Artikel 25 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 25 GG – Allgemeine Regeln des Völkerrechts und ihr Vorrang

Wortlaut des Art. 25 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 25 GG kurz erklärt

Art. 25 GG bindet die deutsche Rechtsordnung unmittelbar an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Hierzu gehören vor allem das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts. Diese Regeln müssen nicht erst durch ein deutsches Gesetz umgesetzt werden, sondern gelten kraft Art. 25 GG unmittelbar als Bestandteil des Bundesrechts.

Innerhalb der deutschen Normenhierarchie besitzen sie einen besonderen Zwischenrang: Sie stehen über den einfachen Bundes- und Landesgesetzen, aber unter dem Grundgesetz. Einzelne völkerrechtliche Verträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention oder die UN-Charta fallen dagegen nicht allein wegen ihres Vertragscharakters unter Art. 25 GG. Zudem vermittelt nicht jede allgemeine Völkerrechtsregel automatisch ein subjektives Recht des Einzelnen.

Erläuterungen zu Art. 25 GG

Was regelt Art. 25 GG?

Art. 25 GG bestimmt, welche Bedeutung die allgemeinen Regeln des Völkerrechts innerhalb der deutschen Rechtsordnung besitzen.

Die Vorschrift trifft drei grundlegende Aussagen:

  • Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts.
  • Sie gehen den einfachen Gesetzen vor.
  • Sie können unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen.

Art. 25 GG gehört damit zu den wichtigsten Vorschriften, durch die das Grundgesetz die deutsche Rechtsordnung für das Völkerrecht öffnet. Er steht in engem Zusammenhang mit Art. 24 GG über internationale Zusammenarbeit, Art. 26 GG über das Friedensgebot und Art. 59 GG über völkerrechtliche Verträge.

Was sind die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“?

Der Begriff umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zwei Kategorien:

  • das universell geltende Völkergewohnheitsrecht und
  • die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.

Gemeint sind damit Völkerrechtsnormen, deren Geltung nicht davon abhängt, dass Deutschland ihnen durch einen bestimmten Vertrag zugestimmt hat.

Einzelne Vorschriften völkerrechtlicher Verträge gehören dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Was ist Völkergewohnheitsrecht?

Völkergewohnheitsrecht entsteht nicht durch einen klassischen Gesetzgebungsakt. Voraussetzung sind vielmehr grundsätzlich zwei Elemente: eine hinreichend gefestigte Staatenpraxis und die Überzeugung der beteiligten Staaten, dass dieses Verhalten rechtlich geboten, erlaubt oder erforderlich ist.

Diese beiden Voraussetzungen werden häufig mit den lateinischen Begriffen usus beziehungsweise Staatenpraxis und opinio iuris bezeichnet.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt grundsätzlich eine dauernde und hinreichend einheitliche Übung unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten sowie die dahinterstehende Rechtsüberzeugung.

Müssen alle Staaten eine Regel anerkennen?

Nein. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts muss nicht ausnahmslos von jedem Staat der Welt anerkannt worden sein.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Allgemeinheit grundsätzlich eine Anerkennung durch die überwiegende Mehrheit der Staaten. Entscheidend ist die allgemeine Geltung der Regel, nicht ihre Anwendung auf jede denkbare Situation.

Auch eine ausdrückliche Anerkennung gerade durch die Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich. Das ist eine wichtige Besonderheit des Art. 25 GG.

Warum heißt es „allgemeine Regeln“ und nicht „allgemein anerkannte Regeln“?

Die Formulierung wurde bewusst gewählt. Art. 4 der Weimarer Reichsverfassung hatte noch von den „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ gesprochen.

Bei den Beratungen über das Grundgesetz wurde auf das Wort „anerkannt“ verzichtet. Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass die innerstaatliche Geltung einer allgemeinen Völkerrechtsregel davon abhängig gemacht werden könnte, ob Deutschland diese Regel selbst ausdrücklich anerkennt.

Der Verfassunggeber wollte die Bundesrepublik damit stärker und objektiver an das allgemeine Völkerrecht binden.

Was sind allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts?

