Artikel 45a GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 45a GG – Auswärtiger Ausschuss und Verteidigungsausschuss

Wortlaut des Art. 45a GG

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 45a GG kurz erklärt

Art. 45a GG verpflichtet den Deutschen Bundestag, zwei besonders wichtige Ausschüsse einzurichten: den Auswärtigen Ausschuss und den Verteidigungsausschuss. Der Bundestag kann auf diese beiden Ausschüsse nicht verzichten. Ihre Existenz ist unmittelbar durch das Grundgesetz vorgeschrieben.

Eine besondere Stellung besitzt der Verteidigungsausschuss. Er kann zusätzlich die Rechte eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ausüben und beispielsweise Zeugen vernehmen oder Akten anfordern. Verlangt mindestens ein Viertel seiner Mitglieder eine Untersuchung, muss er tätig werden.

Auf dem Gebiet der Verteidigung kann dagegen nicht zusätzlich ein gewöhnlicher Untersuchungsausschuss nach Art. 44 Abs. 1 GG eingesetzt werden. Das Untersuchungsrecht ist hier beim Verteidigungsausschuss konzentriert. Damit verbindet Art. 45a GG die besondere Bedeutung militärischer Geheimhaltung mit einer starken parlamentarischen Kontrolle der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung.

Erläuterungen zu Art. 45a GG

Was regelt Art. 45a GG?

Art. 45a GG betrifft zwei zentrale Ausschüsse des Deutschen Bundestages und verleiht dem Verteidigungsausschuss zusätzlich besondere Untersuchungsbefugnisse.

Die Vorschrift enthält drei Regelungskomplexe:

  • Der Bundestag muss einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung einsetzen.
  • Der Verteidigungsausschuss besitzt zusätzlich die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
  • Auf dem Gebiet der Verteidigung ist die Einsetzung eines gewöhnlichen Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1 GG ausgeschlossen.

Art. 45a GG ist damit zugleich Organisationsnorm, Kontrollnorm und Minderheitenschutzvorschrift.

Warum stehen Auswärtiger Ausschuss und Verteidigungsausschuss im Grundgesetz?

Die meisten Ausschüsse des Deutschen Bundestages werden aufgrund der Geschäftsordnung und durch Beschluss des Bundestages eingerichtet. Ihre Zahl und ihr Zuschnitt können sich von Wahlperiode zu Wahlperiode verändern.

Bei den beiden Ausschüssen des Art. 45a Abs. 1 GG ist dies anders. Das Grundgesetz selbst schreibt ihre Existenz vor. Der Bundestag besitzt insoweit kein Ermessen.

Der Grund liegt in der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Außen- und Sicherheitspolitik. Entscheidungen über internationale Beziehungen, Bündnisverpflichtungen, Streitkräfte und militärische Einsätze können zentrale staatliche Interessen und im äußersten Fall Fragen von Krieg und Frieden betreffen.

Der Verfassungsgeber wollte deshalb gewährleisten, dass in diesen Bereichen dauerhaft spezialisierte parlamentarische Kontrollorgane bestehen.

Welche Ausschüsse schreibt das Grundgesetz zwingend vor?

Neben den beiden Ausschüssen aus Art. 45a GG kennt das Grundgesetz weitere zwingend einzurichtende parlamentarische Einrichtungen.

Zu den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Ausschüssen gehören insbesondere der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 45 GG und der Petitionsausschuss nach Art. 45c GG.

Der Verteidigungsausschuss nimmt innerhalb dieser Pflichtausschüsse aufgrund seiner besonderen Untersuchungsrechte eine Sonderstellung ein.

Was macht der Auswärtige Ausschuss?

Der Auswärtige Ausschuss begleitet und kontrolliert die Außenpolitik der Bundesregierung.

Er befasst sich insbesondere mit internationalen Beziehungen, Außen- und Sicherheitspolitik, internationalen Organisationen, Bündnissen, diplomatischen Beziehungen, Krisen und Konflikten sowie außenpolitischen Verträgen und Entscheidungen.

Da Außenpolitik in besonderem Maße von der Bundesregierung gestaltet wird, erfüllt der Ausschuss eine wichtige parlamentarische Kontrollfunktion. Mitglieder der Bundesregierung und insbesondere das Auswärtige Amt müssen sich dort mit den Positionen der Abgeordneten auseinandersetzen.

In der 21. Wahlperiode besteht der Auswärtige Ausschuss aus 42 Mitgliedern. Seine Größe ist allerdings nicht im Grundgesetz festgelegt und kann für zukünftige Wahlperioden geändert werden.

Hat der Auswärtige Ausschuss dieselben Untersuchungsrechte wie der Verteidigungsausschuss?

Nein.

Art. 45a Abs. 2 GG verleiht ausdrücklich nur dem Verteidigungsausschuss die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

Der Auswärtige Ausschuss kann die Bundesregierung parlamentarisch kontrollieren, Regierungsmitglieder befragen, Sachverständige anhören und die üblichen Ausschussbefugnisse wahrnehmen. Er kann sich aber nicht allein aufgrund von Art. 45a GG selbst in einen Untersuchungsausschuss mit den besonderen Beweiserhebungsbefugnissen des Untersuchungsausschussrechts verwandeln.

Soweit ein außenpolitischer Untersuchungsgegenstand nicht zugleich dem besonderen Verteidigungsbereich des Art. 45a Abs. 3 GG unterfällt, kann grundsätzlich ein Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG eingesetzt werden.

Was macht der Verteidigungsausschuss?

Der Verteidigungsausschuss kontrolliert insbesondere das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordneten Geschäftsbereich einschließlich der Bundeswehr.

