Artikel 87b GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 87b GG – Bundeswehrverwaltung

Wortlaut des Art. 87b GG

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Artikel 87b GG kurz erklärt

Art. 87b GG schafft für die Bundeswehr eine eigene Bundeswehrverwaltung. Diese wird unmittelbar vom Bund und mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Zu ihren verfassungsrechtlichen Kernaufgaben gehören das Personalwesen und die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte – also insbesondere wesentliche Teile der Personalverwaltung und Beschaffung.

Die Vorschrift beruht auf einer bewussten Trennung zwischen den Streitkräften nach Art. 87a GG und der grundsätzlich zivilen Bundeswehrverwaltung. Militärische Führung und Verwaltung sollen nicht vollständig in derselben Organisationsstruktur zusammenfallen. Das soll die Streitkräfte von Verwaltungsaufgaben entlasten und zugleich einer übermäßigen Konzentration militärischer Macht entgegenwirken.

Das Trennungsprinzip ist allerdings kein absolutes Personaltrennungsgebot. Auch Soldaten können in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung tätig sein. Entscheidend ist nach neuerer Rechtsprechung nicht allein der Status einer Person als Soldat oder ziviler Beschäftigter, sondern welche Aufgabe sie wahrnimmt und welchem Weisungs- beziehungsweise Befehlsregime sie dabei unterliegt.

Erläuterungen zu Art. 87b GG

Was regelt Art. 87b GG?

Art. 87b GG regelt die verfassungsrechtliche Stellung und den Aufgabenbereich der Bundeswehrverwaltung.

Die Vorschrift bestimmt insbesondere:

  • dass die Bundeswehrverwaltung als bundeseigene Verwaltung geführt wird,
  • dass sie über einen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt,
  • dass Personalwesen und unmittelbare Sachbedarfsdeckung ihre verfassungsrechtlichen Kernaufgaben sind,
  • unter welchen Voraussetzungen ihr weitere Aufgaben übertragen werden können und
  • wie bestimmte verteidigungsbezogene Gesetze durch Bundesverwaltung oder Bundesauftragsverwaltung vollzogen werden können.

Art. 87b GG ist damit zugleich Organisationsnorm, Kompetenznorm und föderale Abgrenzungsvorschrift.

Warum gibt es eine eigene Bundeswehrverwaltung?

Die Bundeswehr besteht verfassungsrechtlich nicht ausschließlich aus militärischen Streitkräften.

Neben den Streitkräften nach Art. 87a GG steht eine eigene Verwaltung, die insbesondere für Personal- und Versorgungsfragen sowie die Beschaffung der benötigten Sachmittel zuständig ist.

Die Trennung hat zwei grundlegende Funktionen:

  • Entlastungsfunktion: Die Streitkräfte sollen sich auf militärische Aufgaben konzentrieren können und nicht selbst sämtliche Personal-, Beschaffungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen müssen.
  • Machtbegrenzungsfunktion: Militärische Führung und zentrale Verwaltungsressourcen sollen institutionell nicht vollständig miteinander verschmolzen werden.

Gerade die zweite Funktion erklärt sich aus den historischen Erfahrungen, die bei der Schaffung der Wehrverfassung in den 1950er-Jahren eine wesentliche Rolle spielten.

Was ist das Trennungsprinzip des Art. 87b GG?

Aus Art. 87a und Art. 87b GG wird ein grundlegendes Trennungsprinzip zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung abgeleitet.

Danach werden militärische Aufgaben einerseits und die verfassungsrechtlich der Bundeswehrverwaltung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben andererseits grundsätzlich unterschiedlichen Funktionsbereichen zugeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht formuliert dies funktional: Entscheidend sind die konkrete Aufgabe und das jeweilige Weisungs- beziehungsweise Befehlsverhältnis.

Müssen Bundeswehrverwaltung und Streitkräfte personell vollständig getrennt sein?

Nein.

Art. 87b GG verlangt nach der neueren Rechtsprechung keine absolute statusrechtliche Trennung, wonach in der Bundeswehrverwaltung ausschließlich Beamte oder Arbeitnehmer und in den Streitkräften ausschließlich Soldaten tätig sein dürften.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 und 2026 ausdrücklich bestätigt, dass auch Soldaten in der Bundeswehrverwaltung eingesetzt werden können.

