Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 35 GG – Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe und Bundeswehreinsatz im Inneren
Wortlaut des Art. 35 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 35 GG kurz erklärt
Art. 35 GG regelt die gegenseitige Unterstützung von Bund und Ländern. Im normalen Verwaltungsalltag verpflichtet Absatz 1 die Behörden zu Rechts- und Amtshilfe. Eine Behörde kann eine andere beispielsweise um Auskünfte, Akten, Ermittlungen, technische Mittel oder sonstige punktuelle Unterstützung bitten. Amtshilfe darf jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Behörde dauerhaft die Aufgaben einer eigentlich zuständigen anderen Behörde übernimmt.
Für besondere Gefahrenlagen gehen die Absätze 2 und 3 weiter. Ein Land kann zur Unterstützung seiner Polizei die heutige Bundespolizei anfordern. Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen können darüber hinaus Polizeikräfte anderer Länder, andere Verwaltungen und sogar die Bundeswehr helfen. Sind mehrere Länder betroffen, erhält die Bundesregierung unter engen Voraussetzungen zusätzliche Koordinierungs- und Einsatzbefugnisse. Ein bewaffneter Einsatz der Bundeswehr im Inland bleibt dabei auf äußerste Ausnahmefälle beschränkt.
Erläuterungen zu Art. 35 GG
Was regelt Art. 35 GG?
Art. 35 GG enthält drei unterschiedliche Stufen bundesstaatlicher Unterstützung.
- Art. 35 Abs. 1 GG regelt die allgemeine Rechts- und Amtshilfe zwischen Behörden.
- Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG ermöglicht in besonderen polizeilichen Lagen die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei.
- Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG regeln die Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen und erlauben unter besonders engen Voraussetzungen auch den Einsatz der Streitkräfte im Inland.
Die Vorschrift ist damit zugleich Ausdruck des kooperativen Föderalismus und eine wichtige Ausnahme von der grundsätzlich getrennten Aufgaben- und Verwaltungszuständigkeit von Bund und Ländern.
Warum braucht das Grundgesetz eine Regel über Amtshilfe?
Bund und Länder besitzen jeweils eigene Behörden und Zuständigkeitsbereiche. Eine solche Kompetenzverteilung darf aber nicht dazu führen, dass eine staatliche Aufgabe allein deshalb nicht wirksam erfüllt werden kann, weil die zuständige Behörde bestimmte Informationen, technische Einrichtungen oder andere Hilfsmittel nicht selbst besitzt.
Art. 35 Abs. 1 GG ermöglicht deshalb punktuelle Zusammenarbeit über Zuständigkeitsgrenzen hinweg.
Die Hilfe ändert jedoch grundsätzlich nichts an der ursprünglichen Aufgabenverteilung. Die ersuchende Behörde bleibt für ihre Aufgabe verantwortlich; die ersuchte Behörde unterstützt sie lediglich.
Was ist Amtshilfe?
Amtshilfe ist nach der Rechtsprechung ergänzender Beistand einer Behörde für eine andere Behörde, damit diese ihre eigene öffentliche Aufgabe erfüllen kann.
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt sie als „Aushilfe im Einzelfall“. Das ist ein entscheidendes Merkmal.
Amtshilfe darf deshalb grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, eine staatliche Aufgabe dauerhaft von der zuständigen auf eine andere Behörde zu verlagern.
Welche Beispiele gibt es für Amtshilfe?
Je nach gesetzlicher Grundlage kann Amtshilfe beispielsweise bestehen in:
- der Erteilung von Auskünften,
- der Übermittlung oder Einsichtnahme in Akten,
- der Durchführung einzelner Ermittlungen,
- der Bereitstellung technischen Sachverstands,
- der Bereitstellung von Personal oder Geräten,
- der Nutzung besonderer Räumlichkeiten oder Einrichtungen,
- bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen oder
- technisch-logistischer Unterstützung bei außergewöhnlichen Belastungen.
Welche konkrete Hilfe zulässig oder geschuldet ist, richtet sich nicht allein nach Art. 35 Abs. 1 GG, sondern vor allem nach dem jeweils einschlägigen einfachen Recht.
Regelt Art. 35 Abs. 1 GG die Amtshilfe abschließend?
Nein. Art. 35 Abs. 1 GG enthält nur die verfassungsrechtliche Grundentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Vorschrift als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Regelung, die in besonderem Maße der Ausfüllung durch einfaches Recht bedarf.
Für die allgemeine Verwaltung enthalten insbesondere §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder nähere Vorschriften über Voraussetzungen, Grenzen, Verantwortlichkeit und Kosten der Amtshilfe.
Wann kann eine Behörde Amtshilfe verlangen?
§ 5 VwVfG nennt für die allgemeine Bundesverwaltung typische Fälle. Amtshilfe kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine Behörde:
- eine bestimmte Amtshandlung aus rechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann,
- aus tatsächlichen Gründen – etwa wegen fehlenden Personals oder fehlender Einrichtungen – nicht selbst tätig werden kann,
- auf Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, oder
- eine Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
Die Einzelheiten richten sich jeweils nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht.
Muss eine Behörde jedes Amtshilfeersuchen erfüllen?
Nein. Auch die Verpflichtung zur Amtshilfe besitzt Grenzen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz nennt beispielsweise Gründe, aus denen eine Behörde nicht helfen darf oder ein Ersuchen ablehnen kann. Dazu können fehlende rechtliche Befugnisse, Geheimhaltungspflichten oder eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigener Aufgaben gehören.
Art. 35 Abs. 1 GG selbst legt den konkreten Umfang der Amtshilfepflicht nicht abschließend fest.