Zu seinen typischen Themen gehören unter anderem:

  • Organisation und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,
  • Verteidigungspolitik und militärische Strategie,
  • Beschaffung von Waffen, Fahrzeugen und sonstiger militärischer Ausrüstung,
  • Personalfragen der Streitkräfte,
  • Verteidigungsausgaben und Haushaltsfragen,
  • internationale militärische Zusammenarbeit,
  • Auslandseinsätze der Bundeswehr sowie
  • Missstände und besondere Vorkommnisse im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums.

In der 21. Wahlperiode hat der Verteidigungsausschuss 38 ordentliche Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Auch diese Zahl ist nicht verfassungsrechtlich festgelegt.

Warum besitzt gerade der Verteidigungsausschuss besondere Untersuchungsrechte?

Die Bundeswehr verfügt über Waffen, militärische Befehlsstrukturen und erhebliche personelle und materielle Ressourcen. Gleichzeitig können viele Vorgänge wegen militärischer Sicherheitsinteressen, Bündnisverpflichtungen oder Geheimschutzanforderungen nicht vollständig öffentlich behandelt werden.

Das Grundgesetz begegnet dieser besonderen Macht- und Geheimhaltungssituation durch eine besonders intensive parlamentarische Kontrolle.

Der Verteidigungsausschuss muss nicht darauf warten, dass der Bundestag für jeden konkreten Fall einen gesonderten Untersuchungsausschuss einsetzt. Er besitzt die Untersuchungsrechte bereits kraft Verfassung und kann sich für einen bestimmten Gegenstand als Untersuchungsausschuss konstituieren.

Die Vorschrift ist Ausdruck des besonderen parlamentarischen Kontrollanspruchs gegenüber den Streitkräften.

Ist der Verteidigungsausschuss ständig ein Untersuchungsausschuss?

Nein.

Der Verteidigungsausschuss ist zunächst ein gewöhnlicher ständiger Fachausschuss des Bundestages mit besonderen verfassungsrechtlichen Aufgaben.

Sollen seine besonderen Untersuchungsbefugnisse für einen konkreten Gegenstand eingesetzt werden, muss die Angelegenheit förmlich zum Gegenstand einer Untersuchung gemacht werden.

§ 34 PUAG sieht vor, dass sich der Verteidigungsausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren hat.

Er arbeitet dann für diesen Untersuchungsgegenstand mit den besonderen Befugnissen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.

Wer entscheidet, ob der Verteidigungsausschuss eine Untersuchung durchführt?

Der Verteidigungsausschuss kann dies selbst beschließen.

Anders als bei einem gewöhnlichen Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG bedarf es keiner vorherigen Einsetzung eines neuen Ausschusses durch das Bundestagsplenum.

Der bestehende Verteidigungsausschuss übernimmt selbst die Untersuchungsfunktion.

Gerade diese Möglichkeit macht ihn unter den ständigen Ausschüssen des Bundestages einzigartig.

Kann eine Minderheit eine Untersuchung erzwingen?

Ja. Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG enthält ein ausdrückliches Minderheitenrecht.

Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses, eine Angelegenheit zum Gegenstand einer Untersuchung zu machen, muss der Ausschuss tätig werden.

Die Ausschussmehrheit kann eine zulässige Untersuchung dann nicht allein mit ihrer Mehrheit verhindern.

Bei derzeit 38 Mitgliedern des Verteidigungsausschusses entsprechen einem Viertel mindestens zehn Mitglieder. Ändert der Bundestag künftig die Ausschussgröße, verändert sich entsprechend auch die konkrete Zahl der für das Quorum erforderlichen Mitglieder.

Warum beträgt das Quorum ein Viertel?

Das Viertelquorum ist eine bewusste Form des Minderheitenschutzes.

Parlamentarische Untersuchungen richten sich häufig gegen die Bundesregierung. Die Bundesregierung wird jedoch regelmäßig von einer Mehrheit des Bundestages getragen. Könnte allein diese Mehrheit entscheiden, ob Regierungshandeln intensiv untersucht wird, könnte parlamentarische Kontrolle gerade in politisch besonders sensiblen Fällen wirkungslos werden.

Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG gibt deshalb einer qualifizierten Ausschussminderheit ein eigenes Initiativrecht.

Das entspricht dem Grundgedanken des Art. 44 Abs. 1 GG, der ebenfalls einer Viertelminderheit des Bundestages die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ermöglicht.

Ist das Viertelquorum automatisch das Quorum der Oppositionsfraktionen?

Nein.

Art. 45a GG knüpft nicht an den politischen Begriff der Opposition an, sondern an eine bestimmte Zahl von Ausschussmitgliedern.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 3. Mai 2016 zu den Minderheiten- und Oppositionsrechten des Bundestages ausdrücklich hervorgehoben.

Das Grundgesetz garantiert zwar wirksame parlamentarische Opposition. Wo es jedoch ausdrücklich ein Viertelquorum vorsieht, kann dieses Quorum nicht allein deshalb im Wege der Auslegung abgesenkt werden, weil die Oppositionsfraktionen in einer bestimmten Wahlperiode gemeinsam weniger als ein Viertel der Mitglieder stellen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2016 zu Art. 45a GG entschieden?

In der 18. Wahlperiode verfügten die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung trugen, gemeinsam über weniger als ein Viertel der Bundestagsmandate. Dadurch konnten sie verschiedene verfassungsrechtliche Minderheitenrechte nicht aus eigener Kraft ausüben.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 –, dass das Grundgesetz zwar einen Grundsatz effektiver Opposition kennt, daraus aber keine Befugnis folgt, ausdrücklich festgelegte verfassungsrechtliche Quoren abzusenken.

Das Gericht nannte ausdrücklich auch Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG. Das dort vorgesehene Viertelquorum ist eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers und kann nicht durch richterliche Auslegung ersetzt werden.

Welche Rechte besitzt der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss?

