Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 77 GG – Gesetzesbeschluss, Vermittlungsausschuss, Zustimmung und Einspruch
Wortlaut des Art. 77 GG
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 77 GG kurz erklärt
Art. 77 GG regelt die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat in der entscheidenden Phase der Bundesgesetzgebung. Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen. Anschließend muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden.
Danach hängt das weitere Verfahren davon ab, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder um ein Einspruchsgesetz handelt. Bei einem Zustimmungsgesetz kann das Gesetz ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates nicht zustande kommen. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat zwar widersprechen, der Bundestag kann diesen Einspruch aber mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
Eine Schlüsselrolle spielt der Vermittlungsausschuss. Er besteht aus jeweils 16 Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat und soll Kompromisse ermöglichen, wenn zwischen beiden Verfassungsorganen unterschiedliche Vorstellungen über ein Gesetz bestehen. Er darf jedoch kein völlig neues Gesetz entwerfen. Seine Vorschläge müssen an das bisherige Gesetzgebungsverfahren anknüpfen.
Art. 77 GG verbindet damit zwei Verfassungsprinzipien: Der unmittelbar gewählte Bundestag bleibt das zentrale Beschlussorgan der Bundesgesetzgebung; gleichzeitig erhalten die Länder über den Bundesrat weitreichende Mitwirkungsrechte.
Vom Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Bundesrat
Wer beschließt die Bundesgesetze?
Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundesgesetze vom Deutschen Bundestag beschlossen.
Das ist von der Gesetzesinitiative zu unterscheiden. Gesetzesvorlagen können nach Art. 76 GG von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat eingebracht werden.
Unabhängig davon, wer das Gesetzgebungsverfahren angestoßen hat, liegt die eigentliche Beschlussfassung über das Bundesgesetz beim Bundestag.
Ist der Bundesrat eine zweite gleichberechtigte Gesetzgebungskammer?
Nein.
Das Grundgesetz hat kein parlamentarisches Zwei-Kammer-System geschaffen, in dem Bundestag und Bundesrat jedes Gesetz jeweils gleichberechtigt beschließen müssten.
Art. 77 Abs. 1 GG weist den Gesetzesbeschluss ausdrücklich dem Bundestag zu. Der Bundesrat wirkt nach Art. 50 GG und Art. 77 GG an der Gesetzgebung mit, seine Befugnisse unterscheiden sich aber je nach Gesetz.
Bei Zustimmungsgesetzen kann seine Zustimmung unverzichtbar sein. Bei Einspruchsgesetzen bleibt dem Bundestag dagegen grundsätzlich das letzte Wort.
Muss jedes vom Bundestag beschlossene Bundesgesetz zum Bundesrat?
Ja.
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Gesetzesbeschluss nach seiner Annahme unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet wird.
Das gilt sowohl für Zustimmungsgesetze als auch für Einspruchsgesetze.
Es wäre deshalb falsch anzunehmen, nur zustimmungspflichtige Gesetze würden dem Bundesrat vorgelegt.
Wer leitet den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiter?
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Deutschen Bundestages.
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG weist diese Aufgabe ausdrücklich dem Bundestagspräsidenten zu.
Die Weiterleitung ist nicht lediglich eine parlamentarische Höflichkeit, sondern notwendiger Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Das Grundgesetz nennt keine feste Zahl von Tagen.
Der Gesetzesbeschluss muss jedoch ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung an den Bundesrat weitergeleitet werden.
Der Bundestag kann einen bereits gefassten Gesetzesbeschluss daher nicht beliebig lange zurückhalten, um beispielsweise einen für ihn politisch günstigeren Zeitpunkt für die Bundesratsbefassung abzuwarten.
Kann der Bundesrat den Gesetzestext unmittelbar ändern?
Nein.
Der Bundesrat kann einen vom Bundestag beschlossenen Gesetzestext nicht selbst umformulieren und anschließend als geändertes Bundesgesetz verabschieden.
Will er Änderungen erreichen, kann er insbesondere den Vermittlungsausschuss anrufen. Dieser kann dem Bundestag Änderungen vorschlagen.
Die Entscheidung darüber, ob der Gesetzesbeschluss entsprechend geändert wird, liegt anschließend wieder beim Bundestag.
Zustimmungsgesetz und Einspruchsgesetz
Welche zwei Arten von Bundesgesetzen unterscheidet das Verfahren?
Für die Beteiligung des Bundesrates wird zwischen:
- Zustimmungsgesetzen und
- Einspruchsgesetzen
unterschieden.
Die Unterscheidung ist entscheidend für die Stärke der Mitwirkung des Bundesrates.
Was ist ein Zustimmungsgesetz?
Ein Zustimmungsgesetz kann nur zustande kommen, wenn der Bundesrat die verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung erteilt.
Verweigert der Bundesrat endgültig die Zustimmung, kann der Bundestag dies nicht überstimmen.
Der Bundesrat besitzt bei Zustimmungsgesetzen deshalb ein echtes Vetorecht gegen das Zustandekommen des Gesetzes.
Wann ist ein Gesetz zustimmungsbedürftig?
Nur dann, wenn das Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrates verlangt.
Es gilt das sogenannte Enumerationsprinzip. Die Zustimmungsbedürftigkeit kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Gesetz politisch besonders wichtig ist, hohe Kosten für die Länder verursacht oder Länderinteressen stark berührt.
Es muss ein konkreter Zustimmungstatbestand des Grundgesetzes eingreifen.
Welche Gesetze bedürfen beispielsweise der Zustimmung des Bundesrates?
Besonders wichtige Beispiele sind:
- Änderungen des Grundgesetzes nach Art. 79 Abs. 2 GG,
- bestimmte Gesetze über die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder nach Art. 84 GG,
- bestimmte Gesetze über Geldleistungen und Sachleistungen nach Art. 104a Abs. 4 GG,
- Steuergesetze nach Art. 105 Abs. 3 GG, wenn das Steueraufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder Gemeinden zufließt, sowie
- weitere ausdrücklich im Grundgesetz bezeichnete Fälle.
Ob ein konkretes Gesetz zustimmungsbedürftig ist, muss deshalb jeweils anhand des einschlägigen Verfassungstatbestandes geprüft werden.
Ist jedes Gesetz mit finanziellen Auswirkungen auf die Länder ein Zustimmungsgesetz?
Nein.
Politische oder finanzielle Betroffenheit allein genügt nicht.
Das Grundgesetz sieht die Zustimmungspflicht nur für bestimmte Fälle vor. Fehlt ein einschlägiger Zustimmungstatbestand, handelt es sich grundsätzlich um ein Einspruchsgesetz.
