtern.

Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie gilt jedoch nicht ausnahmslos. Sie greift insbesondere nicht, wenn die gerichtliche Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage oder einer offensichtlich unzureichenden rechtlichen Prüfung beruhte.

Was hat der BGH 2020 zur Kollegialgerichts-Richtlinie entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte 2020, dass die Kollegialgerichts-Richtlinie grundsätzlich sogar dann herangezogen werden kann, wenn erstmals das im Amtshaftungsprozess selbst mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht die betreffende Amtshandlung als rechtmäßig angesehen hat.

Die Richtlinie ist allerdings kein automatischer Haftungsausschluss. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Qualität der vorausgegangenen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung.

Haftet der Staat auch für Fehler von Lehrern?

Ja, wenn Lehrer bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handeln und die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.

Der Bundesgerichtshof hatte beispielsweise 2019 über unzureichende Erste-Hilfe-Maßnahmen nach einem medizinischen Notfall im Sportunterricht zu entscheiden.

Er stellte klar, dass für die Amtshaftung des Landes grundsätzlich auch einfache Fahrlässigkeit der Lehrkraft ausreichen kann. Die für spontane private Nothelfer geltende besondere Haftungserleichterung konnte auf die dienstliche Erste-Hilfe-Pflicht von Lehrkräften nicht übertragen werden.

Muss die Amtspflichtverletzung den Schaden verursacht haben?

Ja. Zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden muss ein zurechenbarer Kausalzusammenhang bestehen.

Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Schaden ohne die Pflichtverletzung nicht beziehungsweise nicht in derselben Weise eingetreten wäre.

Je nach Fallgestaltung kann die Rechtsprechung Beweiserleichterungen anerkennen. Ein Amtshaftungsanspruch setzt aber grundsätzlich mehr voraus als die bloße zeitliche Abfolge „Behördenfehler – Schaden“.

Welche Schäden können ersetzt werden?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen richtet sich der Umfang des Schadensersatzes grundsätzlich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften des BGB.

Je nach Fall können insbesondere ersatzfähig sein:

  • Sachschäden,
  • notwendige Aufwendungen,
  • Verdienstausfall,
  • entgangener Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • Behandlungskosten und sonstige Personenschäden sowie
  • in gesetzlich vorgesehenen Fällen auch immaterielle Schäden.

Entscheidend bleibt jeweils, ob gerade der geltend gemachte Schaden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst ist.

Gibt es bei Amtspflichtverletzungen Schmerzensgeld?

Unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden bestehen.

Wird beispielsweise durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Körper oder die Gesundheit verletzt, kann § 253 BGB Bedeutung erlangen.

Art. 34 GG enthält aber keinen eigenständigen Anspruch auf „Strafschadensersatz“. Das deutsche Schadensersatzrecht dient grundsätzlich dem Ausgleich des entstandenen Schadens und nicht der Bestrafung des Staates.

Haftet der Staat automatisch für jeden finanziellen Folgeschaden?

Nein. Neben der Kausalität ist der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht entscheidend.

Eine Amtspflicht kann eine Person hinsichtlich bestimmter Interessen schützen, ohne sämtliche wirtschaftlichen Folgen ihres Handelns zu erfassen.

Der Bundesgerichtshof prüft deshalb nicht nur, ob der Kläger „Dritter“ ist, sondern auch, ob gerade die konkret geschädigte Rechts- oder Vermögensposition vom Zweck der Amtspflicht geschützt werden sollte.

Was bedeutet die anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB?

Bei nur fahrlässigem Verhalten enthält § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine zusätzliche Haftungsbeschränkung.

Danach kann die Amtshaftung ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz seines Schadens erlangen kann.

Die Vorschrift ist historisch erklärbar und in ihrer konkreten Anwendung durch eine umfangreiche Rechtsprechung eingeschränkt und differenziert worden. Nicht jede denkbare Zahlung eines Dritten führt deshalb automatisch zum Wegfall des Amtshaftungsanspruchs.

Im konkreten Haftungsfall muss geprüft werden, ob tatsächlich eine rechtlich relevante anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift besteht.

Was bedeutet § 839 Abs. 3 BGB?

§ 839 Abs. 3 BGB enthält eine weitere wichtige Haftungsbegrenzung.

Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hinter dieser Regel steht der Gedanke des Vorrangs des Primärrechtsschutzes: Wer eine rechtswidrige staatliche Entscheidung noch verhindern oder beseitigen kann, soll den Schaden grundsätzlich nicht sehenden Auges entstehen lassen und anschließend ausschließlich Schadensersatz verlangen.

Was versteht § 839 Abs. 3 BGB unter einem „Rechtsmittel“?

Der Begriff wird im Amtshaftungsrecht weit verstanden und ist nicht auf Berufung, Revision oder Beschwerde im prozessrechtlich engen Sinne beschränkt.

Erfasst werden können grundsätzlich alle zumutbaren Rechtsbehelfe, mit denen die schädigende Amtshandlung oder ihre Folgen verhindert beziehungsweise beseitigt werden können.

Dazu können je nach Sachverhalt insbesondere Widerspruch, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, einstweiliger Rechtsschutz oder andere gesetzliche Rechtsbehelfe gehören.

Muss man vor einer Amtshaftungsklage zuerst vor dem Verwaltungsgericht klagen?

Nein. Ein vorgeschaltetes verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil ist keine allgemeine Voraussetzung einer Amtshaftungsklage.

Der Amtshaftungsanspruch kann grundsätzlich unmittelbar vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden. Das Zivilgericht kann dabei grundsätzlich selbst prüfen, ob die zugrunde liegende Amtshandlung rechtswidrig war.

Davon zu unterscheiden ist § 839 Abs. 3 BGB: Konnte der Betroffene einen drohenden Schaden durch einen zumutbaren Rechtsbehelf gegen die staatliche Maßnahme verhindern, kann das Unterlassen dieses Primärrechtsschutzes den späteren Schadensersatzanspruch ausschließen.

Praktisch kann deshalb ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sehr wichtig sein, ohne generell notwendige Vorstufe jeder Amtshaftungsklage zu sein.

Was passiert, wenn bereits ein Verwaltungsgericht entschieden hat?

Ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer staatlichen Maßnahme bereits rechtskräftig in einem dafür zuständigen Gerichtsverfahren festgestellt worden, kann diese Entscheidung für einen späteren Amtshaftungsprozess Bindungswirkungen entfalten.

Ohne eine solche Vorentscheidung beurteilt das Zivilgericht die für den Amtshaftungsanspruch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vorfragen grundsätzlich selbst.

Das erklärt, warum Amtshaftungsprozesse häufig umfangreiche verwaltungsrechtliche oder verfassungsrechtliche Vorfragen enthalten, obwohl sie vor Zivilgerichten geführt werden.

Was gilt für Fehler von Richtern?

§ 839 Abs. 2 BGB enthält für richterliche Entscheidungen ein besonderes Haftungsprivileg, das sogenannte Spruchrichterprivileg.

Verletzt ein Richter „bei dem Urteil in einer Rechtssache“ eine Amtspflicht, besteht eine Haftung für den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur dann, wenn die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt.

Die hohe Haftungsschwelle dient insbesondere dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

Gilt das Richterprivileg für jede Tätigkeit eines Richters?

Nein. § 839 Abs. 2 BGB ist auf den besonders geschützten Bereich richterlicher Entscheidungstätigkeit bezogen.

Nicht jede organisatorische oder verwaltende Tätigkeit eines Gerichts wird dadurch privilegiert.

Außerdem bestimmt § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich, dass das besondere Haftungsprivileg auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung keine Anwendung findet.

Haftet der Staat bei überlangen Gerichtsverfahren?

Für unangemessen lange Gerichtsverfahren enthält das Gerichtsverfassungsgesetz inzwischen mit § 198 GVG eine besondere Entschädigungsregelung.

Danach kann ein Verfahrensbeteiligter unter den gesetzlichen Voraussetzungen Entschädigung verlangen, wenn er durch die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet.

Das Gesetz verlangt insbesondere grundsätzlich eine sogenannte Verzögerungsrüge. Die spezielle Entschädigungsregelung ist deshalb von der allgemeinen Amtshaftung zu unterscheiden.

Haftet der einzelne Amtsträger persönlich gegenüber dem Geschädigten?

Wenn Art. 34 Satz 1 GG eingreift, grundsätzlich nein.

Die Verantwortlichkeit wird auf den Staat beziehungsweise die zuständige Körperschaft übergeleitet. Die persönliche Außenhaftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten wird grundsätzlich verdrängt.