Entscheidend ist:

  • welche Aufgabe wahrgenommen wird,
  • welcher Organisationsbereich zuständig ist und
  • ob die betreffende Tätigkeit militärischer Befehlsgewalt oder verwaltungsrechtlichen Weisungsstrukturen zugeordnet ist.

Kann also ein Soldat in der Bundeswehrverwaltung arbeiten?

Ja.

Der Soldatenstatus endet nicht dadurch, dass ein Soldat auf einem Dienstposten der Bundeswehrverwaltung eingesetzt wird.

Umgekehrt wird eine Verwaltungsaufgabe nicht dadurch automatisch zur militärischen Aufgabe, dass sie von einem Soldaten wahrgenommen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb hervorgehoben, dass der personale Status nicht allein über die organisationsrechtliche Zuordnung entscheidet.

Kann auch ziviles Personal bei den Streitkräften tätig sein?

Auch dies ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Trennungsprinzip richtet sich in erster Linie gegen eine funktionelle Verschmelzung von militärischer Befehlsorganisation und Bundeswehrverwaltung.

Es verlangt dagegen keine räumlich und personell vollständig voneinander abgeschotteten Systeme.

In der modernen Bundeswehr bestehen deshalb verschiedene organisatorische und personelle Verschränkungen, ohne dass damit die verfassungsrechtliche Unterscheidung aufgehoben wird.

Was bedeutet „bundeseigene Verwaltung“?

Bundeseigene Verwaltung bedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung der Verwaltungsebene des Bundes zugeordnet ist.

Sie ist damit keine Landesverwaltung und auch keine Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG.

Die für die Bundeswehrverwaltung zuständigen Behörden gehören grundsätzlich zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

Dies unterscheidet sie von zahlreichen anderen Bundesgesetzen, die nach Art. 83 GG grundsätzlich durch Landesbehörden ausgeführt werden.

Was bedeutet „mit eigenem Verwaltungsunterbau“?

Art. 87b Abs. 1 GG erlaubt nicht nur eine zentrale Bundesoberbehörde.

Die Bundeswehrverwaltung darf vielmehr über eine eigene mehrstufige Verwaltungsorganisation verfügen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • zentrale Bundesbehörden,
  • nachgeordnete Dienststellen und
  • regionale oder örtliche Verwaltungsstellen.

Anders als bei vielen anderen Sachgebieten muss der Bund für diesen eigenen Verwaltungsunterbau nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG zurückgreifen. Art. 87b GG ordnet ihn unmittelbar verfassungsrechtlich an.

Welche Kernaufgaben weist Art. 87b Abs. 1 GG der Bundeswehrverwaltung unmittelbar zu?

Der Verfassungstext nennt zwei zentrale Aufgaben:

  1. das Personalwesen und
  2. die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.

Diese Aufgaben ergeben sich unmittelbar aus der Verfassung und bilden den Kernbereich der Bundeswehrverwaltung.

Was gehört zum Personalwesen?

Zum Personalwesen gehört insbesondere die bundeswehrinterne Personalverwaltung.

Dazu zählen je nach Statusgruppe und konkreter gesetzlicher Ausgestaltung beispielsweise:

  • Personalgewinnung,
  • Personalführung,
  • Versetzungs- und Verwendungsentscheidungen,
  • laufbahnbezogene Personalmaßnahmen,
  • bestimmte Statusangelegenheiten und
  • Verwaltung des zivilen Personals.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die bundeswehrinterne Personalverwaltung unter Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG fällt.

Welche Bedeutung hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr?

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist eine zentrale Dienststelle für zahlreiche Personalangelegenheiten der Bundeswehr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in aktuellen Entscheidungen bestätigt, dass Personalentscheidungen durch dieses Bundesamt mit Art. 87b GG vereinbar sind.

Dass Soldaten von einer Verwaltungsbehörde in Personalangelegenheiten betreut werden, widerspricht insbesondere nicht der militärischen Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG.

Was ist der Unterschied zwischen Personalverwaltung und militärischer Befehlsgewalt?

Art. 65a GG und Art. 87b GG betreffen unterschiedliche Funktionsbereiche.

Die Befehls- und Kommandogewalt bezieht sich auf die militärische Führung der Streitkräfte.

Personalverwaltung umfasst dagegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen über Personalangelegenheiten.

Dass beide Bereiche unter der politischen Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung stehen, hebt ihre verfassungsrechtliche Unterscheidung nicht auf.

Was bedeutet „unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte“?

