Artikel 26 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 26 GG – Friedensgebot, Angriffskrieg und Kontrolle von Kriegswaffen

Wortlaut des Art. 26 GG

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 26 GG kurz erklärt

Art. 26 GG gehört zu den zentralen Friedensbestimmungen des Grundgesetzes. Er verbietet Handlungen, die geeignet sind und mit der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Besonders hervorgehoben wird die Vorbereitung eines Angriffskrieges. Zugleich verpflichtet die Verfassung den Gesetzgeber, solche Handlungen unter Strafe zu stellen.

Art. 26 Abs. 2 GG stellt außerdem den Umgang mit Kriegswaffen unter staatliche Kontrolle. Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Die Einzelheiten regelt insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Art. 26 GG macht Deutschland allerdings nicht zu einem verfassungsrechtlich vollständig pazifistischen Staat. Verteidigung, kollektive Selbstverteidigung und militärische Einsätze innerhalb der sonstigen Vorgaben des Grundgesetzes und des Völkerrechts werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Erläuterungen zu Art. 26 GG

Was regelt Art. 26 GG?

Art. 26 GG enthält zwei unterschiedliche, aber auf das gemeinsame Ziel der Friedenssicherung gerichtete Regelungskomplexe.

Art. 26 Abs. 1 GG verbietet friedensstörende Handlungen und hebt die Vorbereitung eines Angriffskrieges als besonders bedeutsames Beispiel hervor. Zugleich enthält Satz 2 einen ausdrücklichen Auftrag an den Gesetzgeber, solche Handlungen unter Strafe zu stellen.

Art. 26 Abs. 2 GG betrifft demgegenüber die Kontrolle von Kriegswaffen. Ihre Herstellung, Beförderung und ihr Inverkehrbringen werden unmittelbar unter einen verfassungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt.

Warum enthält das Grundgesetz ein ausdrückliches Friedensgebot?

Art. 26 GG ist wesentlich vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu verstehen. Der Parlamentarische Rat wollte die neue deutsche Staatsordnung ausdrücklich auf Frieden und die Einbindung in eine internationale Rechtsordnung verpflichten.

Die Vorschrift konkretisiert damit zugleich das Bekenntnis der Präambel, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa „dem Frieden der Welt zu dienen“.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Friedensstaatlichkeit als ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Art. 26 GG steht damit gemeinsam mit Art. 24 und Art. 25 GG für die friedens- und völkerrechtsfreundliche Ausrichtung des Grundgesetzes.

Ist Deutschland nach dem Grundgesetz ein pazifistischer Staat?

Nicht in dem Sinne, dass das Grundgesetz jede Anwendung militärischer Gewalt verbieten würde.

Art. 26 GG verbietet insbesondere friedensstörende Handlungen und Angriffskriege. Gleichzeitig erlaubt das Grundgesetz ausdrücklich die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung nach Art. 87a GG und die Einordnung Deutschlands in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG.

Auch das Völkerrecht unterscheidet zwischen verbotener Aggression und zulässiger Selbstverteidigung. Art. 26 GG bringt deshalb nicht allgemeine militärische Neutralität zum Ausdruck, sondern eine verfassungsrechtliche Entscheidung gegen Angriffskrieg und friedensstörende Gewaltpolitik.

Was bedeutet „friedliches Zusammenleben der Völker“?

Geschützt ist die internationale Friedensordnung zwischen Staaten und Völkern. Art. 26 Abs. 1 GG erfasst deshalb nicht jede politische Auseinandersetzung, außenpolitische Spannung oder scharfe Kritik an einem anderen Staat.

Erforderlich ist eine Handlung, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht geeignet ist, den zwischenstaatlichen Frieden beziehungsweise die internationale Sicherheit ernsthaft zu beeinträchtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 26 Abs. 1 GG dahin beschrieben, dass die Vorschrift unmittelbar Verhalten verbietet, das auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit gerichtet ist.

Welche Voraussetzungen hat Art. 26 Abs. 1 GG?

Der Wortlaut enthält zwei wesentliche Voraussetzungen.

