Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 83 GG – Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder
Wortlaut des Art. 83 GG
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 83 GG kurz erklärt
Art. 83 GG enthält eine der wichtigsten Grundregeln des deutschen Verwaltungsföderalismus: Bundesgesetze werden grundsätzlich nicht von Bundesbehörden, sondern von den Ländern ausgeführt. Dass der Bund ein Gesetz erlassen darf, bedeutet also nicht automatisch, dass er dieses Gesetz auch selbst verwaltet.
Führen die Länder ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus, handeln ihre Behörden grundsätzlich in eigener organisatorischer Verantwortung. Die Länder bestimmen nach Maßgabe des Art. 84 GG insbesondere Behördenaufbau und Verwaltungsverfahren. Der Bund darf die richtige Anwendung des Bundesrechts kontrollieren, besitzt aber deutlich geringere Einflussmöglichkeiten als bei der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn das Grundgesetz selbst eine andere Verwaltungsform bestimmt oder ausdrücklich zulässt. Beispiele sind die Bundesauftragsverwaltung und die bundeseigene Verwaltung. Art. 83 GG verhindert damit, dass der Bund allein aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auch die Verwaltung an sich zieht.
Erläuterungen zu Art. 83 GG
Was regelt Art. 83 GG?
Art. 83 GG regelt die Verwaltungskompetenz für Bundesgesetze.
Die Vorschrift beantwortet also nicht die Frage, wer ein Gesetz erlassen darf, sondern:
Wer setzt ein bereits erlassenes Bundesgesetz praktisch um?
Die Antwort des Grundgesetzes lautet grundsätzlich: die Länder.
Damit trennt das Grundgesetz zwei Kompetenzfragen voneinander:
- Gesetzgebungskompetenz: Wer darf die gesetzlichen Regeln erlassen?
- Verwaltungskompetenz: Wer wendet diese Regeln durch Behörden im Einzelfall an?
Beides muss nicht bei derselben staatlichen Ebene liegen.
Kann der Bund ein Gesetz erlassen, das anschließend von Landesbehörden vollzogen wird?
Ja. Dies ist sogar der verfassungsrechtliche Regelfall.
Der Bund kann aufgrund einer ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ein bundesweit geltendes Gesetz erlassen. Die konkrete Anwendung erfolgt anschließend häufig durch Behörden der Länder oder durch Behörden, die organisatorisch der Landesebene zugeordnet sind.
Ein typisches Beispiel ist das Aufenthaltsrecht: Die gesetzlichen Grundlagen werden überwiegend durch Bundesrecht geregelt, während die praktische Durchführung grundsätzlich den zuständigen Ausländerbehörden der Länder obliegt.
Der Deutsche Bundestag fasst das Prinzip entsprechend zusammen: Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet keine Vermutung dafür, dass anschließend auch eine Bundesbehörde das Gesetz vollziehen muss.
Was bedeutet „Ausführung der Bundesgesetze“?
Ausführung bedeutet die verwaltungsmäßige Umsetzung eines Bundesgesetzes.
Dazu gehören je nach Rechtsgebiet beispielsweise:
- die Bearbeitung von Anträgen,
- die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen,
- der Erlass von Verwaltungsakten,
- Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen,
- die Gewährung gesetzlicher Leistungen,
- die Erhebung von Abgaben oder Gebühren, soweit die betreffende Verwaltungszuständigkeit besteht, und
- die Durchsetzung gesetzlicher Pflichten.
Nicht gemeint ist dagegen die Anwendung eines Bundesgesetzes durch Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung. Die rechtsprechende Gewalt unterliegt einer eigenen Kompetenzordnung.
Warum führen die Länder Bundesgesetze aus?
Art. 83 GG konkretisiert den allgemeinen föderalen Grundsatz des Art. 30 GG.
Danach ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Art. 83 GG überträgt diesen Ausgangspunkt ausdrücklich auf die Ausführung von Bundesgesetzen.
Das Grundgesetz verbindet damit eine vergleichsweise starke Gesetzgebungsstellung des Bundes mit einer starken Verwaltungsstellung der Länder.
Was versteht man unter Verwaltungsföderalismus?
Der Begriff beschreibt die für Deutschland typische Aufteilung, nach der zahlreiche Gesetze bundesweit einheitlich beschlossen, aber dezentral durch die Länder ausgeführt werden.
Der Bund schafft beispielsweise eine gesetzliche Grundlage, während Landesbehörden die Verwaltungsverfahren führen und Entscheidungen gegenüber Bürgern oder Unternehmen treffen.
Dadurch bleiben erhebliche Verwaltungsaufgaben bei den Ländern, obwohl große Teile des materiellen Rechts Bundesrecht sind.
Was bedeutet „als eigene Angelegenheit“?