Damit ist insbesondere die Beschaffung derjenigen Sachen und Leistungen gemeint, welche die Streitkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Waffensysteme,
  • Fahrzeuge,
  • Munition,
  • Bekleidung und persönliche Ausrüstung,
  • Informationstechnik,
  • Kommunikationssysteme,
  • sonstige Ausrüstung und
  • notwendige Dienstleistungen.

Die Bundeswehr beschreibt Art. 87b GG dementsprechend selbst als verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass der Personal- und Sachbedarf der Truppe durch die Bundeswehrverwaltung gedeckt wird.

Welche Behörde beschafft große Rüstungsgüter?

Eine zentrale Rolle spielt das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).

Es ist insbesondere für zahlreiche Rüstungsprojekte sowie Beschaffungsvorhaben mit Waffensystembezug zuständig.

Andere Beschaffungsaufgaben werden innerhalb der Bundeswehrverwaltung von anderen Dienststellen wahrgenommen, etwa im Bereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach der jeweils geltenden Organisations- und Geschäftsverteilung.

Ist jede Beschaffung automatisch eine Aufgabe nach Art. 87b GG?

Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG spricht von der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.

Damit wird der unmittelbare materielle Bedarf der Streitkräfte der Bundeswehrverwaltung zugeordnet.

Die Vorschrift bedeutet nicht, dass jede wirtschaftliche, infrastrukturelle oder sonstige Tätigkeit im gesamten Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums zwingend aus diesem Begriff folgt.

Für besondere Aufgaben enthält Art. 87b Abs. 1 Satz 3 GG deshalb zusätzliche Regelungen.

Welche besonderen Aufgaben nennt Art. 87b Abs. 1 Satz 3 GG?

Die Vorschrift nennt:

  • die Beschädigtenversorgung und
  • das Bauwesen.

Diese Aufgaben gehören nicht allein kraft Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG automatisch zum verfassungsunmittelbaren Kernbereich der Bundeswehrverwaltung.

Sie können ihr nur durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates übertragen werden.

Warum benötigt der Bund hierfür die Zustimmung des Bundesrates?

Beschädigtenversorgung und Bauwesen berühren traditionell Verwaltungsbereiche, in denen auch Länderzuständigkeiten eine erhebliche Rolle spielen.

Die Zustimmungspflicht schützt deshalb die föderale Kompetenzordnung.

Der Bund kann die Bundeswehrverwaltung nicht allein durch einfaches Mehrheitsgesetz beliebig um Aufgaben erweitern, deren Übertragung die Verwaltungsstellung der Länder berührt.

Was bedeutet „Beschädigtenversorgung“ heute?

Der historische Verfassungsbegriff betrifft die Versorgung beziehungsweise Entschädigung wegen gesundheitlicher Schädigungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst.

Das einschlägige Leistungsrecht wurde inzwischen umfassend modernisiert.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt insbesondere das Soldatenentschädigungsgesetz.

§ 70 SEG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Bundeswehrverwaltung durchgeführt werden und diese Trägerin der Soldatenentschädigung ist. Das Gesetz wurde mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Was gehört zum Bauwesen?

Zum Bauwesen gehören insbesondere die Planung und Durchführung baulicher Maßnahmen, die für die Bundeswehr benötigt werden.

Das kann beispielsweise betreffen:

  • Kasernen,
  • Depots,
  • Ausbildungsanlagen,
  • militärische Infrastruktur und
  • sonstige Liegenschaften.

Art. 87b GG weist diese Materie nicht schlicht vollständig und unmittelbar der Bundeswehrverwaltung zu. Für die konkrete Aufgabenverteilung sind deshalb die einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsorganisatorischen Regelungen maßgeblich.

Was regelt Art. 87b Abs. 1 Satz 4 GG?

Die Vorschrift enthält eine weitere Zustimmungspflicht des Bundesrates.

Bundesgesetze bedürfen danach der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen.

Ausgenommen sind Gesetze auf dem Gebiet des Personalwesens.

Wer sind „Dritte“?

Gemeint sind insbesondere Personen und Rechtsträger außerhalb der eigenen Bundeswehrorganisation, deren Rechte durch Maßnahmen der Bundeswehrverwaltung beeinträchtigt werden können.

Das können etwa sein:

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • Grundstückseigentümer oder
  • andere außerhalb des internen Personalbereichs stehende Rechtsträger.