Konstituiert sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss, besitzt er weitreichende Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung.

Er kann insbesondere:

  • Zeugen laden und vernehmen,
  • Sachverständige anhören,
  • Akten und sonstige Beweismittel anfordern,
  • Urkunden auswerten,
  • Augenschein einnehmen und
  • nach Maßgabe des Untersuchungsausschussgesetzes bestimmte Zwangsmittel einsetzen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Diese Befugnisse gehen deutlich über die gewöhnlichen Informationsmöglichkeiten eines Fachausschusses hinaus.

Welches Gesetz regelt das Untersuchungsverfahren?

Das Verfahren richtet sich insbesondere nach dem Untersuchungsausschussgesetz (PUAG).

§ 34 PUAG enthält besondere Vorschriften für den Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss.

Danach gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des PUAG auch für seine Untersuchungstätigkeit. Zugleich berücksichtigt § 34 PUAG die Besonderheit, dass hier nicht ein neuer Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, sondern der bereits bestehende Verteidigungsausschuss die Untersuchungsfunktion übernimmt.

Wer führt den Vorsitz bei einer Untersuchung nach Art. 45a GG?

Nach § 34 Abs. 2 PUAG führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verteidigungsausschusses auch bei dessen Tätigkeit als Untersuchungsausschuss den Vorsitz.

Es wird also nicht für jede Untersuchung ein vollständig neuer Ausschuss mit einem eigenen Vorsitz geschaffen.

Die organisatorische Identität des Verteidigungsausschusses bleibt grundsätzlich erhalten.

Kann der Verteidigungsausschuss für die Untersuchung einen Unterausschuss einsetzen?

Ja.

§ 34 Abs. 3 PUAG erlaubt dem Verteidigungsausschuss, für die Durchführung einer Untersuchung einen Unterausschuss einzusetzen.

In diesen können auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungsausschusses entsandt werden.

Von dieser Möglichkeit wurde beispielsweise bei der Untersuchung der sogenannten Berateraffäre im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums Gebrauch gemacht.

Muss der Verteidigungsausschuss am Ende einen Bericht vorlegen?

Ja.

Nach § 34 Abs. 4 PUAG hat der Verteidigungsausschuss dem Bundestag über das Ergebnis seiner Untersuchung einen Bericht zu erstatten.

Der Bericht dokumentiert insbesondere den Untersuchungsgegenstand, das Verfahren, die erhobenen Beweise und die politischen Bewertungen.

Wie bei anderen Untersuchungsausschüssen können unterschiedliche Bewertungen von Mehrheit und Minderheit sichtbar werden.

Was bedeutet Art. 45a Abs. 3 GG?

Art. 45a Abs. 3 GG bestimmt, dass Art. 44 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung findet.

Diese kurze Regelung hat erhebliche Konsequenzen.

Art. 44 Abs. 1 GG enthält unter anderem das Recht des Bundestages, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, das entsprechende Minderheitenrecht eines Viertels der Bundestagsmitglieder und den Grundsatz der öffentlichen Beweiserhebung.

All diese Regelungen gelten auf dem Gebiet der Verteidigung nicht unmittelbar. An ihre Stelle tritt das besondere Untersuchungssystem des Art. 45a Abs. 2 GG.

Kann der Bundestag für Verteidigungsfragen einen normalen Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG einsetzen?

Grundsätzlich nein.

Art. 45a Abs. 3 GG führt dazu, dass auf dem Gebiet der Verteidigung nicht daneben ein gewöhnlicher Untersuchungsausschuss nach Art. 44 Abs. 1 GG eingesetzt wird.

Die Untersuchungskompetenz ist insoweit beim Verteidigungsausschuss konzentriert. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sprechen von einem Untersuchungsmonopol des Verteidigungsausschusses auf dem Gebiet der Verteidigung.

Das Bundestagsplenum kann deshalb nicht anstelle des Verteidigungsausschusses einen eigenen Art.-44-Untersuchungsausschuss für einen rein verteidigungspolitischen Untersuchungsgegenstand einsetzen.

Warum gibt es dieses Untersuchungsmonopol?

Verteidigungsangelegenheiten sind häufig mit Informationen verbunden, deren Bekanntwerden die Sicherheit der Bundesrepublik, ihrer Soldaten oder ihrer Bündnispartner beeinträchtigen könnte.

Der Verteidigungsausschuss ist dauerhaft mit solchen Angelegenheiten befasst und verfügt über die notwendigen institutionellen Strukturen für den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen.

Der Verfassungsgeber hat deshalb parlamentarische Untersuchung und verteidigungspolitische Fachkompetenz in demselben Ausschuss gebündelt.

Das Untersuchungsmonopol bedeutet aber nicht, dass Verteidigungsangelegenheiten parlamentarischer Kontrolle entzogen wären. Im Gegenteil: Der Verteidigungsausschuss erhält gerade besonders starke Kontrollrechte.

Was zählt zum „Gebiet der Verteidigung“?

Der Begriff ist für die Abgrenzung zwischen Art. 44 und Art. 45a GG entscheidend.

Zum Kernbereich gehören insbesondere Angelegenheiten der Bundeswehr, des Bundesministeriums der Verteidigung und seines nachgeordneten Bereichs sowie unmittelbar verteidigungsbezogene militärische Vorgänge.

In Grenzfällen können Untersuchungsgegenstände gleichzeitig außenpolitische, geheimdienstliche, haushaltsrechtliche oder innenpolitische Aspekte enthalten.

Dann ist anhand des konkreten Untersuchungsgegenstandes zu bestimmen, ob sein Schwerpunkt dem Gebiet der Verteidigung zuzurechnen ist. Die bloße Tatsache, dass Soldaten oder das Verteidigungsministerium irgendwo am Rande eines Sachverhalts auftreten, macht nicht zwangsläufig die gesamte Angelegenheit zu einer Verteidigungsangelegenheit im Sinne des Art. 45a Abs. 3 GG.