Was ist ein Einspruchsgesetz?
Ein Einspruchsgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Zustandekommen nicht von einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates abhängt.
Der Bundesrat kann dagegen nach Durchführung des in Art. 77 vorgesehenen Verfahrens Einspruch einlegen.
Dieser Einspruch ist jedoch kein endgültiges Veto. Der Bundestag kann ihn nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückweisen.
Sind Einspruchsgesetze der Regelfall?
Ja.
Da die Zustimmung des Bundesrates nur erforderlich ist, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich anordnet, sind alle anderen Bundesgesetze grundsätzlich Einspruchsgesetze.
Wer entscheidet, ob ein Gesetz ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz ist?
Die Einordnung ergibt sich objektiv aus dem Grundgesetz.
Bundestag oder Bundesregierung können ein Gesetz nicht dadurch zum Einspruchsgesetz machen, dass sie es entsprechend bezeichnen. Ebenso kann der Bundesrat nicht allein durch politische Erklärung eine Zustimmungspflicht erzeugen.
Kommt es über die verfassungsrechtliche Einordnung zum Streit, kann die Frage letztlich verfassungsgerichtlich geklärt werden.
Wird ein Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig, wenn nur eine Regelung die Zustimmung verlangt?
Grundsätzlich betrifft die notwendige Zustimmung das Gesetz als Ganzes.
Enthält ein einheitliches Änderungsgesetz eine Bestimmung, für die das Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrates verlangt, muss der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss insgesamt zustimmen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob jede spätere Änderung eines ursprünglich zustimmungsbedürftigen Gesetzes wiederum zustimmungsbedürftig ist. Das ist nicht automatisch der Fall.
Ist jede Änderung eines früheren Zustimmungsgesetzes selbst wieder zustimmungspflichtig?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1974 klargestellt, dass die Zustimmungspflicht nicht allein deshalb fortbesteht, weil das ursprüngliche Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde.
Entscheidend ist vielmehr, ob das Änderungsgesetz selbst einen verfassungsrechtlichen Zustimmungstatbestand erfüllt beziehungsweise zustimmungsrelevante Regelungen in einer Weise verändert, die erneut die Zustimmung erforderlich macht.
Der Vermittlungsausschuss
Was ist der Vermittlungsausschuss?
Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat.
Seine verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 77 Abs. 2 GG.
Interessanterweise verwendet das Grundgesetz selbst nicht den Begriff „Vermittlungsausschuss“. Es spricht lediglich von einem „aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeten Ausschuß“.
Der Begriff Vermittlungsausschuss hat sich jedoch als offizielle Bezeichnung etabliert.
Welche Aufgabe hat der Vermittlungsausschuss?
Er soll politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat über einen Gesetzesbeschluss ausgleichen.
Seine Funktion besteht darin, einen Kompromiss zu finden, der anschließend sowohl auf Seiten des Bundestages als auch auf Seiten des Bundesrates eine ausreichende Mehrheit finden kann.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet ihn deshalb als Instrument institutioneller Verhandlungslösungen zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen.
Ist der Vermittlungsausschuss ein Gesetzgebungsorgan neben Bundestag und Bundesrat?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass der Vermittlungsausschuss kein eigenes Entscheidungsorgan der Gesetzgebung ist.
Er kann Vorschläge erarbeiten, aber kein Bundesgesetz selbst beschließen.
Die notwendigen Entscheidungen bleiben Bundestag und Bundesrat vorbehalten.
Wie viele Mitglieder hat der Vermittlungsausschuss?
Nach seiner Gemeinsamen Geschäftsordnung besteht er aus 32 Mitgliedern:
- 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
- 16 Mitgliedern des Bundesrates.
Bundestag und Bundesrat sind damit zahlenmäßig gleich stark vertreten.
Wie werden die 16 Sitze des Bundesrates verteilt?
Jedes der 16 Länder entsendet ein Mitglied.
Im Vermittlungsausschuss ist damit jedes Land mit genau einer Person vertreten – unabhängig davon, ob es im Bundesratsplenum nach Art. 51 GG drei, vier, fünf oder sechs Stimmen besitzt.
Hat Nordrhein-Westfalen im Vermittlungsausschuss mehr Stimmen als Bremen?
Nein.
Anders als im Bundesratsplenum gilt im Vermittlungsausschuss nicht die Stimmengewichtung des Art. 51 Abs. 2 GG.
Jedes Ausschussmitglied verfügt bei den Beratungen und Abstimmungen über eine Stimme.
Auf der Bundesratsseite stehen damit Nordrhein-Westfalen und Bremen im Vermittlungsausschuss gleichberechtigt nebeneinander.
Wie werden die 16 Bundestagssitze verteilt?
Die Bundestagsseite muss grundsätzlich die politischen Stärkeverhältnisse des Bundestagsplenums widerspiegeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 entschieden, dass für die Entsendung der Bundestagsmitglieder in den Vermittlungsausschuss der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt.
Die Bundestagsbank soll deshalb ein verkleinertes Abbild der politischen Kräfteverhältnisse im Parlament darstellen.
Wie sind die Bundestagssitze in der 21. Wahlperiode verteilt?
Bei der Besetzung des Vermittlungsausschusses im Juni 2025 entfielen von den 16 Bundestagssitzen:
- sechs auf die CDU/CSU-Fraktion,
- vier auf die AfD-Fraktion,
- drei auf die SPD-Fraktion,
- zwei auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und
- einer auf die Fraktion Die Linke.
Damit sind sämtliche fünf Fraktionen des 21. Deutschen Bundestages auf der Bundestagsbank vertreten.
Gilt die Spiegelbildlichkeit auch für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht auf Arbeitsgruppen und informelle Gesprächsrunden des Vermittlungsausschusses übertragen werden muss.
Der Ausschuss darf zur Vorbereitung von Kompromissen kleinere formelle oder informelle Verhandlungsgruppen bilden, ohne dass in jeder dieser Gruppen sämtliche parlamentarischen Kräfte proportional vertreten sein müssen.
Warum darf der Vermittlungsausschuss Arbeitsgruppen bilden?
Seine Aufgabe besteht gerade in politischer Kompromissfindung.
Komplexe Streitfragen können häufig effektiver zunächst in kleineren Gesprächsrunden verhandelt werden.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt deshalb einen erheblichen organisatorischen Gestaltungsspielraum des Vermittlungsausschusses an.
Sind die Mitglieder des Bundesrates im Vermittlungsausschuss an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden?
Nein.
Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt dies ausdrücklich.
Das ist eine bemerkenswerte Ausnahme von der normalen Bundesratsarbeit. Im Bundesrat selbst vertreten die Mitglieder grundsätzlich die Position ihrer Landesregierung und die Landesstimmen müssen einheitlich abgegeben werden.