Neben dem Völkergewohnheitsrecht gehören auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu den von Art. 25 GG erfassten Regeln.

Gemeint sind grundlegende Rechtsgedanken, die sich insbesondere aus den Rechtsordnungen der Staaten ableiten lassen und auch für die internationale Rechtsordnung Bedeutung besitzen.

Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die aus den nationalen Rechtsordnungen tradiert sind. Sie ergänzen das Völkergewohnheitsrecht dort, wo anerkannte allgemeine rechtliche Prinzipien bestehen.

Gehören völkerrechtliche Verträge zu Art. 25 GG?

Grundsätzlich nein. Art. 25 GG darf nicht mit der innerstaatlichen Geltung völkerrechtlicher Verträge verwechselt werden.

Verträge zwischen Staaten richten sich insbesondere nach Art. 59 GG. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, bedürfen nach Art. 59 Abs. 2 GG grundsätzlich eines Zustimmungsgesetzes.

Art. 25 GG betrifft dagegen diejenigen allgemeinen Völkerrechtsregeln, die unabhängig von einem einzelnen Vertrag gelten.

Gilt die Europäische Menschenrechtskonvention aufgrund von Art. 25 GG?

Nicht als solche. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Ihre innerstaatliche Geltung beruht deshalb grundsätzlich auf dem Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG.

Das bedeutet zugleich, dass die EMRK als Vertrag grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes besitzt. Sie erhält nicht allein aufgrund von Art. 25 GG einen Rang oberhalb der einfachen Gesetze.

Davon zu unterscheiden ist, dass einzelne in der EMRK enthaltene Garantien zugleich Ausdruck allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sein können. Dies gilt beispielsweise für besonders fundamentale Verbote wie das Folterverbot. In diesem Fall ist die entsprechende Völkerrechtsregel unabhängig von ihrer vertraglichen Verankerung nach Art. 25 GG zu beurteilen.

Gilt die UN-Charta aufgrund von Art. 25 GG?

Auch die Charta der Vereinten Nationen ist zunächst ein völkerrechtlicher Vertrag und fällt als solcher nicht insgesamt unter Art. 25 GG.

Einzelne in ihr enthaltene Regeln können allerdings zugleich Völkergewohnheitsrecht darstellen. Ein besonders wichtiges Beispiel ist das völkerrechtliche Gewaltverbot.

In einem solchen Fall ist zwischen der vertraglichen Norm und der daneben bestehenden allgemeinen Völkerrechtsregel zu unterscheiden. Letztere wird von Art. 25 GG erfasst.

Was bedeutet „Bestandteil des Bundesrechtes“?

Art. 25 Satz 1 GG enthält einen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Rechtsanwendungsbefehl. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts müssen deshalb nicht für jede einzelne Regel nochmals durch ein deutsches Gesetz übernommen werden.

Existiert eine allgemeine Völkerrechtsregel im Sinne des Art. 25 GG, gehört sie kraft Verfassung zur deutschen Rechtsordnung.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dies als unmittelbare innerstaatliche Wirksamkeit. Der Gesetzgeber muss also beispielsweise kein Gesetz beschließen, durch das eine bereits bestehende Regel des Völkergewohnheitsrechts zunächst in deutsches Recht „übersetzt“ wird.

Welchen Rang haben die allgemeinen Regeln des Völkerrechts?

Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem besonderen „Zwischenrang“.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen:

  • über dem einfachen Gesetzesrecht,
  • aber unter dem Grundgesetz.

Art. 25 GG verleiht ihnen damit keinen Verfassungsrang. Das Grundgesetz selbst bleibt innerhalb der deutschen Rechtsordnung die ranghöhere Norm.

Steht das Völkerrecht aufgrund von Art. 25 GG über dem Grundgesetz?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 25 GG keinen allgemeinen Vorrang des Völkerrechts vor dem Grundgesetz anordnet.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen zwar oberhalb der einfachen Gesetze, aber unterhalb der Verfassung.

Das Grundgesetz geht damit von einer völkerrechtsfreundlichen, aber nicht von einer schrankenlosen Unterordnung der deutschen Rechtsordnung unter die Völkerrechtsordnung aus.