Gilt Art. 44 GG beim Verteidigungsausschuss überhaupt nicht?

Doch. Art. 45a Abs. 3 GG schließt ausdrücklich nur Art. 44 Abs. 1 GG aus.

Die übrigen Regelungen des Art. 44 GG bleiben für das Untersuchungsverfahren von Bedeutung.

Das betrifft insbesondere:

  • die sinngemäße Anwendung strafprozessualer Vorschriften auf die Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 GG,
  • die Verpflichtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG und
  • die Regelungen über die richterliche Erörterung und die freie Sachverhaltswürdigung der Gerichte nach Art. 44 Abs. 4 GG.

Hinzu kommen die näheren Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes.

Ist die Beweisaufnahme des Verteidigungsausschusses öffentlich?

Hier besteht eine Besonderheit und zugleich eine verfassungsrechtliche Streitfrage.

Bei gewöhnlichen Untersuchungsausschüssen verlangt Art. 44 Abs. 1 GG grundsätzlich eine öffentliche Beweiserhebung. Gerade dieser Absatz ist nach Art. 45a Abs. 3 GG auf dem Gebiet der Verteidigung jedoch nicht anwendbar.

Damit besteht jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Regelöffentlichkeit, die für Untersuchungsausschüsse nach Art. 44 GG vorgesehen ist.

Ob daraus umgekehrt folgt, dass Beweiserhebungen des Verteidigungsausschusses zwingend nichtöffentlich sein müssen, ist umstritten.

Muss ein Untersuchungsausschuss nach Art. 45a GG immer geheim tagen?

Nein, jedenfalls nicht zwingend in jedem Fall.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird unterschiedlich beurteilt, welche Konsequenzen aus Art. 45a Abs. 3 GG für die Öffentlichkeit folgen.

Eine Auffassung misst den besonderen Geheimschutzinteressen auf dem Gebiet der Verteidigung entscheidendes Gewicht bei und sieht Nichtöffentlichkeit als den verfassungsrechtlichen Regelfall an.

Eine andere Auffassung hält jedenfalls eine öffentliche Beweiserhebung für zulässig, wenn keine gewichtigen Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Auch die parlamentarische Praxis zeigt, dass öffentliche Beweisaufnahmen stattgefunden haben. So wurden beispielsweise im Untersuchungsausschuss zu den Beraterverträgen des Verteidigungsministeriums zahlreiche Zeugen öffentlich vernommen.

Richtig ist deshalb: Art. 45a Abs. 3 GG beseitigt den aus Art. 44 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatz öffentlicher Beweiserhebung; daraus folgt aber nicht ohne Weiteres ein ausnahmsloses verfassungsrechtliches Öffentlichkeitsverbot.

Warum tagt der Verteidigungsausschuss häufig nichtöffentlich?

Auch außerhalb seiner Tätigkeit als Untersuchungsausschuss werden im Verteidigungsausschuss regelmäßig Informationen behandelt, deren Veröffentlichung erhebliche Sicherheitsinteressen berühren könnte.

Dies kann beispielsweise Einsatzplanungen, Fähigkeiten und Schwächen militärischer Systeme, geheimhaltungsbedürftige Beschaffungsdaten oder Informationen von Bündnispartnern betreffen.

Die Nichtöffentlichkeit vieler Beratungen soll deshalb sachgerechte parlamentarische Kontrolle ermöglichen, ohne gleichzeitig sicherheitsrelevante Informationen allgemein zugänglich zu machen.

Nichtöffentlichkeit bedeutet dabei nicht, dass keine parlamentarische Kontrolle stattfindet. Die Kontrolle wird vielmehr durch die dafür zuständigen Abgeordneten unter Geheimschutzbedingungen ausgeübt.

Kann der Verteidigungsausschuss Zeugen verpflichtend laden?

Ja, wenn er als Untersuchungsausschuss tätig wird.

Dann gelten die entsprechenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes. Zeugen können geladen und zur Aussage verpflichtet werden, soweit ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung kommen nach Maßgabe des PUAG auch Zwangsmaßnahmen in Betracht.

Gerade hierin liegt ein erheblicher Unterschied zur normalen Ausschussarbeit.

Kann der Ausschuss Akten aus dem Verteidigungsministerium verlangen?

Grundsätzlich ja.

Die Möglichkeit, relevante Akten und sonstige Beweismittel anzufordern, gehört zu den zentralen Instrumenten parlamentarischer Untersuchung.

Die Bundesregierung kann sich einer solchen Aufklärung nicht allein mit dem Hinweis entziehen, dass es sich um interne Regierungs- oder Ministeriumsunterlagen handelt.

Allerdings bestehen auch hier verfassungsrechtliche Grenzen. Dazu können insbesondere der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, Grundrechte Dritter sowie besonders gewichtige Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen gehören.

Bei verteidigungspolitischen Untersuchungen kommt dem Geheimschutz naturgemäß besondere praktische Bedeutung zu.

Schließt die Einstufung als Verschlusssache parlamentarische Kontrolle aus?

Nein.

Die Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache bedeutet nicht automatisch, dass es dem Parlament niemals zugänglich gemacht werden darf.

Der Bundestag besitzt eigene Geheimschutzverfahren, die eine parlamentarische Behandlung sensibler Informationen ermöglichen sollen.

Je nach Schutzbedürftigkeit können Einsicht und Verwendung der Informationen allerdings erheblichen Beschränkungen unterliegen.

Die parlamentarische Kontrolle und der Schutz sicherheitsrelevanter Informationen müssen dabei miteinander in Ausgleich gebracht werden.

Kann der Verteidigungsausschuss strafrechtliche Schuld feststellen?