Im Vermittlungsausschuss sollen die Mitglieder dagegen persönlich nach Kompromissen suchen können.
Sind auch die Bundestagsmitglieder im Vermittlungsausschuss weisungsfrei?
Ja.
Für sie folgt die Freiheit bereits aus dem freien Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Auch sie können daher rechtlich nicht verpflichtet werden, im Vermittlungsausschuss eine bestimmte Position ihrer Fraktion zu vertreten.
Wer leitet den Vermittlungsausschuss?
Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende: ein Mitglied des Bundestages und ein Mitglied des Bundesrates.
Sie wechseln sich nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung vierteljährlich im Vorsitz ab und vertreten einander.
Wie fasst der Vermittlungsausschuss seine Beschlüsse?
Nach § 8 seiner Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Für einen Einigungsvorschlag gelten zusätzlich besondere Anforderungen an die Anwesenheit: Mindestens sieben Mitglieder der Bundestagsseite und sieben Mitglieder der Bundesratsseite müssen anwesend sein.
Wann ist der Vermittlungsausschuss beschlussfähig?
Nach § 7 seiner Geschäftsordnung grundsätzlich dann, wenn ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung geladen wurde und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.
Für den eigentlichen Einigungsvorschlag genügt diese allgemeine Mindestzahl allein jedoch nicht. Hier müssen zusätzlich mindestens jeweils sieben Mitglieder von Bundestag und Bundesrat anwesend sein.
Sind die Sitzungen des Vermittlungsausschusses öffentlich?
Nein.
Der Vermittlungsausschuss verhandelt nichtöffentlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Besonderheit seiner Arbeitsweise ausdrücklich berücksichtigt.
Die Nichtöffentlichkeit soll einen Verhandlungsraum schaffen, in dem Mitglieder von zuvor vertretenen Positionen abrücken und Kompromisse sondieren können.
Gerade wegen dieser fehlenden parlamentarischen Öffentlichkeit darf der Vermittlungsausschuss jedoch nicht selbst zum eigentlichen Gesetzgeber werden.
Welche Geschäftsordnung gilt für den Vermittlungsausschuss?
Art. 77 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt eine besondere Gemeinsame Geschäftsordnung.
Sie wird vom Bundestag beschlossen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Die heute geltende Geschäftsordnung geht auf den 5. Mai 1951 zurück und wurde zuletzt 2003 geändert. Für die 21. Wahlperiode wurde sie vom Deutschen Bundestag am 25. März 2025 übernommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses
Wer kann den Vermittlungsausschuss anrufen?
Das hängt von der Art des Gesetzes ab.
Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss bei jedem Bundesgesetz anrufen.
Bei Zustimmungsgesetzen besitzen zusätzlich:
- der Deutsche Bundestag und
- die Bundesregierung
ein eigenes Anrufungsrecht.
Kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss auch bei einem Einspruchsgesetz anrufen?
Ja.
Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG unterscheidet beim Anrufungsrecht des Bundesrates nicht zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen.
Bei einem Einspruchsgesetz ist die Anrufung sogar notwendige Voraussetzung dafür, später wirksam Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG einlegen zu können.
Welche Frist hat der Bundesrat für die Anrufung?
Drei Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat.
Innerhalb dieser Frist muss der Bundesrat entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss einschalten möchte.
Können Bundestag und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss bei einem Einspruchsgesetz anrufen?
Nein.
Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG eröffnet das zusätzliche Anrufungsrecht von Bundestag und Bundesregierung nur, wenn es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt.
Bei Einspruchsgesetzen kann das Vermittlungsverfahren ausschließlich durch den Bundesrat ausgelöst werden.
Warum dürfen Bundestag und Bundesregierung bei Zustimmungsgesetzen den Vermittlungsausschuss anrufen?
Weil eine verweigerte Zustimmung des Bundesrates das Gesetz andernfalls endgültig scheitern lassen könnte.
Bundestag und Bundesregierung sollen deshalb noch die Möglichkeit besitzen, durch ein Vermittlungsverfahren einen Kompromiss mit den Ländern zu erreichen.
Das kann insbesondere bedeutsam werden, nachdem der Bundesrat dem Gesetz zunächst ausdrücklich nicht zugestimmt hat.
Gilt die Drei-Wochen-Frist auch für Bundestag und Bundesregierung?
Art. 77 Abs. 2 nennt die Drei-Wochen-Frist ausdrücklich für das Anrufungsrecht des Bundesrates.
Für das zusätzliche Anrufungsrecht von Bundestag und Bundesregierung bei Zustimmungsgesetzen enthält der Verfassungstext keine entsprechende feste Drei-Wochen-Frist.
Kann ein einzelnes Bundesland den Vermittlungsausschuss anrufen?
Nicht allein aufgrund des Art. 77 Abs. 2 GG.
Das Anrufungsrecht steht dem Bundesrat als Verfassungsorgan zu.
Ein einzelnes Land kann innerhalb des Bundesrates auf eine Anrufung hinwirken und entsprechende Anträge stellen, die verfassungsrechtlich relevante Anrufung setzt aber einen Bundesratsbeschluss voraus.
Kann der Vermittlungsausschuss von sich aus tätig werden?
Nein.
Er besitzt kein Selbstbefassungsrecht.
Er wird erst tätig, wenn eines der nach Art. 77 Abs. 2 GG anrufungsberechtigten Verfassungsorgane seine Einberufung verlangt.
Kann es zu demselben Zustimmungsgesetz mehr als ein Vermittlungsverfahren geben?
Ja.
Art. 77 GG schließt eine erneute Anrufung bei einem Zustimmungsgesetz nicht grundsätzlich aus.
Gerade wenn der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren weiterhin seine Zustimmung verweigert, können Bundestag oder Bundesregierung erneut versuchen, durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses doch noch eine Einigung herbeizuführen.
Die Staatspraxis kennt entsprechende mehrfach durchlaufene Vermittlungsverfahren.
Aufgaben und Grenzen des Vermittlungsausschusses
Darf der Vermittlungsausschuss ein völlig neues Gesetz schreiben?
Nein.
Dies gehört zu den wichtigsten Aussagen der Rechtsprechung zu Art. 77 GG.
Der Vermittlungsausschuss besitzt kein eigenes Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG.
Er darf deshalb nicht einen völlig neuen Regelungskomplex entwickeln, mit dem sich der Bundestag zuvor überhaupt nicht befasst hat.
Was darf der Vermittlungsausschuss vorschlagen?