Kann Amtshilfe zur dauerhaften Übernahme einer fremden Aufgabe führen?
Grundsätzlich nein.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Amtshilfe auf bestimmte Teilakte begrenzt sein muss und nicht mit der vollständigen Übernahme einer Verwaltungsaufgabe verbunden sein darf.
Die Verfahrens- und Aufgabenverantwortung muss grundsätzlich bei der eigentlich zuständigen Behörde verbleiben.
Was ist der Unterschied zwischen Amtshilfe und Organleihe?
Amtshilfe betrifft grundsätzlich punktuelle Unterstützung in einem konkreten Einzelfall.
Bei der sogenannten Organleihe wird dagegen eine fremde Behörde oder Einrichtung aufgrund einer allgemeinen Regelung für einen anderen Verwaltungsträger tätig und übernimmt insoweit einen ganzen Aufgabenbereich oder bestimmte dauerhaft zugewiesene Funktionen.
Eine Organleihe kann deshalb nicht allein auf die allgemeine Amtshilfeklausel des Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden.
Darf Amtshilfe die bundesstaatliche Kompetenzordnung umgehen?
Nein. Art. 35 Abs. 1 GG beseitigt nicht die Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes.
Bund und Länder müssen ihre Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich wahrnehmen. Amtshilfe darf diese Kompetenzverteilung lediglich punktuell ergänzen.
Ein dauerhaftes Zusammenwirken, durch das faktisch eine neue Mischverwaltung oder eine Verlagerung staatlicher Aufgaben entsteht, benötigt eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage.
Wer trägt bei der Amtshilfe die Verantwortung?
Die Verwaltungsverfahrensgesetze unterscheiden grundsätzlich zwischen der Verantwortung für die zu treffende Maßnahme und der Verantwortung für die konkrete Hilfeleistung.
Nach § 7 VwVfG richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme, die mit Hilfe der anderen Behörde vorgenommen werden soll, grundsätzlich nach dem Recht der ersuchenden Behörde. Diese trägt insoweit die Verantwortung.
Für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe trägt grundsätzlich die ersuchte Behörde die Verantwortung nach dem für sie geltenden Recht.
Wer trägt die Kosten der Amtshilfe?
Art. 35 Abs. 1 GG selbst regelt die Kostenfrage nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies 2018 ausdrücklich klargestellt. Die Verfassung schließt weder gesetzliche Erstattungsansprüche aus noch schreibt sie eine bestimmte Kostenteilung vor.
Die Kostenfolgen ergeben sich deshalb aus dem einschlägigen einfachen Recht. § 8 VwVfG enthält hierfür allgemeine Regeln im Verhältnis von Behörden.
Können Gemeinden Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG erhalten?
Ja. Kommunale Behörden können im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben grundsätzlich am Amtshilfeverkehr teilnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2018 beispielsweise über einen Fall zu entscheiden, in dem eine bayerische Gemeinde beziehungsweise ihre Feuerwehr bei einem Brand die Unterstützung durch Hubschrauber der Bundespolizei angefordert hatte.
Das Gericht ordnete den Einsatz mangels einer Katastrophenlage als Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG ein.
Können Gemeinden auch selbst Hilfe nach Art. 35 Abs. 2 GG anfordern?
Nicht aufgrund des Art. 35 Abs. 2 GG selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2018 ausdrücklich klargestellt, dass das besondere Anforderungsrecht des Absatzes 2 dem „Land“ und damit dem nach Landesrecht zuständigen Landesorgan zusteht.
Der Unterschied zum Absatz 1 ist bewusst: Dort spricht die Verfassung von Behörden des Bundes und der Länder; Absatz 2 ermächtigt dagegen ausdrücklich ein Land.
Kommunale Stellen können selbstverständlich nach Landesrecht in den Katastrophenschutz eingebunden sein und Hilfeersuchen innerhalb der dafür vorgesehenen Organisationswege veranlassen.
Was regelt Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG?
Die Vorschrift ermöglicht einem Land, in besonderen polizeilichen Situationen Unterstützung durch die Bundespolizei anzufordern.
Voraussetzungen sind:
- Es geht um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
- Es muss sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handeln.
- Die Polizei des Landes könnte die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen.
- Das Land muss die Unterstützung anfordern.
Damit erhält der Bund keine allgemeine Zuständigkeit für Landespolizeiaufgaben.
Warum steht im Grundgesetz noch „Bundesgrenzschutz“?
Der heutige Bundesgrenzschutz heißt seit 2005 Bundespolizei.
Durch das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei wurde die Behörde zum 1. Juli 2005 umbenannt. Ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen sollten dadurch ausdrücklich nicht erweitert werden.
Der Wortlaut des Grundgesetzes wurde jedoch nicht entsprechend geändert. Deshalb steht in Art. 35 ebenso wie beispielsweise in Art. 87, Art. 91 und Art. 115f GG bis heute der historische Begriff „Bundesgrenzschutz“.
Gemeint ist heute die Bundespolizei.
Warum wurde der Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umbenannt?
Der Bundesgrenzschutz war längst nicht mehr ausschließlich für die Sicherung der Grenzen zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem auch Bahnpolizei, Luftsicherheit, Schutz von Bundesorganen und verschiedene internationale Tätigkeiten.
Der Gesetzgeber hielt deshalb die Bezeichnung „Bundespolizei“ für sachgerechter.
In den Gesetzgebungsmaterialien wurde zugleich ausdrücklich betont, dass die Umbenennung keine Erweiterung zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei bewirken sollte.
Darf die Bundespolizei allgemein Landespolizei ersetzen?