Nein.

Auch als Untersuchungsausschuss bleibt er ein parlamentarisches und kein gerichtliches Organ.

Er untersucht politische und tatsächliche Zusammenhänge und kann politische Verantwortlichkeit bewerten. Er kann aber niemanden rechtskräftig einer Straftat schuldig sprechen.

Art. 44 Abs. 4 GG stellt ausdrücklich klar, dass Gerichte in ihrer eigenen Würdigung und Beurteilung des untersuchten Sachverhalts frei bleiben.

Können parallel staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen?

Ja.

Eine parlamentarische Untersuchung und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren können denselben Sachverhalt gleichzeitig betreffen.

Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Untersuchungsausschuss untersucht insbesondere politische Verantwortung und parlamentarisch relevante Vorgänge; Staatsanwaltschaften und Gerichte prüfen individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit.

In solchen Situationen können allerdings schwierige Fragen entstehen, etwa zum Schutz laufender Ermittlungen, zur Verwertung von Beweisen oder zu Aussageverweigerungsrechten.

Welche bekannten Untersuchungen gab es nach Art. 45a GG?

Der Verteidigungsausschuss hat seine Untersuchungsbefugnisse in der Geschichte des Bundestages wiederholt eingesetzt.

Zu den bekannten neueren Beispielen gehören:

  • die Untersuchung des Luftangriffs auf zwei Tanklastwagen bei Kundus in Afghanistan im September 2009 und der anschließenden Informationspolitik der Bundesregierung,
  • die Untersuchung des Rüstungsprojekts EURO HAWK im Jahr 2013 sowie
  • die Untersuchung des Umgangs mit externen Beratern und Unterstützungsleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ab 2019.

Diese Beispiele zeigen die große Bandbreite des Untersuchungsrechts: Es umfasst sowohl konkrete militärische Einsatzentscheidungen als auch Rüstungsprojekte, Beschaffung, Organisation und ministerielle Verantwortlichkeit.

Was untersuchte der Kundus-Untersuchungsausschuss?

Der Verteidigungsausschuss konstituierte sich Ende 2009 als Untersuchungsausschuss, nachdem bei einem Luftangriff auf zwei von Taliban entführte Tanklastwagen bei Kundus in Afghanistan zahlreiche Menschen getötet oder verletzt worden waren.

Untersucht wurden insbesondere die militärischen Abläufe, die Entscheidungsgrundlagen für den Luftangriff sowie die anschließende Aufklärungs- und Informationspraxis der Bundesregierung.

Der Ausschuss legte seinen Abschlussbericht 2011 vor.

Der Fall verdeutlicht, weshalb die Untersuchungsbefugnisse des Art. 45a GG gerade für militärische Einsatzentscheidungen von besonderer Bedeutung sind.

Was war der EURO-HAWK-Untersuchungsausschuss?

2013 machte der Verteidigungsausschuss die Probleme rund um das Rüstungsprojekt EURO HAWK zum Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung.

Im Mittelpunkt standen unter anderem Zulassungsprobleme, Kosten, Informationsflüsse innerhalb des Verteidigungsministeriums und die Frage, wann die politische Leitung von den Schwierigkeiten des Projekts wusste.

Der Verteidigungsausschuss konnte sich hierbei aufgrund von Art. 45a Abs. 2 GG unmittelbar selbst als Untersuchungsausschuss konstituieren.

Was untersuchte der Ausschuss zu den Beraterverträgen?

2019 setzte sich der Verteidigungsausschuss erneut als Untersuchungsausschuss ein.

Untersucht wurde der Umgang mit externer Beratung und Unterstützung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Anlass waren unter anderem Feststellungen des Bundesrechnungshofs zu möglichen Rechts- und Regelverstößen bei der Vergabe externer Leistungen.

Der Ausschuss zog mehr als 4.700 Akten bei und vernahm zahlreiche Zeugen. Ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme fand öffentlich statt.

Der Abschlussbericht wurde 2020 vorgelegt.

Hat der Verteidigungsausschuss auch bei Auslandseinsätzen eine besondere Rolle?

Ja, allerdings ist sorgfältig zwischen parlamentarischer Beratung und der eigentlichen Einsatzentscheidung zu unterscheiden.

Der Verteidigungsausschuss befasst sich intensiv mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Auch der Auswärtige Ausschuss spielt dabei eine zentrale Rolle.

Über einen zustimmungsbedürftigen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entscheidet jedoch grundsätzlich der Deutsche Bundestag. Die Entscheidungsbefugnis folgt nicht aus Art. 45a GG, sondern aus dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt und wird durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz näher ausgestaltet.

Kann der Verteidigungsausschuss allein einen Bundeswehreinsatz beschließen?

Nein.

Art. 45a GG überträgt dem Verteidigungsausschuss keine allgemeine Befugnis, anstelle des Bundestages über bewaffnete Auslandseinsätze zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 entschieden, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bundestages bedürfen.

Das Parlamentsbeteiligungsgesetz konkretisiert dieses Verfahren.

Die Ausschüsse bereiten die parlamentarische Entscheidung vor und kontrollieren die Bundesregierung, ersetzen aber grundsätzlich nicht den notwendigen Beschluss des Bundestages.

Was bedeutet die Bezeichnung „Parlamentsarmee“?

Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere parlamentarische Einbindung der Bundeswehr in seiner Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt hervorgehoben.

Die Streitkräfte stehen nicht allein zur freien politischen Verfügung der Bundesregierung. Vor bewaffneten Auslandseinsätzen muss grundsätzlich der Bundestag zustimmen.

Zu diesem System parlamentarischer Verantwortung gehören neben dem Zustimmungsrecht des Bundestages insbesondere die Budgethoheit, der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG und der Wehrbeauftragte nach Art. 45b GG.