Er kann insbesondere:
- Änderungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen,
- die Aufhebung beziehungsweise Nichtweiterverfolgung des Gesetzesbeschlusses empfehlen,
- die unveränderte Bestätigung des Gesetzesbeschlusses vorschlagen oder
- das Verfahren ohne Einigungsvorschlag beenden.
Seine Vorschläge müssen sich aber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Vermittlungsfunktion bewegen.
Wie weit darf ein Änderungsvorschlag gehen?
Der Vermittlungsausschuss darf eine Brücke zwischen Regelungsalternativen schlagen, die im bisherigen Gesetzgebungsverfahren bereits erörtert oder zumindest hinreichend konkret erkennbar geworden sind.
Der Vorschlag muss sich im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen.
Berücksichtigt werden können dabei nicht nur der endgültige Gesetzesbeschluss des Bundestages, sondern auch zuvor in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Anträge und Stellungnahmen von Abgeordneten, Bundesrat und gegebenenfalls Bundesregierung.
Warum darf der Vermittlungsausschuss keine völlig neuen Inhalte einfügen?
Weil sonst wesentliche politische Entscheidungen aus dem öffentlichen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in ein nicht öffentlich tagendes Vermittlungsgremium verlagert würden.
Das würde insbesondere:
- die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages,
- die Mitwirkungsrechte seiner Abgeordneten,
- die Öffentlichkeit parlamentarischer Beratung und
- die demokratische Nachvollziehbarkeit politischer Verantwortung
beeinträchtigen.
Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Gefahr einer „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung.
Muss der Regelungsvorschlag vorher schon vollständig ausformuliert worden sein?
Nicht zwingend.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht, dass jede später vermittelte Regelung bereits zuvor wortgleich als vollständiger Änderungsantrag im Bundestag vorgelegen hat.
Der Regelungsgegenstand muss aber im vorherigen Verfahren so konkret erkennbar geworden sein, dass die Abgeordneten seine sachliche Tragweite grundsätzlich erkennen und darüber beraten konnten.
Eine lediglich sehr allgemeine politische Zielformulierung reicht hierfür nicht.
Welche Bedeutung hat das Anrufungsbegehren?
Auch das konkrete Anrufungsbegehren begrenzt die Vermittlungstätigkeit.
Der Vermittlungsausschuss erhält seinen Auftrag aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Anrufung. Er darf sich deshalb nicht völlig von dem Konflikt lösen, zu dessen Beilegung er eingeschaltet wurde.
Kann der Vermittlungsausschuss informelle politische Gespräche führen?
Ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 ausdrücklich anerkannt, dass der Vermittlungsausschuss Arbeitsgruppen und informelle Gesprächsrunden einsetzen darf.
Gerade die Kompromissfunktion macht flexible Formen politischer Verhandlung möglich.
Die endgültigen verfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen müssen jedoch weiterhin im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren getroffen werden.
Was passiert nach dem Vermittlungsausschuss?
Was passiert, wenn der Vermittlungsausschuss Änderungen vorschlägt?
Dann muss der Bundestag erneut Beschluss fassen.
Art. 77 Abs. 2 letzter Satz schreibt dies ausdrücklich vor.
Der Vermittlungsausschuss kann seinen Kompromiss also nicht unmittelbar zum Gesetz machen.
Kann der Bundestag den Vermittlungsvorschlag noch einmal verändern?
Nach § 10 der Gemeinsamen Geschäftsordnung stimmt der Bundestag über den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ab.
Ein zusätzlicher Sachantrag ist dabei nicht zulässig.
Der Bundestag kann den Vermittlungsvorschlag deshalb grundsätzlich annehmen oder ablehnen, aber nicht in diesem besonderen Verfahrensschritt seinerseits frei einen dritten Gesetzestext daraus entwickeln.
Warum darf der Bundestag den Vermittlungsvorschlag nicht einfach weiter umschreiben?
Der Vermittlungsvorschlag ist das Ergebnis des institutionellen Kompromissverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat.
Würde der Bundestag ihn anschließend nach Belieben verändern, wäre nicht mehr gewährleistet, dass die vermittelte Fassung überhaupt den gefundenen Kompromiss wiedergibt.
Will der Bundestag den Vorschlag nicht übernehmen, kann er ihn ablehnen.
Was passiert, wenn der Vermittlungsausschuss den bisherigen Gesetzesbeschluss bestätigt?
Dann ist nach § 11 der Gemeinsamen Geschäftsordnung keine erneute Beschlussfassung des Bundestages erforderlich.
Der Ausschuss hat in diesem Fall gerade keine Änderung vorgeschlagen.
Das weitere Verfahren richtet sich danach, ob ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz vorliegt.
Was passiert, wenn der Vermittlungsausschuss keine Einigung findet?
Auch ein Vermittlungsverfahren kann ohne Einigungsvorschlag enden.
Die Gemeinsame Geschäftsordnung enthält dafür ein besonderes Verfahren. Ist in der zweiten wegen derselben Sache einberufenen Sitzung kein Einigungsvorschlag beschlossen worden, kann jedes Mitglied den Abschluss beantragen. Findet sich in der darauf folgenden Sitzung wiederum keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag, ist das Verfahren beendet.
Danach wird das normale Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt.
Gibt es für die Dauer des Vermittlungsverfahrens eine feste Höchstfrist?
Das Grundgesetz enthält keine allgemeine Höchstfrist, innerhalb der der Vermittlungsausschuss seine Arbeit abschließen muss.
Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt allerdings, wie ein erfolgloses Vermittlungsverfahren beendet werden kann.
Zustimmungsgesetze nach dem Vermittlungsverfahren
Was muss der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz tun?
Er muss über die Zustimmung beschließen.
Art. 77 Abs. 2a GG verpflichtet ihn hierzu in angemessener Frist, wenn er selbst den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat oder das Vermittlungsverfahren ohne Änderungsvorschlag beendet worden ist.
Kommt es aufgrund eines Vermittlungsvorschlags zu einem neuen Bundestagsbeschluss, muss anschließend ebenfalls geklärt werden, ob der Bundesrat der nunmehr maßgeblichen Gesetzesfassung zustimmt.
Reicht Schweigen des Bundesrates bei einem Zustimmungsgesetz?
Nein.
Ein Zustimmungsgesetz benötigt eine positive Zustimmung des Bundesrates.
Bloße Untätigkeit kann die Zustimmung nicht ersetzen.
Gerade deshalb wurde Art. 77 Abs. 2a GG 1994 eingeführt: Der Bundesrat soll das Schicksal eines Zustimmungsgesetzes nicht unbegrenzt durch Nichtbefassung in der Schwebe halten können.