Der Geschädigte soll sich deshalb im typischen Amtshaftungsfall an den staatlichen Rechtsträger und nicht an den einzelnen Sachbearbeiter, Polizeibeamten, Lehrer oder sonstigen Amtswalter halten.

Warum haftet der Staat statt des Beamten?

Die Regelung schützt zunächst den Bürger. Er soll seinen Schadensersatz nicht von der persönlichen Zahlungsfähigkeit des einzelnen Amtsträgers abhängig machen müssen.

Darüber hinaus entspricht die Haftungsverlagerung einem modernen Verständnis staatlicher Verantwortung. Wer staatliche Macht ausübt, tut dies für einen öffentlichen Rechtsträger. Fehler bei dieser Amtsausübung sollen daher grundsätzlich auch diesem Rechtsträger zugerechnet werden.

Zugleich schützt die Regelung den einzelnen Amtsträger vor einer existenzbedrohenden persönlichen Haftung bei jedem fahrlässigen Amtsfehler.

Welche Körperschaft muss verklagt werden?

Das kann im Einzelfall schwieriger sein, als der Wortlaut des Art. 34 GG vermuten lässt.

Grundsätzlich haftet der Rechtsträger, dem das öffentliche Amt und die betreffende hoheitliche Aufgabe zuzurechnen sind. Das kann insbesondere sein:

  • die Bundesrepublik Deutschland,
  • ein Bundesland,
  • eine Gemeinde oder ein Landkreis,
  • eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  • ein anderer nach den staatshaftungsrechtlichen Zurechnungsregeln verantwortlicher Hoheitsträger.

Es kommt nicht stets allein darauf an, wer das Gehalt des handelnden Bediensteten bezahlt. Maßgeblich ist die haftungsrechtliche Zuordnung der konkret ausgeübten öffentlichen Aufgabe.

Kann man vorsorglich den einzelnen Beamten mitverklagen?

Ist Art. 34 Satz 1 GG eindeutig anwendbar, scheidet eine persönliche Außenhaftung des Amtsträgers grundsätzlich aus.

Eine Klage gegen den einzelnen Bediensteten wäre dann regelmäßig gegen den falschen Anspruchsgegner gerichtet.

Gerade bei eingeschalteten Privatunternehmen kann jedoch streitig sein, ob diese tatsächlich als Verwaltungshelfer hoheitlich tätig geworden sind oder eine eigenständige privatrechtliche Tätigkeit ausgeübt haben. Die genaue Einordnung kann dann für die Wahl des richtigen Beklagten entscheidend sein.

Was bedeutet der Rückgriff nach Art. 34 Satz 2 GG?

Auch wenn gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich der Staat haftet, muss der Amtsträger nicht in jedem Fall von sämtlichen finanziellen Folgen seines Verhaltens freigestellt bleiben.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit behält Art. 34 Satz 2 GG den internen Rückgriff vor.

Der Staat kann dann nach Maßgabe des einschlägigen Beamten-, Dienst- oder Arbeitsrechts vom Amtsträger Ersatz für den Schaden verlangen, den der Staat aufgrund seiner Amtspflichtverletzung gegenüber dem Geschädigten tragen musste.

Kann der Staat bei einfacher Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen?

Im Anwendungsbereich des Art. 34 GG ist der Rückgriff verfassungsrechtlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Das ist bewusst strenger als die Haftung gegenüber dem Geschädigten. Nach außen kann grundsätzlich bereits einfache Fahrlässigkeit genügen, intern soll der Amtsträger jedoch nicht wegen jedes gewöhnlichen Versehens persönlich mit möglicherweise sehr hohen Schadenssummen belastet werden.

Art. 34 GG verteilt damit das Haftungsrisiko zwischen Bürger, Staat und Amtsträger.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vereinfacht gesprochen vor, wenn die im Verkehr beziehungsweise im Amt erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen werden, die sich unter den gegebenen Umständen geradezu aufdrängen mussten.

Ob ein Verhalten grob fahrlässig war, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nicht jeder Rechtsirrtum und nicht jede fehlerhafte Entscheidung einer Behörde erreicht diese Schwelle.

Vor welches Gericht gehört eine Amtshaftungsklage?

Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, dass der ordentliche Rechtsweg für den Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen werden darf.

Amtshaftungsansprüche werden daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht.

Sachlich ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG grundsätzlich das Landgericht ausschließlich zuständig – und zwar unabhängig davon, wie hoch der geltend gemachte Schadensersatzbetrag ist.