Nein. Die allgemeine Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Aufgabe der Länder.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 ausdrücklich betont, dass die Bundespolizei nicht zu einer mit den Landespolizeien konkurrierenden allgemeinen Bundespolizei ausgebaut werden darf.
Gerade deshalb verlangt Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG für die Unterstützung einer Landespolizei besondere Voraussetzungen.
Was sind „Fälle von besonderer Bedeutung“?
Der Begriff soll die Unterstützung durch die Bundespolizei von gewöhnlichen polizeilichen Alltagseinsätzen abgrenzen.
Die bloße Möglichkeit, zusätzliche Kräfte sinnvoll einsetzen zu können, genügt nicht. Das Land muss seine Aufgabe ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen können.
Praktisch können beispielsweise außergewöhnliche Großlagen oder besonders personalintensive Polizeieinsätze in Betracht kommen.
Eine Naturkatastrophe ist hierfür nicht erforderlich. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG ist gerade von der besonderen Katastrophenhilfe des folgenden Satzes zu unterscheiden.
Wer führt einen Einsatz der Bundespolizei nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG?
Die Verantwortungsbereiche von Bund und Land bleiben voneinander getrennt.
Nach § 11 BPolG richtet sich die Unterstützung eines Landes grundsätzlich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Art. 35 Abs. 3 GG unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
Das Land bleibt damit grundsätzlich für den polizeilichen Gesamteinsatz verantwortlich, während der Bund insbesondere für seine Entscheidung über die Bereitstellung der Bundespolizei und für dienstherrenspezifische Fragen verantwortlich bleibt.
Warum ist diese Verantwortungsverteilung wichtig?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 betont, dass gerade bei gemeinsamen Einsätzen eindeutig bleiben muss, welche staatliche Ebene welche Entscheidung zu verantworten hat.
Dies dient nicht nur dem Föderalismus, sondern auch der demokratischen Kontrolle.
So kann der Bundestag die Bundesregierung zu denjenigen Teilen eines Unterstützungseinsatzes befragen, die in deren Verantwortungsbereich liegen. Für die eigentliche Planung und Leitung des Landespolizeieinsatzes trägt dagegen die betreffende Landesregierung die politische Verantwortung.
Was regelt Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG?
Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft den sogenannten regionalen Katastrophennotstand.
Bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land anfordern:
- Polizeikräfte anderer Länder,
- Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen,
- die Bundespolizei und
- die Streitkräfte.
Die Katastrophenbewältigung bleibt dabei grundsätzlich Aufgabe des betroffenen Landes. Die anderen Kräfte treten unterstützend hinzu.
Wer ist grundsätzlich für den Katastrophenschutz zuständig?
Die Gefahrenabwehr und der Katastrophenschutz sind im Ausgangspunkt Aufgaben der Länder.
Art. 35 GG schafft für außergewöhnliche Situationen Möglichkeiten bundesstaatlicher Unterstützung. Er macht den Katastrophenschutz aber nicht allgemein zu einer Bundesaufgabe.
Auch § 16 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes stellt beispielsweise ausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement unberührt bleibt.
Was ist eine Naturkatastrophe?
Als Naturkatastrophe werden erhebliche Gefahren- oder Schadenslagen verstanden, die durch Naturereignisse ausgelöst werden.
Typische Beispiele können sein:
- schwere Hochwasser und Überschwemmungen,
- Erdbeben,
- extreme Unwetter,
- großflächige Waldbrände natürlichen Ursprungs,
- Lawinen- oder Schneekatastrophen,
- Dürrekatastrophen sowie
- unter entsprechenden Voraussetzungen auch Massenerkrankungen oder epidemische Lagen.
Entscheidend ist eine Gefahren- oder Schadensdimension, die über gewöhnliche Einsatzlagen hinausgeht.
Kann eine Pandemie eine Naturkatastrophe sein?
Grundsätzlich kann eine Massenerkrankung beziehungsweise epidemische Lage unter den verfassungsrechtlichen Begriff der Naturkatastrophe fallen, wenn sie das erforderliche Ausmaß erreicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Auslegung vergleichbarer verfassungsrechtlicher Notlagenregelungen ausdrücklich auf den zu Art. 35 GG entwickelten Begriff verwiesen und Massenerkrankungen als möglichen Fall einer Naturkatastrophe genannt.
Während der COVID-19-Pandemie erfolgte die umfangreiche Unterstützung der Bundeswehr allerdings weitgehend bereits als technische und personelle Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, ohne dass hierfür hoheitliche Befugnisse der Streitkräfte nach Absatz 2 oder Absatz 3 benötigt wurden.
Was ist ein „besonders schwerer Unglücksfall“?
Der Begriff ist erheblich enger als ein gewöhnlicher Unfall.
Nach der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2012 erfasst Art. 35 Abs. 2 und 3 GG nur ungewöhnliche Ausnahmesituationen von katastrophischem Ausmaß.
Eine Situation wird nicht allein deshalb zum besonders schweren Unglücksfall, weil die Polizei eines Landes sie mit eigenen Kräften nicht bewältigen kann.
Erforderlich ist vielmehr ein außergewöhnliches Ereignis mit katastrophischer Dimension.
Welche Beispiele kommen für besonders schwere Unglücksfälle in Betracht?
Denkbar sind etwa:
- schwerste Industrie- oder Chemieunfälle,
- große Verkehrs- oder Luftfahrtkatastrophen,
- Katastrophen in kritischen Infrastrukturen,
- großflächige technische Unglücksfälle oder
- unter besonders engen Voraussetzungen terroristisch verursachte Katastrophen.
Die rechtliche Einordnung richtet sich nicht allein nach der Ursache, sondern insbesondere nach Art, Ausmaß und Verlauf der konkreten Gefahrenlage.