Wie lang ist die „angemessene Frist“ des Art. 77 Abs. 2a GG?
Das Grundgesetz nennt keine feste Anzahl von Tagen oder Wochen.
Was angemessen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Gesetzgebungsvorhabens ab.
Komplexität, Umfang und besondere Dringlichkeit können dabei eine Rolle spielen.
Was passiert, wenn der Bundesrat seine Zustimmung verweigert?
Das Gesetz ist zunächst nicht zustande gekommen.
Der Bundestag kann die verweigerte Zustimmung nicht durch eine eigene Mehrheit ersetzen.
Bei einem Zustimmungsgesetz können allerdings der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen und einen weiteren Einigungsversuch unternehmen.
Kann der Bundestag ein Nein des Bundesrates zu einem Zustimmungsgesetz überstimmen?
Nein.
Genau darin besteht der grundlegende Unterschied zum Einspruchsgesetz.
Die Zustimmung des Bundesrates ist bei einem Zustimmungsgesetz eine konstitutive Voraussetzung für das Zustandekommen des Gesetzes.
Was passiert bei einer Enthaltung des Bundesrates?
Der Bundesrat stimmt als Organ nicht mit „Enthaltung“ ab; vielmehr können sich einzelne Länder enthalten.
Da für die Zustimmung mindestens die erforderliche Zahl positiver Bundesratsstimmen erreicht werden muss, tragen Enthaltungen nicht zur Zustimmung bei.
Bei aktuell 69 Bundesratsstimmen sind für einen gewöhnlichen zustimmenden Bundesratsbeschluss grundsätzlich mindestens 35 Ja-Stimmen erforderlich.
Aktuelles Beispiel: Was geschah 2026 beim Schuldnerberatungsdienstegesetz?
Der Bundestag hatte das Schuldnerberatungsdienstegesetz am 14. November 2025 beschlossen. Das Gesetz bedurfte nach Art. 104a Abs. 4 GG der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat beschloss am 8. Mai 2026, dem Gesetz nicht zuzustimmen.
Damit war das Vorhaben allerdings noch nicht endgültig erledigt. Die Bundesregierung machte von ihrem Recht aus Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG Gebrauch und beschloss am 13. Mai 2026, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Vorgang zeigt sehr anschaulich, warum Art. 77 bei Zustimmungsgesetzen auch Bundestag und Bundesregierung ein eigenes Anrufungsrecht gewährt.
Einspruchsgesetze und Einspruch des Bundesrates
Wann kann der Bundesrat gegen ein Einspruchsgesetz Einspruch einlegen?
Erst nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens nach Art. 77 Abs. 2 GG.
Art. 77 Abs. 3 Satz 1 knüpft den Einspruch ausdrücklich daran, dass das Vermittlungsverfahren beendet ist.
Der Bundesrat kann deshalb nicht sofort nach Eingang eines Einspruchsgesetzes gleichzeitig auf Vermittlung verzichten und unmittelbar Einspruch einlegen.
Muss der Bundesrat also den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn er später Einspruch einlegen will?
Ja.
Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist notwendige Vorstufe eines späteren Einspruchs.
Ruft der Bundesrat den Vermittlungsausschuss innerhalb der dreiwöchigen Frist überhaupt nicht an, kann das Gesetz nach Art. 78 GG ohne Einspruch zustande kommen.
Warum muss vor dem Einspruch ein Vermittlungsversuch stattfinden?
Das Grundgesetz bevorzugt zunächst den Versuch einer Einigung.
Bevor der Bundesrat ein Gesetz formell mit einem Einspruch belastet, soll die Möglichkeit genutzt werden, die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat durch einen Kompromiss zu beseitigen.
Art. 77 verbindet damit Konfliktlösung und Mehrheitsentscheidung.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen.
Der genaue Beginn dieser Frist hängt davon ab, wie das Vermittlungsverfahren geendet hat.
Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist, wenn der Vermittlungsausschuss Änderungen vorgeschlagen hat?
Hat der Vermittlungsausschuss eine Änderung vorgeschlagen, muss der Bundestag nach Art. 77 Abs. 2 erneut Beschluss fassen.
Die Einspruchsfrist beginnt dann mit Eingang dieses erneuten Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat.
Wann beginnt die Einspruchsfrist, wenn der Vermittlungsausschuss keine Änderung vorgeschlagen hat?
In den anderen Fällen beginnt sie mit dem Eingang der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, dass das Vermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Art. 77 Abs. 3 Satz 2 unterscheidet diese beiden Konstellationen ausdrücklich.
Was passiert, wenn der Bundesrat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keinen Einspruch einlegt?
Dann kommt das Gesetz nach Art. 78 GG zustande.
Der Bundesrat kann nach Ablauf der Frist nicht nachträglich noch Einspruch einlegen.
Kann der Bundesrat einen bereits eingelegten Einspruch zurücknehmen?
Ja.
Art. 78 GG nennt die Rücknahme des Einspruchs ausdrücklich als einen der Tatbestände, durch die das Gesetz zustande kommt.
Ist ein Einspruch des Bundesrates ein endgültiges Veto?
Nein.
Der Bundestag kann den Einspruch nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückweisen.
Welche Mehrheit dafür benötigt wird, hängt davon ab, mit welcher Mehrheit der Bundesrat den Einspruch beschlossen hat.
Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag
Welche Mehrheit braucht der Bundesrat für einen Einspruch?
Für einen wirksamen Einspruch ist mindestens die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erforderlich.
Bei derzeit 69 Stimmen sind dies mindestens 35 Stimmen.
Welche Mehrheit braucht der Bundestag gegen einen mit 35 bis 45 Bundesratsstimmen beschlossenen Einspruch?
Der Einspruch kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.
Das ist mehr als eine bloße einfache Mehrheit der gerade abgegebenen Stimmen.
Art. 77 Abs. 4 Satz 1 verlangt ausdrücklich die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.
Warum reicht nicht einfach eine Mehrheit der anwesenden Abgeordneten?
Der Einspruch des Bundesrates soll politisches Gewicht besitzen.
Hat bereits die Mehrheit sämtlicher Bundesratsstimmen einem Gesetz widersprochen, verlangt das Grundgesetz deshalb auch vom Bundestag eine qualifizierte Rückweisung durch die Mehrheit seiner Mitglieder.
Eine zufällige Mehrheit in einer schwach besuchten Sitzung reicht nicht.
Was ist ein qualifizierter Einspruch?
Hat der Bundesrat den Einspruch mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, spricht man regelmäßig von einem qualifizierten Einspruch.
Bei derzeit 69 Bundesratsstimmen sind hierfür mindestens 46 Stimmen erforderlich.