Art. 45a GG ist damit ein wichtiger Baustein der parlamentarischen Einbindung der Streitkräfte, auch wenn der eigentliche Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze nicht unmittelbar allein aus dieser Norm folgt.

Welche Bedeutung hat der Verteidigungshaushalt für die parlamentarische Kontrolle?

Militärische Fähigkeiten hängen wesentlich von den hierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln ab.

Der Bundestag verfügt nach Art. 110 GG über das Budgetrecht. Auch die Stärke und Organisation der Streitkräfte werden nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Haushaltsplan ersichtlich.

Der Verteidigungsausschuss begleitet verteidigungspolitische Haushalts- und Beschaffungsfragen fachlich. Die endgültige Haushaltsentscheidung bleibt jedoch Sache des Bundestages im verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren.

Wie hängt Art. 45a GG mit dem Wehrbeauftragten zusammen?

Art. 45b GG ergänzt die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr um ein weiteres besonderes Instrument.

Der Wehrbeauftragte wird zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei der parlamentarischen Kontrolle berufen.

Verteidigungsausschuss und Wehrbeauftragter haben damit unterschiedliche, aber miteinander verbundene Aufgaben.

Der Verteidigungsausschuss ist ein parlamentarisches Gremium mit Beratungs-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnissen. Der Wehrbeauftragte ist ein eigenständiges Hilfsorgan des Bundestages und kann insbesondere aufgrund von Eingaben von Soldaten sowie aus eigener Initiative tätig werden.

Kann der Verteidigungsausschuss den Wehrbeauftragten mit einer Untersuchung beauftragen?

Das Wehrbeauftragtengesetz sieht ein parlamentarisches Weisungsrecht vor.

Der Wehrbeauftragte kann deshalb auch aufgrund entsprechender Vorgaben parlamentarischer Organe tätig werden.

Seine Untersuchungen nach dem Wehrbeauftragtengesetz und eine förmliche Untersuchung des Verteidigungsausschusses nach Art. 45a Abs. 2 GG sind jedoch rechtlich unterschiedliche Verfahren.

Der Wehrbeauftragte wird durch eine Beauftragung nicht selbst zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

Wie unterscheiden sich Art. 44 und Art. 45a GG?

Art. 44 GG enthält die allgemeine Regelung für Untersuchungsausschüsse des Bundestages.

Für einen gewöhnlichen Untersuchungsausschuss gilt insbesondere:

  • Er wird durch den Bundestag eingesetzt.
  • Ein Viertel der Bundestagsmitglieder kann seine Einsetzung erzwingen.
  • Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich öffentlich.

Auf dem Gebiet der Verteidigung gilt dagegen das Sondermodell des Art. 45a GG:

  • Der bereits bestehende Verteidigungsausschuss übernimmt die Untersuchungsfunktion.
  • Ein Viertel seiner Mitglieder kann die Untersuchung erzwingen.
  • Art. 44 Abs. 1 und damit insbesondere dessen Öffentlichkeitsregel gilt nicht.

Im Übrigen ähneln sich die Untersuchungsverfahren aufgrund von Art. 44 Abs. 2 bis 4 GG und dem Untersuchungsausschussgesetz erheblich.

Kann die Mehrheit eine von einem Viertel beantragte Untersuchung verhindern?

Eine zulässige Untersuchung kann nicht allein aus politischen Gründen durch die Ausschussmehrheit verhindert werden.

Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG formuliert ausdrücklich eine Pflicht des Verteidigungsausschusses, wenn das erforderliche Viertelquorum erreicht ist.

Damit soll gerade verhindert werden, dass eine Regierungsmehrheit eine Untersuchung möglicher Missstände im Verteidigungsbereich blockiert.

Streit kann allerdings darüber entstehen, wie der Untersuchungsgegenstand abgegrenzt wird oder ob ein beantragter Untersuchungsauftrag verfassungsrechtlich zulässig ist.

Hat die Minderheit auch während der Untersuchung besondere Rechte?

Ja.

Die bloße Möglichkeit, eine Untersuchung zu erzwingen, wäre wenig wert, wenn die Mehrheit anschließend sämtliche relevanten Beweisanträge blockieren könnte.

Deshalb enthält das Untersuchungsausschussgesetz weitere Minderheitenrechte. Nach den allgemeinen Regelungen des PUAG können qualifizierte Ausschussminderheiten insbesondere die Erhebung bestimmter Beweise verlangen.

§ 34 PUAG überträgt das Untersuchungsausschussverfahren grundsätzlich auch auf den Verteidigungsausschuss.

Warum ist Art. 45a GG für die Opposition wichtig?

Die Kontrolle der Bundesregierung gehört zu den zentralen Aufgaben des Bundestages. Praktisch wird diese Funktion besonders intensiv von den Oppositionsfraktionen wahrgenommen.

Verteidigungspolitik ist zugleich ein Bereich, in dem der Regierung ein erheblicher Informationsvorsprung zukommt und viele Vorgänge nicht öffentlich ablaufen.

Das Viertelquorum des Art. 45a Abs. 2 GG stellt deshalb ein besonders wichtiges Instrument parlamentarischer Minderheitenkontrolle dar.

Verfassungsrechtlich handelt es sich allerdings um ein Recht einer zahlenmäßig bestimmten Minderheit und nicht um ein Sonderrecht bestimmter Oppositionsfraktionen.

Welche Rolle spielt Geheimhaltung bei parlamentarischer Kontrolle?

Parlamentarische Kontrolle und Geheimhaltung stehen in einem Spannungsverhältnis.

Auf der einen Seite kann effektive Kontrolle nur stattfinden, wenn Abgeordnete Zugang zu den relevanten Informationen erhalten. Auf der anderen Seite können militärische Informationen bei unkontrollierter Veröffentlichung Menschenleben, laufende Operationen, Bündnisbeziehungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden.