Ermächtigt ein Gesetz die Bundeswehrverwaltung zu belastenden hoheitlichen Eingriffen gegenüber solchen Dritten, greift grundsätzlich das Zustimmungserfordernis.

Warum gilt die Zustimmungspflicht nicht für Personalgesetze?

Das Personalwesen gehört nach Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG gerade zum originären Kernbereich der Bundeswehrverwaltung.

Personalmaßnahmen können naturgemäß in Rechtspositionen der Angehörigen der Bundeswehr eingreifen.

Würde bereits jede gesetzliche Grundlage für solche Personalentscheidungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, würde die ausdrückliche Bundeskompetenz für das Personalwesen erheblich eingeschränkt.

Art. 87b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GG nimmt diesen Bereich deshalb ausdrücklich aus.

Was regelt Art. 87b Abs. 2 GG?

Absatz 2 betrifft weitere Gesetze, die:

  • der Verteidigung,
  • einschließlich des Wehrersatzwesens oder
  • dem Schutz der Zivilbevölkerung

dienen.

Solche Bundesgesetze können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise:

  • durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder
  • durch die Länder im Auftrag des Bundes

ausgeführt werden.

Warum ist Art. 87b Abs. 2 GG notwendig?

Die originären Verwaltungsaufgaben des Absatzes 1 erfassen nicht automatisch sämtliche Aufgaben, die mit Verteidigung oder Zivilschutz zusammenhängen.

Absatz 2 schafft daher eine zusätzliche verfassungsrechtliche Möglichkeit, besondere verteidigungsbezogene Gesetze einer Bundesverwaltung oder Bundesauftragsverwaltung zuzuordnen.

Ohne eine solche Regelung würde für Bundesgesetze grundsätzlich die Länderexekutive nach Art. 83 GG gelten.

Was ist das Wehrersatzwesen?

Der Begriff bezeichnet organisatorische und administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Heranziehung und Bereitstellung von Personal für die Streitkräfte.

Welche konkreten Aufgaben darunter zu einem bestimmten Zeitpunkt wahrzunehmen sind, hängt von der jeweils geltenden einfachgesetzlichen Wehr- und Personalordnung ab.

Art. 87b Abs. 2 GG schafft dafür die verfassungsrechtliche Verwaltungsgrundlage, ohne selbst die Voraussetzungen einer Dienst- oder Wehrpflicht festzulegen.

Was bedeutet „Schutz der Zivilbevölkerung“?

Gemeint sind insbesondere verteidigungsbezogene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts.

Davon ist der allgemeine Katastrophenschutz zu unterscheiden, der in wesentlichen Bereichen in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Art. 87b Abs. 2 GG darf deshalb nicht als allgemeine Bundesverwaltungskompetenz für jede Form des Katastrophen- oder Bevölkerungsschutzes verstanden werden.

Kann der Bund zwischen eigener Verwaltung und Landesauftragsverwaltung wählen?

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 87b Abs. 2 GG kann ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz bestimmen, dass die betreffenden Aufgaben:

  • vollständig durch Bundesverwaltung,
  • vollständig durch Bundesauftragsverwaltung oder
  • teilweise in der einen und teilweise in der anderen Form

erfüllt werden.

Der Bundesrat besitzt dabei ein echtes Mitentscheidungsrecht.

Was bedeutet Bundesauftragsverwaltung in diesem Zusammenhang?

Bei der Bundesauftragsverwaltung handeln grundsätzlich Landesbehörden.

Der Bund besitzt nach Art. 85 GG jedoch weitreichende Steuerungsrechte, insbesondere:

  • Weisungsrechte,
  • Rechtsaufsicht und
  • Zweckmäßigkeitsaufsicht.

Art. 87b Abs. 2 GG erlaubt für bestimmte verteidigungsbezogene Bundesgesetze ausdrücklich die Wahl dieser besonderen Verwaltungsform.

Was regelt Art. 87b Abs. 2 Satz 2 GG?

Werden verteidigungsbezogene Gesetze von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, können bestimmte Aufsichts- und Weisungsbefugnisse des Bundes auf Bundesoberbehörden übertragen werden.

Normalerweise stehen die Befugnisse aus Art. 85 insbesondere:

  • der Bundesregierung und
  • den zuständigen obersten Bundesbehörden

zu.

Art. 87b Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt, diese Befugnisse ganz oder teilweise einer Bundesoberbehörde zu übertragen.