Ist also auch bei einem Schaden von nur 1.000 Euro das Landgericht zuständig?

Grundsätzlich ja, wenn es sich tatsächlich um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG handelt.

§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG begründet hierfür eine streitwertunabhängige ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.

Das unterscheidet die Amtshaftung von vielen gewöhnlichen zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, deren sachliche Zuständigkeit sich nach dem Streitwert richtet.

Braucht man für die Amtshaftungsklage einen Rechtsanwalt?

Da Amtshaftungsansprüche grundsätzlich erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt werden, besteht nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich Anwaltszwang.

Der Kläger muss sich daher grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Das gilt unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Behördenvorgang ursprünglich beispielsweise vor einem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht hätte angegriffen werden können.

Warum entscheidet ein Zivilgericht über öffentlich-rechtliches Staatshandeln?

Das ist eine historische Besonderheit des deutschen Staatshaftungsrechts.

Materiell gehört die Haftung des Staates für pflichtwidrige Ausübung öffentlicher Gewalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum öffentlichen Recht.

Für den klassischen Amtshaftungsanspruch ist gleichwohl der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Deshalb wenden Zivilgerichte in Amtshaftungsprozessen häufig in erheblichem Umfang Verwaltungs-, Verfassungs- oder sonstiges öffentliches Recht an.

Was ist der Unterschied zwischen primärem und sekundärem Rechtsschutz?

Primärer Rechtsschutz versucht, rechtswidriges staatliches Handeln zu verhindern oder zu beseitigen.

Beispiele sind:

  • Widerspruch,
  • Anfechtungsklage,
  • Verpflichtungsklage oder
  • einstweiliger Rechtsschutz.

Sekundärer Rechtsschutz setzt dagegen grundsätzlich an bereits eingetretenen Folgen staatlichen Handelns an. Der Amtshaftungsanspruch ist ein klassisches Instrument solchen sekundären Rechtsschutzes.

Das Staatshaftungsrecht ersetzt den Primärrechtsschutz deshalb grundsätzlich nicht.

Kann man statt einer Anfechtung einfach Schadensersatz verlangen?

Darauf sollte man sich regelmäßig nicht verlassen.

§ 839 Abs. 3 BGB kann einen Schadensersatzanspruch ausschließen, wenn der Geschädigte schuldhaft einen möglichen und zumutbaren Rechtsbehelf nicht genutzt hat, durch den der Schaden hätte verhindert werden können.

Wer beispielsweise einen belastenden Verwaltungsakt rechtzeitig hätte anfechten können, ihn aber bewusst bestandskräftig werden lässt und anschließend Ersatz des vermeidbaren Schadens verlangt, kann deshalb am Vorrang des Primärrechtsschutzes scheitern.

Wann verjährt ein Amtshaftungsanspruch?

Für Amtshaftungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Nach §§ 195 und 199 BGB beginnt diese regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Daneben bestehen gesetzliche Höchstfristen und zahlreiche Regeln über Hemmung, Neubeginn und besondere Fallgestaltungen.

Bei möglichen Amtshaftungsansprüchen sollte die Verjährungsfrage deshalb stets frühzeitig geprüft werden.

Ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB?

Nicht jede formlose Eingabe oder Beschwerde ist automatisch ein Rechtsmittel im haftungsrechtlichen Sinn.

Entscheidend ist insbesondere, ob der betreffende Rechtsbehelf nach seiner rechtlichen Wirkung geeignet war, den drohenden Schaden tatsächlich abzuwenden.

Ein förmlicher Widerspruch, eine Klage oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz besitzt deshalb regelmäßig eine andere Bedeutung als eine bloße politische oder dienstaufsichtliche Beschwerde.

Ist die Amtshaftung dasselbe wie Staatshaftung?

Nicht ganz. Staatshaftung ist der Oberbegriff für verschiedene Ansprüche, mit denen der Staat für Folgen seines Handelns einzustehen hat.

Die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nur eines dieser Rechtsinstitute.

Daneben existieren unter anderem:

  • Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff,
  • Ansprüche aus enteignendem Eingriff,
  • Aufopferungsansprüche,
  • Folgenbeseitigungsansprüche,
  • spezialgesetzliche Entschädigungsansprüche sowie
  • der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch.

Was ist der Unterschied zwischen Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff?