Muss der Schaden bereits eingetreten sein?
Nicht zwingend vollständig. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung lässt Hilfe bereits zu, wenn der Unglücksverlauf begonnen hat und ein katastrophaler Schaden unmittelbar bevorsteht.
Es muss dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass der katastrophale Schaden in Kürze eintritt, wenn nicht rechtzeitig eingegriffen wird.
Ein weit in das Vorfeld verlegter vorbeugender Bundeswehreinsatz lässt sich dagegen nicht auf Art. 35 Abs. 2 und 3 GG stützen.
Kann auch ein absichtlich verursachtes Ereignis ein „Unglücksfall“ sein?
Ja. Ein besonders schwerer Unglücksfall muss nicht auf technischem Versagen oder einem Versehen beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis von katastrophischem Ausmaß grundsätzlich unter den Begriff fallen kann.
Damit können etwa bestimmte terroristische Anschläge erfasst sein.
Kann die Bundeswehr nach Art. 35 GG gegen Demonstranten eingesetzt werden?
Nein, jedenfalls nicht mit der Begründung, von einer Demonstration drohten erhebliche Ausschreitungen.
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat 2012 ausdrücklich klargestellt, dass Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge ausgehen, keinen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Art. 35 GG darstellen, der einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen könnte.
Für innere politische Unruhen enthält das Grundgesetz mit Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 GG eine eigenständige und nochmals streng begrenzte Notstandsordnung.
Kann ein Terroranschlag einen Bundeswehreinsatz nach Art. 35 GG ermöglichen?
Unter besonders engen Voraussetzungen ja.
Ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis ist nicht von vornherein vom Begriff des besonders schweren Unglücksfalls ausgeschlossen. Ein terroristisches Geschehen kann deshalb eine Katastrophenlage im Sinne des Art. 35 Abs. 2 oder 3 GG begründen, wenn es tatsächlich katastrophische Dimensionen erreicht oder ein entsprechender Schadensverlauf bereits begonnen hat und der Schaden unmittelbar bevorsteht.
Art. 35 GG darf aber nicht zu einer allgemeinen Ermächtigung der Bundeswehr zur Terrorismusbekämpfung im Inland umgedeutet werden.
Darf die Bundeswehr im Inland überhaupt eingesetzt werden?
Nur innerhalb besonders enger verfassungsrechtlicher Grenzen.
Art. 87a Abs. 2 GG bestimmt, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.
Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG gehören zu diesen ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei ihrer Auslegung wegen der historischen und verfassungsrechtlichen Bedeutung des Verbots eines allgemeinen Inlandseinsatzes der Streitkräfte eine besonders strikte Beachtung des Verfassungstextes.
Ist jede Hilfe der Bundeswehr im Inland ein „Einsatz“ der Streitkräfte?
Nein. Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich besonders wichtig.
Die Bundeswehr kann im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 GG rein technische oder logistische Amtshilfe leisten, ohne dass bereits ein „Einsatz“ im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG vorliegt.
Beispiele sind abhängig von den Umständen:
- Transportleistungen,
- Bereitstellung von Fahrzeugen und Geräten,
- medizinische oder logistische Unterstützung,
- Hilfe beim Befüllen und Transportieren von Sandsäcken,
- Lösch- oder Räumarbeiten sowie
- personelle Unterstützung ohne hoheitliche Zwangsbefugnisse.
Für solche technische Amtshilfe ist keine Katastrophe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 GG erforderlich.
Wann wird aus Bundeswehr-Amtshilfe ein verfassungsrechtlicher „Einsatz“?
Nach der Rechtsprechung liegt ein Einsatz der Streitkräfte vor, wenn sie als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden.
Ein solcher Eingriffszusammenhang beginnt nicht erst mit tatsächlicher Gewaltanwendung. Er kann bereits bestehen, wenn militärisches Personal oder Gerät gerade wegen seines Droh- oder Einschüchterungspotentials eingesetzt wird.
Dann reicht die allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG nicht mehr aus. Es bedarf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Einsatzgrundlage.
Darf die Bundeswehr bei Hochwasser helfen?
Ja. Gerade Flut- und Hochwasserkatastrophen gehören zu den klassischen Anwendungsfällen bundesstaatlicher Hilfe.
Soldaten können beispielsweise bei Evakuierungen, Transport, Deichsicherung, Brückenbau, Räumarbeiten oder mit Luftfahrzeugen und schwerem Gerät unterstützen.
Abhängig von Art und Intensität der Hilfe kann es sich um technische Amtshilfe nach Absatz 1 oder um Katastrophenhilfe nach Absatz 2 handeln.
Darf die Bundeswehr Waldbrände löschen?
Ja. Auch die Unterstützung bei großen Waldbränden ist ein typischer praktischer Anwendungsfall.
So können beispielsweise Hubschrauber der Bundeswehr zur Brandbekämpfung eingesetzt werden, wenn zivile Kräfte und Mittel nicht ausreichen und ein entsprechendes behördliches Ersuchen vorliegt.
Ob der konkrete Einsatz bereits die besondere Katastrophenschwelle des Absatzes 2 erreicht, hängt vom Ausmaß des Ereignisses ab. Für rein technische Unterstützung kann bereits Art. 35 Abs. 1 GG genügen.
Was zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Löschhubschraubern von 2018?
In dem Verfahren ging es um die Kosten eines Einsatzes von zwei Hubschraubern der Bundespolizei bei einem Brand in Bayern.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass weder eine Naturkatastrophe noch ein besonders schwerer Unglücksfall vorlag. Der Brand drohte sich nicht unkontrolliert auszuweiten; Menschen oder erhebliche Sachwerte waren nicht in katastrophischem Ausmaß gefährdet.