Was passiert, wenn ein Bundesgesetz gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts verstößt?

Dann greift der in Art. 25 Satz 2 GG ausdrücklich angeordnete Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregel ein.

Ein einfaches Bundesgesetz kann eine entgegenstehende allgemeine Regel des Völkerrechts grundsätzlich nicht verdrängen. Das gilt auch dann, wenn das deutsche Gesetz später erlassen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem entschieden, dass ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.

Kann der Bundestag eine allgemeine Völkerrechtsregel durch ein späteres Gesetz außer Kraft setzen?

Nein. Gerade darin besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Art. 25 GG und gewöhnlichem Völkervertragsrecht.

Da Art. 25 Satz 2 GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen höheren Rang als einfachen Gesetzen zuweist, kann der einfache Gesetzgeber sie nicht nach dem Grundsatz „späteres Gesetz bricht früheres Gesetz“ verdrängen.

Anders liegt der Fall grundsätzlich bei einem völkerrechtlichen Vertrag, der über Art. 59 Abs. 2 GG lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten hat.

Was ist ein „Treaty Override“?

Als Treaty Override wird der Fall bezeichnet, dass der deutsche Gesetzgeber bewusst ein Gesetz erlässt, das einer bestehenden völkervertraglichen Verpflichtung Deutschlands widerspricht.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass dies innerstaatlich grundsätzlich möglich sein kann, wenn der betreffende völkerrechtliche Vertrag nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes besitzt.

Art. 25 GG verhindert dies nicht, weil konkrete Vertragsbestimmungen grundsätzlich keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind.

Der als allgemeine Völkerrechtsregel anerkannte Grundsatz pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten – führt ebenfalls nicht dazu, dass jede einzelne Vertragsbestimmung den höheren Rang des Art. 25 GG erhält.

Was bedeutet „pacta sunt servanda“?

Pacta sunt servanda bedeutet, dass völkerrechtliche Verträge von den Vertragsparteien einzuhalten sind. Dieser Grundsatz selbst gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Daraus folgt auf völkerrechtlicher Ebene die Verpflichtung Deutschlands, seine Verträge einzuhalten.

Der Grundsatz entscheidet jedoch nicht darüber, welchen Rang die einzelnen Vertragsbestimmungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung besitzen. Ein völkerrechtlicher Vertrag wird daher nicht allein durch pacta sunt servanda zu höherrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 25 GG.

Was bedeutet „Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“?

Diese Formulierung ist eine Besonderheit des Art. 25 GG. Das Völkerrecht soll nach dem Willen des Verfassunggebers nicht ausschließlich Beziehungen zwischen Staaten regeln, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar den Einzelnen erreichen.

Bereits Carlo Schmid betonte während der Verfassungsberatungen, das Völkerrecht solle nicht nur den Staat verpflichten, sondern bis zum Einzelnen durchwirken.

Die Vorschrift erfasst dabei nicht nur deutsche Staatsangehörige. Bereits die Materialien zum Grundgesetz stellten klar, dass mit den Bewohnern des Bundesgebiets grundsätzlich Inländer und Ausländer gemeint sind.

Begründet jede allgemeine Völkerrechtsregel ein individuelles Recht?

Nein. Der Wortlaut des Art. 25 GG darf insoweit nicht zu weit verstanden werden.

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht unterscheiden danach, ob die jeweilige Völkerrechtsregel ihrem Inhalt und Zweck nach überhaupt geeignet ist, individuelle Rechte oder Pflichten zu begründen.

Viele Völkerrechtsnormen regeln ausschließlich Beziehungen zwischen Staaten. Aus ihnen kann ein Bürger nicht allein aufgrund von Art. 25 GG ein persönliches Recht ableiten.

Welche Völkerrechtsregeln können Individualrechte begründen?

Besonders naheliegend ist eine individuelle Wirkung bei Völkerrechtsregeln, die bereits auf internationaler Ebene unmittelbar einzelne Menschen schützen oder verpflichten.

Dazu können insbesondere bestimmte Menschenrechte und Normen des Völkerstrafrechts gehören.