Diese Formulierung bezeichnet eine besondere Verwaltungsform.
Die Länder handeln nicht als bloße ausführende Außenstellen des Bundes, sondern in eigener Verwaltungsverantwortung.
Das betrifft insbesondere:
- die organisatorische Einbindung der Behörden,
- die grundsätzlich landeseigene Personalhoheit,
- die verwaltungsinterne Leitung und
- die politische Verantwortlichkeit gegenüber den Landesorganen.
Welche zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Länder bei Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren besitzen, regelt insbesondere Art. 84 GG.
Bedeutet „eigene Angelegenheit“, dass die Länder das Bundesgesetz nach eigenen Vorstellungen anwenden dürfen?
Nein.
Die Länder sind an das Bundesgesetz gebunden.
Die eigene Angelegenheit betrifft vor allem die Art der Verwaltungsorganisation und die eigenverantwortliche Durchführung. Sie erlaubt nicht, den materiellen Inhalt des Bundesgesetzes zu ignorieren oder umzudeuten.
Eine Landesregierung darf deshalb ein Bundesgesetz nicht deshalb unangewendet lassen, weil sie es politisch ablehnt.
Die Landesverwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Kann ein Land die Ausführung eines Bundesgesetzes verweigern?
Grundsätzlich nein.
Art. 83 GG begründet nicht lediglich ein Recht der Länder, Bundesgesetze auszuführen. Die Länder sind grundsätzlich auch verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Bundesgesetze tatsächlich zu vollziehen.
Politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesregierung und Landesregierung ändern daran nichts.
Hat der Bund ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen und liegt die Verwaltungskompetenz nach Art. 83 GG beim Land, muss dieses für einen rechtmäßigen Vollzug sorgen.
Kann ein Land geltend machen, ihm fehle das Personal zur Ausführung?
Personelle oder finanzielle Schwierigkeiten beseitigen die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit grundsätzlich nicht.
Die Länder müssen ihre Verwaltung so organisieren, dass sie die ihnen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.
Finanzielle Auswirkungen neuer Bundesgesetze können politisch und finanzverfassungsrechtlich erheblich sein. Sie führen aber nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Land die Durchführung ablehnen darf.
Ist Gesetzgebungskompetenz automatisch Verwaltungskompetenz?
Nein. Gerade dies verhindert Art. 83 GG.
Besitzt der Bund etwa aufgrund der Art. 73 oder 74 GG eine Gesetzgebungskompetenz, folgt daraus nicht automatisch eine Befugnis, eigene Bundesbehörden mit dem Vollzug zu betrauen.
Für eine Bundesverwaltung benötigt der Bund zusätzlich eine verfassungsrechtliche Grundlage.
Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen werden im Grundgesetz deshalb getrennt geregelt:
- Art. 70 ff. GG betreffen vor allem die Gesetzgebung,
- Art. 83 ff. GG die Verwaltung.
Was bedeutet „soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt“?
Diese Formulierung macht deutlich, dass die landeseigene Ausführung zwar die Regel, aber nicht die einzige mögliche Verwaltungsform ist.
Das Grundgesetz kann:
- unmittelbar eine andere Verwaltungszuständigkeit festlegen oder
- dem Bundesgesetzgeber erlauben, eine andere Verwaltungsform anzuordnen.
Ohne eine solche verfassungsrechtliche Grundlage bleibt es bei Art. 83 GG.
Kann ein einfaches Bundesgesetz die Verwaltungszuständigkeit beliebig auf den Bund übertragen?
Nein.
Die Verwaltungszuständigkeiten der Art. 83 ff. GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht frei verfügbar.
Bund und Länder können ihre verfassungsrechtlich festgelegten Zuständigkeiten nicht allein durch einfaches Gesetz, Verwaltungsvereinbarung oder gegenseitiges Einverständnis beliebig verschieben.
Der Bund benötigt für eine abweichende Verwaltungszuständigkeit eine Grundlage im Grundgesetz selbst.
Können Bund und Länder eine verfassungswidrige Kompetenzverschiebung einvernehmlich vereinbaren?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht betont seit langem, dass weder Bund noch Länder über ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen frei verfügen können.
Auch eine einstimmige politische Vereinbarung zwischen allen Beteiligten schafft keine Verwaltungskompetenz, die das Grundgesetz nicht vorsieht.
Die Kompetenzordnung schützt damit nicht nur die aktuell beteiligten Regierungen, sondern die föderale Verfassungsstruktur als solche.
Welche Verwaltungsformen unterscheidet das Grundgesetz?
Vereinfacht lassen sich drei zentrale Formen unterscheiden:
- Landeseigene Verwaltung nach Art. 83 und 84 GG: Die Länder führen Bundesgesetze in eigener Verantwortung aus.
- Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG: Die Länder führen Bundesgesetze aus, unterliegen dabei aber deutlich stärkeren Weisungs- und Aufsichtsrechten des Bundes.
- Bundeseigene Verwaltung nach Art. 86 ff. GG: Der Bund führt die betreffenden Aufgaben durch eigene Behörden oder bundesunmittelbare Verwaltungsträger aus.
Art. 83 GG enthält den Ausgangspunkt. Die anderen Verwaltungsformen sind verfassungsrechtlich begründungsbedürftige Ausnahmen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 83 und Art. 85 GG?
Der wichtigste Unterschied liegt in der Stärke des Bundeseinflusses.
Bei der landeseigenen Verwaltung nach Art. 83 und 84 GG verbleibt die Verwaltungsverantwortung grundsätzlich bei den Ländern. Die reguläre Bundesaufsicht bezieht sich nach Art. 84 Abs. 3 GG darauf, dass Bundesgesetze rechtmäßig ausgeführt werden.
Bei der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG sind die Einflussrechte des Bundes erheblich stärker.
Insbesondere:
- unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden und
- erstreckt sich die Bundesaufsicht nach Art. 85 Abs. 4 GG sowohl auf die Gesetzmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung.
Das Land handelt dort zwar durch eigene Behörden, aber „im Auftrage des Bundes“.
Kann der Bund bei Art. 83 GG Zweckmäßigkeitsentscheidungen der Länder kontrollieren?
Grundsätzlich nicht im Wege der allgemeinen Bundesaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG.
Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht. Der Bund überwacht, ob die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht entsprechend ausführen.
Eine allgemeine Fachaufsicht, mit der der Bund jede zweckmäßige Verwaltungsentscheidung vorgeben könnte, besteht bei der landeseigenen Verwaltung nicht.
Das unterscheidet Art. 84 deutlich von der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG.
Kann der Bund bei landeseigener Verwaltung Einzelweisungen erteilen?
Nur ausnahmsweise.
Art. 84 Abs. 5 GG erlaubt, der Bundesregierung durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz für besondere Fälle die Befugnis zu Einzelweisungen einzuräumen.
Diese Weisungen sind grundsätzlich an die obersten Landesbehörden zu richten.
Eine allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes gehört gerade nicht zum Normalmodell der Art. 83 und 84 GG.
Wer bestimmt bei Art. 83 GG, welche Landesbehörde zuständig ist?
Art. 84 Abs. 1 GG legt als Ausgangspunkt fest, dass die Länder bei landeseigener Ausführung die Einrichtung ihrer Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln.
Welches Ministerium, welche Mittelbehörde, welcher Landkreis oder welche sonstige Landesbehörde zuständig ist, richtet sich daher grundsätzlich nach der landesrechtlichen Verwaltungsorganisation.
Bundesrecht kann hierzu unter den Voraussetzungen des Art. 84 GG Regelungen treffen; die Föderalismusreform 2006 hat den Ländern allerdings weitreichende Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt.
Kann ein Bundesgesetz einer Gemeinde unmittelbar eine neue Aufgabe übertragen?
Heute grundsätzlich nein.
Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG enthält das sogenannte Durchgriffsverbot:
„Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“
Eine entsprechende Regel findet sich für die Bundesauftragsverwaltung in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Bund darf deshalb grundsätzlich nicht an den Ländern vorbei unmittelbar Gemeinden zu neuen Aufgabenträgern machen.
Warum gibt es das Durchgriffsverbot?
Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Bestandteil der Länder.
Würde der Bund Gemeinden unmittelbar Aufgaben zuweisen, könnte er tief in die Verwaltungsorganisation und Finanzverantwortung der Länder eingreifen.
Die Föderalismusreform 2006 wollte solche Verflechtungen reduzieren und die Verantwortlichkeit der staatlichen Ebenen klarer voneinander trennen.
Soll eine Gemeinde ein Bundesgesetz vollziehen, erfolgt die Aufgabenzuweisung deshalb grundsätzlich innerhalb der landesrechtlichen Verwaltungsorganisation.
Sind Kommunen also keine eigene dritte staatliche Ebene neben Bund und Ländern?
Im Kompetenzsystem der Art. 30 und 83 ff. GG grundsätzlich nicht.
Gemeinden besitzen zwar die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung.
Staatsorganisationsrechtlich werden sie bei der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern jedoch der Landesebene zugerechnet.
Deshalb können kommunale Behörden an der Ausführung von Bundesgesetzen beteiligt sein, ohne dass dadurch Bundesverwaltung entsteht.
Was ist Mischverwaltung?
Von Mischverwaltung wird gesprochen, wenn Bund und Länder beziehungsweise ihnen zugeordnete Verwaltungsträger Aufgaben in organisatorisch oder funktionell stark verflochtener Form gemeinsam wahrnehmen.