Die Handlung muss zunächst objektiv geeignet sein, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Es genügt also nicht jede Handlung mit internationalem Bezug.

Zusätzlich verlangt Art. 26 Abs. 1 GG eine entsprechende Absicht. Der Handelnde muss gerade darauf abzielen, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Fahrlässiges oder lediglich unbeabsichtigt friedensgefährdendes Verhalten genügt für den Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.

Gilt Art. 26 Abs. 1 GG nur für staatliches Handeln?

Nein. Art. 26 Abs. 1 GG ist nicht ausschließlich an deutsche Staatsorgane gerichtet. Auch Handlungen Privater können von dem verfassungsrechtlichen Verbot erfasst werden.

Das ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil schwere friedensgefährdende Handlungen nicht notwendig unmittelbar von einem Staat ausgehen müssen. Denkbar sind beispielsweise bestimmte Formen des internationalen Terrorismus oder völkerrechtliche Verbrechen, sofern die besonderen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 GG erfüllt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise ausgeführt, dass die Begehung von oder Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geeignet sein kann, unter das Störungsverbot des Art. 26 Abs. 1 GG zu fallen.

Ist jede feindselige Äußerung über einen anderen Staat nach Art. 26 GG verboten?

Nein. Art. 26 GG darf nicht zu einem allgemeinen Verbot scharfer außenpolitischer Äußerungen erweitert werden.

Kritik an anderen Staaten, Regierungen oder internationalen Organisationen gehört grundsätzlich zum politischen Meinungskampf. Selbst aggressive oder polemische Äußerungen erfüllen Art. 26 Abs. 1 GG nicht schon deshalb.

Erforderlich sind vielmehr die objektive Eignung zur ernsthaften Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und die entsprechende Absicht.

Was ist ein Angriffskrieg?

Der Begriff ist heute im Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot auszulegen.

Ein Angriffskrieg ist eine völkerrechtswidrige Anwendung staatlicher Waffengewalt gegen einen anderen Staat, die nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

Das Völkerstrafgesetzbuch definiert eine Angriffshandlung in § 13 Abs. 3 VStGB als eine gegen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

Muss ein Angriffskrieg förmlich erklärt werden?

Nein. Das moderne Völkerrecht knüpft nicht daran an, ob ein Staat formal eine Kriegserklärung abgibt.

Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Anwendung militärischer Gewalt und ihre völkerrechtliche Bewertung.

Ein Staat kann deshalb einen völkerrechtswidrigen Angriff führen, ohne jemals förmlich den „Krieg“ zu erklären. Umgekehrt wird eine militärische Auseinandersetzung nicht schon deshalb zum Angriffskrieg, weil sie umgangssprachlich als Krieg bezeichnet wird.

Ist Selbstverteidigung ein Angriffskrieg?

Nein. Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen erkennt für den Fall eines bewaffneten Angriffs das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung an.

Eine völkerrechtlich zulässige Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff ist deshalb keine verbotene Aggression im Sinne des Art. 26 GG.

Das gilt grundsätzlich auch für kollektive Selbstverteidigung, bei der ein anderer Staat den angegriffenen Staat auf dessen Ersuchen unterstützt.

Dürfen deutsche Streitkräfte einen angegriffenen Staat militärisch unterstützen?

Art. 26 Abs. 1 GG verbietet dies nicht grundsätzlich. Militärische Unterstützung eines angegriffenen Staates kann völkerrechtlich insbesondere auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta gestützt werden.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben beispielsweise im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine darauf hingewiesen, dass selbst eine militärische Beteiligung Deutschlands zugunsten des angegriffenen Staates nicht schon deshalb eine Angriffshandlung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG wäre, sofern sie völkerrechtlich als kollektive Selbstverteidigung gerechtfertigt ist.

Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, welche weiteren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen konkreten Bundeswehreinsatz gelten. Hierfür sind insbesondere Art. 24 Abs. 2 GG, Art. 87a GG und der parlamentarische Zustimmungsvorbehalt von Bedeutung.

Was ist mit Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates?

Auch militärische Maßnahmen auf Grundlage des Systems der Vereinten Nationen sind nicht mit einem verbotenen Angriffskrieg gleichzusetzen.