Welche Mehrheit braucht der Bundestag gegen einen Zwei-Drittel-Einspruch des Bundesrates?
Dann verlangt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestag.
Gemeint sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; zusätzlich müssen diese Stimmen mindestens die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages erreichen.
Die Verfassung kombiniert damit ein Zwei-Drittel-Erfordernis mit einer absoluten Mindestschwelle.
Warum wird ein starker Bundesratseinspruch schwerer überstimmt?
Die erforderliche Bundestagsmehrheit soll das politische Gewicht des Einspruchs widerspiegeln.
Wenn zwei Drittel der Bundesratsstimmen – und damit regelmäßig eine breite länderübergreifende Mehrheit – gegen ein Gesetz stehen, soll auch dessen Durchsetzung durch den Bundestag eine besonders breite Mehrheit benötigen.
Was passiert, wenn der Bundestag den Einspruch erfolgreich zurückweist?
Dann kommt das Gesetz nach Art. 78 GG zustande.
Eine weitere Zustimmung des Bundesrates ist bei einem Einspruchsgesetz nicht erforderlich.
Was passiert, wenn der Bundestag den Einspruch nicht zurückweisen kann?
Dann scheitert das Gesetz.
Ein Einspruchsgesetz kann zwar gegen den Willen des Bundesrates zustande kommen, aber nur, wenn die für die Zurückweisung des Einspruchs erforderliche Bundestagsmehrheit tatsächlich erreicht wird.
Typische Verfahrensabläufe nach Art. 77 GG
Wie läuft ein Einspruchsgesetz ohne Konflikt ab?
Der typische Ablauf lautet:
- Der Bundestag beschließt das Gesetz.
- Der Bundestagspräsident leitet es dem Bundesrat zu.
- Der Bundesrat ruft innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss nicht an.
- Das Gesetz kommt nach Art. 78 GG zustande.
Eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich.
Wie läuft ein umstrittenes Einspruchsgesetz ab?
Ein möglicher Ablauf lautet:
- Der Bundestag beschließt das Gesetz.
- Der Bundesrat ruft innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss an.
- Das Vermittlungsverfahren wird durchgeführt.
- Gegebenenfalls fasst der Bundestag aufgrund eines Änderungsvorschlags erneut Beschluss.
- Der Bundesrat kann innerhalb der anschließenden Zwei-Wochen-Frist Einspruch einlegen.
- Der Bundestag kann diesen Einspruch mit der nach Art. 77 Abs. 4 erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
Wie läuft ein Zustimmungsgesetz ohne Konflikt ab?
Der typische Ablauf lautet:
- Der Bundestag beschließt das Gesetz.
- Der Gesetzesbeschluss wird dem Bundesrat zugeleitet.
- Der Bundesrat stimmt dem Gesetz mit der erforderlichen Mehrheit zu.
- Das Gesetz ist nach Art. 78 GG zustande gekommen.
Wie läuft ein umstrittenes Zustimmungsgesetz ab?
Bei fehlender Zustimmung kann der Vermittlungsausschuss eingeschaltet werden.
Dies kann insbesondere geschehen durch:
- den Bundesrat,
- den Bundestag oder
- die Bundesregierung.
Kommt ein Vermittlungsvorschlag zustande und ändert der Bundestag daraufhin seinen Gesetzesbeschluss, muss anschließend über die nun maßgebliche Fassung entschieden werden.
Ohne die schließlich erforderliche Zustimmung des Bundesrates kommt das Zustimmungsgesetz nicht zustande.
Kann der Bundesrat durch Nichtstun ein Einspruchsgesetz verhindern?
Nein.
Ruft er innerhalb der Drei-Wochen-Frist den Vermittlungsausschuss nicht an, kommt das Einspruchsgesetz nach Art. 78 GG grundsätzlich zustande.
Die Untätigkeit wirkt hier zugunsten des Gesetzes.
Kann der Bundesrat durch Nichtstun ein Zustimmungsgesetz verhindern?
Auch ein Zustimmungsgesetz kommt ohne positive Zustimmung nicht zustande.
Der Bundesrat darf seine Entscheidung aber nach Art. 77 Abs. 2a GG nicht unbegrenzt hinauszögern. Er muss innerhalb angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss fassen.
Verfassungsrechtliche Grenzen des Vermittlungsverfahrens
Kann ein Fehler im Vermittlungsausschuss ein Gesetz verfassungswidrig machen?
Ja.
Das Gesetzgebungsverfahren ist Teil der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes.
Überschreitet der Vermittlungsausschuss seine verfassungsrechtlichen Befugnisse und übernimmt der Bundestag den unzulässigen Vorschlag, kann das Gesetzgebungsverfahren mit dem Grundgesetz unvereinbar sein.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1999?
Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 entwickelte das Bundesverfassungsgericht grundlegende Grenzen der Vermittlungstätigkeit.
Es stellte klar, dass der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht besitzt. Seine Änderungsvorschläge müssen innerhalb des Anrufungsbegehrens und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens bleiben.
Die Entscheidung bildet bis heute einen Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Art. 77 Abs. 2 GG.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2008?
Das Gericht konkretisierte 2008 seine Rechtsprechung nochmals.
Der Vermittlungsausschuss darf nur Regelungsgegenstände aufgreifen, die im vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren bereits so erkennbar geworden sind, dass die Abgeordneten grundsätzlich Gelegenheit hatten, sich mit ihnen auseinanderzusetzen.
Der Ausschuss darf nicht erstmals eine inhaltlich neue Regelung in das Verfahren einführen und dadurch die normalen parlamentarischen Beratungen umgehen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2009 zum Haushaltsbegleitgesetz?
Das Bundesverfassungsgericht stellte erneut einen Verstoß gegen die Grenzen des Vermittlungsverfahrens fest.
Es betonte, dass der Vermittlungsvorschlag dem Bundestag aufgrund der vorausgegangenen parlamentarischen Debatte zurechenbar bleiben muss.
Der politische Wunsch, einen schwierigen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss auszuhandeln, rechtfertigt es nicht, wesentliche Gesetzesinhalte den vorherigen öffentlichen Beratungen des Bundestages zu entziehen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2019?
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 bestätigte das Gericht erneut die seit 1999 entwickelten Maßstäbe.
Auch dort ging es um die Grenzen eines Vermittlungsvorschlags und die Frage, ob eine Regelung im vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren bereits hinreichend erkennbar geworden war.
Die Rechtsprechung zeigt damit eine klare Linie: Der Vermittlungsausschuss besitzt erheblichen politischen Verhandlungsspielraum, aber kein eigenes Gesetzgebungsinitiativrecht.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zur Zusammensetzung?