Die Hilfe war trotzdem zulässig – nämlich als gewöhnliche Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung zeigt besonders anschaulich, dass nicht jede außergewöhnliche Hilfsmaßnahme bereits den Katastrophennotstand voraussetzt.
Darf die Bundeswehr bei Katastrophen hoheitliche Befugnisse ausüben?
Unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 beziehungsweise Abs. 3 GG können Streitkräfte über bloße technische Hilfe hinaus zur Unterstützung der zivilen Gefahrenabwehr eingesetzt werden.
Damit können unter den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen auch hoheitliche Eingriffs- und Zwangsbefugnisse verbunden sein.
Das bedeutet jedoch keinen Übergang der allgemeinen Polizeigewalt auf die Bundeswehr. Die Katastrophenhilfe bleibt eine eng begrenzte Ausnahme.
Darf die Bundeswehr im Katastrophenfall Waffen einsetzen?
Nach heutiger Rechtsprechung ist die Verwendung spezifisch militärischer Waffen nicht unter allen Umständen ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dies im Luftsicherheitsurteil von 2006 zunächst anders beurteilt. Das Plenum des Gerichts änderte diese Auffassung 2012 teilweise.
Danach können Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG auch den Einsatz spezifisch militärischer Mittel erlauben – allerdings nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen.
Wann dürfen spezifisch militärische Mittel eingesetzt werden?
Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine ungewöhnliche Ausnahmesituation katastrophischen Ausmaßes.
Auch dann ist der Einsatz militärischer Mittel lediglich als ultima ratio, also als äußerstes Mittel, zulässig.
Art. 35 GG darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, die strengeren Voraussetzungen für den Einsatz der Streitkräfte gegen innere Unruhen nach Art. 87a Abs. 4 GG zu umgehen.
Die praktische Schwelle für einen bewaffneten Bundeswehreinsatz im Inneren liegt daher außerordentlich hoch.
Darf die Bundeswehr ein von Terroristen entführtes Passagierflugzeug abschießen?
Nicht, wenn sich unschuldige Passagiere oder Besatzungsmitglieder an Bord befinden und diese durch den Abschuss gezielt getötet würden.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2006 § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz für nichtig, soweit die Norm den Abschuss eines als Tatwaffe eingesetzten Flugzeugs auch dann erlaubte, wenn sich tatunbeteiligte Menschen an Bord befanden.
Eine solche Tötung verletzt nach dem Gericht das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie. Die Betroffenen würden zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.
Die spätere Plenarentscheidung von 2012 über die grundsätzliche Möglichkeit spezifisch militärischer Einsatzmittel hat diese menschenwürdebezogene Grenze nicht beseitigt.
Was ist der Unterschied zwischen einem regionalen und einem überregionalen Katastrophennotstand?
Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft grundsätzlich eine Katastrophenlage, bei der ein einzelnes Land Hilfe für sein Gebiet anfordert.
Art. 35 Abs. 3 GG greift dagegen ein, wenn die Naturkatastrophe oder der besonders schwere Unglücksfall das Gebiet von mehr als einem Land gefährdet.
In diesem überregionalen Fall erhält die Bundesregierung zusätzliche Befugnisse zur Koordinierung der Kräfte.
Was darf die Bundesregierung nach Art. 35 Abs. 3 GG tun?
Soweit dies zur wirksamen Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist, kann die Bundesregierung:
- Landesregierungen anweisen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen,
- Einheiten der Bundespolizei einsetzen und
- Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Damit ermöglicht Absatz 3 in einer länderübergreifenden Katastrophenlage eine stärkere zentrale Koordinierung.
Übernimmt der Bund bei Art. 35 Abs. 3 GG den gesamten Katastrophenschutz?
Nein. Auch Absatz 3 verwandelt den Katastrophenschutz nicht allgemein in eine Bundesaufgabe.
Die Bundesregierung erhält lediglich die für eine wirksame länderübergreifende Bekämpfung erforderlichen besonderen Einwirkungs- und Koordinierungsbefugnisse.
Diese Befugnisse sind zeitlich und sachlich strikt an die konkrete Gefahrenlage gebunden.
Kann die Bundesregierung ein Land zur Abgabe seiner Polizeikräfte zwingen?
Im überregionalen Katastrophennotstand grundsätzlich ja.
Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt der Bundesregierung ausdrücklich, Landesregierungen anzuweisen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, soweit dies für eine wirksame Bekämpfung erforderlich ist.
Dies ist eine erhebliche Ausnahme vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Landesverwaltung und erklärt die hohen tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3.
Wer entscheidet über einen Bundeswehreinsatz nach Art. 35 Abs. 3 GG?
Die Bundesregierung als Kollegialorgan.
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat 2012 ausdrücklich entschieden, dass ein Streitkräfteeinsatz nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG auch in Eilfällen einen Beschluss der Bundesregierung voraussetzt.
Die Entscheidungsbefugnis kann deshalb nicht allein auf den Bundesminister der Verteidigung oder einen anderen einzelnen Bundesminister übertragen werden.
Warum darf im Eilfall nicht einfach der Verteidigungsminister entscheiden?
Weil das Grundgesetz ausdrücklich die „Bundesregierung“ ermächtigt.
Angesichts der besonderen verfassungsrechtlichen Sensibilität eines Streitkräfteeinsatzes im Inland hat das Bundesverfassungsgericht den Wortlaut strikt ausgelegt.
Die möglicherweise schnellere Einzelentscheidung eines Ministers kann die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Entscheidung des Kollegialorgans deshalb nicht ersetzen.