Die UN-Charta weist dem Sicherheitsrat besondere Befugnisse zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu. Maßnahmen innerhalb dieses völkerrechtlichen Systems unterliegen daher einer anderen rechtlichen Bewertung als eine eigenmächtige völkerrechtswidrige Aggression eines Staates.

Für eine deutsche Beteiligung müssen zusätzlich die Vorgaben des Grundgesetzes eingehalten werden.

Ist jede völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt ein „Verbrechen der Aggression“?

Nein. Hier muss zwischen dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und der individuellen Strafbarkeit wegen eines Verbrechens der Aggression unterschieden werden.

§ 13 Abs. 1 VStGB verlangt für die Strafbarkeit eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UN-Charta darstellt.

Nicht jede Verletzung des Gewaltverbots erreicht damit zugleich die hohe Schwelle des völkerstrafrechtlichen Aggressionsverbrechens.

Gibt es deshalb völkerrechtlich erlaubte „kleine Angriffskriege“?

Nein. Die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle des § 13 VStGB darf nicht mit einer völkerrechtlichen Erlaubnis verwechselt werden.

Eine Anwendung militärischer Gewalt kann gegen das Gewaltverbot der UN-Charta verstoßen, ohne zugleich die hohen Voraussetzungen des individuellen Verbrechens der Aggression nach § 13 VStGB zu erfüllen.

Die Schwelle „Art, Schwere und Umfang“ entscheidet über die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Aggression. Sie bedeutet nicht, dass militärische Gewalt unterhalb dieser Schwelle automatisch völkerrechtlich zulässig wäre.

Warum nennt Art. 26 GG gerade die „Vorbereitung“ eines Angriffskrieges?

Das Grundgesetz will die Friedensordnung nicht erst schützen, wenn ein Angriffskrieg bereits begonnen hat.

Art. 26 Abs. 1 GG hebt deshalb ausdrücklich schon die Vorbereitung der Führung eines Angriffskrieges hervor. Friedensschutz soll möglichst frühzeitig einsetzen.

Die Vorschrift ist zugleich historisch zu verstehen: Der Parlamentarische Rat wollte nach den Erfahrungen des nationalsozialistischen Deutschlands nicht nur die eigentliche Kriegsführung, sondern bereits gezielte Vorbereitungen einer aggressiven Kriegspolitik verfassungsrechtlich ächten.

Ist nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig?

Nein. Die Vorbereitung des Angriffskrieges wird im Wortlaut lediglich mit „insbesondere“ hervorgehoben.

Der Oberbegriff ist weiter. Verfassungswidrig sind sämtliche Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

Erfasst werden können deshalb auch andere qualifizierte friedensstörende Handlungen, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Ist auch die Führung eines Angriffskrieges selbst von Art. 26 GG verboten?

Selbstverständlich. Es wäre sinnwidrig, wenn das Grundgesetz lediglich die Vorbereitung eines Angriffskrieges verbieten, seine tatsächliche Führung dagegen erlauben würde.

Die Führung eines Angriffskrieges stellt erst recht eine Handlung dar, die geeignet und darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

Auch § 13 Abs. 1 VStGB stellt heute ausdrücklich das Führen eines Angriffskrieges beziehungsweise das Begehen einer entsprechend qualifizierten Angriffshandlung unter Strafe.

Was bedeutet „Sie sind unter Strafe zu stellen“?

Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen ausdrücklichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber.

Das Grundgesetz erklärt die betreffenden Handlungen nicht nur für verfassungswidrig, sondern verpflichtet den Gesetzgeber dazu, sie strafrechtlich zu erfassen.

Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG ist allerdings selbst keine hinreichend bestimmte Strafnorm, aufgrund derer eine Person unmittelbar verurteilt werden könnte. Welche konkrete Handlung strafbar ist und welche Strafe droht, muss wegen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG durch ein Strafgesetz festgelegt werden.

Wo ist der Angriffskrieg heute strafrechtlich geregelt?

Die zentrale Vorschrift ist heute § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) über das „Verbrechen der Aggression“.