Warum kann eine Bundesoberbehörde solche Befugnisse erhalten?

Verteidigungs- und Zivilschutzverwaltung kann eine große Zahl spezialisierter administrativer Entscheidungen erfordern.

Es wäre organisatorisch nicht immer zweckmäßig, jede Weisungs- oder Aufsichtsentscheidung unmittelbar auf Ministerialebene treffen zu müssen.

Art. 87b Abs. 2 Satz 2 GG schafft deshalb eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für eine Delegation auf Bundesoberbehörden.

Kann dabei auch von der Zustimmungspflicht des Bundesrates für Verwaltungsvorschriften abgewichen werden?

Ja.

Art. 87b Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt ausdrücklich, bei einer solchen Übertragung vorzusehen, dass die Bundesoberbehörde beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Auch diese besondere Regelung muss jedoch in einem Bundesgesetz vorgesehen werden, das seinerseits der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Ist die Bundeswehrverwaltung Teil der Streitkräfte?

Verfassungsrechtlich grundsätzlich nein.

Art. 87a GG regelt die Streitkräfte, Art. 87b GG daneben die Bundeswehrverwaltung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese funktionelle Trennung wiederholt hervorgehoben.

Beide Bereiche bilden gemeinsam Teile der Bundeswehr im weiteren organisatorischen Sinn, sind aber staatsorganisationsrechtlich nicht identisch.

Ist das Bundesministerium der Verteidigung Teil der Streitkräfte oder der Bundeswehrverwaltung?

Das Bundesministerium der Verteidigung nimmt unterschiedliche Funktionen wahr.

Der Bundesminister der Verteidigung ist nach Art. 65a GG Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Das Ministerium ist zugleich oberste Dienstbehörde beziehungsweise oberste Verwaltungsinstanz für die ihm nachgeordnete Bundeswehrverwaltung.

Diese verschiedenen Funktionen dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Kann ein ziviler Beamter des Verteidigungsministeriums militärische Befehle erteilen?

Aus seiner bloßen Stellung als Beamter oder Beschäftigter des Bundesministeriums folgt keine allgemeine militärische Befehlsbefugnis.

Verwaltungsrechtliche Weisungsbefugnis und militärische Befehlsgewalt sind unterschiedliche Kategorien.

Militärische Befehlsverhältnisse richten sich insbesondere nach Art. 65a GG, dem Soldatengesetz und der Vorgesetztenverordnung.

Warum ist die funktionelle Trennung trotz gemeinsamer politischer Leitung möglich?

Auch unterschiedliche staatliche Funktionsbereiche können demselben Bundesministerium politisch und organisatorisch zugeordnet sein.

Entscheidend ist, welche Kompetenz in einer konkreten Situation ausgeübt wird.

Der Bundesminister der Verteidigung kann daher einerseits militärische Leitungsfunktionen und andererseits ministerielle Aufsichts- und Verwaltungsfunktionen wahrnehmen.

Art. 87a und Art. 87b GG verlangen keine vollständig voneinander getrennten Ministerien.

Wie ist die Bundeswehrverwaltung heute organisatorisch aufgebaut?

Die konkrete Organisationsstruktur kann innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben verändert werden.

Zu den prägenden zivilen Verwaltungsbereichen gehören insbesondere:

  • Personal,
  • Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung sowie
  • Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

Wichtige Bundesoberbehörden beziehungsweise zentrale Bundesdienststellen sind beispielsweise:

  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
  • das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und
  • das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.

Die konkrete Organisationsstruktur ist nicht in allen Einzelheiten durch Art. 87b GG festgeschrieben und kann deshalb im Rahmen der Verfassung reformiert werden.

Schreibt Art. 87b GG eine bestimmte Behördenstruktur für alle Zeiten fest?

Nein.

Die Verfassung verlangt eine Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau.

Sie schreibt aber nicht sämtliche Behördennamen, Standorte und hierarchischen Ebenen dauerhaft fest.

Organisationsreformen bleiben deshalb möglich, solange insbesondere:

  • die Bundeswehrverwaltung als eigenständiger Funktionsbereich erhalten bleibt,
  • ihre verfassungsrechtlichen Kernaufgaben gewahrt werden und
  • das Trennungsprinzip nicht faktisch beseitigt wird.

Darf man Streitkräfte und Verwaltung organisatorisch stärker verzahnen?