Kann die Bundesregierung einen Bundeswehreinsatz nach Art. 35 Abs. 2 GG von sich aus anordnen?
Im regionalen Katastrophenfall nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG ist die Initiative grundsätzlich Sache des betroffenen Landes. Die Verfassung spricht ausdrücklich davon, dass das Land die Streitkräfte „anfordern“ kann.
Eine eigenmächtige Intervention des Bundes gegen den Willen des Landes lässt sich auf Absatz 2 nicht stützen.
Erst der überregionale Katastrophennotstand des Absatzes 3 eröffnet der Bundesregierung eigenständige verfassungsrechtliche Einwirkungsbefugnisse.
Kann der Bundesrat Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 3 GG stoppen?
Ja. Das ist eine wichtige Sicherung zugunsten der Länder.
Art. 35 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben sind.
Der Bundesrat kann damit verlangen, dass die zentralen Notstandsmaßnahmen beendet werden.
Wann müssen Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 3 GG spätestens beendet werden?
Unabhängig von einem Verlangen des Bundesrates müssen sie unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufgehoben werden.
Die Bundesregierung erhält damit keine dauerhafte Kompetenz zur Leitung der Landespolizeien oder des Katastrophenschutzes.
Die außergewöhnlichen Bundesbefugnisse existieren nur solange, wie die konkrete länderübergreifende Gefahrenlage sie rechtfertigt.
Warum ist Satz 2 des Art. 35 Abs. 3 GG so wichtig?
Er verdeutlicht den Ausnahmecharakter der Bundesintervention.
Die Bundesregierung kann in einer länderübergreifenden Katastrophe zwar weitreichende Koordinierungsbefugnisse erhalten. Der Bundesrat als Vertretung der Länder behält jedoch ein verfassungsrechtliches Beendigungsrecht.
Damit verbindet Art. 35 Abs. 3 GG Handlungsfähigkeit in der Krise mit bundesstaatlicher Kontrolle.
Ist für Art. 35 GG erforderlich, dass ein Land förmlich den „Katastrophenfall“ ausruft?
Die verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 35 GG und die förmliche Feststellung eines Katastrophenfalls nach Landesrecht sind nicht identisch.
Ob eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne des Grundgesetzes vorliegt, richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 35 GG.
Landesrechtliche Katastrophenschutzgesetze können zusätzliche Verfahren und Zuständigkeiten regeln. Eine landesrechtliche Bezeichnung entscheidet aber nicht allein darüber, ob die besonderen Bundesbefugnisse des Grundgesetzes eröffnet sind.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 35 und Art. 91 GG?
Art. 35 GG betrifft insbesondere gewöhnliche Amtshilfe, besondere polizeiliche Unterstützung und Katastrophennotstände.
Art. 91 GG betrifft dagegen eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.
Art. 91 GG ist damit Teil der verfassungsrechtlichen Ordnung für den inneren Notstand und insbesondere auf politisch motivierte Gefahren für die staatliche Ordnung zugeschnitten.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 35 und Art. 87a Abs. 4 GG?
Art. 87a Abs. 4 GG erlaubt unter äußerst strengen Voraussetzungen einen Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand.
Dabei geht es insbesondere um den Schutz ziviler Objekte und die Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer, wenn die weiteren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 35 GG darf nicht benutzt werden, um diese strengeren Voraussetzungen zu umgehen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere Demonstrationen und vergleichbare innere Auseinandersetzungen aus dem Katastrophenbegriff des Art. 35 GG herausgehalten.
Was ist der Unterschied zwischen Katastrophenschutz und Zivilschutz?
Katastrophenschutz betrifft grundsätzlich die Bewältigung von Katastrophen in Friedenszeiten und liegt im Ausgangspunkt in der Zuständigkeit der Länder.
Zivilschutz dient dagegen insbesondere dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren eines Verteidigungsfalls und gehört zur Verteidigungskompetenz des Bundes.
In der Praxis bestehen erhebliche personelle und organisatorische Überschneidungen. Einrichtungen und Ressourcen des Bundes können auch im Katastrophenschutz der Länder eingesetzt werden.
Welche Rolle spielt das Technische Hilfswerk?
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist eine Einrichtung des Bundes und kann bei zahlreichen Katastrophen- und Unglückslagen technische Hilfe leisten.
Ihre Möglichkeiten beruhen nicht allein auf Art. 35 GG, sondern insbesondere auf dem THW-Gesetz und weiteren gesetzlichen Vorschriften.
Art. 35 GG schafft den verfassungsrechtlichen Rahmen für bundesstaatliche Hilfe, ersetzt aber die einfachgesetzlichen Zuständigkeits- und Befugnisregelungen nicht.
Welche Rolle spielt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe?
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann die Länder unter anderem mit Lageinformationen, Koordination und dem Nachweis von Engpassressourcen unterstützen.
§ 16 ZSKG erlaubt ausdrücklich, hierfür Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG einzusetzen.
Der Bund kann auf Ersuchen betroffener Länder auch Hilfsmaßnahmen koordinieren. Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich bestehen.
Darf die Bundeswehr bei einer Pandemie Gesundheitsämter unterstützen?
Ja, insbesondere im Wege technischer und personeller Amtshilfe.
Während der COVID-19-Pandemie unterstützten Soldaten beispielsweise bei Testungen, Kontaktnachverfolgung, Logistik und dem Aufbau medizinischer Einrichtungen.
Solche Tätigkeiten wurden grundsätzlich auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt, solange die Bundeswehr lediglich unterstützend tätig war und keine hoheitlichen Zwangsbefugnisse wahrnahm.