Danach wird insbesondere bestraft, wer einen Angriffskrieg führt oder eine andere qualifizierte Angriffshandlung begeht. Auch Planung, Vorbereitung und Einleitung können strafbar sein.

§ 13 VStGB knüpft eng an die im Rahmen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs entwickelte Definition des Aggressionsverbrechens an.

Was ist mit dem früheren § 80 StGB passiert?

Bis Ende 2016 regelte § 80 StGB die Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Mit der Reform des Völkerstrafgesetzbuches wurde der Straftatbestand der Aggression zum 1. Januar 2017 in § 13 VStGB neu geregelt. Der frühere § 80 StGB fiel weg.

Die Reform war also keine ersatzlose Abschaffung der Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Vielmehr wurde das deutsche Strafrecht an die internationale Entwicklung des Völkerstrafrechts angepasst und der Aggressionstatbestand umfassender neu geregelt.

Ist auch das Aufstacheln zu einem Angriffskrieg strafbar?

Ja. § 80a StGB enthält heute den Straftatbestand „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.

Strafbar macht sich danach, wer im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zum Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB aufstachelt.

Die Strafandrohung reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Kann jeder wegen eines Verbrechens der Aggression nach § 13 VStGB bestraft werden?

Nein. Das Verbrechen der Aggression ist als sogenanntes Führungsdelikt ausgestaltet.

Nach § 13 Abs. 4 VStGB kann Täter beziehungsweise Beteiligter der eigentlichen Aggressionstat nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

Der Straftatbestand richtet sich damit insbesondere gegen politische oder militärische Führungspersonen, die maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über staatliche Aggression besitzen.

Ist Art. 26 Abs. 1 GG selbst ein Grundrecht?

Nein. Art. 26 Abs. 1 GG enthält eine objektive Verfassungsnorm und kein klassisches subjektives Grundrecht.

Der Einzelne besitzt daher nicht allein aufgrund des Art. 26 GG ein allgemeines Recht, jede außen-, sicherheits- oder militärpolitische Entscheidung Deutschlands gerichtlich überprüfen zu lassen.

Art. 26 GG kann jedoch als Verfassungsgut bei der Auslegung anderer Vorschriften und bei der Rechtfertigung staatlicher Maßnahmen erhebliche Bedeutung entfalten.

Was regelt Art. 26 Abs. 2 GG?

Art. 26 Abs. 2 GG stellt den Umgang mit zur Kriegführung bestimmten Waffen unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.

Solche Waffen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass die Ordnung der Kriegswaffenkontrolle in Deutschland Verfassungsrang besitzt.

Warum steht die Kriegswaffenkontrolle direkt im Grundgesetz?

Kriegswaffen besitzen aufgrund ihrer Zweckbestimmung ein besonders großes Potential zur Gefährdung des internationalen Friedens und menschlichen Lebens.

Der Parlamentarische Rat wollte den Umgang mit ihnen deshalb nicht allein der wirtschaftlichen Freiheit und gewöhnlichen Gewerberegulierung überlassen.

Art. 26 Abs. 2 GG macht staatliche Kontrolle selbst zum Verfassungsgebot. Herstellung, Beförderung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen stehen damit bereits kraft Grundgesetzes unter einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Was sind „zur Kriegführung bestimmte Waffen“?

Das Grundgesetz selbst enthält keine abschließende Liste.

§ 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes konkretisiert den Begriff. Danach sind Kriegswaffen die in der dem Gesetz beigefügten Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

Die Liste umfasst unterschiedliche Kategorien militärischer Kampfmittel und kann entsprechend dem Stand wissenschaftlicher, technischer und militärischer Erkenntnisse geändert werden.

Sind alle militärisch nutzbaren Güter Kriegswaffen?

Nein. Die Begriffe „Kriegswaffe“ und „Rüstungsgut“ sind nicht identisch.

Nur die in der Kriegswaffenliste erfassten Gegenstände, Stoffe und Organismen gelten im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes als Kriegswaffen.