Der Zweite Senat stellte fest, dass die vom Bundestag entsandten Mitglieder des Vermittlungsausschusses die politischen Stärkeverhältnisse im Plenum grundsätzlich spiegelbildlich abbilden müssen.
Die Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten und Fraktionen setzt sich damit grundsätzlich auch bei der Besetzung dieses besonderen Gremiums fort.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2015 zu Arbeitsgruppen?
Für Arbeitsgruppen und informelle Gesprächsrunden des Vermittlungsausschusses gilt diese strenge Spiegelbildlichkeit dagegen nicht.
Der Ausschuss darf kleinere Verhandlungsgruppen bilden, die auf eine effektive Kompromisssuche zugeschnitten sind.
Die formelle Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses selbst und die flexible Organisation seiner vorbereitenden Verhandlungen sind damit zu unterscheiden.
Entstehung und Entwicklung des Art. 77 GG
Gab es den Vermittlungsausschuss schon 1949?
Ja.
Der Vermittlungsausschuss gehört zur ursprünglichen Konstruktion des Grundgesetzes.
Bereits der Parlamentarische Rat sah ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat zur Beilegung von Konflikten im Gesetzgebungsverfahren vor.
Die erste Gemeinsame Geschäftsordnung wurde bereits in der ersten Wahlperiode erarbeitet.
Warum wurde überhaupt ein Vermittlungsausschuss geschaffen?
Das Grundgesetz beteiligt mit Bundestag und Bundesrat zwei unterschiedlich zusammengesetzte Verfassungsorgane an der Bundesgesetzgebung.
Unterschiedliche politische Mehrheiten oder unterschiedliche Interessen von Bund und Ländern können deshalb zu Konflikten führen.
Der Vermittlungsausschuss soll verhindern, dass solche Konflikte vorschnell zum Scheitern eines Gesetzgebungsvorhabens führen. Er schafft einen institutionellen Raum für Verhandlungen und Kompromisse.
Wann wurde Art. 77 Abs. 2a GG eingeführt?
Absatz 2a wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 eingefügt und trat am 15. November 1994 in Kraft.
Der übrige grundlegende Vermittlungsmechanismus bestand bereits zuvor.
Warum wurde Absatz 2a eingeführt?
Vor der Verfassungsänderung enthielt Art. 77 für Zustimmungsgesetze keine ausdrückliche Verpflichtung des Bundesrates, innerhalb angemessener Zeit eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Da ein Zustimmungsgesetz ohne Bundesratszustimmung nicht zustande kommen kann, hätte der Bundesrat ein Gesetz theoretisch durch bloße Untätigkeit auf unbestimmte Zeit in der Schwebe halten können.
Die Gemeinsame Verfassungskommission wollte deshalb ausdrücklich klarstellen, dass der Bundesrat innerhalb angemessener Frist entscheiden muss.
Warum wurde keine feste Frist eingeführt?
Gesetzgebungsvorhaben unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Umfang, Schwierigkeit und politischer Tragweite.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich deshalb für den flexiblen Begriff der „angemessenen Frist“ statt einer starren Anzahl von Tagen.
Wie häufig wird der Vermittlungsausschuss genutzt?
Er ist kein exotisches Verfassungsorgan, sondern hat seit Gründung der Bundesrepublik eine erhebliche praktische Bedeutung.
Nach einer Statistik des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2025 war der Vermittlungsausschuss seit 1949 bis dahin 957-mal zu insgesamt 853 Gesetzgebungsvorhaben angerufen worden.
In der großen Mehrzahl der Fälle konnte anschließend ein erfolgreicher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.
Praktische und verfassungsrechtliche Bedeutung
Kann der Bundesrat jedes Bundesgesetz verhindern?
Nein.
Bei Zustimmungsgesetzen kann er das Zustandekommen durch Verweigerung seiner Zustimmung verhindern.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag einen Bundesratseinspruch dagegen zurückweisen.
Das Grundgesetz vermeidet damit sowohl eine völlige Dominanz des Bundestages als auch ein allgemeines Vetorecht des Bundesrates.
Kann der Bundestag den Bundesrat einfach umgehen?
Nein.
Jeder Gesetzesbeschluss muss nach Art. 77 Abs. 1 GG dem Bundesrat zugeleitet werden.
Die verfassungsrechtlich vorgesehenen Beteiligungsrechte des Bundesrates sind zwingender Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens.
Kann die Bundesregierung zwischen Bundestag und Bundesrat entscheiden?
Nein.
Die Bundesregierung besitzt zwar insbesondere bei Zustimmungsgesetzen ein eigenes Recht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Sie kann aber weder den Gesetzesbeschluss des Bundestages ersetzen noch die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erteilen.
Kann der Vermittlungsausschuss Bundestag oder Bundesrat zu einem Kompromiss zwingen?
Nein.
Er kann lediglich einen Einigungsvorschlag unterbreiten.
Der Bundestag kann einen Änderungsvorschlag ablehnen. Der Bundesrat kann bei einem Zustimmungsgesetz anschließend weiterhin seine Zustimmung verweigern beziehungsweise bei einem Einspruchsgesetz die verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten nutzen.
Warum tagt der Vermittlungsausschuss nicht öffentlich, obwohl Gesetzgebung demokratisch transparent sein soll?
Hier treffen zwei unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander.
Öffentliche parlamentarische Beratung ist für demokratische Verantwortlichkeit von großer Bedeutung. Gleichzeitig kann politische Vermittlung erfolgreicher sein, wenn Beteiligte zunächst vertraulich nach Kompromissen suchen können.
Das Grundgesetz lässt deshalb einen nichtöffentlichen Vermittlungsprozess zu, begrenzt aber dessen Macht: Der Vermittlungsausschuss darf nicht selbst das Gesetz beschließen und keine völlig neuen Regelungen an den parlamentarischen Beratungen vorbei schaffen.
Ist der Vermittlungsausschuss ein Zeichen für „Hinterzimmerpolitik“?
Seine nichtöffentliche Arbeitsweise kann politisch kritisch bewertet werden. Verfassungsrechtlich ist sie jedoch Teil eines Systems, bei dem die endgültigen Entscheidungen weiterhin von den zuständigen Verfassungsorganen getroffen werden.
Das Bundesverfassungsgericht trägt dem Transparenzproblem gerade dadurch Rechnung, dass es die inhaltlichen Befugnisse des Vermittlungsausschusses begrenzt.
Die wesentlichen politischen Regelungsgegenstände müssen zuvor im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren sichtbar geworden sein.
Warum ist Art. 77 GG für den Föderalismus so wichtig?