Das Grundgesetz geht grundsätzlich von getrennten Verantwortungsbereichen aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt hervorgehoben, dass eine weitreichende gemeinsame Verwaltung ohne verfassungsrechtliche Grundlage grundsätzlich unzulässig ist.
Der Bürger soll erkennen können, welche staatliche Ebene für eine Entscheidung verantwortlich ist.
Ist jede Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern verboten?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass nicht jedes Zusammenwirken von Bund und Ländern eine unzulässige Mischverwaltung darstellt.
Das Grundgesetz selbst kennt zahlreiche Kooperationsformen.
Problematisch wird die Zusammenarbeit insbesondere dann, wenn ohne verfassungsrechtliche Grundlage:
- Entscheidungsbefugnisse verwischt werden,
- Bund und Länder dieselben Aufgaben gemeinsam leiten,
- ein Verwaltungsträger maßgeblich in den Kompetenzbereich des anderen eingreift oder
- politische Verantwortlichkeit nicht mehr klar zugeordnet werden kann.
Warum ist eine klare Verwaltungszuständigkeit demokratisch wichtig?
Das Bundesverfassungsgericht verbindet die Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG nicht nur mit dem Bundesstaatsprinzip, sondern auch mit dem Demokratieprinzip.
Demokratische Verantwortlichkeit setzt voraus, dass Bürger erkennen können, welche politische Ebene für eine staatliche Entscheidung verantwortlich ist.
Ist unklar, ob Bund, Land oder eine gemeinsame Institution verantwortlich ist, kann der Wähler diese Verantwortung bei Bundestags- oder Landtagswahlen nur schwer zurechnen.
Eine klare Kompetenzordnung ermöglicht deshalb effektive parlamentarische Kontrolle und demokratische Verantwortlichkeit.
Welche Bedeutung hatte die Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007?
Die Entscheidung vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 – gehört zu den wichtigsten Entscheidungen zu Art. 83 GG.
Nach dem damaligen SGB II sollten Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger sogenannte Arbeitsgemeinschaften bilden und dort gemeinsam Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwalten.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine verfassungsrechtlich nicht vorgesehene Mischverwaltung.
Bundes- und Kommunalverwaltung wurden zu einer gemeinschaftlichen Einrichtung zusammengeführt, obwohl das Grundgesetz hierfür damals keine ausreichende Grundlage enthielt.
Warum waren die früheren Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II problematisch?
Die Aufgaben wurden weder klar allein dem Bund noch klar allein der Landes- beziehungsweise Kommunalebene zugeordnet.
Stattdessen sollten Einrichtungen verschiedener Verwaltungsebenen gemeinsam handeln.
Das Gericht betonte, dass die Art. 83 ff. GG grundsätzlich von getrennten Verwaltungsräumen ausgehen.
Eine so weitgehende Vermischung erschwerte außerdem die demokratische Verantwortungszurechnung.
Wie reagierte der Verfassungsgeber auf die Entscheidung?
2010 wurde Art. 91e GG in das Grundgesetz aufgenommen.
Die Verfassung erlaubt seitdem ausdrücklich das Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den dort geregelten Formen.
Der Vorgang ist ein besonders anschauliches Beispiel für die Bindungswirkung der Art. 83 ff. GG:
Eine politisch gewünschte Verwaltungsstruktur, für die das Grundgesetz keine Grundlage bot, konnte nicht einfach durch Bundesgesetz geschaffen werden. Zunächst musste das Grundgesetz selbst geändert werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2014 zu den Optionskommunen?
Nach der Einführung des Art. 91e GG überprüfte das Bundesverfassungsgericht die neu gestaltete Organisation erneut.
Es bestätigte, dass Art. 91e GG nun eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Trennungsprinzip ermöglicht.
Zugleich betonte das Gericht erneut die Grundregel:
Bundes- und Landesverwaltung sollen grundsätzlich organisatorisch und funktionell getrennte Verantwortungsbereiche bilden. Ausnahmen benötigen eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2015 zur Bundespolizei?
Im Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem mit Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei für die Länder.
Das Gericht hob erneut hervor:
- Die Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern sind in Art. 83 ff. GG grundsätzlich abschließend geregelt.
- Kompetenzverschiebungen können nicht frei vereinbart werden.
- Eine klare Verantwortungszuordnung ist Voraussetzung demokratischer Kontrolle.
- Ein regelmäßiger Einsatz von Bundesbehörden für Länderaufgaben benötigt eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage.
Die Entscheidung zeigt, dass Art. 83 GG weit über klassische Verwaltungsorganisation hinaus Bedeutung für die gesamte föderale Verantwortungsordnung besitzt.
Was war die Schornsteinfeger-Entscheidung von 1983?