Die Lösung des Grundgesetzes besteht deshalb grundsätzlich nicht darin, parlamentarische Kontrolle auszuschließen. Vielmehr findet Kontrolle gegebenenfalls unter besonderen Geheimschutzbedingungen statt.

Art. 45a Abs. 3 GG trägt diesem besonderen Spannungsverhältnis Rechnung.

Ist der Verteidigungsausschuss Teil der Exekutive?

Nein.

Der Verteidigungsausschuss ist ein Ausschuss des Deutschen Bundestages und damit Teil der parlamentarischen Gewalt.

Er führt die Bundeswehr nicht und erteilt den Streitkräften grundsätzlich keine militärischen Einsatzbefehle.

Die Befehls- und Kommandogewalt liegt nach Art. 65a GG grundsätzlich beim Bundesminister der Verteidigung und geht im Verteidigungsfall nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.

Der Ausschuss kontrolliert diese Exekutivgewalt parlamentarisch.

Darf der Verteidigungsausschuss in militärische Einzelentscheidungen eingreifen?

Art. 45a GG macht den Verteidigungsausschuss nicht zu einer militärischen Kommandostelle.

Die parlamentarische Kontrolle unterscheidet sich von der operativen Leitung der Streitkräfte. Der Ausschuss kann Informationen verlangen, politische Verantwortung thematisieren, Empfehlungen aussprechen und bei Untersuchungen Beweise erheben.

Die konkrete militärische Befehlsgewalt verbleibt dagegen bei den nach dem Grundgesetz zuständigen Exekutivorganen.

Diese Trennung ist Teil der Gewaltenteilung.

Ist der Auswärtige Ausschuss ebenfalls grundsätzlich nichtöffentlich?

Bundestagsausschüsse verhandeln nicht automatisch nach denselben Öffentlichkeitsregeln wie das Bundestagsplenum.

Gerade im Auswärtigen Ausschuss werden häufig vertrauliche außen- und sicherheitspolitische Informationen behandelt. Seine Beratungen können deshalb nichtöffentlich stattfinden.

Das folgt jedoch nicht aus der besonderen Untersuchungsregel des Art. 45a Abs. 3 GG. Diese betrifft den Verteidigungsbereich und den Ausschluss des Art. 44 Abs. 1 GG.

Warum stehen Außenpolitik und Verteidigung gemeinsam in Art. 45a GG?

Außen- und Verteidigungspolitik sind eng miteinander verbunden.

Militärische Entscheidungen können internationale Bündnisse, Friedenssicherung und außenpolitische Beziehungen unmittelbar berühren. Umgekehrt können außenpolitische Verpflichtungen erhebliche Folgen für die Verteidigungspolitik haben.

Dennoch bleiben beide Ausschüsse organisatorisch und rechtlich getrennt. Der Auswärtige Ausschuss kontrolliert vor allem die auswärtige Politik; der Verteidigungsausschuss besitzt zusätzlich die besonderen Befugnisse aus Art. 45a Abs. 2 GG.

Wann wurde Art. 45a GG in das Grundgesetz aufgenommen?

Art. 45a GG gehörte noch nicht zum ursprünglichen Grundgesetz vom 23. Mai 1949.

Die Vorschrift wurde im Zuge der sogenannten Wehrverfassung durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 eingefügt und trat am 22. März 1956 in Kraft.

Hintergrund war der Aufbau der Bundeswehr und die verfassungsrechtliche Einordnung der Streitkräfte in die junge Bundesrepublik.

Die Erfahrungen der deutschen Geschichte spielten dabei eine wesentliche Rolle. Die neuen Streitkräfte sollten fest in die parlamentarische und rechtsstaatliche Ordnung eingebunden werden.

Was ist die Wehrverfassung?

Als Wehrverfassung bezeichnet man die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Regeln über die Streitkräfte und ihre Einbindung in den Staat.

1956 wurden hierfür mehrere neue Bestimmungen in das Grundgesetz aufgenommen oder verändert.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über den Verteidigungsausschuss, den Wehrbeauftragten, die Befehls- und Kommandogewalt und die Streitkräfte selbst.

Art. 45a GG ist deshalb nicht isoliert zu betrachten, sondern Teil eines Systems parlamentarischer und rechtsstaatlicher Kontrolle militärischer Macht.

Warum war die parlamentarische Kontrolle der neuen Bundeswehr 1956 besonders wichtig?

Bei der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik spielten die Erfahrungen mit dem deutschen Militarismus und insbesondere der nationalsozialistischen Diktatur eine zentrale Rolle.

Die Bundeswehr sollte keine vom demokratischen Staat verselbständigte Institution werden.

Deshalb wurde sie in vielfältiger Weise parlamentarisch eingebunden. Hierzu gehören insbesondere das Budgetrecht des Bundestages, der Verteidigungsausschuss mit seinen besonderen Untersuchungsrechten und der Wehrbeauftragte.

Diese Konstruktion gehört zu den Grundlagen des Leitbildes der Bundeswehr als parlamentarisch kontrollierte Streitkraft.

Wurde Art. 45a GG seit 1956 verändert?

Ja, allerdings nur punktuell.

Die 1956 eingefügte Fassung des Art. 45a Abs. 1 enthielt zusätzlich eine Regelung, wonach der Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss auch zwischen zwei Wahlperioden tätig wurden.

Diese Bestimmung hing mit der damaligen Verfassungslage zusammen, nach der zwischen dem Ende eines Bundestages und dem Zusammentritt seines Nachfolgers eine Zeit ohne regulär amtierenden Bundestag entstehen konnte.

1976 wurde Art. 39 GG geändert. Seitdem endet die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages. Eine solche Zwischenzeit existiert seither nicht mehr.