Daneben existieren zahlreiche sonstige Rüstungsgüter und militärisch nutzbare Komponenten, die nicht als Kriegswaffen eingestuft sind. Für deren Ausfuhr können insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung maßgeblich sein.

Was sind Dual-Use-Güter?

Dual-Use-Güter sind Güter, Software oder Technologien, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können.

Sie sind nicht allein wegen ihrer möglichen militärischen Nutzung automatisch Kriegswaffen nach Art. 26 Abs. 2 GG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Für ihren grenzüberschreitenden Verkehr gelten besondere außenwirtschafts- und unionsrechtliche Kontrollvorschriften.

Welches Gesetz konkretisiert Art. 26 Abs. 2 GG?

Die zentrale Regelung ist das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG).

Schon seine amtliche Bezeichnung lautet „Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes“.

Das Gesetz regelt insbesondere Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung von Kriegswaffen, Genehmigungsverfahren, Überwachung, Verbote sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.

Besteht ein Anspruch auf eine Kriegswaffengenehmigung?

Nein. § 6 Abs. 1 KrWaffKontrG stellt ausdrücklich klar, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht.

Der Umgang mit Kriegswaffen wird damit nicht als grundsätzlich erlaubte Tätigkeit verstanden, bei der der Staat lediglich einzelne Gefahren abwehren darf. Vielmehr steht die Tätigkeit unter einem besonderen präventiven Kontrollregime.

Zusätzlich enthält das Gesetz zwingende Versagungsgründe. Eine Genehmigung darf beispielsweise nicht erteilt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands verletzt oder deren Erfüllung gefährdet würden.

Regelt Art. 26 Abs. 2 GG auch Waffenexporte?

Ja, die verfassungsrechtliche Kriegswaffenkontrolle besitzt auch für die Verbringung von Kriegswaffen ins Ausland zentrale Bedeutung.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz konkretisiert Art. 26 Abs. 2 GG unter anderem durch Regelungen über die Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebiets und weitere genehmigungspflichtige Vorgänge.

Neben dem Kriegswaffenkontrollgesetz spielen bei Ausfuhren zusätzlich das Außenwirtschaftsrecht, unionsrechtliche Vorgaben, völkerrechtliche Verpflichtungen und die politischen Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte eine Rolle.

Sind alle Rüstungsexporte unmittelbar in Art. 26 Abs. 2 GG geregelt?

Nein. Art. 26 Abs. 2 GG betrifft speziell „zur Kriegführung bestimmte Waffen“.

Sonstige Rüstungsgüter können beispielsweise militärische Fahrzeugteile, elektronische Komponenten oder andere militärisch verwendbare Güter sein, ohne selbst auf der Kriegswaffenliste zu stehen.

Ihre Ausfuhr richtet sich insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Diese Unterscheidung war auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2026 zu Ausfuhrgenehmigungen für Panzergetriebeteile mit Endverbleib in Israel.

Dürfen Kriegswaffen in ein Kriegsgebiet exportiert werden?

Art. 26 Abs. 2 GG enthält kein ausnahmsloses verfassungsunmittelbares Verbot jeder Lieferung von Kriegswaffen an einen Staat, der sich in einem bewaffneten Konflikt befindet.

Entscheidend sind die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen, das Völkerrecht und die Umstände des konkreten Falls. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Lieferung zur Begehung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder andere internationale Verpflichtungen beitragen könnte.

Auch der Grund der militärischen Gewaltanwendung ist erheblich. Eine Waffenlieferung zur Unterstützung eines Staates bei der völkerrechtlich zulässigen Selbstverteidigung ist nicht schon wegen des bestehenden bewaffneten Konflikts als Unterstützung eines Angriffskrieges einzustufen.

Wer entscheidet über Kriegswaffenexporte?

Art. 26 Abs. 2 GG weist die Genehmigung grundsätzlich der Bundesregierung zu. Das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält nähere Zuständigkeits- und Delegationsregelungen.

In politisch besonders bedeutsamen Fällen werden Entscheidungen über Rüstungsexporte innerhalb der Bundesregierung häufig im Bundessicherheitsrat beraten.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ausdrücklich offengelassen, inwieweit aus Art. 26 Abs. 2 GG nähere verfassungsrechtliche Anforderungen an die interne Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Bundessicherheitsrat oder einzelne Bundesministerien folgen.