Bereits im Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 – entwickelte das Bundesverfassungsgericht grundlegende Aussagen über das Verhältnis von Bundes- und Landesverwaltung.
Das Gericht stellte fest, dass der organisatorische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers an den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG endet.
Grundsätzlich soll der Verwaltungsträger, dem eine Verwaltungsaufgabe verfassungsrechtlich zugewiesen ist, diese Aufgabe auch mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln wahrnehmen.
Ein Zusammenwirken verschiedener Verwaltungsebenen ist damit nicht schlechthin ausgeschlossen, bedarf bei erheblicher Abweichung von der Kompetenzordnung aber besonderer Rechtfertigung beziehungsweise einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
Was bedeutet „Trennungsprinzip“?
Das Trennungsprinzip beschreibt den Ausgangspunkt, dass Bundesverwaltung und Landesverwaltung jeweils eigene Verantwortungsbereiche darstellen.
Das bedeutet insbesondere:
- eigene organisatorische Zuständigkeiten,
- eigene Personalverantwortung,
- klare Leitungsstrukturen und
- klar zurechenbare politische Verantwortung.
Es handelt sich nicht um ein absolutes Kooperationsverbot. Die Art. 83 ff. GG und andere Verfassungsbestimmungen erlauben verschiedene Formen des Zusammenwirkens. Die Kompetenzordnung darf dabei jedoch nicht ausgehöhlt werden.
Welche Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 83 GG gibt es?
Das Grundgesetz enthält eine Reihe besonderer Verwaltungskompetenzen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Art. 85 GG: Bundesauftragsverwaltung, soweit das Grundgesetz sie vorsieht oder zulässt,
- Art. 87 GG: verschiedene Bereiche bundeseigener Verwaltung und bundesunmittelbare Verwaltungsträger,
- Art. 87b GG: Bundeswehrverwaltung,
- Art. 87c GG: Möglichkeit der Bundesauftragsverwaltung im Kernenergierecht,
- Art. 87d GG: Luftverkehrsverwaltung,
- Art. 87e GG: Eisenbahnverkehrsverwaltung,
- Art. 89 GG: Verwaltung der Bundeswasserstraßen,
- Art. 90 GG: Bundesverwaltung der Bundesautobahnen und Auftragsverwaltung bei anderen Bundesstraßen des Fernverkehrs sowie
- Art. 108 GG: besondere Verwaltungsregeln für Steuern.
Diese Regelungen zeigen zugleich, warum Art. 83 GG eine echte Grundregel ist: Wo die Verfassung etwas anderes will, regelt sie dies gesondert.
Was ist bundeseigene Verwaltung?
Bei bundeseigener Verwaltung wird eine Aufgabe durch Bundesbehörden oder andere dem Bund unmittelbar zugeordnete Verwaltungsträger wahrgenommen.
Art. 86 GG enthält hierfür eine allgemeine Organisationsregel, während insbesondere Art. 87 ff. GG die konkreten Sachgebiete festlegen.
Beispiele für Bundesverwaltung sind – jeweils nach Maßgabe der besonderen Verfassungsnormen – unter anderem:
- Auswärtiger Dienst,
- Bundesfinanzverwaltung,
- Bundespolizei in ihrem verfassungsrechtlich zulässigen Aufgabenbereich,
- Bundeswehrverwaltung und
- Verwaltung der Bundesautobahnen.
Kann der Bund nach Art. 87 Abs. 3 GG Bundesoberbehörden schaffen?
Ja.
Art. 87 Abs. 3 GG ermöglicht für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden und neuer bundesunmittelbarer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Norm ist damit eine ausdrücklich vom Grundgesetz zugelassene Ausnahme von der Grundregel des Art. 83 GG.
Sie darf jedoch nicht zu einer allgemeinen Umgehung der Länderexekutive ausgeweitet werden.
Wer trägt bei landeseigener Verwaltung die Kosten?
Verwaltungskompetenz und Finanzierungsverantwortung hängen eng zusammen.
Art. 104a Abs. 1 GG enthält als Grundregel, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit nach Art. 83 und 84 GG aus, liegt deshalb grundsätzlich auch die mit dieser Aufgabe verbundene Ausgabenverantwortung bei den Ländern.
Das Grundgesetz enthält jedoch zahlreiche besondere Finanzierungsregelungen, sodass für konkrete Geldleistungs-, Investitions- oder Fördergesetze stets die jeweils einschlägige Finanzverfassung geprüft werden muss.
Gilt also immer der Satz „Wer bestellt, bezahlt“?
Nein.
Das Grundgesetz folgt nicht allgemein einem einfachen politischen Konnexitätsgrundsatz, nach dem derjenige bezahlen müsste, der ein Gesetz erlässt.
Entscheidend ist grundsätzlich die Aufgaben- beziehungsweise Verwaltungsverantwortung.