Der entsprechende Satz in Art. 45a Abs. 1 GG wurde deshalb zum 14. Dezember 1976 gestrichen.

Wie hängt diese Änderung mit dem früheren Art. 49 GG zusammen?

Die Verfassungsreform von 1976 betraf mehrere miteinander verbundene Vorschriften.

Mit der neuen Regelung des Art. 39 GG wurde eine lückenlose parlamentarische Kontinuität hergestellt. Dadurch wurden sowohl der frühere ständige Ausschuss nach Art. 45 GG a.F. als auch die Sonderregelung des Art. 49 GG für bestimmte parlamentarische Funktionsträger zwischen zwei Wahlperioden überflüssig.

Zugleich konnte die entsprechende Übergangsregel in Art. 45a Abs. 1 GG gestrichen werden.

Was unterscheidet den Verteidigungsausschuss vom Gemeinsamen Ausschuss?

Der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG und der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG sind völlig unterschiedliche Verfassungsorgane beziehungsweise Gremien.

Der Verteidigungsausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Bundestages und arbeitet auch im normalen Verfassungszustand.

Der Gemeinsame Ausschuss ist dagegen ein besonderes Organ der Notstandsverfassung aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Er kann unter den engen Voraussetzungen des Verteidigungsfalls besondere Funktionen übernehmen.

Die gemeinsame thematische Nähe zur Verteidigung darf deshalb nicht zu einer Gleichsetzung führen.

Wie hängt Art. 45a GG mit Art. 87a GG zusammen?

Art. 87a GG enthält zentrale Regelungen über die Streitkräfte des Bundes.

Art. 45a GG regelt demgegenüber die parlamentarische Ausschussstruktur für Außen- und Verteidigungsfragen und die besonderen Untersuchungsrechte des Verteidigungsausschusses.

Beide Vorschriften gehören zum System der verfassungsrechtlichen Einbindung militärischer Macht.

Art. 87a GG betrifft die Streitkräfte selbst; Art. 45a GG schafft ein wichtiges parlamentarisches Kontrollinstrument.

Wie hängt Art. 45a GG mit Art. 65a GG zusammen?

Art. 65a GG weist dem Bundesminister der Verteidigung grundsätzlich die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte zu.

Art. 45a GG stellt dieser exekutiven Führungsverantwortung eine besondere parlamentarische Kontrolle gegenüber.

Das Grundgesetz trennt damit operative militärische Leitung und parlamentarische Kontrolle organisatorisch voneinander.

Wie hängt Art. 45a GG mit Art. 115a und Art. 115b GG zusammen?

Art. 115a GG regelt die Feststellung des Verteidigungsfalls. Art. 115b GG bestimmt, dass mit der Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler übergeht.

Art. 45a GG betrifft dagegen die parlamentarische Ausschussstruktur und Kontrolle der Streitkräfte.

Auch in der Wehrverfassung des Grundgesetzes wird damit deutlich zwischen politischer und militärischer Führung einerseits und parlamentarischer Kontrolle andererseits unterschieden.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 45a GG insgesamt?

Art. 45a GG erfüllt mehrere Funktionen gleichzeitig.

Er gewährleistet zunächst, dass besonders sensible Kernbereiche staatlicher Politik dauerhaft durch spezialisierte Bundestagsausschüsse begleitet werden.

Darüber hinaus schafft er für den Verteidigungsbereich eine besonders intensive Form parlamentarischer Kontrolle. Der Verteidigungsausschuss kann selbst Untersuchungsbefugnisse einsetzen, eine qualifizierte Minderheit kann eine Untersuchung erzwingen und die parlamentarische Aufklärung bleibt auch bei geheimhaltungsbedürftigen militärischen Vorgängen möglich.

Die Vorschrift ist damit ein wichtiger Bestandteil der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte.

Welche Bedeutung hat Art. 45a GG heute?

Die praktische Bedeutung der Norm ist weiterhin hoch.

Fragen der Verteidigungsfähigkeit, militärischen Beschaffung, internationalen Bündnisse und Auslandseinsätze betreffen erhebliche Haushaltsmittel und besonders weitreichende staatliche Entscheidungen.

Zugleich sind viele der hierfür maßgeblichen Informationen sicherheitsrelevant und für die Öffentlichkeit nur eingeschränkt zugänglich.

Gerade in dieser Situation ist eine institutionell abgesicherte parlamentarische Kontrolle besonders wichtig. Art. 45a GG stellt sicher, dass militärische Geheimhaltung nicht mit fehlender demokratischer Kontrolle gleichgesetzt werden kann.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 45a GG ist eng mit dem allgemeinen Untersuchungsausschussrecht des Art. 44 GG und dem Wehrbeauftragten nach Art. 45b GG verbunden. Art. 38 GG bildet mit dem freien Mandat die Grundlage der parlamentarischen Kontrollfunktion. Für die Streitkräfte selbst sind insbesondere Art. 65a, Art. 87a sowie die Vorschriften über den Verteidigungsfall von Bedeutung.

  • Art. 38 GG – freies Mandat und Grundlage der eigenständigen parlamentarischen Kontrolltätigkeit der Abgeordneten
  • Art. 44 GG – allgemeines Recht des Bundestages zur Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse; Art. 44 Abs. 1 wird auf dem Gebiet der Verteidigung durch Art. 45a Abs. 3 GG verdrängt
  • Art. 45b GG – Wehrbeauftragter als weiteres besonderes Instrument der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte
  • Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung
  • Art. 87a GG – verfassungsrechtliche Grundlage der Streitkräfte des Bundes
  • Art. 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls
  • Art. 115b GG – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler im Verteidigungsfall

Rechtsprechung zu Art. 45a GG

Fachartikel zu Art. 45a GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 45a GG.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]