Die Pandemie hat damit besonders deutlich gezeigt, dass zwischen gewöhnlicher Amtshilfe und dem verfassungsrechtlich wesentlich sensibleren „Einsatz“ der Streitkräfte unterschieden werden muss.
Darf die Bundeswehr zur Flüchtlingshilfe eingesetzt werden?
Rein technisch-logistische Unterstützung kann grundsätzlich als Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG möglich sein.
Die Bundeswehr darf dadurch jedoch nicht ohne besondere Verfassungsgrundlage allgemeine Aufgaben von Polizei oder Ausländerbehörden übernehmen.
Entscheidend ist wiederum, ob lediglich unterstützende Leistungen erbracht werden oder die Streitkräfte selbst als Mittel vollziehender Gewalt mit Eingriffs- oder Zwangsbefugnissen eingesetzt werden.
Darf die Bundeswehr Veranstaltungen überwachen?
Rein technische Unterstützung kann im Einzelfall unter Art. 35 Abs. 1 GG fallen. Eine verfassungsrechtlich sensible Grenze wird aber erreicht, sobald militärische Mittel in einem Eingriffszusammenhang oder gerade mit ihrem Droh- und Einschüchterungspotential eingesetzt werden.
Ein allgemeiner Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung polizeilicher Überwachung von Demonstrationen oder Großveranstaltungen lässt sich deshalb nicht auf die allgemeine Amtshilfeklausel stützen.
Kann Art. 35 GG Grundrechtseingriffe unmittelbar rechtfertigen?
Art. 35 GG regelt in erster Linie Zuständigkeiten und Formen der bundesstaatlichen Unterstützung.
Für konkrete Grundrechtseingriffe ist grundsätzlich zusätzlich zu prüfen, auf welcher gesetzlichen Befugnis die jeweilige Maßnahme beruht.
Die Verfassung eröffnet also beispielsweise die Möglichkeit eines Unterstützungseinsatzes; daraus folgt nicht automatisch, dass jede beliebige Zwangsmaßnahme gegen Bürger zulässig wäre.
Auch im Katastrophennotstand bleiben insbesondere die Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbindlich.
Gelten die Grundrechte auch im Katastrophenfall?
Ja. Art. 35 GG setzt die Grundrechte nicht außer Kraft.
Der besonders eindrückliche Beleg hierfür ist das Luftsicherheitsurteil von 2006: Selbst wenn eine außergewöhnliche Gefahrenlage grundsätzlich den Einsatz staatlicher Mittel erlaubt, bleiben Menschenwürde und Recht auf Leben verbindliche Schranken.
Der Katastrophennotstand ist deshalb kein verfassungsfreier Ausnahmezustand.
Kann die Bundesregierung in einer Katastrophe beliebige Notrechte beanspruchen?
Nein. Das Grundgesetz enthält bewusst detaillierte Regeln für außergewöhnliche Gefahrenlagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade für den Einsatz der Streitkräfte im Inneren betont, dass nicht auf ungeschriebene allgemeine Notstandskompetenzen zurückgegriffen werden darf, um die ausdrücklich vorgesehenen Grenzen zu umgehen.
Staatliches Handeln in der Krise bleibt an die Verfassung gebunden.
Warum sind die Voraussetzungen für Bundeswehreinsätze im Inneren so streng?
Dies erklärt sich wesentlich aus der deutschen Geschichte.
Die Verfassung will eine institutionelle Trennung zwischen ziviler Polizei und militärischen Streitkräften gewährleisten und verhindern, dass militärische Macht zu einem gewöhnlichen Instrument der inneren Gefahrenabwehr wird.
Deshalb bestimmt Art. 87a Abs. 2 GG ausdrücklich, dass Streitkräfte außerhalb der Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz dies selbst zulässt.
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG sind solche Ausnahmen – und müssen gerade deshalb eng ausgelegt werden.
Seit wann gibt es Art. 35 GG?
Art. 35 Abs. 1 GG gehört bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949.
Die heutigen Katastrophenregelungen der Absätze 2 und 3 wurden dagegen im Rahmen der sogenannten Notstandsverfassung von 1968 eingefügt.
Damit schuf der verfassungsändernde Gesetzgeber ausdrückliche Regeln dafür, wie Bund, Länder und Streitkräfte bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zusammenwirken dürfen.
Was wurde 1972 an Art. 35 GG geändert?
1972 erhielt Absatz 2 zusätzlich seinen heutigen ersten Satz.
Dadurch wurde ausdrücklich ermöglicht, dass ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung den damaligen Bundesgrenzschutz zur Unterstützung seiner Polizei anfordert, wenn die Landespolizei ihre Aufgabe sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte.
Die Grundgesetzänderung sollte den über den eigentlichen Grenzschutz hinausgehenden Unterstützungseinsatz des Bundesgrenzschutzes verfassungsrechtlich absichern.
Warum wurde Art. 35 GG während der Notstandsdebatte so kontrovers diskutiert?
Die Notstandsverfassung von 1968 war politisch hoch umstritten. Eine zentrale Frage war, unter welchen Voraussetzungen der Bund und insbesondere die Streitkräfte im Inland zusätzliche Befugnisse erhalten sollten.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich deshalb für detaillierte und abgestufte Regelungen.
Diese Geschichte prägt die heutige Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insbesondere bei bewaffneten Streitkräfteeinsätzen eine textnahe und restriktive Auslegung der Verfassung.
Was hat das Luftsicherheitsurteil von 2006 für Art. 35 GG geklärt?
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit der Frage, ob die Bundeswehr ein entführtes Flugzeug abschießen dürfte, das als Waffe gegen Menschen eingesetzt werden sollte.