Der Bund kann deshalb Bundesgesetze erlassen, die von Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden und dort Verwaltungsaufwand verursachen.
Für besondere Konstellationen enthält Art. 104a GG jedoch abweichende Regelungen über die Kostenverteilung.
Was gilt bei Geldleistungsgesetzen?
Art. 104a GG enthält besondere Bestimmungen für Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden.
Der Bund kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen die Geldleistungen ganz oder teilweise übernehmen.
Bestimmt das Gesetz eine besonders weitgehende Kostenbeteiligung des Bundes, können sich daraus zugleich besondere Konsequenzen für die Verwaltungsform ergeben.
Die Frage, wer ein Gesetz finanziert, kann deshalb im Einzelfall Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern haben, richtet sich aber nach der Finanzverfassung und nicht allein nach Art. 83 GG.
Kann der Bund kontrollieren, ob ein Land Bundesrecht richtig vollzieht?
Ja.
Art. 84 Abs. 3 GG überträgt der Bundesregierung die Aufsicht darüber, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht entsprechend ausführen.
Sie kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden.
Weitere Kontrollmöglichkeiten regeln Art. 84 Abs. 3 und 4 GG.
Diese Aufsicht ändert nichts daran, dass die Verwaltung grundsätzlich Landesangelegenheit bleibt.
Was passiert, wenn ein Land ein Bundesgesetz rechtswidrig vollzieht?
Stellt die Bundesregierung Mängel fest und werden diese nicht beseitigt, sieht Art. 84 Abs. 4 GG ein besonderes Verfahren vor.
Auf Antrag der Bundesregierung oder des betroffenen Landes beschließt der Bundesrat darüber, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen diesen Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Das Grundgesetz verbindet die Eigenverantwortlichkeit der Länder damit mit einer verfassungsrechtlich geordneten Rechtskontrolle durch den Bund.
Kann der Bund selbst anstelle des Landes tätig werden, wenn dieses schlecht verwaltet?
Art. 83 und 84 GG sehen kein allgemeines Selbsteintrittsrecht des Bundes vor.
Der Bund darf also nicht allein deshalb die Verwaltung übernehmen, weil er die Tätigkeit eines Landes für unzureichend oder unzweckmäßig hält.
Er muss die verfassungsrechtlich vorgesehenen Aufsichtsmechanismen nutzen.
Eine weitergehende Übernahme von Verwaltungszuständigkeiten bedarf einer besonderen Grundlage im Grundgesetz.
Kann der Bund einheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen?
Ja, aber nicht allein nach Belieben.
Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Damit kann eine gewisse Einheitlichkeit bei der Anwendung von Bundesgesetzen erreicht werden, ohne die grundsätzliche Landesverwaltung zu beseitigen.
Warum ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich?
Allgemeine Verwaltungsvorschriften wirken unmittelbar auf die Art und Weise ein, wie Landesbehörden Bundesgesetze vollziehen.
Die Zustimmungspflicht sichert deshalb die institutionelle Mitwirkung der Länder.
Der Bund kann die eigenverantwortliche Landesverwaltung nicht einseitig durch allgemeine interne Vollzugsvorgaben steuern.
Kann jedes Land ein Bundesgesetz mit einem anderen Verwaltungsverfahren ausführen?
In gewissem Umfang ja.
Art. 84 Abs. 1 GG überlässt den Ländern grundsätzlich die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren.
Bundesgesetze können zwar Regelungen hierzu enthalten. Seit der Föderalismusreform 2006 besitzen die Länder jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, von bundesgesetzlichen Vorgaben zur Behördeneinrichtung und zum Verwaltungsverfahren abzuweichen.
Nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 GG kann der Bund ausnahmsweise abweichungsfestes Verwaltungsverfahrensrecht schaffen.
Warum erlaubt das Grundgesetz unterschiedliche Verwaltungsverfahren?
Die Länder sind eigenständige Glieder des Bundesstaates und verfügen über eigene Verwaltungsstrukturen.
Ein Flächenland wie Bayern kann seine Verwaltung anders organisieren als ein Stadtstaat wie Bremen oder Hamburg.
Art. 83 und 84 GG ermöglichen deshalb einheitliches materielles Bundesrecht bei gleichzeitig unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen.
Diese Kombination gehört zu den prägenden Eigenschaften des deutschen Föderalismus.
Kann dadurch Bundesrecht in verschiedenen Ländern unterschiedlich angewandt werden?
Unterschiedliche organisatorische Strukturen und Vollzugspraxis sind in einem föderalen System bis zu einem gewissen Grad möglich.
Der materielle Inhalt des Bundesgesetzes bleibt jedoch verbindlich.
Landesrechtliche Verwaltungsautonomie darf nicht dazu führen, dass ein Bundesgesetz in einem Land faktisch außer Kraft gesetzt oder seinem verbindlichen Inhalt widersprechend angewandt wird.