Muss der Bundestag einem Kriegswaffenexport vorher zustimmen?

Das Grundgesetz sieht keinen allgemeinen parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt für einzelne Rüstungsexportgenehmigungen vor.

Nach Art. 26 Abs. 2 GG liegt die Genehmigungsentscheidung grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Bundesregierung beziehungsweise der nach dem Kriegswaffenkontrollrecht zuständigen Stellen.

Der Bundestag besitzt jedoch parlamentarische Kontroll- und Informationsrechte.

Muss die Bundesregierung den Bundestag über Rüstungsexporte informieren?

Grundsätzlich bestehen parlamentarische Informationsrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 ausführlich behandelt.

Die parlamentarische Kontrolle ist allerdings nicht grenzenlos. Der interne Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gehört grundsätzlich zum geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

Ist eine konkrete Genehmigungsentscheidung abgeschlossen, gewinnt das parlamentarische Informationsinteresse erheblich an Gewicht. Die Bundesregierung kann Informationen dann nicht allein mit dem Hinweis verweigern, Rüstungsexporte seien generell der Außenpolitik und damit ausschließlich der Exekutive zugeordnet.

Kann ein Einzelner gegen einen Rüstungsexport klagen?

Ein allgemeines subjektives Recht jedes Einzelnen, einen deutschen Rüstungsexport gerichtlich überprüfen oder verhindern zu lassen, besteht nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2026 im Zusammenhang mit Rüstungsgüterexporten nach Israel entschieden, dass der verfassungsrechtliche und gesetzliche Schutzrahmen für Rüstungsexporte nicht allgemein drittschützend ausgestaltet sein muss.

Insbesondere folgt aus dem objektiv-rechtlichen Schutzauftrag nicht automatisch für potentiell im Ausland Betroffene eine individuelle Befugnis, jede deutsche Ausfuhrgenehmigung anzufechten. Etwas anderes kann nur in besonderen Konstellationen aufgrund konkreter grundrechtlicher Schutzpflichten in Betracht kommen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2026 zu Rüstungsexporten nach Israel entschieden?

Der Beschluss vom 3. Februar 2026 betraf einen im Gazastreifen lebenden Palästinenser, der gegen deutsche Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern – konkret Panzergetriebeteilen – mit Endverbleib in Israel vorgehen wollte.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte dabei, dass Deutschland für Rüstungsexporte einen umfangreichen rechtlichen Schutzrahmen geschaffen hat, der insbesondere humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte berücksichtigt.

Zugleich stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Kriegswaffenexportkontrolle aufgrund von Art. 26 Abs. 2 GG Verfassungsrang besitzt. Es sah aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, sämtlichen potentiell im Ausland Betroffenen generell ein subjektives Anfechtungsrecht gegen deutsche Rüstungsexportgenehmigungen einzuräumen.

Was ist der Unterschied zwischen Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz?

Das Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft speziell die in der Kriegswaffenliste aufgeführten Kriegswaffen und setzt Art. 26 Abs. 2 GG unmittelbar um.

Das Außenwirtschaftsgesetz regelt demgegenüber wesentlich umfassender den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Auf seiner Grundlage können insbesondere auch Ausfuhrbeschränkungen für sonstige Rüstungsgüter und militärisch verwendbare Güter bestehen.

Bei einem konkreten Exportvorhaben können deshalb unterschiedliche Genehmigungsregime nebeneinander relevant sein.

Verbietet Art. 26 GG die Herstellung von Waffen?

Nein. Art. 26 Abs. 2 GG verbietet die Herstellung von Kriegswaffen nicht generell.

Er stellt sie jedoch unter einen verfassungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Ohne die erforderliche Genehmigung darf eine zur Kriegführung bestimmte Waffe nicht hergestellt werden.

Für bestimmte Waffenarten bestehen darüber hinaus weitergehende gesetzliche oder völkerrechtliche Verbote.

Welche Waffen sind in Deutschland besonders verboten?