Das Gericht stellte unter anderem fest, dass auch ein bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehendes katastrophales Ereignis vom Katastrophennotstand erfasst sein kann.
Zugleich erklärte es die gesetzliche Abschussermächtigung gegenüber einem Flugzeug mit unschuldigen Menschen an Bord wegen Verstoßes gegen Menschenwürde und Recht auf Leben für nichtig.
In Bezug auf militärische Einsatzmittel wurde die Entscheidung später durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts teilweise korrigiert.
Warum musste 2012 das Plenum des Bundesverfassungsgerichts entscheiden?
Der Erste und der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts waren sich über wichtige Fragen des Luftsicherheitsgesetzes und insbesondere über die zulässigen Mittel eines Bundeswehreinsatzes nach Art. 35 GG nicht einig.
Will ein Senat von einer tragenden Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen, entscheidet nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz das Plenum des Gerichts.
So kam es 2012 zu einer der seltenen Plenarentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Was entschied das Plenum des Bundesverfassungsgerichts 2012?
Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen beziehungsweise Beschlüssen zur Reichweite des Art. 35 GG.
Das Plenum stellte insbesondere fest:
- Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG schließen spezifisch militärische Waffen nicht absolut aus.
- Ein solcher Einsatz ist nur in außergewöhnlichen Katastrophensituationen und als äußerstes Mittel zulässig.
- Die strengeren Regeln für innere politische Auseinandersetzungen nach Art. 87a Abs. 4 GG dürfen nicht umgangen werden.
- Gefahren aus demonstrierenden Menschenmengen sind kein Katastrophennotstand im Sinne des Art. 35 GG.
- Ein Streitkräfteeinsatz nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert auch im Eilfall einen Beschluss der Bundesregierung als Kollegialorgan.
Welche Bedeutung hat Art. 35 GG heute?
Die Vorschrift besitzt sowohl alltägliche als auch außergewöhnliche praktische Bedeutung.
Absatz 1 ermöglicht täglich eine Vielzahl punktueller Unterstützungsleistungen zwischen Behörden. Die Katastrophenregelungen haben insbesondere bei Hochwasser, Waldbränden, schweren Unfällen und vergleichbaren Großschadenslagen praktische Bedeutung. Die COVID-19-Pandemie hat zudem gezeigt, in welchem Umfang Bundesbehörden und Bundeswehr im Rahmen technischer Amtshilfe Länder und Kommunen unterstützen können.
Gleichzeitig setzt Art. 35 GG klare Grenzen: Zusammenarbeit darf die bundesstaatliche Kompetenzordnung nicht dauerhaft verwischen, und der Einsatz der Streitkräfte als Instrument hoheitlicher Gewalt im Inland bleibt auf außergewöhnliche, eng definierte Situationen beschränkt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Länder
- Art. 87 Abs. 1 GG – Bundesgrenzschutzbehörden beziehungsweise heutige Bundespolizei
- Art. 87a Abs. 2 GG – Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Grundgesetz
- Art. 87a Abs. 4 GG – Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand
- Art. 91 GG – Innerer Notstand und Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Gefahren für Bestand oder freiheitliche demokratische Grundordnung
- Art. 115a ff. GG – Verteidigungsfall
Rechtsprechung zu Art. 35 GG
- BVerfG, Urteil vom 15.02.2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 (Luftsicherheitsgesetz): Katastrophennotstand, Bundeswehreinsatz im Inland und Unzulässigkeit des Abschusses eines mit unschuldigen Menschen besetzten Flugzeugs
- BVerfG, Beschluss vom 13.07.2011 – 2 BvR 742/10: Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG nur als ergänzende Aushilfe im Einzelfall, keine vollständige Übernahme fremder Verwaltungsaufgaben
- BVerfG, Plenumsbeschluss vom 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1: Einsatz spezifisch militärischer Mittel in extremen Katastrophenlagen, besonders schwerer Unglücksfall und Entscheidung der Bundesregierung als Kollegialorgan
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvF 1/05: Folgerungen aus der Plenarentscheidung zum Luftsicherheitsgesetz und Abgrenzung technischer Amtshilfe vom Einsatz der Streitkräfte
- BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 – 2 BvE 7/11, BVerfGE 139, 194: Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und parlamentarische Informationsrechte
- BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 – 6 C 10.17: Löschhubschrauber der Bundespolizei, Abgrenzung gewöhnlicher Amtshilfe vom Katastrophennotstand, Anforderungsrecht des Landes und Kostenerstattung
- BVerwG, Beschluss vom 27.01.2023 – 6 VR 2.22: Reichweite der Amtshilfepflicht nach Art. 35 Abs. 1 GG und Konkretisierung durch §§ 4 ff. VwVfG
Fachartikel zu Art. 35 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Einsatz der Bundeswehr im Innern – verfassungsrechtliche Grundlagen und Rechtsprechung zu Art. 35 und Art. 87a GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Amtshilfe zwischen Bund und Ländern – Voraussetzungen, Verantwortung und Kostentragung
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Grenzen der Amtshilfe und Abgrenzung zu dauerhafter Aufgabenübertragung und Organleihe
- § 4 VwVfG – Begriff der Amtshilfe
- § 5 VwVfG – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 11 BPolG – Verwendung der Bundespolizei zur Unterstützung eines Landes
- § 16 ZSKG – Koordinierungsmaßnahmen und Unterstützung der Länder durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
- Deutscher Bundestag: Die Notstandsverfassung von 1968 – historischer Hintergrund der Katastrophenregelungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG
- Deutscher Bundestag: Geschichte des Bundesgrenzschutzes und Entwicklung zur heutigen Bundespolizei
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5217: Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei ohne Erweiterung seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 35 GG.