Hier setzt unter anderem die Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG an.
Welche Bedeutung hat Art. 83 GG für Bürger?
Art. 83 GG erklärt, warum Bürger bei bundesrechtlich geregelten Sachverhalten häufig nicht mit einer Bundesbehörde, sondern mit einer Landes- oder Kommunalbehörde zu tun haben.
Ein Gesetz kann im Bundesgesetzblatt stehen und bundesweit gelten, während:
- ein Landratsamt,
- eine kreisfreie Stadt,
- eine Bezirksregierung,
- ein Landesamt oder
- ein Landesministerium
für den konkreten Vollzug zuständig ist.
Die Behörde wendet dann Bundesrecht als Teil der Landesverwaltung an.
Beispiel Aufenthaltsrecht: Bund regelt, Länder vollziehen
Das Aufenthaltsrecht verdeutlicht die Grundstruktur.
Die wesentlichen materiellen Regelungen über Einreise und Aufenthalt von Ausländern finden sich im Bundesrecht.
Die konkreten Verwaltungsentscheidungen werden jedoch grundsätzlich durch die zuständigen Ausländerbehörden der Länder getroffen.
Der Bürger erhält deshalb beispielsweise einen Aufenthaltstitel von einer Landes- beziehungsweise Kommunalbehörde, obwohl die materiellen Voraussetzungen in einem Bundesgesetz geregelt sind.
Warum ist Art. 83 GG für die Bundesstaatlichkeit wichtig?
Die Länder wären politisch und institutionell erheblich geschwächt, wenn sie zwar eigene Parlamente besäßen, die gesamte praktische Staatsverwaltung aber vom Bund kontrolliert würde.
Art. 83 GG sichert ihnen deshalb einen erheblichen eigenen Verwaltungsbereich.
Das Bundesverfassungsgericht sieht die Verwaltungszuständigkeiten der Länder als wichtigen Bestandteil der bundesstaatlichen Kompetenzordnung.
Die Länder sollen nicht lediglich regionale Vollzugsstellen einer zentralen Bundesverwaltung sein.
Ist die Länderexekutive durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?
Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Gliederung des Bundes in Länder und die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass den Ländern als eigenständigen Gliedstaaten in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben müssen.
Nicht jede einzelne Verwaltungszuständigkeit des Art. 83 GG ist dadurch für alle Zeiten unveränderlich.
Eine Verfassungsänderung dürfte die Länder aber nicht so weit entleeren, dass ihre Eigenstaatlichkeit praktisch bedeutungslos würde.
Hat Art. 83 GG auch Bedeutung für parlamentarische Kontrolle?
Ja.
Die klare Trennung der Verwaltungsverantwortung bestimmt zugleich, welches Parlament welche Exekutive kontrolliert.
Für Handlungen der Landesverwaltung tragen grundsätzlich die zuständigen Landesregierungen politische Verantwortung gegenüber ihren Landesparlamenten.
Für die Bundesverwaltung ist dagegen die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag verantwortlich.
Gerade deshalb betrachtet das Bundesverfassungsgericht unklare Mischverwaltung auch als demokratisches Problem.
Kann der Bundestag die Bundesregierung zu jeder Entscheidung einer Landesbehörde befragen?
Die parlamentarische Informationsverantwortung der Bundesregierung reicht grundsätzlich nur in ihren eigenen Verantwortungsbereich.
Handelt eine Landesbehörde in alleiniger Landesverantwortung, kann die Bundesregierung nicht ohne Weiteres für sämtliche Einzelheiten dieser Entscheidung parlamentarisch verantwortlich gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 im Zusammenhang mit Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei hervorgehoben, dass die föderale Kompetenzordnung zugleich die Verantwortungsbereiche für parlamentarische Kontrolle abgrenzt.
Was bedeutet Art. 83 GG für eine politisch anders zusammengesetzte Landesregierung?
Auch eine Landesregierung, deren Parteien ein Bundesgesetz im Bundesrat oder Bundestag politisch bekämpft haben, ist anschließend an das gültige Bundesrecht gebunden.
Sie darf den Vollzug nicht aus parteipolitischen Gründen verweigern.
Föderale Eigenständigkeit bedeutet also nicht, dass jedes Land selbst entscheiden dürfte, welche Bundesgesetze es beachtet.
Kann ein Land gegen ein verfassungswidriges Bundesgesetz vorgehen?
Ja.
Hält eine Landesregierung ein Bundesgesetz für verfassungswidrig, stehen die hierfür vorgesehenen verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung.
Insbesondere kann eine Landesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 93 GG eine abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht beantragen.