Die Amtshaftung setzt grundsätzlich eine schuldhafte drittbezogene Amtspflichtverletzung voraus und ist auf Schadensersatz gerichtet.

Der enteignungsgleiche Eingriff betrifft dagegen bestimmte rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in durch Art. 14 GG geschützte Eigentumspositionen. Ein individuelles Verschulden eines Amtsträgers ist hierfür nicht in gleicher Weise erforderlich.

Auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich: Beim enteignungsgleichen Eingriff geht es grundsätzlich um eine angemessene Entschädigung für das Sonderopfer und nicht notwendig um den vollständigen Schadensersatz nach deliktsrechtlichen Maßstäben.

Was ist der enteignende Eingriff?

Beim enteignenden Eingriff geht es grundsätzlich um rechtmäßiges hoheitliches Handeln, das bei einem Betroffenen atypische und unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen hervorruft.

Gerade die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden staatlichen Maßnahme unterscheidet ihn vom enteignungsgleichen Eingriff.

Auch dieses richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut zeigt, dass Art. 34 GG nicht das gesamte deutsche Staatshaftungsrecht erfasst.

Was ist ein Aufopferungsanspruch?

Der allgemeine Aufopferungsgedanke betrifft insbesondere Fälle, in denen dem Einzelnen im Interesse der Allgemeinheit ein besonderes Opfer an nichtvermögensrechtlichen Rechtsgütern zugemutet wird.

Er ist historisch und richterrechtlich entwickelt worden und unterscheidet sich in Voraussetzungen und Rechtsfolgen vom Amtshaftungsanspruch.

Auch hier kann ein Anspruch bestehen, ohne dass gerade ein persönlich schuldhaft handelnder Amtsträger festgestellt werden muss.

Was ist der Folgenbeseitigungsanspruch?

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich auf die Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Folgen staatlichen Handelns gerichtet.

Er unterscheidet sich damit wesentlich vom Amtshaftungsanspruch, der auf finanziellen Schadensersatz gerichtet ist.

Beispielsweise kann es vorrangig darum gehen, einen rechtswidrig geschaffenen Zustand tatsächlich zu beseitigen, statt lediglich Geldersatz für dessen Folgen zu verlangen.

Gibt es einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haften, die Einzelnen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht entstehen.

Dieser unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch besitzt eigene Voraussetzungen und ist nicht einfach mit § 839 BGB und Art. 34 GG gleichzusetzen.

Besonders wichtig kann dies bei Verstößen des Gesetzgebers gegen unmittelbar individualschützendes Unionsrecht sein, weil die deutsche klassische Amtshaftung bei legislativem Unrecht regelmäßig am fehlenden Drittbezug scheitert.

Haftet der Staat für verfassungswidrige Gerichtsentscheidungen?

Auch hier gelten nicht automatisch die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshaftung ohne Einschränkung.

Für richterliche Entscheidungen ist insbesondere § 839 Abs. 2 BGB zu beachten. Das dort geregelte Spruchrichterprivileg setzt für eine Haftung wegen der eigentlichen gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich besonders hohe Anforderungen.

Daneben können bei staatlichen Grundrechtsverletzungen andere Kompensationsregeln und besondere gesetzliche Ansprüche Bedeutung erlangen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2023 zur Amtshaftung nach einer verfassungswidrigen Betreuungsanordnung entschieden?

Der Entscheidung vom 18. Juli 2023 lag ein Amtshaftungsprozess zugrunde, nachdem eine frühere gerichtliche Betreuungsanordnung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen worden war.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dabei seine grundlegende Linie: Art. 34 GG garantiert eine verschuldensabhängige mittelbare Staatshaftung als verfassungsrechtliche Mindestgarantie, verlangt aber keinen automatisch bestehenden unmittelbaren Schadensersatzanspruch für jede Grundrechtsverletzung.

Zugleich müssen die Fachgerichte die einfachgesetzlichen Haftungsvorschriften im Licht der durch das staatliche Unrecht betroffenen Grundrechte auslegen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Kunduz-Fall entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2020 mit Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Luftangriff bei Kunduz in Afghanistan.

Es äußerte Zweifel an einer pauschalen Annahme, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG seien generell auf Bundeswehreinsätze im Ausland nicht anwendbar.

Im konkreten Fall führte dies jedoch nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde, weil das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Beurteilung, dass eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung nicht vorlag, im Ergebnis nicht beanstandete.