Darüber hinaus können nach der Rechtsprechung auch Regeln Bedeutung für subjektive Rechte erlangen, die einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern besitzen. Als Beispiele werden bestimmte Regeln des humanitären Völkerrechts, des völkerrechtlichen Enteignungsrechts oder des Fremdenrechts genannt.

Welche allgemeinen Völkerrechtsregeln begründen keine individuellen Rechte?

Bestimmte Regeln richten sich ihrem Wesen nach ausschließlich an Staaten. Das Bundesverwaltungsgericht nennt als Beispiele unter anderem Regeln über:

  • Staatensukzession,
  • Grenzziehungen,
  • Staatenimmunität,
  • diplomatische Immunität und
  • die Vornahme staatlicher Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet.

Solche Vorschriften können innerhalb der deutschen Rechtsordnung sehr wohl verbindlich sein. Daraus folgt aber nicht automatisch ein subjektives Recht eines beliebigen Bürgers.

Erlaubt Art. 25 GG eine Popularklage zur Durchsetzung des Völkerrechts?

Nein. Art. 25 GG gibt nicht jedem Bürger das Recht, gerichtlich die allgemeine Einhaltung des Völkerrechts durch Deutschland überprüfen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben ausdrücklich klargestellt, dass Art. 25 GG keine allgemeine Popularklage eröffnet.

Wer sich auf eine individualschützende Völkerrechtsregel berufen will, muss grundsätzlich selbst in einer geschützten Rechtsposition betroffen sein. Ein allgemeines politisches oder rechtliches Interesse an der Einhaltung des Völkerrechts genügt nicht.

Kann Art. 25 GG mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?

Art. 25 GG ist selbst kein Grundrecht und gehört auch nicht zu den ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen grundrechtsgleichen Rechten.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören jedoch zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht erkennt deshalb an, dass eine Person geltend machen kann, durch staatliches Handeln, das einer allgemeinen Regel des Völkerrechts widerspricht, in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein.

Auch hierbei müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein. Insbesondere muss grundsätzlich eine eigene und rechtlich relevante Betroffenheit vorliegen.

Welche Bedeutung hat Art. 100 Abs. 2 GG für Art. 25 GG?

Das Grundgesetz enthält für Zweifelsfragen über allgemeine Regeln des Völkerrechts ein besonderes gerichtliches Verfahren.

Nach Art. 100 Abs. 2 GG muss ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.

Das Verfahren wird als Völkerrechtsverifikation oder Normenverifikationsverfahren bezeichnet. Es soll eine einheitliche Entscheidung über Bestand und Tragweite allgemeiner Völkerrechtsregeln gewährleisten.

Wann muss ein Gericht nach Art. 100 Abs. 2 GG vorlegen?

Eine Vorlage kann insbesondere erforderlich sein, wenn ernstzunehmende Zweifel daran bestehen, ob eine behauptete Völkerrechtsregel überhaupt existiert, welchen Inhalt sie besitzt, wie weit sie reicht oder ob sie als allgemeine Regel des Völkerrechts anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können ernstzunehmende Zweifel bereits dann bestehen, wenn das Gericht bei seiner Beurteilung von der Auffassung eines Verfassungsorgans, von Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von gewichtigen Stimmen der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde.

Über lediglich gewöhnliches Völkervertragsrecht entscheiden die Fachgerichte dagegen grundsätzlich selbst.

Was ist Staatenimmunität?

Die Staatenimmunität gehört zu den klassischen Beispielen des Völkergewohnheitsrechts und damit grundsätzlich zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG.

Aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt, dass ein Staat grundsätzlich nicht über die hoheitlichen Handlungen eines anderen Staates zu Gericht sitzt.

Heute wird dabei überwiegend zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem Handeln unterschieden. Für hoheitliche Handlungen (acta iure imperii) besteht grundsätzlich Immunität; für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt diese Immunität nicht in gleicher Weise.

Gehört das völkerrechtliche Gewaltverbot zu Art. 25 GG?

Das völkerrechtliche Gewaltverbot ist nicht nur in Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen vertraglich niedergelegt, sondern wird zugleich als grundlegende Regel des Völkergewohnheitsrechts anerkannt.