Ein Land darf die verfassungsrechtliche Streitfrage jedoch nicht einfach dadurch endgültig entscheiden, dass seine Verwaltung ein gültig verkündetes Bundesgesetz aus politischen Gründen nicht vollzieht.
Ist Art. 83 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 83 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute in unverändertem Wortlaut.
Geändert wurden allerdings zahlreiche angrenzende Vorschriften. Besonders bedeutsam waren etwa die Föderalismusreform 2006 mit der Neugestaltung des Art. 84 GG sowie spätere Verfassungsänderungen, die besondere Kooperations- oder Bundesverwaltungskompetenzen geschaffen haben.
Warum ist Art. 83 GG trotz seines kurzen Wortlauts so wichtig?
Der Artikel besteht nur aus einem Satz, enthält aber eine grundlegende Entscheidung über den Aufbau des deutschen Staates.
Er verhindert insbesondere den Schluss:
„Wer das Gesetz erlässt, führt es auch aus.“
Das Grundgesetz entscheidet sich stattdessen in großem Umfang für eine funktionale Aufgabenteilung:
- Der Bund kann einheitliches Recht schaffen.
- Die Länder setzen dieses Recht dezentral um.
- Der Bund kontrolliert die Rechtmäßigkeit innerhalb der verfassungsrechtlich vorgesehenen Grenzen.
- Besondere Bundesverwaltungsformen bedürfen einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 83 GG?
Art. 83 GG enthält die Grundregel der deutschen Bundesverwaltung:
Bundesgesetz bedeutet nicht Bundesverwaltung.
Auch wenn der Bundestag ein Gesetz beschließt, wird es grundsätzlich von den Ländern in eigener Verwaltungsverantwortung ausgeführt.
Nur wenn das Grundgesetz selbst eine andere Verwaltungsform bestimmt oder zulässt, kann hiervon abgewichen werden.
Art. 83 GG schützt damit zugleich Länderautonomie, demokratische Verantwortungszuordnung und die föderale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 83 GG ist die Grundnorm des achten Abschnitts des Grundgesetzes. Die folgenden Artikel konkretisieren, wie die landeseigene Verwaltung funktioniert und in welchen Fällen Bundesauftragsverwaltung oder bundeseigene Verwaltung an ihre Stelle treten.
- Art. 30 GG – allgemeine Grundregel, dass staatliche Befugnisse und Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder sind; Art. 83 GG konkretisiert diesen Grundsatz für den Vollzug von Bundesgesetzen.
- Art. 84 GG – nähere Regeln für die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder, insbesondere Behördenorganisation, Verwaltungsverfahren, Bundesaufsicht und Einzelweisungen.
- Art. 85 GG – Bundesauftragsverwaltung; die Länder führen Bundesgesetze aus, unterliegen dabei aber erheblich stärkeren Weisungs- und Aufsichtsrechten des Bundes.
- Art. 86 GG – Grundregeln für die bundeseigene Verwaltung und die Verwaltung durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Art. 87 GG – besondere Bereiche bundeseigener Verwaltung und Möglichkeiten zur Errichtung von Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Verwaltungsträgern.
- Art. 90 GG – Bundesverwaltung der Bundesautobahnen und Auftragsverwaltung der Länder bei den sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.
- Art. 91e GG – ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eingeführt als Reaktion auf die Rechtsprechung zur unzulässigen Mischverwaltung.
- Art. 104a GG – Grundregeln über die Verteilung der Ausgaben zwischen Bund und Ländern; grundsätzlich folgt die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung.
Rechtsprechung zu Art. 83 GG
- BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 – Schornsteinfegerversorgung: grundlegende Aussagen zur Bindung organisatorischer Verwaltungsgestaltung an die Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG und zum Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung.
- BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, BVerfGE 119, 331 – Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II: weitreichende gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und kommunalen Trägern verstieß gegen die grundgesetzliche Verwaltungsordnung; zentrale Entscheidung zum Verbot nicht verfassungsrechtlich legitimierter Mischverwaltung.
- BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – Optionskommunen: Art. 83 ff. GG verlangen grundsätzlich getrennte Verwaltungs- und Verantwortungsbereiche; Art. 91e GG erlaubt für die Grundsicherung ausdrücklich eine besondere Form des Zusammenwirkens.
- BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11, BVerfGE 139, 194 – Unterstützungseinsätze der Bundespolizei: Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich abschließend geregelt; klare Kompetenzzuordnung dient auch demokratischer Verantwortlichkeit und parlamentarischer Kontrolle.
Fachartikel und Materialien zu Art. 83 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut der Art. 83 ff. GG über die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
- Deutscher Bundestag – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung: Überblick über Länderexekutive, Bundesauftragsverwaltung und bundeseigene Verwaltung.
- Art. 83 GG – aktueller amtlich bereitgestellter Wortlaut.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 83 GG.