Ja, in Grenzen.

Art. 87b GG wird heute überwiegend als funktionelles und nicht als absolutes organisatorisch-personelles Trennungsgebot verstanden.

Gemeinsame Arbeitsprozesse, gemischt besetzte Organisationseinheiten oder der Einsatz von Soldaten auf Verwaltungsdienstposten sind daher nicht automatisch verfassungswidrig.

Unzulässig wäre dagegen eine Struktur, die die verfassungsrechtlich vorgeschriebene eigenständige Bundeswehrverwaltung vollständig beseitigt oder ihre Kernaufgaben den Streitkräften selbst überträgt.

Was entschied das Bundesverwaltungsgericht 2016 zum Trennungsprinzip?

Im Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 104.15 – befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Besetzung eines Dienstpostens der Bundeswehrverwaltung mit einem Soldaten.

Das Gericht stellte insbesondere fest:

  • Art. 87b GG verlangt eine funktionelle Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.
  • Eine vollständig räumliche oder statusrechtliche Personaltrennung folgt daraus nicht.
  • Soldaten können deshalb grundsätzlich in der Bundeswehrverwaltung verwendet werden.
  • Dem Trennungsgrundsatz kommt in diesem Zusammenhang keine eigene subjektiv-rechtliche Bedeutung für einen Bewerber zu.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht 2025 und 2026 entschieden?

Die neuere Rechtsprechung bestätigt diese funktionelle Sichtweise.

In mehreren Wehrdienstverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Art. 87a und Art. 87b GG den Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung nicht grundsätzlich verbieten.

Entscheidend sind die tatsächliche Aufgabenzuweisung und die jeweiligen Weisungsstrukturen.

Das Gericht bestätigte außerdem ausdrücklich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Aufgaben der bundeswehrinternen Personalverwaltung wahrnehmen darf.

Was bedeutet dies für die frühere Vorstellung einer rein „zivilen“ Bundeswehrverwaltung?

Der Begriff „zivile Bundeswehrverwaltung“ bleibt sachlich sinnvoll, darf aber nicht als ausnahmsloses Beschäftigungsverbot für Soldaten verstanden werden.

„Zivil“ beschreibt vor allem:

  • die nichtmilitärische Funktion der Verwaltung,
  • das verwaltungsrechtliche Handlungsregime und
  • die institutionelle Trennung von militärischer Einsatz- und Befehlsorganisation.

Nicht jeder einzelne Dienstposten muss zwingend mit einer Person im Beamten- oder Arbeitnehmerstatus besetzt sein.

Warum wurde Art. 87b GG geschaffen?

Art. 87b GG wurde im Zusammenhang mit der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und der Schaffung der Bundeswehr eingeführt.

Die junge Bundesrepublik wollte beim Aufbau neuer Streitkräfte zugleich institutionelle Sicherungen gegen eine erneute Verselbständigung militärischer Macht schaffen.

Die Trennung zwischen Streitkräften und Verwaltung sollte insbesondere:

  • die Streitkräfte auf ihre militärischen Kernaufgaben konzentrieren,
  • Verwaltungsfunktionen einer zivilen Struktur zuordnen und
  • Macht innerhalb der Verteidigungsorganisation auf mehrere Funktionsbereiche verteilen.

Wann trat Art. 87b GG in Kraft?

Art. 87b GG wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956, BGBl. I S. 111, in das Grundgesetz eingefügt.

Die neue Wehrverfassung trat am 22. März 1956 in Kraft.

Der Bundestag hatte die Wehrverfassung am 6. März 1956 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Ist Art. 87b GG seit 1956 geändert worden?

Nein.

Art. 87b GG gilt seit seiner Einführung im Jahr 1956 unverändert.

Das ist bemerkenswert, weil sowohl die Streitkräfte als auch die Bundeswehrverwaltung seither mehrfach tiefgreifend organisatorisch reformiert worden sind.

Die Vorschrift erwies sich als hinreichend offen, um unterschiedliche Verwaltungsstrukturen unter ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen zu ermöglichen.

Welche Bedeutung hat Art. 87b GG für die demokratische Kontrolle des Militärs?

Art. 87b GG ist Teil eines größeren Systems institutioneller Kontrolle der Streitkräfte.