Das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält besondere Regelungen unter anderem für Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen und Streumunition.

Die Bundesrepublik ist daneben an zahlreiche internationale Abrüstungs- und Rüstungskontrollverträge gebunden.

Art. 26 Abs. 2 GG bildet insofern den allgemeinen verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Kriegswaffenkontrolle; die konkrete Rechtslage ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Verfassungsrecht, Bundesgesetzen, Unionsrecht und Völkerrecht.

Ist Art. 26 GG ein allgemeines Verbot deutscher Rüstungspolitik?

Nein. Das Grundgesetz erlaubt sowohl die Existenz deutscher Streitkräfte als auch die Herstellung und den genehmigten Verkehr mit Kriegswaffen.

Art. 26 GG setzt diesen Tätigkeiten jedoch besonders strenge friedensrechtliche Grenzen. Waffen und militärische Macht dürfen nicht für eine Politik eingesetzt werden, die auf die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder auf einen Angriffskrieg gerichtet ist.

Die treffendere Charakterisierung des Art. 26 GG ist deshalb nicht ein allgemeiner „Antimilitarismus“, sondern die verfassungsrechtliche Friedensstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Kann Art. 26 GG Grundrechte beschränken?

Die Friedensstaatlichkeit ist ein Verfassungsgut von hohem Rang und kann bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung staatlicher Beschränkungen Bedeutung besitzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1999 hervorgehoben, dass der Schutz der Friedensstaatlichkeit nach Art. 26 GG Verfassungsrang besitzt. Außenwirtschaftliche Beschränkungen für militärisch nutzbare Güter können daher legitimen Gemeinwohlzielen von besonderem Gewicht dienen.

Art. 26 GG setzt die Grundrechte jedoch nicht pauschal außer Kraft. Eingriffe benötigen weiterhin eine rechtliche Grundlage und müssen die jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllen.

Ist Art. 26 GG durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Art. 26 GG wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannt. Die Vorschrift ist daher nicht als solche unmittelbar von der Ewigkeitsgarantie erfasst.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die gesamte Friedensorientierung des Grundgesetzes ohne Weiteres beseitigt werden könnte. Einzelne Elemente stehen in engem Zusammenhang mit weiteren verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und mit der Völkerrechtsordnung.

Art. 26 GG selbst gehört jedoch nicht zu den ausdrücklich in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Normen.

Welche Bedeutung hat Art. 26 GG heute?

Art. 26 GG verbindet drei Ebenen des Friedensschutzes: Er formuliert ein unmittelbar geltendes verfassungsrechtliches Verbot friedensstörenden Handelns, verpflichtet den Gesetzgeber zur strafrechtlichen Absicherung dieses Verbots und stellt den Umgang mit Kriegswaffen unter präventive staatliche Kontrolle.

Die Vorschrift bleibt damit gerade angesichts moderner bewaffneter Konflikte, internationaler Bündnisse, Waffenexporte und des Völkerstrafrechts praktisch aktuell.

Sie bringt zugleich eine zentrale Lehre aus der deutschen Geschichte zum Ausdruck: Staatliche Macht und militärische Fähigkeiten dürfen nicht zur aggressiven Durchsetzung politischer Ziele eingesetzt werden, sondern sind in eine auf Frieden und Völkerrecht ausgerichtete Verfassungsordnung eingebunden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 26 GG gehört zu einem ganzen Komplex von Vorschriften über Frieden, Völkerrecht, internationale Zusammenarbeit und den Einsatz militärischer Gewalt.

  • Präambel des Grundgesetzes – Deutschland als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa und Verpflichtung auf den Frieden der Welt
  • Art. 24 GG – Internationale Zusammenarbeit und Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • Art. 25 GG – Allgemeine Regeln des Völkerrechts und ihr Vorrang
  • Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und internationale Verträge
  • Art. 87a GG – Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte
  • Art. 96 Abs. 5 GG – Gerichtsbarkeit des Bundes bei friedensstörenden Handlungen nach Art. 26 Abs. 1 GG
  • Art. 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls

Rechtsprechung zu Art. 26 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 26 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 26 GG.

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