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil sie den grundrechtlichen Bezug staatlicher Kompensationsansprüche hervorhebt.

Gibt es in Deutschland ein einheitliches Staatshaftungsgesetz?

Nein. Das deutsche Staatshaftungsrecht ist bis heute auf zahlreiche gesetzliche und richterrechtlich entwickelte Anspruchsgrundlagen verteilt.

Ein Versuch einer umfassenden bundesgesetzlichen Neuregelung scheiterte Anfang der 1980er Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das damalige Staatshaftungsgesetz 1982 wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig.

Warum wurde das Staatshaftungsgesetz von 1981 für nichtig erklärt?

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19. Oktober 1982, dass dem Bund damals die Gesetzgebungskompetenz für eine umfassende bundesrechtliche Neuordnung des Staatshaftungsrechts fehlte.

Die Entscheidung ist zugleich eine der wichtigsten verfassungsgerichtlichen Grundsatzentscheidungen zu Art. 34 GG.

Das Gericht stellte insbesondere heraus, dass Art. 34 GG eine verfassungsrechtliche Mindestgarantie der mittelbaren Staatshaftung enthält, dem Gesetzgeber aber grundsätzlich Spielraum für deren nähere Ausgestaltung lässt.

Kann der Bund heute ein Staatshaftungsgesetz erlassen?

Anders als 1982 enthält das Grundgesetz heute eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG weist die Staatshaftung der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Diese Kompetenz wurde 1994 in das Grundgesetz aufgenommen.

Nach Art. 74 Abs. 2 GG bedürfen Bundesgesetze auf dem Gebiet der Staatshaftung der Zustimmung des Bundesrates. Außerdem gehört die Staatshaftung zu den Materien, bei denen nach Art. 72 Abs. 2 GG die besondere Erforderlichkeitsklausel zu beachten ist.

Eine umfassende neue bundeseinheitliche Kodifikation des gesamten Staatshaftungsrechts ist dennoch bislang nicht geschaffen worden.

Gibt es trotzdem besondere Landesregeln zur Staatshaftung?

Ja. Das Staatshaftungsrecht ist nicht vollständig bundeseinheitlich.

Der Einigungsvertrag ordnete beispielsweise an, dass das Staatshaftungsgesetz der DDR in den betreffenden Gebieten mit bestimmten Änderungen zunächst als Landesrecht fortgalt.

Welche landesrechtlichen Staatshaftungsvorschriften heute zusätzlich einschlägig sind, muss deshalb gegebenenfalls für das betreffende Bundesland gesondert geprüft werden.

Woher stammt die heutige Regelung des Art. 34 GG?

Art. 34 GG knüpft historisch insbesondere an Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung an.

Schon die Weimarer Verfassung sah vor, dass bei Amtspflichtverletzungen grundsätzlich der Staat beziehungsweise die öffentliche Körperschaft an die Stelle des persönlich handelnden Beamten tritt.

Das Grundgesetz übernahm dieses Prinzip 1949 und verstärkte insbesondere die Beschränkung des internen Rückgriffs auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

Hat sich Art. 34 GG seit 1949 verändert?

Nein. Der Wortlaut des Art. 34 GG gehört zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes und ist bis heute unverändert geblieben.

Das Staatshaftungsrecht hat sich dennoch erheblich weiterentwickelt – vor allem durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie durch zahlreiche spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen.

Warum ist Art. 34 GG rechtsstaatlich wichtig?

Die Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz wäre unvollständig, wenn staatliche Rechtsverletzungen grundsätzlich ohne finanzielle Konsequenzen blieben.

Art. 34 GG ergänzt deshalb den primären gerichtlichen Rechtsschutz. Während beispielsweise Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger ermöglicht, sich gegen staatliche Rechtsverletzungen gerichtlich zu wehren, sorgt Art. 34 GG gemeinsam mit § 839 BGB dafür, dass bestimmte bereits eingetretene Schäden ausgeglichen werden können.

Staatshaftung schafft damit einen Anreiz zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln und schützt zugleich Bürger davor, die wirtschaftlichen Folgen schuldhaften staatlichen Fehlverhaltens allein tragen zu müssen.

Ist Art. 34 GG vor allem zum Schutz der Beamten geschaffen worden?

Der Schutz des einzelnen Amtsträgers ist eine wichtige Folge der Vorschrift, aber nicht ihr alleiniger Zweck.