Dazu gehören insbesondere:

  • parlamentarische Haushaltskontrolle nach Art. 87a GG,
  • der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG,
  • der Wehrbeauftragte nach Art. 45b GG,
  • die parlamentarische Mitentscheidung bei bewaffneten Auslandseinsätzen und
  • die institutionelle Trennung zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.

Die Wehrverfassung organisiert militärische Macht damit bewusst nicht in einer vollständig geschlossenen militärischen Hierarchie.

Kann Art. 87b GG durch einfaches Organisationsrecht beseitigt werden?

Nein.

Die Bundesregierung kann die konkrete Behördenstruktur reformieren. Ein einfaches Gesetz oder ein ministerieller Organisationserlass dürfte aber die Bundeswehrverwaltung als verfassungsrechtlich vorgesehenen eigenen Verwaltungszweig nicht vollständig beseitigen.

Auch ihre beiden Kernaufgaben – Personalwesen und unmittelbare Sachbedarfsdeckung – können nicht ohne Weiteres vollständig den Streitkräften selbst übertragen werden.

Eine grundlegende Aufhebung des Trennungsmodells würde eine Änderung des Grundgesetzes erfordern.

Kann die Bundeswehrverwaltung polizeiliche Aufgaben übernehmen?

Art. 87b GG ist keine allgemeine Grundlage für Polizeibefugnisse.

Die Bundeswehrverwaltung besitzt nur diejenigen Eingriffsbefugnisse, die ihr durch verfassungsgemäßes Gesetz übertragen werden.

Gerade Art. 87b Abs. 1 Satz 4 GG zeigt, dass Gesetze, die sie zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen, grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Eine allgemeine Gefahrenabwehrkompetenz folgt aus Art. 87b GG nicht.

Kann Art. 87b GG den Einsatz der Streitkräfte rechtfertigen?

Nein.

Art. 87b GG betrifft Verwaltung, nicht militärischen Einsatz.

Ob und unter welchen Voraussetzungen Streitkräfte eingesetzt werden dürfen, richtet sich insbesondere nach Art. 87a GG sowie den weiteren einschlägigen Vorschriften der Wehrverfassung.

Verwaltungskompetenz und militärische Einsatzbefugnis dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 87b GG?

Art. 87b GG ordnet die Bundeswehr nicht als rein militärische Organisation, sondern schafft neben den Streitkräften eine eigenständige Bundesverwaltung.

Die zentrale Regel lautet:

Personalverwaltung und unmittelbare Sachbedarfsdeckung der Streitkräfte sind grundsätzlich Aufgaben einer eigenständigen Bundeswehrverwaltung und nicht der militärischen Streitkräfte selbst.

Das Trennungsprinzip dient der effizienten Aufgabenteilung und zugleich der verfassungsrechtlichen Einhegung militärischer Macht. Es verlangt allerdings keine vollständig starre personelle Trennung: Entscheidend ist die funktionelle Zuordnung der jeweiligen Aufgabe.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 87b GG gehört zur Wehr- und Verwaltungsverfassung. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu den Streitkräften nach Art. 87a GG und zur Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG.

  • Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte; von den verwaltungsrechtlichen Aufgaben und Weisungsstrukturen des Art. 87b GG zu unterscheiden.
  • Art. 83 GG – Grundregel der Landesexekutive; Art. 87b GG enthält für die Bundeswehrverwaltung eine besondere Bundesverwaltungskompetenz.
  • Art. 85 GG – Bundesauftragsverwaltung; Art. 87b Abs. 2 GG ermöglicht für bestimmte verteidigungsbezogene Gesetze ausdrücklich diese Verwaltungsform.
  • Art. 86 GG – allgemeine Organisationsregeln der bundeseigenen Verwaltung; Art. 87b GG enthält die speziellere Regel für die Bundeswehrverwaltung.
  • Art. 87 GG – weitere Bereiche bundeseigener Verwaltung und allgemeine Möglichkeiten zur Errichtung von Bundesbehörden.
  • Art. 87a GG – Streitkräfte des Bundes; gemeinsam mit Art. 87b GG Grundlage des funktionellen Trennungsprinzips zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.
  • Art. 115b GG – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall; betrifft nicht die Aufhebung der eigenständigen Bundeswehrverwaltung.

Rechtsprechung zu Art. 87b GG

Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 87b GG besteht nicht. Die praktisch wichtigsten neueren Aussagen zum Trennungsprinzip und zum Personalwesen stammen insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht.

Fachartikel und Materialien zu Art. 87b GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 87b GG.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]