Es gehört damit grundsätzlich zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Bewohner Deutschlands aus dem Gewaltverbot einen allgemeinen individuellen Anspruch darauf ableiten könnte, jede außen- oder sicherheitspolitische Entscheidung Deutschlands gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch hier einen hinreichenden Individualbezug verlangt.

Kann ein Bürger gegen einen vermeintlich völkerrechtswidrigen Krieg klagen?

Nicht allein aufgrund eines allgemeinen Interesses an der Wahrung des Völkerrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2016 in einem Verfahren zu möglichen US-amerikanischen Drohneneinsätzen hervorgehoben, dass Art. 25 GG keinen umfassenden subjektiven Anspruch auf die Einhaltung objektiven Völkerrechts begründet.

Erforderlich ist grundsätzlich eine individuelle Betroffenheit in einer Rechtsposition, die von der betreffenden Völkerrechtsregel geschützt wird. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diesen Grundgedanken 2018 in einem Verfahren zur Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen.

Welche Bedeutung hat das Folterverbot für Art. 25 GG?

Das Verbot der Folter gehört zu den fundamentalen Normen des internationalen Menschenrechtsschutzes und wird als Völkergewohnheitsrecht anerkannt.

Damit kann es unabhängig von seiner zusätzlichen Verankerung in zahlreichen internationalen Verträgen als allgemeine Regel des Völkerrechts Bedeutung nach Art. 25 GG besitzen.

Besonders praktisch wird dies beispielsweise in Auslieferungs- und Abschiebungsverfahren. Deutsche Staatsorgane dürfen nicht an Maßnahmen mitwirken, die gegen den verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen.

Welche Bedeutung hat Art. 25 GG bei Auslieferungen?

Deutsche Gerichte müssen insbesondere bei Auslieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge den in Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard einhalten.

Art. 25 GG verpflichtet deutsche Behörden und Gerichte außerdem grundsätzlich dazu, innerstaatliches Recht nicht so auszulegen oder anzuwenden, dass hierdurch eine allgemeine Regel des Völkerrechts verletzt wird.

Auch dürfen deutsche Staatsorgane nicht ohne Weiteres an völkerrechtswidrigen Handlungen ausländischer Hoheitsträger mitwirken oder ihnen innerhalb des deutschen Verantwortungsbereichs Wirksamkeit verschaffen.

Welche Pflichten ergeben sich aus Art. 25 GG für deutsche Staatsorgane?

Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und Art. 25 GG mehrere staatliche Pflichten entwickelt.

Deutsche Staatsorgane müssen zunächst die Deutschland bindenden allgemeinen Völkerrechtsregeln beachten und eigene Verletzungen möglichst vermeiden. Die Rechtsordnung muss grundsätzlich Möglichkeiten enthalten, durch deutsche Staatsorgane verursachte Völkerrechtsverletzungen zu korrigieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat darüber hinaus verpflichtet sein, in seinem eigenen Verantwortungsbereich auf die Einhaltung des Völkerrechts hinzuwirken, wenn Völkerrechtsverletzungen von anderen Staaten ausgehen.

Was bedeutet die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes?

Art. 25 GG gehört zu mehreren Vorschriften, aus denen das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ableitet.

Dazu zählen insbesondere auch die Präambel sowie Art. 23, Art. 24, Art. 26 und Art. 59 GG. Die Bundesrepublik Deutschland soll sich danach als friedliches und gleichberechtigtes Mitglied in eine internationale Rechtsordnung einfügen.

Völkerrechtsfreundlichkeit bedeutet allerdings keinen unbedingten Vorrang sämtlichen Völkerrechts vor dem deutschen Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr, dass die internationale Offenheit innerhalb des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes verwirklicht wird.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 25 GG und Art. 24 GG?

Art. 24 GG erlaubt Deutschland insbesondere, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und sich in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen.

Art. 25 GG überträgt dagegen keine Hoheitsrechte. Er bestimmt unmittelbar, welchen innerstaatlichen Rang und welche Wirkung die allgemeinen Regeln des Völkerrechts besitzen.