Für den Geschädigten verbessert die Haftungsverlagerung regelmäßig die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs erheblich. Statt gegen eine einzelne Person mit möglicherweise begrenzter Zahlungsfähigkeit vorgehen zu müssen, richtet sich der Anspruch gegen einen staatlichen oder kommunalen Rechtsträger.

Das Bundesverfassungsgericht versteht Art. 34 GG deshalb insbesondere als verfassungsrechtliche Mindestgarantie des Rechtsschutzes gegenüber pflichtwidriger Ausübung öffentlicher Gewalt.

Kann der Gesetzgeber die Amtshaftung vollständig abschaffen?

Nein. Art. 34 GG garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Bestand einer verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung für drittbezogene Amtspflichtverletzungen.

Der Gesetzgeber besitzt bei der näheren Ausgestaltung allerdings einen erheblichen Spielraum.

Er darf beispielsweise bestimmte Subsidiaritätsregeln und Haftungsprivilegierungen vorsehen und die Voraussetzungen einzelner Kompensationsansprüche näher ausgestalten.

Die verfassungsrechtliche Mindestgarantie des Art. 34 GG darf dabei jedoch nicht leerlaufen.

Kann der Staat seine Amtshaftung vertraglich ausschließen?

Die verfassungsrechtlich garantierte staatliche Verantwortlichkeit kann nicht beliebig durch organisatorische oder privatrechtliche Gestaltung umgangen werden.

Insbesondere kann sich die öffentliche Hand nicht ohne Weiteres dadurch von der Amtshaftung lösen, dass sie hoheitliche Tätigkeiten auf private Verwaltungshelfer überträgt.

Ob und in welchem Umfang im konkreten Rechtsverhältnis Haftungsbeschränkungen zulässig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem verfassungsrechtlichen Mindestschutz des Art. 34 GG.

Welche praktische Reihenfolge sollte bei einer Amtshaftung geprüft werden?

Eine systematische Prüfung kann insbesondere folgende Fragen umfassen:

  1. Hat jemand ein öffentliches Amt ausgeübt?
  2. Geschah die schädigende Handlung in Ausübung dieses Amtes?
  3. Welche konkrete Amtspflicht bestand?
  4. Wurde diese Amtspflicht verletzt?
  5. Diente sie gerade auch dem Schutz des Geschädigten?
  6. Ist gerade das verletzte Interesse vom Schutzzweck erfasst?
  7. Handelte der Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig?
  8. Ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden?
  9. War die Amtspflichtverletzung für diesen Schaden ursächlich?
  10. Greifen § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB oder andere Haftungsbegrenzungen ein?
  11. Welcher staatliche Rechtsträger ist der richtige Anspruchsgegner?
  12. Ist der Anspruch noch unverjährt?

Gerade die Drittbezogenheit, das Verschulden, die Kausalität und die Frage des richtigen Haftungsschuldners bilden in der Praxis häufig die entscheidenden Streitpunkte.

Welche Bedeutung hat Art. 34 GG heute?

Art. 34 GG ist trotz seines seit 1949 unveränderten Wortlauts eine praktisch hochaktuelle Verfassungsnorm.

Amtshaftungsfragen entstehen beispielsweise bei fehlerhaften Genehmigungen, Polizeieinsätzen, schulischen Pflichten, falschen behördlichen Auskünften, Kinderbetreuung, Verkehrssicherung, gerichtlichen Verfahren, öffentlich übertragenen Tätigkeiten Privater und zahlreichen anderen Formen staatlichen Handelns.

Die Vorschrift verbindet dabei zwei zentrale rechtsstaatliche Gedanken: Wer öffentliche Gewalt ausübt, muss für schuldhafte Rechtsverletzungen grundsätzlich einstehen; zugleich soll der Bürger seinen Anspruch nicht gegen den einzelnen Amtswalter, sondern gegen den verantwortlichen Staat geltend machen können.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 19 Abs. 4 GG – Effektiver Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt
  • Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht
  • Art. 33 GG – Öffentlicher Dienst und Berufsbeamtentum
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG – Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Staatshaftung
  • Art. 74 Abs. 2 GG – Zustimmung des Bundesrates zu Bundesgesetzen über die Staatshaftung

Rechtsprechung zu Art. 34 GG

Fachartikel zu Art. 34 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 34 GG.

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