Die Länder besitzen auf Bundesebene kein allgemeines Mitentscheidungsrecht über sämtliche politischen Fragen.
Bei der Bundesgesetzgebung garantiert ihnen Art. 77 GG jedoch institutionalisierte Einflussmöglichkeiten – vom Vermittlungsverfahren über den Einspruch bis zum zwingenden Zustimmungserfordernis.
Art. 77 GG konkretisiert damit die in Art. 50 GG angelegte Mitwirkung der Länder.
Warum bleibt trotzdem der Bundestag das zentrale Gesetzgebungsorgan?
Der Bundestag ist die unmittelbar vom Bundesvolk gewählte Volksvertretung.
Art. 77 Abs. 1 GG weist ihm deshalb den Gesetzesbeschluss zu.
Selbst nach einem Vermittlungsvorschlag, der den Gesetzestext verändern soll, muss der Bundestag erneut entscheiden. Der Vermittlungsausschuss und der Bundesrat können den parlamentarischen Gesetzesbeschluss nicht einfach durch einen eigenen Text ersetzen.
Kann ein Bürger einen Verstoß gegen Art. 77 GG rügen?
Art. 77 GG ist selbst kein Grundrecht.
Ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren kann aber für die Wirksamkeit einer Norm entscheidend sein. Ist ein Gesetz unter Verletzung zwingender verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen, kann dies seine Verfassungsmäßigkeit berühren.
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade bei unzulässigen Vermittlungsvorschlägen mehrfach geprüft, ob ein Verfahrensfehler auf die Wirksamkeit des betroffenen Gesetzes durchschlägt.
Führt jeder Verfahrensfehler automatisch zur Nichtigkeit?
Nein.
Die Rechtsfolgen hängen von Art und Gewicht des Verfassungsverstoßes ab.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spielen unter anderem die Evidenz des Fehlers, die betroffene Verfassungsnorm und die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens eine Rolle.
So stellte das Gericht 2008 einen verfassungswidrigen Vermittlungsvorgang fest, ließ die betreffende Norm wegen der damaligen besonderen Umstände aber dennoch gültig. In anderen Verfahren hatten die Verfahrensfehler weitergehende Folgen.
Was ist der Kern des Art. 77 GG?
Art. 77 GG organisiert den Ausgleich zwischen demokratischer Mehrheitsentscheidung und föderaler Mitwirkung.
Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze. Der Bundesrat erhält anschließend je nach Verfassungslage unterschiedlich starke Einflussmöglichkeiten. Bei Konflikten bietet der Vermittlungsausschuss Raum für einen Kompromiss.
Dabei bleibt die Rollenverteilung klar: Der Vermittlungsausschuss vermittelt, der Bundestag beschließt und der Bundesrat stimmt zu oder übt die ihm eingeräumten Einspruchsrechte aus.
Art. 77 GG verhindert damit sowohl eine einfache Zentralisierung der Bundesgesetzgebung als auch ein starres Zwei-Kammer-System. Gerade diese Kombination ist kennzeichnend für den deutschen Bundesstaat.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 50 GG – Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat
- Art. 51 GG – Zusammensetzung und Stimmen des Bundesrates
- Art. 52 GG – Beschlussfassung und Verfahren des Bundesrates
- Art. 76 GG – Gesetzesinitiative und Vorverfahren
- Art. 78 GG – Zustandekommen der Bundesgesetze
- Art. 79 Abs. 2 GG – Zustimmung des Bundesrates zu Grundgesetzänderungen
- Art. 82 GG – Ausfertigung und Verkündung zustande gekommener Bundesgesetze
- Art. 84 GG – Zustimmungserfordernisse bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
- Art. 104a Abs. 4 GG – Zustimmung des Bundesrates bei bestimmten finanziellen Verpflichtungen der Länder
- Art. 105 Abs. 3 GG – Zustimmung des Bundesrates zu bestimmten Steuergesetzen
Rechtsprechung zu Art. 77 GG
- BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 – 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73, BVerfGE 37, 363: Grundlegende Entscheidung zur Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen; nicht jede Änderung eines ursprünglich zustimmungspflichtigen Gesetzes bedarf erneut der Zustimmung des Bundesrates
- BVerfG, Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297: Grundlegende Grenzen der Befugnisse des Vermittlungsausschusses; kein eigenes Gesetzesinitiativrecht und Bindung an das vorausgegangene Gesetzgebungsverfahren
- BVerfG, Urteil vom 18.12.2002 – 2 BvF 1/02, BVerfGE 106, 310 (Zuwanderungsgesetz): Fehlende wirksame Zustimmung des Bundesrates wegen uneinheitlicher Stimmabgabe Brandenburgs und Folgen für das Zustandekommen eines Zustimmungsgesetzes
- BVerfG, Urteil vom 08.12.2004 – 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118: Spiegelbildliche Zusammensetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses nach den politischen Stärkeverhältnissen des Bundestages
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56: Vermittlungsausschuss darf nur Regelungsgegenstände aufgreifen, die im vorherigen Gesetzgebungsverfahren hinreichend erkennbar geworden sind
- BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104: Weitere Konkretisierung der Grenzen des Vermittlungsausschusses und Schutz der öffentlichen parlamentarischen Gesetzgebung vor einer Verlagerung wesentlicher Entscheidungen in das Vermittlungsverfahren
- BVerfG, Urteil vom 22.09.2015 – 2 BvE 1/11, BVerfGE 140, 115: Keine Pflicht zur spiegelbildlichen Zusammensetzung von Arbeitsgruppen und informellen Gesprächsrunden des Vermittlungsausschusses
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 BvL 1/09: Erneute Bestätigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses
Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 77 GG
- Art. 77 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Deutscher Bundestag: Vermittlungsverfahren – Ablauf bei Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen
- Deutscher Bundestag: Vermittlungsausschuss – aktuelle Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss – Zusammensetzung, Beschlussfassung und Verfahren
- Deutscher Bundestag: Arbeitsweise und Geschichte des Vermittlungsausschusses – Zusammensetzung, Weisungsfreiheit und Vermittlungsstatistik
- Deutscher Bundestag: Zustimmungsgesetze – Voraussetzungen und Folgen der Zustimmungspflicht
- Deutscher Bundestag: Einspruchsgesetze – Einspruch des Bundesrates und Zurückweisung durch den Bundestag
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Gesetzliche Fristen im Gesetzgebungsverfahren – insbesondere Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen und Enumerationsprinzip
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 12/6000: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission – Begründung für die Einführung des Art. 77 Abs. 2a GG
- Deutscher Bundestag: Aktuelles Beispiel 2026 – Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz nach verweigerter Zustimmung des Bundesrates
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 77 GG.