Vereinfacht formuliert: Art. 24 GG regelt Formen institutionalisierter internationaler Zusammenarbeit; Art. 25 GG regelt die Einbeziehung des allgemeinen Völkerrechts in die deutsche Rechtsordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 25 GG und Art. 26 GG?

Art. 26 GG enthält eine besondere verfassungsrechtliche Friedensnorm. Er erklärt Handlungen für verfassungswidrig, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

Art. 25 GG besitzt einen breiteren Anwendungsbereich. Er übernimmt grundsätzlich sämtliche allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht und ist nicht auf Fragen von Krieg und Frieden beschränkt.

Beide Vorschriften können sich jedoch überschneiden, beispielsweise beim völkerrechtlichen Gewaltverbot.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 25 GG und Art. 59 GG?

Art. 25 GG betrifft allgemeine Regeln des Völkerrechts, insbesondere Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Sie gelten ohne einen individuellen deutschen Transformationsakt und besitzen Vorrang vor einfachen Gesetzen.

Art. 59 Abs. 2 GG betrifft dagegen insbesondere völkerrechtliche Verträge. Diese benötigen in den dort genannten Fällen ein parlamentarisches Zustimmungsgesetz und besitzen innerstaatlich grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Die Unterscheidung ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Nicht alles, was Deutschland völkerrechtlich bindet, besitzt innerhalb der deutschen Rechtsordnung denselben Rang.

Welche Bedeutung hat Art. 25 GG für das Recht der Europäischen Union?

Das Recht der Europäischen Union erhält seine besondere innerstaatliche Stellung nicht aufgrund von Art. 25 GG.

Für die europäische Integration enthält das Grundgesetz mit Art. 23 GG eine spezielle Verfassungsnorm. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts beruht daher auf einem anderen verfassungsrechtlichen Mechanismus als der Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG.

Art. 25 GG, Völkervertragsrecht und Unionsrecht müssen deshalb rechtlich klar voneinander unterschieden werden.

Seit wann gilt Art. 25 GG?

Art. 25 GG gehört bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949. Sein Wortlaut ist bis heute unverändert geblieben.

Die Vorschrift steht deutlich unter dem Eindruck der Erfahrungen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und des Zweiten Weltkriegs. Die neue Bundesrepublik sollte sich ausdrücklich in eine verbindliche internationale Rechtsordnung einfügen.

Besonders hervorzuheben ist dabei die Entscheidung, das allgemeine Völkerrecht nicht lediglich als Verpflichtung des Staates nach außen anzusehen, sondern ihm innerhalb Deutschlands unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen.

Welche Bedeutung hat Art. 25 GG heute?

Art. 25 GG ist eine zentrale Vorschrift für die rechtliche Offenheit Deutschlands gegenüber der internationalen Rechtsordnung. Er verhindert, dass der einfache deutsche Gesetzgeber allgemein geltende Völkerrechtsregeln ohne Weiteres durch entgegenstehende nationale Gesetze außer Kraft setzt.

Gleichzeitig schafft die Vorschrift eine Verbindung zwischen Völkerrecht und individuellem Rechtsschutz, ohne daraus eine allgemeine Popularklage für die Durchsetzung des Völkerrechts zu machen.

Art. 25 GG verwirklicht damit einen charakteristischen Grundgedanken des Grundgesetzes: Deutschland ist souveräner Verfassungsstaat, versteht diese Souveränität aber nicht als Freiheit von internationalem Recht, sondern als Einbindung in eine verbindliche Friedens- und Völkerrechtsordnung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 25 GG gehört zu einem ganzen Normenkomplex, durch den das Grundgesetz Deutschland für internationale Zusammenarbeit und das Völkerrecht öffnet.

  • Präambel des Grundgesetzes – Deutschland als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa und Verpflichtung auf den Frieden der Welt
  • Art. 23 GG – Europäische Union und europäische Integration
  • Art. 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten und Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • Art. 26 GG – Verbot friedensstörender Handlungen
  • Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung und völkerrechtliche Verträge
  • Art. 100 Abs. 2 GG – Gerichtliche Klärung zweifelhafter allgemeiner Regeln des Völkerrechts durch das Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung zu Art. 25 GG

Fachartikel zu Art. 25 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 25 GG.

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]